BVwG W217 2119572-1

W217 2119572-1Tribunale amministrativo federale8 set 2016

Regest

Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W217 2119572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2119572.1.00

Spruch

W217 2119572-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.11.2015, OB:

XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF insofern stattgegeben als Herr XXXX ab 04.01.2016 wieder dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist.

Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt ab 04.01.2016 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 06.05.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 19.02.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. angehört.

2. Der am 12.09.2013 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde mit Bescheid vom 11.12.2013 abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt.

3. Im von der belangten Behörde aufgrund der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.09.2015 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.09.2015, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Operationen: Tonsillektomie und Adenoidektomie ohne Folgeschaden, Circumcision ohne Folgesschaden,

Zustand nach Umstellungsosteotomie beider Kniegelenke im 1987 im oth. Spital XXXX mit Erfolg, keine bleib. Schäden,

Artheromentfernung am Hinterkopf ohne Folgeschaden,

Vorgutachten 10/2013 wegen Herzmuskelschädigung durch akute Myocarditis, Spätschaden nach Schlaganfall und obstruktives Schlafapnoesandrom 50%

Verkehrsunfall 01/2015 als Fussgänger von PKW niedergestossen worden, mit Verletzung beider Kniegelenke, Erstversorgung im AKH XXXX, bleib Schäden: Schmerzen in beiden Kniegelenke wegen Meniskusläsion mit belastungsabhängigen Schmerzen, keine Therapie, auch Kreuzbandschädigung links und Schädigung des linken medianen Seitenbandes,

Myokarditis 03/2013, zweiwöchiger stat. Behandlung im AKH XXXX, PTCA ohne Stenting, Rehabilitation in XXXX über 4 Wochen 05/2013, Med.:

Amlodipin, Th Ass, Concor 10

1-0-0, Diovan 80 1-0-1, Lasix 40 jed. 2. Tag, Spirono 50,

Insult mit Hemisyndrom rechts, Zustand nach Lyse, bleib. Schäden:

Sprachstörung und Konzentartionsstörung, Gedächtnisstörung, zunehmende Vergesslichkeit, logopädische Therapie abgeschlossen, da keine Verbesserung in Aussicht, musste deswegen Beruf als Strassenbahnfahrer aufgeben,

Hyperlipämie, Simvastatin 40 0-0-1,

obstruktives Schlafapnoesyndrom seit 03/2013, seither nächtliche Druckbeatmung, unter Therapie Besserung der Tagesmüdigkeit,

Nik: 15, Alk: mäßig,

Derzeitige Beschwerden:

Restsymptomatik nach Schlaganfall, Sprachstörung und Denkleistungsstörung,

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Amlodipin, Th Ass, Concor 10 1-0-0, Diovan 80 1-0-1, Lasix 40, Spirono 50, Simvastatin 40

Sozialanamnese:

erl. Raumausstatter/Tapezierer, zuletzt als Strassenbahnfahrer bis 01/2013 (Insult), derzeit im Innendienst der XXXX tätig, letzter Krankenstand 02/2015 über 2 Monate nach Verkehrsunfall, verheiratet, keine Kinder, Gattin: Verkäuferin,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Vorgutachten 4/2013 und 10/2013, Gesamtgrad der Behinderung 50%

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

guter Allgemeinzustand,

Ernährungszustand:

guter Ernährungszustand,

Größe: 178,00 cm Gewicht: 97,00 kg Blutdruck: 125/80 Klinischer

Status - Fachstatus:

Kopf: Zähne: saniert, Fernbrille, Zustand nach Tonsillektomie,

Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschiebiich, Lymphknoten o.B.,

Thorax: symmetrisch, Fassthorax, incipiente Gynäkomastie, Herz:

normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,

Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son.

Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 10cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich, krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat bis auf geringe Aufklappbarkeit des linken Kniegelenkes sowohl lateral als auch median, an beiden med. Kniegelenken blande längsverl. Narbe nach

Umstellungsosteotomie, seitengleicher Umfang beider Kniegelenke:

39cm, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 41cm (links: 40cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich,

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauff. Gangbild, keine Gehhilfe

Status Psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, können jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) und 3) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 1) hat sich stabilisiert und wird um zwei Stufen niedriger bewertet. Durch das neu aufgenommene Leiden unter lf. Nr. 4) ist keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch geänderte Beurteilung des Leidens 1) ist eine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

X Dauerzustand

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA"

3. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer hierzu eingeräumten Parteiengehörs gemäß § 45 AVG erhob dieser gegen das Gutachten Einspruch und brachte vor, dass sich sein Gesundheitszustand, nachdem er von einem PKW angefahren worden sei, zusätzlich verschlechtert habe. Seine beiden Knie seien dauerhaft geschädigt, weiters habe er eine Herzmuskelentzündung erlitten mit anschließendem Schlaganfall.

4. Der bereits befasste Facharzt für Allgemeinmedizin nahm hierzu am 30.10.2015 wie folgt Stellung:

"Die AW ist mit der Einschätzung aus 09/2015 nicht einverstanden und wendet ein, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert hätte und weiterhin Beschwerden von seiten des Herzleidens und Zustand nach Schlaganfall bestünden. Weiters sei der AW von einem PKW angefahren worden und leide seither an Kniegelenksbeschwerden.

Als neue objektiven medizinischen Befunde kommen ein kardiologischer Befund vom 01.10.2015 (Anamnese: Belastungsdyspnoe im NYHA-Stadium

II unter Herzinsuffizienztherapie. Keine AP-Symptomatik. Allergie:

Katzenhaare Status: 176 cm/97 kg (BMI 31;3); RR 130/80; Cor

Auskultation: nfr., rh. Herzaktion, HT erhalten, kein pathologisches Geräusch; Pulmo: VA, keine Nebengeräusche; keine Ödeme EKG:

SR, 5 O/min, LT, unauff. Rep. Diagnosen: 142.0 Dilatative Kardiomyopathie mit red. syst. LV-Funktion 151.4 Myokarditis 01/2013

163. 5 Mediapartialinfarkt links 06/2013 110,90 Arterielle Hypertonie G47.30 Zentrale Schlafapnoe E78.5 Hyperlipidämie Therapie; Thrombo ASS 100 mg Filmtabletten 1-0-0-0 tgl. Concor 5 mg Filmtabletten 1-0-1-0 tgl. Diovan 160 mg Filmtabletten 1-0-1-0 tgl. Spirono "Genericon" 50 mg Tabletten 1-0-0-0 tgl. Simvastatin "Genericon" 40 mg Filmtabletten 0-0-1-0 tgl) und eine neurologische fachärztliche Stellungnahme vom 06.10.2015 (Diagnosen Vorderer Mediapartialinfarkt links - Lysetherapie am 15.6.2013 Arterielle Hypertonie Dilatative Kardiomyopathie Herzinsuffizienz (EF letzer Wert über ca 40%) Schwere zentrale Schlafapnoe mit Cheyne Stokes Muster Adipositas Epikrise: Pat kommt zur neurolgischen Verlaufskontrolle Er erlitt am 15.6.2013 einen großen, links frontal subkortikal gelegenen ACMS-Teiiinfarkt mit mittelgradiger armbetonter Hemiparese rechts und Sprachstörung. Unverändert bestehen Schwierigkeiten beim flüssigen Reden und bei der Wortfindung. Aufschreiben von diktierten, höherstelligen Zahlen sowie komplexeren Rechenaufgaben

Die Belastbarkeit beruflich ist weiterhin reduziert bzw die Daueraufmerksamkeitsleistung vermindert. Pat erledigt administrative Aufgaben im Innendiesnst (Botengänge) Neurolgischer Status:

Hirnnerven: unauffälliger Befund Obere Extremitäten: Tonus, Trophik seitengleich unauffällig, Motilität, Kraft und Feinmotorik seitengleich unauffällig, MER: untermitteliebhaft; Koordination: AVH keine Pronation, kein Absinken, FNV links noch ataktisch,

Eudiadochokinese bds, Oberflächensensibilität: intakt; Untere

Extremitäten: Tonus, Trophik und grobe Kraft seitengleich unauff,

MER: mittelebhaft; Koordination: PV kein Absinken, KHV bds. regelrecht, Lasegue bds. negativ, Babinski negativ, Sensibilität:

intakt Stand und Gang: Freies Stehen sicher möglich, Gangbild:

unauffällig, Fersen- und Zehengang bds.durchführbar) zur Vorlage.

Die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolgte auf Basis der klinischen Untersuchung vom 02.09.2015 unter Berücksichtigung der Aktenlage. Es wurde auf alle relevanten Gesundheitsschäden ausführlich eingegangen und diese nach der aktuellen Einschätzungsverordnung im Gutachten unter lf. Nr. 1) bis

  1. erfasst.

Das Herzleiden hat sich im Vergleich zum letzten rechtskräftigen Gutachten stabilisiert und wird bei dem im kardiologischen Befund beschriebenen Stadium NYHA II mit 30% bewertet. Eine höhere Einschätzung ist nicht möglich. Hinsichtlich der neurologischen Gesundheitsschädigung ergibt sich, wie auch im fachärztlichen Befund dokumentiert wird, kein Änderung und sohin kein abweichendes Kalkül. Die Schädigung der Kniegelenke findet unter lf. Nr. 4) eine adäquate Berücksichtigung und wird ohne nachweisbare Funktionsstörung mit 20% bewertet.

Es liegen keine neuen Befunde vor, die vom Ermittlungsergebnis abweichen und im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen stehen.

Aus diesem Grund kann keine Änderung der Beurteilung erfolgen."

5. Mit Bescheid vom 11.11.2015 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 30 v. H. festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der Begünstigten angehört.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 06.05.2013 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ab 19.02.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehöre. Der Grad der Behinderung sei aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 50 vom Hundert festgesetzt worden. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Das beigelegte Gutachten vom 22.09.2015 sowie die Stellungnahme vom 30.10.2015 würden einen Bestandteil der Begründung bilden.

6. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, er leide an einer dilatativen Kardiomyopathie mit red. Syst. LV-Funktion sowie St. P. akuter Myokarditis. Der Beschwerdeführer leide an einer Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung, da die körperliche Leistung erheblich eingeschränkt sei und er ständig Entwässerungstabletten nehmen müsse. Es sei sohin gemäß der Richtsatzposition 05.02.02 die Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von 50% heranzuziehen. Auch für die Kniegelenksschäden wäre ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.01.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses ersuchte - nach Vorlage aktueller Befunde durch den Beschwerdeführer - den ärztlichen Dienst um Erstellung ergänzender medizinischer Sachverständigenbeweise.

8. Im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 29.04.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29.04.2016 ist Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt - Fragestellung :

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen:

1. 1 Ausführliche Stellungnahme ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinem Knieschaden in der Beschwerde vom 7.12.2015 (Aktenblatt 46-48) unter Berücksichtigung der bereits vorgelegten Befunde (Aktenblatt 12-14, 33, 34-36, 44, 52-53) und dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (Aktenblatt 26-32) sowie der medizinischen Stellungnahme vom 30.10.2015 (Aktenblatt 15-17) eine Änderung an dessen einschätzungswürdigen Leidenszustand die orthopädischen Funktionsstörungen betreffend nach den Bestimmungen des BEinstG ergibt.

Wenn ja:

1. 2 Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigung, die orthopädischen Funktionsstörungen betreffen nach der Einschätzungsverordnung (EVO).

Grundlage:

o Klinische Untersuchung vom 29.04.2016

o Akt BVwG.

o Akt SMS.

Ausweis: Führerschein XXXX

Vorgutachten:

• 4.6.2014, Aktenblatt 26-32:

Orthopädisches Leiden:

Kniegelenk-Gonarthrose bds., Z.n.Umstellungsosteotomie beider Kniegelenke, Z.n.traumatischer Schädigung beider Kniegelenke 20 v.

H.

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

1987 Achskorrektur Epiphysiodese beidseits am Knie in XXXX.

1988 Klammerentfernung XXXX.

2-2015 VU mit Innenseitenbandriss linkes Knie. Erstersorgt Unfall

AKH XXXX.

4-2015 Innenmeniskusschaden im rechten Knie (MRT).

Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Aktuelle Beschwerden:

Habe immer Schmerzen im rechten Knie. Im linken Knie Belastungsschmerzen.

Knicke immer leicht im linken Knie, seitlich und nach hinten ein.

Beide Kniegelenke schwellen an. Kniegelenke ‚Krachen' bei Belastung.

Keine Punktion

Kniebandage wird verwendet.

Letzte physikalische Therapie:

März 2015.

Schmerzstillende Medikamente:

Keine schmerzstillenden. Bei Bedarf Ibumetin oder Parkemed.

Sozialanamnese:

Straßenbahnfahrer, derzeit Leichtdienst. Wohnung 5. Stock mit Lift.

Befunde, Röntgen, MRT:

Mitgebrachte:

• Befundbericht vom 15.12.2015, Gruppenpraxis Dr. XXXX, Dr. XXXX

XXXX: Diagnose: laterale Meniskusläsion Vorderhorn Grad III, mediale Meniskusläsion Hinterhorn III, Teilruptur VKP, Meniskuspathie links medial, HH-Plica mediopatellares Therapie konservativ. Der Befund entspricht Aktenblatt 33 in den Unterlagen.

• MRT Gruppenpraxis Dr. XXXX Partner, linkes Knie, 9.2.2015:

Komplettruptur mediales Kollateralbandes, Teilruptur des vorderen Kreuzbandes mit Knochenmarködem, leichte mediale Abnützung. Risse im Vorderhorn des lateralen und im Hinterhorn des medialen Meniskus.

• MRT rechtes Knie, 21.4.2015, Diagnostikum Dr. XXXX, XXXX:

Zweitgradige Meniskopathie medialseitig mit schrägverlaufenden Einrissen am Hinterhorn, Kreuzbänder sind intakt, unauffälliger Knorpelüberzug.

Im Akt vorhandene ( auszugsweise):

• Aktenblatt 33: entspricht dem Befundbericht aus der Gruppenpraxis Orthopädikum vom15.12.2015. Wurde oben bereits zitiert.

Sonst im Akt orthopädisch keine relevanten Befunde vorliegend.

Orthopädischer Status:

Größe (cm) 173 cm

Gewicht (kg) 96 kg

Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung,

normaler Konfektionsschuh.

An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe.

Guter AZ und EZ. Rechtshänder.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.

Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narbe im Bereich

beider Kniegelenke.

Gangbild Flüssig, normalschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Wirbelsäule

Gesamt Im Lot, Hyperlordose der LWS, seitengleich mittelkräftige

Muskulatur, keine Atrophien.

HWS S 40/0/20, R je 70, F je 30.

BWS R je 30, Ott normal.

LWS FBA 10, Reklination 20 Grad, Seitneigen je 30.

Grob Hirnnerven frei. Mittellebhafte Muskeleigenreflexe der OE und UE.

neurologisch Kraft und Koordination symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremität

Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkontur. Kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Schulter re S 40/0/180, F 180/0/20, Rotation frei.

Schulter li S 40/0/180, F 180/0/20, Rotation frei.

Ellbogen re S 0/0/135, R je 90, bandfest, kein Erguss.

Ellbogen li S 0/0/135, R je 90, bandfest, kein Erguss.

Handgelenk re S je 60, Seitwendungen 15, bandstabil

Handgelenk li S je 60, Seitwendungen 15, bandstabil.

Langfinger re Frei beweglich.

Langfinger li Frei beweglich

Nackengriff Sehr gut

Schürzengriff Sehr gut.

Kraft Sehr gut

Fingerfertigkeit

Untere Extremität

Allgemein Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, plumpe Kniekontur

bds., mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.

Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Hüfte re S 0/0/130, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.

Hüfte li S 0/0/130, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.

Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, + pos.

Zohlenzeichen, gutes Patellaspiel.

Knie li S 0/0/150, mäßiges Krepitieren beim Durchbewegen, + pos.

Zohlenzeichen, medial ++ aufklappbar, lateral fest, Kreuzbänder

fest.

Ob. Sg Frei beweglich.

Unt. Sg Frei beweglich.

Füße Unauffällig.

Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:

Frage 1.1: Bei dem BW findet sich einerseits ein Zustand nach einem Wachstumsfugenverschluss zur Achskorrektur beider Kniegelenke im Kindesalter. Daneben findet sich ein Teil geheilter Seitenbandschaden im linken Kniegelenk mit einer vermehrten inneren Aufklappbarkeit, die aber teilweise muskulär kompensiert ist. Soweit aus der Befundlage und unter Berücksichtigung der MRT-Befunde zu sagen ist, sind die Abnützungen an beiden Kniegelenken als geringgradig zu werten. Der Bewegungsumfang entspricht einer Normalbeweglichkeit. Im MRT sind auch keine wesentlichen Knorpelschädigungen angegeben.

Aus rein orthopädischer Sicht ergibt sich unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchung und der neu vorgelegten Befunde sowie der im Akt befindlichen Unterlagen (nur Aktenblatt 33 ist verwertbar) keine Änderung der Beurteilung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens Aktenblatt 26-32."

Im internistischen Sachverständigengutachten vom 31.05.2016, basierend auf der Aktenlage, wurde vom Facharzt für Innere Medizin Folgendes festgehalten:

"Sachverhalt:

Es ist eine orthopädische gutachterliche Untersuchung durchgeführt worden, nun soll noch eine aktenmäßige internistische Beurteilung erfolgen.

Folgende Fragen im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016 werden beantwortet:

Frage 2.1.:

Abl. 46 - 48: Im Beschwerdebrief des KOBV wird festgehalten, dass der Antragswerber bzw. jetzige Beschwerdeführer an einer dilatativen Kardiomyopathie mit reduzierter systolischer Linksventrikelfunktion leidet. Diesbezüglich wurde ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt, gemäß Position 05.02.01, Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung. Eingewendet wird, dass die Herzmuskelerkrankung nicht nur von leichter sondern von fortgeschrittener Ausprägung sei.

Dazu vorgelegt werden neue Befunde:

Abl. 52 - 53, 04.01.2016, Imed 19: Darin enthalten eine Ergometrie:

145 Watt entsprechend 67 % des Tabellensollwertes, Gesamteindruck Belastungstest ohne adäquate Ausbelastung wegen muskulärer Schwäche möglich im Bereich der UE, in der vorliegenden Untersuchung kein Hinweis für BCI. Anmerkung des Gutachters: Für mich bleibt fraglich, ob tatsächlich 145 Watt erreicht wurden und damit 67 %, oder nur 45 Watt, wie es sich in einer anderen Zeile findet, und wie es mit der angegebenen Belastungszeit eher in Einklang zu bringen wäre.

In der Echokardiografie gering reduzierte systolische Linksventrikelfunktion EF 50 %, diastolische Funktionsstörung Grad

1. In der Sonografie der Becken-Beinarterien und Becken-Beinvenen keine Auffälligkeiten.

Medikationsangabe Spirono, Lasix 2x pro Woche, Diovan, Thrombo ASS, Concor, Simvastatin Abl. 26-32, Profitgutachten vom 02.09.2015, internistische relevant Herzmuskelerkrankungen, Herzmuskelschädigung bei Z. n. Herzmuskelentzündung, Bluthochdruck, 05.02.01, 30 %, unterer Rahmensatz, wobei in der Rahmensatzbegründung angemerkt ist, dass intermittierende milde Entwässerung erforderlich sei.

Abl. 15-17, Stellungnahme vom 30.10.2015: Das Herzleiden wurde dem Stadium NYHA 2 zugeordnet und damit mit 30 % bewertet.

Es ist somit mehr als eine nur intermittierende milde Entwässerung erforderlich, was eine Einschätzungsrelevante Änderung begründet.

Frage 2.2:

Die Diagnose im internistischen Fachbereich ist zu aktualisieren, da laut letztem Befund ständige Entwässerungsbehandlung erforderlich ist. Sie lautet damit:

Kardiomyopathie, 05.02.02, 50 %, Auswahl dieser Position, da die körperliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist sowie ständige Entwässerungsbehandlung erforderlich ist. Unterer Rahmensatz, da keine sonstigen Komplikationen der CMP beschrieben sind.

Frage 2.3:

Damit lauten die zusammenfassenden Diagnosen:

1. Kardiomyopathie 05.02.02 50%

Auswahl dieser Position, da die körperliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist sowie ständige Entwässerungsbehandlung erforderlich ist. Unterer Rahmensatz, da keine sonstigen Komplikationen der CMP beschrieben sind.

2. Organisches Psychosyndrom nach Schlaganfall 03.01.01 20 %

oberer Rahmensatz, da milde Klinik ohne ständiges Therapieerfordernis.

3. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mittelschwere Form 06.11.02 20 %

unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend behandelbar.

4. Kniegelenk - untere Extremitäten, Gonarthrose beidseits, Z. n. Umstellungsosteotomie beider Kniegelenke, Z. n. traumatischer Schädigung beider Kniegelenke 02.05.19 20 %

unterer Rahmensatz, da zwar keine Funktionsstörung, jedoch da Bandinstabilität links.

Frage 2.3:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %. Der durch Leiden 1 bedingte Grad der Behinderung wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine relevante wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Frage 2.4:

Die Einwendungen des Beschwerdeführers konnten im internistischen Fachbereich berücksichtigt werden. Die Einschätzung des Herzleidens wurde aktualisiert.

Frage 2.5:

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Frage 2.6:

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit 04.01.2016, da seit damals die Notwendigkeit ständiger Entwässerungsbehandlung dokumentiert ist."

7. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs wurde von beiden Parteien auf eine Stellungnahme verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 04.01.2016 50 v.H.

Der Beschwerdeführer erfüllt ab 04.01.2016 (wieder) die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers in der Höhe von 50 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.09.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 29.04.2016 und internistischen Sachverständigengutachten vom 31.05.2016.

Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene sachverständige Facharzt für Innere Medizin hat aufgrund der im Rahmen der Beschwerde des Beschwerdeführers vorgebrachten Einwendung, die Herzmuskelerkrankung sei nicht nur von leichter, sondern fortgeschrittener Ausprägung, in seinem Gutachten vom 31.05.2016 festgehalten, dass laut letztem Befund eine ständige Entwässerungsbehandlung erforderlich ist. Unter einem wurde die laufende Positionsnummer 1 geändert in folgende Funktionsstörung:

Kardiomyopathie, Pos.Nr. 05.02.02 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 %. Die Auswahl dieser Position erfolgte, da die körperliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt sowie ständige Entwässerungsbehandlung erforderlich ist. Der untere Rahmensatz wurde vom Sachverständigen gewählt, da keine sonstigen Komplikationen der CMP beschrieben sind. Die Einschätzung des Herzleidens wurde sohin aktualisiert.

Der - ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht - beigezogene sachverständige Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie hat aufgrund der im Rahmen der Beschwerde des Beschwerdeführers vorgebrachten Einwendung, die Kniegelenksschäden würden einen höheren Grad der Behinderung rechtfertigen, in seinem Gutachten vom 29.04.2016 festgestellt, dass die Abnützungen an beiden Kniegelenken als geringgradig zu werten sind. Der Bewegungsumfang entspreche einer Normalbeweglichkeit. Im MRT seien auch keine wesentlichen Knorpelschädigungen angegeben. Aus rein orthopädischer Sicht ergebe sich unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchung und der neu vorgelegten Befunde sowie der im Akt befindlichen Unterlagen keine Änderung der Beurteilung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens.

Diese Gutachten vom 22.09.2015, 29.04.2016 und 31.05.2016 setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachter erläutern in ihrem Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihnen getroffenen Einstufung führen. Auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen wurde in den Gutachten vom 29.04.2016 und 31.05.2016 detailliert eingegangen. Sie stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ab 04.01.2016 ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (wieder) erfüllt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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