BVwG G308 2126093-1

G308 2126093-1Tribunale amministrativo federale8 set 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG G308 2126093-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2126093.1.01

Spruch

G308 2126093-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.04.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. und den §§ 44 und 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idgF in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 5 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 02.03.2016 stellte das AMS XXXX, GZ XXXX, den Arbeitslosengeldbezug von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ab 01.02.2016 gemäß § 44 iVm § 46 Abs.1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG),BGBl Nr. 609 /1997 idgF und gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 65 Abs. 5 lit a der Verordnung EG Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, idgF mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle ein. Begründet wurde dies damit, dass die Ehepartnerin des BF sich in Ungarn, XXXX, aufhält und in diesem Staat der Lebensmittelpunkt des BF liege. Daher sei für die Leistungsgewährung Ungarn zuständig.

2. Mit Schreiben vom 22.03.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.03.2016 und führte aus, dass seit 2013 sein Hauptwohnsitz in Österreich sei und er seit 2013 durchgehend in Österreich arbeite. Es war lediglich im Urlaub nachhause zu seiner Familie gefahren. Sein Lebensmittelpunkt sei an 280 Tagen im Jahr in Österreich.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2016, GZ AMS XXXX wies das AMS XXXX die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Sie änderte ihn folgendermaßen ab, dass für den Zeitraum vom 08.01.2016 bis 31.01.2016 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 Abs. 2 AlVG und gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 65 Abs. 5 lit a der Verordnung EG Nr 883/2004 widerrufen wurde.

Auch die Familien der Söhne leben in Ungarn, beide Söhne hätten demnach in Ungarn den Lebensmittelpunkt. Daher wurde ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt in Ungarn liege. In Slowenien (gemeint wohl Ungarn) lebe die Gattin in einem Haus, während der BF in Österreich mit den beiden erwachsenen Söhnen eine Einzimmerwohnung bewohne. Die niederschriftliche Angabe, wonach die gemietete Wohnung aus 3 Zimmern bestehe ist unglaubwürdig, da aus dem vorgelegten Mietvertrag eindeutig hervorgehe, dass die Wohnung aus einem Zimmer mit Bad/WC besteht, ohne Küche. Daher ist auch die Art der Unterkunft keine solche die auf Dauer ausgerichtet ist und Grundlage für die Begründung eines Lebensmittelpunktes sein kann. Die Unterkunft in Österreich wird während der beruflichen Tätigkeit genutzt, die Freizeit bzw. Urlaubszeit wird im Heimatstaat verbracht. Darüber hinaus lasse der Besitz von Eigentum auf einen verfestigten Lebensmittelpunkt in Ungarn schließen, die Zuerkennung der Leistung mit 08.01.2016 erfolgte aufgrund einer Fehlbeurteilung des AMS. Diese ist gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 08.01.2016 bis 31.01.2016 zu widerrufen.

In einer mit dem BF aufgenommenen Niederschrift am 13.01.2016 gab der BF an, dass er sich während seiner Arbeitslosigkeit überwiegend an seinem Wohnsitz in Österreich aufhalten werde. Er habe sowohl einen Wohnsitz in Österreich als auch in Ungarn, dies sei in Österreich eine Wohnung, die er zusammen mit seinen beiden Söhnen bewohne. In Ungarn besitze er ein Haus, darin wohne seine Gattin. Die Entfernung Österreich Heimatstaat betrage ca. 1000 km, für Heimfahrten benützt er einen PKW. Er benütze im Beschäftigungsstaat regelmäßig ein Kfz, welches auch ein österreichisches Kennzeichen habe, im Heimatstaat nicht. Auf seine Namen sind im Beschäftigungsstaat ein Mobiltelefon gemeldet, im Heimatstaat keines. Seine Söhne arbeiten ebenfalls in Österreich, er sei seit 01.01.2014 Vereinsmitglied beim Reiterhof XXXX. Er wohne und arbeite seit 2013 in Österreich, es handle sich um ein unbefristetes Dienstverhältnis, nur 2016 sei er aufgrund der Witterung und Arbeitslage ca. 1-2 Monate arbeitslos. Er verfüge über eine Lebensversicherung und einen Kredit der bis 2025 zurückzahlen sei. Die Gattin ist in Ungarn wohnhaft, sie bezieht eine Invalidenrente, aufgrund der dauernden Arztbesuche und Kuraufenthalte ist sie in Ungarn wohnhaft.

Der BF legte auch eine Einstellungszusage vom 11.01.2016für (witterungsabhängig) ca. Ende März vor.

Seitens des AMS wurde im Formular angekreuzt, dass der BF unechter Grenzgänger ist.

4. Mit Schreiben vom 04.05.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass seine Angaben falsch, lückenhaft bzw. gar nicht berücksichtigt worden wären, außerdem wurde seine Herkunft Ungarn mit Slowenien vertauscht.

5. Mit Schreiben vom 12.05.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesveraltungsgericht vorgelegt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist als ungarischer Staatsbürger.

Der Wohnsitzstaat des BF ist Ungarn. Dort besitzt er ein in seinem Eigentum stehendes Wohnhaus das während des letzten Beschäftigungsverhältnisses vor der beschwerdegegenständlichen Antragstellung von der Gattin des BF bewohnt wurde.

Während seines letzten Beschäftigungsverhältnisses vor der beschwerdegegenständlichen Antragstellung im Jahr 2016 bewohnte der BF in XXXX, an der Anschrift XXXX, eine aus 1 Zimmer, , einem Bad und einem WC bestehende Wohnung. Diese Wohnung teilte er mit seinen beiden Söhnen. Er zahlt einen Mietzins in Höhe von EUR 150.-.

Es ließ sich jedoch nicht feststellen, dass er öfter in den Wohnsitzmitgliedsstaat gefahren wäre. Für diese Fahrten benützte er einen in seinem Eigentum stehenden Privat-PKW.

Der Wohnmitgliedstaat des BF war während des letzten Beschäftigungsverhältnisses vor der Antragstellung zwar Ungarn, doch ist er in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnsitzmitgliedstaat ein unechter Grenzgänger.

Im Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich ist er weder Mitglied in einem gemeinnützigen Verein, noch engagiert er sich für einen solchen. Er hat auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten bei sonstigen gemeinnützigen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen erbracht.

Der BF ist als unechter Grenzgänger einzustufen, da er höchstens monatlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist. Ferner ist er in einem Reiterhof als Mitglied integriert, verfügt über ein Mobiltelefon und KFZ mit österreichischem Kennzeichen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens

Die zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die unregelmäßige Heimkehr nach Ungarn ist einerseits aufgrund der Entfernung, und andererseits aufgrund seiner familiären Bindungen auch in Österreich, wo seine beiden Söhne mit ihm leben, glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht beantragt, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag ist die belangte Behörde mit der

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes auf deren Unzuständigkeit, die sie im Kern damit begründete, dass der Wohnort und der Lebensmittelpunkt des BF in Ungarn gelegen und daher dieser Staat für die Leistungsgewährung gemäß Artikel 65 Abs. 2 und 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig gewesen sei.

In seiner Beschwerde führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sich seit 2013 in Österreich aufhalte und hier seinen Hauptwohnsitz habe.

Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Gemäß § 44 Abs. 2 AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (§46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).

Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

[...]

(5)

a)

Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b)

Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

[...]"

Artikel 1 lit. f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnsitzmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Ein arbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedsstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.

Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu. Gemäß Art. 1 lit. j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65).

Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedsstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

In Anbetracht der geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnsitzmitgliedstaat war der BF als unechter Grenzgänger zu betrachten. Auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist nicht hervorgekommen, dass er öfter in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt wäre.

In Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047; Zl. Ra 2016/08/0065; Zl. Ra 2016/08/0046) erweist sich die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung als verfehl und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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