W137 2133971-1•BVwG W137 2133971-1
W137 2133971-1Tribunale amministrativo federale8 set 2016
Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt
W137 2133971-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl. 761131802 - 161175089, die Festnahme am 29.08.2016 sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.08.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 29.08.2016 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 23.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX an. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.03.2007 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen; unter einem wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 09.05.2007 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer diesem entzogen hatte. Der Beschwerdeführer war zwischen 16.03.2007 und 04.04.2012 nicht in Österreich gemeldet.
2. Am 15.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer in der nigerianischen Botschaft in Madrid ein nigerianischer Reisepass - lautend auf "XXXX, geb. XXXX" ausgestellt.
3. Mit Urteil des LG XXXX vom 20.04.2015, GZ: 066 Hv 24/15d (Rechtskraft vom 30.06.2015) wegen Suchtmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von - letztlich (nach einem Berufungsverfahren) - 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) hat mit Bescheid vom 29.06.2016, Zahl: 761131802 - 160051659, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Abschließend wurde einer Beschwerdegegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht (mit Schreiben vom 14.07.2016) Beschwerde "in vollem Umfang" eingebracht und überdies beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichts bis zum heutigen Tage nicht zuerkannt.
5. Mit Schreiben vom 16.08.2016 wurde seitens des Bundesamtes intern das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gestellt. In weiterer Folge wurde der 09.09.2016 als Termin für die Identitätsprüfung durch eine nigerianische Delegation festgesetzt. Mit Schreiben vom 25.08.2016 wurde der LPD Wien ein "Einlieferungsauftrag - Haft" hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt und ausgeführt, dass dieser nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 29.08.2016 in das Polizeianhaltezentrum zu überstellen sei. Eine Charterabschiebung sei für 22.09.2016 geplant. Davon wurde auch der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.08.2016 in Kenntnis gesetzt.
6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei und über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge. Gegen ihn liege eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor; das Beschwerdeverfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz habe schon 2007 eingestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei zudem wegen Suchtmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe wiederholt falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Der Beschwerdeführer sei "nicht ansatzweise vertrauenswürdig", weise keinen besonderen Grad der Integration auf und verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Schubhaft sei angesichts der bereits vereinbarten Termine betreffend Vorführung (zur Identitätsfeststellung) und Abschiebung nur von kurzer Dauer und angesichts der bestehenden Fluchtgefahr und des damit verbundenen Sicherungsbedarfs auch verhältnismäßig. Zudem liege die erforderliche ultima-ratio-Situation vor; die Anwendung des gelinderen Mittels reiche zur Zweckerreichung nicht aus.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.08.2016 an seinem damaligen Aufenthaltsort (JA St. Pölten) - ebenso wie die Verfahrensanordnung betreffend die amtswegige Beistellung eines Rechtsberaters - zugestellt und vom Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übernommen.
7. Am 29.08.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und umgehend festgenommen, ins PAZ überstellt und anschließend in Schubhaft genommen.
Am 01.09.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die (von einem Rechtsanwalt verfasste) nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde "gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG" ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2007 nach Spanien übersiedelt sei und "eine dort lebende Französin" geheiratet und mit ihr "ein Kind" bekommen habe. Darum sei er auch "in Spanien aufenthaltsberechtigt". Nach anwaltlicher Beratung sei ihm nun bewusst, dass er als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" zu seiner Familie nach Spanien zurückkehren dürfe. Es gäbe keinen Grund ihm dies zu verweigern. Die Abschiebung nach Nigeria sei aus diesem Grunde nicht notwendig und eben deswegen auch nicht zulässig. Er sei auch im Besitz einer "während meiner Haftzeit abgelaufenen spanischen Aufenthaltskarte gemäß Art. 10 UnionsbürgerRL 2004/38/EG. Da demgemäß auch die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG nicht auf ihn anwendbar sei, habe das Bundesamt "eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot außerhalb des gesetzlichen Rahmens erlassen". Somit sei auch die Schubhaft zur Durchsetzung dieser Entscheidung zu Unrecht angeordnet worden. Während seiner Strafhaft hätte die Behörde "Zeit gehabt, meinen Status zu klären und mich aufzufordern, nach der Haftentlassung sofort nach Spanien rückzukehren". Bei zielgerichtetem Handeln der Behörde - wozu diese gesetzlich verpflichtet sei - hätte die Schubhaft vermieden werden können.
Beantragt werde daher a) die Festnahme am 29.08.2016 für rechtswidrig zu erklären; b) den Schubhaftbescheid vom 26.08.2016 für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) "unter Hinweis auf § 35 VwGVG" der Zuspruch "von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang".
8. Am 01.09.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am selben Tag (vormittags) wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwalts eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit folgendem Wortlaut übermittelt:
"Das Ergebnis der Beweisaufnahme lautet zusammengefasst:
1. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde stellen Sie die Behauptung auf, mit einer französischen Staatsbürgerin verheiratet und Vater eines minderjährigen Kindes zu sein. Nähere Angaben zu diesen Personen sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Zudem seien sie aufgrund dieser Ehe begünstigter Drittstaatsangehöriger und im Besitz einer während meiner Haftzeit abgelaufenen spanischen Aufenthaltskarte.
2. Soweit sie diese Behauptungen nicht in hinreichender Form (Name, Geburtsdatum, aktueller Aufenthaltsort der angeblichen Familienangehörigen) ergänzen und durch Vorlage geeigneter Dokumente - Reisepass/Personalausweis der angeblichen Ehefrau, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des angeblichen Kindes (samt eingetragener Vaterschaft), Bestätigungen betreffend die Zahlung von Alimenten an das Kind, Meldebestätigungen, Vorlage der spanischen Aufenthaltskarte, etc. - belegen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die unter Z1 wiedergegebenen (vollständig unbelegten) Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen.
Zu ihrem angeblichen Aufenthaltstitel betreffend Spanien geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund ihrer Angaben in der Beschwerde zudem vorläufig davon aus, dass sie eine Verlängerung des Titels vor Ablauf der Gültigkeit nicht beantragt haben und sie daher auch derzeit nicht über einen solchen verfügen. Gegebenenfalls ist eine Bestätigung über den Antrag auf Verlängerung vorzulegen.
Sie können dazu im Rahmen der unten gesetzten Frist eine Stellungnahme abgeben. Gleichzeitig haben sie in dieser Frist die Möglichkeit zur Vorlage der angesprochenen Beweismittel.
Anmerkung:
Sie werden im gegenständlichen Verfahren von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) vertreten. Diesem muss bewusst sein, dass die bloße Behauptung der Existenz von Familienangehörigen und/oder rechtlichen Titeln (noch dazu ohne jegliche konkrete Angaben) nicht einmal ansatzweise ausreicht, um einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt zu werden. Vielmehr hätten entsprechende Angaben/Belege schon im Rahmen der Beschwerdeeinbringung erfolgen müssen.
Möglichkeit zur Stellungnahme/Beweismittelvorlage:
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis
Montag, 05.09.2016 / 15:00 Uhr
schriftlich Stellung nehmen und Beweismittel vorlegen."
9. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 05.09.2016 nahm der Beschwerdeführer dazu dahingehend Stellung, dass er seine spanische Heiratsurkunde in Kopie, eine Kopie der bis 13.12.2014 gültigen spanischen Aufenthaltskarte sowie einen undatierten "Verlängerungsantrag zur Aufenthaltskarte" für "XXXX" ohne Eingangsstempel/-bestätigung vorlegte.
Ergänzend führte er aus, dass er "zum Kind" keine Unterlagen bei sich habe; Unterhaltszahlungen habe er haftbedingt nicht leisten können. Gattin und Kind würden in Valencia leben. Sein Aufenthaltsrecht hänge nicht von "irgendeinem Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens ab"; bei einer Rückkehr nach Spanien sei er "dort begünstigter Drittstaatsangehöriger und deshalb auch zur Einreise berechtigt". Den dortigen Behörden stehe es frei, seine Ausweisung zu erlassen, was aber bisher nicht geschehen sei. Er habe diese Unterlagen auch schon dem Bundesamt im Rahmen des Rückkehrverfahrens vorgelegt, weshalb er davon ausgegangen sei, dass diese in seinem Verwaltungsakt einliegen.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführers ist Staatsbürger Nigerias, er verfügt über einen (am 14.04.2016 abgelaufenen) nigerianischen Reisepass, lautend auf "XXXX, geboren XXXX". Er ist damit in seinem Herkunftsstaat behördlich registriert. Er verfügt über keine Familienangehörigen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ehelichte am 20.08.2009 in Spanien eine am XXXX geborene französische Staatsbürgerin. Er verfügt über eine bis 13.12.2014 gültige spanische Aufenthaltskarte. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese Ehe noch besteht. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag bezüglich seines Aufenthaltstitels bei den spanischen Behörden eingebracht hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen (in der EU) "begünstigten Drittstaatsangehörigen" handelt. Der Beschwerdeführer ist nicht Vater eines minderjährigen Kindes.
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich diesem Verfahren allerdings nach nur zwei Monaten. Danach war er mehr als fünf Jahre lang nicht mehr in Österreich gemeldet. Am 09.05.2007 wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt. Der Beschwerdeführer ist nicht Asylwerber. Seit April 2012 ist der Beschwerdeführer wieder durchgehend in Österreich gemeldet. Seine Frau war nie in Österreich gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Suchtmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Während deren Verbüßung wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, erlassen und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der fristgerechten Beschwerde gegen diese Entscheidung (Verfahren GZ I411 2133971-1) wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis heute keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Nigeria vor.
Noch während der Strafhaft wurde die verfahrensgegenständliche Schubhaft verhängt und der entsprechende Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt. Unmittelbar nach der Beendigung der Strafhaft (am 29.08.2016) erfolgten die Festnahme und Überstellung des Beschwerdeführers sowie die Vollziehung der Schubhaft. Die Vorführung zur Identitätsprüfung durch eine nigerianische Delegation ist für 09.09.2016 anberaumt, die Charter-Abschiebung in den Herkunftsstaat für 22.09.2016 angesetzt. Von der Ausstellung eines Reisepasses oder eines Heimreisezertifikats innerhalb der 13 Tage zwischen Vorführung und Abschiebung ist auszugehen. Das Bundesamt hat die für die Abschiebung des Beschwerdeführers erforderlichen Schritte zeitnah und ohne unnötigen Aufschub während und nach dessen (bedingter) Entlassung vollzogen bzw. anberaumt. Eine (erwartbare) faktische Unmöglichkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlich. Die zu erwartende Gesamtdauer der Schubhaft beträgt lediglich knappe vier Wochen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht integriert. Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügt auch über keine nennenswerten Sozialkontakte.
Der Beschwerdeführer ist als Person weder kooperativ noch vertrauenswürdig. Vielmehr liegt eine hochgradige persönliche Unglaubwürdigkeit vor. Er machte gegenüber den österreichischen Behörden wiederholt bewusst tatsachenwidrige Angaben zu seiner Person - darunter Name, Alter, Familienstand. Seine Behauptung, die am 05.09.2016 übermittelten Bescheinigungen auch schon im Verfahren betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgelegt zu haben, ist erneut tatsachenwidrig. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria steht angesichts der oben dargelegten Umstände innerhalb der kommenden rund drei Wochen bevor; in diesem Zusammenhang besteht ein massiv verdichteter Sicherungsbedarf. Im gegenständlichen Fall besteht eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und ist davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Nigeria entziehen würde.
Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 761131802 - 161175089 (und dem unter Punkt I.3. angeführten Gerichtsurteil, dem unter Punkt I.4. bezeichneten Bescheid des Bundeamtes (Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers ist jedenfalls unstrittig, dass er nigerianischer Staatsangehöriger ist. Zudem ließ er sich in Spanien einen nigerianischen Reisepass auf "XXXX, geboren XXXX" ausstellen, dessen Gültigkeit am 14.04.2016 abgelaufen ist. Dieser Reisepass liegt in Kopie im Akt auf. Unstrittig ist daher auch, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat behördlich registriert ist. Die Eheschließung mit einer französischen Staatsangehörigen ist durch die vorgelegte spanische Heiratsurkunde belegt; die spanische Aufenthaltskarte wurde in Kopie vorgelegt. Aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber österreichischen Behörden und Gerichten kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer noch in aufrechter Ehe verheiratet ist. Im Rahmen seines strafrechtlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer gegenüber einem österreichischen Gericht an, geschieden, beschäftigungslos und ohne Sorgepflichten zu sein. Hinsichtlich seiner Frau konnte er zudem nur angeben, dass sie sich "derzeit in Valencia" aufhalte. Zudem erwies sich der Beschwerdeführer - wie im Folgenden noch ausführlich dargelegt - auch als Person in besonders hohem Maße unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer legte auch einen Verlängerungsantrag bezüglich seines Aufenthaltstitels in Spanien in Kopie vor. Diesen bezeichnete er selbst als "undatiert". Tatsächlich finden sich auf diesem weder Ort und Datum der Antragstellung, noch eine Übernahmebestätigung oder ein Stempel einer spanischen Behörde oder der spanischen Botschaft und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht angegeben, wann er diesen Antrag abgegeben haben will. Offenkundig ist freilich, dass der Antrag ein Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufweist (XXXX), das mit jenem der Heiratsurkunde, des Reisepasses und des spanischen Aufenthaltskarte in Widerspruch steht.
Gänzlich nicht glaubhaft ist die Existenz eines minderjährigen (zwei bis drei Jahre alten) Kindes mit der Ehefrau. Trotz ausdrücklicher Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - am 01.09.2016 - konnte der Beschwerdeführer nicht das geringste nachprüfbare Beweismittel zum Beleg von dessen Existenz (etwa eine Geburtsurkunde) vorlegen. Er hat sowohl im gegenständlichen Verfahren - ebenfalls trotz ausdrücklicher Aufforderung - als auch im Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung nie einen Namen oder das Geburtsdatum dieses angeblichen Kindes bekannt gegeben. Allein das ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar - umso mehr als die Aufforderung an seinen bevollmächtigten Vertreter (einen Rechtsanwalt) erging. Vielmehr hat er in seinem strafrechtlichen Verfahren die Existenz eines Kindes sogar ausdrücklich verneint. Dies obwohl das angebliche Kind mit der im Zeugungszeitpunkt 55-jährigen Ehefrau zum Zeitpunkt des Strafprozesses nach seinen Angaben bereits geboren gewesen sein musste: In seiner schriftlichen Auskunft im Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung am 21.01.2016 gab er an, die "Tochter" sei "zwei Jahre alt" - sie wäre daher ungefähr um den Jahreswechsel 2013/2014 geboren; der Beschwerdeführer befand sich in Österreich aber erst ab 30.12.2014 in Haft; der Strafprozess fand 2015 statt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Schwangerschaft bei einer Frau dieses Alters notorisch medizinisch als "Risikoschwangerschaft" eingestuft wird und daher einer besonders engmaschigen Kontrolle unterliegt.
Aus den dargestellten Gründen kann demgemäß auch nicht festgestellt werden (und konnte dies auch nicht die Behörde im angefochtenen Bescheid), dass der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und über eine Aufenthaltsberechtigung in Spanien verfügt.
1.3. Die Feststellungen zu seinem (endgültig eingestellten) Asylverfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Ab 16.03.2007 scheint keine behördliche Meldung des Beschwerdeführers in Österreich (sowohl unter der im Asylverfahren angegebenen Identität als auch jener in seinem Reisepass) bis 04.04.2012 auf. Dazwischen lag jedenfalls unbestritten ein Aufenthalt in Spanien. Die Einstellung des Verfahrens ist aus der Aktenlage ersichtlich; eine Fortsetzung aufgrund der einschlägigen Rechtslage nicht möglich. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) Asylwerber ist. Die Feststellungen zu seinem Strafverfahren und dem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot ergeben sich aus der (unstrittigen) Aktenlage. Da der Beschwerde in diesem (letztgenannten) Verfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, erweist sich die Rückkehrentscheidung als durchsetzbar.
Aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nie in Österreich gemeldet war. Hinsichtlich des (angeblichen) Kindes scheiterte eine solche Nachschau bereits an der Weigerung des Beschwerdeführers, dessen Namen und Geburtsdatum auch nur zu nennen.
1.4. Die Umstände der Verhängung und Vollziehung der Schubhaft ergeben sich aus der Aktenlage. Dies gilt auch für das beabsichtigte weitere Vorgehen des Bundesamtes, wobei es keinerlei Gründe gibt anzunehmen, dass dieses an seinem Zeitplan der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht festhalten würde. Die Termine wurden offenkundig zeitnah zum Zeitpunkt der geplanten (vorzeitigen) Haftentlassung anberaumt; die Schubhaft bereits verhängt, als deren Effektuierung absehbar war. Daraus ergibt sich die zu erwartende kurze Dauer der Schubhaft.
1.5. Die fehlende Integration des Beschwerdeführers ergibt sich bereits daraus, dass dieser die rund fünf Jahre seines (amtlich gemeldeten) Aufenthalts in Österreich (zumindest) rund zur Hälfte damit verbracht hat, Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen oder in diesem Zusammenhang inhaftiert gewesen zu sein (Untersuchungs- und Strafhaft). Etwaige Deutschkenntnisse oder Sozialkontakte - die nie belegt wurden - können daran jedenfalls nichts ändern. Im Übrigen wurde ein besonderes Maß der Integration in Österreich auch nicht behauptet.
Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Untertauchen (und dem Verlassen des Bundesgebiets) während seines damals noch laufenden Asylverfahrens, seinen bewusst tatsachenwidrigen Angaben (anderer Nachname, falsches - um immerhin 16 Jahre von jenem im Reisepass abweichendes - Geburtsdatum) in diesem Verfahren, den tatsachenwidrigen Angaben zu seinem Familienstand entweder im Verfahren vor einem österreichischen Strafgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Weigerung, trotz ausdrücklicher Aufforderung überprüfbare Angaben zu seinem angeblichen Kind zu machen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig, sondern vielmehr in hohem Maße persönlich unglaubwürdig ist. Überdies erweist sich auch die Behauptung in der Eingabe vom 05.09.2016 - er habe die an diesem Tag übermittelten Beweismittel "bereits dem BFA im Rahmen des Rückkehrverfahrens vorgelegt" zu haben als im Widerspruch mit der Aktenlage.
Aufgrund der unstrittigen Registrierung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, der problemlosen Ausstellung seines Reisepasses 2011 und des Zeitplanes für die Außerlandesbringung gibt es keinen Grund an deren Effektuierung in den kommenden rund drei Wochen zu zweifeln. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne in Verbindung mit der erforderlichen Vorführung zur Erlangung eines Reisepasses/Heimreisezertifikats besteht auch ein verdichteter Sicherungsbedarf. Die erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft sowie den wiederholt tatsachenwidrigen Angaben gegenüber österreichischen Behörden, der Entziehung aus dem Asylverfahren, seiner fehlenden Bindung ans Bundesgebiet, den hier begangenen Straftaten und der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung betreffend Nigeria.
1.6. Der Beschwerdeführer - der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat - verfügt nach Aktenlage über keine nennenswerten Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Vielmehr hat er am 05.09.2016 ausdrücklich mitgeteilt, er habe seinem Kind "haftbedingt" nie Unterhalt leisten können. Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem war der Beschwerdeführer bis vor wenigen Tagen in Strafhaft (und liegen keine Hinweise für einschlägige Probleme in dieser Zeit vor).
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft seit 29.08.2016:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer, gegen den bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, ist auch nicht Asylwerber (das diesbezügliche Verfahren wurde schon 2007 eingestellt weil sich der Beschwerdeführer diesem entzogen hatte). Zudem ist der Beschwerdeführer im Besitz eines (nicht mehr) gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates, weshalb er dort registriert ist und von der raschen Ausstellung eines Heimreisezertifikats nach Identitätsprüfung auszugehen ist. Dies wurde auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Zu Recht ist das Bundesamt daher davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers angesichts der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zulässig und auch faktisch möglich ist. Dies insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer nur unbelegte Behauptungen zu seinem Familienstand gemacht hatte, die zudem mit den einschlägigen Angaben während des vorangehenden Strafverfahrens in unauflösbarem Widerspruch standen.
Angesichts der Tatsache, dass er sich seinen Pass nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz von einer Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates ausstellen ließ und bisher - mehr als zwei Monate nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat - kein Folgeantrag gestellt wurde, müsste im Falle eines Folgeantrags (insbesondere nach der gegenständlichen Entscheidung) vom Versuch ausgegangen werden, die Abschiebung zu verzögern/verhindern.
3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation, der ergangenen Rückkehrentscheidung, den begangenen strafrechtlichen Delikten sowie dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine besondere soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal insbesondere das Vorliegen von § 76 Abs. 3 Z 3 FPG unstrittig ist. Die mangelhafte Kooperation erweist sich schon angesichts des unter falschen Angaben zur Person betriebenen Asylverfahrens in Verbindung mit der Entziehung aus demselben als zu recht der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Vielmehr habe er in Österreich mehrfach Straftaten begangen und deswegen auch eine längere Freiheitsstrafe verbüßt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer beträchtlichen Fluchtgefahr.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.
In der Beschwerde wird diesen Ausführungen nicht substanziell entgegen getreten. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesamt auch nie in Österreich aufhältige Personen namentlich geltend gemacht, zu denen eine besonders intensive Beziehung bestehen würde.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.
3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat kein Interesse am Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich demonstriert. Vielmehr beging er nach seiner Rückkehr verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz und zeigte kein Interesse an einer Fortsetzung seines Asylverfahrens (oder einer neuerlichen Antragstellung) Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass für den Beschwerdeführer ein nigerianischer Reisepass oder zumindest ein Heimreisezertifikat in zumutbarer Frist ausgestellt wird. Probleme hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Nigeria sind nicht bekannt, wurden nie behauptet und konnten angesichts des existierenden nigerianischen Reisepasses auch nicht angenommen werden. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Der Beschwerdeführer hätte diese Frist im Übrigen selbst verkürzen können, hätte er sich schon in der Strafhaft (jedenfalls nach Erlassung der Rückkehrentscheidung) um einen neuen Reisepass bemüht.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten: Sollte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Dokumente (oder seiner persönlichen Daten) tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt haben, so würde die Erstellung eines Heimreisezertifikats wohl einige Wochen länger dauern - allerdings würde sich diesfalls auch die höchstzulässige Dauer der Schubhaft verlängern.
Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
3.6. Seinen angeblichen Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger (in der EU) konnte der Beschwerdeführer weder im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch jenem betreffend die Anordnung der Schubhaft im erforderlichen Maß belegen. Dies allein aufgrund seiner gänzlich widersprüchlichen Angaben zu seiner Person und seinem Familienstand gegenüber österreichischen Behörden und Gerichten sowie der Unwilligkeit/Unfähigkeit hinreichende Beweismittel vorzulegen.
Das Bundesamt konnte bei Erlassung der Schubhaft auf das Bestehen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung betreffend Nigeria vertrauen. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde war mehr als vier Wochen nach ihrer Einbringung nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 29.08.2016 abzuweisen.
3.8. Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 29.08.2016 erst nach Erlassung der Schubhaftverhängung (und unmittelbar nach bedingter Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft). Zwischen Festnahme und Effektuierung der Schubhaft (erlassen worden war diese bereits am 26.08.2016) im PAZ lagen daher weniger als drei Stunden (inklusive aller Formalitäten). Eine Einvernahme war nicht mehr erforderlich. Konkrete Ausführungen, wieso die Festnahme des Beschwerdeführers am 29.08.2016 rechtswidrig gewesen sein sollte, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Soweit eine Rechtswidrigkeit (allein) aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides angenommen wird, ist auf obigen Ausführungen (Punkt 3.1. bis 3.7.) zu verweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchführung der Identitätsfeststellung und die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er einer Ladung erneut nicht nachkommen und/oder sich dem behördlichen Zugriff neuerlich durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem nachdrücklich nicht kooperativen Verhalten des Beschwerdeführers. Dies wurde nach Beschwerdeeinbringung (wie oben dargelegt) insbesondere dadurch erneut verdeutlicht, dass der - im Übrigen von einem Rechtsanwalt vertretene - Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erneut tatsachenwidrige Behauptungen aufstellte und trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Name noch Geburtsdatum seines angeblichen Kindes bekannt gab (geschweige denn überprüfbare Beweismittel für dessen tatsächliche Existenz vorlegte).
Da er zudem über keine feststellbaren familiären sowie keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil die geplante Abschiebung nach Nigeria zeitnah bevorstehet.
Im gegenständlichen Fall sind die Ziffern 1 und 3 (unstrittig) des § 76 Abs. 3 FPG nicht nur erneut erfüllt, sondern haben sich hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts seit Schubhaftverhängung noch verdichtet. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde ausdrücklich verneint). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin in der Beschwerde nicht thematisiert.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz in den letzten Monaten - deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchgesetzt werden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies umso mehr angesichts der zeitnah bevorstehenden Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Nigeria.
4.3. Soweit in der Beschwerde das Bestehen eines Aufenthaltsrechts in Spanien ("begünstigter Drittstaatsangehöriger") behauptet wird, konnte dieses (bzw. der behauptete Status aus oben dargelegten Gründen - die ausschließlich im alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers, insbesondere seinen offenkundig tatsachenwidrigen Angaben vor österreichischen Gerichten (jedenfalls vor einem der beiden, die sich mit ihm zu befassen hatten) und seiner mangelhaften Kooperation mit den Behörden liegen - nicht belegt oder auch nur glaubhaft gemacht werden.
Zudem liegt nach wie vor eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung betreffend Nigeria vor (der diesbezüglichen Beschwerde wurde auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt). Soweit deren Rechtswidrigkeit im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens behauptet worden ist, richtet sich dieses Vorbringen nicht gegen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid, sondern jenen vom 29.06.2016 (betreffend Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot). Auf die entsprechenden Ausführungen war daher im gegenständlichen Verfahren nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei nochmals festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfolgte, weshalb das irrtümliche Vermischen von Beschwerde- und/oder Verfahrensinhalten durch einen Rechtsunkundigen jedenfalls ausgeschlossen werden kann.
4.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Vielmehr wurde eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall auch nicht beantragt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung zwar obsiegende Partei, hat jedoch keinen Kostenersatz beantragt.
6.3. Der Beschwerdeführer stellt zudem "unter Hinweis auf § 35 VwGVG" den Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr "im gesetzlichen Umfang".
Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Solche sind im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht angefallen. Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es für deren Ersatz auf dieser Basis keine Rechtsgrundlage gibt. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch andere Rechtsgrundlagen für den Ersatz oder die Rückerstattung der Eingabegebühr im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde nicht existieren.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ausgeräumt. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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