I403 2002600-3•BVwG I403 2002600-3
I403 2002600-3Tribunale amministrativo federale12 set 2016
Befragung, Ermittlungspflicht, Integration, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung, Staatsangehörigkeit
I403 2002600-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. 387964801/1462778, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hatte am 01.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und behauptet, aus dem Sudan zu kommen. Das Verfahren wurde, nach negativem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, in zweiter Instanz am 14.11.2006 rechtskräftig negativ entschieden und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan stamme; das von ihm als Muttersprache bezeichnete Idiom AWU sei nicht bekannt; seine Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Er wurde in Schubhaft genommen, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates für die Republik Sudan zu veranlassen.
2. Am 13.04.2007 übermittelte die Botschaft der Republik Sudan ein Schreiben, wonach ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer ein sudanesischer Staatsbürger sei. In der Folge wurde der Beschwerdeführer im Juni 2007 aus der Schubhaft entlassen; die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreichs, mit dem am 07.04.2007 die weitere Anhaltung in Schubhaft für gerechtfertigt erklärt worden war, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.05.2008 abgelehnt.
3. Mit Sprachanalysegutachten des Institutes Skandinavisk Sprakanalys AB vom 08.08.2007 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Englischen spreche, welche Nigeria und nicht dem Sudan zuzuordnen sei. Nach Vorhalt des Gutachtens und des Schreibens der sudanesischen Botschaft erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 13.07.2009, dass er dabei bleibe, aus dem Sudan zu stammen. Für den 29.10.2009 wurde der Beschwerdeführer zu einem Termin zur Vorführung vor die nigerianische Botschaft gebeten; am selben Tag legte der Beschwerdeführer der Bundespolizeidirektion Wien eine Kopie des Geburtsregisters vor, welche ihn als sudanesischen Staatsbürger ausweisen würde. Das Original habe sein Onkel im Sudan; die Kopie habe er schon bei der Einreise nach Österreich bei sich gehabt und dem Bundesasylamt bereits vorgelegt. In der Folge wurde von den österreichischen Behörden wiederum bei der Botschaft der Republik Sudan um Ausstellung eines Heimreisezertifikates angefragt.
4. Am 06.04.2010 ersuchten die ungarischen Behörden um Übernahme des illegal nach Ungarn eingereisten Beschwerdeführers. Am 06.09.2010 lehnte die Botschaft der Republik Sudan die Übernahme des Beschwerdeführers wiederum unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei ihm nicht um einen sudanesischen Staatsbürger handle.
5. Am 10.04.2011 erklärte der MigrantInnenverein St. Marx als rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, dass dieser nicht abschiebbar sei, sich dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entzogen habe und daher eine Duldungskarte beantrage. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.12.2011 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 16.05.2012, Zl. 2012/21/0053 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien in II. Instanz am 24.10.2012 abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen sei. Gegen diesen Berufungsbescheid wurde nochmals "Berufung bzw. Beschwerde" erhoben, welche mit Bescheid des Bundesministerium für Inneres vom 07.05.2013 zurückgewiesen wurde.
6. Am 28.10.2013 wurde ein weiterer Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung gestellt und dies damit begründet, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei und der Sudan inzwischen geteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich immer kooperativ verhalten, und es gebe keinen Grund, an seiner Identität zu zweifeln. Verwiesen wurde zudem auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreichs in der Berufung gegen ein Straferkenntnis gemäß § 120 FPG, in welchem festgestellt worden sei, dass er zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs als "im Bundesgebiet geduldet anzusehen" sei (UVS NÖ, WU-12-2013 vom 08.11.2012). Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30.10.2013 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG als unzulässig zurückgewiesen und dies mit dem fehlenden Antragsrecht begründet. Dagegen wurde am 19.11.2013 Berufung erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.02.2015, Zl. VGW-151/070/23760/2014-8 wurde der Bescheid vom 30.10.2013 behoben und dies damit begründet, dass nach Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ex lege eine Prüfung der Voraussetzungen zu erfolgen habe. Der Antrag hätte einer meritorischen Prüfung zugeführt werden müssen, was nicht erfolgt sei.
7. Inzwischen war am 20.05.2014 gegenständlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz gestellt worden.
8. Am 02.10.2015 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, den MigrantInnenverein St. Marx, eine Säumnisbeschwerde in Bezug auf den am 28.10.2013 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt. In der Folge wurden Säumnisbeschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2015 vorgelegt. Am 15.12.2015 wurde vom Bundesamt eine Vollmachtbekanntgabe vom 09.12.2015 für Rechtsanwältin Dr. Vera Weld an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet; zugleich wurde von Seiten der neuen rechtsfreundlichen Vertretung eine Fristerstreckung bis Februar 2016 für eine Stellungnahme zur Verständigung von der Beweisaufnahme beantragt. Am 15.12.2015 war außerdem eine Stellungnahme des MigrantInnenvereins St. Marx im Namen des Beschwerdeführers beim Bundesamt eingelangt. Am 29.12.2015 wurde diese dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als geduldet betrachtet worden sei und der UVS dies festgestellt habe. Die Landespolizeidirektion habe im Bescheid vom 30.10.2013 die Staatsangehörigkeit Sudan festgestellt. Wenn die Behörde nun anzweifle, dass die Mitwirkung vorhanden sei, sei dies keine ausreichende Grundlage dafür, die eingetretene Duldung zu widerrufen. Eine Abschiebung sei nie möglich gewesen, obwohl der Beschwerdeführer immer gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Aus dem Faktum des langen Aufenthaltes ohne Möglichkeit einer Außerlandesbringung sei deutlich ersichtlich, dass die Duldung ex lege weiterhin vorliege. Am 18.12.2015 wurde bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem MigrantInnenverein St. Marx aufgelöst sei. Die Ladung für eine mündliche Verhandlung am 26.01.2016 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Folge Rechtsanwältin Dr. Vera Weld am 18.12.2015 zugestellt. Am 13.01.2016 gab Rechtsanwältin Dr. Vera Weld bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei; auf telefonische Rückfrage wurde mitgeteilt, sie habe die Ladung an den Beschwerdeführer übermittelt.
9. Am 22.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Säumnisbeschwerde ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte eine Stellungnahme und Urkundenvorlage, welche Rechtsanwältin Dr. Vera Weld im Namen des Beschwerdeführers am 12.01.2016 beim Bundesamt eingebracht hatte. Im Wesentlichen wurde auf die Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verwiesen und wurden entsprechende Unterlagen in Vorlage gebracht. Es wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer aus dem Südsudan stamme und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.02.2015 verwiesen.
10. Am 26.01.2016 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien. Der Beschwerdeführer hatte am Vortag eine ärztliche Bestätigung geschickt, in welcher nur vermerkt war, dass der Beschwerdeführer vom 25.01.2016 bis voraussichtlich zum 26.01.2016 arbeitsunfähig sei. Vor der Verhandlung wurde von der erkennenden Richterin versucht, über die Meldeadresse beim Ute Bock Verein telefonisch Kontakt zum Beschwerdeführer aufzunehmen. Der zuständige Sozialarbeiter des Vereins Ute Bock erklärte, dass der dort wohnhafte Beschwerdeführer sich während des Telefonats neben ihm befinde. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, er möge unverzüglich weitere Befunde vorlegen. Der Sozialarbeiter erklärte, der Beschwerdeführer werde sich unverzüglich auf den Weg zum Arzt machen. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt und festgehalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Gründe für das Fernbleiben des ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführers bekanntgegeben worden seien. Es wurde weiters festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer obliege, einen triftigen Entschuldigungsgrund in den nächsten Tagen vorzubringen. Am nächsten Tag übermittelte der Beschwerdeführer nochmals die bereits vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 25.01.2016. In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht Kontakt zu Rechtsanwältin Dr. Vera Weld aufgenommen, welche aber erklärte, das Vollmachtsverhältnis sei am 12.01.2016 aufgelöst worden.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2016, Zl. I403 2002600-2/19E wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 28.10.2013 als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan stammt und somit seine Identität seit nunmehr zehn Jahren verschleiert. Das Erkenntnis wurde am 11.02.2016 vom Beschwerdeführer übernommen.
12. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 07.05.2016 eine Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt.
13. Am 13.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und er über die beabsichtigte Abweisung bzw. Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG informiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass in der Sprachanalyse eine Herkunft aus Nigeria festgestellt worden sei.
14. In einer Stellungnahme vom 25.07.2016 weist der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung darauf hin, dass er seit 2006 in Österreich sei und verschiedene Deutschkurse absolviert habe. Er helfe Freunden bei Umzügen und anderen Dingen. Er habe keine Arbeit, es würde aber eine aufrechte Krankenversicherung geben. Er habe keine Familie, aber einen großen Freundeskreis in Österreich. In der Heimat habe er keine Kontakte mehr. Er habe keine Identitätsdokumente, daher werde der Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis von Reisepass und Geburtsurkunde gestellt. Das damalige Bundesasylamt habe die Staatsangehörigkeit Sudan bzw. ungeklärt angeführt, der UBAS habe die Staatsangehörigkeit offengelassen. Die LPD Wien habe im Bescheid vom 30.10.2013 den Sudan als Herkunftsstaat festgestellt. Der Beschwerdeführer habe die 10 Jahre in Österreich zur Integration genützt und würden seine privaten Interessen an einem Aufenthalt die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung überwiegen.
15. Am 05.08.2016 wurden dem Bundesamt folgende Dokumente übermittelt:
Energie-Führerschein Zertifikat vom 20.04.2016
Zeugnis über die Abschlussprüfung aus Berufsorientierung der Volkshochschulen vom 20.06.2016
Zeugnis der Pflichtschulabschluss-Prüfung der Neuen Mittelschule, Schwerpunkt Informatik, 1090 Wien, Glasergasse 8 vom 22.06.2016
Empfehlungsschreiben
16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 11.08.2016 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 20.05.2014 gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III). Die Zurückweisung des Antrages wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit zehn Jahren seine Identität verschleiere, dass er offensichtlich aus Nigeria stamme, dass er sich bei der Botschaft von Nigeria nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht und außerdem die Vorführung vor eine nigerianische Delegation verweigert habe.
17. Gegen den am 17.08.2016 zugestellten Bescheid wurde am 31.08.2016 Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde auf die gute Integration des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen und dass der Verwaltungsgerichtshof nach einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen ausgehe. Daher sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu gewähren. Die belangte Behörde könne zudem nicht rechtfertigen, warum sie den Antrag zurückgewiesen und damit dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung vorenthalten habe. Zudem wurde behauptet, dass die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides aufgrund des Verweises auf die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG verfassungswidrig sei.
Es wurde beantragt,
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen
festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei
die bekämpfte Entscheidung zu beheben
festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Sachentscheidung verwehrt worden sei
dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig seien
die Sache an das BFA zurückzuverweisen
und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei bzw. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.
18. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2016 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) seit Oktober 2006 in Österreich auf. Seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 14.11.2006 hält er sich unrechtmäßig hier auf.
Die Identität des Antragstellers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest. Soweit der Beschwerdeführer namentlich genannt wird, dient dies ausschließlich der Individualisierung seiner Person im gegenständlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Sudan bzw. Südsudan und ist auch nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer verschleiert seit seiner Ankunft in Österreich vor beinahe zehn Jahren seine Identität und hat dadurch aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen seine Person verhindert.
Am 20.05.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, dem keine Urkunden oder Dokumente beilagen.
Mit dem Schriftsatz des Bundesamtes vom 13.07.2016, der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt am 18.07.2016, wurde ihm aufgetragen, ein gültiges Reisedokument im Original bzw. eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original vorzulegen. Seitens des Beschwerdeführers wurden weder die angeforderten identitätsbezeugenden Dokumente noch etwaige Nachweise betreffend deren (versuchter) Beschaffung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer wurde allerdings nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG belehrt, dass im Fall einer fehlenden Mitwirkungspflicht sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist. Mit dem Beschwerdeführer wurden auch keine Feststellungen zur Lage in Nigeria erörtert.
Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich einen Pflichtschulabschluss. Er ist unbescholten, verfügt aber weder über eine reguläre Anstellung noch einen ordentlichen Wohnsitz.
Die Angaben zum Asylverfahren, zum aufenthaltsrechtlichen Status und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Auf Grund der aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 bewirkt die Antragstellung gemäß § 55 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht während des Verfahrens.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer gibt an, aus dem Sudan bzw. Südsudan zu stammen, doch wurde dies sowohl durch ein im Jahr 2007 durchgeführtes Sprachanalysegutachten als auch durch den Umstand widerlegt, dass die Botschaft der Republik Sudan (zu diesem Zeitpunkt auch zuständig für den Bereich des Südsudans) zweimal erklärte, es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um einen sudanesischen Staatsbürger. Im Asylverfahren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Fragen zu seinem angeblichen Herkunftsstaat zu beantworten. Es steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan bzw. dem Südsudan stammt. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer aus dem Sudan bzw. Südsudan stammt, findet sich auch in dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2016, Zl. I403 2002600-2/19E.
Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage von Identitätsdokumenten nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Unstrittig ist daher, dass der Beschwerdeführer das Original seines Reisepasses bzw. seiner Geburtsurkunde nie vorlegte. Einen glaubhaften Hinderungsgrund, diese fristgerecht vorzulegen, tat er nicht dar. Zwar wurde im Verfahren behauptet, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente habe und dass er deshalb die Heilung des Mangels des Erfordernis von Reisepass und Geburtsurkunde beantrage, eine entsprechende Bestätigung der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates, dass ihm ein solcher auch in Zukunft nicht ausgestellt werde samt Begründung oder eine Bestätigung über die Antragstellung eines Reisepasses wurde nicht vorgelegt. Einen Nachweis dafür, dass ihm die Vorlage eines Reisepasses nicht möglich oder zumutbar sei, hat der Beschwerdeführer durch dieses unbelegte Vorbringen nicht erbracht. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer täuscht die österreichischen Behörden seit beinahe zehn Jahren über seine Herkunft und somit seine Identität, indem er stets darauf beharrte, aus dem Sudan bzw. dem Südsudan zu stammen. Es steht zudem fest, dass der Beschwerdeführer eine Vorführung vor die nigerianische Delegation verhinderte und dass ein Sprachanalysegutachten im Jahr 2007 zum Ergebnis kam, dass er eine Variante des Englischen spricht, welche Nigeria zuzuordnen ist. Im gegenständlichen Verfahren wurde in den Stellungnahmen bzw. in der Beschwerde keinerlei Staatsbürgerschaft mehr vorgebracht. In der Beschwerde wurde die im angefochtenen Bescheid festgestellte Herkunft aus Nigeria auch nicht mehr bestritten. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, dass dieser bisher nicht bereit war, an der Mitwirkung der Feststellung seiner Identität mitzuwirken.
Der Beschwerdeführer wurde allerdings vom Bundesamt nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG belehrt, dass im Fall einer fehlenden Mitwirkungspflicht sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass keine mündliche Einvernahme erfolgt ist und sich auch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme kein entsprechender Hinweis findet.
Die Feststellung zum Schulabschluss ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis der Pflichtschulabschluss-Prüfung der Neuen Mittelschule, Schwerpunkt Informatik, 1090 Wien, Glasergasse 8 vom 22.06.2016. Die Angaben zu fehlendem Arbeitsplatz bzw. Wohnsitz ergeben sich aus dem ZMR bzw. den Angaben in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers.
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aktuell hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde vor, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
Keine Einvernahme des Beschwerdeführers:
Insbesondere unterließ es das Bundesamt, sich durch eine Einvernahme mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die letzte Einvernahme viele Jahre zurückliegt. Dem Beschwerdeführer wurde keine Gelegenheit gewährt, zu seinen persönlichen Umständen und zu den Schlussfolgerungen der belangten Behörde, nämlich etwa einer fehlenden Integrationsverfestigung in Österreich und der Herkunft aus Nigeria, Stellung zu nehmen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren durch eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und eine entsprechende Gegenüberstellung seiner Interessen mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vornehmen müssen.
Auch die bisher außerordentlich mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers an den Verfahren entschuldigt das Absehen von einer Einvernahme nicht.
Der EuGH hat etwa im Urteil vom 1.12.2014, Rs. C-249/13, Boujlida erklärt: Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und insbesondere von Art. 6 dieser Richtlinie gilt, ist dahin auszulegen, dass er für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen den Anspruch umfasst, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 2 bis 5 der genannten Richtlinie und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen.
Keine ausreichende Feststellung der Staatsbürgerschaft:
Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wird keineswegs verkannt, dass der Beschwerdeführer seit zehn Jahren den österreichischen Rechtsstaat dahingehend missbraucht, dass er versucht, seine Herkunft zu verschleiern, um einer Abschiebung zu entgehen. Dennoch bleibt es unzureichend, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur feststellt, dass der Beschwerdeführer den eigenen Angaben nach aus dem Sudan stammt und afrikanischer Abstammung sei. Ohne eine eindeutige Feststellung des Herkunftsstaates kann weder eine entsprechende Prüfung im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgen noch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung. Entsprechend wurden Erwägungen, wie etwa die Chancen auf einen Arbeitsplatz bei einer Rückkehr nach Nigeria, auch - entgegen höchstgerichtlicher Rechtsprechung - völlig außer Acht gelassen.
Keine Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen im Sinne der Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG:
Der Beschwerdeführer legte am 05.08.2016 unter anderem ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vor. Dieses blieb in der Interessensabwägung vollkommen unberücksichtigt. Generell entsteht der Eindruck, dass die Auseinandersetzung mit dem Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich nur rudimentär erfolgt ist und etwa die lange Aufenthaltsdauer kaum Beachtung fand. Dies bedeutet keineswegs, dass dem Beschwerdeführer automatisch eine Rückkehrentscheidung nicht zumutbar ist, zumal er seine Identität ja jahrelang verschwiegen hat, allerdings hat er das Recht auf eine umfassendere Auseinandersetzung mit dem in Österreich entstandenen Privatleben.
Die - zu Recht vom BFA getroffene - Feststellung einer fehlenden Mitwirkung im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG kann nicht dazu führen, dass die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nur mehr oberflächlich geprüft wird.
Kein Abspruch über den Antrag auf Mängelheilung:
In einer Stellungnahme vom 25.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis von Reisepass und Geburtsurkunde.
Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Es wird dabei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bis dato weder seinen Reisepass noch seine Geburtsurkunde vorlegte und auch nicht geltend machte, warum ihm die Vorlage nicht möglich gewesen sein sollte. Die belangte Behörde unterließ es allerdings, über den erwähnten Antrag auf Mängelheilung abzusprechen.
Zudem wurde der Beschwerdeführer auch nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG belehrt, dass im Fall einer fehlenden Mitwirkungspflicht sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist.
Keine Feststellungen zu Nigeria und kein Parteiengehör zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung (§ 50 FPG):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch nur Feststellungen zur Behandlung von Rückkehrern in Nigeria und sonst keinerlei Feststellungen zu der aktuellen Situation getroffen. Das Bundesamt hat hierzu in der rechtlichen Beurteilung nach Wiedergabe des Inhalts des § 50 Abs. 1 FPG lediglich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keine solche Gefahr droht, ohne hierzu geeignete Länderfeststellungen zu treffen. Damit mangelt es dem angefochtenen Bescheid einer entsprechenden "ausführlichen Prüfung" oder Feststellung, dass dem Beschwerdeführer "eine solche Gefahr nicht droht". Das Bundesamt hat dadurch sowohl die Ermittlung des zur Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts als auch jegliche Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung de facto unterlassen hat. Aufgrund des Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen würden, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Darüber hinaus wurde auch kein Parteiengehör hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gewährt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation in Nigeria einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, etwa auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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