W231 2017386-1•BVwG W231 2017386-1
W231 2017386-1Tribunale amministrativo federale9 set 2016
Außerkrafttreten, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unzuständige<br/>Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit
W231 2017386-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, wird aufgehoben.
II. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, AZ XXXX wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX, weiters Auftreiber auf die Alm BNR. XXXX, die von einer Agrargemeinschaft bewirtschaftet wird, deren Obmann der Beschwerdeführer war.
Am 25.07.2012 und am 26.07.2012 fand auf der Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche von 15,59 ha nur eine solche von 7,28 ha ermittelt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.09.2012 zum Parteiengehör übermittelt, der zum Kontrollbericht keine Stellungnahme erstattet hat.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP iHv EUR 3.035,20 gewährt. In der Begründung wird u.a. auf "durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen" Bezug genommen, wonach Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20% - eine Differenzfläche von 8,31 ha - festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
Mit Schreiben der AMA vom 08.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Berufung gegen den EBP-Endauszahlungsbescheid 2012 vom 28.12.2012 beurteilt und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) zur weiteren Bearbeitung übermittelt worden sei. Als Hinweis wurde angeführt, dass bei Eintreten von Umständen, die eine Änderung des angeführten Bescheides erforderlich mache, dieser durch einen Abänderungsbescheid der AMA ersetzt werden könne. Werde gegen diesen Abänderungsbescheid keine weitere Berufung (sog. Vorlageantrag) erhoben, erlösche die Zuständigkeit des BMLFUW und der Abänderungsbescheid der AMA werde rechtskräftig.
Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 26.02.2014 AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP iHv EUR 2.880,88 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 154,32 ausgesprochen. In der Begründung wird erneut u.a. auf "durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen" Bezug genommen, wonach Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20% - eine Differenzfläche von 8,31 ha - festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein Vorlageantrag erhoben. Die Reduktion der EBP 2012 dürfte auf eine Änderung der Anzahl der Zahlungsansprüche zurückzuführen sein.
Am 27.06.2014 langte bei der AMA eine sog. "LWK-Bestätigung" zur Alm mit der BNr. XXXX ein.
Im Akt liegt ein "Report-Einheitliche Betriebsprämie 2012:
Berechnungsstand 01.08.2014" (Report I), der erstellt worden sei, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.
Die AMA legte am 20.01.2015 gegenständliche Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Mit "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 19.03.2015 übermittelte die AMA einen neuerlichen "Report-Einheitliche Betriebsprämie 2012:
Berechnungsstand 09.01.2015". (Report II). Dieser sei erstellt worden, weil sich erneut eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben haben.
Am 21.09.2015 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.12.2015 zum Parteiengehör übermittelt.
Mit weiterer "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 30.08.2016 wurde mitgeteilt, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine "rückwirkende VOK" durchgeführt worden sei. Es wurde neuerlich ein "Report-Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 15.07.2016" (Report III) übermittelt, aus dem sich Änderungen bei den Flächendaten und Zahlungsansprüchen erschließen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Ausgangsbescheid vom 28.12.2012 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 26.02.2014 abgeändert. Der Abänderungsbescheid wurde, wie sich auch deutlich aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, als Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese wäre gem. § 64a AVG idF BGBl. I 158/1998 binnen zwei Monaten nach Einlangen der Berufung bei der Behörde zu erlassen gewesen. § 19 Abs. 7 MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 iVm § 14 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013, wonach die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da beide Bestimmungen erst am 01.01.2014 in Kraft getreten sind. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist daher festzustellen, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war daher schon aus diesem Grund rechtswidrig und spruchgemäß zu beheben (Spruchteil A I). Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.12.2012, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026) (Spruchteil A II).
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Im konkreten Fall wurden von der AMA unter Berücksichtigung der jeweils vorliegenden aktuellen Daten noch nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung insgesamt drei Reports zur EBP 2012 erstellt bzw. nachgereicht, aus denen sich sowohl Änderungen bei den Zahlungsansprüchen als auch bei den Flächendaten, insbesondere wohl durch die VOK am Heimbetrieb am 21.09.2015, erschließen. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die vorgelegte LWK-Bestätigung zur Alm mit der BNr. XXXX, die immerhin eine schlagbezogene Begründung für die ordnungsgemäße Digitalisierung enthält, gewürdigt wurde.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, wodurch es nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids kommen könnte. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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