W141 2132702-1•BVwG W141 2132702-1
W141 2132702-1Tribunale amministrativo federale8 set 2016
Arbeitslosengeld, Meldepflicht, Rückforderung, selbstständig<br/>Erwerbstätiger
W141 2132702-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX
geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2016,
GZ 2016-0566-9-001211, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 12 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen, der Bezug des Arbeitslosengeldes für 17.03.2016 bis 31.03.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und ein Rückforderungsbetrag in Höhe von € 816,90 festgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war bis 29.02.2016 bei der Firma XXXX beschäftigt. Noch während der Ausübung seiner Beschäftigung hat sich der Beschwerdeführer am 09.02.2016 über das eAMS-Konto arbeitslos gemeldet und dem AMS (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Arbeitslosengeld übermittelt, woraufhin ihm ein Termin für eine persönliche Vorsprache am 07.03.2016 gegeben wurde.
Am 10.02.2016 teilte der Beschwerdeführer per eAMS-Nachricht mit, dass er sich für das Unternehmensgründungsprogramm (UGP) der belangten Behörde interessiere, da eine Gesellschaftsgründung derzeit im Laufen sei. Der Einladung zu einer UGP-Informationsveranstaltung der belangten Behörde am 25.02.2016 konnte der Beschwerdeführer nicht nachkommen.
Den Termin zur persönlichen Vorsprache am 07.03.2016 hat der Beschwerdeführer versäumt und in der Folge erst am 09.03.2016 bei der belangten Behörde vorgesprochen. Im Zuge der Vorsprache hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld unterschrieben. Im Antragsformular hat der Beschwerdeführer die Frage 6, ob er selbständig erwerbstätig sei, verneint. Am 09.03.2016 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung geschlossen und ein Kontrollmeldetermin für den 01.04.2016 vereinbart.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld am 01.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ab Eintritt der Arbeitslosigkeit am 01.03.2016 in Höhe von € 54,46 zuerkannt.
Am 10.03.2016 hat der Beschwerdeführer an einem Infotag für das Unternehmensgründungprogramm teilgenommen.
Den Kontrollmeldetermin am 01.04.2016 bei der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer versäumt. Mit einer Mitteilung vom 01.04.2016 von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer daraufhin über die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 01.04.2016 informiert.
Am 04.04.2016 wurde das Arbeitslosengeld für Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.03.2016 ausbezahlt.
Bezugnehmend auf die Einstellung der Bezüge ab 01.04.2016 übermittelte der Beschwerdeführer am 05.04.2016 die folgende eAMS-Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe seit 15.03.2015 (Anm. 2016) die XXXX, gegründet und warte derzeit noch auf die Gewerbeberechtigung durch die MA 63. Insofern würde ich es begrüßen, wenn das AMS sich intensiv um Personen kümmert, die auf der Suche nach einer Beschäftigung sind. Ich bin sobald die MA 63 die Gewerbeberechtigung ausstellt GSVG versichert. Damit ist nicht mehr das AMS für mich zuständig. Daher würde ich es sehr begrüßen, wenn sie die Arbeitslosenleistungen bis zur Ausstellung der Gewerbeberechtigung weiter auszahlen. Sobald ich die Gewerbeberechtigung erhalten habe, kann ich Ihnen diese gerne zukommen lassen. Des Weiteren habe ich bereits beim letzten Termin darauf hingewiesen, dass es keinen Sinn macht,einen weiteren Termin beim AMS wahrzunehmen, da die Firmengründung bereits im Gange ist.
Mit freundlichen Grüßen
Nach einem Schriftwechsel mit der Ombudsstelle der belangten Behörde beantragte der Beschwerdeführer am 13.04.2016 die Ausstellung eines Bescheides über die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 01.04.2016.
Dementsprechend hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.04.2016 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab 01.04.2016 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG kein Arbeitslosengeld mehr gebührt, weil der Beschwerdeführer einen Kontrollmeldetermin versäumt hatte. Laut Rückschein wurde der Bescheid am 18.04.2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt und gilt damit als zugestellt.
Auf Grund einer Überlagerungsmeldung vom 14.04.2016 erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seit 17.03.2016 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegt.
Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 18.04.2016 die Zuerkennung des
Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 17.03.2016 bis 31.03.2016 widerrufen und das für diesen Zeitraum bezogene Arbeitslosengeld mit der Begründung zurückgefordert, das der Beschwerdeführer seit 17.03.2016 auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung unterliegt und daher nicht mehr als arbeitslos gilt.
In der gegen den Bescheid vom 18.04.2016 gerichteten Beschwerde vom 03.05.2016 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet, dass er beim ersten Gespräch mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde am 08.03.2016 (richtig: 09.03.2016) mitgeteilt hätte, dass die Firmenbucheintragung beantragt sei und eine Gewerbeeintragung unmittelbar nach Abschluss der Firmenbucheintragung erfolgen würde. Zudem hätte der Beschwerdeführer bereits im Februar über sein eAMS-Konto mitgeteilt, dass eine Unternehmensgründung geplant sei. Die Eintragung ins Firmenbuch sei am 15.03.2016 erfolgt und zwei Tage später wäre bei der MA 63 der Antrag auf Erteilung einer Gewerbeberichtigung eingebracht worden. Die Gewerbeberechtigung sei am 08.04.2016 erteilt und dem Beschwerdeführer am 13.04.2016 zugestellt worden. Innerhalb von zwei Tagen hätte der Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung der belangten Behörde übermittelt.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird von der belangten Behörde festgehalten, dass er im Antragsformular zutreffend angegeben hat, (noch) nicht selbständig erwerbstätig zu sein. Die Eintragung der XXXX im Firmenbuch erfolgte erst am 15.03.2016 und die Gewerbeanmeldung am 17.03.2016. Beides hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde allerdings erst nach dem Kontrollmeldeversäumnis vom 01.04.2016 und nach Auszahlung des Arbeitslosengeldes für März per eAMS-Nachricht vom 04.04.2016 mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 24.06.2016 wurde die Beschwerde vom 03.05.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Am 05.07.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.07.2016, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Der Beschwerdeführer führt wiederholt aus, dass die Firmenbucheintragung beantragt worden war und eine Gewerbeeintragung unmittelbar nach Abschluss der Firmenbucheintragung erfolgt wäre. Die Eintragung ins Firmenbuch sei am 15.03.2016 erfolgt und zwei Tage später wäre bei der MA 63 der Antrag auf Erteilung einer Gewerbeberichtigung eingebracht worden. Zusätzlich bat der Beschwerdeführer in der schriftlichen Nachricht den Termin am 01.04.16 nicht wahrnehmen zu müssen, da bei erfolgreicher Firmenbucheintragung und nach Beantragung und erfolgreicherer Zuerkennung der Gewerbeberechtigung die GSVG Versicherung vorliegen würde und daher die belangte Behörde nicht mehr zuständig wäre. Die Gewerbeberechtigung sei am 08.04.2016 erteilt und dem Beschwerdeführer am 13.04.2016 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer argumentiert weiters, dass sich der Spruch des Bescheides auf ein unvollständiges Ermittlungsverfahren gründe. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Beweisaufnahme der belangten Behörde unrichtig sei.
Am 18.08.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer war bis 29.02.2016 bei der Firma XXXX beschäftigt. Noch während der Ausübung seiner Beschäftigung hat sich der Beschwerdeführer am 09.02.2016 über das eAMS-Konto arbeitslos gemeldet und dem AMS (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Arbeitslosengeld übermittelt, woraufhin ihm ein Termin für eine persönliche Vorsprache am 07.03.2016 gegeben wurde.
Den Termin zur persönlichen Vorsprache am 07.03.2016 hat der Beschwerdeführer versäumt und in der Folge erst am 09.03.2016 bei der belangten Behörde vorgesprochen. Im Zuge der Vorsprache hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld unterschrieben.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld am 01.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ab Eintritt der Arbeitslosigkeit am 01.03.2016 in Höhe von € 54,46 zuerkannt.
Am 10.03.2016 hat der Beschwerdeführer an einem Infotag für das Unternehmensgründungprogramm teilgenommen.
Den Kontrollmeldetermin am 01.04.2016 bei der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer versäumt. Mit einer Mitteilung vom 01.04.2016 von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer daraufhin über die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 01.04.2016 informiert.
Am 04.04.2016 wurde das Arbeitslosengeld für Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.03.2016 ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer verlangte am 13.04.2016 die Ausstellung eines Bescheides über die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 01.04.2016.
Dementsprechend hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.04.2016 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab 01.04.2016 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG kein Arbeitslosengeld mehr gebührt.
Auf Grund einer Überlagerungsmeldung vom 14.04.2016 erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seit 17.03.2016 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegt.
Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 18.04.2016 die Zuerkennung des
Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 17.03.2016 bis 31.03.2016 widerrufen und das für diesen Zeitraum bezogene Arbeitslosengeld zurückgefordert.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 18.04.2016 Beschwerde am 03.05.2016.
Mit Bescheid vom 24.06.2016 wurde die Beschwerde vom 03.05.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Am 05.07.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.07.2016, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Am 18.08.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen der belangten Behörde gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie die eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht unter anderem nur dann, wenn Arbeitslosigkeit vorliegt. Gemäß § 12 Abs. 1 A1VG ist eine Person nicht arbeitslos, wenn sie einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt.
Der Beschwerdeführer hat als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX am 17.03.2016 ein reglementiertes Gewerbe angemeldet und unterliegt seit 17.03.2016 einer Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz. Der Beschwerdeführer gilt daher ab 17.03.2016 nicht mehr als arbeitslos, weshalb die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 17.03.2016 bis 31.03.2016 gemäß § 24 Abs. 2 A1VG zu widerrufen war.
Bei Widerruf einer Leistung ist der Empfänger der Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AIVG unter anderem dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt der Zweck von Kontrollmeldungen in der "Sicherung des Anspruches auf Arbeitslosengeld". Daraus ergibt sich, dass die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (zB. Kontrolle der Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit) dient (VwGH-Erkenntnis 19.09.2007, 2006/08/0172).
Angesichts der laufenden Unternehmensgründung wurde dem Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf den ersten Auszahlungstermin am 04.04.2016 ein Kontrollmeldetermin für den 01.04.2016 vorgeschrieben. Diesen Termin zwecks Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.
Die für den Leistungsanspruch maßgebliche Gewerbeanmeldung am 17.03.2015, die eine Einbeziehung in die GSVG-Pflichtversicherung ab 17.03.2015 zur Folge hatte (weil ein Gewerbe grundsätzlich bereits ab der Anmeldung ausgeübt werden darf) hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde erst nach Auszahlung des Arbeitslosengeldes für März 2016 gemeldet. Durch die verspätete Mitteilung der Gewerbeanmeldung hat der Beschwerdeführer einen unberechtigten Leistungsbezug für den Zeitraum vom 17.03.2016 bis 31.03.2016 herbeigeführt, weshalb das Arbeitslosengeld in Höhe von € 816,90 (15 Tagsätze zu je € 54,46) auch zurückzufordern war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
Gemäß § 12. Abs 1 ist arbeitslos, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
§ 24 Abs 1 und bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 24 Abs 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs 1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Gemäß § 50 Abs 1 ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 56 Abs 2 bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.