BVwG W202 1423253-3

W202 1423253-3Tribunale amministrativo federale8 set 2016

Regest

Gefährdung der Sicherheit, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt

Testo completo

BVwG W202 1423253-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.1423253.3.00

Spruch

W202 1423253-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 563222607-1388279, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 17.08.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, Moslem (Sunnit) zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und in Logar von 2008 bis 2010 als Lebensmittelhändler tätig gewesen zu sein. Seine Familie (Eltern, Ehefrau, vier erwachsene Brüder) würden noch in Logar leben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zahl: 11 08.989 - BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. wurde der Beschwerdeführer zudem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zahl C14 423253-1/2011/5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 als unbegründet abgewiesen.

In Folge einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 06.06.2014, U 2105/2012-26, das obgenannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aufgehoben; darüber hinaus - hinsichtlich der versagten Gewährung von Asyl - wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Am 11.11.2014 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer. Eingangs bestätigte er, grundsätzlich gesund und verhandlungsfähig zu sein. Er nehme auch keine Medikamente. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei in Haft, weil er "Drogen verkauft" und dabei festgenommen worden sei; er sei noch nicht strafrechtlich verurteilt worden.

Zu seinen Verwandten in Afghanistan befragt erklärte er, dass sich seine Eltern, seine Ehefrau und drei seiner Brüder im Herkunftsort in der Provinz Logar aufhalten würden; ein Bruder lebe in Saudi-Arabien. Sechs Onkel väterlicherseits würden in den Provinzen Logar und Khost leben. Zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante hätten zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Kabul gelebt. Den letzten Kontakt zu seiner Familie - konkret: Bruder, Mutter und Ehefrau - habe er kurz vor seiner Festnahme gehabt. Seiner Familie gehe es "wirtschaftlich nicht sehr gut", sie lebe von der Landwirtschaft. Nur einem Onkel gehe es wirtschaftlich sehr gut, sein Sohn sei Autohändler in Loghar. Dieser Cousin habe damals auch den Schlepper organisiert und bezahlt.

Er selbst habe ein kleines Geschäft gehabt, das jedoch etwa vier Monate vor seiner Ausreise aus unbekannter Ursache ausgebrannt sei. Geld zum Wiederaufbau habe er nicht gehabt, weshalb er sich dann vom Geheimdienst habe anwerben lassen. Soweit ihm bekannt, sei er 1989 geboren; die Geburtsdaten auf den im Verfahren vorgelegten Dokumenten (Tazkira 2011, Wahlkarte 2010) seien falsch. Die Caritas habe diese übermittelt, er habe dazu keine Erklärung mehr abgeben können. Er habe diese von seinem Bruder per e-mail übermittelt bekommen. Die Provinzhauptstadt sei etwa 40 Minuten Autofahrt von seinem Heimatort entfernt; er kenne sie nur unter der Bezeichnung "Walayat" (wörtlich "Provinz"), der tatsächliche Name sei ihm nicht bekannt. Er schulde seinem Cousin, dem Autohändler, Geld wegen dessen Unterstützung bei der Ausreise. Auch seinen Brüdern schulde er Geld, weil diese seine Frau unterstützen würden. Eigentlich müsse er sich - als jüngster Bruder - um seine Eltern kümmern; das Geld für große Ausgaben werde ihm als Schuld angelastet. Auf Vorhalt, es wäre deutlich günstiger gewesen, hätte der Cousin nicht die Ausreise, sondern den Wiederaufbau des Geschäfts finanziert, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte Afghanistan wegen der Probleme mit den Taliban ohnehin verlassen müssen. Diese habe er wegen seiner Tätigkeit für den Geheimdienst gehabt.

Zu den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die ihm im Zuge der Ladung zu dieser Verhandlung übermittelt worden seien, wolle er sich nicht äußern. Ein Bekannter habe sie ihm in Auszügen erläutert - es sei ausreichend, wenn diese Informationen in die gerichtliche Entscheidung einbezogen würden.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 10.06.2015, Zahl 14 Hv 127/14f, wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Bei der Festlegung des Strafmaßes wurden erschwerend (unter anderem) eine auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb der offenen Probezeit sowie die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit beurteilt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und der diesbezügliche Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt.

Mit Schreiben der Justizanstalt Graz-Jakomini vom 16.06.2015 wurde dem Bundesamt (und in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht) eine "Verständigung von der allfälligen Begnadigung eines Fremden" übermittelt, wobei das errechnete Strafende mit 15.01.2017 angeführt wurde.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) vom 04.01.2016, Zahl W137 1423253-2/14Z, wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte Feststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt und insbesondere mitgeteilt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nicht dergestalt sei, dass sie generell einer Rückkehr nach Afghanistan entgegen stehe. Dies gelte insbesondere für die Hauptstadt Kabul. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen (ab Zustellung) eingeräumt.

Das Bundesamt nahm dazu mit Schreiben vom 12.01.2016 Stellung, beantragte die Abweisung der Beschwerde und wies insbesondere auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie auf rezente Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und der Höchstgerichte, wonach eine Rückkehr nach Afghanistan unter dem Aspekt der Sicherheitslage und der Existenzsicherung bei Vorliegen bestimmter Umstände jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer nahm dahingehend Stellung, dass die Sicherheitslage auch in Kabul derzeit "sehr prekär" sei. Dies könne auch einem Sachverständigengutachten vom 20.07.2015 entnommen werden. Dass diese auch hinsichtlich Kabul einer Rückkehr entgegenstehe, sei etwa zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom Juli 2015 zu entnehmen. Anschließend wurden sicherheitsrelevante Ereignisse in der Provinz Kabul von Jänner 2015 bis Jänner 2016 aufgelistet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, GZ. W137 1423253-1/18E, wurde die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen, sowie gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass "der Beschwerdeführer aus der Provinz Logar, Distrikt XXXX, stammt, wo er seine Existenz vor der Ausreise aus Afghanistan (jedenfalls bis 2010) als kleiner Gewerbetreibender sichern konnte. In Logar leben seine Eltern, seine Ehefrau sowie drei seiner vier Brüder und eine größere Zahl weiterer Verwandter (darunter sechs Onkel). Diese Familienangehörigen leben fast durchwegs von der Landwirtschaft und in gesicherten sozialen Verhältnissen. Auch der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise keiner existenziellen Notlage ausgesetzt. Ein - ebenfalls in Logar lebender - Cousin des Beschwerdeführers betreibt sehr erfolgreich einen Autohandel und verfügt über nennenswerte frei disponible finanzielle Mittel. Darüber hinaus lebten zu dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer Afghanistan verließ, zwei seiner Onkel und eine Tante in Kabul. Es gibt keinen Hinweis, dass sich diese Verwandten nicht mehr in Kabul aufhalten würden.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wird seit seiner Ausreise von seiner Familie versorgt. Der als Autohändler tätige Cousin des Beschwerdeführers (hinkünftig: "der Cousin") finanzierte dessen Ausreise aus Afghanistan.

Der Beschwerdeführer spricht wenig Deutsch und ist in Österreich zweimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz strafrechtlich verurteilt worden; zuletzt im Juni 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Er war in Österreich insgesamt bisher knapp fünf Jahre aufhältig, wobei er davon rund 20 Monate - mehr als ein Drittel seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Justizanstalten (Untersuchungshaft und Strafhaft) verbrachte. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen in dieser Zeit gibt es keinen Hinweis. Vielmehr offenbarte der Beschwerdeführer ein deutliches Desinteresse an einer substanziellen Integration und ergriff auch keine der einschlägigen Möglichkeiten, die Asylwerbern zur Verfügung stehen und in den letzten Jahren auch von einer Vielzahl afghanischer Asylwerber (mit ähnlichem Bildungshintergrund) genutzt wurden. Er war in Österreich nie legal beschäftigt, und ging auch nie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stützte sich bisher zur Gänze auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich jedoch als unberechtigt erwiesen hat. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und jedenfalls arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich. Seit 16.03.2016 ist er nicht mehr in Haft."

Zur Rückkehrentscheidung führte das BVwG rechtlich u.a. Folgendes aus:

"Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Beinahe seine gesamte Familie (Ehefrau, Eltern, weitere Verwandte) lebt nach wie vor in Afghanistan, vorrangig (insbesondere die Kernfamilie) in XXXX, Provinz Logar, teils auch in der Hauptstadt Kabul.

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im August 2011 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann daher selbst unter Einbeziehung integrativer Merkmale wie etwa der Absolvierung von (einfachen) Sprachkursen eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht einmal ansatzweise angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts kein besonderes Interesse an einer Integration in Österreich. Vielmehr wurde er zweimal wegen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt und verbrachte mehr als ein Drittel seiner Aufenthaltsdauer in Österreich in Haft. Überdies ergibt sich durch diese intensiven familiären Bindungen nach Afghanistan, dass eine berücksichtigungswürdige Integration auf Basis des Privatlebens eine besonders hohe, geradezu außergewöhnliche, Intensität aufweisen müsste um einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung entgegen zu stehen. Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen."

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016 erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens zu verschiedenen Fragen betreffend seine aktuelle Situation in Österreich schriftlich Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 24.05.2016 hiezu eine Stellungnahme ab, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er sei in Österreich weder verheiratet noch lebe er in einer Lebensgemeinschaft. Er habe keine in Österreich lebenden Kinder sowie auch keine Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei. Er spreche bereits sehr gut Deutsch, zumindest auf dem Niveau A2/B1. Seit seiner Ankunft habe er sich sehr bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, weshalb er regelmäßig Sprachkurse besucht habe. Leider sei es ihm aufgrund seiner finanziellen Situation jedoch nicht möglich, seine Kenntnisse im Rahmen einer Prüfung darzulegen. Derzeit sei er bei einem Sprachinstitut angemeldet und werde einen weiteren Deutschkurs besuchen. Leider sei es ihm aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen Situation praktisch versagt, einer Beschäftigung nachzugehen, er wäre jedoch selbstverständlich jederzeit dazu bereit, eine Arbeit aufzunehmen, da ihm das Führen eines selbstständigen Lebens ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung sehr wichtig wäre. Dahingehend verfüge er bereits über einen Arbeitsvorvertrag vom 23.05.2016. Er würde bei erhaltener Möglichkeit des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt unverzüglich eine unselbstständige Arbeit aufnehmen können. Leider könne er noch keine sonstigen Kurs-, Schul- bzw. Universitätsbesuche vorweisen und er sei kein Vereinsmitglied. Ein Schulbesuch in Österreich sei ihm aufgrund seines Alters nicht möglich gewesen. Es sei ihm vergönnt gewesen, im Laufe der letzten Jahre zahlreiche soziale Kontakte knüpfen zu können, die zum Teil in engen Freundschaften und Wegbegleitern gemündet hätten. Er weise sehr massiv ausgeprägte private Bindungen in Österreich auf, er sei in Österreich sozial integriert und pflege Freundschaften und Bekanntschaften. Er sei sehr stolz, dass er sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis habe aufbauen können. Sein bester Freund verfüge bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Demgegenüber habe während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich von nunmehr mehr als viereinhalb Jahren seine individuelle Entwurzelung in familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan in einem hohen Ausmaß stattgefunden. Er verweise auf das beiliegende Empfehlungsschreiben seines Freundes. Er sei nicht entsprechend den rechtlichen Vorschriften in das Bundesgebiet eingereist, zumal eine rechtmäßige Einreise faktisch nicht möglich gewesen sei. Eine andere Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, außer jenes, das sich aus seinem Asylverfahren ableite, sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Er empfinde es als Selbstverständlichkeit, die hier herrschenden Gesetze und Gepflogenheiten einzuhalten. Leider habe er sich zu folgendschweren Fehltritten hinreißen lassen, woraufhin es zu zwei strafrechtlichen Verurteilungen gekommen sei. Dies bereue er zutiefst und besuche regelmäßig die Betreuungseinheiten bei seinem Bewährungshelfer, der im beiliegenden Schreiben sein Bedauern, seine Kooperation um sein Bemühen bestätige. Seine Freizeit nutze er insbesonders sehr gerne für sportliche Aktivitäten. So habe er regelmäßig mit Freunden Cricket in Graz gespielt und wolle er sich bei einem Fitnessstudio anmelden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016 Zl. 563222607-1388279, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.

Das BFA stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA seit der ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland Afghanistan hervorgekommen seien. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen und keine relevanten sozialen Kontakte, seine Angehörigen lebten im Herkunftsland. Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal rechtskräftig wegen Suchtgiftdelikten verurteilt worden und er sei vom 28.04.2013 bis 29.05.2013 sowie vom 17.07.2014 bis 15.03.2016 in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich gesund, er leide weder an einer schweren Erkrankung noch bestehe ein langfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit in Österreich, ein Studium oder eine Tätigkeit in einen Verein sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Rechtlich führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keinen unter § 57 AsylG subsumierbaren Sachverhalt geltend gemacht habe, sodass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal straffällig geworden und sei auch zweimal rechtskräftig verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Hinsichtlich seines Privatlebens nahm das BFA eine Abwägung vor, und kam zu dem Schluss, dass sich aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen.

Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Im vorangehenden Verfahren sei ausführlich geprüft und schließlich durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass ihm eine Gefahr in Sinne des § 50 Abs. 1 FPG nicht drohe. Auch sei ein Fall des § 50 Abs. 2 FPG bezüglich seiner Person verneint worden. Eine Empfehlung gemäß § 50 Abs. 3 FPG existiere für sein Heimatland nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

Gem. § 55FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gem. §52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:

Eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA wäre erforderlichen gewesen, da sich das BFA nur so ein umfassendes Bild von der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse hätte verschaffen können. Das BFA habe in seinen Feststellungen einzig darauf hingewiesen, dass es keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatland des Beschwerdeführers geben würde. Die abschiebungsrelevante Lage in Bezug auf den Herkunftsstaat sei aktuell im Entscheidungszeitpunkt zu prüfen. Es sei nicht ausreichend, wenn sich das BFA in seinem Bescheid hinsichtlich der Länderfeststellungen auf das Erkenntnis des BVwG vom 03.05.2016 berufe. Verwiesen wurde hiezu auf Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Lage in Afghanistan insbesondere in Kabul wurde auf ein Gutachten in einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.07.2015 hingewiesen. Weiters wurde auf eine Anfragebeantwortung von Akkord vom 16. Dezember 2015 betreffend die Sicherheitslage in Kabul sowie auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 06.06.2016 verwiesen.

Die Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei bereits weit fortgeschritten. Der Beschwerdeführer verfüge über viele Freundschaften in Österreich und er habe diesbezüglich exemplarisch auch ein Unterstützungsschreiben vorgelegt. Er habe von Jänner bis August 2015 einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht. Leider sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation jedoch nicht möglich, seine Kenntnisse im Rahmen einer Prüfung darzulegen. Mittlerweile verfüge der Beschwerdeführer bereits über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2/B1, die er sich durch selbstständiges Lernen angeeignet habe. Derzeit sei er bei einem Sprachinstitut angemeldet und werde dort einen weiteren Deutschkurs besuchen. Das Fehlen von Deutschdiplomen könne nicht dazu führen, dass im Verfahren davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer verfüge über keine ausreichenden Deutschkenntnisse. Er habe auch eindeutig seinen Willen, in Zukunft selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen zum Ausdruck gebracht. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung würde der Beschwerdeführer umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und wäre er damit selbst Erhaltungsfähig. Das exemplarisch vorgelegte Unterstützungsschreiben bestätige die intensiven und erfolgreichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der zwei rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass sich dieser bei der Bearbeitung seiner Delikte kooperativ gezeigt habe und seine Straftaten zutiefst bedauere. Seit dem Erlass des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2015 habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, weiter verschlechtert. Dies werde durch die in der Beschwerde angeführten Entscheidungen und Länderberichte bestätigt. Auch wenn weiterhin Verwandte des Beschwerdeführers in Afghanistan lebten, könne dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der prekären Sichterheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet derzeit nicht zugemutet werden.

Die Feststellung der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheine auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig. Insgesamt könne sehr wohl von einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden. Er verfüge eindeutig über ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Es sei immer eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen. Verwiesen wurde dazu auf die Rechtsprechung. Im Falle des Beschwerdeführers müsste die Interessensabwägung eindeutig zu seinen Gunsten ausgehen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung (der Beschwerdeführer bereue seine begangenen Strafrechtsdelikte und wolle fortan ein rechtskonformes Leben führen) noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er stammt aus der Provinz Logar, Distrikt Mohammad Agha, wo er seine Existenz vor der Ausreise aus Afghanistan (jedenfalls bis 2010) als kleiner Gewerbetreibender sichern konnte. In Logar leben seine Eltern, seine Ehefrau sowie drei seiner vier Brüder und eine größere Zahl weiterer Verwandter (darunter sechs Onkel). Diese Familienangehörigen leben fast durchwegs von der Landwirtschaft und in gesicherten sozialen Verhältnissen. Auch der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise keiner existenziellen Notlage ausgesetzt. Ein - ebenfalls in Logar lebender - Cousin des Beschwerdeführers betreibt sehr erfolgreich einen Autohandel und verfügt über nennenswerte frei disponible finanzielle Mittel. Darüber hinaus lebten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Afghanistan verließ, zwei seiner Onkel und eine Tante in Kabul. Es gibt keinen Hinweis, dass sich diese Verwandten nicht mehr in Kabul aufhalten würden.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wird seit seiner Ausreise von seiner Familie versorgt. Der als Autohändler tätige Cousin des Beschwerdeführers finanzierte dessen Ausreise aus Afghanistan.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Verwandte, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft.

Er besuchte einen Deutschkurs auf Niveau A1, eine Prüfung dazu legte er nicht ab. Durch selbstständiges Lernen hat sich der Beschwerdeführer weitere Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat einen Freund, der afghanischer Staatsangehöriger ist, und im Bundesgebiet über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, weiters verfügt er über weitere Freundschaften und Bekanntschaften. Der Beschwerdeführer hat einen Arbeitsvorvertrag abgeschlossen, wonach er für den Fall einer Arbeitsbewilligung als Koch für afghanische Spezialitäten beschäftigt würde. Er spielte mit Freunden Cricket in Graz und würde sich gerne bei einem Fitnessstudio anmelden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Bis auf einen Deutschkurs weist der Beschwerdeführer keinerlei Kurs-, Schul-, bzw. Universitätsbesuche auf, er ist nicht Mitglied in einem Verein.

Ein anderes Aufenthaltsrecht als das aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz bestand zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.05.2013, Zl. 081 HV 51/2013g, wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Abs. 2 Suchtmittelgesetz, § 27 Abs. 1 Z 1

8. Fall Abs. 3 Suchtmittelgesetz sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 09.02.2015, Zl. 014 HV 127/2014f wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, § 28a Abs. 1 5. Fall, § 28a Abs. 2 Z 2, § 28a Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe am 15.03.2016 entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen ergeben sich hiebei vor allem aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen und schriftlichen Eingaben, die insoferne unzweifelhaft sind.

Hinsichtlich der allgemeinen Situation wies das BFA schon auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016 hin, wonach darin das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint wurde, dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan, sowie dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland Afghanistan hervorgekommen seien, und ist es der Beschwerde auch nicht gelungen, anderes darzustellen, bezieht man sich darin nämlich zum größten Teil auf Berichte, die bereits bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016 gegeben waren. Soweit aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 06.06.2016 zitiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass die darin zitierten Vorfälle zum allergrößten Teil ebenfalls aus dem Jahr 2015 datieren, und letztlich dann bis zum April 2016 gehen, sodass auch diese Sachverhalte bereits von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016 mitumfasst sind. Im Übrigen kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, dass eine relevante Änderung der allgemeinen Situation im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016 nicht vorliegt. Auf die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, Zahl: W137 1423253-1/18E, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit August 2011 ist im Verhältnis dazu, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat zugebracht hat, als nicht lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Überdies verbrachte der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet viele Monate in Haft, weswegen auch von daher die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu relativieren ist.

Der Beschwerdeführer hat zwar Freunde und Bekannte gewonnen, betätigt sich in seiner Freizeit sportlich, hat einen Deutschkurs besucht und bemüht sich, weiter Deutsch zu lernen, sowie wies er eine Bestätigung eines potenziellen zukünftigen Arbeitgebers vor, jedoch kann daraus im Falle des Beschwerdeführers noch kein Grad an Integration im Bundesgebiet abgeleitet werden, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würde.

Die Dauer des Verfahrens übersteigt im gegenständlichen Fall noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, indem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen, vgl. VfSIg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall BUTT, APPL. 47.017/09, Z85f).

Zudem ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Aus der vorgelegten Bestätigung eines potenziellen zukünftigen Arbeitgebers ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323).

Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen Angaben hier zwar über einen besten Freund sowie über weitere Bekanntschaften und Freundschaften, jedoch weist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keinerlei verwandtschaftliche Verbindungen auf, wogegen sich seine gesamte Familie, seine Eltern, seine Ehefrau, drei seiner vier Brüder sowie eine größere Zahl weiterer Verwandter in Afghanistan aufhält, er ist in seinem Herkunftsstaat aufgewachsen und hat den allergrößten Teil seines Lebens dort verbracht, er spricht eine Sprache des Herkunftsstaates, wogegen er Deutsch erst lernt, weswegen insgesamt betrachtet nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer seiner Heimat entwurzelt und im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden könnte.

Daher ist schon von daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwei Vorstrafen wegen Suchtmitteldelikten aufweist. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass betreffend das zuletzt ergangene Straferkenntnis hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd das reumütige Geständnis berücksichtigt wurde, jedoch ergibt sich zudem aus diesem Erkenntnis, dass erschwerend eine auf der selben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, Tatbegehungen innerhalb einer offenen Probezeit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit Vergehen, die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit bei Überschreiten der 25-fach übersteigenden Grenzmenge und krimineller Vereinigung ebenfalls berücksichtigt wurden. Zudem wurde zum Beschwerdeführer festgehalten, dass im Hinblick auf das einschlägig belastete Vorleben des Beschwerdeführers und der nunmehr fortgesetzt zutage gekommenen kriminellen Energie, die eine intensive Rechtsgutverletzung darstellt, weder von einer bedingten noch teilbedingten Strafnachsicht Gebrauch zu machen war, darüber hinaus war es aufgrund der Massivität der nunmehrigen Delinquenz erforderlich, auch die bedingte Strafnachsicht des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 081 Hv 51/13 G, wo er bereits über einen Monat das Haftübel verspürt hatte, zu widerrufen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Zwar wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen, jedoch stellt Drogenhandel unter anderen ein typischerweise schweres Verbrechen im Sinne der Judikatur dar (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/10/0288), dem Verbrechen des Suchtgifthandels liegt ein schwerer Unrechtsgehalt zugrunde.

Der Beschwerdeführer hat damit eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag gelegt und es wird gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch von diesem begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwas VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, verwiesen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Dementsprechend ist auch aus diesem Grunde wie insgesamt betrachtet eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zahl C14 423253-1/2011/5E betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten sowie des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, Zahl W1423253-1/18E, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des § 50 FPG ergeben würden (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149). Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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