BVwG W119 1432399-2

W119 1432399-2Tribunale amministrativo federale8 set 2016

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, soziale<br/>Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W119 1432399-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.1432399.2.00

Spruch

W119 1432399-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. 4. 2015, Zl 830084406/2204974 RD NÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. 6. 2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 21. 1. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er von Bewohnern seines Heimatdorfes beschimpft und bedroht worden sei, nachdem diese erfahren hätten, dass sein Bruder zum Christentum konvertiert sei. Sie hätten von ihm wissen wollen, warum sein Bruder konvertiert sei und erklärt, dass er mit seinem Leben dafür zahlen müsste, falls sein Bruder nicht wieder zum Islam zurückkonvertieren sollte. Aus Angst um sein Leben sei er mit Hilfe eines Freundes geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass er getötet werde. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder irgendwelche staatliche Sanktionen drohten ihm hingegen nicht.

Am 24. 1. 2013 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe mit seiner Schwester und deren Ehegatten im Eigentumshaus seiner Familie zusammen gelebt. Seine Eltern seien schon gestorben. Bis auf einen Onkel mütterlicherseits, dessen Aufenthaltsort er nicht kennen würde, habe er keine (weiteren) Verwandten in der Heimat. Sein einziger Bruder habe Afghanistan vor dreizehn Jahren verlassen und befände sich, soviel er wisse, seit zwei Jahren in Österreich. Er habe ihn aber bislang weder gesehen noch mit ihm telefoniert. Den letzten Kontakt zu ihm habe er vor dessen Ausreise gehabt. Über dessen Aufenthaltsort wisse er Bescheid, weil jemand angerufen und mitgeteilt habe, dass der Sohn von Abdul konvertiert sei.

Er besitze in der Heimat ein Haus mit Grundstück und habe seit seinem elften Lebensjahr insgesamt sieben Jahre in einem Restaurant gearbeitet. Danach habe sich herumgesprochen, dass sein Bruder die Religion gewechselt habe, weshalb er geflüchtet sei. Er habe seine Heimat vor eineinhalb Jahren im Frühling verlassen. Das Jahr oder ein konkretes Monat könne er nicht mehr angeben. Sein Bruder sei wegen der schlechten finanziellen Lage ausgereist.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe in seiner Heimat Probleme gehabt, weil sein Bruder Christ geworden sei. Wenn die Leute den Taliban davon berichtet hätten, wäre es sehr schwierig gewesen und er hätte Probleme bekommen. Das seien seine Fluchtgründe, andere habe er nicht. Auf die Frage, wann und von wem er von der angeblichen Konversion seines Bruders erfahren habe, erwiderte er, es gebe hier viele Leute aus ihrem Stamm, welche das telefonisch mitgeteilt hätten. Er habe vor eineinhalb Jahren davon gehört. Ein Freund habe ihm geholfen und gesagt, dass sein Bruder Christ geworden sei. Wann der Bruder genau konvertiert sei, wisse er nicht. Er habe aber seit zwei Jahren Kenntnis davon. Auf Nachfrage, woher, entgegnete er, hätte der Bruder das nicht gemacht, hätten die Leute es auch nicht erzählt. Sein Vater sei zwei Monate vor seiner Geburt auf natürliche Weise und seine Mutter vor zehn bis zwölf Jahren an Magenkrebs gestorben. Sie würden drei Grundstücke im Heimatdorf besitzen. Darauf hingewiesen, dass sein Bruder von Grundstücken seines Vaters in Kabul berichtet hat, erklärte er, er könne darüber nichts sagen. Er wisse es nicht.

Auf die Frage, inwiefern er im Heimatland Probleme wegen der Konversion seines Bruders bekommen sollte, gab er an, dass die Leute gesagt hätten, sein Bruder sei gegangen und Christ geworden und deswegen könne auch er nicht dort bleiben. Wenn die Leute ihn nicht zum Weggehen aufgefordert hätten, hätten die Taliban davon erfahren und sein Leben wäre in Gefahr gewesen. Befragt, wer gesagt habe, dass er im Heimatdorf nicht bleiben könne, berichtete er, der alte Vater eines Freundes habe ihm gesagt, die Leute würden nicht wollen, dass er bleibt. Persönlich hätten ihm die Leute das nicht gesagt. Auf Nachfrage, ob er (allein) aufgrund der Aussage des Vaters seines Freundes ausgereist sei, erwiderte er, er habe die Leute gehört, was sie reden. Diese hätten gemeint, dass er nicht länger als zwei Wochen hier bleiben werde, weil sein Bruder die Religion gewechselt habe.

Auf die Frage nach einem fluchtauslösenden Ereignis, teilte er mit, er sei auch einmal bedroht worden. XXXX, ein Angehöriger ihres Stammes, habe gesagt, wenn er nicht weggehen sollte, würden sie den Taliban Bescheid geben. Auf Hinweis, dass sein Bruder und nicht er konvertiert sei, erklärte er zur Frage, warum man ihn bedrohen sollte, dass sein Leben davor nicht in Gefahr gewesen sei. Es sei alles wegen seinem Bruder passiert. Sie hätten ihn gefragt, warum der Bruder konvertiert sei. Nachgefragt, wie er sich erklären würde, dass er erst vor zwei Jahren von der Konversion erfahren habe, obwohl sein Bruder schon viel früher konvertiert sei, antwortete er, vorher habe niemand davon gewusst. Er wisse nicht, warum dies erst nach einigen Jahren herausgekommen sei. Vielleicht habe er es jemanden gesagt, der "dort" angerufen habe.

Befragt, was die Leute von ihm gewollt hätten, gab er an, sie hätten gesagt, dass er das Dorf verlassen müsste, da sie es ansonsten den Taliban sagen würden. Sie hätten es den Taliban melden wollen, damit diese ihn umbringen. Auf Nachfrage, warum er getötet werden hätte sollen, und was dies für einen Sinn gemacht hätte, brachte er vor, damit hätte sein Bruder mitbekommen sollen, was ein Religionswechsel bewirken würde. Sein Bruder hätte irgendwann davon erfahren und würde wissen, dass er bei einer Rückkehr ermordet werde. Dieser habe sein Leben in Gefahr gebracht. Auf die Frage, warum er das Dorf nicht einfach verlassen und sich in einem anderen Landesteil niedergelassen habe, antwortete er, wenn er anderswo wäre, gebe es auch dort Gerüchte. Befragt, wie jemand beispielsweise in Kabul davon erfahren sollte, erwiderte er, dass er dann in Kabul bleiben müsste. Er sei sechs Monate nachdem er von der Konversion erfahren habe ausgereist. In dieser Zeit hätten die Leute zu ihm Abstand gehalten und er sei von XXXX, einem fünfundzwanzig oder sechsundzwanzigjährigen Jugendlichen aus dem Dorf, zwei Monate vor der Ausreise einmal bedroht worden. Dieser habe gesagt, dass er es den Taliban sagen werde, wenn der Beschwerdeführer nicht weggehen sollte. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er (vor allem) wegen der Drohung des jungen Mannes sein Heimatland verlassen habe.

Seiner Schwester gehe es gut, sie sei nicht bedroht worden. Auf Hinweis, dass sie ebenso eine Familienangehörige sei, erwiderte er, sie habe geheiratet und sei eine Muslimin. Darauf hingewiesen, dass er auch ein Moslem sei, entgegnete er, er sei aber männlich. Außerdem gehöre sie nicht mehr zu seiner Familie, da sie geheiratet habe. Von der Drohung abgesehen sei während der letzten sechs Monate nichts passiert. Auf die Frage, wenn er nach der Drohung tatsächlich Angst um sein Leben gehabt hätte, ob er dann nicht sofort ausgereist wäre, erwiderte er, er sei vier Monate nach der Drohung weggegangen. Auf Nachfrage, warum er vier Monate gewartet habe, gab er an, er sei vier Monate nachdem er von der Konversion seines Bruders gehört habe, bedroht worden. Auf Hinweis, dass er sich dann nach der Drohung noch weitere zwei Monate in der Heimat aufgehalten habe, bestätigte er, dass er noch zwei Monate dort, aber auf der Flucht gewesen sei. Er habe bei Freunden und Bekannten im Dorf übernachtet, jede Nacht woanders. Im Dorf gebe es 120 Häuser und nicht alle Bewohner seien für seine Ausreise gewesen. Es gebe auch gute Leute dort.

Zum Vater seines Freundes teilte er mit, es sei ein einfacher Mensch und dieser habe ihm geholfen. Auf die Frage, warum er bei der einleitenden Frage zu seinem Aufenthalt nicht angegeben habe, dass er sich zwei Monate versteckt hat, erklärte er, er habe Verständigungsprobleme gehabt. Auf Vorhalt seiner Angabe, wonach er bis zu seiner Ausreise im Restaurant gearbeitet habe, erklärte er darauf hingewiesen, dass er, wenn er wirklich Angst um sein Leben gehabt hätte, seiner Arbeit wohl nicht mehr nachgegangen wäre, dass er seiner Arbeit nicht nachgehen habe können. Er habe die Frage damals anders verstanden. Ergänzend dazu teilte er mit, dass er die letzten eineinhalb Jahre alles vergessen würde und sich nicht konzentrieren könne. Er habe in diesem Jahr viel erlebt und fast alles vergessen.

Er habe sich nicht an die heimatstaatlichen Behörden um Schutz gewandt, weil die Polizisten alle Taliban seien; ebenso wie die Angehörigen des Militärs, auch der amerikanischen Truppen. Er wolle sein Vorbringen nicht ergänzen. Auf die Frage, ob er sich seinen Schwierigkeiten durch einen Umzug (Kabul, Herat und Mazar e Sharif) entziehen hätte können, erwiderte er, "unmöglich". Er habe Angst und könne nicht machen, was er wolle. Er sei nie in Strafhaft gewesen und es bestehe in seiner Heimat auch kein Haftbefehl gegen ihn. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei es möglich, dass sie ihn töten.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur aktuellen Lage in seinem Heimatland zur Kenntnis gebracht und es wurde die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin er darauf verzichtete.

Zu seiner Situation im Bundesgebiet führte er aus, es lebe nur sein Bruder hier, zu dem aber kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er werde vom Staat versorgt und habe auch sonst weder soziale Bindungen noch einen Deutschkurs oder sonstige Kurs besucht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. 1. 2013, Zl 13 00.844-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme, zwei Anfragebeantwortungen vom 13. 2. 2012 und vom 7. 1. 2012 sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation und den Akt seines Bruders an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers höchst vage und ohne jegliche Details gewesen wären. So würden bei der Darstellung seiner Fluchtgründe vor allem Details wie Zeit- und Ortsangaben sowie Wahrnehmungen und Emotionen fehlen, welche regelmäßig bei der Schilderung von wahren Erlebnissen vorkämen. Er habe auch nicht einmal eine fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern können und sei lediglich aufgrund von vagen Befürchtungen bzw. auf den Rat des Vaters eines Freundes aus seiner Heimat ausgereist. Die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte sei als zu wenig detailreich sowie zu oberflächlich und daher als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Weiters sei im konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat gänzlich unzumutbar wäre. Er sei nämlich gesund, verfüge über Berufserfahrungen und habe familiäre Anknüpfungspunkte, sodass eine Wiederansiedelung in der Heimat zumutbar und möglich erscheine. Es wäre ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann auch eine Ansiedelung im Raum Kabul möglich, wo die Sicherheitslage als vergleichsweise stabil angesehen werden könne. Schließlich sei zu seinem im Bundesgebiet lebenden Bruder weder eine besondere Beziehungsintensität noch ein Abhängigkeitsverhältnis feststellbar gewesen. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt und ein neu begründetes Familienleben sei ebenso wenig feststellbar gewesen. Überdies seien auch keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht worden, zumal er weder Deutsch sprechen noch sonstige Bindungen an Österreich vorliegen würden. Seine Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Mit Schriftsatz vom 29. 1. 2013 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein. Darin wurden im Wesentlichen eine unrichtige Beweiswürdigung sowie Mängel bei den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Weiters wurde ein handschriftliches Schreiben in der Sprache Dari vorgelegt. Wie sich aus der Übersetzung ergibt, wurde darin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und nochmals bestätigt, dass dem Beschwerdeführer der aktuelle Aufenthaltsort seines Bruders in Österreich nicht bekannt sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. 4. 2014, Zl W136 432399-1/6E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Entscheidung nicht auf hinreichend aktuelle Länderfeststellungen gestützt habe.

Am 4. 11. 2014 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ergänzend einvernommen und gab dort eingangs an, Hazara und schiitischer Muslim zu sein. Er habe in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gewohnt. Dort habe er mit seiner Schwester zusammengelebt, die verheiratet sei. Sie habe deshalb bei ihm gelebt, weil sein Schwager mit seiner Familie nicht ausgekommen sei und deshalb zu ihm übersiedelt sei. Seine Eltern seien bereits gestorben. Er habe einen in Österreich lebenden Bruder. Er könne sich nicht erinnern, wann dieser sein Zuhause verlassen habe. Sein Vater habe einen Bruder, von dem er jedoch nichts wisse. Er besitze ein Haus und drei Felder. Er habe mit elf Jahren begonnen in einem Restaurant zu arbeiten. Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder in Österreich Christ geworden sei. Die Leute hätten über seine Familie gesprochen und sich von ihnen distanziert. Sie seien auch bedroht worden, im Besonderen von einem Mann namens XXXX. XXXX habe zu ihm gesagt, wenn er die Region nicht verlasse, werde er die Taliban verständigen und sagen, dass der Bruder des Beschwerdeführers Christ geworden sei. Auf die Frage, wann er bedroht worden sei, erklärte er, sich nicht erinnern zu können. Nur er alleine sei bedroht worden, seine Schwester deshalb nicht, weil sie nicht mehr zu seiner Familie gezählt habe. Auf Vorhalt, dass seine Schwester mit ihm in einem Haus gelebt habe, gab er an, dass sie eine Frau und verheiratet gewesen sei.

Er habe seinen Bruder seit siebzehn Jahren nicht gesehen und habe auch keinen Kontakt zu ihm. Auf die Frage, wie er von der Konversion seines Bruders erfahren habe, gab er an, dass in seiner Region davon gesprochen worden sei. Er habe eineinhalb Jahre vor seiner Flucht davon erfahren. Die letzten sechs Monate vor seiner Flucht hätten die Bedrohungen begonnen. Die letzten beiden Monate habe er sich versteckt gehalten. In diesen sechs Monaten sei er einmal bedroht worden.

Das Bundesamt richtete in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation:

1. Wie stellt sich die Lage von Geschwistern im Ausland konvertierter Afghanen in Afghanistan dar? Haben die Geschwister (hier: Bruder) im Ausland konvertierter Christen mit Sanktionen seitens des Staates und/oder der Bevölkerung zu rechnen?

2. Bieten die Sicherheitsbehörden in einem derartigen Fall Schutz?

3. Wird der Bruder, der in Österreich konvertierte, der bereits im Jugendalter das Land verlassen hat, in der afghanischen Gesellschaft noch als Familienmitglied angesehen?

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation lautet folgendermaßen:

Ad 1: Seit 2001 existieren zahlreiche Berichte in afghanischen Medien und von vorgeblichen Augenzeugen über vermeintliche und tatsächliche Konvertierungen. Nach afghanischem/islamischem Recht stellt dies einen Abfall vom Glauben dar und müsste demnach mit dem Tod bestraft werden. Von Seiten der Zivilbevölkerung wären die Reaktionen in ihrer Intensität durchaus verschieden, je nachdem ob es sich um urbane oder rurale Gebiete handelt. Die Bandbreite reicht hier von Beleidigungen bis hin zum Ausschluss aus der Dorfgemeinschaft. In Gebieten die unter dem Einfluss fundamentalistischer Gruppierungen wie der Taliban stehen, würden Konvertiten sofort nach Bekanntwerden ihres Abfalls vom Glauben von diesen ermordet werden. In der afghanischen Bevölkerung scheint eine inhärente Vorstellung von "infektiösen Apostaten" zu existieren, denen die fast schon magische Fähigkeit zugeschrieben wird, andere mit ihrem ketzerischen Wirken zu infizieren. Diese Vorstellung, gepaart mit der Angst vor der sozialen Ächtung und möglicherweise sogar dem Tod, führt dazu, dass viele Afghanen selbst engste Familienangehörige verstoßen und sich den Reihen der wütenden Menge anschließen nur um jeden Anschein, jeden Geruch des Ketzerischen von zu sich zu waschen.

Ad 2: Von den afghanischen Sicherheitsbehörden ist kein Schutz für Konvertiten vor Übergriffen zu erwarten. Die Familie hingegen verfügt auch weiterhin, zumindest solange von staatlicher Seite nicht vermutet werden muss, dass ein weiteres Mitglied der Familie vom Glauben abgefallen ist, über dieselben Bürgerrechte wie alle anderen Afghanen. Dies ist allerdings kein Schutz vor lokalen Anfeindungen und Beleidigungen oder Ausschlüssen aus der Dorfgemeinschaft. Die Angehörigen von Konvertiten werden vom Staat nicht für vogelfrei erklärt und genießen denselben Schutz durch die Sicherheitskräfte wie alle anderen Bürger auch. Allerdings haben die Sicherheitsbehörden in Gebieten mit schwach ausgeprägter Staatsgewalt kaum die Möglichkeit auf diese erhöhte Gefährdungslage zu reagieren.

Ad 3: Im überwiegenden Teil der Fälle werden Konvertiten von der Familie aus den bereits beschriebenen Fällen verstoßen. Abseits davon gibt es auch die Fälle, in denen die Familie selbst, aber auch die Dorfgemeinschaft weiß, dass eine scheinbare Konvertierung nur Mittel zum Zweck darstellte und demnach auch nicht als Abfall vom Glauben betrachtet wird. Selten steht die Familie zu der Entscheidung des Konvertiten, wie im Fall von Abdul Rahman (der konvertierte und damit einen medialen, politischen und gesellschaftlichen Sturm der Entrüstung provozierte, zum Tode verurteilt und auf internationalen Druck auf Grund angeblicher "Geisteskrankheit" entlassen wurde) der nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis von seiner Familie mit offenen Armen empfangen wurde.

Schlussfolgerung:

Die Perzeption des Phänomens der Konvertierungen durch die afghanische Bevölkerung ist durchwegs von einem hohen Anteil an verschwörungstheoretischen Feindbildern geprägt. Im Zuge unserer Recherche wurde uns unter anderem berichtet, dass "in einer geheimen Kirche 500 bis 8000 Christen zu Gottesdiensten zusammengekommen" oder von "mehr als einem Dutzend versteckter Kirchen in ganz Afghanistan". Die Tatsache, dass Christen in Afghanistan teils massiver Bedrohung ausgesetzt sind und deshalb ihre religiösen Dienste nur im Verborgenen ausüben, befeuert die Fantasie derer die fürchten von einem unsichtbaren Feind aus der Mitte angesteckt und besudelt zu werden nur umso mehr. Berichterstattungen (und Hetzkampagnen) in den Medien tun ihr Übriges um die Vorurteile und Ablehnung gegenüber Christen und Konvertiten noch weiter zu verstärken. Auf Grund des starken sozialen Stigmas, den allein der Verdacht einer Konvertierung oder die Anschuldigung Missionierungsbestrebungen zu verfolgen mit sich bringt, ist es auch ein politisches Mittel der Wahl unliebsamen ausländischen Kräften Versuche der Missionierung vorzuwerfen um sie zu diskreditieren.

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass praktizierende Christen in Afghanistan auf Grund eines vergifteten Klimas der Hysterie und natürlich auch durch die Grundsätze des islamischen Rechts stark gefährdet sind.

Dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zu Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme ist ausgeblieben.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. 4. 2015, Zl 830084406/2204974 RD NÖ, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers am XXXX getauft worden und damit zum Christentum konvertiert sei. Die vom Beschwerdeführer aus diesem Grund resultierende Verfolgungssituation habe er jedoch nicht glaubhaft schildern können. Er habe die möglicherweise stattgefundenen Bedrohungsszenarien vage und unpräzise geschildert und habe nicht den Eindruck erwecken können, das Geschilderte persönlich erlebt zu haben. Es sei zu keinerlei Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen bzw sei es auch zu keinem persönlichen Kontakt zwischen ihm und den Taliban gekommen. Sein Vorbringen, wonach er von den Taliban umgebracht werden würde, stelle eine reine Spekulation dar. Es auch dem gesamten Verfahren nicht zu entnehmen gewesen, dass dem Beschwerdeführer der konkrete Vorwurf und eine damit verbundene Drohung, sein Bruder sei zum Christentum konvertiert, gemacht worden sei. Zwar lasse sich aus der Anfragebeantwortung entnehmen, dass die Ehre der Familie und besonders jene des Vaters wieder hergestellt werden müsse, und dem Konvertiten jegliche Beziehung versagt werde. Dazu sei jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass sein Vater gestorben sei und er auch angegeben habe, seit seiner Kindheit keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt zu haben. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom Glaubenswechsel seines Bruders, der sich seit der Kindheit des Beschwerdeführers im Iran aufgehalten und kein Kontakt bestanden habe, in irgendeiner Weise betroffen sei.

Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben Muslim zu sein und an einem Glaubenswechsel nicht interessiert zu sein. Weshalb überhaupt ein Interesse am Beschwerdeführer bestehen solle, sei nicht nachvollziehbar.

Bemerkenswert sei auch, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, seine Schwester habe im Heimatdorf keine Probleme gehabt. Dies habe er damit begründet, dass sie nach ihrer Eheschließung nicht mehr zur Familie gehöre, was insofern nur als Ausrede gewertet werden könne, als der Beschwerdeführer doch angegeben habe, dass seine Schwester mit ihrem Ehemann beim Beschwerdeführer gelebt habe.

Die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 4. 11. 2014 würden die Annahme der Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich der Asylantragstellung dienen solle, dadurch untermauert, dass er anlässlich der Einvernahme am 24. 1. 2013 angegeben habe, zwei Monate vor seiner Ausreise bedroht worden zu sein, während er am 4. 11. 2014 angeführt habe, sechs Monate zuvor Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein. Schlussendlich habe er angegeben, nicht zu wissen wann er bedroht worden sei.

Damit habe der Beschwerdeführer eine Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Die Schikanen durch radikale Muslime, denen er ausgesetzt gewesen sei, seien als (bloß) diskriminierende Handlungen zu qualifizieren gewesen.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers von einer realen Gefahr einer Bedrohung auszugehen sei, da er durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sei.

Auf Basis dessen gelange das Bundesamt zur Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 15. 4. 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. 4. 2015 Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zum Familienverband seines Bruders einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre. Auch hätte das Bundesamt insoweit eine Gefährdung prüfen müssen, als dem Beschwerdeführer, der sich von seinem Bruder nie distanziert habe, ebenso eine Konversion unterstellt hätte werden können. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Schwester gehöre nicht mehr seiner Familie an, sie aber trotzdem noch mit dem Beschwerdeführer und ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebe, entspreche in keiner Weise der allgemeinen Lebenserfahrung und den familiären Verhältnissen Afghanistans. Es werde darauf hingewiesen, dass eine verheiratete Frau in Afghanistan nach außen hin nicht mehr als zu ihrer alten Familie zugehörig betrachtet werde. Es sei aber bekannt, dass in afghanischen Familien ein sehr guter Zusammenhalt herrsche und oft im gemeinsamen Haushalt gelebt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13. 6. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der weder der Beschwerdeführer noch das Bundesamt teilgenommen haben. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige, Dr. Sarajuddin Rasuly, wurde beauftragt ein Gutachten dahingehend zu erstatten, ob die Schwester des Beschwerdeführers von denselben - vom Beschwerdeführer behaupteten Anfeindungen - betroffen gewesen sei.

Dazu führte der Sachverständige Folgendes aus:

"Nach Durchsicht der Unterlagen des Beschwerdeführers möchte ich ausführen, dass bei angeblichen Feindschaften, bei denen Sippenhaft infrage kommen könnte, alle Mitglieder der Familie eines Täters, einschließlich die weiblichen Mitgliedern davon betroffen sind. Wenn tatsächlich eine Feindschaft zwischen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers mit anderen Personen wegen der Konversion seines Bruders bestünde, wäre auch seine Schwester davon betroffen und sie wäre auch in Gefahr. Hierzu möchte ich auf einen Bericht der BBC vom 12. Juni 2016 (Beilage ./1) hinweisen, wonach drei Schwestern, die von der Arbeit unterwegs nach Hause waren, von bewaffneten Personen getötet wurden. Diese drei Mädchen waren die Töchter eines Dorfältesten. Nach meiner Einschätzung und nach bestimmten Berichten war dieser Dorfälteste mit Anfeindungen konfrontiert. Damit möchte ich zum Ausdruck bringen, dass sich bei Anfeindungen die Betroffenen bzw. Gegner an jedem Mitglied des Täters bzw. des Gegners rächen, wenn er nicht auffindbar ist.

Zum Schluss möchte ich auch darauf hinweisen, dass die Familienmitglieder der Konvertiten in Afghanistan auf keinen Fall von Sippenhaft betroffen sind. Inzwischen sind tausende afghanische Flüchtlinge in Europa und Amerika konvertiert, während ihre Familien noch in Afghanistan leben. Ich habe während meinen Forschungsreisen in Afghanistan seit 2002, zuletzt vom 21. 3. bis zum 2. 4. 2016, nicht in Erfahrung bringen können, dass die Familienmitglieder der Konvertiten, im Ausland, in Afghanistan von Sippenhaft betroffen wären. Nur wenn die Familie eines Konvertiten oder ein Mitglied seiner Familie ihm in Afghanistan Schutz bietet und diesen auch bewaffnet gegen die Behörde und gegen die Fundamentalisten verteidigt oder vor diesen in Schutz nimmt, wird diese Familie oder dieses Familienmitglied von den Fundamentalisten und der Behörde auf alle Fälle in Rechenschaft gezogen. Nach den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers hat sich kein Familienmitglied seines Bruders, aber auch nicht er auf die Seite seines Bruders in Afghanistan gestellt und gegen die Behörde und Fundamentalisten etwas unternommen."

Weiters wurde der Sachverständige ersucht, sich dahingehend gutachterlich zu äußern, ob dies auch der Fall wäre, wenn der Konvertit im Ausland lebt und seine Familie seine Konversion in Afghanistan verteidigt?

Dazu führte der Sachverständige aus:

"Wenn die Familie des Konvertiten in Afghanistan diesen auch in dessen Abwesenheit in Schutz nehmen würde, schafft das eine Grundlage für Sippenhaft und sie würde mit den Fundamentalisten Schwierigkeiten bekommen, aber die Behörde wird in diesem Fall nicht gegen sie tätig. Nach meiner Sachkenntnis sind die Familienmitglieder der Konvertiten bis jetzt zu 100% gegen die Konversion ihrer Familienmitglieder aus dem Islam eingestellt und es ist mir nicht bekannt, dass irgendeine Familie eines Konvertiten in Afghanistan sich positiv über die Konversion ihres Familienmitgliedes im Ausland geäußert hätte. Die obigen Ausführungen beruhen auch auf meinen eigenen Wahrnehmungen während meiner Forschungsreisen."

Weiters wurden die Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan in das Verfahren eingeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX.

Der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers wurde am XXXX getauft und ist damit zum Christentum konvertiert. Er verließ Afghanistan vor ungefähr sechzehn Jahren, der Beschwerdeführer hatte seitdem keinen Kontakt zu seinem Bruder.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Konversion seines Bruders zum Christentum Anfeindungen ausgesetzt gewesen ist.

Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und stellte am 21. 1. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er ist unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschienen. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.

Zur Situation in Afghanistan:

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8.000 Personen geschätzt (USDOS 20.05.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder und damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.04.2013; in diesem Sinn auch USCIRF 30.04.2014). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Weiters kann ein Konvertit enteignet und seine Ehe annulliert werden (USDOS 20.05.2013). Ebenso wird im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014 ausgeführt, dass Konversion als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft wird. Dies bestätigt auch der jüngste Annual Report 2014 des USCIRF (USCIRF 30.04.2014).

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.04.2013).

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht (Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 02. März 2015).

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Laut Annual Report 2014 des USCIRF nehmen die Taliban weiterhin "nichtislamische" Aktivitäten ins Visier und die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung zu schützen (USCIRF 30.04.2014). Am 28. März 2014 berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, 23. Mai 2014; http://www.ecoi.net/local_link/276708/405973_de.html).

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).

Darüber hinaus bestätigen jüngste Berichte, dass nicht nur von offiziellen Vertretern der Staatsreligion Afghanistans (Islam), sondern auch von politischen Vertretern, Konversion eines afghanischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens zu einer anderen Religion als schweres Verbrechen angesehen wird. Konversion wird deshalb mit drakonischen und schweren Strafen bedroht, die bis hin zur Hinrichtung reichen. Vergleiche dazu folgende Meldungen:

"Parlamentsabgeordneter fordert Hinrichtung von Konvertiten. Christliche Nachrichtenagenturen berichten, dass ein Mitglied des afghanischen Parlaments die Hinrichtung von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, gefordert habe. Hintergrund seien afghanische Medienberichte, wonach die Zahl der Christen in Afghanistan ansteige und viele Afghanen im Ausland, insbesondere in Indien konvertierten." (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes vom 16. September 2013).

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

Frauen

Kinder

Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

an Blutfehden beteiligte Personen

Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Situation in der Provinz Ghazni:

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, XXXX, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul - Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf

1.228. 831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).

Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014).

Situation der Hazara in Afghanistan (Gutachten des Sachverständigen Dr. Rasuly vom 17. 2. 2016):

Kurzer Rückblick betreffend Hazaras bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001:

Die Hazaras wurden bis vor dem kommunistischen Putsch im Jahre 1978 wegen ihrer ethnisch-religiösen Herkunft stark diskriminiert. Sie dürften im afghanischen Staat keine höheren staatlichen Positionen erreichen und sie waren in der Gesellschaft wegen ihrer religiösen Richtung als Schiiten und wegen ihrer Ethnie als Hazara oft der Benachteiligungen und Verspottung ausgesetzt. Sie waren als Trägervolk und Dienervolk bekannt und sie gehörten zur ärmsten Bevölkerungsschicht Afghanistans. Ihre ursprüngliche Heimatregionen in Zentralafghanistan: Bamiyan, Teile der Provinz Ghazni, Provinz Daykundi und Teile der Provinz Maidan Wardak gehören Großteils zu den schwer zugänglichen und karge Regionen des Landes. Diese Bedingungen in den Abstammungsregionen der Hazaras haben dazu geführt, dass sie im Laufe des 19. Und 20. Jahrhunderts wegen Arbeitssuche, in die Städte wie in Kabul, Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Kunduz usw. zugewandert und sich dort niedergelassen haben. Im 19. Jahrhundert wurden Hazaras vom damaligen afghanischen Emir, Abdurrahman Khan, im Zuge seiner Zentralisierungspolitik, schwer verfolgt. Tausende Hazaras wurden damals getötet und eine hohe Anzahl von ihnen war gezwungen, ihre Heimatregionen zu verlassen und in anderen Regionen Afghanistans sich niederzulassen oder ins Ausland, allen voran nach Quetta/Pakistan, zu flüchten.

Im 20. Jahrhundert wurden sie zwar nicht mehr verfolgt, aber sie wurden weiterhin diskriminiert und ihre Wohngebiete gehörten weiterhin zu den unterentwickeltsten Regionen des Landes. Mehrheitlich arbeiteten sie in den Städten als Trägern und Diener und so konnten sie ihr Überleben sichern. Viele von Ihnen wurden vor 1965, Beginn der Demokratisierungsphase, auch zur Zwangsarbeit von der Behörde herangezogen. Die Hazaras dürften im Sicherheitsapparat, Verteidigungs- und Innenministerium, sowie im Außenministerium keine Kariere machen.

Erst mit der Demokratisierungsphase im Jahre 1964/5 dürften die Hazaras allmählich im politisch-gesellschaftlichen Prozess teilnehmen und auch in das demokratische Parlament Abgeordneten entsenden und im Kabinett mit einem Minister vom Gnaden des Königs vertreten sein. Die Hazaras dürften zwar in den Städten Schulen besuchen und auch studieren, aber aufgrund ihrer schlechten Wirtschaftslage war die Zahl der Analphabeten unter den Hazaras viel höher als bei anderen Ethnien. In den Städten konnte ein kleiner Teil der Hazaras Schulen und Bildungs- und Ausbildungsstädte besuchen. Sie dürften aber hauptsächlich im Bildungs- und Gesundheitsbereich als Ärzte und Lehrer arbeiten. Ich möchte darauf hinweisen, dass bis zum kommunistischen Putsch im Jahre 1978 nicht mehr als 7 Prozent der Gesamtbevölkerung Afghanistans alphabetisiert bzw. gebildet war.

Die Stellung der Hazaras nach dem Putsch der Kommunisten im Jahre 1978:

Die Stellung der Hazaras im afghanischen Staat und Gesellschaft hat sich nach der Machtergreifung der Kommunist im Jahre 1978 grundlegend geändert. Unter den Kommunisten wurden sie zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans an der politisch-militärischen Macht beteiligt. Sie stellten im kommunistischen Staat das Amt des Ministerpräsidenten und hatten einige Ministerämter Inne. Sie waren im Sicherheitsapparat vertreten und die Entwicklungsplane der Kommunisten für das Land umfassten auch die Hauptsiedlungsgebiete der Hazaras, Hazarajat.

Der Einmarsch der sowjetischen Truppen in Afghanistan im Dezember 1979 und die damit verbundene Entstehung der Mujaheddin-Gruppen war ein weiteres Ereignis, das zur Emanzipation der Hazaras in Afghanistan maßgebend beigetragen hat. Im Jahre 1980 wurden 7 sunnitische Widerstandsgruppen mit der Unterstützung der Saudi-Arabiens, Pakistans und des Westens, allen voran USA, in Pakistan gegründet.

Daraufhin wurden im Iran 8 Hazara bzw. schiitische Mujaheddin-Gruppen mit der Unterstützung der iranischen Machthaber gegründet. Sie wurden vom iranischen Staat bewaffnet und bekamen auch politische Rückendeckung vom Iran, welche sie befähigte, sich auch am Widerstand gegen die sowjetische Armee zu beteiligen, ohne von den Sunniten zurückgedrängt zu werden. Die Beteiligung der Hazaras im kommunistischen Staat und ihre Teilnahme am "Heiligen Krieg" gegen die Sowjets hatten ihnen geholfen, sich zu bewaffnen und allmählich gegen ihre Diskriminierung und Benachteiligungen zur Wehr zu setzen. Im Zuge des "Heiligen Krieges", von 1980 bis 1992, gegen Kommunisten und der sowjetischen Armee und im Zuge des Bürgerkrieges, von 1992 bis 1998, haben die Hazaras ihre Hauptsiedlungsgebiete in Zentralafghanistan, in Nordwest-Afghanistan und in einigen Bezirken von Kabuls, vollständig unter ihre Kontrolle gebracht und die Verwaltung dieser Regionen mit ihrer eigenen Leute besetzt.

Bürgerkrieg in Afghanistan von 1992 bis 1996 bzw. bis 1998 und die Hazaras:

Die Hazaras waren am Bürgerkrieg in Kabul, in Mazar-e Sharif, in Ghazni, Bamiyan, Baghlan, in Uurzgan und in Teilen West-Afghanistan bewaffnet beteiligt. Während des Bürgerkrieges konnte die Hezb-e Wahdat, Partei der Hazaras, ihre Bevölkerung militärisch und politisch soweit mobilisieren, dass Hunderttausende Hazaras sich bewaffnet an der Seite der Hezb-e Wahdat an den Bürgerkriegshandlungen gegen anderen Gruppen, wie Jamiat-e islami, Hezb-e islami und die Taliban beteiligt haben. Als die Taliban im Jahre 1995 in Ghazni, ausgenommen Hazara-Gebiete, im 1996 in Kabul, im Jahre 1998 in Mazar-e Sharif und Hazarajat an die Macht kamen, haben sie die Hazaras schwer unterdrückt und sie haben tausende Hazaras aus den Städten vertrieben und tausende von ihnen getötet.

Die Hazaras zogen sich in ihren Hauptsiedlungsgebieten in Hazarajat zurück, als die Taliban im Jahre 1996 Kabul eingenommen haben und sie verteidigten ihre Siedlungsgebiete bis zum Jahre 1998. Die Taliban führten einen brutalen Krieg gegen die Hazaras und sie haben in Mazar-e Sharif im Jahre 1998 mehr als 8000 Hazaras in wenigen Tagen getötet. Im Jahre 1998 haben die Taliban Alle Siedlungsgebiete der Hazaras erobert. Die Gruppenkonflikte innerhalb der Hazaras führten dazu, dass einige Hazara-Kommandanten mit den Taliban kooperierten und die Taliban bei der Einnahme ihrer eigenen Siedlungsgebiete unterstützten. Zwischen 1995 bis 2001 flüchteten hunderttausende Hazaras in den Nachbarländern Iran und Pakistan und Tausende junge Hazaras schlossen sich dem Widerstand gegen die Taliban an, der in den Bergen von Hazarajat von Hezb-e Wahdat weitergeführt wurde.

Die Lage der Hazaras seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde, Ende 2001, in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich die Hazaras an der staatlichen Macht beteiligen werden müssen. So haben die Hazaras und andere Schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen Stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen Stellvertretenden Minister im Staatssicherheits- Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der Stellvertreter Armee-Chef ist derzeit kommt aus der Reihe der Hazaras namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgenende Befehlsbefugnisse und er befehligt derzeit die Kriege gegen die Taliban in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan, Helmand. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazaras als Teil der staatlichen Macht.

Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von XXXX usw.) in der Provinz Ghazni, Die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, vor allem Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazaras sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Die Hazaras besitzen mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Lande. Die Hazaras stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes; weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitige Möglich besser zu ihren Gunsten wahrnehmen. Die Hazaras und andere Schiiten haben in Großstädten wie in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungsstädte für schiitische Islam-Lehre. Die Bildungsstädte werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazaras als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in voller Umfang schiitischen Rituale, wie das wichtigste Feiertag, Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozession auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazaras bzw. Schiiten und sie sind wie die sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazaras in der Staatsgewalt bzw. Staatsmacht maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 nie in diesem Ausmaß in Afghanistan an der staatlichen Macht beteiligt.

Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten ihrer Provinzen, wie in Bamiyan, Daikundi und allen anderen hauptsächlich von den Hazaras bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur, und Teile von XXXX in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat als Behörde verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazaras, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit der neuen Stellung und ihrer Widerstandsfähigkeit und Möglichkeiten befinden sich die Hazaras in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle, sondern sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihrer Möglichkeiten im Rahmen des Staates, sich zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Wege nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln in auf diesen Strecken sind Hazaras. In den Jahren 2013 bis 15 ist mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazaras aus den Reisebussen hinaus gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von diesen Personen wurden freigelassen und dutzende Personen wurden getötet. Diese Aktion der Taliban gegen die Hazaras richtet nicht nur gegen die Hazaras, sondern sie töten und Entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tajiken. Bei jeder solchen Aktion erwecken die Taliban den Anschein, als wäre diese oder jene ihre Aktion nur gegen jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, richten würde. Die Hauptroute von Kabul über Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von den Paschtunen, Tajiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie stoppen die Reisebusse und zerren willkürlich Personen aus den Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geisel mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Diese Personen sind Großteils Tajiken und Usbeken. Die Meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von den Usbeken, Paschtunen und Tajiken bewohnt. In diesen Gebieten werden Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten der Verfolgung und Unterdrückung der Taliban.

Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazaras wohnen, werden von den Hazaras kontrolliert und sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte, wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche diese Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert.

Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Aus diesem Standpunkt kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, Töten und die Jungendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen.

Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Uzbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädten oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerding können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weitverbreitet, weil viele Jugendlichen aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Oder, es gibt Regionen deren Bevölkerung aus Gründen der Paschtunwali, Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen , "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereit zu stellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den Paschtunen bewohnten Provinzen, Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tajiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und haben in wenigen Tagen den Uno-Berichten zur Folge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Personen waren Zivilisten aus der Reihe der Tajiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und es wird immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung seitens der Taliban verübt.

Der länderkundige Sachverständige erstattete zum Vorbringen des Beschwerdeführers mit in der mündlichen Verhandlung vom 13. 6. 2016 nachfolgendes mündliches Gutachten:

"Nach Durchsicht der Unterlagen des Beschwerdeführers möchte ich ausführen, dass bei angeblichen Feindschaften, bei denen Sippenhaft infrage kommen könnte, alle Mitglieder der Familie eines Täters, einschließlich die weiblichen Mitgliedern davon betroffen sind. Wenn tatsächlich eine Feindschaft zwischen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers mit anderen Personen wegen der Konversion seines Bruders bestünde, wäre auch seine Schwester davon betroffen und sie wäre auch in Gefahr. Hierzu möchte ich auf einen Bericht der BBC vom 12. Juni 2016 (Beilage ./1) hinweisen, wonach drei Schwestern, die von der Arbeit unterwegs nach Hause waren, von bewaffneten Personen getötet wurden. Diese drei Mädchen waren die Töchter eines Dorfältesten. Nach meiner Einschätzung und nach bestimmten Berichten war dieser Dorfälteste mit Anfeindungen konfrontiert. Damit möchte ich zum Ausdruck bringen, dass sich bei Anfeindungen die Betroffenen bzw. Gegner an jedem Mitglied des Täters bzw. des Gegners rächen, wenn er nicht auffindbar ist.

Zum Schluss möchte ich auch darauf hinweisen, dass die Familienmitglieder der Konvertiten in Afghanistan auf keinen Fall von Sippenhaft betroffen sind. Inzwischen sind tausende afghanische Flüchtlinge in Europa und Amerika konvertiert, während ihre Familien noch in Afghanistan leben. Ich habe während meinen Forschungsreisen in Afghanistan seit 2002, zuletzt vom 21. 3. bis zum 2. 4. 2016, nicht in Erfahrung bringen können, dass die Familienmitglieder der Konvertiten, im Ausland, in Afghanistan von Sippenhaft betroffen wären. Nur wenn die Familie eines Konvertiten oder ein Mitglied seiner Familie ihm in Afghanistan Schutz bietet und diesen auch bewaffnet gegen die Behörde und gegen die Fundamentalisten verteidigt oder vor diesen in Schutz nimmt, wird diese Familie oder dieses Familienmitglied von den Fundamentalisten und der Behörde auf alle Fälle in Rechenschaft gezogen. Nach den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers hat sich kein Familienmitglied seines Bruders, aber auch nicht er auf die Seite seines Bruders in Afghanistan gestellt und gegen die Behörde und Fundamentalisten etwas unternommen.

Wenn die Familie des Konvertiten in Afghanistan diesen auch in dessen Abwesenheit in Schutz nehmen würde, schafft das eine Grundlage für Sippenhaft und sie würde mit den Fundamentalisten Schwierigkeiten bekommen, aber die Behörde wird in diesem Fall nicht gegen sie tätig. Nach meiner Sachkenntnis sind die Familienmitglieder der Konvertiten bis jetzt zu 100% gegen die Konversion ihrer Familienmitglieder aus dem Islam eingestellt und es ist mir nicht bekannt, dass irgendeine Familie eines Konvertiten in Afghanistan sich positiv über die Konversion ihres Familienmitgliedes im Ausland geäußert hätte. Die obigen Ausführungen beruhen auch auf meinen eigenen Wahrnehmungen während meiner Forschungsreisen."

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie aus dem mündlich erstatteten Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vom 13. 6. 2016. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im April 2016). Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Dass der Bruder des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben konvertiert ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. 3. 2011, Zl C10 313798-1/2008/10E.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer trotz Ladung, die ihm 20. 5. 2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde, unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht nicht erschienen ist.

Aus diesem Grund wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, eine konkrete, ihm in Afghanistan drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er wegen seines in Österreich lebenden zum Christentum konvertierten Bruders von einem Bewohner seines Heimatdorfes aufgefordert worden sei, das Dorf zu verlassen. Ansonsten würde dieser den Glaubenswechsel des Bruders des Beschwerdeführers den Taliban melden.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, nach der Ausreise seines Bruders aus Afghanistan keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt zu haben. Von der Konversion habe er vor eineinhalb Jahren von Dorfbewohnern erfahren.

Unter Zugrundelegung des vom länderkundigen Sachverständigen erstatteten mündlichen Gutachtens, ist davon auszugehen, dass nur dann für in Afghanistan zurückgebliebene Familienangehörige Gefahr besteht, einer Sippenhaft ausgesetzt zu sein, wenn sie zurückkehrende Konvertiten unter Schutz nehmen. Für den Fall, dass ein im Ausland lebender Konvertit von seiner Familie in Afghanistan wegen seines Glaubenswechsels verteidigt wird, würde dies nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenso eine Sippenhaft auslösen. Der Beschwerdeführer hat jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht, Partei für seinen Bruder ergriffen und ihn verteidigt zu haben. Er führte lediglich aus, von Dorfbewohnern von der Konversion seines Bruders erfahren zu haben. Dass er sich jemals auf die Seite seines Bruders gestellt hatte, wurde von ihm zu keiner Zeit behauptet.

Dass der Beschwerdeführer die von ihm beschriebene Drohung nicht erlebt haben kann, ist auch daran zu ersehen, dass er anführte, seine mit ihm im selben Haushalt lebende verheiratete Schwester wäre keinen Einschüchterungen ausgesetzt gewesen, weil sie eine Frau sei. Dem sind die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen entgegenzuhalten, wonach einem Bericht der BBC vom 12. 6. 2016 zufolge, drei Schwestern eines Konvertiten von bewaffneten Personen getötet worden sind. Der Vater der drei Schwestern war Dorfvorsteher und Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Damit geht die Argumentation des Beschwerdeführers, Frauen würden nicht zur Rechenschaft gezogen werden, ins Leere.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die vom länderkundigen Sachverständigen getroffenen Äußerungen im Gleichklang mit der Expertise der Staatendokumentation stehen .

Da der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehört ist darauf hinzuweisen, dass es notorisches Wissen ist und auch in den Länderfeststellungen dargelegt wird, dass die Hazara nach dem Sturz der Taliban, zu dem sie im Rahmen der Hezb-e Wahdat als Teil der Nordallianz einen nicht unbedeutenden militärischen Beitrag leisteten, im politischen Machtgefüge und im Militär zu den tragenden Säulen des afghanischen Staates zählen. So haben die Hazara im afghanischen Staat einen stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen stellvertretenden Minister im Staatssicherheits- Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der stellvertretende Armee-Chef ist derzeit ein Angehöriger der Hazara, welcher weitgehende Befehlsbefugnisse hat und derzeit in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan oder Helmand die Operationen gegen die Taliban befehligt. Auch sind ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten Hazara bzw. Schiiten. Hazara stellen auch die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten in ihren Provinzen Bamiyan, Daikundi und in allen anderen hauptsächlich von den Hazara bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur und Teile von XXXX in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat behördlich verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazara, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Angesichts dieser umfangreichen Verankerung der Hazara in den politischen und militärischen Machtstrukturen des Staates und der Effektivität der Hazara ihre Siedlungsgebiete militärisch gegen regierungsfeindliche Gruppierungen zu behaupten, kann eine Gruppenverfolgung, die sich gegen die Hazara richten würde, jedenfalls in Siedlungsgebieten der Hazara, trotz woanders noch bestehender gesellschaftlicher Diskriminierung, nicht angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

In der Beweiswürdigung wurde auch begründet, weshalb der Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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