BVwG W175 2128079-1

W175 2128079-1Tribunale amministrativo federale8 set 2016

Regest

verspätete Beschwerde

Testo completo

BVwG W175 2128079-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2128079.1.00

Spruch

W175 2128079-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zahl 1104711505-160193003, betreffend des Antrages auf internationalen Schutz, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1

VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 23.05.2016, Zahl 1104711505-160193003, den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) auf international Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 (AsylG.) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz , BGBL. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde zugleich die Außerlandesbringung des BF nach Italien für zulässig erklärt.

Der angefochtene Bescheid wurde am 24.05.2016 durch die Polizeiinspektion Judenburg, Bezirk Murtal, dem BF eigenhändig zugestellt. Mit Schreiben vom 08.06.2016 erhob der BF über die ARGE Rechtsberatung dagegen Beschwerde, wobei die Beschwerdeschrift auf dem Postweg dem BFA EAST-OST (Poststempel 08.06.2016) übermittelt wurde. Die belangte Behörde legte in weiterer Folge die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 15.06.2016) vor. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ist am 07.06.2016 abgelaufen.

Dem Vertreter (ARGE RB) wurde mit hg. Schreiben vom 20.06.2016 vorgehalten, dass seine Beschwerde als offenkundig verspätet anzusehen sei und ihm freigestellt werde, binnen einer Woche ab Zustellung des Vorhaltes, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb dieser Frist und bis zum heutigen Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme zu diesem Vorhaltes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 7 VwGVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. .....

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

..."

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.05.2016 durch die Polizeiinspektion Judenburg, Bez. Murtal eigenhändig zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde erst am 08.06.2016, sohin nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist, beim BFA eingebracht. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ist am 07.06.2016 abgelaufen. Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen war, ist die gegenständliche Beschwerde offenkundig verspätet. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme geboten.

Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. (Verwaltungsgerichtshof, 24.03.2015, Zl.Ra 2015/09/0011)

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG zwei Wochen.

Diese Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Die zweiwöchige gesetzliche (nicht erstreckbare) Frist zur Einbringung einer Beschwerde begann am 24.05.2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 07.06.2016. Das Parteiengehör hat insofern keine neuen Erkenntnisse gebracht, als der BF noch seine Vertretung trotz Aufforderung keine Stellungnahme zur verspäteten Beschwerdeerhebung dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten.

Die am 09.06.2016 eingebrachte Beschwerde (Eingeschriebene Briefsendung- Poststempel 08.06.2016) war daher war daher gemäß §§ 7 Abs. 4 i. V.m. 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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