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I406 1308162-5•BVwG I406 1308162-5
I406 1308162-5Tribunale amministrativo federale8 set 2016
Bescheiderlassung, Klaglosstellung, Rückkehrentscheidung,<br/>Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung
I406 1308162-5/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mauretanien, wegen der Beschwerden vom 19.02.2015 über die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf den am 26.05.2014 gestellten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" zur Zahl: IFA 304993902-14656097, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2014 zur Zahl IFA 304993902-14656097 einen Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
2. Mit Schriftsatz des damaligen Rechtvertreters vom 19.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.02.2015, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" mit Bescheid vom 05.05.2015 gemäß § 57 AsylG ab und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG. Zugleich stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Des Weiteren sprach die belangte Behörde im Bescheid aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
4. Mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 01.04.2016, welcher am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zog der Beschwerdeführer seine erhobenen Säumnisbeschwerden vollinhaltlich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrens-gang.
Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lauten:
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) ...
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Zu A) Einstellung
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient - neben dem in § 73 Abs. 2 AVG in jenen Fällen, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).
Die in § 16 VwGVG 2014 vorgesehene Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut hingegen darauf auf, dass die Säumisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG 2014 bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und nicht bereits mit deren Einbringung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht (Hinweis E Ra 2015/19/0075).
Die Anwendung des § 16 VwGVG 2014, der der Verwaltungsbehörde eine "zweite Chance" ermöglichen soll, setzt jedoch voraus, dass die Zuständigkeit noch nicht auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).
Nachdem die belangte Behörden über den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2015, Zahl: IFA 304993902 + VZ 14656097, in der ihr nach § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Frist entschieden hat und unter Verweis auf die zuvor dargestellte höchstgerichtliche Judikatur war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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