BVwG I404 2123097-2

I404 2123097-2Tribunale amministrativo federale9 set 2016

Regest

Entgelt, Geringfügigkeitsgrenze, Pflichtversicherung,<br/>Versicherungspflicht

Testo completo

BVwG I404 2123097-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2123097.2.01

Spruch

I404 2123097-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 18.04.2016, Zl. B/WOM-03-02/2016, betreffend die Feststellung der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherungspflicht von XXXX im Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.12.2013 sowie vom 01.06.2014 bis zum 14.12.2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:

  1. XXXX war aufgrund seiner Tätigkeit für den Dienstgeber XXXX im Zeitraum 01.02.2011 bis 31.12.2013 und vom 01.06.2014 bis 31.12.2014 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert.

  2. XXXXwar aufgrund seiner Tätigkeit für den Dienstgeber XXXX im Zeitraum 01.02.2011 bis 31.01.2013 und vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 14.01.2016 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Taxilenker für den Dienstgeber XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) im Zeitraum vom 11.02.2011 bis 27.12.2013 sowie vom 18.06.2014 bis zum 14.12.2014 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Unfallversicherung versichert ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 11.02.2011 bis 27.12.2013, sowie im Zeitraum vom 18.06.2014 bis 14.12.2014 als Taxilenker beim Taxiunternehmen des Mitbeteiligten beschäftigt gewesen sei. Für gewöhnlich habe er an einem Tag pro Woche (vorwiegend am Wochenende) gearbeitet, wobei sein Dienst gegen Mitternacht begonnen habe. Insgesamt orientiere sich das Ausmaß der vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitsstunden an einem sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Mitbeteiligten unterschriebenen, schriftlichen, undatierten Dienstvertrag. In diesem sei vereinbart worden, dass er ab dem 11.02.2011 circa 20 Stunden pro Monat als Taxilenker für das Taxiunternehmen des Mitbeteiligten tätig werde. Der Beschwerdeführer sei auch nicht nach Stunden entlohnt worden, sondern sei er mit einer Umsatzbeteiligung in Höhe von 35 % an den von ihm erzielten Umsätze beteiligt gewesen, wobei er als Fixum einen Mindestlohn in Höhe von € 200,- monatlich erhalten habe. Ausgenommen davon seien lediglich jene Monate gewesen, in welchen er nicht während des gesamten Kalendermonats beschäftigt gewesen sei, wie Februar 2011, Juni und Dezember 2014 allerdings nicht so im Dezember 2013. Im selben Zeitraum sei der Beschwerdeführer einer weiteren geringfügigen Beschäftigung in einer Pizzeria nachgegangen und habe er darüber hinaus Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice bezogen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aus seiner Beschäftigung beim Mitbeteiligten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.02.2016 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen aus, dass er entgegen der Unterlagen des Mitbeteiligten laut Lohnzettel nicht mehr als 100 Euro im Monat verdient habe. Bevor dieses "Problem" aufgetreten sei, habe der Beschwerdeführer niemals einen Arbeitsvertrag bekommen, weder unterschrieben noch in einer sonstigen Form. Erst mit Auftreten dieses "Problems" habe er einen Arbeitsvertrag erhalten, der allerding von jemand anderem unterschrieben worden sei. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer auch zur Abgabe einer Unterschriftenprobe bereit. Ebenso würde der Beschwerdeführer - nachdem er keinen Einfluss auf die Unterlagen des Mitbeteiligten habe - gerne wissen, weshalb er laut diesen Unterlagen € 200 Euro anstatt € 100 für seine Tätigkeit bekomme.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2016 wurde der Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht die allfälligen zur selben Zeit bestehenden weiteren Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt habe. Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer seien nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen, sondern nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteige. Überschreite daher das Entgelt aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze, so trete Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein. Nähere Regelungen über die Durchführung der Versicherung in diesen Fällen, in denen mehrere geringfügige Beschäftigungen gemeinsam zur Vollversicherungspflicht führen würden, fänden sich in §§ 471f ff ASVG.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.04.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Taxilenker für den Mitbeteiligten und seiner Tätigkeit als Pizzabäcker für den Dienstgeber Nikolle NOCAJ (N) im Zeitraum 01.02.2011 bis 31.01.2013 und vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 als Dienstnehmer gemäß §§ 471f iVm 471h und 53a Abs. 3 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert ist (Spruchpunkt 1.) und er aufgrund seiner Tätigkeit als Taxilenker für den Mitbeteiligten im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.12.2013 und vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 gemäß § 53a Abs. 3 ASVG versichert ist (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 11.02.2011 für den Mitbeteiligten mit 20 bis 22 Arbeitsstunden pro Monat tätig geworden sei und hiefür ein Entgelt in der Höhe von € 200,00 erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 11.02.2011 bis 27.12.2013 und vom 18.06.2014 bis 14.12.2014 als Taxilenker beim Mitbeteiligten beschäftigt gewesen sein. Gewöhnlich habe er an einem Tag in der Woche, meistens am Wochenende gearbeitet, wobei sein Dienst gegen Mitternacht begonnen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht nach Stunden entlohnt worden, sondern habe eine Umsatzbeteiligung von 35% der erzielten Umsätze erhalten, wobei ihm ein Mindestlohn von monatlich € 200,00 zugestanden habe, mit Ausnahme jener Monate, in welchen er nicht während des gesamten Monates beschäftigt gewesen sei (Februar 2011, Juni 2014 und Dezember 2014). Der Beschwerdeführer habe seine Umsätze nach Dienstende abgegeben und sei zeitgleich bar entlohnt worden. Den Erhalt des Geldes habe er weder mit seiner Unterschrift bestätigt noch sei ihm eine Quittung oder ein Lohnzettel ausgehändigt worden. In der Folge führte die belangte Behörde im Detail die monatlichen Umsätze des Beschwerdeführers und die Löhne laut Lohnkonto an. Im Anschluss daran wurde ausgeführt, dass die auf den Lohnkonten ausgewiesenen Löhne zum überwiegenden Teil nicht stimmen würden und dem Beschwerdeführer die Differenz sohin "schwarz" ausbezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einer weiteren Beschäftigung nachgegangen, wobei er für diese Beschäftigung vom 29.03.2010 bis 31.01.2013 und vom 01.03.2014 bis 30.06.2014 ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze erhalten habe und im Zeitraum 01.02.2013 bis 31.01.2014 und vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 als vollversicherter Dienstnehmer gemeldet worden sei. Auch die konkreten monatlichen Bezüge aus diesem Dienstverhältnis wurden in der Folge angeführt. Schließlich gab die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.01.2013, vom 01.02.2014 bis 20.06.2014 und vom 23.06.2014 bis 30.06.2014 Arbeitslosengeld bezogen habe. Rechtlich wurde nach Zitierung der §§ 4, 5 und 53a ASVG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den im Spruchpunkt 1) angeführten Zeiträumen mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nachgegangen sei und dies zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze geführt habe. Unter Anwendung der Sonderbestimmung des § 471h ASVG beginne die Pflichtversicherung daher mit dem Beginn des Kalendermonates, sohin am 01.02.2011 bzw. am 01.06.2014. Entsprechendes gelte für das Ende der Pflichtversicherung, welches mit dem Kalendermonat und somit am 31.01.2013 bzw. 30.06.2014 ende. Zu Spruchpunkt 2) wurde ausgeführt, dass in diesem Zeitraum eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt worden sei, weshalb sich Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach den §§ 10 und 11 ASVG richte.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte vor, dass er laut seinen Lohnzetteln für die zwei geringfügigen Dienstverhältnisse € 100 und € 200 erhalten habe und deshalb die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe. Auch habe er nie einen Dienstvertrag beim Mitbeteiligten unterschrieben, dieser Vertrag sei ohne seine Erlaubnis von der Tochter des Mitbeteiligten unterschrieben worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Urlaub gewesen und könne dies durch Stempel im Pass beweisen. Auch möchte er, dass abgeklärt werde, warum er auf den Papieren der Firma des Mitbeteiligten scheinbar mehr verdient habe, als auf seinen Lohnzetteln.

6. Am 05.07.2016 und am 26.07.2016 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt.

7. Mit Schreiben vom 27.07.2016 legte die Lohnverrechnerin des Mitbeteiligten die Umsatzlisten der Taxifahrer vor, in welchen auch verzeichnet ist, an welchen Tagen die Taxifahrer und daher auch der Beschwerdeführer für den Mitbeteiligten gefahren sind.

8. Mit Schreiben vom 29.07.2016 legte die belangte Behörde Stundenaufzeichnungen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2011 und Jänner 2013 bis April 2013 vor.

9. Die Umsatzlisten und Stundenaufzeichnungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

10. In der Folge ist keine Stellungnahme eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war vom 11.02.2011 bis 31.12.2013 und dann vom 18.06.2014 bis 31.12.2014 für den Mitbeteiligten als Taxifahrer tätig.

1. 2 Für seine Tätigkeit beim Mitbeteiligten erhielt der Beschwerdeführer für eine vereinbarte Stundeanzahl von etwa 20 Stunden pro Monat zumindest € 200 pro Monat.

1.3. Gleichzeit stand der Beschwerdeführer (zumindest) vom 01.02.2013 bis 31.12.2013 sowie vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber N. Vom 01.02.2011 bis 31.01.2013 und von März 2014 bis Juni 2014 war er ebenfalls für den Dienstgeber N tätig, er erhielt jedoch aus dieser Beschäftigung ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze: Der Beschwerdeführer erzielte in den Monaten Jänner bis April 2011 jeweils € 200,00 pro Monat, vom Mai 2011 bis Juni 2012 jeweils € 204,10 monatlich, vom Juli 2012 bis Jänner 2013 € 211,00 pro Monat und dann von März 2014 bis Juni 2014 jeweils 252,88 monatlich.

1.4. Im Zeitraum 01.01.2011 bis 07.07.2011, 09.07.2011 bis 31.01.2013, 01.02.2014 bis 20.06.2014 und 23.06.2014 bis 30.06.2014 hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zum Zeitraum Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Mitbeteiligten ergibt sich aus den Anmeldedaten bei der belangten Behörde und wurde auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch vom Mitbeteiligten bestritten.

2.2. Die wesentliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer monatlich zumindest € 200 für seine Tätigkeit für den Mitbeteiligten erhalten hat, ergibt sich aufgrund folgender Überlegungen:

Vorauszuschicken ist, dass mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 07.10.2015 ausgesprochen wurde, dass der Mitbeteiligte (unter anderem) schuldig ist, im Zeitraum Februar 2010 bis November 2014 durch die rechtswidrige Nichterfassung von lohnsteuerpflichtigen Lohnbestandteilen eine Verkürzung an den Dienstgeberbeiträgen für Familienbeihilfen sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag bewirkt zu haben. Insofern kann das in den Lohnkonten angeführte Entgelt nicht für die Feststellungen herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er für 10 Stunden € 100,00 bekommen habe. Der Mitbeteiligte hat angegeben, dass der Beschwerdeführer für 20 Stunden pro Monat €

200,00 erhalten hat. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Stundenlohn von € 10,00 zugestanden ist.

Unterschiedliches Vorbringen gab es betreffend das monatliche Stundenausmaß. So hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet, immer genau 10 Stunden pro Monat gearbeitet zu haben. Der Mitbeteiligte hat sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem BVwG angegeben, dass ein monatliches Stundeausmaß von 20 Stunden vereinbart gewesen sei. Er habe dies nach Rücksprache mit der Buchhalterin mit dem Beschwerdeführer so vereinbart. Auch in den Lohnkonten ist ein wöchentliches Stundenausmaß von 5 Stunden festgehalten. Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde am 02.01.2015 angegeben, dass er hauptsächlich in der Nacht und hauptsächlich am Wochenende gefahren sei. Beispielsweise habe er am Freitag um Mitternacht begonnen und sei dann bis 4 oder 5 Uhr am Morgen gefahren. Er habe fix € 100 bekommen, eine Abrechnung nach Stunden sei nicht erfolgt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hat der Beschwerdeführer angegeben, dass ein Stundenausmaß von 10 Stunden pro Monat vereinbart gewesen sei. Er habe nie weniger oder mehr als die 10 Stunden gearbeitet. Dieses Vorbringen widerspricht nicht nur den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Mitbeteiligten, es ist auch nicht nachvollziehbar: Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Stundenaufzeichnungen für Oktober 2011 bis Dezember 2011 und Jänner 2013 bis April 2013 sowie Juni 2013 bis September 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen 20 und 22 Stunden monatlich gearbeitet hat. Lediglich im August 2013 hat der Beschwerdeführer nur 19,5 Stunden gearbeitet und im September 2013 weisen die Stundenaufzeichnungen nur 12,5 Stunden auf und zwar für den 06.09.2013 6,5 und am 14.09.2013 6 Stunden. In der Umsatzliste der Lohnverrechnerin scheinen jedoch auch für den 21.09.2013 Umsätze des Beschwerdeführers auf und daher sind diese Stunden nicht in den Stundenaufzeichnungen berücksichtigt.

Aus den Umsatzaufzeichnungen der Lohnverrechnerin, welche für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit Ausnahme vom Oktober 2014, November 2014 und Dezember 2014 vorgelegt wurden, geht hervor, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich 4 mal pro Monat für den Mitbeteiligten gearbeitet hat, ohne dass hierbei urlaubsbedingte Abwesenheiten berücksichtigt werden. Aus den vorgelegten Stundenaufzeichnungen und den Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Mitbeteiligten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Regel von 23:00 oder 24:00 bis 05:00 oder 06:00 gearbeitet hat. Dies hat der Beschwerdeführer auch bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hat. Auch der Mitbeteiligte hat diese Arbeitszeiten angegeben. Daraus ergeben sich etwa 5-6 Stunden pro Schicht und dies viermal im Monat, was die vorhandenen Stundenaufzeichnungen von 20 bis 22 Stunden monatlich bestätigt.

Der Beschwerdeführer konnte für die Behauptung, nur 10 Stunden im Monat gearbeitet zu haben, keinerlei Beweismittel vorlegen und schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass er Beschwerdeführer aufgrund seines gleichzeitigen Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ein Interesse daran hat, dass sein Entgelt unter den € 200 festgestellt wird.

Insgesamt ergibt sich daher für die erkennende Richterin aufgrund der vorliegenden Beweise eindeutig, dass der Beschwerdeführer zumindest in einem Stundeausmaß von 20 Stunden pro Monat für den Mitbeteiligten tätig war und damit jedenfalls einen monatlichen Entgeltanspruch von € 200,00 hatte.

Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Unterschrift auf dem Dienstvertrag auf Echtheit zu prüfen, wurde nicht nachgekommen, da sich bereits aus den vorliegenden Beweisergebnissen eindeutig ergab, dass der Beschwerdeführer zumindest € 200,00 pro Monat verdient hat und somit der Vertrag in die Beweiswürdigung gar nicht eingeflossen ist.

2.3. Dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis stand und in welchem Umfang, basiert auf den Anmeldungen und den vorgelegten Lohnkonten des Dienstgeber N und ist unstrittig.

2.4. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.01.2013, vom 01.02.2014 bis 20.06.2014 und vom 23.06.2014 bis 30.06.2014 Arbeitslosengeld bezog, basiert auf einer Abfrage aus dem Hauptverband vom 11.08.2016 und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

...

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

Pflichtversicherung

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

...

14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(3) Aufgehoben.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) Aufgehoben.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

(7) Aufgehoben.

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

...

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,72 €[Wert für 2011, BGBl. II. Nr. 450/2009], insgesamt jedoch von höchstens 374,02, € [Wert für 2011, BGBl. II. Nr. 450/2009], gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 374,02 € [Wert für 2011, BGBl. II. Nr. 450/2009], gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

...

Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

...

3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

Beginn der Pflichtversicherung

§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.

...

Ende der Pflichtversicherung

§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

...

ABSCHNITT Ib

Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung

Geltungsbereich

§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 471h. (1) Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.

(2) Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.

3.2.2. Im vorliegenden Verfahren war nur die Höhe des Entgelts, welches der Beschwerdeführer vom Mitbeteiligten als Taxifahrer erhalten hat, strittig. Der Beschwerdeführer war insbesondere der Ansicht, dass er von der Vollversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 2 ASVG ausgenommen ist, da er ein monatliches Entgelt von nur € 100 erhalten habe.

3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren, in welchem nur über die Versicherungspflicht - und nicht auch über eine allenfalls bestehende Beitragspflicht gemäß § 53a ASVG - abgesprochen wurde, ist dieses Vorbringen nur für den Zeitraum Jänner 2011 bis Jänner 2013 und Juni 2014 entscheidend, da der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.02.2013 bis 31.12.2013 sowie vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 ohnehin in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber N stand, und daher mit seinem Entgelt als Taxifahrer für den Mitbeteiligten jedenfalls insgesamt ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat.

3.2.4. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdeführer im gesamten verfahrensrechtlichen Zeitraum aufgrund seiner Beschäftigung für den Mitbeteiligten ein Entgelt von zumindest € 200,00 monatlich bekommen.

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sind seit dem Inkrafttreten des ASRÄG 1997 nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen, sondern nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Überschreitet daher das Entgelt aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt (seit dem oben genannten Zeitpunkt) Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein. Nähere Regelungen über die Durchführung der Versicherung in diesen Fällen, in denen mehrere geringfügige Beschäftigungen gemeinsam zur Vollversicherungspflicht führen, treffen die §§ 471f ff ASVG (vgl. Erk. des VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0185).

Hinsichtlich des Zeitraumes 01.02.2011 bis 31.01.2013 und 01.06.2014 bis 30.06.2014 trat daher ebenfalls Vollversicherungspflicht hinsichtlich beider Dienstverhältnisse ein, zumal die relevanten Versicherungsgrenzen von € 374,02 (Jahr 2011), € 376,26 (Jahr 2012), € 386,80 (Jahr 2013) und € 395,31 (Jahr 2014) aufgrund der Erzielung von Einkünften aus dem Dienstverhältnis zum Dienstgeber N und zum Mitbeteiligten jedenfalls überschritten wurden.

3.2.5. Wie bereits auch schon von der belangten Behörde ausgeführt wurde, gilt dies auch für den Juni 2014, zumal keine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn lediglich aufgrund des Umstandes, dass das Beschäftigungsverhältnis erst am 18.06.2014 begonnen hat, das Entgelt nicht die Versicherungsgrenze übersteigt (§ 5 Abs. 2 ASVG).

3.2.6. Zum Beginn der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers beim Mitbeteiligten mit 01.02.2011 und dann wieder mit 01.06.2014 ist auf § 471h Abs. 1 ASVG zu verweisen, wonach die Pflichtversicherung rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat das Beschäftigungsverhältnis aufgenommen worden ist, beginnt. Sohin war unabhängig vom genauen Beschäftigungsbeginn im Februar 2011 und Juni 2014, der Beginn der Pflichtversicherung jedenfalls der 01.02.2011 bzw. 01.06.2014.

3.2.6. Ob jemand in einem "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG steht, ist immer im Bezug auf eine bestimmte andere Person (bestimmte andere Personen), nämlich - wiederum zunächst vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber, zu prüfen.

Die belangte Behörde hat in ihrem Spruchpunkt 1) festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäß §§ 471f iVm 471h und 53a ASVG versichert (vollversichert) ist. Die §§ 471f und 471h ASVG sind Sonderbestimmungen für die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung, welche insbesondere bei der Frage des Beginns und des Endes der Pflichtversicherung anzuwenden sind. Die Frage, ob jemand in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, regelt § 4 ASVG. Diese Bestimmung wurde von der belangten Behörde auch in der Bescheidbegründung ausdrücklich angeführt. Die erkennende Richterin hat daher den Spruch insofern berichtigt.

§ 53a ASVG regelt die Beitragspflicht für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen. Die belangte Behörde hat in der bekämpften Erledigung jedoch nicht über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgesprochen, weshalb die angeführte Bestimmung entfallen konnte. Dies gilt auch für den Spruchpunkt 2) der bekämpften Bescheides.

Da die Spruchpunkte sohin ohnehin vom Gericht zu berichtigen waren, wurde zur besseren Übersicht die Aufteilung der Spruchpunkte 1) und

  1. anhand der beiden Dienstverhältnisse zu den jeweils unterschiedlichen Dienstgebern vorgenommen. Eine inhaltliche Änderung erfolgte dadurch aber nicht, weshalb die Beschwerde auch abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Im Verfahren war ausschließlich die Frage der Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Entgelts strittig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.