L510 2005719-1•BVwG L510 2005719-1
L510 2005719-1Tribunale amministrativo federale9 set 2016
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung,<br/>Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung
L510 2005719-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
Landesstelle Oberösterreich, vom 24.06.2011, GZ.: VSNR: XXXX , zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, Landesstelle Oberrösterreich, vom 16.09.2010, Zl.: VSNR:
XXXX , wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch "bP") aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die bP aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 01.01.2008 bis 28.02.2008 gemäß § 14a Abs. 1 Z. 1 GSVG der Selbstversicherung in der Krankenversicherung und vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 gemäß § 14b Abs. 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt. Ebenso erfolgte die Feststellung, dass die bP aufgrund des Bezuges einer Altersversorgungsleistung aus der Versorgungseinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 28.02.2008 gemäß § 14a Abs. 1 Z. 2 GSVG der Selbstversicherung in der Krankenversicherung und vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 gemäß § 14b Abs. 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt.
2. Mit Bescheid vom 07.04.2011 entschied der Landeshauptmann von Oberösterreich über den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch der bP vom 27.09.2010 und stellte hinsichtlich der bP fest, dass 1.) aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit von 01.01.2008 bis 31.12.2008 eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG besteht, 2.) aufgrund der Ausübung einer selbständiger Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 01.01.2008 bis 28.02.2008 gemäß § 14a Abs. 1 Z. 1 GSVG eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung und vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 gemäß § 14b Abs. 1 Z. 2 GSVG eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG besteht und 3.) aufgrund des Bezuges einer Altersversorgungsleistung aus der Versorgungseinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Zeitraum von 01.01.2008 bis 28.02.2008 gemäß § 14a Abs. 1 Z. 2 GSVG eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung und vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 gemäß § 14b Abs. 3 GSVG eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG besteht.
3. Über die dagegen erhobene Berufung der bP vom 16.05.2011 entschied der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 24.05.2012, Zl. BMASK-426780/0001/II/A/3/2011, und stellte fest, dass
1. die bP aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlag;
2. die bP aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 1 Z. 2 GSVG unterlag;
3. die bP aufgrund des Pensionsbezuges in der Zeit vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 3 GSVG unterlag.
4. Mit Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0161-5, wies der Verwaltungsgerichtshof eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.06.2011 entschied die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (nachfolgend auch belangte Behörde bzw. "bB"), gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409, 410 ASVG dass
1. ) die monatliche Beitragsgrundlage der bP in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.03.2008 bis 31.12.2008 € 2.907,64 und die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 € 1.806,98 betrage und
2. ) die bP verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 von € 138,23 zu leisten sowie für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 von € 457,95 zu leisten.
Als Rechtsgrundlagen führte die bB an:
Zu 1.: § 25 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 GSVG, § 26 Abs. 4, 6, 7 GSVG, § 14e GSVG, § 35b GSVG in der im Jahr 2008 gF.;
Zu 2.: § 27 Abs. 1, 2 GSVG, § 27 a GSVG, § 27 d GSVG, 14f Abs. 1 Z. 1 GSVG, § 14f Abs. 2 GSVG in der im Jahr 2008 gF.; § 35 GSVG in der im Jahr 2010 gF.;
Begründend führte die SVA aus, dass mit E-Mail vom 06.06.2011 die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsnachforderung für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 beantragt worden sei.
Aktenkundig sei, dass die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 aufgrund einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG und in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 1 und 3 GSVG unterlegen sei (diesbezüglich werde auf den Bescheid der SVA vom 16.09.2010 und den Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 07.04.2011 zu Ges-180393/4-2011-K/Ws verwiesen).
Aktenkundig sei, dass aufgrund des Pensionsstichtages 01.03.2008 die Betragsgrundlagen zur Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 bereits gemäß § 25 Abs. 7 GSVG festgestellt worden seien.
Aktenkundig sei, dass im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 19.04.2010 (eingelangt bei der SVA am 16.06.2010) u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 32.746,00 ausgewiesen seien bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden seien. Weiters seien im Jahr 2008 Beiträge im Sinne des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von € 2.145, 68 vorgeschrieben worden. Aus der vorliegenden Einkommensteuererklärung sei ersichtlich, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Geschäftsführerbezügen (Zeitraum Jänner bis Februar) und einem Privatanteil PKW in Höhe von € 13.164,00 und aus einem Übergangsgewinn in Höhe von € 22.500,00 stammen.
Aktenkundig sei, dass die bP im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2008 auch eine Altersversorgungsleistung aus der Versorgungseinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erhalten habe (Pensionsbezug im Jahr 2008 = € 1.643,43).
Laut Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 im Zusammenhang mit den im Einkommensteuerbescheid 2008 ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Arbeit keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf und sei auch nicht behauptet worden. Weiters sei im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 jedenfalls ein in der GSVG Krankenversicherung der Pflichtversicherung unterliegender Pensionsbezug vorgelegen, wobei daraus versicherungspflichtige Einkünfte im Sinne des § 29 GSVG in Höhe von € 27.780,18 bezogen worden seien.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die bB zu 1) aus, Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte sei grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge und zuzüglich der im jeweiligen Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz; vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung trete jedoch nur ein, wenn es der Versicherte beantrage und nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden sei; als Einkünfte würden die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten (§ 25 Abs. 1 und 2 GSVG).
Die Betragsgrundlage dürfe die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (§25 Abs. 5 GSVG).
Die endgültige Betragsgrundlage trete an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sofern die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (§ 25 Abs. 6 GSVG).
Beziehe eine nach dem GSVG pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, dem GSVG oder der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannte Leistungen, so seien bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a GSVG die Vorschriften des § 25 Abs. 4 GSVG nicht anzuwenden. Die § 26 Abs. 4 und 6 GSVG seien so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und die Pension nach § 29 GSVG heranzuziehen sei.
Übe ein nach den Bestimmungen des GSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und mache der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate nur einmal zu zählen seien, überschritten werde, so sei die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate des gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und den anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung führe. Könnten die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so sei eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden könne. § 36 Abs. 2 GSVG sei anzuwenden (§ 35b Abs. 1 GSVG). Diese Bestimmung sei entsprechend anzuwenden, wenn eine nach dem GSVG erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder eine in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen beziehe (§ 35b Abs. 2 GSVG).
Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b seien die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gelte:
1. bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension;
2. bei ausschließlichem Bezug einer Alters(Todes)versorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;
3. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters(Todes)versorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründe; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters(Todes)versorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage (§ 14e GSVG).
Beitragsgrundlagen für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008:
Zur Pensionsversicherung:
Ausgehend von den Daten des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2008 der bP, der im Sinne des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG vorgeschriebenen Beiträge und der Tatsache, dass im Jahr 2008 zwölf Monate einer GSVG Pflichtversicherung vorgelegen seien, sei die monatliche Betragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 25 GSVG wie folgt zu ermitteln gewesen:
GSVG-Beitragsgrundlage:
Einkünfte aus selbst. Arbeit € 32.746,00
Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z. 2 € 2.145,68
€ 34.891,68 : 12 = 2.907,64
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 sei zu beachten, dass in diesem Zeitraum bereits eine Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 Abs. 7 GSVG (aufgrund des Pensionsstichtages) festgestellt worden sei, sodass nur die Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 gemäß § 25 Abs. 6 GSVG festzustellen sei. Für die Ermittlung der in § 25 Abs. 6 GSVG geforderten durchschnittlichen Ermittlung der Einkünfte seien jedoch auch die im Zeitraum von 01.01.2008 bis 29.02.2008 liegenden Monate der Pflichtversicherung berücksichtigt, sodass im vorliegenden Fall, die Summe der für die Betragsgrundlagenbildung heranzuziehenden Einkünfte (und der vorgeschriebenen Beiträge) durch 12 zu teilen sei. Der so ermittelte monatliche Wert sei dann für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 gemäß § 25 Abs. 6 GSVG als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Die monatliche GSVG Beitragsgrundlage zur Pensionsversicherung gemäß § 25 Abs. 1, 2 und 6 GSVG sei daher im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 mit einem Wert in Höhe von € 2.907,64 festzustellen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Zur Krankenversicherung:
Ausgehend von den Daten des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2008 der bP, der im Sinne des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG vorgeschriebenen Beiträge und der Tatsache, dass im Jahr 2008 zwölf Monate einer GSVG Pflichtversicherung vorgelegen seien, sei die monatliche Betragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG wie folgt zu ermitteln gewesen:
GSVG-Beitragsgrundlage:
Einkünfte aus selbst. Arbeit € 32.746,00
Altersversorgungsleistung € 1.643,43 Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z. 2 € 2.145,68
€ 36.535,11 : 12 = 3.044,59
Zur Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung sei festzustellen, dass gemäß § 14e Z. 3 GSVG im Gegensatz zur Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung auch die gemäß § 14b Abs. 1 und 3 GSVG versicherungspflichtigen Einkünfte aufgrund der Altersversorgungsleistung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu berücksichtigen seien.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 sei zu beachten, dass in diesem Zeitraum bereits eine Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 Abs. 7 GSVG (aufgrund des Pensionsstichtages) festgestellt worden sei, sodass nur die Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 gemäß § 14e Z. 3 GSVG iVm § 25 Abs. 6 GSVG festzustellen sei. Für die Ermittlung der in § 25 Abs. 6 GSVG geforderten durchschnittlichen Ermittlung der Einkünfte seien jedoch auch die im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 vorliegenden Monate der Pflichtversicherung berücksichtigt, sodass im vorliegenden Fall, die Summe der für die Beitragsgrundlagenbildung heranzuziehenden Einkünfte (und der vorgeschriebenen Beiträge) durch 12 zu teilen sei. Der so ermittelte monatliche Wert sei dann für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 gemäß § 25 Abs. 6 GSVG als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Die monatliche GSVG Beitragsgrundlage zur Krankenversicherung gemäß § 14e Z. 1 GSVG iVm § 25 Abs. 1, 2 und 6 GSVG ergebe im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 daher einen Wert in Höhe von € 3.044, 59.
Aufgrund des vorliegenden Pensionsbezuges seien im Bereich der Krankenversicherung bei der Bildung der Beitragsgrundlage auch die Bestimmungen des § 26 Abs. 7 GSVG iVm § 35b GSVG zu berücksichtigen.
Berücksichtigung des im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 vorliegenden GSVG Pflichtversicherung aufgrund des Pensionsbezuges im Rahmen der GSVG Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (§§ 26, 35b GSVG):
GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.12.)
Monatliche Beitragsgrundlage 1 - 2/08 € 4.585,00
x 2 € 9.170,00
Monatliche Beitragsgrundlage 3 - 12/08 € 3.044,59
x 10 € 30.445,90
Gesamt € 39.615,90
GSVG-Beitragsgrundlage Pensionsbezug gem. § 29 GSVG (01.03. - 31.12.)
Gesamtsumme € 27.780,18
Überschreitungsbetrag
HöchstBGL für 12 Monate € 55.020,00
(€ 4.585,00 x 12)
Summe Pension BGL € 27.780,18
GSVG BGL € 39.615,90
€ 12.376,08 Es erfolgt in Summe eine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage.
Gemäß § 35b GSVG dürfe die Summe der Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung für den Zeitraum des gleichzeitigen Bestandes einer GSVG Pension (somit die gemäß § 29 GSVG festgestellte Beitragsgrundlage) und einer GSVG Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit (somit die gemäß § 14e iVm § 25 GSVG festgestellte Beitragsgrundlage) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, wobei im Bereich der Krankenversicherung eine Mehrfachversicherung vorliege, sofern bereits pro Monat zumindest ein Tag einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und GSVG vorliege. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ergebe sich, dass im Bereich der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 eine Mehrfachversicherung im Sinne des § 35b GSVG vorliege.
Da die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen überschreite, sei für den Zeitraum 01.03.2008 bis 31.12.2008 festgestellte GSVG Beitragsgrundlage in Höhe von monatlich € 3.044,59 um einen Betrag in Höhe von € 1.237,61 zu vermindern, damit in Summe keine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage eintrete.
Die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung sei daher für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von €
1. 806,98 festzustellen gewesen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die bB zu 2) - betreffend Beitrag zur Pensionsversicherung - aus, dass für die Dauer der Pflichtversicherung als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 15,75% der Beitragsgrundlage zu leisten sei.
Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung sei daher vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 mit € 457,95 (= 15,75% von € 2.907,64) festzusetzen gewesen. Diese Beiträge zur Pensionsversicherung in Gesamthöhe von € 4.579,50 seien im 4. Quartal vorgeschrieben worden, sodass diese gemäß § 35 Abs. 1 und 2 GSVG mit 30.11.2010 fällig geworden seien.
Betreffend den Beitrag zur Krankenversicherung führte die bB aus, dass für die Dauer der Pflichtversicherung als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 7,65% (= 7,15% [richtig: 7,05%] + 0,50% + 0,10%) der Beitragsgrundlage zu leisten sei.
Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung sei daher vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 mit € 138,23 (= 7,65% von € 1.806,98) festzusetzen gewesen. Diese Beiträge zur Krankenversicherung in Gesamthöhe von € 1.382,30 seien im 4. Quartal 2010 vorgeschrieben worden, sodass diese gemäß § 35 Abs. 1 und 2 GSVG mit 30.11.2010 fällig geworden seien.
Die Beiträge seien daher spruchgemäß festzusetzen gewesen ( §§ 27 Abs. 1 und 2 GSVG, 27 a GSVG, 27 d GSVG, 14f Abs. 1 Z. 1 GSVG, § 14f Abs. 2 GSVG).
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 27.06.2011 mittels eines Rückscheinbriefes.
6. Mit Schreiben vom 15.07.2011 erhob die bP gegen diesen Bescheid Einspruch. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 25 (1) [GSVG] die im Kalenderjahr erzielten Einkünfte auf monatliche Beitragsgrundlagen umzurechnen seien. Da die Versicherungspflicht nach Ansicht der SVA ununterbrochen vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 bestanden habe, seien die erzielten Einkünfte auf 12 Monate aufzuteilen und ein Bescheid für das gesamte Jahr mit gleicher Bemessungsgrundlage zu erlassen. Die SVA habe jedoch für Jänner und Februar 2008 andere Bemessungsgrundlagen als für die restliche Zeit ermittelt.
Die Pension der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei nicht in die BMG für die Krankenversicherung einzubeziehen, da der Pensionsbezug nach derzeitiger Lage zurückzuzahlen sei.
Im Einkommen des Jahres 2008 sei auch eine Abfertigung in Höhe von €
22. 500,- enthalten. Analog zum ASVG wäre diese Abfertigung aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Da die bP vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 nachweislich kein Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielt habe, entfalle für diesen Zeitraum die Beitragspflicht.
7. Mit Schreiben vom 28.07.2011 legte die bB den Einspruch der vormaligen Rechtsmittelbehörde vor und verwies auf die Ausführungen im Beschied. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich der GSVG Pflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 bereits ein Verwaltungsverfahren anhängig sei (Berufungsverfahren) und sich der Beitragsakt daher beim Bundesministerium (BMASK) befinde, sodass derzeit nur der beeinspruchte Bescheid vorgelegt werden könne.
8. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 05.08.2011 erfolgte die Mitteilung an die bP, dass aus Gründen der Verwaltungsökonomie bis zur rechtskräftigen Feststellung des Vorliegens der GSVG-Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung, welche bezüglich des Beitragsverfahrens eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstelle, mit einer Entscheidung über die Beitragsgrundlage und die monatlichen Beträge - das Einverständnis der bP vorausgesetzt - zugewartet und somit das Verfahren bis dorthin ausgesetzt werde. Sollte innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens keine gegenteilige Äußerung seitens der bP erfolgen, gelte die Zustimmung als erteilt.
9. Nach der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichthof [im Pflichtversicherungsverfahren] erging mit Schreiben der bB vom 08.07.2013 an den Landeshauptmann von Oberösterreich die Anregung, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen.
10. Nach Einrichtung der Verwaltungsgerichte erfolgte eine Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht; die Verwaltungsakten langten am 20.03.2014 hier ein und wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L510 zugewiesen.
11. Mit 22.06.2016 erfolgte eine Verfahrensstandabfrage durch die bB; diese wurde mit E-Mail vom 08.08.2016 beantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit im Instanzenweg (zuletzt BMASK, vom 24.05.2012, Zl. BMASK-426780/0001/II/A/3/20011) ergangenen Bescheid wurde festgestellt, dass
1. die bP aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlag;
2. die bP aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 1 Z. 2 GSVG unterlag;
3. die bP aufgrund des Pensionsbezuges in der Zeit vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 3 GSVG unterlag.
Mit Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0161-5, wies der Verwaltungsgerichtshof eine dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet ab. Die angeführten Pflichtversicherungen stehen demnach fest.
Den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen zufolge bezog die bP im Jahre 2008
.......................................€ 32.756,00
Bezüge v. d. SOZIALVERS.ANST. d. GEW. WIRTSCHAFT .....€ 22.965,18
Bezüge v. d. Kammer der Wirtschaftstreuhänder ..............€
Der bP wurden im Jahr 2008 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von € 2.145,68 vorgeschrieben.
Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt im Jahr 2008 monatlich EUR 2.907,64 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 1.237,61.
Die Versicherungsbeiträge für das Jahr 2008 betragen in der Pensionsversicherung monatlich EUR 457,95 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 138,23.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie aus dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Bescheid betreffend die festgestellte Pflichtversicherung ist rechtskräftig; vom VwGH wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die zu den Einkunftsarten und zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden rechtskräftigen, zum 31.01.2011 datierten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX , die bP betreffend.
Der angeführte Bezug v. d. Kammer der Wirtschaftstreuhänder gründet sich auf die dortige schriftliche Auskunft vom 07.07.2010.
Die festgestellten Beitragsgrundlagen sowie die Versicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2008 beruhen auf dem Bescheid der belangten Behörde. Insoweit diese bestritten werden, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG ist nicht anzuwenden (§ 194 Z 5 GSVG).
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist (Ausschluss der Anwendbarkeit des § 414 Abs. 2 und 3 ASVG durch § 194 Z 5 GSVG), obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
Die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 1 GSVG hat nach der Rechtslage zu erfolgen, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für die die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind (vgl. VwGH vom 16.03.1993, Zl. 92/08/0115; VwGH v. 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146). Für den Beitragszeitraum 2008 sind daher insoweit die entsprechenden Bestimmungen des GSV in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2008 anzuwenden; diese haben folgenden Wortlaut:
"Beitragsgrundlage
§ 14e. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b sind die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:
1. -bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension;
2. -bei ausschließlichem Bezug einer Alters(Todes)versorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;
3. -in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters(Todes)versorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters(Todes)versorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.
(24. Nov., BGBl. I Nr. 175/1999, Z 1) - 1. 7. 1999."
"Beitragssatz
§ 14f. (1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten
1. -gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,05%,
2. -gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,05%, in allen übrigen Fällen 6,4% und
3. -gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 6,4%
der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die §§ 27a und 27d anzuwenden."
"Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. -zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. -zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. -vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. -für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 622,43 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 210,23 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 622,43 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 210,23 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 622,43 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. -für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a)-sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b)-sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 349,01 €;
3. -für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
--ab 1. Jänner 2006 mindestens 1 124,10 €,
--ab 1. Jänner 2007 mindestens 1 037,99 €,
--ab 1. Jänner 2008 mindestens 951,87 €,
--ab 1. Jänner 2009 mindestens 865,74 €,
--ab 1. Jänner 2010 mindestens 779,63 €,
--ab 1. Jänner 2011 mindestens 693,51 €,
--ab 1. Jänner 2012 mindestens 607,40 €,
--ab 1. Jänner 2013 mindestens 521,28 €,
--ab 1. Jänner 2014 mindestens 435,16 €,
--ab 1. Jänner 2015 mindestens 349,10 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit aus üben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(8) Aufgehoben.
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."
"Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
§ 26. (1) Ist in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zugrunde zu legen.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die Berücksichtigung des Entfalles oder der Minderung der Einkünfte begehrt wird, zu stellen.
(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die
1. -die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
1a.-die Pflichtversicherung nach dem B KUVG oder
2. -die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder
3. -die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen,
so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden.
(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe
1. -aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und
2. -aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2
nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236.
(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe
1. -aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2,
2. -aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
3. -aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 1)
nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.
(6) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe
1. -aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und
2. -aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2
nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b.
(7) Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist."
"Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. -als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
2. -als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1. -durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
2. -durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.
(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre."
"Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 27a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden."
"Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung
§ 27d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden."
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.
(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten."
Die für 2010 geltende Fassung lautet:
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von einem Jahr zu erfolgen.
(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2009)"
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:
Die bP bezeichnete ihr Rechtsmittel mit "Einspruch" gemäß der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Diese Bezeichnung - aufgrund der geänderten Rechtslage nunmehr "Beschwerde" - kann daher nicht schaden; der Einspruch ist als Beschwerde zu behandeln.
Die bP machte in der Beschwerde geltend, dass ein Bescheid für das gesamte Jahr mit gleicher Bemessungsgrundlage zu erlassen gewesen sei. Zudem sei die Pension der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht in die BMG für die Krankenversicherung einzubeziehen, da der Pensionsbezug nach derzeitiger Lage zurückzuzahlen sei. Im Einkommen des Jahres 2008 sei auch eine Abfertigung in Höhe von € 22.500,-
enthalten, analog zum ASVG wäre diese Abfertigung aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Da die bP vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 nachweislich kein Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielt habe, entfalle für diesen Zeitraum die Beitragspflicht.
Dass die Beitragspflicht für die Zeit vom 01.03.2008 entfalle, weil die bP in diesem Zeitraum nachweislich kein Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielt habe, ist schon durch den - in den Instanzen bestätigten - Versicherungspflichtbescheid widerlegt. Eine Beschwerde gegen den insoweit ergangen Bescheid des BMASK wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen.
Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. Den Beschwerdeausführungen steht der nunmehr rechtskräftige Versicherungspflichtbescheid entgegen und ist das BVwG folglich an diesen gebunden.
Der Einkommensteuerbescheid der bP für das Jahr ist in den Verwaltungsakten einliegend. Die Rechtskraft dieses Bescheides wurde von der bP nicht bestritten.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf "einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit" im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (VwGH v. 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; v. 04.09.2013, Z. 2011/08/0077; v. 18.02.2009, Zl. 2008/06/0162; v. 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).
Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich aufgrund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (VwGH v. 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051).
Die Einwendungen der bP hinsichtlich zu erwartender Rückzahlungen bzw. es sei auch eine Abfertigung enthalten, sind nach derzeitiger Lage daher nicht zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf den gegenwärtig vorliegenden, rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid und nicht auf mögliche, in der Zukunft liegende Ereignisse, die möglicherweise einen anderen Bescheid in einem wiederaufgenommenen Verfahren bedingen.
Soweit die bP ausführte, dass ein Bescheid für das gesamte Jahr mit gleicher Bemessungsgrundlage zu erlassen gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die bB für die Summe der für die Beitragsgrundlagenbildung heranzuziehenden Einkünfte (und der vorgeschriebenen Beiträge) nicht nur solche von 01.03.2088 bis 31.12.2008 berücksichtigte, sondern sehr wohl die für das gesamte Jahr 2008. Der in der Folge ermittelte Wert (nach Teilung durch 12) ist dann - wie die bB richtigerweise ausführte - für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 gemäß § 25 Abs. 6 GSVG als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Weitergehende Bestreitungen der Beträge bzw. Berechnungen durch die beischeiderlassende Behörde wurden in der Beschwerde nicht getätigt. Insbesondere wurden die von der bB herangezogenen Beträge und die rechnerische Richtigkeit der durchgeführten Berechnungen nicht bestritten. Die Berechnung der Beitragsgrundlagen und der Versicherungsbeiträge wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht weiter gerügt. Diese ist auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes vollkommen korrekt und nachvollziehbar, weshalb auf diese Thematik gegenständlich nicht näher einzugehen ist.
Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung war daher im Jahr 2008 mit monatlich EUR 2.907,64 und in der Krankenversicherung mit monatlich EUR 1.237,61 festzustellen.
Die Versicherungsbeiträge für das Jahr 2008 betragen folglich in der Pensionsversicherung monatlich EUR 457,95 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 138,23.
Die Beschwerdeausführungen erweisen sich somit als unbegründet und war die Beschwerde aus den angeführten Gründen abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der bP auch nicht beantragt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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