BVwG W204 2133105-2

W204 2133105-2Tribunale amministrativo federale8 set 2016

Regest

Berichtigung der Entscheidung, Finanzmarktaufsicht, offenkundige<br/>Unrichtigkeit, Revision, Schreibfehler, Versehen

Testo completo

BVwG W204 2133105-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2133105.2.01

Spruch

W204 2133105-1/4Z

W204 2133105-2/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan Keznickl sowie Mag. Philipp Cede, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde vom 19.07.2016 des XXXX vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Andreas Mauhart, Verteidiger in Strafsachen, 4040 Linz, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.07.2016, Zl. FMA-UB0001.300/0071-BUG/2016, zu Recht beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis vom 06.09.2016, GZen. W204 2133105-1/3E und W204 2133105-2/3E, dahingehend berichtigt, dass im Spruchpunkt B) nach der Wortfolge "Art. 133 Abs. 4 B-VG" das Wort "nicht" richtigerweise zu ergänzen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 06.09.2016, GZen. W204 2133105-1/3E und W204 2133105-2/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 19.07.2016 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.07.2016, Zl. FMA-UB0001.300/0071-BUG/2016, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt B) wurde die Revision als zulässig erklärt, während unter II.3. des Erkenntnisses die Unzulässigkeit einer Revision ausführlich begründet und in der Rechtsmittelbelehrung nur auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision hingewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG ist keine Entscheidung in der Sache und es war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu entscheiden. Wie im zu berichtigenden Erkenntnis ausgeführt, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Zur Berichtigung

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.

§ 62 Abs. 4 AVG lautet:

"(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

Im Spruch des zu berichtigenden Erkenntnisses wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof fälschlicherweise - mangels Anführung des Wortes NICHT - zugelassen. In den Erwägungsgründen ist jedoch zur Unzulässigkeit einer Revision unmissverständlich ausgeführt:

"II.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Höchstgerichte ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach der Wunsch, sich durch einen bestimmten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, kein sonstiges begründetes Hindernis iSd § 19 Abs. 3 AVG darstellt (VwGH 06.09.2005, 2001/03/0024)."

Zwar vermag eine Begründung des Verwaltungsgerichtes, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erachtet, grundsätzlich nichts daran zu ändern, dass der Spruch der Entscheidung die Revision für zulässig erklärt hat, so dass bis zu einer etwaigen gegenteiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass die Revision die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121;

29.01. 2015, Ro 2014/03/0082; 27.02.2015, Ro 2014/17/0135;

24.04. 2015, Ro 2014/17/0126; 20.05.2015, Ro 2015/03/0025). Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall allerdings in einem (im Wesentlichen bis auf die abweichende Bezeichnung der Partei und der Bescheiddaten) völlig gleichlautenden Erkenntnis vom selben Tag zu W204 2133103-1/3E und W204 2133103-2/3E, das zu einer gleichlautenden Beschwerde desselben Rechtsvertreters erging und auch demselben Rechtsvertreter zugestellt wurde, in Spruchpunkt B) richtig angeführt, dass die Revision nicht zugelassen ist und dies in identer Weise wie hier näher begründet.

Aufgrund dieses Umstandes in Verbindung mit der oben wiedergegebenen Begründung und auch der Rechtmittelbelehrung, die lediglich auf die außerordentliche Revisionsmöglichkeit verweist, zeigt sich ohne Zweifel, dass vorliegend ausschließlich aufgrund eines einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhaltenden offensichtlichen Versehens das Wort NICHT im Spruch nicht angeführt worden ist, was fälschlicher Weise entgegen den Ausführungen in der Begründung und der Rechtmittelbelehrung eine Zulassung der Revision bedeuten würde, obwohl das Erkenntnis auf ausreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt werden konnte und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Parteien, für die die Entscheidung bestimmt ist, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.04.2002, 2002/17/0140, sowie die bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 47 angeführten weiteren Judikaturnachweise). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittbetrachters auszugehen ist. Ob ein Versehen offenkundig ist, muss sich nicht notwendigerweise aus den übrigen Teilen der Entscheidung selbst erschließen, sondern kann sich auch aus dem übrigen, den Parteien bekannten Kontext, wie zB dem Akteninhalt, ergeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO); oder - wie im vorliegenden Fall - aus einem gleichzeitig zum identischen Beschwerdesachverhalt an den gemeinsamen Rechtsvertreter ergangenen Erkenntnis.

Es handelt sich im vorliegenden Fall folglich um eine einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die nunmehr gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen dadurch zu berichtigen war, dass das fehlende Wort zu ergänzen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Pkt II.A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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