W189 2104201-1•BVwG W189 2104201-1
W189 2104201-1Tribunale amministrativo federale9 set 2016
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliche Interessen, politischer Charakter,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W189 2104204-1/11E
W189 2104201-1/9E
W189 2104202-1/8E
W189 2104203-1/8E
W189 2120233-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) von XXXX (BF1), geb. XXXX ;
2. ) von XXXX (BF2), geb. XXXX ; 3.) von XXXX (BF3), geb. XXXX ; 4.) von XXXX (BF4), geb. XXXX und 5.) von XXXX (BF5), geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2015 (1.)-4.)) und 30.12.2015 (5.), Zlen. 1.) 831803210-1765005, 2.) 831803101-1765013, 3.) 831803308-1764998, 4.) 831803406-1764980 und 5.) 1089459002-151471314 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1
AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm.
§ 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorbringen aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF5 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
BF1 bis BF4, Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslems, reisten nach eigenen Angaben am 08.12.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen BF1 und BF2 am 10.12.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.
Dabei gab BF1 an, traditionell und standesamtlich mit BF2 verheiratet zu sein. Im Herkunftsstaat würden sich ihre Eltern und ihre beiden Schwestern aufhalten. Weiters halte sich dort ihre Tochter XXXX , am XXXX geb., auf. Ihr Ex-Mann sei ca. im Jahr 2004 getötet worden.
Sie habe vor der Ausreise in ARGUN gelebt. Sie hätten Tschetschenien am 15.07.2013 von GUDERMES aus verlassen und den Entschluss zur Ausreise zwei Tage zuvor gefasst. BF1 sei mit ihrem Inlandspass und ihrem Russischen Reisepass legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
Der Reisepass befinde sich bei den Behörden in Polen, der Inlandspass sei wahrscheinlich vor der Grenze zwischen Polen und Deutschland weggeworfen worden. Aufgrund ihres schlechten Gedächtnisses schließe sie sich den Angaben ihres Ehemannes an.
Die Einreise in die EU sei illegal erfolgt. Sie hätten in Polen und in Deutschland um Asyl angesucht. In Polen hätten sie sich nur einen Tag und in Deutschland fünf bis sechs Monate lang aufgehalten. In Deutschland habe es ihr nicht gefallen, da ihr Bruder durch einen Tschetschenen verletzt worden sei und diesen töten habe wollen.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab sie an, dass ihr Ex-Mann Freiheitskämpfer in beiden Tschetschenienkriegen gewesen sei. Er sei getötet worden. Trotzdem werde sie nicht in Ruhe gelassen. Immer wieder würden maskierte Männer kommen und denken, dass sie den Freiheitskämpfern weiter helfe. Sie sei zwei Mal von maskierten Männern abgeholt und befragt worden. Man habe ihr mit Folter und Vergewaltigung gedroht. Sie sei auch mehrmals zusammengeschlagen worden und seien ihr dabei schwere Kopfverletzungen zugefügt worden. Sie habe deshalb auch Gedächtnisprobleme. Ihr Ehemann habe auch durch BF1 Probleme.
Dies seien alle ihre Fluchtgründe.
Für BF3 und BF4 würden die gleichen Verfolgungsgründe wie für BF1 gelten. Eigene Fluchtgründe hätten diese nicht.
Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst, von den maskierten Männern abgeholt und entführt zu werden. Konkrete Hinweise dafür habe sie keine, aber im Internet könne man die Geschichte ihrer Familie nachlesen. Der Präsident ihres Herkunftsstaates sage, dass ihre Generation getötet werden sollte und sie keine Arbeit bekommen sollten.
BF2 erklärte im Zuge seiner Befragung am selben Tag, dass im Herkunftsstaat seine Eltern und seine zwei Brüder leben würden. Er habe außerdem eine Halbschwester in Tschetschenien und eine in Inguschetien.
Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei von GUDERMES am 15.07.2013 mit dem Zug erfolgt. Der Entschluss zur Ausreise sei ca. am 20.06.2013 gefasst worden.
Er sei legal mit seinem Russischen Inlandspass und seinem Russischen Reisepass ausgereist.
Er sei über Polen nach Deutschland gereist und habe in beiden Ländern Asylanträge gestellt. Schließlich hätten er und seine Familienangehörigen sich zur Weiterreise nach Österreich entschlossen.
BF2 erklärte zu den Gründen für seine Ausreise befragt, sein Land verlassen zu haben, da er befürchtet habe, dem staatlichen Programm "Junge Familien" der Abteilung der ökonomischen Sicherheit (OBEP) Geld zurückzahlen zu müssen, das er von dieser erhalten habe. Da er das Geld jedoch legal erhalten habe und dieses nicht zurückzahlen habe wollen, sei ihm ein Prozess angedroht worden. Ein Freund habe ihm daraufhin geraten, die Heimat zu verlassen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Für den Fall einer Rückkehr habe er Angst um seine Familie, da diese in Russland nicht leben könnte, wenn er ins Gefängnis müsste.
Das BFA leitete Dublin-Konsultationen mit Polen ein.
BF1 begab sich am 09.12.2013 in das LK Baden-Mödling, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Aus dem Ambulanzbefund ergibt sich, dass BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Am 11.12.2013 wurde BF1 zwecks ärztlicher Untersuchung für den 30.12.2013 in die Krankenstation der Betreuungsstelle geladen. Zu diesem Termin erschien BF1 jedoch nicht.
Aus einem Röntgenbefund vom 14.01.2014 ergibt sich, dass bei BF1 eine Streckhaltung in Neutralposition vorliege. Ansonsten ergab die Halswirbelsäulenuntersuchung keine Auffälligkeiten. BF1 wurde wegen der HWS-Beschwerden an einen Facharzt für Orthopädie überwiesen.
Aus einem vorläufigen Arztbrief des LK Baden-Mödling, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 05.02.2014, ergibt sich, dass sich BF1 vom 14.01.2014 bis 05.02.2014 dort in stationärer Behandlung befunden habe. Als Hauptdiagnose wurden eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen und eine mittelgradige depressive Episode angeführt. Als Nebendiagnose wurde Verdacht auf Hashimoto-Thyreoiditis genannt. Es wurden die regelmäßige Medikamenteneinnahme, die Weiterbetreuung durch psychologische und psychotherapeutische Fachärzte, regelmäßige Kontrollen bei Fachärzten für Neurologie, Durchführung eines Video-EEG, weitere Abklärung der Hypothyreose sowie Kontrolle beim Orthopäden empfohlen.
Aus einem Aktenvermerk vom 15.01.2014 ergibt sich unter anderem, dass BF2 eine PSY-III Untersuchung nicht brauche.
Bei seiner Einvernahme durch das BFA am 21.01.2014 gab BF2 an, nicht bei der PSY-III Untersuchung habe erscheinen können, da er sich um die Kinder habe kümmern müssen. Es sei nicht richtig, gesagt zu haben, dass er die Untersuchung nicht brauche. Der Rechtsberater beantragte in der Folge einen neuen Termin für eine PSY-III Untersuchung. BF2 führte ergänzend zu seinen bisherigen Aussagen an, dass es Gerüchte geben würde, dass die Angaben, die im Zuge der Einvernahme gemacht werden würden, bis nach Russland durchdringen würden und die verbliebene Familie in Russland dadurch gefährdet sein könnte. Über Nachfrage, ob BF2 Verwandte in der EU oder Österreich habe, gab dieser an, dass einer seiner Cousins in Deutschland lebe.
Auf Vorhalt, dass Polen zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, meinte er, nicht nach Polen zu können, da dies aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau nicht möglich sei.
BF2 gab weiters an, dass sich ein Onkel und eine Schwester von BF1 in Österreich befinden würden. Er würde gerne Deutsch lernen und in Österreich arbeiten. Der Rechtsberater stellte auf Grund der gesundheitlichen Probleme von BF1 den Antrag auf Zulassung des Verfahrens.
Aus einer Information der PI Traiskirchen ergibt sich, dass BF2 am 19.01.2014 in der BS OST in einen Raufhandel verwickelt gewesen sei und Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung erhoben worden sei.
Am 11.02.2014 wurde BF1 durch das BFA, EASt Ost, im Zulassungsverfahren niederschriftlich befragt, wo sie erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen.
Sie legte eine Kopie der Sterbeurkunde ihres ersten Ehemannes vor, der am XXXX verstorben sei. Aus dieser Ehe stamme die im Herkunftsstaat lebende im Jahr XXXX geborene Tochter.
Ihr Onkel, ihre Schwester und ihr Cousin seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Eine weitere Schwester sei Asylwerberin in Österreich. Sie habe auch einen Bruder, der noch im Flüchtlingslager in Deutschland sei. In Europa habe sie darüber hinaus noch weitschichtige Verwandte. Ein Bruder mütterlicherseits sei auch in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältig. Ihr Onkel und ihre Schwester würden sie unterstützen. Sie würden auf ihre Kinder aufpassen, jedoch keine finanzielle Unterstützung leisten. Sie hätten ihre eigene Familie zu versorgen. Sie habe hier im Flüchtlingslager auch noch eine Cousine.
Sie meinte dann, ein sehr schlechtes Gedächtnis zu haben und viel zu vergessen.
BF1 wurde auf die Zuständigkeit Polens zur Durchführung ihres Asylverfahrens verwiesen. Sie meinte, sich bei einer Abschiebung nach Polen lieber umzubringen. Die Reise würde sie aus gesundheitlichen Gründen nicht aushalten, zumal sie seit einem Jahr starke Schmerzen im Bauchbereich habe. Auch in Österreich sei sie noch nicht hinreichend medizinisch versorgt worden.
Sie stehe in psychiatrischer Behandlung und habe einen Termin beim Orthopäden. Wegen der psychiatrischen Erkrankung sei sie drei Wochen lang stationär aufhältig gewesen. Die deutschen Ärzte hätten bei ihr auch Probleme mit dem Herzen diagnostiziert.
Sie habe auch gynäkologische Probleme, die im Herkunftsstaat diagnostiziert worden seien.
Zur PSY-III Untersuchung, der sie nicht gefolgt sei, meinte sie, dass sie keine Ladung erhalten habe. Ihr wurde in der Folge eine Ladung mit ihrer Unterschrift gezeigt.
Sie nehme Medikamente gegen ihre Schmerzen, gegen Epilepsie und gegen psychische Probleme. Sie habe in Kürze einen Termin beim Orthopäden.
BF3 habe einen angeborenen Herzfehler, nehme keine Medikamente, müsse aber regelmäßig untersucht werden. BF3 sei auch in Deutschland untersucht worden, habe sie die Befunde jedoch in Deutschland zurückgelassen. Laut dem vorgelegten Befund des LK WIENER NEUSTADT vom 23.12.2013 hat BF3 keinen Herzfehler. Dies sei für BF1 nicht nachvollziehbar.
BF1 wurde eine neuerliche Ladung zur PSY-III Untersuchung ausgefolgt.
Im Akt befindet sich ein Befundbericht einer Gynäkologin vom 11.12.2013, aus dem sich ergibt, dass BF1 an Fluor.vag. leide. Ebenfalls im Akt befindet sich ein Schreiben hinsichtlich eines Behandlungstermins von BF1 bei einem Orthopäden am 12.02.2014.
Aus dem Herzultraschall-Befund des LK WIENER NEUSTADT vom 23.12.2013 ergibt sich, dass BF3 an keinem Herzfehler leide.
Aus dem Patientenbrief eines Urologen vom 09.01.2014 ergibt sich für BF1 die Diagnose Lumbago. Es wurde eine orthopädische Begutachtung empfohlen.
Im Akt erliegen weiters eine Kopie der Sterbeurkunde des verstorbenen Ehemannes von BF1 sowie eine Kopie der Geburtsurkunde der Tochter aus erster Ehe von BF1 auf. BF1 legte außerdem ein handschriftlich verfasstes Schreiben einer Psychologin und eine Kopie eines ärztlichen Sterbenachweises des verstorbenen Ehemannes in russischer Sprache, eine Kopie der Geburtsurkunde ihrer Tochter aus erster Ehe sowie eine Kopie der Sterbeurkunde ihres ersten Ehemannes vor.
Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach Untersuchung am 13.02.2014 leide BF1 an einer Depression, einer Anpassungsstörung sowie einer längeren depressiven Reaktion bei etwas appellativer Grundpersönlichkeit.
Dort erklärte sie als Ausreisegrund, einmal mitgenommen worden zu sein. Man habe ihr vorgeworfen, dass sie die Rebellen unterstütze. Sie sei bedroht und nach Kontaktleuten gefragt worden. Sie sei außerdem beschimpft worden.
Zur Zeit der Begutachtung würden sich Symptome einer milden Depression oder eine milden Anpassungsstörung finden. Traumatypische Symptome würden sich hingegen nicht finden.
Eine Behandlungsnotwendigkeit von BF1 sei angezeigt.
Im (endgültigen) Arztbrief des Landesklinikums Baden-Mödling, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 20.02.2014, betreffend den stationären Aufenthalt von BF1 im Zeitraum vom 14.01.2014 bis 05.02.2014, wurden als Hauptdiagnosen eine Posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen und eine mittelgrade depressive Episode angegeben.
Nebendiagnose: V.a. Hashimoto-Thyreoditis. Akute Selbstmordgefährdung sei gegeben. BF1 habe aufgrund einer akuten Selbstgefährdung gesetzlich untergebracht werden müssen.
Der Laborchemische Befund war bis auf erhöhte Schilddrüsenparameter unauffällig. Ein neurologischer Konsiliarbefund vom 22.01.2014 ergab, dass BF1 unter möglichen epileptischen Anfällen und einer posttraumatische Belastungsstörung leidet. Ein weiterer neurologischer Konsiliarbefund vom 05.02.2014 ergab einen Verdacht auf Epilepsie DD: psychogene Anfälle, anamnestisch sei eine posttraumatische Belastungsstörung bekannt. Die ergänzend durchgeführte Sonographie der Schilddrüse ergab einen unauffälligen Befund. Eine Abdomensonographie zeigte Hinweise auf eine Ovarzyste. Ein in der Folge eingeholter gynäkologisch-zytologischer Befund vom 28.01.2014 ergab das Vorliegen einer Entzündung. Ein EEG der Erstbeschwerdeführerin vom 27.01.2014 ergab keinen Hinweis auf eine erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft. Ein MRT des Gehirnschädels und der HWS von BF1 vom 06.02.2014 zeigte einen altersentsprechend unauffälligen Befund.
Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass BF1 an dissoziativen Krampfanfällen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die regelmäßige Medikamenteneinnahme und eine Weiterbetreuung durch psychologische und psychotherapeutische Fachärzte sei dringend erforderlich. Auch seien regelmäßige Kontrollen durch einen Facharzt für Neurologie erforderlich. Lamotriginspiegelkontrollen seien notwendig. Weiters seien auch die medizinische Einstellung der Hypothyreose sowie eine Vorstellung beim Orthopäden erforderlich.
Mit Vollmacht vom 17.02.2014 wurde der Verein Zeige zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt.
Mit Bescheiden des BFA vom 04.05.2014 wurden I. die Anträge von BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 3 der Dublin III-Verordnung Polen zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung von BF1 bis BF4 gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung von BF1 bis BF4 nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, der mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2014 gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben wurden.
In der Begründung wurde dort Folgendes ausgeführt:
"Zwar übersieht das Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Polen alle physischen und psychischen Erkrankungen behandelbar sind und die Versorgung für Asylwerber in Polen gewährleistet ist, doch erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund der außergewöhnlichen Kombination von schweren psychischen und physischen Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin, des ungeklärten psychischen Zustandes des Zweitbeschwerdeführers und des Alters der Dritt- und Viertbeschwerdeführer (sechseinhalb bzw. zweidreiviertel Jahre) in einer Gesamtbetrachtung all dieser Faktoren angezeigt, das Asylverfahren dieser insgesamt als jedenfalls vulnerabel zu qualifizierenden Familie in Österreich zuzulassen.
Überdies ist festzuhalten, dass ein Onkel, ein Cousin, eine Schwester und ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Außerdem leben noch eine weitere Schwester ( XXXX ) und eine Cousine der Erstbeschwerdeführerin als Asylwerberinnen in Österreich. Zwar besteht mit den genannten Verwandten weder ein gemeinsamer Haushalt noch wurde eine intensive Beziehung zu den genannten Personen vorgebracht, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein durchaus realistisch erscheinender Pflegebedarf der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Betreuung der noch kleinen Kinder, durch einen der genannten Verwandten erbracht werden könnte.
Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der dargestellten besonderen Umstände eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringen würde. Zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen wäre vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend Gebrauch zu machen gewesen.
Bei den Zweit-bis Viertbeschwerdeführern handelt es sich um Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402)."
Nach Zulassung der Verfahren wurden BF1 und BF2 am 03.12.2014 durch das BFA, RD Kärnten, niederschriftlich einvernommen.
BF1 erklärte im Zuge ihrer Befragung, dass es ihr gut gehe und sie sich geistig und körperlich in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei gesund.
Befragt, ob sie irgendwelche Medikamente einnehme bzw. in ärztlicher Behandlung stehe, gab sie an, Schlaftabletten einzunehmen. Sie gehe einmal im Monat zum Psychiater. Jede zweite Woche gehe sie zum Psychologen. Sie legte in diesem Zusammenhang ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Sie habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Bei den bisherigen Befragungen sei alles korrekt protokolliert und ihr rückübersetzt worden. Sie habe auch keine Probleme mit dem Dolmetscher gehabt und diesen gut verstanden.
Nach weiteren Beweismitteln oder Dokumenten befragt, legte sie neben bereits im Verfahren vorgelegten Dokumenten eine Schulbesuchsbestätigung für ihre minderjährige Tochter (BF3) sowie eine Ambulanzkarte vor.
Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgehen würde, könne sie nicht vorlegen. Sie könnte sich solche Dokumente auch nicht besorgen oder schicken lassen.
Sie habe einen Reisepass und einen Inlandspass besessen, wobei ihr der Reisepass von den deutschen oder polnischen Behörden abgenommen worden sei. Inlandsreisepass und Geburtsurkunde habe sie auf der Reise im Zug verloren.
Abgesehen von ihrer Familie würden in Österreich noch ihre ältere und ihre jüngere Schwester und auch ein Onkel väterlicherseits leben. Außerdem würden hier noch ein Onkel mütterlicherseits, ein Cousin und eine Cousine leben. Ihre beiden Schwestern würden in WIEN und in KLAGENFURT leben. Bis zur Ausreise aus Russland hätten sie sowohl in Tschetschenien als auch in Inguschetien gelebt. Sie hätten keinen permanenten Wohnsitz gehabt.
Zu den persönlichen Lebensumständen vor der Ausreise im Herkunftsstaat befragt, erklärte sie, dass sie mit ihrer Familie während des Krieges nach Inguschetien geflüchtet sei. Ihr Bruder sei in den Krieg nach Tschetschenien gegangen. Ihre Eltern seien ihrem Bruder nach Tschetschenien gefolgt. Sie sei mit ihren sechs Geschwistern in Inguschetien geblieben. Sie habe fünf Jahre lang die Schule besucht und danach auf ihre kleinen Geschwister aufpassen müssen. Als es in Tschetschenien ruhig geworden sei, sei sie mit ihren Geschwistern wieder zu den Eltern nach Tschetschenien gereist. Das Haus sei zerstört gewesen und seien sie bei einem russischen Freund ihres Vaters aufgenommen worden, bis sie ein kleines Haus gebaut hätten. Es habe dann in Tschetschenien zwei Gruppen gegeben, wobei die eine für Kadyrov gewesen und die andere in die Berge gegangen sei. Ihr Bruder, ihr Onkel und ein Onkel in zweiter Linie seien in die Berge gegangen. Ihr Bruder sei im Jahr 2001 getötet worden. Ihr erster Ehemann sei im Jahr 2004 und ihr Onkel im Jahr 2006 gestorben.
Im Heimatland würden unverändert ihre Eltern, ihre jüngere Schwester und ihre Tochter aus erster Ehe leben. Diese lebe bei den Eltern ihres verstorbenen ersten Ehemannes.
Sie stehe mit ihrer Familie über Telefon in Kontakt. Ihre Mutter habe einen Schlaganfall gehabt, ihr Vater habe Herzprobleme. Ihre Mutter sei in Pension, ihr Vater sei arbeitslos. Er züchte Gemüse im Garten und verkaufe es.
Nach ihren Flucht- bzw. Asylgründen befragt, erklärte sie, verfolgt worden zu sein, da sie den Leuten geholfen habe, die während des Krieges gegen die Russen gekämpft hätten. Sie persönlich habe aber nicht geholfen. Nur ihr erster Ehemann habe mit ihren Onkeln gekämpft. Sie habe familiäre Beziehungen zu diesen gehabt. Sie hätten Waffen in einen Plastikcontainer gegeben und im Dorf " XXXX " in einem Garten vergraben. Sie habe dies gewusst und diese Waffen an die Leute in den Bergen weitergegeben, was so eine Regel sei. Wenn jemand sterbe, müsse man die Waffen an die anderen Leute in den Bergen weitergeben. Es sei auch gefährlich, wenn man diese Waffen im Garten habe. Hätte sie die Waffen an Kadyrov gegeben, wäre sie sofort erschossen worden. Alle diese Jahre seien sie telefonisch überwacht worden.
Die Waffen habe sie Mitte 2012 übergeben. Sie seien Mitte 2012 von MALGOBEK nach Tschetschenien gereist. Sie sei angerufen und gefragt worden, ob sie den Platz kenne, wo die Waffen liegen würden. Damals habe sie mit ihrem ersten Ehemann in der Nähe des Waldes gelebt, wo die Waffen vergraben worden seien. Sie habe den Platz erklärt und beschrieben, hätten sie die Waffen aber nicht finden können. Sie sei dann aufgefordert worden, den genauen Platz zu zeigen. Sie habe sich nicht direkt mit diesen Leuten getroffen. Es sei vereinbart worden, dass sie dorthin gehe und den Platz kennzeichnen solle. Sie sei also hingegangen und habe sich auf den Platz gestellt. Sie vermute, dass sie von den Leuten aus dem Wald beobachtet worden sei. Später sei sie zuhause angerufen worden, dass sie verstanden hätten. Die Telefonate seien aber mitgehört und aufgezeichnet worden. Als sie entführt worden sei, seien ihr die Aufnahmen vorgespielt worden. Dies sei ein Beweis gewesen, dass sie diese Leute unterstütze. Sie sei außerdem beschuldigt worden, die Rebellen mit Kleidung und Lebensmittel zu unterstützen. Natürlich hätten sie geholfen, aber damals, als ihr erster Mann noch am Leben gewesen sei. Später habe sie geheiratet, damit diese Kontrolle aufhöre und sie ein normales Leben führen könne.
Die erwähnten Waffen seien im Jahr 2003 vergraben worden, bevor sie ihre erste Tochter bekommen habe. Es sei in der Nacht gewesen. Es seien ganze Gruppen dagewesen, tagsüber seien sie im Wald gewesen. Fast alle seien schon gestorben. Aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 gebe es auch Videos im Internet, auf denen ihr Onkel zu sehen sei. Als ihr erster Mann getötet worden sei, seien viele Leute festgenommen worden. Ihr Onkel sei schon seit zehn Jahren im Gefängnis.
Von der Entführung habe sie schon in Traiskirchen erzählt. Einmal sei ihr derzeitiger Ehemann (BF2) entführt worden. Sie selbst sei geschlagen und beschuldigt worden, den tschetschenischen Soldaten geholfen zu haben.
Befragt, ob sie sich noch erinnere, wann sie entführt worden sei, meinte sie, leichte Probleme mit dem Gedächtnis zu haben. Sie könne sich nicht daran erinnern. Es sei im Jahr 2012 oder wahrscheinlicher im Jahr 2013 gewesen. Sie sei etwas länger als ein Monat vor ihrer Flucht entführt worden, wobei sie es nicht genau sagen könne. Sie hätten auch noch Zeit gebraucht, um die Dokumente für die Ausreise zu machen.
Als sie entführt worden sei, seien ihr Ehemann und dessen Freunde am Feiern gewesen. Sie glaube es sei eine Geburtstagsfeier gewesen. Bei der Entführung seien ihre Schwiegereltern und glaublich auch ein Bruder ihres Ehemannes zuhause gewesen.
Dies seien alle Fluchtgründe die sie habe und habe sie keine weiteren Fluchtgründe.
Nach Rückübersetzung erklärte sie, berichtigen zu wollen, dass sie nicht beschuldigt worden sei, den Kadyrovzy geholfen zu haben, sondern der gegnerischen tschetschenischen Gruppe.
Für ihre beiden Kinder würden dieselben Fluchtgründe wie für BF1 gelten.
Auf Nachfrage erklärte sie, im Zuge ihrer Entführung nach ARGUN zu deren Arbeitsplatz gebracht worden zu sein. Es gebe dort in den Gebäuden Keller mit Räumen, die kleine Fenster hätten. Die Fahrt dorthin habe von ihrem Wohnort 15 Minuten mit dem Auto gedauert. Sie habe schon gewusst, wohin sie sie führen würden, da ihre Tante und ihr Onkel auch entführt worden seien und diese den Ort auch so beschrieben hätten.
Befragt, wie lange sie im Rahmen ihrer Entführung festgehalten worden sei, meinte sie, dass es in der Nacht passiert und die ganze Nacht lang gewesen sei. In der Früh sei sie wieder freigekommen. Sie sei demnach sechs oder sieben Stunden angehalten worden. Einer ihrer Entführer habe sie mit dem Auto nachhause gebracht. Dann habe der Entführer geheimnisvoll mit ihrem Schwiegervater gesprochen. Bei der Freilassung seien zwei Personen vorne und zwei Personen hinten gesessen. Sie sei auch hinten gesessen.
Die beiden vorne ohne Masken seien Männer gewesen. Hinten seien zwei maskierte Leute gesessen. Die Augen seien zugebunden gewesen und sie hätten eine Hose angehabt. Dies habe sie gesehen, nachdem ihr die Augen freigemacht worden seien.
Auf Nachfrage meinte sie, genau sagen zu können, wann ihr nunmehriger Ehemann entführt worden sei. Es sei gewesen, als sie ihre Tochter bekommen habe. Es sei im Jahr XXXX gewesen.
Ihr jetziger Mann stamme aus MALGOBEK. Sie sei mit diesem dort zwischen drei bis vier Jahre lang aufhältig gewesen. Sie seien dann nach ARGUN zurückgekehrt, da es ruhig geworden sei. Sie habe geglaubt, dass Telefon sei nicht abgehört worden. Alle seien schon gestorben und hätten sie in Ruhe ein Haus aufbauen können. Zum Schluss sei jedoch herausgekommen, dass das Telefon doch abgehört worden sei. Kadyrov habe auch im Fernsehen gesagt, dass die Leute, die am Krieg teilgenommen hätten und auch deren Familien und Nachkommen nie mehr im staatlichen Dienst sondern nur in der Landwirtschaft arbeiten dürften.
Auf Nachfrage, warum die im Jahr 2003 vergrabenen Waffen erst nach fast zehn Jahren ausgegraben worden seien, meinte sie, dass dies gefährlich gewesen sei, da die Leute aus GROSNY die Gründe kaufen und Häuser bauen würden. Die Waffen könnten dann ausgegraben und gefunden werden.
Im Herkunftsstaat habe sie keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei sondern nur mit Kadyrov gehabt. Ihr Ehemann habe etwas mit einer Organisation für ökonomische Sicherheit zu tun gehabt. Sie habe nichts damit zu tun gehabt. Sie sei nie politisch aktiv gewesen. Gegen sie sei auch kein Gerichtsverfahren anhängig. Abgesehen von dem geschilderten Mal sei sie nie in Haft gewesen oder festgenommen worden.
Mit BF1 wurden Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation im Heimatland erörtert. Sie erklärte, dass die Informationen stimmen würden. Viele Leute hätten Tschetschenien verlassen und würden viele Häuser leer stehen. Einmal habe ein alter Mann gesagt, dass Tschetschenien ohne tschetschenische Bevölkerung bleiben werde.
Auch anderswo in Russland - zB in MALGOBEK - sei es nicht ruhig. Sie hätten ihre Heimat grundsätzlich verlassen wollen, da man, wenn man in der Nähe des Heimatortes sei, immer das Bedürfnis habe, nachhause zu gehen.
In Österreich gehe es ihr gut.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, entführt und getötet zu werden. Dass passiere Leuten, die im Ausland gewesen seien und dann zurückkehren. Wenn sie Verwandte bei den Kadyrov-Gruppen hätte, würde es anders aussehen.
In Deutschland habe sie einen Bruder, zu dem sie keinen Kontakt habe.
Sie verstehe ein bisschen Deutsch und mache einen Deutschkurs. Sie wolle gerne eine Ausbildung zur Näherin machen und als Schneiderin tätig sein.
BF2 erklärte im Zuge seiner Befragung am selben Tag, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können. Er habe bislang im Asylverfahren die Wahrheit gesagt. Es sei um die Organisation XXXX gegangen, sei dies aber nicht die Hauptsache für das Verlassen des Herkunftsstaates gewesen. Befragt, warum er damals nicht seinen wahren Fluchtgrund angegeben habe, meinte er, nicht alle Fluchtgründe nennen habe können, da er befürchtet habe, die Infos würden seiner Heimat weitergegeben werden. Er habe dort noch seine Familie. Seine Ehefrau habe das Problem aber angesprochen.
In seinen bisherigen Befragungen sei alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden und habe er den Dolmetscher verstanden.
Er habe keine Beweismittel oder Dokumente vorzulegen, würde seine Ehefrau aber über welche verfügen. Er könne lediglich eine Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs vorlegen. Er legte seinen russischen Führerschein vor.
In Österreich habe er nur seine Familie. Seine Frau habe einen Onkel und einen Cousin im Bundesgebiet.
Vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er in ARGUN gelebt. Er habe dort die Schule abgeschlossen und eine Schule für Automechaniker gemacht. Er habe als Mechaniker gearbeitet und auch den Führerschein bekommen. Er habe mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in einem eigenen Haus gelebt. Im November 2006 habe er seine Ehefrau geheiratet. Seitdem hätten sie alles zusammen im Elternhaus gelebt. Seine Familie lebe weiterhin in ARGUN und halte er über "whatsapp" Kontakt. Seine Eltern seien in Pension und es gehe diesen gut. Der jüngere Bruder arbeite auch, wenn auch nicht regelmäßig. Dieser habe keinen fixen Job.
Zum Grund befragt, weshalb er in Österreich um Asyl angesucht habe, meinte er, dass seine Ehefrau und deren Familie schon vor der Ehe mit BF2 Probleme gehabt hätten. Sie hätten im November 2006 geheiratet. Das Problem sei gewesen, dass ihr Onkel und ihr Onkel zweiten Grades während des Krieges beim Militär gewesen seien. Die Familie seiner Ehefrau habe auch keinen festen Wohnsitz gehabt. Vielmehr seien sie immer herumgereist. Sie seien auch in Inguschetien in MALGOBEK aufhältig gewesen. Er wolle aber über sich sprechen. Seine Ehefrau werde über ihre Familie sprechen.
Manchmal seien der Bruder und die Verwandten seiner Ehefrau auch nach ARGUN gekommen. Dort hätten sie im Haus des Onkels seiner Ehefrau übernachtet. Das Haus sei leer gewesen, da der Onkel seiner Ehefrau selbst in Polen gewesen sei. Sie seien nur kurz für ein paar Tage nach ARGUN gekommen. Die beiden Onkel, von denen er zuerst erzählt habe, seien während des Krieges getötet worden. Trotzdem habe die Familie seiner Ehefrau keine Ruhe gehabt. Wenn zB in ARGUN jemand vom Militär getötet worden sei oder eine Bombe explodiert sei, seien Polizei und Militär wieder aktiv geworden und hätten alte Adressen überprüft. Sie hätten die Leute überprüft, die im Krieg gedient hätten und auch deren Familienmitglieder. Dann seien maskierte Leute zum Haus und auch zu seiner Ehefrau gekommen. Der Familienname seiner Ehefrau sei in ARGUN wegen des Krieges sehr bekannt. Durch seine Ehefrau habe er jetzt auch Bezug zu dieser Familie. Er kenne aber die Familiengeschichte nicht so genau. Er habe seine Ehefrau weder vor noch nach der Hochzeit gefragt, was mit ihrer Familie genau gewesen sei, weil dies seiner Ehefrau unangenehm gewesen sei. Er habe sie nicht damit belasten wollen. Im Jahr 2007 seien schon maskierte Militärleute zu den Familienmitgliedern seiner Ehefrau gekommen, wenn diese in ARGUN gewesen seien. Da habe er schon das Gefühl gehabt, dass sie nicht nur zu den Verwandten seiner Ehefrau, sondern auch zu ihm kommen könnten, da er ja nun verschwägert sei. Im Jahr 2007 habe er eine Arbeit bei GASPROM bekommen und alles sei in Ordnung gewesen. Im Jahr XXXX sei seine Ehefrau schwanger geworden. Am 04.01. in der Nacht habe er sie ins Krankenhaus gebracht und sei dann wieder nachhause gefahren. Er sei im ersten Stock und sein Vater im Erdgeschoß gewesen. Kurz vor Sonnenaufgang am nächsten Morgen seien Militärleute gekommen und hätten ihn in Handschellen mit den Händen hinter dem Rücken abgeführt. Sein Vater habe es oben gehört und geschrien. Er sei abgeführt worden, wisse aber nicht, wie lange die Fahrt gedauert habe. Er habe auch etwas über den Kopf bekommen, um nichts zu sehen. Sie hätten ihn in ein Haus/Gebäude gebracht. Er sei eine Stiege hinuntergegangen und dort auf einen Sessel gesetzt worden. Seine Handschellen seien geöffnet und seine Hände seien vorne fest gemacht worden. Auch seine Füße seien gefesselt worden. Dann sei er zu seinem Namen und Familiennamen befragt worden. Er habe gefragt, was sie von ihm wollen würden. Dabei sei er mit einem Stock geschlagen und ihm gesagt worden, dass sie die Fragen stellen würden. Ihm seien unterschiedliche Namen aufgezählt und er gefragt worden, ob er die Personen mit diesen Namen kenne. Er erläuterte, dass es viele Familien gebe, die im Krieg teilgenommen hätten. Er sei weiter geschlagen worden, habe aber gesagt, diese Leute nicht zu kennen. Sie hätten gemeint warum nicht und ihm vorgehalten, dass er doch ein Schwager von XXXX sei. Sie hätten gewusst, dass viele Angehörige dieser Familie am Krieg teilgenommen hätten. Sie hätten ihn gefragt, ob er diese Leute kenne. Er habe aber nichts geantwortet. Dann sei er nach dem Aufenthalt seiner Ehefrau gefragt worden. Sie hätten auch seine Ehefrau gewollt. Sie meinten zu wissen, dass er diese Leute, die am Krieg teilgenommen hätten, unterstütze bzw. ihnen helfe. Als sie begonnen hätten, über seine Ehefrau zu reden, habe er sich nicht mehr kontrollieren können. Sie hätten ihm gesagt, dass seine Ehefrau vorher verheiratet gewesen sei und dieser erste Mann seiner Ehefrau ein "Amir" (lt. Dolmetscherin ein Gemeindevorsitzender) im Dorf " XXXX " gewesen sei. Er habe damit doch überhaupt nichts zu tun. Als er das gesagt habe, sei er wieder geschlagen worden. Sie hätten schließlich gemeint, beim nächsten Mal seine Ehefrau mitzunehmen. Er habe dann die Kontrolle über sich verloren, habe sich befreien wollen und sei dann zusammengeschlagen worden, bis er bewusstlos gewesen sei. Als er wieder aufgewacht sei, sei er im Bett im Krankenhaus gewesen. Er habe eine Infusion bekommen. Alles sei voller Blut gewesen. Seine Hand sei verbunden gewesen. Man sehe noch die Narben und zeigte BF2 in der Einvernahme eine Narbe am linken Handgelenk. Sein Schlüsselbein sei gebrochen bzw. verschoben gewesen. Er habe am Rücken Blutergüsse gehabt. Er habe noch immer Narben.
Später hätten ihm seine Nachbarn erzählt, dass er auf der Straße gefunden worden sei. Seine Familie sei verständigt worden, die ihn ins Krankenhaus gebracht habe. Er sei bewusstlos gewesen und sein Puls sei kaum zu spüren gewesen. Der Arzt habe gemeint, dass er viel Blut verloren habe und habe eine Behandlung für sein Schlüsselbein gemacht. Schließlich hätten ihn seine Verwandten nachhause gebracht.
Befragt, wie lange er im Krankenhaus gewesen sei, meinte er, dass er eineinhalb Stunden lang eine Infusion bekommen habe. Seine Verwandten hätten ihn dann sofort nachhause gebracht. Sein Vater habe seinen Verwandten noch gesagt, dass sie wegen der Geburt nichts der Frau erzählen sollten.
Drei Tage später habe er seinen Cousin darum gebeten, seine Ehefrau und seine Tochter (BF1 und BF3) aus dem Krankenhaus zu holen, um diese zur Tante mütterlicherseits in ein näher bezeichnetes Dorf zu bringen. Sein Cousin sollte seiner Ehefrau auch eine neue SIM-Karte kaufen und die Alte wegwerfen. Das Korsett, das er im Krankenhaus vom Arzt bekommen habe, habe er nach zwei Wochen entfernt und sei er zu seiner Ehefrau gefahren. Er sei zwei oder drei Tage bei ihr gewesen, habe ihr aber nicht erzählt, dass er geschlagen worden sei. Seine Ehefrau habe jedoch von seiner Mitnahme gewusst. Sie seien nach MALGOBEK gegangen. Er habe seinen Chef bei GASPROM angerufen und gekündigt. Er habe eine andere Arbeit als Security am Markt gefunden. Sie hätten bis Mitte 2012 in MALGOBEK gewohnt. Es sei alles ruhig gewesen, aber er habe das Gefühl gehabt, dass sie wieder kommen könnten. Mitte 2012 sei er dann wieder nach ARGUN zu seinen Eltern gegangen. Nach ein paar Wochen habe er dort einen Brief erhalten. Es sei um ein Sozialprojekt gegangen, das junge Familien mit Kindern mit Geld zB für ein eigenes Haus unterstütze. Sie seien bei der Bank gewesen und hätten das Geld bekommen, mit der er ein Grundstück und Baumaterialen gekauft habe. So sei es bis April 2013 gewesen. Im April 2013 hätten die Bauarbeiter mit dem Hausbau angefangen. Ende Mai sei er zu einer Geburtstagsparty zu Verwandten eingeladen gewesen. Während dieser Party habe seine Mutter angerufen und gesagt, er müsse nach Hause kommen. Als er nachhause gekommen sei, seien alle Verwandten im Hof gewesen und habe ihm seine Mutter erklärt, dass seine Ehefrau entführt worden sei. Sein Vater habe erfolglos über Telefon versucht, den Aufenthalt seiner Ehefrau herauszufinden. Sein Vater sei schließlich auf eine Person gekommen, die helfen konnte. Er wisse nicht, wer diese Person gewesen sei. Sein Vater habe dies geregelt. Diese Person habe gemeint, dass sie ihnen helfen werde. BF2 habe es so verstanden, dass eine gewisse Summe - 500.000 Rubel - zu zahlen gewesen sei. Sie seien gefragt worden, wie lange es dauern würde, das Geld aufzutreiben. Mithilfe der ganzen Familie hätte sie am nächsten Tag das Geld zusammengehabt. Sein Vater habe diese Person angerufen, und diese sei mit einem schwarzen Jeep ohne Nummerntafel und dunklen Scheiben gekommen. Am Rücksitz seien seine Ehefrau und noch eine andere unbekannte Frau gesessen. Seit diesem Vorfall habe seine Ehefrau Depressionen. Seine Ehefrau habe mit niemandem gesprochen. Die Geldübergabe sei im Haus gewesen. Sein Vater habe gefragt, wieso zuerst BF2 und dann seine Ehefrau entführt worden seien. Sein Vater habe sich beschwert, da seine Familie mit dem Krieg nichts zu tun habe. An diesem Tag sei er mit seiner Ehefrau nach KALINOWSKAJA gefahren. Dort hätten sie sich ein Monat lang aufgehalten. Im Juli 2013 sei er von seiner Mutter angerufen worden, die ihm gesagt habe, dass die Leute wieder da seien. Diesmal hätten sie sich als Leute von der Organisation XXXX vorgestellt (Sozialprojekt). Es sei darum gegangen, dass er das Fördergeld für junge Familien ausbezahlt bekommen habe. Dies soll illegal passiert sein und ein Verfahren darüber angestrengt worden sein. Er hätte bei Gericht erscheinen sollen. Am Ende habe er jedoch herausgefunden, dass die Leute einfach den Aufenthaltsort herausfinden hätten wollen. Sein Vater habe dann gemeint, dass sie flüchten müssten. Die Person, die damals seine Ehefrau befreit habe, habe gemeint, dass dies deswegen möglich gewesen sei, weil sie gesundheitlich und psychisch so angeschlagen gewesen sei. So hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe seinen Cousin gefragt, ob dieser ihm mit Reisepässen helfen könne. Für die Tochter seiner Ehefrau aus erster Ehe hätten sie aber kein Geld gehabt und diese sei bei deren Großeltern geblieben. Es sei nicht möglich gewesen, diese mitzunehmen.
Dies seien alle Fluchtgründe. Die Verfolgung liege insbesondere in der Familie seiner Ehefrau bzw. in der Verwandtschaft zu dieser begründet.
In MALGOBEK habe er am Markt und für keine richtige Firma gearbeitet.
Nach ARGUN sei er zurückgekehrt, da niemand mehr zu ihm nachhause gekommen sei. Im Zeitraum 2008 bis 2012 sei niemand gekommen. Er glaube dies sei deshalb gewesen, da er mit dem Krieg nichts zu tun gehabt habe.
Er nannte auf Nachfrage den Namen und die Adresse des Cousins der Geburtstag gehabt habe, als seine Ehefrau entführt worden sei.
Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie lange er festgehalten worden sei.
Im Herkunftsstaat habe er keine Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Gegen ihn sei auch kein Gerichtsverfahren anhängig. Es sei nichts Illegales gewesen. Er habe durch die Förderungen 545.000 Rubel erhalten. Es sei nur das Fundament seines Hauses gebaut worden. Das Material sei dagewesen. Es gebe kein Haus. Er habe seinem Vater gesagt, er solle das Grundstück und alles verkaufen, um die Schulden zu bezahlen, die sie für die Befreiung seiner Ehefrau gemacht hätten.
Er schilderte auf Nachfrage, wie er seine Ehefrau kennengelernt habe. Er habe gewusst, dass diese schon einmal verheiratet gewesen sei. Vielleicht habe seine Ehefrau auch gedacht, vor den Militärleuten sicher zu sein, wenn sie BF2 heirate. BF2 habe auch ihrer Tochter aus erster Ehe helfen wollen. Vor Geburt der ersten gemeinsamen Tochter habe die Tochter seiner Ehefrau bei ihnen gelebt. Sie sei danach bei ihren Großeltern gewesen. In MALGOBEK sei sie nicht mitgewesen.
Mit BF2 wurden Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation im Heimatland erörtert. Hiezu erklärte er, dass er diesen zustimme. Im Fernsehen scheine alles in Ordnung zu sein, dies sei aber nicht die ganze Wahrheit. Viele Leute hätten keine Arbeit. Die Arbeitsbedingungen seien schlecht. Er habe aber nie Geldprobleme gehabt und seine Arbeit sei in Ordnung gewesen.
Nach Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Heimat befragt, erklärte er, dass er entführt worden sei und es das Ende wäre, wenn er und seine Ehefrau entführt werden würden.
Während der Zeit in MALGOBEK habe es keine Probleme mit den Behörden gegeben. Er habe in der Nacht gearbeitet und sei tagsüber zuhause gewesen. Er wisse auch bis heute nicht, warum seine Ehefrau entführt worden sei.
Nach weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen in Europa befragt, erklärte er, dass zwei seiner Cousins in Deutschland aufhältig seien.
In Österreich besuche er einmal in der Woche einen Deutschkurs. Er arbeite nicht. In Zukunft wolle er die Sprache lernen und eine Arbeit finden.
Abschließend erklärte er, dass seine Ehefrau seit dem, was passiert sei, nicht mehr ein so gutes Gedächtnis und Depressionen habe. Er versuche immer schonend mit ihr umzugehen und er habe ihr auch nicht alles im Detail erzählt.
Nach Rückübersetzung erklärte er, Folgendes ändern zu wollen. Bis zum Jahr 2008 sei alles in Ordnung gewesen. Im Jahr 2008 seien die Maskierten zu den Familienmitgliedern seiner Ehefrau gekommen. Die Stadt, die er genannt habe, heiße SEWERNOJE. Er erklärte auch, erst am nächsten Tag zur Tante gefahren zu sein und nicht am gleichen Tag. Er berichtigte auch die Schreibweise des Familiennamens seines Cousins.
BF1 legte im Zuge der Einvernahme nachfolgende Unterlagen vor, wobei sie einen Teil dieser Unterlagen bereits zuvor vorgelegt hat:
Ärztliche Todesbescheinigung vom 28.05.2005 über den Tod von XXXX am XXXX ;
Sterbeurkunde vom 30.05.2005 über den Tod von XXXX am XXXX ;
Geburtsurkunde von XXXX vom 12.01.2008, geboren am XXXX ;
Fachliche Äußerung einer Psychotherapeutin von ASPIS vom 19.11.2014, wonach BF1 an einer ausgeprägten Posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich in psychiatrischer Behandlung befinde.
Sie leide unter massiven Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, schwerer (chronischer) Depression und intrusiven Symptomen (Schlafstörungen).
Ambulanzberichte der KABEG, PSY Ambulanzen vom 16.10.2014, 27.10.2014 und 24.11.2014 zur Wahrnehmung von Kontrollterminen der BF1.
Gyn.-Ambulanzkarte des LK Baden-Mödling vom 04.06.2014 sowie
Schulbesuchsbestätigung vom 30.06.2014 über den Besuch der 1. Klasse Volksschule von BF3.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 02.03.2015 (BF1 bis BF4) wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 08.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
Unter Spruchteil III. wurde BF1 bis BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen BF1 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung von BF1 bis BF4 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Volksgruppe und Religionszugehörigkeit von BF1 bis BF4 wurden festgestellt, außerdem wurde die Identität von BF2 festgestellt. Das Fluchtvorbringen von BF1 und BF2 wurde als unglaubwürdig beurteilt und bei BF3 und BF4 festgehalten, dass diese keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt hätten. Eine fortgeschrittene Integration wurde für BF1 bis BF4 nicht festgestellt.
Schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei BF2 bis BF4 wurden nicht festgestellt. BF1 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen. Eine Epilepsie habe nicht bestätigt werden können. BF1 befinde sich in medikamentöser und therapeutischer Behandlung.
Nach Wiedergabe von Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend bei BF1 ausgeführt, dass ihre Identität mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht feststehe. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand würden sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Ambulanzberichten und Arztbriefen ergeben.
Ihr Fluchtvorbringen entspreche nicht den Kriterien, um ein Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren.
Nach Zusammenfassung ihres Fluchtvorbringens kam das BFA zum Schluss, dass bei einer Gegenüberstellung ihrer Aussagen zum aktuellen Länderinformationsblatt über Tschetschenien, davon auszugehen sei, dass ihre Angaben wenig bis überhaupt nicht lebensnah und realitätsbezogen seien, zumal allgemein bekannt sei und aus den Länderinformationen hervorgehe, dass die Sicherheitsbehörden gegen Personen, welche aktiv die Rebellen unterstützen, äußerst rigoros und konsequent vorgehen würden. Hätte BF1 also tatsächlich den Rebellen ein Waffenversteck gezeigt und die Sicherheitsbehörden hätten durch eine Telefonüberwachung davon erfahren, wäre sie mit Sicherheit nicht nur entführt und eine Nacht lang festgehalten worden und auch nicht gegen Lösegeld freigelassen worden. Vielmehr wäre von einer längeren Haft und Bestrafung ihrer ganzen Familie auszugehen gewesen. Hätte sich der dargelegte Sachverhalt tatsächlich zugetragen, wäre BF1 heute wohl nicht mehr am Leben.
Auch ein Abhören ihrer Telefonate sei realitätsfremd und nicht glaubwürdig, wäre diesfalls doch davon auszugehen gewesen, dass BF1 Leute des Sicherheitsdienstes bereits beim Waffenversteck aufgelauert wären bzw. sie beschattet hätten. Die Chance Waffen sicherzustellen und allenfalls Rebellen zu ergreifen hätten sich die Sicherheitskräfte wohl nicht entgehen lassen.
Alleine aus dem Umstand, wonach der erste Mann von BF1 und ihr Onkel im Krieg auf der Seite der Rebellen gekämpft hätten und sie damals die Rebellen unterstützt habe, lasse sich keine Verfolgung konstruieren, gehe aus den Länderfeststellungen doch hervor, dass Personen, die den Widerstand in der Vergangenheit unterstützt hätten, nunmehr nicht alleine deshalb verfolgt würden. Betroffen seien hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Zumal ihr Bruder bereits im Jahr 2001, ihr erster Ehemann im Jahr 2004 und ihr Onkel im Jahr 2006 getötet worden sei erscheine eine Verfolgung von BF1 aufgrund ihrer etwaigen Hilfeleistung in der Vergangenheit als unwahrscheinlich.
Im Übrigen stehe BF1 eine innerstaatliche Fluchtalternative - zB wie in der Vergangenheit in Inguschetien - offen.
Eine Verfolgung wegen ihrer Familienzugehörigkeit sei auch insofern nicht nachvollziehbar, als ihre Schwester, welche in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, am 23.09.2014 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach GROSNY, Tschetschenien, gestellt habe, wovon sie im Fall der Gefahr einer Verfolgung wegen Ihrer Familienzugehörigkeit wohl Abstand genommen hätte.
Im Herkunftsstaat habe sie im Übrigen familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Über solche verfüge auch ihr Ehemann. Im Übrigen hätten sie und ihre Kernfamilie auch vor der Ausreise den lebensnotwendigen Lebensunterhalt erwirtschaften können.
Die Behandlung der bei ihr diagnostizierten Krankheiten wäre bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gewährleistet.
Im angefochtenen Bescheid von BF2 wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass dieser im Zuge seiner Erstbefragung einen vollkommen anderen Fluchtgrund als in der späteren Einvernahme angeführt habe und hiezu erklärt habe, dies aus Angst vor Weitergabe seiner Angaben an den Herkunftsstaat gemacht zu haben.
Die sei nicht glaubhaft, da er sich bei seiner Erstbefragung in vollkommener Sicherheit befunden habe. Ihm sei erstmalig die Gelegenheit gegeben worden, seine gesamten Fluchtgründe zu schildern. Es sei wenig plausibel und glaubhaft, dass er einen so gravierenden Grund wie eine Entführung und Misshandlung seiner Person und seiner Ehefrau bei einer Befragung zu seinen Fluchtgründen verschweigen würde, um stattdessen als Grund die Rückzahlung eines Kredites anzuführen.
Die Angehörigen von BF2 würden sich im Übrigen unverändert im Herkunftsstaat aufhalten, was bei dem dargelegten Interesse an seiner Familie nicht nachvollziehbar sei. BF2 habe jedoch geschildert, dass es diesen gut gehe.
Es sei vielmehr davon auszugehen, dass BF2 sich mit seiner Ehefrau abgesprochen habe und in der Einvernahme am 03.12.2013 ein an die Ausführungen seiner Ehefrau angepasstes Vorbringen getätigt habe.
Wäre er tatsächlich im Jahr 2008 auf die dargelegte Weise misshandelt worden, hätte er wohl kaum das Krankenhaus nach so kurzer Zeit wieder verlassen können.
In der vorliegenden Konstellation sei auch das geschilderte brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen BF2 wenig realitätsnah und plausibel.
Verwiesen wurde auf die bereits wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen zum Vorbringen seiner Ehefrau.
BF3 und BF4 hätten keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern sich auf das Vorbringen von BF1 und BF2 bezogen.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt, dass BF1 und BF2 keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen hätten können und in ihrem Herkunftsstaat - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes von BF1 - keine Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohe, was sich mangels eigener Verfolgungsgründe auch im Fall von BF3 und BF4 ergeben habe.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Das Familienleben von BF1 bis BF4 beschränke sich auf die Mitglieder der Kernfamilie, wobei zeitgleich gleichlautende Entscheidungen ergehen würden. Zu den übrigen im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten bestehe keine Beziehung, die über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinausgehe. Es würden auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen.
Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei, als die privaten Interessen von BF1 bis BF4 an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
BF1 bis BF4 seien zum Entscheidungszeitpunkt erst seit Ende Dezember 2013 im Bundesgebiet aufhältig. Sie seien illegal in Österreich eingereist und hätten sich seit diesem Zeitpunkt lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten können. BF1 bis BF4 seien nicht fortgeschritten integriert. Sie seien nicht legal beschäftigt und hätten auch keine Deutschkenntnisse nachweisen können. Sie seien zwar strafrechtlich unbescholten, hätten jedoch stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat als zu Österreich, wo sich die Eltern von BF1 und BF2 und insbesondere auch die minderjährige Tochter von BF1 aufhalten würden. Auch würden Verstöße im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes bestehen und hätte ihnen im Übrigen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung seitens der handelnden Behörden könne nicht festgestellt werden.
Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend BF1 bis BF4 gerechtfertigt.
Gegen diese Bescheide wurde in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde erhoben und diese in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Ignorieren des Parteienvorbringens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
In der Beschwerde wurde ausführlich das gesamte Fluchtvorbringen wiedergegeben.
Dort wurde schließlich weitwendig dargelegt, dass generell für Beschwerdeführer im Dublin-Verfahren nicht die Möglichkeit bestehe, ausführlich über ihre Fluchtgründe zu sprechen.
Es sei auch vollkommen nachvollziehbar, dass ein im Herkunftsstaat Verfolgter Angst habe, dass die österreichischen Behörden Daten an den Herkunftsstaat weitergeben würden.
Die Argumentation der Behörde, wonach die Eltern von BF2 noch in ARGUN leben würden und deshalb von keiner Verfolgung der Beschwerdeführer auszugehen sei, greife zu kurz, da die Eltern alt seien und niemand ernstlich annehmen würde, dass diese als Unterstützer des tschetschenischen Widerstandes auftreten würden. Vielmehr würden sich die ungesetzlichen Maßnahmen im Herkunftsstaat fast ausschließlich auf junge Personen beziehen.
Es sei eine völlig wahrheitswidrige und rechtswidrige Voreingenommenheit des BFA, wenn sie BF2 unterstelle, dieser habe seine Fluchtgeschichte an jene von BF1 angepasst. Vielmehr habe die Erstbehörde verkannt, dass die Fluchtgeschichte substantiiert sei. BF2 habe auch wohl begründet, dass er wegen der politisch auffällig gewordenen Familie von BF1 in die dargestellten Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften geraten sei.
Es wurde schließlich das BFA kritisiert und moniert, dass nirgends geschrieben stehe, dass BF2 nur wegen seiner der Vaterslinie entstammenden Schwierigkeiten/Auffälligkeiten, etc. von den Behörden behelligt werden dürfte, nicht aber wegen Auffälligkeiten, die in Zusammenhang mit seiner Ehefrau und deren Verwandten stehen würden.
Das BFA habe zu Unrecht auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von BF1 geschlossen und könne der Antrag der Schwester von BF1 auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht daraus geschlossen werden, dass die geschilderte Verfolgung nicht glaubwürdig sei.
Im Übrigen sei die genannte Schwester von BF1 psychisch beeinträchtigt und werde in Kürze eine positive Entscheidung erhalten. Es könne aber sein, dass die Schwester von irgendeiner angeblichen Menschenrechtsorganisation zur Rückkehr in die Heimat überzeugt worden sei.
Es sei auch nicht richtig, dass BF2 die Aufnahme eines Staatskredits als Fluchtgrund "revidiert" habe, in dieser Form nicht richtig. Dies sei sowohl einer seiner Fluchtgründe.
Den Beschwerdeführern stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Dem BFA sei auch nicht aufgefallen, dass BF1 unter schweren psychischen Problemen leide, was auch die Notwendigkeit ergeben habe, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Dies habe letztlich auch dazu geführt, dass der Beschwerde hinsichtlich der Zuständigkeit Polens stattgegeben worden sei.
Es wurde beantragt, den Gesundheitszustand von BF1 einer Überprüfung zu unterziehen. Weiters wurden Ermittlungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt beantragt.
Die Behörde sei im Übrigen bei der rechtlichen Würdigung willkürlich vorgegangen.
Eine Ausweisung von BF1 bis BF4 greife in deren durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte ein. Der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde auch nicht das öffentliche Interesse.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Am XXXX wurde BF5 im Bundesgebiet geboren und für diesen am 30.09.2015 durch seine Eltern (BF1 und BF2) als gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Beigelegt wurden Geburtsurkunde und Meldezettel von BF5 sowie die Übersetzung der bereit vorgelegten russischen Heiratsurkunde von BF1 und BF2.
Am 22.12.2015 fand vor dem BFA, RD NÖ, eine niederschriftliche Einvernahme mit BF1 als gesetzliche Vertreterin von BF5 statt. Dabei erklärte sie, dass BF5 gesund sei und für diesen dieselben Gründe wie für sie gelten würden. Eigene Rückkehrbefürchtungen habe dieser nicht.
Auch BF1 erklärte, gesund zu sein. Sie habe einen Kaiserschnitt gehabt und alles sei gut verlaufen. BF1 gehe regelmäßig zum Psychiater. Sie nehme auch täglich Medikamente ein. Wegen der Geburt sei sie aber nicht in Behandlung, vielmehr habe dies mit ihrem psychischen Zustand zu tun. Im Alltag komme sie gut zu Recht. Da sei alles in Ordnung.
BF1 wurden allgemeine Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten. Sie meinte zu diesen, dass die Situation in Tschetschenien noch schlimmer geworden sei, da nach der Ankunft in Österreich irgendwelche Leute zu ihrer Mutter gekommen seien und nach BF1 gefragt hätten.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 30.12.2015 (BF5) wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung von BF5 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf den Umstand verwiesen, dass BF5 im Bundesgebiet geboren worden sei, keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht habe und sich eine Gefährdung oder Verfolgung seiner Person aufgrund des unglaubwürdigen Vorbringens seiner Eltern in deren Asylverfahren nicht feststellen lasse.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten, wobei die Beschwerde primär den gleichen Inhalt wie die Beschwerde von BF1 bis BF4 hat.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.07.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher BF1 und BF2 zur Aktualität der Fluchtgründe zum Gesundheitszustand und zur Integration der Beschwerdeführer befragt wurden.
Den Beschwerdeführern wurden ein aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat sowie eine Analyse der Staatendokumentation betreffend "Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien" vom 20.04.2011 zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt.
BF1 übermittelte nach der Verhandlung einen Ambulanzbericht der KABEG, Klinikum KLAGENFURT, PSY Ambulanzen vom 12.07.2016, wo BF1 erklärte, derzeit an massiven Konzentrationsproblemen zu leiden. Außerdem übermittelte sie eine fachliche Äußerung von ASPIS vom 01.08.2016, wonach BF1 an einer latenten Posttraumatischen Belastungsstörung, Angstzuständen, Intrusionen (Schlafstörungen und Albträume) und Hyperarousal (massive Konzentrationsstörungen) leide.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesasylamt und dem BFA die vorgelegten Dokumente sowie Unterlagen zu integrativen Aspekten, durch Befragung von BF1 und BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2016 samt der dort und darüber hinaus vorgelegten Unterlagen sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, insbesondere zur Teilrepublik Tschetschenien (Stand: Juni 2016) und in die Analyse der Staatendokumentation betreffend "Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien" vom 20.04.2011 und schließlich durch Einsichtnahme in die Asylunterlagen der Schwester von BF1 (
XXXX ).
Feststellungen zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig.
Die Identität von BF2 und BF5 steht infolge der vorgelegten Dokumente - Führerschein, von österreichischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde - fest. Die Identität von BF1, BF3 und BF4 steht mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest.
BF1 bis BF4 stellten nach illegaler Einreise am 08.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Für BF5, der im Bundesgebiet geboren wurde, stellte seine gesetzliche Vertretung am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Das Vorbringen, wonach BF1 und BF2 in Zusammenhang mit im Tschetschenienkrieg kämpfenden Angehörigen (ihr erster Ehemann sei im Jahr 2004 gestorben) verfolgt worden seien, weshalb sie im Juli 2013 den Herkunftsstaat verlassen hätten müssen, ist nicht glaubhaft.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. BF1 steht in Österreich vordergründig aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer, therapeutischer und medikamentöser Behandlung. In der Russischen Föderation und auch in Tschetschenien existieren adäquate Behandlungsmöglichkeiten ihrer Erkrankung und benötigt sie keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung.
BF1 bis BF4 halten sich nach illegaler Einreise seit Dezember 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. BF5 hält sich seit seiner Geburt im September 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführer leben in Österreich in einem Asylquartier von der Grundversorgung. BF1 und BF2 weisen keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf. Sie sind nicht Mitglied in Vereinen, betätigen sich nicht ehrenamtlich, üben keine legale Beschäftigung aus und gehen keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach. BF3 besucht die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.
Die Beschwerdeführer sind unbescholten und ist es im Verfahren zu keinen durch die Behörden verursachten Verfahrensverzögerungen gekommen.
Zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat besteht Kontakt, es halten sich ebenso Verwandte von BF1 im Bundesgebiet auf.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).
Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).
Quellen:
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).
In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).
Quellen:
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).
Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).
Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).
Quellen:
Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).
Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).
Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).
Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).
2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).
Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014).
Quellen:
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).
Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).
Quellen:
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
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3.1. Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz
Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1.1.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013).
Quellen:
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
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5. Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).
Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016).
Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016).
Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern - Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).
Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015)
Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Inländische und ausländische NGOs geraten zunehmend unter Druck. Auf Basis des sogenannten NGO-Gesetzes aus 2012 müssen sich russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register der ausländischen Agenten eintragen. Mehrere Organisationen, die eine Eintragung verweigerten, wurden zu teilweise hohen Geldstrafen verurteilt; andere wiederum lösten sich aus Protest gegen das Gesetz ganz auf, bzw. gründeten nach Auflösung eine neue Organisation. Seit Juni 2014 hat das Justizministerium das Recht, NGOs auch gegen ihren Willen in das Register einzutragen. Ein positiver Schritt wurde im März 2015 gesetzt, als im Zuge einer Abänderung des NGO-Gesetzes die Möglichkeit geschaffen wurde, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).
Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, das es erlaubt die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen der Russischen Föderation, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären. Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten der NGO (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 24.2.2016). Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn eine Seite als unerwünschte NGO eingestuft wurde. Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen. Menschenrechtler gehen daher davon aus, dass das Gesetz indirekt auch gegen die russische Zivilgesellschaft gerichtet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung eine Freiheitsstrafe von 2-6 Jahren vor. Als erste ausländische Organisation wurde die National Endowment for Democracy im Juli 2015 für unerwünscht erklärt (ÖB Moskau 10.2015). Im November und Dezember 2015 waren drei weitere Geber-Organisationen betroffen: die Open Society Foundation, die Open Society Institute Assistance Foundation und die US Russia Foundation for Economic Advancement and the Rule of Law. Zum Jahresende 2015 umfasste das beim Justizministerium geführte Verzeichnis "ausländischer Agenten" 111 NGOs. Sie mussten ihre gesamten Publikationen mit diesem stigmatisierenden Begriff kennzeichnen und aufwendige Berichterstattungspflichten erfüllen. Organisationen, die diesen Anforderungen nicht nachkamen, drohten hohe Geldstrafen. Keine einzige Organisation konnte sich vor Gericht erfolgreich gegen die Aufnahme in das Verzeichnis wehren. Sieben Organisationen wurden von der Liste gestrichen, nachdem sie keine Gelder mehr aus dem Ausland annahmen. 14 Organisationen, die auf der Liste standen, beschlossen, ihre Tätigkeit ganz einzustellen. Gegen das in der Liste der "ausländischen Agenten" verzeichnete Menschenrechtszentrum Memorial wurde im September 2015 eine Geldstrafe von 600.000 Rubel (rund 7.000 Euro) unter dem Vorwurf verhängt, es habe seinen Agentenstatus in Veröffentlichungen nicht deutlich gemacht. Die beanstandete Veröffentlichung stammte jedoch von der juristisch eigenständigen Schwesterorganisation "Gedenk- und Bildungszentrum Memorial", das sich nicht auf der Liste ausländischer Agenten befand und deshalb auch den Hinweispflichten nicht unterlag. Das Menschenrechtszentrum ging gerichtlich gegen die Entscheidung vor, verlor den Prozess jedoch. Nach einer routinemäßigen Überprüfung des Menschenrechtszentrums im November befand das Justizministerium, die von Memorial-Mitgliedern geäußerte Kritik an den Gerichtsverfahren zu den Bolotnaya-Protesten und an der russischen Ukrainepolitik untergrabe das verfassungsrechtliche Fundament des Landes und komme einem "Aufruf zum Sturz der amtierenden Regierung und zum politischen Systemwechsel" gleich. Das Ministerium übergab seine "Erkenntnisse" der Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen (AI 24.2.2016).
Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 4.2016a).
Quellen:
Die Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, setzt sich in ihrem Jahresbericht 2014 für die Rechte Gefangener ein. Sie, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des konsultativen "Rats zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten üben auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen aus und setzen sich für Einzelfälle ein - mit allerdings begrenztem Einfluss. Die Menschenrechtsbeauftragte kritisiert Vorfälle von Folter in den russischen Gefängnissen. (AA 5.1.2016).
Sie kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie die "Ausländische Agenten Liste" [NGO-Gesetz], Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern und Religionsfreiheit. In den Jahresberichten werden Menschenrechtsthemen angesprochen. Im letzten beispielsweise die Misshandlungen und das Töten von Journalisten, Einschränkungen des Internets, Transparenz bei gerichtlichen Prozessen und die Einhaltung der Menschenrechte in Gefängnissen. Die Leiter von einigen Menschenrechtsorganisationen bezeichneten Pamfilowa als effektiv als offizielle Fürsprecherin für Menschrechte, und sie spreche viele der Sorgen der NGOs an, trotz ihrer eingeschränkten Autorität und der selektiven Herangehensweise an die Themen. Das Büro der Ombudsfrau umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Ihre Effektivität variiert erheblich. Laut Jahresbericht 2014 erhielt das Büro 59.100 Beschwerden von Bürgern, staatlichen Organisationen und NGOs. Das ist ein Anstieg um ca. 44% im Vergleich zum Vorjahr (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Keine Region der Russischen Föderation hat eine größere Anzahl an jungen Männern, die den Wehrdienst ableisten könnten, als der Nordkaukasus. Grund dafür sind das schnelle demographische Wachstum und die Tatsache, dass in den letzten zwanzig Jahren so gut wie keine Grundwehrdiener aus dem Nordkaukasus eingezogen wurden. Grund hierfür war, dass man während der Tschetschenienkriege keine Kämpfer ausbilden wollte, die das Erlernte gegen die eigenen Truppen einsetzen. Der Ausschluss von nordkaukasischen Wehrpflichtigen war kontraproduktiv: Erstens, die Ausschluss Richtlinie legte nahe, dass Moskau den Nordkaukasus als nicht gleichwertig, wie alle anderen russischen Regionen ansah, was die Integration erschwerte. Zweitens, erzürnte diese Richtlinie viele ethnische Russen, da ihre Söhne dienen müssen und die Nordkaukasier nicht. Gleichzeitig verärgerte die Richtlinie aber auch die Nordkaukasier, da sie durch den Ausschluss von der Wehrpflicht, von Jobs bei Sicherheitsdiensten ausgeschlossen waren, da diese einen militärischen Hintergrund als Voraussetzung haben. Drittens, für die Russische Föderation wurde es immer schwieriger, die Quoten für den Wehrdienst zu erfüllen, da die wehrdienstfähigen Kohorten bei den ethnischen Russen immer weniger werden. Laut tschetschenischen Beamten stehen 86.000 Tschetschenen zum Militärdienst bereit. Auch die Republiksoberhäupter von Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien sind überzeugt davon, dass der Militärdienst für die jungen Männer gut wäre. Einerseits könnte damit die Arbeitslosigkeit reduziert werden, andererseits würde der Militärdienst bei der Integration in die Russische Föderation helfen. Nicht zuletzt können die Oberhäupter mit der Befürwortung des Wehrdienstes ihre Loyalität zum Kreml beweisen. 2014 wurde wieder begonnen, Nordkaukasier (Tschetschenen und Dagestani) in den Wehrdienst einzuberufen. Jedoch gibt es mittlerweile Widerstand in der Bevölkerung gegen die Einberufung und viele junge Nordkaukasier verstecken sich, oder schließen sich dem Widerstand an, um nicht einberufen zu werden. Gerüchten zufolge könnte die Einberufung zum Wehrdienst in Tschetschenien wieder beendet werden. Momentan sollen 500 Tschetschenen den Wehrdienst ableisten. In Dagestan wurden im Frühling 2016 1.800 junge Männer eingezogen. Ein Drittel mehr als letztes Jahr. Trotzdem sind mehr als 2.000 junge Männer nicht auffindbar, die eingezogen werden sollen (Jamestown 19.4.2016).
Erstmals seit langer Zeit wurden rund 500 Personen aus ganz Tschetschenien in den aktiven Wehrdienst eingezogen. In die Truppenverbände traten die Rekruten erst im November 2014 ein. Bei der überwiegenden Mehrheit der Rekruten handelt es sich um Freiwillige, von denen viele eine militärische Karrierelaufbahn anstreben würden. Nach Angaben des Leiters für Einberufungsangelegenheiten des tschetschenischen Militärkommissariats habe es "sehr viele" Interessenten gegeben, weshalb die Freiwilligen nach den Kriterien Gesundheitszustand, hoher Bildungsgrad sowie danach ausgewählt worden seien, ob sie über Fachkenntnisse verfügten, die für den Dienst nützlich seien. Die derzeitige Zahl der Einberufenen sei weitaus niedriger als die Zahl derer, die in die Armee eintreten wollten. Aus Grosny seien 56 Personen ausgewählt worden, um direkt zum Dienst in der russischen Armee entsendet zu werden. Laut Aussage des Leiters der Einberufungskommission von Grosny hätten mehr als 200 Personen erklärt, aus eigenem Willen den aktiven Wehrdienst ableisten zu wollen. Wie er weiter ausführt, hätten insgesamt 1.000 junge Menschen aus Grosny das Auswahlverfahren bei der Einberufungskommission durchlaufen, obwohl (in Grosny) lediglich Bedarf an 56 Rekruten bestehe (Kavpolit.ru 20.10.2014). Die letzte größere Einberufungskampagne für Tschetschenen hat im Jahr 1992 stattgefunden. Danach habe man Tschetschenen faktisch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. Nur eine kleine Zahl an Rekruten sei einberufen worden, um in Verbänden zu dienen, die in Tschetschenien stationiert und dem Verteidigungsministerium unterstellt waren bzw. der Inlandsarmee des russischen Innenministeriums angehörten (Caucasian Knot 1.11.2014).
Quellen:
http://www.kavpolit.ru/articles/chechentsev_pozvali_v_armiju-10468/, zitiert nach: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.11.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee [a-8933-1],
http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html, Zugriff 31.5.2016
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Rassendiskriminierung (1969)
Zusatzprotokoll (1991)
Zusatzprotokoll (2004)
Behandlung oder Strafe (1987)
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016).
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016).
Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).
Quellen:
NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 25.2.2015).
Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 28.1.2016).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 3. Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vgl. HRW 27.1.2016).
Quellen:
10.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015).
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit, Internet
Die Behörden verstärkten 2015 ihre Kontrolle des Internets. Auf Anweisung der Medienaufsichtsbehörde (Roskomnadsor) sperrten Internetanbieter Tausende von Webseiten. In vielen Fällen wurde das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, dies betraf u.a. satirische Beiträge zu politischen Themen, Informationen von und für Menschen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgeschlechtlichen und Intersexuellen einsetzen, Hinweise auf öffentliche Protestveranstaltungen und religiöse Texte. Gegen eine noch kleine, aber steigende Zahl von Personen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Online-Beiträgen ergriffen. In der Regel warf man ihnen Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus vor; gegen die meisten wurden Geldstrafen verhängt (AI 24.2.2016).
Die russischen Geheimdienste haben die Gefahren, aber auch Chancen durch das Internet schon früh erkannt. Der FSB, der sich um innere Sicherheit kümmern soll, entwickelte in den 1990er-Jahren ein Modell zur umfassenden IT-Überwachung. Spätestens 1999 hatte der FSB bei allen russischen Internetprovidern Geräte zum Absaugen der Kommunikationsinhalte installiert, wie die Journalisten Andrej Soldatow und Irina Borogan in ihrem 2015 erschienenen Buch "The Red Web" offenlegten. Im Inland herrsche eine strikte Überwachung. Zu Beginn der Überwachungsreformen an der Spitze des FSB war der heutige Präsident Wladimir Putin, der 2015 die Überwachungsmaschine noch einmal verschärfte. Seit August 2015 müssen sich etwa alle Blogger mit mehr als 3.000 Anhängern staatlich registrieren (Standard 13.3.2016).
Quellen:
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China). Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.1.2016).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).
Quellen:
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest (AA 5.1.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 3.2016c, vgl. SWP 4.2013).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus-Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren wegen der Ausübung der Religion ein (AA 5.1.2016).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch können Beamte laut Gesetz Aktivitäten von religiösen Gruppierungen wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung oder Teilnahme an extremistischen Aktivitäten, verbieten. Es gibt Einschränkungen für religiöse Minderheitsgruppen und es wurden auch Mitglieder solcher Gruppierungen verhaftet. Die Polizei führte Razzien in privaten Wohnungen und Andachtsstätten durch und konfiszierte religiöse Publikationen und Eigentum. Das Anti-Extremismus-Gesetz wurde angewendet, um die Registrierung von religiösen Minderheitsgruppen abzuerkennen, um die Registrierung bestimmter Gruppen zu verhindern und den Kauf von Land, den Bau von Andachtsstätten oder den Erhalt von Restitutionen einzuschränken (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2015, vgl. SWP 4.2013). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 3.2016c).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Wiederkehrende Medienberichte zu Übergriffen zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für das Jahr 2014 einen Rückgang der offiziell bekannt gewordenen Gewaltverbrechen gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Waren 2013 noch 235 Verbrechen unter Anwendung von Gewalt gegen Minderheiten gemeldet worden, wurden 2014 164 solche Taten verzeichnet. Über 20% der Anzeigen auf dem Moskauer Wohnungsmarkt richten sich explizit nur an "Russen" oder "Slawen" (AA 5.1.2016).
Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Laut einer rezenten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts VZiOM glaubt eine Mehrheit der Bevölkerung, dass Männer und Frauen in der Gesellschaft gleich gestellt sind, insbesondere im Bildungsbereich (90%), in der Arbeit (76%), beim Gehalt (75%) und bei der Möglichkeit, am öffentlichen und politischen Leben teilzunehmen (74%). Einem rezenten Bericht der Weltbank zufolge steht Russland jedoch an vorderer Stelle, was die Verhinderung des Zugangs von Frauen zu gewissen Berufsgruppen betrifft; 456 Berufe dürfen von Frauen nicht ausgeübt werden. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. So betonte der Ombudsmann für Kinderrechte Pawel Astakhov im Mai 2015, dass ein Großteil der Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet und dass die Familie der sicherste Ort in der Gesellschaft sei. Er verwehrte sich gegen "die konstante Benützung des Begriffs ‚häusliche Gewalt', die lediglich dafür sorgen würde, dass Familien und Eltern eingeschüchtert werden". Positiv zu vermerken ist, dass bis Jahresende ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in die Staatsduma eingebracht werden soll, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau 10.2015).
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 3.2016c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 17% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 27.1.2016). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 3.2016c).
Ein Gesetzentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Haupt-Opfergruppen. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Sexuelle Ausbeutung bzw. Prostitution betrifft vor allem Frauen aus dem Nordkaukasus, die in anderen Landesteilen als Zwangsprostituierte arbeiten. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Nur in seltenen Fällen wird berichtet, dass Strafverfolgungsbehörden gegen Menschenhandel vorgehen. Die Reaktion des russischen Staates wird im "World Slavery Report" der "Walk Free Foundation" als "sehr schwach" beschrieben. Insbesondere fehle es an einem wirksamen Schutz der Opfer. Die Strukturen des Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft werden durch Korruption und Verbindungen von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden mit der organisierten Kriminalität begünstigt (AA 5.1.2016).
Häusliche Gewalt bleibt für Frauen weiterhin ein Problem und die Polizei ist oft zögerlich beim Einschreiten, da dies als familiäre Angelegenheit gesehen wird (FH 27.1.2016).
Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 13.4.2016).
Quellen:
16.1. Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien
Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen und "Sittenwächtern" haben im Vergleich zu den Vorjahren jedoch abgenommen. Aus NGO-Kreisen war zu erfahren, dass sich die Situation von alleinstehenden Frauen bzw. Frauen mit Kindern bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nach und nach verbessert. Die zugrunde liegende Problematik existiert jedoch nach wie vor. Im Frühjahr 2015 hatte ein Fall in Tschetschenien für Aufregung gesorgt, bei dem ein 17jähriges Mädchen vermutlich gegen ihren Willen und dem ihrer Familie mit einem weitaus älteren lokalen Polizeichef verheiratet wurde. Einerseits ist das Mindestalter für Hochzeiten in Russland 18 Jahre (abgesehen von wenigen Ausnahmen), andererseits war der betroffene Polizeichef zu dem Zeitpunkt bereits verheiratet. Die Heirat wurde von dem Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov ausdrücklich unterstützt (ÖB Moskau 10.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Eine prominente investigative Journalistin erhielt Todesdrohungen nachdem sie über diese Story geschrieben hat. Behörden versagten bei einer effektiven Untersuchung wegen ihrer Beschwerde (HRW 27.1.2016).
Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischem Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f). Tschetschenische Behörden verlangen weiterhin, dass Frauen auf öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen (HRW 27.1.2016).
Vergewaltigung:
Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, S. 21).
Muslimische Hochzeit:
Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art - durch einen Imam - die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, S. 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, S. 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, S. 25).
Waisenhäuser:
Wenn Kinder sich selbst überlassen bleiben, nachdem beide Eltern verstorben sind, sorgt der Tradition zufolge die Familie ihres Vaters für sie. Wenn die Großeltern nicht für die Kinder sorgen können, werden sie in die Obhut der Familie ihrer Mutter übergeben. Wenn es niemanden gibt, der sich um die Kinder kümmern kann, kommen sie in ein Waisenhaus. In Tschetschenien und dem übrigen Nordkaukasus setzen Familien alles daran, um zu vermeiden, dass Kinder in ein Waisenhaus kommen. Es ist nicht üblich, Kinder in Waisenhäuser zu bringen, und normalerweise leben in Waisenhäusern nur Kinder, die ihre gesamte Familie verloren haben. Im Allgemeinen vertreten Behörden die Auffassung, dass es in Tschetschenien keine Waisenhäuser geben sollte, da es Aufgabe der Familie ist, für die Kinder zu sorgen. 2009 ordnete Präsident Kadyrow an, dass alle Waisenhäuser in Tschetschenien geschlossen werden und die Kinder wieder zu ihren Verwandten zurückkehren sollten. Nach Auskunft eines Vertreters einer internationalen Organisation im Nordkaukasus lag dieser Initiative von Kadyrow der Wunsch zugrunde, deutlich zu machen, dass Familien einen starken Verbund darstellen und sie für sich selbst sorgen können. Nur wenige wollten jedoch entfernte Verwandte zu sich nehmen, zu denen sie kaum Kontakt hatten. Aufgrund des Wohnungsmangels und finanzieller Zwänge waren die Menschen nicht bereit, noch ein weiteres Mitglied in ihren Haushalt aufzunehmen und zu unterstützen. Kadyrow möchte den Eindruck vermitteln, dass die familiären Bande noch genauso stark sind wie früher, doch ist dies nach Angaben der Organisation nicht der Fall. Landinfo hat keinen Überblick über die Zahl der Waisenhäuser in Tschetschenien, doch nach Angaben eines tschetschenischen Rechtsanwalts gibt es eines in Grosny, ein weiteres im Bezirk Nadteretschny. Laut einer NGO in Moskau gibt es in Tschetschenien fünf oder sechs Waisenhäuser. In dem größten sind 200-300 Kinder untergebracht. Waisenhäuser sind öffentliche Einrichtungen (EASO 6.2014a, S. 31).
Quellen:
16.2. Mutterschaftskapital und Kindergeld
2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum 25. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vgl. IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mutterschaftskapital war zunächst bis Ende 2016 geplant, aufgrund des Erfolgs wird jetzt darüber diskutiert, die zeitliche Beschränkung ganz aufzuheben. Auch soll das Geld für die Geburt des dritten und weiterer Kinder ausgezahlt, sowie alleinerziehende Väter in gleichem Maße gefördert werden, wie Mütter. Wladimir Putin erklärte zum bisher bestehenden Gesetz, das Programm "Mutterschaftskapital" hätte seine Effektivität bewiesen. Allerdings müsse es nach 2016 runderneuert werden, um zielgerechter wirken zu können (MDZ 17.8.2013, vgl. Pension Fund o.D.).
Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).
Mutterschaft:
Quellen:
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).
Quellen:
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
17.2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insb. wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 10.2015).
Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:
Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 5.1.2016).
Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).
Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Wolgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
18. Grundversorgung/Wirtschaft
Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).
Quellen:
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2016a).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7.8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der 1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen) (AA 5.1.2016).
Quellen:
Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:
Renten
Familienhilfe:
Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten
Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:
Wohnungswesen
Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen
Arbeitslosenhilfe
Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).
Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
Notfallbehandlung
Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
Stationäre Behandlung
Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).
Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c).
Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
Notfallbehandlung
Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
Stationäre Behandlung
Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Quellen:
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016).
Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).
Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).
Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2016a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
21.1.1. Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind "Achkhoy-Martan RCH" (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH" (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital 'Samashki', "Psychiatric Hospital 'Darbanhi'", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium 'Chishki'" (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny",
"Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny",
"Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny",
"Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
21.2. Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, akutes Stresssyndrom, Panische Störungen, Schizophrenie etc.)
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754).
Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).
Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind follow-up und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).
Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).
Quellen:
Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).
Quellen:
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).
Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).
Quellen:
Analyse der Staatendokumentation vom 20.04.2011, Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Es besteht die Möglichkeit, Unterstützer des Widerstands auf Grundlage des Bundesgesetzes über Maßnahmen gegen den Terrorismus strafrechtlich - also legal - zu verfolgen. In der Republik Tschetschenien werden aber auch Unterstützer und Familienmitglieder durch gesetzlich nicht geregelte Kollektivbestrafung - also illegal - verfolgt. 2009 wurde daher in einer Analyse der Staatendokumentation eine Gefährdungseinschätzung getroffen, inwieweit Familienmitglieder und Unterstützer des Widerstands in der Republik Tschetschenien behördlicher Verfolgung ausgesetzt sein können.2 Zusammengefasst wurden folgende Schlussfolgerungen getroffen: Eine staatliche Verfolgung von Personen allein aufgrund der Tatsache, dass diese mit Widerstandskämpfern des ersten Tschetschenienkrieges oder der ersten Jahre des zweiten Krieges verwandt sind oder zu dieser Zeit den Widerstand unterstützten, sei unwahrscheinlich. Diese Personen mussten und müssen aber Achmad und RamsanKadyrow ihre Loyalität erklären und beweisen. Dies gelte auch für die ehemaligen Kämpfer selbst. Viele dieser Kämpfer wurden amnestiert und die meisten davon wurden hierauf verpflichtet - sicher nicht immer freiwillig - in den lokalen Sicherheitskräften zu arbeiten. Personen, die aktuell den tschetschenischen Widerstand unterstützen oder mit 2009 noch aktiven Kämpfern verwandt sind können nur auf Verdacht hin behördlicher Druckausübung und Repressalien ausgesetzt sein. Im Folgenden sollen etwaige Änderungen der letzten eineinhalb Jahre aufgezeigt werden, um beurteilen zu können, inwieweit die im September 2009 getätigten Einschätzungen weiterhin Gültigkeit besitzen.3 Hierzu wird zunächst auf die Möglichkeiten der strafrechtlichen Verfolgung eingegangen, und hernach auf Formen der Kollektivbestrafung. Die Einschätzung einer Gefahr behördlicher Verfolgung bezieht sich ausschließlich auf die Republik Tschetschenien, nicht auf das Gebiet der gesamten Russischen Föderation. Inwieweit bei einer etwaigen Verfolgung in Tschetschenien eine Innerstaatliche Fluchtalternative im restlichen Russland offen steht, wird in der vorliegenden Analyse nicht behandelt.
2. Unterstützer und Familienmitglieder
Obwohl "Familienmitglieder" ja gleichzeitig "Unterstützer" von Widerstandskämpfern sein können und vermutlich oft sind, wird in der vorliegenden Analyse zwischen diesen beiden Gruppen unterschieden. Die Unterscheidung erscheint zweckmäßig, da sich in der Analyse 2009 zeigte, dass von einer bestimmten Art der Verfolgung, nämlich der Kollektivbestrafung, vorwiegend "Familienmitglieder" betroffen sind, ganz ungeachtet dessen, ob diesen eine bestimmte, unter Umständen sogar strafrechtlich relevante Hilfeleistung an die Rebellen nachgewiesen - oder zumindest vorgeworfen - wird. Im Gegensatz hierzu ist in Berichten in Zusammenhang mit Verhaftungen, die in strafrechtlicher Verfolgung münden können, zumeist von "Unterstützern" oder "Helfern" die Rede. In Nebensätzen erwähnt wird freilich gelegentlich, dass diese "Unterstützer" Verwandten im Wald helfen. "Familienmitglieder" soll den engeren Familienkreis bezeichnen, womit die Eltern, Onkeln und Tanten und Cousins des (mutmaßlichen) Widerstandskämpfers gemeint sind. Auch Ehegattinnen zählen zu den Familienmitgliedern; diese leben in Tschetschenien üblicherweise in oder in der unmittelbaren Nähe des Hauses der Eltern des Mannes. "Unterstützer" meint hier Personen, die den Rebellen unabhängig von Verwandtschaftsverhältnissen nicht-militärisch Hilfe zukommen lassen, etwa durch die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung oder Medikamenten und Verbandsmaterialien, und denen aufgrund dieser (mutmaßlichen) Hilfeleistung strafrechtliche Verfolgung droht.
3. Das Bundesgesetz über Maßnahmen gegen den Terrorismus und die Amnestien
In der Russischen Föderation kann auf gesetzlicher Grundlage gegen Unterstützer des tschetschenischen/nordkaukasischen Widerstands vorgegangen werden. Die Beihilfe zum Terrorismus ist durch Bundesgesetz unter Strafe gestellt.4 Gesetze und Rechtsnormen, sowie die aufgrund dieser verhängten Strafen im Detail zu analysieren liegt nicht im Rahmen der Möglichkeiten dieser Arbeit. Lediglich in Grundzügen soll dargestellt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten grundsätzlich bestehen und ob diese auch genutzt werden.
3.1. Das Bundesgesetz über Maßnahmen gegen den Terrorismus
Gemäß Art. 3 (2) e) und f) des Bundesgesetzes über Maßnahmen gegen den Terrorismus gelten als terroristische Betätigung unter anderem die "informatorische oder andere Unterstützung zur Planung, Vorbereitung oder Umsetzung eines terroristischen Aktes" und die "Popularisierung terroristischer Ideen, und die Verbreitung von Materialien oder Informationen, die zu terroristische Betätigung aufstacheln oder die Ausübung solcher Betätigungen begründen oder rechtfertigen.5 Im Strafgesetzbuch wird das Strafmaß geregelt.
Im Juli 2010 schickte Präsident Medwedew ein Gesetz zur Bewilligung an die Staatsduma, demgemäß im Strafgesetzbuch das Strafmaß für Terroristen und ihre Komplizen ausgeweitet werden sollte. Zudem sollte die Verurteilung von Personen, die angeklagt sind Terroristen direkt zu unterstützen oder öffentlich unterstützende Aussagen treffen, erleichtert werden. Von Experten wurde heftig kritisiert, dass aufgrund des großen Definitionsspielraumes des Begriffs "Beihilfe" Medienvertreter relativ einfach als Terrorhelfer abgeurteilt werden könnten. Ungeachtet dessen unterzeichnete Medwedew im Dezember 2010 das Bundesgesetz, das somit gültig ist. Das derzeitige Strafgesetzbuch sieht nunmehr in Art. 205.1 Abs. 3 für die "Beihilfe zur Begehung einer der im Artikel 205 genannten Straftaten", also die Beihilfe zu terroristischen Akten ein Strafmaß von 8 bis 20 Jahren Freiheitsentzug vor. Als "Beihilfe" versteht man in dem Artikel vorsätzliche Beteiligung an der Begehung einer Straftat durch - Ratschläge, Hinweise oder das Zur Verfügung Stellen von Informationen, Mitteln oder Waffen für die Begehung der Straftat oder durch das Beseitigen von Hindernissen für die Begehung der Straftat, aber auch - das Versprechen, den Straftäter, Mittel oder Waffen zur Begehung der Straftat, Spuren der Straftat oder Gegenstände, die auf kriminellem Wege beschafft wurden, zu verbergen und auch als das Versprechen, diese Gegenstände zu erwerben oder zu veräußern.
3.2. Festnahmen und Verurteilungen
In den letzten Jahren kommen aus Tschetschenien, sowie auch aus anderen Republiken des Nordkaukasus, regelmäßig Berichte über die Festnahme von Personen, die den Widerstand unterstützt haben sollen. Einige der Festgenommenen sollen für die lokalen Sicherheitskräfte tätig gewesen sein.9 Zu den Vorwürfen zählen sowohl das Unterstützen der Rebellen mit Nahrungsmitteln, Kleidung oder Unterkunft, als auch mit Feuerwaffen und Sprengstoffen. In den ersten elf Monaten 2010 wurden Zeitungsberichten zufolge in Tschetschenien 180 Helfer von Rebellen festgenommen. Im Jänner und Februar 2011 sollen es 38 Personen gewesen sein, die für die mutmaßliche Teilnahme an oder Beihilfe für "Illegale bewaffnete Formationen" - so die Bezeichnung der Behörden für die Widerstandsgruppen im Nordkaukasus - festgenommen wurden, und auch im März kam es zu Festnahmen. Die Angaben über die Anzahl der Festnahmen variieren teilweise deutlich, je nachdem ob sie von tschetschenischen oder russischen Behörden stammen. In den deutsch- und englischsprachigen Quellen wird nicht ausdrücklich berichtet, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Unterstützer verhaftet wurden, sondern lediglich, dass ein "Straffall eröffnet" wurde. Vermutlich werden aber die beiden oben genannten Gesetze als Grundlage für etwaige Strafverfahren herangezogen. Inwieweit diese Personen mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen können oder wie viele davon letztendlich verurteilt wurden, konnte nicht eruiert werden. Einzelne Berichte belegen jedoch, dass es zu Verurteilungen kommt. So wurde etwa 2010 ein Hacker für die Komplizenschaft mit den Rebellen zu zweieinhalb Jahren Haft und einer Geldstrafe von 35.000 Rubel verurteilt wurde.
In Terrorismusfällen sind keine Geschworenengerichte möglich. Die russischen Richter sind trotz mehrfacher Gehaltserhöhungen korruptionsanfällig und trotz der Stärkung ihrer Stellung durch Strafprozessreformen in den letzten Jahren weiterhin dem Druck der Exekutive und Sicherheitskräfte ausgesetzt. Vor allem in ländlichen Gegenden ist der unzulässige Einfluss von Politik und Prozessparteien auf die Strafprozesse besorgniserregend. 2010 wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 84 Fällen eine Verletzung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren festgestellt.
Die lokal erlassenen Amnestien können ebenfalls zu den Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung gezählt werden, die Unterstützer und Familienmitglieder direkt oder indirekt betreffen können. Offiziell wurden zwischen 1997 und 2006 viermal offizielle Amnestien für Widerstandskämpfer erlassen, die teilweise auch von Unterstützern des Widerstands genutzt wurden. Zusätzlich gewährten Achmad und Ramsan Kadyrow Kämpfern inoffiziell persönlich Amnestien, was den Kadyrows nicht nur die Loyalität dieser "Zurückgekehrten" sicherte, sondern von ihnen auch zum Auffüllen der (privaten und offiziellen) Truppen genutzt wurde. Nachdem Ramsan Kadyrow im Mai 2009 nach einem Anschlag auf das Innenministerium in Grosny erklärte, reuigen Rebellen ab sofort keine Amnestie mehr zu gewähren, sprach er sich im Sommer 2010 wiederum für Amnestien aus.16 Berichte über offizielle Straferlässe in Tschetschenien gab es seither keine. Dennoch ist vorstellbar, dass Kämpfern weiterhin "graue" Amnestien gewährt werden. Diese gehen vermutlich auch mit dem bereits 2009 dokumentierten Zwang, den offiziellen Sicherheitskräften beizutreten, einher. Relevant sind diese Amnestien für Unterstützer und Familienmitglieder in zweierlei Hinsicht: Einerseits hatten in früheren Jahren auch Unterstützer Amnestien in Anspruch genommen. Andererseits wird aufgrund des Kollektivdenkens - hierzu sogleich im nächsten Kapitel - angenommen, dass ein Kämpfer der einen Straferlass in Anspruch nimmt auch die Loyalität seiner Familienmitglieder zu gewährleisten hat. Daher kann davon ausgegangen werden, dass Familienmitglieder nicht für die vergangenen Taten eines amnestierten Verwandten von Behörden zur Verantwortung gezogen werden. Fälle von Blutrache, die sich zwar im privaten abspielen, teilweise von Sicherheitskräften unter dem Deckmantel ihrer offiziellen Position ausgeübt werden, können deshalb aber nicht ausgeschlossen werden.
Das Kollektiv spielt in der tschetschenischen Kultur eine wichtige Rolle. Clanzugehörigkeit und Familienehre werden traditionell sehr hoch gehalten. Jeder Einzelne hat die Familienehre aufrechtzuerhalten und kann durch eine Entgleisung Schande über die gesamte Familie bringen. Wenngleich es kriegsbedingt zu einem gewissen Sittenverfall gekommen sein mag, kommt Clans und persönlichen Banden weiterhin große Bedeutung zu; aus dem Denken kollektiver Verantwortung entstandene Bräuche haben weiterhin Gültigkeit. So können bei der heute noch ausgeübten Blutrache auch (männliche) Verwandte eines Täters für dessen Taten zur Rechenschaft gezogen werden. Kollektivstrafen sind in Tschetschenien auch in einem weiteren Zusammenhang nicht unbekannt: Im Verlauf der Eroberung des Nordkaukasus und später als dieser bereits Teil des Russischen Reiches/der Sowjetunion war, wurde von russischer Seite Kollektivbestrafung angewandt wurden. Die Deportation hunderttausender Tschetschenen 1944 für deren angebliche Kollaboration mit den deutschen Nationalsozialisten wird oftmals als Beispiel solcher Kollektivstrafe genannt. Ferner wurden während der beiden jüngsten Kriege in Tschetschenien Personen für Vergehen von Verwandten bestraft. Und auch heute brechen Berichte über Repressionen gegenüber Unterstützern und insbesondere gegenüber Familienmitgliedern von Widerstandskämpfern nicht ab.19 In den letzten Jahren wurde die Tradition kollektiver Verantwortung immer wieder hervorgekehrt, und Kollektivbestrafung wiederholt und in aller Deutlichkeit von hochrangigen Mitgliedern der tschetschenischen Lokalregierung, darunter auch dem Republiksoberhaupt Kadyrow selbst, gefordert. Republiksoberhaupt Kadyrow hat seiner bereits in der Analyse 2009 zitierten Aussage,
[W]e must resort to Chechen customs in the past, such people were cursed and ousted [from society]. It's normal. They [relatives] pass
on information to their family members in the woods ... They warn
them ... They bring them food, help them, and the rebels kill our
policemen and burn our houses. There is not a single family that does not maintain connections with their relatives in the woods ... So, those families that have relatives in the woods are all collaborators in the crime; they are terrorists, extremists, Wahhabis, and devils. Some of them publicly renounce their relatives [insurgents] in hope to be left alone [by us] but they continue helping them in secret.
bislang nichts entgegengestellt, sondern ganz im Gegenteil wiederholt öffentlich ausgesagt,
dass die Familien von Rebellen Bestrafung zu erwarten hätten, wenn sie ihre Verwandten
nicht zur Aufgabe bewegen könnten. Auch die im September 2009 getroffene Aussage,
"Kadyrov wies Polizei und Verwaltung an, "in diese Richtung zu arbeiten". Solche Stellungnahmen können nicht als direkte Anweisungen an Sicherheitskräfte verstanden werden, ermutigen aber zu gewissen Handlungen und vermitteln stark, dass mit Straffreiheit gerechnet werden kann"
kann somit als weiterhin gültig betrachtet werden.
Nicht ausgeschlossen werden kann, wie selbst der Ombudsmann der Republik, Nurdi Nuchaschijew unlängst indirekt ansprach, dass in einigen Fällen Formen der Kollektivbestrafung nicht nur ausgeübt werden um Rebellen zur Aufgabe zu zwingen, sondern auch von tschetschenischen Sicherheitskräften aus Gründen persönlicher Rache.
5.1. Repressive Maßnahmen im Rahmen der Kollektivstrafen
Insbesondere zu Beginn der 2000er Jahre wurden in Tschetschenien nach Anschlägen von Widerstandskämpfern Familienmitglieder der vermeintlichen Täter im Zuge von Säuberungsmaßnahmen (den so genannten Satschistki) von russischen - und später auch tschetschenischen - Sicherheitskräften bedroht, geschlagen und gefoltert. Gegen ganze Heimatdörfer der Rebellen wurden militärische Vergeltungsschläge geführt. Außerdem wurden zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges Verwandte von Kämpfern festgenommen und teilweise gefoltert, um deren Rückkehr aus dem Wald zu erzwingen. Diese Strategie war vielfach erfolgreich, einige der so aus dem Aufstand gezwungenen Personen übernahmen danach sogar hochrangige Positionen in der tschetschenischen Regierung. Über derartige groß angelegte Militäraktionen oder die Entführung ganzer Familien wird im Rahmen der Kollektivbestrafung gegenwärtig nicht berichtet. Berichten aus 2009 und 2010 zufolge werden Familien zunächst unter Druck gesetzt, ihre(n) vermeintlich in den Reihen der Aufständischen tätigen Verwandten, vor allem Söhne oder Neffen, zu einer Rückkehr zu bewegen. Dieser Druck wird zunächst ausgeübt, indem staatliche (Sozial)Leistungen wie Pensionszahlungen entzogen werden, oder Eltern gezwungen, sich von ihren angeblich im Widerstand kämpfenden Kindern loszusagen, was dann im lokalen Fernsehen übertragen wird und die Personen zu Gemiedenen macht.
Zudem wurde über Festnahmen im Entführungsstil berichtet, bei denen Personen - zumeist Männer - von Sicherheitskräften, die sich nicht auswiesen, festgenommen wurden. In einigen Fällen wurde den Personen ein Sack über den Kopf gestülpt, oder diese ohne Vorwarnung in Autos gezerrt. Nach einer Befragung zu Söhnen, Brüdern oder anderen Verwandten auf der Polizeiwache oder im Freien, oft begleitet von Schlägen und anderen Schikanen, unmenschlicher Behandlung bis hin zu Folter, werden die Personen wieder freigelassen. Eine seit 2009 sehr bekannt gewordene Maßnahme ist das Niederbrennen des Wohnhauses der Familie des mutmaßlichen Widerstandskämpfers. Betroffene durften zwar das Haus vor dem Niederbrennen verlassen, aber keinerlei Eigentum mitnehmen. Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 wurden von der NRO Human Rights Watch 30 Fälle von Hausniederbrennungen verzeichnet, bei denen offenbar tschetschenische Sicherheitskräfte involviert waren. Zwischen Sommer 2009 und 2010 kam es zu weiteren Fällen. Diese Maßnahmen betreffen weniger (nicht verwandte) Unterstützer, sonder vor allem Familienmitglieder. Aber auch Unterstützer sollen gelegentlich der willkürlichen Bestrafung von lokalen Sicherheitsbehörden zum Opfer fallen. In einem besonders aufsehenerregenden Fall im Sommer 2009 kam es zu einer außergerichtlichen Hinrichtung eines Mannes durch Sicherheitskräfte, die ihn beschuldigt hatten, den Rebellen ein Schaf gegeben zu haben.
Bis Mitte 2010 war niemand für eine Hausniederbrennung zur Verantwortung gezogen worden, und auch im letzten halben Jahr finden sich keine Berichte, dass dem so gewesen wäre. Betroffene, die versucht hatten sich an Sicherheits- oder Justizbehörden zu wenden berichteten, dass ihnen von diesen weitere "Probleme" angedroht worden waren, für den Fall dass sie tatsächlich eine Anzeige erstatten würden. In mehreren Fällen wurden vom EGMR Menschenrechtsverletzungen im Zuge von früheren Säuberungsaktionen festgestellt.28 Vielfach wurde bei den Urteilen auch das Fehlen tatsächlicher und effektiver Untersuchungen bemängelt. Die beim EGMR behandelten Beschwerden beziehen sich jedoch auf die ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges, insbesondere die Jahre 1999 bis 2004. Die Urteile werden von der Russischen Föderation nur insofern umgesetzt, als die vom EGMR festgelegte finanzielle Kompensation an die Opfer ausbezahlt wird. Die geforderten Untersuchungen finden nicht statt. Beschwerden beim EGMR gegen Kollektivbestrafungen der letzten Jahre sind nicht bekannt.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Reporte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich. Mittlerweile werden die Familien mutmaßlicher Widerstandskämpfer auch in anderen Republiken des Nordkaukasus wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien als Mittel zum Zweck des Kampfes gegen den Terrorismus herangezogen. Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist. Wie einleitend erwähnt bezieht sich diese Gefährdungseinschätzung auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme von BF1 und BF2 zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und weder BF1 noch den übrigen Beschwerdeführern Verfolgung bzw. eine Gefährdung im Herkunftsstaat gedroht hat bzw. zum aktuellen Zeitpunkt droht.
Das Vorbringen zu den Verfolgungsgründen stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Der erste Ehemann von BF1 sowie weitere Angehörige ihrer Familie sollen im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, wobei ihr erster Ehemann im Jahr 2004 getötet worden sei. Sie erwähnte auch die Tötung eines Bruders im Jahr 2001, auch ein Onkel sei im Jahr 2006 getötet worden. Aus diesen familiären Umständen innerhalb der Familie von BF1 würden die aktuellen Probleme der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat herrühren
BF2, der BF1 im Jahr 2007 geheiratet habe, sei im Jänner 2008 im Zusammenhang mit dem familiären Hintergrund von BF1 festgenommen und während seiner Anhaltung misshandelt worden. BF1 und BF2 seien zwischenzeitig mit den Kindern in Inguschetien aufhältig gewesen, jedoch wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo BF1 telefonisch aufgefordert worden sei, ein Waffenversteck preiszugeben. Dieses sei noch vor dem Tod ihres ersten Ehemannes angelegt worden. BF1 habe das Waffenversteck auch tatsächlich gezeigt, wobei sie sich lediglich auf den Platz gestellt habe, wo die Waffen versteckt gewesen seien. Ihre Telefone seien jedoch offensichtlich abgehört worden, da sie in der Folge festgenommen und für wenige Stunden angehalten worden sei, wo ihr eine Unterstützung der Kämpfer vorgeworfen worden sei.
Die Beschwerdeführer hätten sich infolge der Ereignisse zur Flucht aus dem Herkunftsstaat entschlossen.
Soweit keine konkreteren zeitlichen Angaben angeführt wurden, liegt dies im Umstand begründet, dass es dahingehend widersprüchliche Ausführungen von BF1 und BF2 gibt.
Das geschilderte Fluchtvorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen von BF1 und BF2 erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht:
Aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks von BF1 und BF2 in Zusammenhalt mit den Befragungen vor dem BFA und der Beschwerde kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig ist. Abgesehen von den entstandenen Widersprüchen in entscheidenden Punkten mangelt es diesem grundsätzlich an Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. Das Vorbringen weist vielmehr Ungereimtheiten auf auch unter Zugrundelegung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat.
Der persönliche Eindruck, den die erkennende Richterin von BF1 und BF2 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnen hat, rundet das Bild von einer frei erfundenen Verfolgungsbehauptung ab.
Der Hintergrund für die Verfolgung von BF1 kann bereits dem Grunde nach nicht nachvollzogen werden.
BF1 und BF2 haben jeweils zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat, die dort unbehelligt leben können. Hier waren insbesondere die Eltern von BF1 und die Schwester von BF1 zu nennen, die nach erfolgreicher Ausreise aus dem Herkunftsstaat und Antragstellung im Bundesgebiet wieder freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.
Auch die Eltern ihres verstorbenen Ehemannes halten sich unverändert im Herkunftsstaat auf, wobei sich auch die minderjährige Tochter aus der Beziehung mit ihrem verstorbenen Ehemann dort aufhält.
Würde demnach tatsächlich die Familie von BF1 aufgrund des Umstandes verfolgt werden, dass in der Vergangenheit - konkret in den Tschetschenienkriegen - Personen aus der Familie gekämpft haben, könnten sich ihre Verwandten bzw. die Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes wohl nicht unverändert im Herkunftsstaat aufhalten.
Aus den zitierten Länderinformationen geht dann auch hervor, dass eine staatliche Verfolgung von Personen allein aufgrund der Tatsache, dass diese mit Widerstandskämpfern des ersten Tschetschenienkrieges oder der ersten Jahre des zweiten Krieges verwandt sind oder zu dieser Zeit den Widerstand unterstützten, unwahrscheinlich ist.
Von besonderem Interesse erscheint in diesem Zusammenhang auch die Schwester von BF1, die mit BF1 und deren Familie den Herkunftsstaat verlassen hat und nach erfolgloser Antragstellung im Bundesgebiet freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Für die Schwester war es demnach ungefährlich in den Herkunftsstaat zurückzukehren, was bei der dargelegten Verfolgungsbehauptung nicht nachvollziehbar ist. BF1 erklärte in diesem Zusammenhang, dass ihre Mutter einen Schlaganfall gehabt habe und ihre Schwester eine ausgebildete Krankenschwester sei. Sie hätten große Angst gehabt, die Mutter alleine zu lassen und deshalb sei ihre Schwester zur Mutter gefahren.
Sie meinte dann auch, dass ihr von der Schwester gesagt worden sei, dass diese zwei Mal von der Polizei mitgenommen worden sei. Die Polizei habe dieser gesagt, sie müsse keine Angst haben (S. 13 Verhandlungsprotokoll). Dieses Vorbringen kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden.
Seltsam mutet auch an, dass ihre Schwester bei ihrem eigenen Asylantrag die Probleme von BF1 nicht erzählt hat. Vielmehr erzählte diese von im Krieg gefallenen Onkeln und Brüder, aber nicht von den aktuellen Problemen von BF1, wo diese aber doch gleichzeitig aus dem Herkunftsstaat ausgereist sind und diese im Übrigen erklärte, hauptsächlich wegen der Probleme des Ehemannes den Herkunftsstaat verlassen zu haben. BF1 meinte hiezu vorerst, dass jeder ein eigenes Problem aber auch ein Familienproblem habe. Sie meinte dann auch noch - offensichtlich als Schutzbehauptung - sie habe zu ihrer Schwester gesagt, diese solle ihr eigenes Problem erzählen und sie spreche über ihre eigenen Probleme. (S. 13 Verhandlungsprotokoll)
Zur Schwester wurde in der Beschwerde im Übrigen noch behauptet, dass sich diese in psychiatrischer Behandlung befinde und mit einer positiven Entscheidung rechne. Es wurde dort auch in den Raum gestellt, dass eine Organisation in Österreich die Schwester von der "Notwendigkeit" der Rückkehr in den Herkunftsstaat überzeugen wollte.
Der Umstand des unveränderten problemlosen Aufenthaltes der genannten Familienangehörigen und insbesondere der freiwilligen Rückkehr der Schwester von BF1 ist im Lichte der zitierten Länderinformationen ein gewichtiges Indiz gegen die behauptete Verfolgung, zumal nach ihren Schilderungen die Schwester von BF1 derselben Verfolgungsgefahr wie BF1 ausgesetzt sein müsste.
Auch das zentrale Ereignis, das für die Flucht verantwortlich gewesen sein soll, konnte von BF1 und BF2 nicht widerspruchsfrei geschildert werden. Die Schilderung hiezu waren auch nicht plausibel und nicht logisch nachvollziehbar, weshalb diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
BF1 konnte das zentrale Ereignis, das für die Flucht aus dem Herkunftsstaat ausschlaggebend gewesen sein soll, bereits nicht zeitlich einordnen, wobei hier festgehalten werden muss, dass sich an der Einvernahmefähigkeit von BF1 keine Zweifel ergeben haben und diese von ihr auch nicht in Zweifel gezogen wurde. Vielmehr hat sie auch in der Beschwerdeverhandlung diese nicht in Zweifel gezogen und hat sie bei der erkennenden Richterin auch nicht den Eindruck erweckt, keine Angaben zu ihrem Asylverfahren machen zu können. Soweit sie an Konzentrationsstörungen leidet, kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit es ihr dadurch nicht möglich sein soll, das fluchtauslösende Ereignis zeitlich einzuordnen, zumal ihr eine entsprechende Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung möglich und zumutbar war. Aus dem bloßen Umstand, dass sie an Konzentrationsstörungen leidet, kann im Übrigen nicht geschlossen werden, dass sie nicht wahrheitsgemäß ihre Fluchtgründe und die wesentlichen Eckpunkte ihrer Fluchtgeschichte gleichbleibend schildern kann.
So erklärte sie in der Beschwerdeverhandlung, dass der Vorfall, bei dem sie Leuten Waffen gezeigt habe, im Sommer, wahrscheinlich 2013 gewesen sei. Auf Vorhalt, wonach sie vor dem BFA angegeben habe, es sei Mitte 2012 gewesen, meinte sie, es nicht genau sagen zu können. Sie erklärte dann weiter, dass das Ereignis ein paar Monate, ungefähr zwei Monate vor der Flucht, gewesen sei (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Vor dem BFA erklärte sie am 03.12.2014, dass der Vorfall mit den Waffen Mitte 2012 gewesen sei. Sie schilderte weiter, Mitte 2012 von MALGOBEK nach Tschetschenien gereist zu sein, wo sie in der Folge angerufen und nach dem Versteck der Waffen gefragt worden sei. Ihre Entführung in diesem Zusammenhang sei ungefähr etwas länger als ein Monat vor der Ausreise gewesen. Sie meinte auch, dass ihr Ehemann an diesem Tag einen Geburtstag mit Freunden gefeiert habe. (AS 358 im Verwaltungsakt von BF1) Vor dem BFA hat BF1 demnach geschildert, dass das Ereignis mit den Waffen Mitte 2012 gewesen sei und sie ein Jahr später, kurz vor der Flucht, in diesem Zusammenhang festgenommen und angehalten worden sei. Dies revidierte BF1 und meinte, dass es nicht ein Jahr später gewesen sei. Sie meinte auch, nach der Entlassung ungefähr zwei Monate später ausgereist zu sein. (S. 14 Verhandlungsprotokoll) Die zeitliche Einordnung der Ereignisse stellt sich demnach vollkommen widersprüchlich dar.
BF1 und BF2 erklärten vor dem BFA beide, dass die Festnahme von BF1 gewesen sein soll, als BF2 bei einer Geburtstagsfeier gewesen sei. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang erklärt, dass BF1 entführt worden sei, als BF2 die Vollendung des Hausbaus mit seiner Familie gefeiert habe (AS 527 im Verwaltungsakt von BF1). Hier war darauf hinzuweisen, dass laut BF2 das Haus gar nie fertig gebaut, sondern nur das Fundament gebaut wurde. BF2 erwähnte vor dem BFA, dass er damals auf der Geburtstagsfeier seines Cousins XXXX gewesen sei, der in der XXXX gewohnt habe. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er dann, dass er sich nicht erinnere, wann besagter Cousin Geburtstag habe. Auf die Entführung seiner Ehefrau angesprochen, erklärte er weiter, dass diese im Mai 2013 entführt worden sei. (S. 20 Verhandlungsprotokoll) Er gab in weiterer Folge zu diesem Vorfall wiederum unterschiedlich an, im Mai 2013 zur Geburtstagsfeier eines Bekannten eingeladen worden zu sein, bei der auch XXXX gewesen sei. Schließlich erklärte er auf konkrete Nachfrage wiederum abweichend zu seinen Angaben vor dem BFA, dass sein Cousin in TSATSANYURT gewohnt habe, wobei es dort keine genaue Straße gebe. Auf Vorhalt, dass er vor dem BFA noch andere Angaben gemacht habe, meinte er plötzlich, dass besagter Cousin heuer die Wohnung verkauft und umgezogen sei (S. 22 Verhandlungsprotokoll), was wohl nur als Schutzbehauptung gewertet werden kann. Tatsache ist, dass BF1 und BF2 die entscheidenden Ereignisse nicht nur nicht zeitlich einordnen konnten, sondern das Ereignis, das mit der Entführung zusammenhängen soll, nicht gleichbleibend schildern können.
Widersprüchlich hat sich auch das Vorbringen über die Rückkehr von BF1 nach ihrer Anhaltung gestaltet. BF1 hat vor dem BFA erklärt, dass insgesamt vier weitere Personen im Auto bei ihrer Freilassung gesessen seien. Zwei seien vorne und zwei hinten gesessen. Hinten seien zwei maskierte Leute gesessen. Ihre Augen seien zugebunden gewesen. Die Leute hinten hätten eine Hose angehabt. Als ihr die Augen freigemacht worden seien, habe sie gesehen, dass sie Hosen angehabt hätten. (AS 259 im Verwaltungsakt von BF1) BF2 wiederum gab an, dass die Person, mit der sein Vater verhandelt habe, in einem Auto gekommen sei, wobei am Rücksitz seine Ehefrau und noch eine andere unbekannte Frau gesessen seien. (AS 229 im Verwaltungsakt von BF2).
In der Beschwerdeverhandlung erklärte BF1 in Abänderung ihres bisherigen Vorbringens, dass ihr bei der Freilassung die Augen verbunden worden seien. Sie meinte, dass links und rechts neben ihr jeweils eine Person gesessen sei. Vielleicht habe es auch noch einen Chauffeur gegeben, wobei sie es nicht wisse. Als sie zum Haus gebracht worden sei, sei ihr die Augenbinde entfernt worden und habe sie beim Aussteigen gesehen, dass ein kräftiger Mann das Gartentor aufgemacht habe. Nunmehr meinte sie, es seien vier Personen inklusive Fahrer im Auto gesessen. (S. 15 Verhandlungsprotokoll) Ihr wurden auch die anderslautenden Ausführungen ihres Ehemannes vorgehalten und meinte sie daraufhin, dass viele Autos auf der Straße gewesen seien und ihr Ehemann vielleicht ein anderes Fahrzeug gesehen habe, zumal sie von einem anderen Fahrzeug begleitet worden sei. Vielleicht sei sie auch von einem anderen Fahrzeug ausgestiegen. (S. 15 Verhandlungsprotokoll) Tatsache ist, dass BF1 und BF2 sich hier widersprochen haben und BF1 vor dem BFA keine Begleitfahrzeuge und auch keine Frau erwähnt hat, die neben ihr gesessen sein soll. BF2 blieb aber auch in der Beschwerdeverhandlung bei dieser Aussage und meinte, nur den Mann, seine Ehefrau und eine weitere Frau gesehen zu haben. (S. 21 Verhandlungsprotokoll) BF2 berichtete auch nicht von einem Begleitfahrzeug.
Neben den dargelegten Widersprüchen ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb zehn Jahre später ein Interesse an im Jahr 2003 vergrabenen Waffen eingesetzt haben soll und gerade BF1 in diesem Zusammenhang kontaktiert worden sein soll. Danach befragt, konnte BF1 keine Erklärung hiefür finden.
Für die erkennende Richterin leuchtet bereits nicht ein, warum BF1 nach dem Waffenversteck gefragt worden sein soll, zumal Rebellen doch ihre Verstecke kennen würden. Es mutet vollkommen unwahrscheinlich an, dass man gerade nur an eine verwitwete Frau, die dazu noch wiederverheiratet ist, herantritt, zumal es sich dabei doch eigentlich um eine Männersache handelt. BF1 versuchte es damit zu erklären, dass in diesem Haus niemand mehr gelebt habe. Die Rebellen seien immer an dem Haus vorbeigefahren und das Haus sei von Kadyrov unter Wache gestellt bzw. beobachtet worden. Obwohl sie weggezogen sei, wisse sie dies, da man ihr, als sie in das Haus hingehen habe wollen, um sich an alles zu erinnern, gesagt habe, sie solle nicht hingehen, weil das Haus unter Beobachtung stehe. Das Haus sei verschlossen gewesen und sei sie aber über das Nachbarhaus gegangen. Auf Vorhalt, dass sie ja nicht in das Haus gehen habe müssen, um in den Garten, wo die Fässer mit den Waffen vergraben gewesen seien, zu gelangen, meinte sie, dass sie über das Grundstück vom Nachbarn in das Grundstück gelangt sei. (S. 11 und 12 Verhandlungsprotokoll) Mit diesen weitwendigen Erklärungen ist BF1 jedoch der Frage ausgewichen, warum ausgerechnet sie die Informationsquelle für die Rebellen gewesen sein soll. Es mutet vollkommen unglaubwürdig an, dass lediglich sie vom Versteck gewusst haben soll. BF1 meinte, dass die Schwiegereltern, dass Haus verkaufen hätten wollen und sie glaube, dass die Rebellen von dem bevorstehenden Verkauf erfahren hätten und deshalb die Waffen holen hätten wollen. Hier ist wiederum nicht nachvollziehbar, wieso sich die Rebellen nicht direkt an die Schwiegereltern ihres ersten Ehemannes gewendet haben. Ihr Erklärungsversuch, wonach die Schwiegereltern nichts davon gewusst hätten (S. 12 Verhandlungsprotokoll), ändert nichts daran, dass davon auszugehen ist, dass die Rebellen wohl zuerst bei den Eltern des Rebellen, der die Waffen vergraben haben soll, nachgefragt hätten, zumal diesen das Grundstück gehört haben soll, auf dem die Waffen vergraben sein sollen.
BF1 konnte auch nicht erklärten, wieso die Rebellen sie nach zehn Jahren einfach anrufen hätten können. Sie gab an, ihr Handy öfter gewechselt zu haben und meinte auch, früher von Leuten von Kadyrov angerufen worden zu sein, die ihr mitgeteilt hätten, dass sie beobachtet werde. (S. 12 Verhandlungsprotokoll) BF1 habe vor dem BFA vielmehr von einer permanenten Telefonüberwachung gesprochen. Auch dies mutet vollkommen unlogisch an, ist nicht nachvollziehbar, wieso die Behörden jahrelang die Witwe eines ehemaligen Kämpfers überwachen sollen, zumal sie dieses Schicksal ja mit vielen anderen tschetschenischen Frauen teilt. Sie meinte hiezu, dass ihre Familie immer schon überwacht worden sei und ihre Telefone auch jetzt noch überwacht werden würden. (S. 13 Verhandlungsprotokoll) Es war einerseits darauf zu verweisen, dass sowohl BF1 als auch BF2 regelmäßigen Kontakt zur den Angehörigen im Herkunftsstaat dargelegt haben, wobei es hier bei einer tatsächlichen permanenten Überwachung wohl zu ernsthaften Problemen der Angehörigen im Herkunftsstaat gekommen wäre.
Unter dieser Prämisse ist jedoch umso unverständlicher, wieso BF1 sich dann auf so etwas eingelassen haben will und sich zu einem Haus begeben haben will, um Rebellen Waffen zu übergeben, wenn sie doch gewusst haben will, dass ihr Telefon abgehört worden sei und auch das Haus, bei dem die Waffen versteckt worden seien, unter Beobachtung gestanden sein soll. Hier helfen auch ihre Erklärungsversuche nichts, wonach sie nur den Ort angezeigt habe (ohne in physischem Kontakt mit den Rebellen gewesen zu sein), wo die Waffen versteckt gewesen seien. (S. 13 Verhandlungsprotokoll)
Nach den Schilderungen von BF1 entbehrt ihr Vorbringen auch deshalb jeglicher Logik, als es bei einer Überwachung ihres Telefons doch ein Leichtes gewesen wäre, sie und die Rebellen bei der Suche nach den Waffen zu stellen. Angesichts der behaupteten jahrelangen Telefonüberwachung - auch das Haus, wo die Waffen versteckt gewesen sein sollen, soll bewacht worden sein - wäre das doch die beste Gelegenheit gewesen, um auch an die Rebellen heranzukommen und kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie meint, ihr Vater habe gemeint, dass sie wahrscheinlich noch mehr erfahren hätten wollen (S. 13 Verhandlungsprotokoll).
Geht man im Übrigen von ihrer Version vor dem BFA aus, wonach dieser Vorfall im Jahr 2012 stattgefunden habe und sie im Jahr 2013 deshalb festgenommen und angehalten worden sei, kann auch nicht nachvollzogen werden, wieso BF1 erst ein Jahr später in diesem Zusammenhang befragt worden sein soll.
In der Beschwerdeverhandlung erklärte sie auch recht stereotyp auf die Frage, was die Entführer genau von ihr wissen hätten wollen, dass ihr gesagt worden sei, sie würden wissen, dass sie den Kämpfern geholfen habe und ihnen Lebensmittel gebracht habe. Sie habe gesagt, dass sie bereits verheiratet sei und nichts mache. Man habe ihr aber nicht geglaubt. (S. 14 Verhandlungsprotokoll) Vor dem BFA hat sie erklärt, dass ihr die aufgenommenen Telefonate vorgespielt worden seien (AS 358 im Verwaltungsakt von BF1).
Kadyrov bzw. dessen Leuten sollen demnach BF1 jahrelang telefonisch abgehört und mitbekommen haben, wie sie mit Rebellen telefoniert und diesen ein Waffenversteck gezeigt habe.
Konsequenz ihres Handelns soll gewesen sein, dass sie inhaftiert und gleich am nächsten Tag wieder freigelassen worden sei. Dies mutet im Lichte der Länderinformationen hinsichtlich des rigorosen Vorgehens gegen Unterstützer der Widerstandsbewegung vollkommen lebensfremd an. Eine Person mit dem Profil von BF1 hätte wohl nicht nach wenigen Stunden freigekauft werden können.
Bei dem geschilderten Vorbringen ist auch nicht nachvollziehbar, wieso nicht auch gleich ihr Ehemann wegen der Waffen befragt worden ist, zumal der Ehemann in der Vergangenheit doch bereits aufgrund der Probleme von BF1 mitgenommen worden sein soll.
In der Beschwerdeverhandlung meinte BF1 auch, dass sie, als sie mitgenommen worden sei, auch Verletzungen erlitten habe. Sie erklärte, über die Stufen gestoßen worden zu sein. Sie sei im Keller auch wiederholt mit dem Kopf gegen Beton geschlagen worden. (S. 16 Verhandlungsprotokoll) In ihrer freien Schilderung vor dem BFA hat sie über körperliche Misshandlungen während der Anhaltung nichts geschildert. Auf Vorhalt meinte sie, dass sie große Angst gehabt habe, darüber zu reden und ihr Onkel ihr gesagt habe, darüber nichts zu erzählen. Dann ist aber wiederum nicht nachvollziehbar, dass sie im Zuge der Erstbefragung sehr wohl frei von sich aus von Misshandlungen währen der Anhaltung schilderte (AS 21 im Verwaltungsakt von BF1) Sie meinte daraufhin lediglich, danach nächtelang nicht geschlafen zu haben, da sie befürchtet habe, dass zu Hause jemand davon erfahre. Im Rahmen ihrer psychologischen Untersuchung wiederum hat sie lediglich erklärt, im Zuge der Anhaltung bedroht und beschimpft worden zu sein und meinte sie dazu, einfach alles vergessen zu wollen. (S. 17 Verhandlungsprotokoll) Hier wird sehr deutlich erkennbar, dass BF1 ihr Vorbringen dreht und wendet, wie es ihr beliebt. Sie hat sich an dieser Stelle im Übrigen auf ihre Ausführungen in der Erstbefragung gestützt. Dort hat sie jedoch auch ausgeführt, dass sie zwei Mal von maskierten Männern abgeholt und befragt worden sei. Im gesamten Verfahren vor dem BFA hat sie jedoch stets nur von einer Festnahme gesprochen. In der Beschwerdeverhandlung meinte sie kryptisch, dass sie, als der Vater und die Schwester ihres ersten Mannes und sie selbst mitgenommen worden seien, auch die ganze Familie betroffen gewesen sei. (S 17 Verhandlungsprotokoll) Befragt, wann dies gewesen sei, erklärte sie, dass nach dem Tod ihres Ehemannes sie, ihr Vater, ihre Schwester und auch die Onkeln aus den Nachbarhäusern mitgenommen worden seien und es viele solche Fälle bei ihnen gegeben habe. Sie meine damit, dass auch ihre Onkel öfters mitgenommen worden seien. (S. 17 Verhandlungsprotokoll) Dieses allgemeine Vorbringen über irgendwelche Mitnahmen der Familie in der Vergangenheit ändert jedoch nichts daran, dass BF1 bei der Einvernahme ausdrücklich erzählt hat, dass sie und ihr Ehemann jeweils einmal mitgenommen worden seien.
Ihre Rechtfertigung, wonach sie Vieles nicht erzählt habe, da sie große Angst habe alles zu erzählen (S. 17 Verhandlungsprotokoll), war insofern als Schutzbehauptung zu werten, als BF1 sowohl in der Erstbefragung als auch vor dem BFA in ihren Einvernahmen explizit aufgefordert wurde, ihr gesamtes Fluchtvorbringen zu schildern und auch erklärte, dieses vollständig geschildert zu haben. Auch in der Beschwerde findet sich kein weiteres Vorbringen.
Zu erwähnen war hier auch noch, dass BF1 im Verfahren vor dem BFA erklärt habe, nur bis zur Tötung ihres ersten Ehemannes den Rebellen geholfen zu haben, in der Beschwerdeverhandlung jedoch recht unverständlich meinte, bis zur zweiten Eheschließung geholfen zu haben (S. 8 Verhandlungsprotokoll).
Der Ehemann von BF1 - BF2 - konnte dem Vorbringen nicht mehr Glaubwürdigkeit verleihen. Dieser hat in der Erstbefragung im Übrigen einen vollkommen anderen Verfolgungsgrund als BF1 angegeben und erst vor dem BFA sein Vorbringen dem Vorbringen bzw. dem Verfolgungsgrund von BF1 angepasst. BF1 konnte in diesem Zusammenhang nur anführen, dass sie staatliche Unterstützung zum Bau eines Hauses als junge Familie mit Kind erhalten hätten. Über Probleme in diesem Zusammenhang konnte sie nichts sagen, da BF2 die Geldangelegenheiten über habe. Sie erklärte dann auch, dass die Probleme, die ihr Ehemann gehabt habe, nicht der Hauptgrund für die Ausreise gewesen seien. Sie seien vielmehr wegen der Probleme von BF1 geflüchtet. Sie meinte auch vollkommen unlogisch, dass ihre Schwiegermutter gemeint habe, dass sie, wenn sie nur über ihre Probleme erzählen würden, abgeschoben werden würden. Deswegen habe ihr Ehemann gesagt, dass sie den anderen Grund nennen und nicht ihre Probleme schildern sollten. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)
Abgesehen davon, dass BF2 demnach einen falschen Fluchtgrund in seiner Erstbefragung genannt hat, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihre Probleme geschildert hat, während BF2 Angst gehabt haben soll, diese zu schildern und deshalb Probleme im Zusammenhang mit einer staatlichen Unterstützung genannt hat.
BF2 meinte auf sein Vorbringen in der Erstbefragung angesprochen, dass er viel erzählt habe und er das letzte Ereignis vor der Ausreise für eine Kleinigkeit gehalten habe. Nachgefragt erklärte er, ihm sei gesagt worden, dass er das nicht erzählen solle, weil sonst seine Verwandten zu Hause Probleme bekommen könnten. Ihm sei hier gesagt worden, dass er hier nicht alles erzählen müsse. Ihre Bekannten hätten gesagt, dass, wenn sie alles erzählen würden, was dort gewesen sei, alles weitergegeben werden würde und dann die Verwandten Schwierigkeiten bekommen würden. Es habe sich um die Tschetschenen im Asyllager gehandelt, die dies gesagt hätten. (S. 19 und 20 Verhandlungsprotokoll)
Abgesehen davon, dass BF1 und BF2 unterschiedliche Erklärung dafür gebracht haben, warum BF2 nicht von Anfang an die Probleme im Zusammenhang mit BF1 geschildert hat, kann sein Rechtfertigungsversuch auch aus dem Grund nicht nachvollzogen werden, als BF2 bereits zuvor in Polen und in Deutschland - dort hat er sich fünf Monate aufgehalten - jeweils Asyl beantragt hat und wissen hätte müssen, dass seine Daten nicht weitergegeben werden würden.
Die Verantwortung von BF2 erscheint auch insofern nicht plausibel, als BF1 die wichtigsten Punkte des Fluchtvorbringens am selben Tag wie er sehr wohl genannt hat.
Auffällig im vorliegenden Fall ist schließlich, dass BF2 nichts Genaueres über das Bedrohungsszenario im Zusammenhang mit der Familie von BF1 wissen will, was nicht nachvollziehbar ist, hat BF2 doch BF1 im Bewusstsein ihrer schwierigen Familiengeschichte geheiratet und wäre wohl spätestens nach seiner behaupteten Festnahme im Jahr 2008, die ja im Zusammenhang mit seiner Ehefrau bzw. deren Familie gestanden haben soll, davon auszugehen gewesen, dass er sich über das Problem der Familie seiner Ehefrau genauer informiert hätte, zumal er von diesem ja auch betroffen gewesen sein will. Den psychischen Gesundheitszustand von BF1 vorzuschieben, um diese zu schonen, scheint eine bloße Schutzbehauptung. Auch im Lichte des anhängigen Asylverfahrens und der drohenden Abschiebung in die Russische Föderation wäre bei einer tatsächlichen Verfolgung wohl davon auszugehen gewesen, dass BF1 und BF2 sich über die Verfolgungsgründe gegenseitig informiert hätten.
BF2 erklärte schließlich auch, er hätte keine Probleme, wenn es nicht die Probleme seiner Ehefrau geben würde (S. 21 Verhandlungsprotokoll).
Nach dem Gesagten ist das Fluchtvorbringen von BF1 und damit auch eine Verfolgung von BF2 in diesem Zusammenhang vollkommen unglaubwürdig, weshalb auch das Vorbringen rund um die Festnahme von BF2 im Jahr 2008 jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt. Soweit BF2 Narben aufweist, können diese als Beweis für sein Vorbringen nicht herangezogen werden, als es der Lebenserfahrung entspricht, dass im Verlauf eines Menschenlebens Verletzungen auftreten. Auch mittels Gutachten könnte nicht festgestellt werden, ob die Narben von BF2 von dem behaupteten Vorfall herrühren.
Bei der dargelegten Verdachtslage - Unterstützung des bzw. Involvierung in die Widerstandsbewegung - erscheint überhaupt vollkommen absurd, dass BF1 und BF2 für ihre Kinder Kindergeld und darüber hinaus staatliche Unterstützung zum Bau eines Hauses erhalten haben.
Weitere Indizien gegen die behauptete Verfolgung sind schließlich die Ausreisemodalitäten der Beschwerdeführer, die sich vor der Ausreise Reisedokumente besorgt haben und legal ausgereist sind. Unabhängig davon wie sie zu diesen Dokumenten gelangt sind, würde eine im asylrelevanten Ausmaß verfolgte Person wohl nicht bis zur Ausstellung von Dokumenten zuwarten und dann legal aus dem Herkunftsstaat ausreisen und sich so der Gefahr einer Personenkontrolle aussetzen.
Zumal BF1 an psychischen Problemen leidet, war zur Abrundung noch ein Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt vom 03.11.2009 - 4 K 3892/08.F.A(V) 5276056 im Zusammenhang mit einer PTBS anzuführen, in dem ausgeführt wird, dass die Feststellung der Vorgänge im Heimatland, die Grundlage eines Traumas und daraus folgender Belastungsstörungen sein können, Aufgabe des Gerichts ist. (...) Mit wissenschaftlichen oder medizinischen Methoden ist eine Wahrheitsfindung nicht möglich. "Ohne Überzeugung der Richtigkeit der Geschehensabläufe im Herkunftsland kann das Gericht das vom Arzt seiner Diagnose zugrunde gelegte Ereignis nicht als Realität annehmen.
Das Vorbringen von BF1 und BF2 hat sich demnach als vollkommen unglaubwürdig herausgestellt und waren in der Beschwerdeverhandlung vorgetragene weitere Nachfragen nach BF1 bei den Familienangehörigen sowie das erstmals am Ende der Beschwerdeverhandlung angeführte Vorbringen, wonach eine Cousine mit deren Ehemann nach Syrien gefahren sei und deswegen Leute zu den Familien im Herkunftsstaat kommen würden, als bloße Schutzbehauptungen zu werten.
Würde das Fluchtvorbringen tatsächlich zutreffen würden sich die aufgezählten Angehörigen im Herkunftsstaat wohl nicht mehr dort aufhalten können bzw. würde es wohl nicht bei Nachfragen der staatlichen Behörden bleiben.
Die Feststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere zu Tschetschenien sind einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, welche nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Länderdokumentation zuständig ist, entnommen. Der Ländervorhalt ist aktuell und sind in diesem die zugrundeliegenden Primärquellen angeführt. Dabei handelt es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit Quellen älteren Datums verwendet wurden, weisen diese nach wie vor die notwendige Aktualität auf und hat sich keine maßgebliche Veränderung der Umstände im Herkunftsstaat ergeben. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde diesen nicht entgegengetreten, sondern auf eine schriftliche Stellungnahme hiezu verzichtet. Von Seiten des BFA ist zu diesen keine Stellungnahme eingegangen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.
Aus diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten kann das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner Tschetscheniens nicht gefolgert werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien können die Gewährung von Asyl rechtfertigen und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.
Im vorliegenden Verfahren konnte das Vorliegen solcher individuellen Fluchtgründe, wie soeben in den beweiswürdigenden Überlegungen umfassend aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Vielmehr hat sich das Vorbringen als vollkommen unglaubwürdig dargestellt und wird bei Zugrundelegung der allgemeinen Länderinformationen der Schluss der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens noch gestärkt, zumal laut Länderinformationen eine Verfolgung von Familienangehörigen von ehemaligen Kämpfern, die in den Tschetschenienkriegen gekämpft haben, als unwahrscheinlich beurteilt wird.
Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der unpolitischen BF1 eine gefahrlose Rückkehr mit ihren Familienangehörigen zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern und fehlt es in diesem Zusammenhang an besonderen gefahrenerhöhenden Eigenschaften der Beschwerdeführer. Im Übrigen konnte auch die Schwester von BF1 problemlos in den Herkunftsstaat zurückkehren und hält sich dort nunmehr auf.
Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für die Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Vielmehr haben die Beschwerdeführer in der Vergangenheit finanziell abgesichert im Herkunftsstaat gelebt und steht eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern von BF2 offen, wo sich die Beschwerdeführer vor der Ausreise zumindest zeitweise aufgehalten haben. Im Übrigen halten sich dort unverändert nahe Angehörige auf.
BF1 legte in der Beschwerdeverhandlung bereits im Verfahren vorgelegte medizinische Unterlagen vor, aus denen als Hauptdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung hervorgeht. Sie erklärte in der Beschwerdeverhandlung ständig Kopfschmerzen zu haben, eine psychiatrische Behandlung zu erhalten und auch Medikamente einzunehmen. Nach dem Namen des Psychiaters befragt, von dem sie behandelt werde, erklärte sie, dass sie auf die Visitenkarte schauen müsse, da ihr der Name entfallen sei. BF1 zeigt letztlich eine Visitenkarte des Klinikums KLAGENFURT, Allgemeine psychiatrische Ambulanz vor. Sie gehe einmal im Monat zum Psychiater. An die Namen der Medikamente die sie nehme, könne sie sich nicht erinnern, da diese immer wieder geändert werden würden. Sie nehme derzeit täglich zwei verschiedene Medikamente, wobei eines gegen Stress und eines für ihr Gedächtnis sei. Befragt, was ihr eigentlich fehle, meinte sie, dass sie seit sieben Jahren Medikamente nehme. Sie erklärte auf Nachfrage, aktuelle Befunde nachzureichen. Nach weiteren Erkrankungen abgesehen von der psychiatrischen Erkrankung befragt, erklärte sie, immer wieder verschiedene Schmerzen gehabt zu haben, wobei die Ärzte sagen würden, dass alles mit ihrem psychischen Befinden zusammenhänge. Sie habe auch Probleme mit der Schilddrüse, wobei die Ärzte auch hier sagen würden, dass dies seelisch sei. (S. 5 und 6 Verhandlungsprotokoll)
An aktuellen medizinischen Befunden nach der Beschwerdeverhandlung legte sie eine fachliche Äußerung von ASPIS vom 01.08.2016 vor, wonach sich BF1 seit Oktober 2014 in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer latenten posttraumatischen Belastungsstörung befinde, die Angstzustände, Intrusionen (Schlafstörungen und Albträume) und Hyperarousal (massive Konzentrationsstörungen) mit sich bringe. Aus einem Ambulanzbericht des Klinikums KLAGENFURT PSY Ambulanzen vom 12.07.2016 ergibt sich, dass unterschiedliche Medikamente zur Behandlung der chronischen Kopfschmerzsymptomatik ausprobiert werden.
Es ergibt sich demnach, dass BF1 an einer behandlungsbedürftigen psychischen Krankheit leidet, wobei sie monatlich einen Psychiater besucht, eine Psychotherapie absolviert und unterschiedliche Medikamente zur Behandlung ihrer psychischen Probleme einnimmt.
BF1 erhält demnach keine exklusiv im Bundesgebiet erhältliche Behandlung. Soweit seinerzeit im Dublin-Verfahren die Zulassung zum Verfahren in Österreich entschieden wurde, basierte diese Entscheidung darauf, dass die gesamte Familie von BF1 als vulnerabel eingestuft wurde, da Erkrankungen der übrigen Familienmitglieder aber auch der Gesundheitszustand von BF1 noch nicht abschließend geklärt waren. Davon kann mittlerweile nicht mehr die Rede sein, ist nunmehr klar, dass BF1 vordergründig an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Betreffend BF2 bis BF5 hat sich keine schwerwiegende oder behandlungsbedürftige Erkrankung ergeben.
Eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. psychische Probleme sind im Herkunftsstaat laut den vorgelegten Länderinformationen adäquat behandelbar.
In diesem Zusammenhang war auch auf ein Urteil des EGMR, Paposhvili, 17.04.2014, 41.738/10, zu verweisen, in dem der EGMR fallbezogen ausführte, dass auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat zur Verfügung steht, selbst wenn aufgrund knapper Ressourcen jedoch nicht alle Personen, die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen.
Ein Gutachten zum Gesundheitszustand von BF1 war demnach nicht einzuholen, da der Akteninhalt und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen sowie Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit den danach vorgelegten medizinischen Unterlagen ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation liegt einfach nicht vor. Das Krankheitsbild von BF1 steht auch fest. Im Übrigen schilderte sie von einer jahrelangen Medikamenteneinnahme (7 Jahre), weshalb von einer Behandlung bereits im Herkunftsstaat auszugehen war.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen deren Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Asyl:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus den Gesamtangaben von BF1 und BF2 - BF3 bis BF5 beziehen sich auf diese Ausführungen - ist nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.
Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.
Subsidiärer Schutz:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
BF2 hat bis zur Ausreise das Familieneinkommen durch eigene Arbeit erwirtschaftet. Im Herkunftsstaat halten sich unverändert die Eltern von BF1 und BF2, die Schwester von BF1 sowie die beiden Brüder und die beiden Schwestern von BF2 auf, wobei die Familienangehörigen finanziell abgesichert im Herkunftsstaat leben und allenfalls eine vorübergehende Wohnmöglichkeit bei den Eltern von BF2 - wie in der Vergangenheit - besteht.
Sowohl BF1 als auch BF2 haben bestätigt, bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen gefunden zu haben. Sie haben in Tschetschenien wirtschaftlich unabhängig gelebt. Für die Kinder wurde Kindergeld bezogen und haben BF1 und BF2 in der Vergangenheit auch offenbar weitere Sozialleistungen erhalten. BF2 erklärte auf die Frage, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Heimat gewesen seien, dass diese gut gewesen seien und er sich nicht beschweren habe können. (S. 7, 8, 18 und 22 Verhandlungsprotokoll)
Den Beschwerdeführern wird es demnach offensichtlich - wie in der Vergangenheit - zumutbar sein, in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften.
Aufgrund der Arbeitswilligkeit und -fähigkeit und der Berufserfahrung von BF2, ist davon auszugehen, dass er dort - wie in der Vergangenheit - den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführer durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können wird. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Im Übrigen halten sich in Tschetschenien unverändert die Eltern von BF1 und BF2 sowie weitere nahe Verwandte von BF1 und BF2 auf, die offensichtlich über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und mit denen die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise eng verbunden gewesen sind. Es besteht auch unverändert Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat (S. 24 Verhandlungsprotokoll).
Im Herkunftsstaat hält sich im Übrigen die minderjährige Tochter aus erster Ehe von BF1 auf, die derzeit bei deren Großeltern lebt.
Darüber hinaus ist es gerade zu notorisch, dass in Tschetschenien die Angehörigen eines Tejps zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet sind. Die Mitglieder eines Tejps funktionieren wie ein Staat im Staat und zeichnen sich durch solidarisches Verhalten und einem Unterstützungsnetzwerk aus. Der Tejp funktioniert wie eine Familie, in der alle Mitglieder die notwendige Unterstützung erhalten.
Auch heute noch kennen so gut wie alle Tschetschenen ihre Wurzeln und den Ort an dem ihr Tejp ursprünglich entstanden ist. Besonderer Respekt und Unterstützung wird den alten Tejp-Mitgliedern gezollt. Im Übrigen versuchen die Kinder, für ihre Eltern die besten Lebensbedingungen zu schaffen. Insbesondere treffen Kinder Vorsorge, wenn ihre Eltern älter werden. In den Länderinformationen wird auch dargelegt, dass es in den letzten Jahren zu einer starken Rückbesinnung auf tschetschenische Traditionen gekommen ist. (Aufsatz von Martin Malek "Understandig chechen culture" vom 20.02.2009) Diese Ausführungen runden das Bild ab, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk verfügt und in keine ausweglose Situation geraten würde (siehe auch BVwG vom 12.03.2014, W189 1410743-2/14E).
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass BF1 bis BF4 im Herkunftsstaat aufgewachsen sind und die Sprache beherrschen. BF5 wird aufgrund seines Alters von seinen Eltern versorgt.
Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen kann für die Russische Föderation und Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
BF2 bis BF5 leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und wurde für diese die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung nicht vorgetragen.
Wie beweiswürdigend dargelegt, war auch kein Rückkehrhindernis im Lichte des Gesundheitszustandes von BF1 festzustellen. Zu ihrem Gesundheitszustand wurde bereits dargelegt, dass BF1 an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet, wobei die Behandlung im Herkunftsstaat möglich ist, was sich aus den zitierten Länderinformationen zweifelsfrei ergibt. Dort wird sowohl die Behandlung psychischer Probleme und im speziellen die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung genannt. In der Beschwerdeverhandlung gab sie im Übrigen an, seit sieben Jahren Medikamente zu nehmen, woraus zu schließen war, dass sie bereits Jahre vor der Einreise in das Bundesgebiet in Behandlung gestanden ist.
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:
2. 1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2. 2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2. 3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2. 4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2. 5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2. 6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2. 7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2. 8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend, wobei in den Länderfeststellungen dargelegt wurde, dass die Behandlung grundsätzlich kostenlos ist, wobei allenfalls private Zuzahlungen anfallen können. Hier war noch auf die vorherigen Ausführungen zu verweisen, wonach eine Erwirtschaftung der Lebensgrundlage im Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist und auch ein entsprechendes familiäres Umfeld besteht, das allenfalls unterstützend zur Seite stehen kann.
Die erkennende Richterin kommt daher zum Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass BF1 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes von BF1 steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr sprechen, nicht feststellbar.
Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Somit war den Beschwerdeführern auch nicht der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
BF1 bis B4 befinden sich seit ihrer illegalen Einreise im Dezember 2013 im Bundesgebiet, BF5 seit seiner Geburt im September 2015 und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Keiner der Beschwerdeführer ist Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093).
Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hält die erkennende Richterin fest, dass das BFA in den oa. Bescheiden im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Sie führen zwar als Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern ein schützenswertes Familienleben, doch sind sie allesamt Asylwerber und ihre Asylverfahren sind allesamt negativ entschieden worden.
Die Beschwerdeführer, die unzweifelhaft ein Familienleben miteinander führen, sind daher allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
BF1 erklärte in der Beschwerdeverhandlung, dass sich ihr Bruder, ihre Schwester, ein Onkel und ein Cousin in Österreich aufhalten und hier zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind. BF2 hat - abgesehen von seiner Kernfamilie - keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet. (S. 23 Verhandlungsprotokoll) Mit den genannten Verwandten von BF1 haben die Beschwerdeführer zuletzt im Herkunftsstaat nicht zusammengelebt, weshalb die Fortführung eines Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK ausscheidet. Es besteht auch kein gemeinsamer Wohnsitz in Österreich und wurde auch eine finanzielle Unterstützung verneint (S. 23 Verhandlungsprotokoll). Auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht dargelegt und erklärte BF1, dass sie sich gegenseitig besuchen würden. Zwischen den Beschwerdeführern und den aufgezählten im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten besteht demnach eine Beziehung, wie sie unter derartigen Verwandten üblich ist.
Es finden sich demnach keine Anhaltspunkte für die von der Judikatur geforderte besondere Intensität bzw. Verbundenheit, um ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu bejahen. Es ist demnach evident, dass ein Eingriff in diese verwandtschaftliche Beziehung keine Verletzung des Rechtes auf Familienleben iSd. Art. 8 EMRK bedeutet. ISd. Art. 8 EMRK schützenswerte familiäre Bande bestehen mit den im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten nicht.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
BF1 bis BF4 halten sich weniger als drei Jahre und BF5 seit seiner Geburt (ein Jahr) im Bundesgebiet auf und haben sie ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Schon aufgrund dieser im Lichte der Judikatur kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist eine besondere Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nicht erkennbar.
Es war auch klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, was aus der relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abzuleiten ist sowie dem Umstand, dass ein aufwendiges Dublin-Verfahren geführt wurde, in dem der Gesundheitszustand von BF1 abzuklären war.
Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführer haben in der Zeit ihres Aufenthaltes keine fortgeschrittene Integration dargelegt.
BF1 und BF2 weisen keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und wurde lediglich der Deutschkursbesuch bzw. das Ablegen einer Prüfung von BF2 behauptet, wobei bis zur Entscheidung keine entsprechende Prüfungsbestätigung vorgelegt wurde. Es war in der Beschwerdeverhandlung weder BF1 noch BF2 möglich, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, wobei im Fall von BF1 festgehalten wurde, dass BF1 kaum der deutschen Sprache mächtig ist und gar nicht versucht hat, auf Deutsch zu sprechen. BF2 versteht die Fragen, ist aber noch nicht so weit, in einem zusammenhängenden deutschen Satz zu antworten. (S. 23 und 24 Verhandlungsprotokoll)
Die Beschwerdeführer leben allesamt von der Grundversorgung, gehen keiner legalen Beschäftigung nach, sind keine Mitglieder in einem Verein oder einer karitativen Einrichtung und sie bilden sich nicht aus, weiter oder fort (S. 24 Verhandlungsprotokoll).
BF1 erwähnte eine Arbeit als Putzfrau im Lager Traiskirchen für fünf Monate. Beide erklärten, dass sie sich nicht bei den Arbeitsämtern zwecks Arbeit erkundigt hätten (S. 24 Verhandlungsprotokoll)
Im Fall von BF1 und BF2 liegen demnach keinerlei hervorzuhebende integrative Aspekte vor.
BF3 besucht in Österreich die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Sie hat jedoch die prägenden Kindheitsjahre im Herkunftsstaat verbracht und sind dort zweifelsfrei sprachlich und gesellschaftlich sozialisiert worden. BF3 hält sich nunmehr seit gut drei Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat auf, doch besteht unvermindert Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat und kann im Falle der acht Jahre alten BF3, die erst die Volksschule besucht, nicht davon ausgegangen werden, dass ihr eine Resozialisierung im Herkunftsstaat trotz damit verbundener Anstrengungen nicht möglich und zumutbar wäre.
Dasselbe gilt für BF4, die vier Jahre alt und damit noch nicht einmal schulpflichtig ist. Diese wächst altersentsprechend bei ihren Eltern auf, die beide der deutschen Sprache nicht mächtig sind, weshalb von entsprechenden Sprachkenntnissen des Herkunftsstaates auszugehen ist.
Es besteht nach den Ausführungen von BF1 und BF2 ein intakter Kontakt zu den Hauptbezugspersonen vor der Ausreise - Eltern von BF2 und BF1 - und muss in diesem Zusammenhang insbesondere der notorisch bekannte familiäre Zusammenhalt innerhalb der tschetschenischen Großfamilie hervorgehoben werden.
Im Vergleich zum Bundesgebiet haben es die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat geschafft, das wirtschaftliche Auslangen zu finden und hat BF2 durch eigene Arbeit das Familieneinkommen erwirtschaften können. Derart konnte er stets den lebensnotwendigen Unterhalt für die Familie erwirtschaften. Im Bundesgebiet ist dies BF2 nicht möglich und ist die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung von BF2 auch nicht in Aussicht gestellt worden. Wesentlich erscheint auch, dass sich im Herkunftsstaat unverändert die minderjährige Tochter von BF1 aufhält, deren Vater verstorben ist, weshalb BF1 deren einziger Elternteil ist und auch durch ihre minderjährige Tochter gewichtige familiäre Interessen für BF1 im Herkunftsstaat liegen.
Zu den minderjährigen Kindern war darüber hinaus festzuhalten, dass BF3 den überwiegenden Teil des Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und im Übrigen auch bei BF4 außer Zweifel entsprechende Sprachkenntnisse im Herkunftsstaat vorliegen, was sich allein daraus ergibt, dass eine Verständigung mit den Eltern in deutscher Sprache nicht möglich ist.
BF5 ist zwar im Bundesgebiet geboren, jedoch mit seinem Alter von einem Jahr noch in keinem Alter, in dem von der Möglichkeit der Setzung integrativer Maßnahmen gesprochen werden kann. Vielmehr hält sich BF5 altersgemäß primär bei BF1 und BF2 auf.
BF3 ist im Volksschulalter, BF4 und BF5 sind noch nicht einmal schulpflichtig.
Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters von BF3 bis BF5 davon ausgegangen werden kann, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass BF3 bis BF5, die die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bzw. noch nicht einmal den Kindergarten besuchen, auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem bedürfen alle drei aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr in die Russische Föderation betroffen sind, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen der Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.
Zu der zitierten Rechtsprechung war, um Missverständnisse zu vermeiden, festzuhalten, dass die Altersgrenzen für überwiegend im Aufnahmestaat sozialisierte Kinder gelten und die zitierte Rechtsprechung insbesondere nicht bedeutet, dass ältere Kinder nicht mehr im Herkunftsstaat anpassungsfähig wären. Vielmehr ist hier auf die im Herkunftsstaat und Aufnahmestaat verbrachte Zeit und Integration abzustellen, die - wie dargelegt - im Fall von BF3 und BF4 derart ausfällt, dass eine Resozialisierung im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist und von keiner Entwurzelung vom Herkunftsstaat auszugehen ist, wobei im vorliegenden Fall BF3 und BF4 überhaupt noch unter elf Jahre alt sind.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Es wurde bereits eingangs ausgeführt, dass eine Rückkehr von BF3 bis BF5 nur gemeinsam mit den Eltern - BF1 und BF2 - möglich ist, da sie ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK begründen. Gesonderte Überlegungen im Falle einer alleinigen Rückkehr von BF3 bis BF5 müssen demnach nicht angestellt werden.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit von BF1 und BF2 fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Übrigen sind die Beschwerdeführer illegal eingereist und haben unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Dies würde darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hiebei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Im Ergebnis verfügen die Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Beschwerdeführer konnten auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer lag bislang in der Russischen Föderation. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration in Österreich liegen nicht vor.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer ergibt sich daher und kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen sowie den rechtlichen Ausführungen zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und konnten die Beschwerdeführer - wie umfassend dargelegt - keine Gründe darlegen, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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