BVwG W188 2116654-1

W188 2116654-1Tribunale amministrativo federale9 set 2016

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Pauschalkostenbeitrag

Testo completo

BVwG W188 2116654-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2116654.1.01

Spruch

W188 2116654-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 09.10.2015, Zahlen: XXXX, wegen Einbringung des Pauschalkostenbeitrages gemäß § 196 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 19/2015 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit von der Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX (LG) namens dessen Präsidenten gefertigtem Zahlungsauftrag vom 22.05.2015, Zahl:

XXXX wurde dem Beschwerdeführer (BF) die Zahlung des Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 vorgeschrieben.

2. In der dagegen erhobenen Vorstellung vom 01.06.2015, beim LG am 02.06.2015 eingelangt, führte der BF im Wesentlichen sinngemäß aus, er habe für den Fall, dass ein Kredit nicht zurückbezahlt werden könne, eine Versicherung abgeschlossen, die diesen gegenüber einer näher bezeichneten, von einem Konkurs betroffenen Bank zu bedienen habe, sodass er selbst kein Geld schulde. Diese Versicherung habe auch den Pauschalkostenbeitrag zu zahlen.

3. Mit Schreiben vom 11.06.2015 brachte die belangte Behörde dem BF den maßgeblichen Sachverhalt und die zur Anwendung zu gelangenden Rechtsvorschriften zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, hierzu binnen zwei Wochen eine Äußerung abzugeben, wovon der BF allerdings keinen Gebrauch machte.

4. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 09.10.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) betreffend die Einbringung des Pauschalkostenbeitrages iHv € 98,00 (inklusive der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00) aufrecht bleibe und führte im Wesentlichen aus, dass der in Bezug auf das näher bezeichnete Strafverfahren vom BF eingebrachte Fortführungsantrag vom LG XXXX als unzulässig zurückgewiesen und ihm die Zahlung des in Rede stehenden Pauschalkostenbeitrages auferlegt worden sei. Gemäß § 1 Abs. 3 GEG habe das Gericht die Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen, nach § 6a Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die in der Vorstellung vorgebrachten Gründe könnten daher im Vorstellungsverfahren nicht berücksichtigt werden, der Zahlungsauftrag bestehe zu Recht, der Vorstellung sei sohin der Erfolg zu versagen.

5. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.10.2015 bekämpfte der BF diesen Bescheid, führte sein Vorstellungsvorbringen näher aus, äußerte sich zu näher angeführten Strafverfahren, monierte, dass er sich diskriminiert und in seinen Menschenrechten grob verletzt fühle und beantragte schließlich, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, weil die Versicherung - nachdem die bereits erwähnte Bank in Konkurs gegangen sei - den Kredit "abzudecken" habe.

6. Mit am 04.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz vom 29.10.2015 legte der Präsident des LG die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in XXXX gerichteter Eingabe vom 15.09.2014 erstattete der BF Strafanzeige gegen die XXXX sowie gegen zwei Richterinnen und beantragte unter einem neben einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Aufhebung mehrerer Beschlüsse aus näher bezeichneten Verfahren des LG XXXX, des Oberlandesgerichtes XXXX sowie des Bezirksgerichtes (BG) XXXX. Dem Schreiben war ein vor dem BG XXXX aufgenommenes Protokoll angeschlossen, dem zufolge die Unterschrift auf einem näher bezeichneten Rückschein des BG XXXX, mit dem ihm die Exekutionsbewilligung zugestellt worden sein solle, nicht von seiner Gattin stamme und demnach gefälscht sei. In der Folge wurde das Verfahren gegen unbekannte Täter wegen § 223 Abs. 1 StGB von der Staatsanwaltschaft XXXX an die tatortzuständige Staatsanwaltschaft XXXX abgetreten, die die Polizeiinspektion XXXX mit der Durchführung zweckdienlicher Ermittlungen betraute. Nach Erstattung des Abschlussberichtes wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft XXXX mit Verfügung vom 01.12.2014 aus tatsächlichen Gründen gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des verfahrensgegenständlichen Straftatbestandes ergab. Der BF wurde hiervon verständigt.

Mit am 29.12.2014 bei der Staatsanwaltschaft XXXX eingelangtem Schreiben vom 18.12.2014 beantragte der BF fristgerecht ua. die Fortführung des Ermittlungsverfahrens.

Mit Beschluss des LG XXXX vom 17.04.2015 wurde der Fortführungsantrag des BF als unzulässig zurückgewiesen und diesem aufgetragen, gemäß § 196 Abs. 2 Satz 2 StPO einen Pauschalkostenbeitrag iHv € 90,00 zu bezahlen.

Mit Zahlungsauftrag vom 22.05.2015 schrieb die Kostenbeamtin des LG dem BF die Zahlung des Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 vor. Der Zahlungsauftrag wurde dem BF am 28.05.2015 zugestellt, die dagegen erhobene Vorstellung langte am 02.06.2015 - sohin fristgerecht - bei der vereinigten Einlaufstelle "Landes- und Bezirksgericht XXXX" ein.

Indem die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.06.2015, abgefertigt am selben Tag, dem BF den maßgeblichen Sachverhalt und die fallbezogen anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis brachte, setzte sie binnen der im § 57 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG normierten Frist von zwei Wochen einen Ermittlungsschritt und leitete damit das Ermittlungsverfahren ein. Der Mandatsbescheid trat sohin nicht außer Kraft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten des LG, insbesondere aus dem Fortführungsantrag des BF, dem Beschluss des LG vom 17.04.2015, dem Zahlungsauftrag vom 22.05.2015, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 196 Abs. 2 StPO hat das Gericht Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraus-setzungen des § 195 nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand; dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 leg. cit. gilt sinngemäß.

Nach Art. 2 Z 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Firmenbuchgesetz, die Rechtsan-waltsordnung und das EIRAG geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2015 - GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, wird dem § 19a ein Absatz 15 angefügt, dem zufolge § 7 Abs. 2 idF dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2016 in Kraft tritt und auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden ist, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. [...]. Folglich ist fallbezogen das GEG idF BGBl. I Nr. 19/2015 anzuwenden.

Gemäß § 1 Z 1 GEG hat das Gericht von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist - im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages - dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0131). Die Justizverwaltungsbehörden sind an den rechtskräftigen Pauschalkostenbestimmungsbeschluss gebunden (VwGH 29.04.1992, Zahl:

90/17/0231; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 21). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, Zahl:

86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 11 mwN). Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl:

2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127).

Aus § 6b GEG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 idgF (GOG), mit Ausnahme des § 91 leg. cit., und subsidiär jene des AVG anzuwenden sind.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

In casu leitete die belangte Behörde nach Einlangen der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag am 02.06.2015 innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist ein Ermittlungsverfahren ein, indem sie dem BF mit Schreiben vom 11.06.2015, abgefertigt am selben Tag, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von ihm erhobene Vorstellung den bis dahin vorgelegenen Sachverhalt und die zur Anwendung zu gelangenden Rechtsvorschriften zur Kenntnis brachte und ihm Gelegenheit bot, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu beziehen. Die belangte Behörde hat sich solcherart innerhalb der oben genannten Frist zweifelsfrei mit der Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) und es dem BF ermöglicht, seine Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Der Zahlungsauftrag ist daher nicht außer Kraft getreten.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF den durch rechtskräftigen Beschluss des LG vorgeschriebenen Pauschalkostenbeitrag iHv € 90,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 zu zahlen hat.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt.

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