BVwG W141 2122711-1

W141 2122711-1Tribunale amministrativo federale8 set 2016

Regest

Altersteilzeitgeld, Arbeitslosengeld, Voraussetzungen

Testo completo

BVwG W141 2122711-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2122711.1.00

Spruch

W141 2122711-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien, XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2016, GZ RAG/05661/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 22.10.2015 einen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mit Tag der Geltendmachung am 01.11.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien XXXX , in Folge belangte Behörde genannt, eingebracht. In dem dafür vorgesehenen Formular habe der Beschwerdeführer nach den Worten "Antrag auf" das Wort "Arbeitslosengeld" angekreuzt.

In der Beschwerde wird von Seiten des Beschwerdeführers dazu ausgeführt, dass er zum oben angeführten Zeitpunkt einen Antrag auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit einbringen wollte.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2015 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.11.2015 Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen gebührt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 02.11.2015 (richtig: am 01.11.2015) im 63. Lebensjahr stand und innerhalb der letzten 15 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches mehr als 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen konnte. Es gebührt dem Beschwerdeführer somit das Arbeitslosengeld ab 01.11.2015 im Ausmaß von 52 Wochen (= 364 Bezugstage).

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 23.12.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass er in der Zeit vom 01.11.1989 bis 31.10.2015 bei der Firma XXXX beschäftigt war. Der Beschwerdeführer hat dazu eine Teilzeitbeschäftigungsvereinbarung der Beschwerde beigelegt, wonach er seine Arbeitszeit bei der Firma XXXX ab 01.11.2010 herabgesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe nur deshalb einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, weil sich die belangte Behörde geweigert habe, seinen Antrag auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzunehmen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass man ihn von Seiten der belangten Behörde mitgeteilt habe "Arbeitslosengeld ist möglich, aber sonst nichts". Die Vorlage der Teilzeitvereinbarung von Seiten des Beschwerdeführers erfolgte deshalb, da er der belangten Behörde hiedurch beweisen wollte, dass er mit der Firma XXXX eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen hatte. Diese Teilzeitvereinbarung, welche die belangte Behörde nicht interessiert hat, erfüllt nach Ansicht des Beschwerdeführers jede Voraussetzung einer Altersteilzeitvereinbarung, sodass er gemäß § 39 AlVG die notwendigen Voraussetzungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit erfülle. Der Beschwerdeführer ist mehr als 61,5 Jahre alt und kann daher die notwendige Mindestbeschäftigungsdauer vorweisen. Jedoch auf Grund einer Änderung der pensionsrechtlichen Bestimmungen könne der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich vorgesehen in Alterspension gehen. Sollte nach Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde aber den Bezug von Altersteilzeitgeld, den die Firma XXXX nicht beantragt hat, als eine Voraussetzung für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit sehen, weise er darauf hin, dass auch dann Anspruch auf diese Leistung besteht, wenn kein Altersteilzeitgeld ausbezahlt wurde, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbemessungsgrundlage überschritten habe. Laut Mitteilung des Beschwerdeführers weise § 39 AlVG lediglich auf die Altersteilzeitvereinbarung hin und stellt nicht darauf ab, ob der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld beantragt habe oder nicht. Es steht dem Beschwerdeführer somit nach seiner Ansicht ab 01.11.2015 Übergangsgeld nach Altersteilzeit gemäß § 39 AlVG zu.

Laut erfolgter Stellungnahme der belangten Behörde war eine Anweisung von Übergangsgeld nach Altersteilzeit, wie vom Beschwerdeführer gefordert, nicht möglich, weil seine Eingabe auf Arbeitslosengeld lautete und er kein Altersteilzeitgeld bezogen habe. Die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX lautete auf "Vereinbarung über Teilzeitbeschäftigung" und nicht über Altersteilzeit.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.12.2015 bestätigt.

Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

Mit Schreiben vom 24.02.2016, eingelangt am 25.02.2016, wurde von dem Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer führt in diesem Antrag im Wesentlichen wiederholend seinen Sachverhalt und Ansicht aus, welche bereits in seiner Beschwerde vom 23.12.2015 dargestellt war. Er beantrage nochmals, dass ihm ab 01.11.2015 Übergangsgeld und nicht Arbeitslosengeld ausbezahlt werde.

Am 07.03.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hat am 22.10.2015 einen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mit Tag der Geltendmachung ab 01.11.2015 bei der belangten Behörde eingebracht. In dem dafür vorgesehenen Formular habe der Beschwerdeführer nach den Worten "Antrag auf" das Wort "Arbeitslosengeld" angekreuzt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2015 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.11.2015 Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen gebührt.

Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2015 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2015 erhoben. Der Beschwerdeführer hat dazu eine Teilzeitbeschäftigungsvereinbarung, der Beschwerde beigelegt, wonach er seine Arbeitszeit bei der Firma XXXX ab 01.11.2010 herabgesetzt habe. Er führt weiters in seiner Beschwerde aus, dass er Übergangsgeld und nicht wie ihm zugesprochen Arbeitslosengeld beziehen wolle.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung bestätigt und somit dem Beschwerdeführer weiterhin Arbeitslosengeld im Ausmaß von 52 Wochen zuerkannt.

Mit Schreiben vom 24.02.2016, eingelangt am 25.02.2016, wurde von dem Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er am 22.10.2015 einen Antrag auf Übergangsgeld bei der belangten Behörde einbringen wollte. Er meine auch, dass die belangte Behörde dieses Einbringen rechtlich hätte prüfen müssen und ihn nicht gleich vorab einschränkend nur die Möglichkeit offen ließ einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.

Gemäß § 39 AlVG ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit, dass eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG abgeschlossen wurde.

Bei der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beigelegten Vereinbarung über Teilzeitbeschäftigung, die er am 08.04.2010 mit der Firma XXXX abgeschlossen habe, handelt es sich um keine Altersteilzeitvereinbarung gemäß § 27 AlVG, weil in dieser Vereinbarung über Teilzeitbeschäftigung vom 08.04.2010 die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit auf 65% verringert wurde. Gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG wäre hier jedoch die Normalarbeitszeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung auf 40 bis 60% zu verringern.

Weiters entspricht die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vereinbarung über Teilzeitbeschäftigung vom 08.04.2010, mit welcher festgelegt wurde ein Lohnausgleich von 75 % des Vollzeitgehaltes, nicht den gesetzlichen Vorgaben einer Altersteilzeitvereinbarung. Die geltende gesetzliche Bestimmung des § 27 Abs. 2 Z 3 AlVG lautet, das der Lohnausgleich 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt betragen müsse.

Da das in der Vereinbarung über Teilzeitbeschäftigung vom 08.04.2010 ausgewiesene Bruttogehalt von € 3.718,00 unter der Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2010 von € 4.110,00 lag, wäre zudem für die Firma XXXX der Erhalt von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG möglich gewesen, weshalb auch aus diesem Grund Übergangsgeld nach Altersteilzeit gemäß § 39 Abs. 1 AlVG nicht gebühren kann.

Weiters sei auch auf § 27 Abs. 2 AlVG in der Fassung 2010 hingewiesen, wonach Altersteilzeitgeld nur für Personen gebührt, die nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter vollenden. Ob der Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei Abschluss der Teilzeitvereinbarung mit seinem Dienstgeber, wonach seine Arbeitszeit ab 01.11.2010 herabgesetzt wurde, eine Bestätigung über einen möglichen Pensionsstichtag gehabt habe und gegebenenfalls eine Vereinbarung getroffen wurde, etwaige Schul- oder Studienzeiten nachzukaufen, damit ein Pensionsstichtag mit 01.11.2015 (= Vollendung des Regelpensionsalters nach spätestens fünf Jahren) gesichert wäre, kann weder dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde noch den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage wurde am 01.11.2010 mangels Vorliegens eines Pensionsstichtages des Beschwerdeführers spätestens am 01.11.2015 die Anspruchsvoraussetzung eines Mindestalters des Beschwerdeführers für Altersteilzeitgeld ebenfalls nicht erfüllt.

Es liegen somit beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gewünschten Geltendmachung am 01.11.2015 die Anspruchsvoraussetzungen für Übergangsgeld nach Altersteilzeit in keiner geltenden gesetzlichen Weise vor.

Es ist daher in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 04.07.2007, Zl. 2005/08/0174 zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld ab 01.11.2015 erfüllt sind. Dies trifft auf Grund der vorliegenden Aktenlage zu.

Gemäß § 18 Abs. 1 AlVG wird das Arbeitslosengeld für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen (= 1.092 Tage) nachgewiesen werden.

Gemäß § 18 Abs. 2 lit. b AlVG erhöht sich die Bezugsdauer auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX sein 50. Lebensjahr vollendet.

Laut erfolgter Abfrage der belangten Behörde beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger stand der Beschwerdeführer vom 01.11.1989 bis 31.10.2015 bei der Firma XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Der Beschwerdeführer kann somit auf Grund der vorliegenden Aktenlage in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung seines Anspruches auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mehr als 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen, wodurch ihm gemäß § 18 Abs. 2 lit. b AlVG Arbeitslosengeld im Ausmaß von 52 Wochen (= 364 Tage) gebührt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

§18 Abs. 1 AlVG:

Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

§ 18 Abs. 2 AlVG:

Die Bezugsdauer erhöht sich

a) auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,

b) auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat.

c) auf 78 Wochen nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.

§ 18 Abs. 3 AlVG:

Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen.

§ 14 Abs. 4 AlVG:

Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.

§27 Abs.1 AlVG:

(1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

§27 Abs. 2 AlVG:

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die

1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

Der vorgenannte § 27 Abs. 1 und 2. wurde in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 111/2010 abgedruckt und angewandt.

§ 39 Abs. 1 AlVG:

Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 92/2000 abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs 3 lit f) sind und wegen einer Änderung der pensionsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld gem § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs 1 lit g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.

§ 39 Abs. 2 AlVG:

Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes.

§ 39 Abs. 3 AlVG:

§ 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung)

ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld nach Altersteilzeit an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.

§ 39 Abs. 4 AlVG:

Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.

§ 39 Abs. 5 AlVG:

Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden (BGBl I Nr 71/2003, Art 83).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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