W178 2004502-1•BVwG W178 2004502-1
W178 2004502-1Tribunale amministrativo federale8 set 2016
Dienstgebereigenschaft, Lehre - Berufsschule, Pflichtversicherung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verurteilung
W178 2004502-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Galla Herget Rechtsanwälte OG, Margaretenstraße 22/12, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 07.11.2013, MA 40-SR 493.494/13, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 63 VwGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 15.04.2013 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) fest, dass Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer - BF) aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrling in der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige in Kaiserebersdorf, 1110 Wien, in der Zeit vom Juni 1965 bis November 1966 in keinem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.
Zur Begründung wurde angeführt, dass der BF als Zögling der Erziehungsanstalt Kaiserebersdorf von einem angestellten Meister zum Lehrling ausgebildet worden sei, es liege allerdings keine Eingliederung in einen Betrieb eines Arbeitgebers vor. Es fehle die Über- und Unterordnung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, denn die seitens der Erziehungsanstalt ausgeübte Disziplinargewalt sei nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt worden, sondern liege in der Jugendfürsorge. Die Sachbezüge, die er von der Fürsorgeanstalt erhalten habe, hätten ihm auch dann gewährt werden müssen, wenn er keine Berufsausbildung erhalten hätte. Die Berufsausbildung könne nicht zwangsweise vorgenommen werden, dem Zögling stehe es vielmehr frei, sich einer solchen zu entziehen. Bei der genannten Berufsausbildung sei er zwar als Lehrling im Sinne der Gewerbeordnung zu betrachten, aber nicht als Lehrling aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht.
Der BF befinde sich seit 01.03.2012 in Alterspension, somit sei ein Nachkauf von Zeiten der Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG im Hinblick auf den bereits erfolgten Stichtag gemäß § 223 Abs 2 ASVG nicht möglich.
2. Gegen diesen Bescheid hat der BF, vertreten durch Galla Herget Rechtsanwälte OG, rechtzeitig Einspruch an den Landeshauptmann von Wien erhoben. Er brachte darin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde übersehe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach "unter einem Lehrverhältnis im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 ASVG ein Arbeitsverhältnis zu verstehen" sei, "das als Lehrverhältnis im Rahmen der Rechtsordnung eine Regelung gefunden hat, in der die in einem solchen Lehrverhältnis stehende Person ausdrücklich als Lehrling bezeichnet worden ist" (VwGH vom 23.05.1962, 0439/60). Gerade dieser Umstand sei gegenständlich gegeben. Ganz offensichtlich sei das Lehrverhältnis im Rahmen der Rechtsordnung erfolgt. Wie aus dem Gesellenbrief des Einspruchswerbers vom 19.10.1966 zu entnehmen sei, sei er ausdrücklich als Lehrling bezeichnet worden.
Weiters habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung nicht nachgekommen sei.
3. Der Landeshauptmann von Wien hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch keine Folge gegeben und den Bescheid der WGKK bestätigt.
In der Begründung verweist die Einspruchsbehörde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.1957, Zl. 771/55, zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Lehrverhältnissen in Erziehungsanstalten: In diesem Erkenntnis habe der VwGH bei einem Fürsorgezögling keine wirtschaftliche Abhängigkeit gesehen, weil die Sachbezüge auf jeden Fall auch dann zu gewähren gewesen wären, wenn er sich der Berufsausbildung widersetzt hätte. Ebenso wird auf das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 22.04.1937, Zl A 1417/36, SlgNr 1339/A, betreffend die Versicherungspflicht eines Fürsorgezöglings der Erziehungsanstalt Eggenburg hingewiesen, in welchem dieser in einer anstaltseigenen Lehrwerkstätte zum Lehrling ausgebildet worden sei. In diesem Erkenntnis werde ausgeführt, dass kein Lehrverhältnis zu einem Arbeitgeber zustande gekommen sei, der Fürsorgezögling sei daher nicht der Versicherungspflicht unterlegen. An dieser rechtlichen Beurteilung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Lehrherr Inhaber einer Gewerbekonzession gewesen sei.
Weiters weist die Einspruchsbehörde drauf hin, dass bei einem mittels Gerichtsbeschluss in die verfahrensgegenständliche Anstalt eingewiesenen Zögling von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit niemals die Rede sein könne, da er die Bezüge auf jeden Fall erhalten müsse, auch dann, wenn er sich einer Berufsausbildung widersetze. Von Leistung und Gegenleistung könne nicht gesprochen werden. Der Zögling sei wohl formal Lehrling im Sinne der Gewerbeordnung, nicht aber Lehrling im Sinne des Arbeits- und des Sozialversicherungsrechtes. In der Sozialversicherung können nur solche Personen als Lehrlinge angesehen werden, welche in der Wirtschaft in einem freien Beschäftigungsverhältnis in ähnlicher Weise wie Arbeiter, Gehilfen eingegliedert seien. Dies treffe jedoch bei dem Zögling, der für einen durch seinen freien Willen unbeeinflussbaren, vom Gericht bestimmten Zeitraum in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige untergebracht sei, auf keinen Fall zu. Die Beurteilung sei aufgrund der Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt vorzunehmen, auch anhand der damals vorherrschenden Rechtsprechung, die keine andere Auslegung zulasse.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde (vormals Berufung) vom 29.11.2013. Der BF beruft sich darauf, dass der Gesellenbrief vom 19.10.1966 ihn ausdrücklich als Lehrling bezeichne. Er sei weiters zu den Arbeiten bei Erziehern und Beamten herangezogen worden. Er sei daher persönlich und wirtschaftlich abhängig gewesen. Es fehle auch nicht an Entgeltlichkeit, weil - wie die Behörde zu Recht anführe - in der Sozialversicherung das Anspruchsprinzip herrsche.
5. Mit Erkenntnis vom 08.10.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Rahmen der gerichtlich angeordneten Fürsorgeerziehung absolvierten Lehre in der Zeit seiner Unterbringung in der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige Kaiserebersdorf vom 09.06.1965 bis zum 31.12.1965 sowie vom 01.03.1966 bis zum 30.09.1966 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung unterlag.
6. Gegen das Erkenntnis erhob die Wiener Gebietskrankenkasse fristgerecht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dem Spruch des Verwaltungsgerichtes sei nicht zu entnehmen, wer als Dienstgeber(in) im Sinne des § 35 ASVG in Bezug auf die Lehrlingsausbildung des Beschwerdeführers anzusehen sei. Der Bundesanstalt für Erziehungsbedürfte komme keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Der vermeintliche Dienstgeber könne sich nicht aussuchen, wen er ausbilde. Zielsetzung sei nicht eine für den Dienstgeber verwertbare Arbeit gewesen, sondern die Ausbildung und Resozialisierung des Beschwerdeführers.
7. Der VwGH gab mit Erkenntnis Ro 2016/08/002 vom 24.02.2016 der Revision der Wiener Gebietskrankenkasse statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Über den BF, geboren am 27.02.1949, wurde mit Beschluss des Jugendgerichtshofes vom 07.06.1957 die Fürsorgeerziehung angeordnet. Mit Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien vom 02.06.1965 wurde der sich damals in Untersuchungshaft befindliche BF gemäß §§ 2, 28 und 37 JGG 1961 vorläufig in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige in Kaiserebersdorf eingewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass beim BF eine "unzureichende Erziehung, vor allem unzureichende Freizeitüberwachung" festzustellen sei; der BF und seine Mutter haben sich nach der Begründung des Beschlusses mit der Einweisung einverstanden erklärt. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes vom 25.08.1965 wurde diese Einweisung gemäß § 2, 28 JGG 1961 bestätigt. Mit Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien vom 28.02.1966 wurde die Fürsorgeerziehung wegen Sicherstellung auf andere Weise (Heimaufenthalt durch Gerichtsurteil) nach § 30 Abs 1 JWG aufgehoben.
Mit dem oben genannten Urteil des Jugendgerichtshofes vom 25.08.1965, 3 Vr 607/65, Hv 121/65 wurde der Bf zu 4 Monaten strengem Arrest verurteilt, wobei die Vollziehung der Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit vorläufig aufgeschoben wurde. In der Begründung führt der Jugendgerichtshof aus, dass der Angeklagte einer konsequenten und energischen Erziehung bedürfe, weshalb die vorläufige Einweisung in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu bestätigen sei.
Laut Bestätigung des Österreichischen Staatsarchives vom 12.02.2013 war der BF in der Anstalt "Kaiserebersdorf" vom 02.06.1965 bis 28.10.1966 angehalten.
Der BF war vom 08.07.1963 bis 14.05.1965 in einem Betrieb als Maler-Lehrling beschäftigt, vom 09.06.1965 bis 31.12.1965 und vom 01.03.1966 bis 30.09.1966 (lt. Lehrzeugnis vom 30.09.1966) setzte er die Lehre in der Lehrwerkstätte der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige fort. Die Berufsschule mit zweijährigem Aufbau für Maler hat er laut Abschlusszeugnis vom 01.07.1966 erfolgreich abgeschlossen. Im Akt des Gerichtes befindet sich auch der Gesellenbrief als Maler, Anstreicher und Lackierer vom 19.10.1966.
Der Aufenthalt des BF beruhte daher nicht auf einer strafrechtlichen Verurteilung, sondern in einer Erziehungsmaßnahme.
Ab 13.12.1966 befand sich der Beschwerdeführer in einer Beschäftigung bei einem Dienstgeber und war unbestritten pflichtversichert (vgl. reproduzierte Stammkarten im Akt der WGKK).
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Wiener Gebietskrankenkasse, den Akt des Landeshauptmannes von Wien sowie durch ein ergänzendes Ermittlungsverfahren des Gerichtes, insbesondere Einsichtnahme in die im österreichischen Staatsarchiv befindlichen Unterlagen, die den Parteien zum Parteiengehör übermittelt wurden. Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem glaubwürdigen Vorbringen des BF, das durch die im Akt liegenden Dokumenten bestätigt wird.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
III.3.1 Zuständigkeit
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
III.3.2 Gesetzliche Bestimmungen in der Sache:
Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1961 (JGG 1961), BGBl. Nr. 278, lauteten:
§ 2. (1) Begeht ein Unmündiger oder Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Handlung oder Unterlassung und war zumindest eine der Ursachen hiefür seine mangelhafte Erziehung, so sind, unabhängig davon, ob er bestraft wird oder nicht, die zur Abhilfe erforderlichen und den Umständen angemessenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen zu treffen, insbesondere nach § 4 dieses Bundesgesetzes, nach den §§ 177, 178, 178a, 217 oder 254 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach den §§ 26, 28, 29 oder 31 des Jugendwohlfahrtsgesetzes.
(2) Die vormundschaftsbehördlichen Verfügungen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht oder dessen Erreichung in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn sich die Erreichung des Zwecks als voraussichtlich unmöglich erweist. Sobald der Rechtsbrecher das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, erlöschen alle noch aufrechten vormundschaftsbehördlichen Verfügungen. Im Übrigen kann die Entscheidung über vormundschaftsbehördliche Verfügungen auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel jederzeit geändert werden.
§ 3. Die Einweisung in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige und die Anordnung der Fürsorgeerziehung (§ 29 des JWG.) sind neben der Verhängung einer einen Monat übersteigenden Freiheitsstrafe nur zulässig, wenn die Vollziehung der Freiheitsstrafe vorläufig aufgeschoben wird (§ 14 dieses Bundesgesetzes; §§ 1 und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949).
§ 4. (1) Für die einer Anstaltserziehung bedürftigen Rechtsbrecher sind neben den hiefür geeigneten Einrichtungen der Länder und Gemeinden Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige zu errichten und zu erhalten. Diese Anstalten unterstehen dem Bundesministerium für Justiz.
(2) Die Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige sind vor allem zur Aufnahme von Rechtsbrechern bestimmt, bei denen ein schwerer Erziehungsmangel vorliegt.
§ 5. (1) Die Anhaltung in den Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige dient vor allem der Erziehung des Zöglings. Der Zögling ist aber während der Anhaltung auch in einem seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und tunlichst auch seiner bisherigen Tätigkeit und seinen Neigungen entsprechenden Berufe auszubilden.
(2) In eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige kann nur aufgenommen werden, wer das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Anhaltung in der Anstalt hat so lange zu dauern, wie es zur Erziehung des Zöglings nötig ist, keinesfalls aber länger als bis zur Vollendung seines einundzwanzigsten Lebensjahres.
(3) Die Zöglinge erhalten in den Anstalten Wohnung, Kleidung und Nahrung. Sie sind ihrer Altersstufe und womöglich ihrer Schulbildung entsprechend zu unterrichten; ihre körperliche Entwicklung ist durch Leibesübungen zu fördern.
(4) Die Lehrkräfte der Anstalten müssen nach den einschlägigen Vorschriften zum Unterrichte befähigt sein; die Erzieher sollen eine besondere Ausbildung als Heimerzieher genossen haben. Lehrer und Erzieher sollen über die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betracht kommenden Erkenntnisse der Psychologie und Psychiatrie unterrichtet sein.
§ 6. Alle mit der Einweisung in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige und der Anhaltung darin verbundenen Kosten trägt der Bund. Die zum Unterhalt des Zöglings gesetzlich verpflichteten Angehörigen haben jedoch im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht diese Kosten zu ersetzen, wenn und soweit ihnen dies unter Berücksichtigung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie ihrer Erziehungs- und anderen Sorgepflichten zumutbar ist.
Die Bezug habenden Bestimmungen Jugendwohlfahrtsgesetzes - JWG 1954, BGBl. Nr. 99, lauteten:
§ 11. (1) Die Fürsorgeerziehung (§§ 29 bis 33) ist von der Landesregierung durchzuführen. Diese bestimmt auch die Art der Fürsorgeerziehung. Die Einhaltung der vom Vormundschaftsgericht einem entlassenen Fürsorgezögling erteilten Weisungen (§ 30 Abs. 2) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu überwachen.
(2) (...).
§ 12. (1) Die Länder haben für die Errichtung von Fürsorgeerziehungsheimen, die zur Durchführung der Fürsorgeerziehung notwendig sind, vorzusorgen. Soweit Heime der freien Jugendwohlfahrtspflege bestehen, sollen sie als Fürsorgeerziehungsheime verwendet werden, wenn sie als solche im Einzelfall von der Landesregierung anerkannt werden.
(2) ...
(3) Die Fürsorgeerziehung in einem Fürsorgeerziehungsheim ist nach pädagogischen Grundsätzen durchzuführen. Den Fürsorgezöglingen ist die Möglichkeit einer ihrem künftigen Fortkommen dienlichen Berufsausbildung zu bieten.
§ 4 Abs. 1 ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 13/1962 lautete auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
(3) ...
III.3.3 Judikatur des VwGH:
Das fallbezogene Erkenntnis des VwGH Ro 2016/08/002 vom 24.02.2016 lautet auszugsweise:
"Als Dienstgeber im Sinn des ASVG gilt nach § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Wie sich aus § 35 Abs. 1 ASVG und anderen Gesetzesstellen ergibt, hat der Gesetzgeber keinen Unterschied gemacht zwischen einem Betrieb im engeren Sinn ("technische Einheit") und anderen Lebensbereichen, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, so insbesondere den Haushalten. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten daher für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden (vgl. nochmals das Erkenntnis VwSlg 4.495A/1957).
Ein wesentliches Merkmal der Dienstnehmereigenschaft - auch im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG - ist die Freiwilligkeit (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages in rechtsvergleichender und rechtspolitischer Sicht, 1971, S 36f; vgl. zum arbeitsverfassungsrechtlichen Aspekt Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz Rz 2 und 7 zu § 36). Dienste auf Grund besonderer Gewaltverhältnisse beruhen auf keinem Dienstvertrag. Bei Strafgefangenen oder bei Fürsorgezöglingen, die zu Resozialisierungszwecken zu Arbeiten herangezogen werden, sind die Regeln des ABGB nicht anzuwenden (vgl. Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB3, Rz 16 zu § 1151). Sozialversicherungsrechtlich sind solche Tätigkeiten zwar vielfach den Dienstverhältnissen gleichgestellt (vgl. Pfeil in Schwimann Praxiskommentar zum ABGB, dritte Auflage, Rz 7 zu § 1151, mwN; vgl. z.B. die Arbeitslosenversicherungspflicht für Strafgefangene nach § 66a AlVG), ohne eine solche Gleichstellung ist aber nicht der Tatbestand einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG erfüllt.
Vollversichert waren im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG auch die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen. Als ein Lehrverhältnis im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Ausbildungsverhältnis aufzufassen, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis, wie es heute insbesondere im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, sowie im Landarbeitsgesetz und dessen Landesausführungsgesetzen geregelt ist, entspricht. Lehrlinge im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes sind Personen, die aufgrund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.
Dem entsprach in den wesentlichen Zügen das in den §§ 97 bis 105a Gewerbeordnung 1859 für den Bereich der Gewerbe geregelte Lehrlingsrecht. Lehrling im Sinne des § 97 der Gewerbeordnung 1859 war, wer bei einem Gewerbeinhaber zur praktischen Erlernung des Gewerbes in Verwendung tritt, ohne Unterschied, ob ein Lehrgeld vereinbart wurde oder nicht und ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird oder nicht. Besondere Merkmale des Lehrlingsrechtes waren (schon) nach der damaligen Rechtslage die Regelung der Befugnis zur Lehrlingshaltung und des Ausschlusses von dieser, die Schriftlichkeit und Registrierungspflichtigkeit des Lehrlingsvertrages, die gesetzliche Regelung bestimmter Inhalte des Lehrlingsvertrages sowie der Beendigung des Lehrverhältnisses.
Auf diese in der Rechtsordnung ausgeformte Gestaltung des Lehrverhältnisses stellte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1962, Zl. 0439/60, ab, wenn er sagte, unter einem Lehrverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 ASVG sei nur ein Arbeitsverhältnis zu verstehen, das als Lehrverhältnis im Rahmen der Rechtsordnung eine Regelung gefunden habe, in der die in einem solchen Lehrverhältnis stehende Person ausdrücklich als Lehrling bezeichnet worden sei (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1986, Zl. 85/08/0197, mwN).
Über den Erstmitbeteiligten wurde im Rahmen eines jugendgerichtlichen Strafverfahrens die freiheitsentziehende Einweisung in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige verfügt. Er hat seine Arbeitsleistungen im Rahmen dieser Einweisung im Zusammenhang mit seiner damaligen strafrechtlichen Verurteilung verrichtet. Die Bundeserziehungsanstalt ist hiebei nicht als Arbeitgeber funktionell in Erscheinung getreten, sondern sie ist lediglich dem in § 5 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz 1961 normierten gesetzlichen Auftrag nachgekommen, den Zögling während der Anhaltung in einem geeigneten Beruf auszubilden. Die gesetzlich vorgesehene Berufsausbildung in deren anstaltseigener Werkstätte begründete in Ansehung des vorherrschenden Erziehungsgedankens iSd zitierten Bestimmungen des JGG 1961 und in Ermangelung einer Eingliederung des Erstmitbeteiligten in einen von einem Arbeitgeber geführten Betrieb kein Ausbildungsverhältnis, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis entsprochen hätte, wie es in den §§ 97 bis 105a Gewerbeordnung 1859 für den Bereich der Gewerbe geregelt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1957, Zl. 771/55). Es fehlte auch an einer Gleichstellungsbestimmung (wie etwa nunmehr in § 30 Abs. 8 BAG für die überbetriebliche Lehrlingsausbildung).
Vielmehr sind die gegenständlichen Ausbildungszeiten gemäß § 14b Abs. 3 GewO 1859 bzw. (jetzt) § 29 Abs. 2 BAG (nur) auf die Lehrzeit anzurechnen."
Im Lichte der oben zitierten Auffassung des VwGH zum gegenständlichen Verfahren war somit spruchgemäß zu entscheiden.
III.3.8 Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, wie der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.
Zu B) Zur (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene Judikatur des VwGH, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.
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