I406 1308162-4•BVwG I406 1308162-4
I406 1308162-4Tribunale amministrativo federale8 set 2016
Duldung, Identität, Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Zurechenbarkeit
I406 1308162-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2015, Zl. IFA 304993902 + VZ 150186905, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 46a FPG, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF. stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.08.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zahl: 04 16.977-BAW und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Zahl: A5 308162-1 vom 21.03.2007 und nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2009, rechtskräftig negativ entschieden wurde.
2. Der Beschwerdeführer beantragte erstmalig am 18.09.2012 die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a FPG, welche ihm in der Folge für eine Zeitraum von 06.03.2013 bis 05.03.2014 bewilligt wurde. Am 27.01.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welche ihm erneut für eine Gültigkeitsdauer von 10.04.2014 bis 09.04.2015 ausgestellt wurde. Letztmalig beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1a FPG am 11.02.2015.
3. Mit Schreiben vom 19.02.2015 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm im Wesentlichen mit, dass er trotz Aufforderung bislang keine Personaldokumente in Vorlage gebracht habe. Aufgrund seiner Weigerung zum eigenständigen Nachweis seiner angeblichen Nationalität und Identität gehe die belangte Behörde deshalb davon aus, dass er kein Interesse an seiner Identitätsfeststellung habe. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und somit verpflichtet sei, seiner Ausreiseverpflichtungen nachzukommen. Zu Österreich habe er weder familiäre noch berufliche Beziehungen und bestreite er seinen Unterhalt aus der Grundversorgung. Zur Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse lag dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Fragenkatalog bei.
4. In seiner Stellungnahme vom 05.03.2015 verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass die Fremdenpolizei Wien im Jahr 2007 bereits mehrfach - sowohl in Österreich als auch in Deutschland - ergebnislos die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die mauretanische Botschaft beantragt habe. Die Botschaft begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, nachdem er über keine Identitätsdokumente verfüge. Weitere Ansuchen der Fremdenpolizei um Ausstellung eines Heimreisezertifikates in den Jahren 2010 und 2011 seien daraufhin seitens der mauretanischen Botschaft unbeantwortet geblieben. Seit diesem Zeitpunkt scheine keine weitere Korrespondenz mehr mit der mauretanischen Botschaft im Akt auf und gehe der Beschwerdeführer aus, dass er aus tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sei. Nachdem das Honorarkonsulat von Mauretanien in Österreich geschlossen worden sei und sich die zuständigen Botschaften in Deutschland und in der Schweiz befinden würden, sei es ihm nicht möglich, persönlich bei der mauretanischen Botschaft vorzusprechen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Aus diesem Grund sei ein faktisches Abschiebungshindernis gegeben. Zum Vorhalt der belangten Behörde, wonach er sich nicht um die Ausstellung von Ersatzdokumenten bemühe, wies er darauf hin, dass er seit langem keinen Kontakt mehr zu seiner mauretanischen Familie habe und es ihm daher nicht möglich sei, sich die Dokumente schicken zu lassen, sofern es welche gebe. Er habe niemals einen Reisepass besessen und sei sich auch nicht sicher, ob sich seine Eltern jemals um offizielle Identitätsdokumente von ihm gekümmert hätten. Auch habe er in keinem österreichischen Verfahren seine Identität verschleiert. In Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente sei es lediglich im Asylverfahren nicht möglich gewesen, seine Identität zweifelsfrei festzustellen. Hinsichtlich der Vereitelung der Erlangung eines Heimreisezertifikates wies er darauf hin, dass die Mitwirkung nach § 46a Abs. 1 FPG keinesfalls die eigene Erlangung eines Heimreisezertifikates beinhalte, da aus der systematischen Interpretation des § 46a FPG klar hervorgehe, dass mit dieser Bestimmung lediglich die Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht die freiwillige Ausreise geregelt werde. Sohin könne die Mitwirkungspflicht an der Abschiebung nur mit dieser in Zusammenhang stehende Schritte - sohin die Klärung der Identität und die Befolgung der Ladungstermine - umfassen. Des Weiteren sehe die Bestimmung des § 46 FPG eindeutig vor, dass die zuständige Behörde ein Ersatzreisedokument einzuholen habe und nicht der Fremde. Dieser dürfe dabei jedoch keine falschen Angaben zu seiner Identität machen bzw. diese verschleiern.
5. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 05.05.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Weigerung, selbständige Schritte zur Erlangung eines Ersatzdokumentes zu setzen, erkennen lasse, dass er weder ein Interesse an der Feststellung seiner Identität habe noch am Verfahren zum Nachweis seiner Identität mitwirke.
6. Mit undatiertem Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.05.2015, erhob der Beschwerdeführer gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er mindestens zwei Jahr lang als Geduldeter betrachtet wurde und sich nicht erklären könne, weshalb dies nunmehr nicht der Fall sei, zumal keine Änderung des Sachverhaltes vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet vom 24.08.2004, spätestens mit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens vom 13.11.2009 illegal im Österreichischen Bundesgebiet auf.
Die Identität des Antragstellers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest. Er vermochte im Laufe des Verfahrens jedoch nicht, anderweitige identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen.
Erstmalig beantragte der Beschwerdeführer am 18.09.2012 die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a FPG und wurde ihm diese für einen Zeitraum von 06.03.2013 bis 05.03.2014 bewilligt. Am 27.01.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit Gültigkeit vom 10.04.2014 bis 09.04.2015.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung zwischen Mai und Juli 2007 sowie am 08.02.2010 vor dem Bundesasylamt zwecks "Sicherung der Ausreise - Feststellung der Identität" mehrfach niederschriftlich einvernommen. Hierbei konnte die grundsätzliche Bereitschaft zu einer freiwilligen Ausreise aus Österreich und die selbständige Bemühung um die Ausstellung eines Reisedokumentes nicht festgestellt werden. Er erklärte sich jedoch dazu bereit, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen.
Mit Schreiben vom 09.05.2007 an das Honorarkonsulat von Mauretanien in Wien wurde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht, dies wurde mit Schreiben vom 04.07.2007 urgiert. Im Antwortschreiben der mauretanischen Botschaft vom 29.07.2007 wurde darauf verwiesen, dass in Ermangelung des Nachweises der mauretanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ein Heimreisezertifikat nicht ausgestellt werden könne. Mit Schreiben vom 09.06.2010 an die Botschaft der Republik Mauretanien in Berlin sowie den Urgenzen vom 11.02.2011, 04.07.2011 sowie 05.09.2011 wurde erneut um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres an die Botschaft der der Republik Mauretanien in der Schweiz vom 27.09.2012 wurde abermals um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht. Sämtliche Schreiben blieben unbeantwortet.
Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, während der Dauer seines Aufenthaltes einen dauerhaften Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erlangen.
Der Beschwerdeführer gab im Laufe der von ihm angestrengten Asylverfahren durchgehend an, dass er über keine mauretanischen Dokumente verfüge. Zu seinen persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Herkunft) tätigte er durchgehend gleichbleibende Angaben.
Die Angaben über die Einreise, das rechtskräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren sowie die Antragsstellungen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und die befristeten Ausstellungen leiten sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ab.
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren. Zwar konnte der Beschwerdeführer kein Identitätsdokument vorlegen und ist seine Identität deshalb nicht abschließend geklärt. Er machte jedoch hinsichtlich seiner Herkunft, seines Namens und seines Geburtsdatums durchgehend gleichbleibende Angaben. Ebenso gleichbleibend gab der Beschwerdeführer an, keine Dokumente (Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis) zu besitzen. Aufgrund des konstanten Vorbringens des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass diese Daten und seine Angaben zu seiner Identität nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates ergibt sich aus seiner niederschriftlichen Einvernahmen zur Sicherung der Schubhaft vom Mai bis Juli 2007 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwecks "Sicherung der Ausreise - Feststellung der Identität" vom 08.02.2010.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz (AsylG), noch das FPG ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des § 46a FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, (Vorgängerbestimmung; Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
§§ 50 und 51 oder
§§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
seine Identität verschleiert,
einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;
das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen."
Die aktuell gültigen
Bestimmungen des § 46a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, (Inkrafttretensdatum 20.07.2015) lautet:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung
gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
seine Identität verschleiert,
einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
Zu A) Zur Ausstellung einer Duldungskarte
Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.:
vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausführlich 92/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungen
BEGUTACHTUNG).
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vorangegangenen, vergleichbaren Rechtslage lautet:
§ 46a FPG 2005 idF FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Abs. 1 und andererseits in dessen Abs. 1a erfasst sind. Die beiden Fälle des § 46a Abs. 1 leg.cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Art. 3 MRK, unzulässig ist. § 46a Abs. 1a leg.cit. (Anm.: nunmehr Abs. 1 Z 3) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218).
Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46 Abs. 1 - 1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).
Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf das bereits durchgeführte und rechtskräftig abgeschlossene asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.
Die belangte Behörde stütze sich in der Bescheidbegründung maßgeblich auf § 46a Abs. 1b Z 3 FPG (nunmehr: § 46a Abs. 3 Z 3 FPG) und sohin darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hätte und die "Unabschiebbarkeit" von diesem selbst zu vertreten wäre (vgl. die Formulierungen im Bescheid, etwa: "... Ihr[e] bisherige Weigerung selbständige Schritte zu unternehmen, um Ihre angeblichen Nationalität und Identität nachzuweisen, lässt nur den Schluss zu dass Sie kein Interesse haben, bei der Feststellung Ihrer Identität mitzuwirken."). Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus eigenem ein Heimreisezertifikat zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese iSd Abs. 1b Z 3 leg.cit. (nunmehr: § 46a Abs. 3 Z 3 FPG).
Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage nicht trifft. Gemäß herrschender Lehre und Judikatur ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen.
Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, aus: "Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich."
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer von sich aus Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anstrengen hätte müssen, gehen somit ins Leere.
Zum Vorliegen von vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen iSd Abs. 3 leg.cit (Bestimmungen sind gleichlautend wie die Vorgängerbestimmungen des Abs. 1b):
Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleierte. Folglich ist der Tatbestand des Abs. 3 Z 1 leg.cit nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer folgte der Ladung zu der Einvernahme zwecks "Sicherung der Ausreise - Feststellung der Identität" am 08.02.2010 vor dem Bundesasylamt. Aus diesem Grund ist der Tatbestand des Abs. 3 Z 2 leg.cit. nicht erfüllt.
Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates (AB 1160 XXIV. GP) ergibt sich bezüglich § 46a Abs. 1b Z 3 FPG (Vorgängerbestimmung. gleichlautend wie nun § 46a Abs. 3 Z 3 FPG) Folgendes:
"...Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."
Auch wenn bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 08.02.2010 seine grundsätzliche Bereitschaft zu einer freiwilligen Ausreise aus Österreich und die selbständigen Bemühungen um die Ausstellung eines Reisedokumentes nicht festgestellt werden konnten, erklärte er sich jedoch dazu bereit, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Demnach ist ihm auch kein Nichtmitwirken an seiner Identitätsfeststellung vorzuwerfen. In einer Gesamtschau wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer kooperativ zeigte und weder eine Vereitelungshandlung setzte noch seine Mitwirkung verweigerte, weshalb auch der Tatbestand des Abs. 3 Z 3 leg.cit nicht erfüllt ist.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (Ausschluss)Tatbestand iSd Abs. 3 leg.cit idgF verwirklicht hat und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die mangelnde Reaktion der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates auf die mehrfach an sie gerichteten Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats sind nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten (vgl. dazu auch nochmals die dezidierte Bezugnahme auf den Fall der Nichterlangung eines Ersatzreisedokuments in den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Ministerialentwurf). Eine Feststellung gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (vormals § 46a Abs. 1a FPG) wurde daher seitens der belangten Behörde zu Unrecht nicht getroffen.
Dem entsprechend judizierte bereits der UVS Oberösterreich zur früheren Rechtslage (siehe § 46 a FPG Inkrafttretensdatum 01.01.2010, Außerkrafttretensdatum, 30.06.2011: Duldung, solange Abschiebung gemäß Abs. 1 Z 3 aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint) in der Entscheidung vom 04.01.2011 zu Zl. VwSen-231185/3/BP/Ga: "Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und sind die Bemühungen der Fremdenpolizei ein Heimreisezertifikat durch den Heimatstaat des Fremden zu erlangen fruchtlos geblieben, ist klargestellt, dass der Fremde weder in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, noch rechtmäßig in irgend einen anderen Staat einreisen kann. Im Ergebnis liegt somit aber eine Konstellation des § 46a Abs 1 Z 3 FPG 2005 vor, zumal die Abschiebung des Fremden - aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen - tatsächlich undurchführbar ist und kein Sachverhalt des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung erkannt wird. (...)".
Die mangelnde Reaktion der Vertretungsbehörden seines Heimatstaates auf die mehrfach an sie gerichteten Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates sind nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, § 46a, E7).
Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG idgF. vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gem. Abs. 4 leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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