W141 2122891-1•BVwG W141 2122891-1
W141 2122891-1Tribunale amministrativo federale8 set 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Rückforderung
W141 2122891-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,
geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2016,
GZ 2015-0566-9-002568, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 12 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und ein Rückforderungsbetrag in Höhe von € 2.753,54 festgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Nach einer Beschäftigung bei der XXXX wurde dem Beschwerdeführer zunächst Notstandshilfe und nach einer Berichtigung des Versicherungsverlaufes ab 17.12.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von €
45,14 täglich zuerkannt. Am 17.01.2014 hat der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX eine Beschäftigung aufgenommen. Ursprünglich wurde der Beschwerdeführer als vollversicherter Dienstnehmer bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet. Am 20.01.2014 wurde die Anmeldung rückwirkend auf eine geringfügige Beschäftigung geändert. Die Änderungsmeldung vom 20.01.2014 hat der Beschwerdeführer in die Postbox des AMS XXXX, in Folge belangte Behörde genannt, geworfen und dazu über sein eAMS-Konto am 27.01.2014 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in einer geringfügigen Beschäftigung bei der FirmaXXXX befinden würde. Am 28.01.2014 hat der Beschwerdeführer die Änderungsmeldung auch in der Infozone des AMS abgegeben, woraufhin die Leistung weiter ausbezahlt wurde.
Am 07.05.2014 meldete der Beschwerdeführer, dass er seit 05.05.2014 vollzeitbeschäftigt bei der Firma XXXX arbeiten würde. Einer Mitteilung der Finanzpolizei vom 09.05.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30.04.2014 bei einer Kontrolle auf einer Baustelle in XXXX, bei Tätigkeiten für die Firma XXXX angetroffen wurde. Im Zuge dieser Kontrolle wurde seitens der Bauleitung für den Beschwerdeführer eine Anmeldung für eine vollversicherte Beschäftigung vorgelegt. Der Bauleitung XXXX war die rückwirkende Änderung auf eine geringfügige Beschäftigung nicht bekannt. Laut der Aussage des Poliers, XXXX wäre der Beschwerdeführer seit 17.01.2014 mindestens 40 Stunden in der Woche auf der Baustelle beschäftigt gewesen. Auf Grund der Falschanmeldung des Beschwerdeführers werde ein Strafantrag nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) an das Magistrat der Stadt Wien ergehen.
Nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei hat die Firma XXXX den Beschwerdeführer zunächst ab 05.05.2014 und dann rückwirkend bereits ab 01.03.2014 zur Vollversicherung angemeldet.
Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens wurde die Firma XXXX um die Bekanntgabe des Grundes für die rückwirkende Änderung ab 01.03.2014 auf eine vollversicherte Beschäftigung ersucht. Die Firma XXXX hat daraufhin der belangten Behörde ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 23.07.2015 übermittelt, mit dem die Beschwerde des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der XXXX, Herrn XXXX, gegen ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wegen Übertretung des ASVG abgewiesen wurde.
In diesem Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass der Beschwerdeführer seit 17.01.2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX zur Sozialversicherung gemeldet war, obwohl er von 17.01.2014 bis 30.04.2014 zumindest 40 Stunden in der Woche als Schalungsarbeiter auf der Baustelle der Firma XXXX beschäftigt wurde.
Bei den Feststellungen des Beschwerdeführers folgte das Landesverwaltungsgericht den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen XXXX, der Polier der Baustelle und Beschäftigter der Baustellenleitung der Firma XXXX war.
Zu den Aussagen des Beschwerdeführers stellt das Landesverwaltungsgericht Wien fest:
"Herr XXXX gab auch selbst zu Protokoll und auch in der Verhandlung an, dass er jedenfalls mehr als nur ein geringfügiges Ausmaß von zehn Wochenstunden auf der Baustelle gearbeitet habe. Er behauptet jedoch, nur zwei bis drei Stunden pro Tag mehr gearbeitet zu haben, was nicht nachvollzogen werden kann. Ein wöchentliche 20 bis 25-stündige Arbeitszeit lässt sich keinesfalls darlegen, zumal es dem Polier aufgefallen wäre und es auch nicht belegt werden konnte, insbesondere keine Stundenauflistungen dem Gericht vorgelegt werden konnten."
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer selbst vor dem Landesverwaltungsgericht Wien ausgesagt hat, dass er jedenfalls mehr als nur geringfügig, nämlich im Ausmaß von 20 bis 25 Wochenstunden gearbeitet habe. Das Landesverwaltungsgericht hält die Aussage des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig und geht von einer Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden aus. Dennoch hat der Beschwerdeführer am 27.01.2014 dem AMS lediglich eine geringfügige Beschäftigung gemeldet und eine unrichtige Änderungsmeldung vom 20.01.2014 vorgelegt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2015 wurde der Bezug der Notstandshilfe (müsste richtigerweise Arbeitslosengeld heißen) für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 30.04.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in Höhe von Euro 2.753,54 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 30.04.2014 zu Unrecht bezogen hat, da er nachweislich vollversichert bei Firma XXXX beschäftigt war.
Gegen den Bescheid vom 17.12.2015 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde am 22.12.2015 erhoben. Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er davon ausgeht, dass die Firma XXXX seinen Lohn falsch berechnet habe. Weiters wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm die Firma XXXX zugesichert habe, bei ihr einen fixen Arbeitsplatz zu haben. Er ersuche um Änderung des Bescheides, da er für mehrere Kinder unterhaltspflichtig sei.
Mit Bescheid vom 19.02.2016 wurde die Beschwerde vom 22.12.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Am 29.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Weiters wiederholt der Beschwerdeführer seine Aussagen, welche er bereits in seiner Beschwerde getroffen hat und ersuche, seine Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Mit Schreiben vom 23.03.2016 wurde von Seiten des Beschwerdeführers zusammengefasst, nachstehende Ergänzung zum Vorlageantrag vorgebracht. Der Beschwerdeführer gibt an, in seiner Beschwerde und in seinem Vorlageantrag vorgebracht zu haben, dass er von 01.03.2014 bis 30.04.2014 nur geringfügig beschäftigt war. Von der rückwirkenden Vollversicherung bei der Firma XXXX habe der Beschwerdeführer erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erfahren. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer die Information erhalten, dass er mit seinem Entgelt für März 2014 die Geringfügigkeitsgrenze 2014 (€ 395,31) überschritten habe (Lohn für 38 Stunden in Höhe von € 416,86). Für April 2014 habe der Beschwerdeführer aber nur € 392,35 erhalten (Lohn für 35 Stunden). Dieses Entgelt lag somit unter der Geringfügigkeitsgrenze. Als Beweis lege er die Lohnabrechnungen März und April 2014 vor.
Laut Beschwerdevorentscheidung wurde die rückwirkende Anmeldung zur Vollversicherung für den Zeitraum 01.03.2014 bis 30.04.2014 aufgrund einer Kontrolle der Finanzpolizei am 30.04.2014 vorgenommen. Die belangte Behörde zitiert in der Beschwerdevorentscheidung das Straferkenntnis gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der FirmaXXXX, über welches das Verwaltungsgericht Wien am 23.07.2015 entschieden hat. Laut Verwaltungsgericht Wien habe der Beschwerdeführer im Zeitraum 17.01.2014 bis 30.04.2014 zumindest 40 Wochenstunden gearbeitet, anderslautende Aussagen seien unglaubwürdig gewesen. Der Beschwerdeführer wiederholte nochmals, dass dies nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 01.03.2014 bis 30.04.2014 nicht 40 Wochenstunden gearbeitet, erst ab Mai 2014 war dies der Fall, da es davor noch nicht so viel Arbeit auf der Baustelle gab.
Die belangte Behörde stützt die Rückforderung des Arbeitslosengeldes (§ 25 Abs 1 AIVG) darauf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgesagt hätte, im Ausmaß von 20 bis 25 Wochenstunden gearbeitet zu haben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war die Rückforderung des Arbeitslosengeldes von 01.03.2014 bis 30.04.2014 dennoch nicht gerechtfertigt.
Am 11.03.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Nach einer Beschäftigung bei der XXXX wurde dem Beschwerdeführer zunächst Notstandshilfe und nach einer Berichtigung des Versicherungsverlaufes ab 17.12.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von €
45,14 täglich zuerkannt. Am 17.01.2014 hat der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX eine Beschäftigung aufgenommen. Ursprünglich wurde der Beschwerdeführer als vollversicherter Dienstnehmer bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet. Am 20.01.2014 wurde die Anmeldung rückwirkend auf eine geringfügige Beschäftigung geändert.
Am 07.05.2014 meldete der Beschwerdeführer, dass er seit 05.05.2014 vollzeitbeschäftigt bei der Firma XXXX arbeiten würde.
Nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei hat die Firma XXXX den Beschwerdeführer zunächst ab 05.05.2014 und dann rückwirkend bereits ab 01.03.2014 zur Vollversicherung angemeldet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2015 wurde der Bezug der Notstandshilfe (müsste richtigerweise Arbeitslosengeld heißen) für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 30.04.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in Höhe von € 2.753,54 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 30.04.2014 zu Unrecht bezogen habe, da er nachweislich vollversichert bei Firma XXXX beschäftigt war.
Gegen den Bescheid vom 17.12.2015 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde am 22.12.2015 erhoben. Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er davon ausgeht, dass die Firma XXXX seinen Lohn falsch berechnet habe. Weiters wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm die Firma XXXX zugesichert habe, bei ihr einen fixen Arbeitsplatz zu haben. Er ersuche um Änderung des Bescheides, da er für mehrere Kinder unterhaltspflichtig sei.
Mit Bescheid vom 19.02.2016 wurde die Beschwerde vom 22.12.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Am 29.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice und insbesondere auf das Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 23.07.2015, GZ: VGW-0417075/28885/2014.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht unter anderem nur dann, wenn Arbeitslosigkeit vorliegt. Gemäß § 12 Abs. 3 und 6 AlVG gilt ein Dienstnehmer als arbeitslos, wenn er aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Allein auf Grund der vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen steht fest, dass der Beschwerdeführer aus seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX im Monat März ein Bruttoentgelt über der für das Jahr 2014 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 395,31 erhalten habe. Somit lag Arbeitslosigkeit nicht vor, weshalb die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 30.04.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen war.
Gemäß § 12. Abs. 3 lit h AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht ,wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Der Beschwerdeführer war bei der Firma XXXX vom 01.03.2014 bis 31.03.2014 zumindest laut vorliegender Gehaltsabrechnung und laut eigener Aussage vollversichert und ab 01.04.2014 - 30.04.2014 laut vorliegender Gehaltsabrechnung und laut eigner Aussage geringfügig beschäftigt. Ab 01.05.2014 war der Beschwerdeführer bei der XXXXwiederrum vollbeschäftigt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sein Gehalt im April 2014 die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe berechtigt den Beschwerdeführer nicht laut §12 Abs 3 lit h AlVG für dieses Monat Arbeitslosengeld zu beziehen, da er eine geringfügige Beschäftigung im Anschluss an eine vollversicherte Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen habe und dies deshalb den Leistungsanspruch ausschließe.
Aufgrund dessen, das zwischen der vollversicherten Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX nicht ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist, lag wiederrum beim Beschwerdeführer keine Arbeitslosigkeit vor.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Empfänger der Leistung unter anderem dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt habe.
Der Beschwerdeführer hat, obwohl er laut seinen eigenen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Wien im Ausmaß von 20 bis 25 Wochenstunden bei der Firma XXXX beschäftigt war beziehungsweise eine Gehaltsabrechnung der Firma XXXX für den Monat März vorlegte welche die Geringfügigkeitsgrenze überschritt, der belangten Behörde lediglich die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung gemeldet und dadurch den weiteren Bezug von Arbeitslosengeld herbeigeführt. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ist somit verwirklicht, weshalb das für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 30.04.2014 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von €
2. 753,54 (61 Tagsätze á 45,14) rückzufordern war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß §7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Gemäß §12 Abs. 6 AlVG gilt als arbeitslos,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet, wenn die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig
Gemäß §25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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