BVwG G304 2106230-1

G304 2106230-1Tribunale amministrativo federale8 set 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G304 2106230-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2106230.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 08.09.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Franz KLOPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 04.12.2015, PassNr. XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 des BBG, BGBl. Nr. 283/1990, idgF., zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 29.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an Unterlagen beigeschlossen.

2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. Die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 12.07.2014, auf Grund der am 11.07.2014 erfolgten Begutachtung der BF, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung fest, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

3. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und vorgelegten Unterlagen wurde ein weiteres medizinisches Gutachten eingeholt. In dem Gutachten XXXX, Fachärztin für Orthopädie, wird auf Grund der am 29.12.2014 durchgeführten Begutachtung ebenfalls festgehalten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

4. Mit Bescheid vom 03.03.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.07.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Dem Sachverständigengutachten sei jedoch zu entnehmen, würden die Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sei ein weiteres Gutachten eingeholt worden, doch sei auch die zweite Sachverständige zum Ergebnis gekommen, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar sei. Der Antrag wäre somit abzuweisen gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 08.04.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.04.2015, Beschwerde. Zur Begründung verwies die BF auf mehrere Punkte des Gutachtens die ihrer Ansicht nach nicht zutreffend seien.

6. Am 17.04.2015 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 04.05.2015, Zl. G304 2106230-1/3Z, wurde XXXX, Facharzt für Orthopädie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des BVwG vom 04.05.2015, Zl. G304 2106230-1/3Z, wurde des Weiteren die BF aufgefordert, sich am 10.06.2015, um 16:40 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

8. Im sodann seitens des begutachtenden Arztes erstellten medizinischen Gutachten vom 14.07.2015 kommt dieser hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung auf Grund der erfolgten Untersuchung zu nachstehender Feststellung:

"An beiden Kniegelenken zeigt ich heute bei der klinischen Untersuchung eine Funktionseinschränkung. Eine exakte Funktionsmessung kann aufgrund des muskulären Widerstandes nicht durchgeführt werden. Somit ergibt sich auch kein Vergleich gegenüber dem Vorgutachten. Seitens der Wirbelsäule werden keine aktuellen Beschwerden angegeben. Im Bereich des rechten Kniegelenkes zeigt sich lediglich eine diskrete Ergußbildung. Unter Zuhilfenahme der Unterarmstützkrücken ist eine Wegstrecke von 300 - 400 Metern zumutbar. Auch das Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie der sichere Transport ist aus orthopädischer Sicht möglich. Die beschriebenen Funktionseinschränkungen an den Kniegelenken beidseits sind anhand der vorgelegten MRT-Befunde, wo sich degenerative Veränderungen mit Knorpelschäden zeigen, nicht eindeutig erklärbar."

9. Mit Verfügung vom 10.08.2015, Zl. G304 2106230-1/5Z, zugestellt am 14.08.2015, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

10. Mit Schreiben vom 20.10.2015 teilte die BF vor, dass sich ihr Gesundheitszustand mittlerweile massiv verschlechtert habe, und sie vor Kurzem mit Verdacht auf Querschnittlähmung ins Klinikum Klagenfurt eingewiesen worden sei.

11. Mit Schreiben des BVwG vom 18.11.2015, Zl. G304 2106230-1/8Z, wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des BVwG vom 18.11.2015, Zl. G304 2106230-1/8Z, wurde des Weiteren die BF aufgefordert, sich am 10.12.2015, um 15:30 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

12. Im sodann seitens der begutachtenden Ärztin erstellten medizinischen Gutachten vom 15.12.2015 empfiehlt diese die Einholung eines Fachgutachtens.

13. Mit Schreiben des BVwG vom 02.03.2016, Zl. G304 2106230-1/11Z, wurde XXXX, Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des BVwG vom 02.03.2016, Zl. G304 2106230-1/11Z, wurde des Weiteren die BF aufgefordert, sich am 04.04.2016, um 12:45 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

14. Im sodann seitens des begutachtenden Arztes erstellten medizinischen Gutachten vom 02.05.2016 kommt dieser hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung auf Grund der erfolgten Untersuchung zu nachstehender Feststellung:

"Die vorliegende Hörverschlechterung beeinflusst die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Erreichbarkeit, Einstieg, sicherer Transport) keiner Weise, sodass aus HNO- ärztlicher Sicht aus die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Einschränkung möglich und somit zumutbar ist."

15. Mit Verfügung vom 02.06.2016, Zl. G304 2106230-1/14Z, zugestellt durch Hinterlegung am 15.06.2016, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

16. Mit Stellungnahme vom 21.06.2016 verwies die BF nochmals darauf, dass sie mittlerweile einen Rollator verwenden müsse und dass dies mit massiven Problemen verbunden sei.

17. In der Folge wurde für den 08.09.2016 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführt, an welcher die BF und der medizinische Sachverständige

XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR=

verhandlungsleitende Richterin; BF = Beschwerdeführer):

"[...]

Zur heutigen Situation:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja, ich werde mich bemühen.

VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Ich habe seit Juni ein Weichteilödem und einen Einriss in der Schulter.

[...]

VR: Bei der letzten Untersuchung bei einem Sachverständigen waren Sie noch nicht im Rollstuhl?

BF: Nein, ich habe im Spital einen Rollator bekommen. Ich bin am 02.10.2015 aufgewacht und konnte meine Beine nicht mehr bewegen. Im Spital wurde mir zuerst gesagt, dass unter einer Querschnittlehmung leide. Ich konnte mir das nicht erklären, da ich weder zu Sturz gekommen bin, noch sonst irgendwelche Vorfälle waren.

VR: Seit wann leiden Sie an dieser Krankheit?

BF: Seit 02.10.2015.

VR: Wieso sitzen Sie heute im Rollstuhl?

BF: Meine Beine gehen heute garnicht. Wahrscheinlich ist es die Aufregung. Ich kann heute keinen Rollator bewegen. Es ist tagesabhängig ob ich mit dem Rollator mich fortbewegen kann oder mit dem Rollstuhl.

Die BF legt einen MRT-Befund vom 20.06.2016 des Diagnosenzentrums XXXX vor.

SV an BF: Sie haben gesagt, Sie waren in einem Spital. Gibt es dazu einen Befund?

BF: Ich war im Spital in XXXX und habe von der Neurologischen Abteilung einen Befund, dieser müsste im Akt aufliegen.

Die BF legt weiters einen Arztbrief des XXXX vom 02.11.2015 und ein fachärztlicher Befund der Neurologischen Facharztpraxis XXXX vom 02.10.2015 vor.

Auf Vorhalt der BR über den Befund vom 02.10.2015, wonach 14 Tagen eine langsam zunehmende Schwäche in beiden Beinen gegeben ist, gibt die BF an:

BF: Ich habe schon bemerkt, dass die Beine etwas schwächer werden, aber ich konnte mir nicht erklären, was das ist.

SV an BF: Wann waren Sie im Spital?

BF: Vom XXXX.

SV an BF: Ist das jetzt immer schlechter geworden?

BF: Es ist schon immer schlechter geworden. Im Oktober nach 1 1/2 Wochen ist es besser geworden, jedoch wurde es danach auch immer wieder schlechter. Es kann mir keiner sagen von wo das ausgeht.

VR: Hatten Sie im Juni 2015 schon Probleme?

BF: Ich hatte damals schon Beschwerden. Ich bin mit dem Stock gegangen, da ich Kreuz- und Kniebeschwerden hatte.

SV führt zu den derzeitigen Beschwerden der BF aus: Aktuell besteht eine teilweise Lähmung der Beine, wobei die Ursache auch fachärztlich nicht vollständig geklärt ist. Zusätzlich besteht eine Abnützung im Bereich der Schultergelenkslippe mit einer höhergradigen Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenkes, wobei das Hantieren auf Tischebene möglich ist. Daraus resultiert insgesamt, dass die öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der eingeschränkten Wegstrecke, Niveauunterschiede und ein sicherer Transport nicht möglich ist.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001,

GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004,

GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die sachverständigen Ausführungen des XXXX in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eingegangen

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen und das Vorbringen der BF sowie die vorgelegten Beweismittel in die Beurteilung einbezogen. Der Sachverständige hat erläutert, dass ihr das Zurücklegen auch von kurzen Wegstrecken, das Bewältigen von Niveauunterschieden und auch der sichere Transport im öffentlichen Transportmittel nicht möglich ist.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung sowie den vorliegenden medizinischen Befunden und Sachverständigengutachten.

Die gutachterliche Stellungnahme XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Die seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte gutachterliche Stellungnahme XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und berücksichtigt die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunde sowie die Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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