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W236 2129158-1•BVwG W236 2129158-1
W236 2129158-1Tribunale amministrativo federale7 set 2016
Aufenthaltsberechtigung, Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage
W236 2129158-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 1048375907-140297947/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.09.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 17.12.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2014 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dem Clan der Sheikhal anzugehören, aus XXXX zu stammen und muslimischen Glaubens zu sein. Sie sei verheiratet, wobei ihr erster Ehemann verstorben sei. Ihr jetziger Ehemann sei der Neffe ihres verstorbenen ersten Ehemannes. In Somalia leben noch ihr jetziger Ehemann, fünf Töchter und drei Söhne sowie eine Schwester. Eine Tochter lebe in Deutschland mit deren Kindern und Ehemann. Sie bitte Österreich oder Deutschland, dass ihre ganze Familie sowie ihre schwer herzkranke Schwester nach Österreich geholt werden. Dann wollten sie alle zur Tochter nach Deutschland. Auch sie wolle lieber in Deutschland Asyl, wo ihre Tochter sei.
Somalia habe sie bereits Ende 2012 verlassen, wobei sie sich längere Zeit im Sudan und in Libyen aufgehalten habe.
Somalia habe sie verlassen, da sie überwiegend Töchter und weniger Söhne geboren habe und deswegen von den Schwiegereltern beider Ehemänner sehr schlecht behandelt und benachteiligt worden sei. Da sie von der Familie herablassend behandelt worden sei, sei auch ihr zweiter Ehemann überfordert gewesen und sei psychisch gestört. Sie sei von dieser Familie auch sehr oft zusammengeschlagen worden, da sie keine Söhne geboren habe. Sie habe das nicht mehr ertragen können und sei geflüchtet. Im Falle der Rückkehr habe sie zwar nichts von den Behörden zu befürchten, sie fürchte sich aber vor der Familie ihres Mannes.
3. Nachdem die Beschwerdeführerin am 06.04.2016 hinsichtlich ihrer bereist für den 14.04.2016 ausgeschriebenen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Einvernahme von einem Organwalter desselben Geschlechts gestellt hatte, da ihre Furcht vor Verfolgung auf einem Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung beruhe, wurde die Beschwerdeführerin am 14.04.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache von einer weiblichen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass sie gesund sei. Sie sei eine Nomadin und könne weder lesen noch schreiben. Sie habe auch keine Schule besucht. Zuletzt habe sie Ziegen geschlachtet. Ihr Mann sei Autofahrer gewesen, die Kinder seien in die Koranschule gegangen. Ihr Ehemann lebe nunmehr in Nairobi. Ihre Kinder leben nach wie vor in XXXX. Sie habe jedoch zu keinem Familienmitglied mehr Kontakt. Sie glaube jedoch, dass ihre Kinder nach wie vor bei ihrer Schwester in Somalia leben.
Bezüglich ihres Fluchtgrundes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dem Clan der Sheikhal angehöre, ihr Ehemann jedoch dem Clan der Madhiban. Ehen zwischen diesen Clans seien verboten, da die Madhiban als minderwertig gelten und verachtet werden. Als ihr jüngstes Kind ca. drei Monate alt gewesen sei - dieser sei jetzt ca. viereinhalb Jahre alt -, habe ihr Bruder ihren Ehemann verletzt, weswegen ihr Ehemann nach Nairobi gegangen sei, um sich dort behandeln zu lassen. Ihr Bruder habe geschworen, sie und ihre Kinder zu töten. Da er sie bereits früher öfter geschlagen habe - sie habe davon Narben an Kopf und Füßen -, weil sie diesen Mann geheiratet habe, habe sie ihre Schwester gebeten, sich um die Kinder zu kümmern und sei geflohen. Zwischen der Verletzung ihres Ehemannes und ihrer Flucht sei nicht viel Zeit gelegen. Da ihre Schwester jedoch in verschiedenen Dörfern gearbeitet habe, habe sie neun Monate gewartet, bis diese gekommen sei, um die Kinder zu nehmen und sei dann geflohen. Mit ihrer Schwester habe sie telefonisch kommuniziert. Sie habe den Zettel mit der Telefonnummer jedoch in der Sahara verloren. Ihre Schwester habe grundsätzlich in Mogadischu gelebt, sei als Händlerin aber hin und her gefahren.
Sie könne nicht nach Somalia zurückkehren, da sie von ihrem Bruder sofort getötet würde. Dieser wohne zwar in Middle Shabelle, doch habe dieser früher schon über weibliche Verwandte erfahren, wo sie sich aufhalte. Ihr Bruder habe auch einen ihrer Söhne am Rücken verletzt, sodass dieser nun seinen Stuhl nicht mehr halten könne. Im Falle der Rückkehr fürchte sie, von ihrem Bruder getötet zu werden.
Zudem wolle sie noch angeben, dass sie am Fluchtweg von Libyen in die Sahara von den Schleppern vergewaltigt worden sei. Sie seien acht Frauen gewesen und jeden Abend habe der Schlepper eine andere vergewaltigt. Da sie schon älter sei, sei sie erst am Schluss drangekommen. Sie sei schon eingeschlafen gewesen, als er sie am Oberschenkel angefasst habe. Sie sei dann gesessen und der Schlepper habe ihren Mund mit der Hand zugedrückt. Dann habe er sie mit dem Gesicht nach draußen gezogen, in eine andere Ecke. Auf Nachfrage, ob das ein Mann gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass einer sie gezogen habe. Sechs Männer hätten sie vergewaltigt. Man könne sich nicht wehren. Die Schwestern ihres Mannes hätten sie schlagen wollen, sie wären böse auf sie gewesen, da der Bruder der Beschwerdeführerin deren Bruder, also den Ehemann der Beschwerdeführerin, verletzt habe. Auf Nachfrage, ob die Schwestern auch bei der Flucht in der Sahara dabei gewesen seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies noch in Somalia gewesen sei. Auf mehrmalige Nachfragen führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sechs Schlepper und acht Frauen gewesen seien. Alle acht Frauen seien mehrmals in der Nacht vergewaltigt worden. Jede sei drangekommen und sie hätten sie auch immer wieder ausgetauscht. Man habe sich nicht wehren können. Dies sei mehrere Nächte hindurch so gewesen. Sie sei vier Monate lang in der Sahara gewesen.
Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung der Straßenzeitung und sozialen Initiative "Megaphon" vom 01.04.2016 vor, wonach die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 als selbständige Verkäuferin tätig sei.
4. Mit Bescheid vom 10.06.2016, Zl. 1048375907-140297947/BMI-BFA_STM_AST_01, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könne. Sie gehöre nicht zum Clan der Sheikhal. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem Clan der Sheikhal anzugehören, nicht glaubhaft gewesen sei, da dieser Clan ein sehr religiöser Clan sei und daher nicht nachvollziehbar sei, weswegen die Beschwerdeführerin nicht wisse, ob sie Sunnit oder Schiit sei. Demzufolge sei auch ihr Vorbringen, aufgrund unterschiedlicher Clanzugehörigkeit ihrer Person und der ihres Ehemannes, Probleme mit ihrem Bruder gehabt zu haben, nicht glaubhaft zu werten gewesen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin über die angeblich von ihrem Bruder zugefügten Verletzungen schließen nicht aus, dass diese nicht auch auf dem Reiseweg entstanden seien könnten und könnten diese daher nicht als beweisförderndes Indiz gewertet werden. Es sei zudem nicht glaubhaft, dass eine gegen sie und ihre Kinder gerichtete Bedrohung vorgelegen sei, der Ehemann der Beschwerdeführerin alleine nach Nairobi ausgereist sei und die Beschwerdeführerin noch neun Monate in ihrem Heimatort verweilt sei. Nachvollziehbar wäre vielmehr gewesen, wenn sie gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehemann ausgereist bzw. diesem zeitnah nachgereist wäre. Bei einer tatsächlich gegen sie und ihre Kinder gerichteten Bedrohung sei es auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin dennoch ihre Kinder in Somalia bei ihrer Schwester zurückgelassen habe. Insgesamt habe daher die von der Beschwerdeführerin präsentierte Geschichte als nicht glaubhaft erachtet werden können. Es drohe der Beschwerdeführerin auch keine Gefahr, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Sie sei gesund und arbeitsfähig und könne sich in Mogadischu niederlassen, wo sich auch ihre Schwester und ihre Kinder befinden. Sie könne auf die Unterstützung ihrer Schwester zurückgreifen, da diese einer selbständigen Tätigkeit nachgehe. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Mit Verfahrensanordnungen vom 10.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und dieser mitgeteilt, dass sie gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
6. Gegen den Bescheid vom 10.06.2016 erhob die Beschwerdeführerin am 28.06.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und ihr Vorbringen dahingehend konkretisierte, dass ihr Bruder ihr nach der Heirat gedroht habe, sie, ihren Ehemann und die Kinder zu töten. Ihr Bruder habe versucht diese Drohungen umzusetzen, als er auf ihren Ehemann geschossen habe, welcher jedoch schwer verletzt überlebt habe. Dessen Schwester habe daraufhin seine Überstellung nach Nairobi organisiert, wo er die nötige ärztliche Behandlung bekommen sollte. Zusätzlich habe der Bruder der Beschwerdeführerin eines ihrer Kinder mit einer Eisenstange so stark verletzt, dass es einen unkontrollierten Stuhlgang bekommen habe. Nachdem der Bruder der Beschwerdeführerin auch diese selbst geschlagen, mit einer Waffe bedroht und mit einem Streifschuss am Bein verletzt habe (Narben seien erkennbar), habe die Beschwerdeführerin realisiert, dass ihr Bruder sie aufgrund ihrer Heirat mit einem Madhiban (Gaboye) tot sehen wolle. Die Beschwerdeführerin habe deswegen beschlossen zu flüchten, wobei sie auf ihrem Fluchtweg in der Sahara von ihren Schleppern vergewaltigt worden sei. Im Falle der Rückkehr nach Somalia fürchte sie die Verfolgung durch ihren Bruder. Abgesehen von der individuellen Verfolgung der Beschwerdeführerin erweise sich die Sicherheitslage im gesamten somalischen Staatsgebiet als weiterhin äußerst prekär, sodass der Beschwerdeführerin alleine deshalb im Falle der Rückkehr als alleinstehende Frau eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohen würde.
Wenn die Behörde es seltsam empfinde, dass die Beschwerdeführerin nach der Überstellung ihres Ehemannes nach Nairobi diesem nicht gefolgt und stattdessen noch weitere neun Monate in Somalia verblieben sei, sei auszuführen, dass die Schwester ihres Ehemannes dessen Rettung nach Nairobi organisiert habe. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Angriff auf ihren Ehemann auch keine Pläne mehr mit diese machen können, da dieser unmittelbar nach dem Angriff das Bewusstsein verloren habe. Ungewiss, wann er wieder nach Somalia kommen werde, habe sie neun Monate gewartet. Sie habe zudem nicht die finanziellen Mittel gehabt, um selbst nach Nairobi zu gehen, wo sie keinerlei Unterstützung von Freunden und Familie erwarten hätte können. Nachdem ihr Bruder immer öfter Gewalt gegen sie ausgeübt und am Ende sogar mit einer Waffe auf sie geschossen habe, habe sie beschlossen nach Europa zu fliehen. Ihre Flucht habe sie sich nur durch Zwischenjobs auf der Reise finanzieren können. Sie habe acht Monate in Äthiopien und sieben Monate im Sudan gearbeitet. Die Annahme der Beschwerdeführerin, in Kenia keine Sicherheit finden zu können, sei für die Flucht nach Europa ausschlaggebend gewesen. Ihre Kinder in Somalia zurück zu lassen, sei für die Beschwerdeführerin eine furchtbar schwere Entscheidung gewesen. Die Flucht mit den Kindern sei jedoch deutlich schwieriger und gefährlicher gewesen, weswegen das Zurücklassen der Kinder das Vorbringen der Beschwerdeführerin keineswegs weniger glaubhaft mache. Die Beschwerdeführerin kämpfe noch heute mit ihrer Entscheidung und werde emotional wenn man sie auf diese bzw. ihre Kinder anspreche. Soweit die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie gehöre dem Clan der Sheikhal an, als nicht glaubhaft gewertet habe, da die Beschwerdeführerin nicht wisse, ob sie Sunnitin oder Schiitin sei, werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsberatung Verwunderung hinsichtlich der Protokollierung gezeigt und auf Nachfrage sofort angegeben habe, Sunnitin zu sein. Es bestehe daher die Vermutung, dass es offensichtlich ein sprachliches Missverständnis bei der Einvernahme gegeben habe. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin könne im Falle der Rückkehr Unterstützung durch ihre Schwester erhalten, sei angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Schwester seit drei Jahren nicht gehört habe und über deren aktuellen Wohnsitz nichts wisse, nicht als ausreichender Anknüpfungspunkt gewertet werden. Es sei daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Sie habe grundlegende Regeln des Clans missachtet und könne daher auch nicht auf dessen Unterstützung hoffen.
Die belangte Behörde habe es verabsäumt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte, insbesondere welche Auswirkungen eine Mischehe zwischen Angehörigen der Sheikhal mit einem Minderheitenclan haben könne, zu würdigen. Zudem habe sie es gänzlich unterlassen, sich mit der Lage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen, wo Al Shabaab weiterhin stark präsent und die Sicherheitslage schlecht sei. Die Beschwerdeführerin sei zudem aufgrund der Vergewaltigungen auf ihrem Fluchtweg traumatisiert und als besonders vulnerabel anzusehen. Müsste sie nach Somalia zurück und würde die Tatsache, dass sie vergewaltigt worden sei an die Öffentlichkeit gelangen, würde sie als Mitglied der sozialen Gruppe der vergewaltigten Frauen stigmatisiert werden.
Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis vor.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
8. Am 02.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache, der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsberaterin statt, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und ihr Gelegenheit gegeben wurde, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Verhandlung auszugsweise Folgendes an [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert sowie personenbezogene Angaben anonymisiert]:
RI: Wie geht es Ihnen heute?
BF: Es geht mir gut.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Ich habe vor kurze Zeit Medikamente eingenommen, aber jetzt aktuell nicht mehr.
RI: Warum mussten Sie diese Medikamente einnehmen?
BF: Ich konnte die Kälte nicht ertragen und man sagte mir, dass mein Körper schwach ist. ich habe Medikamente dafür bekommen, jetzt geht es mir gut.
RI: Sie wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Haben Sie dort die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Ja.
RI: Wurde Ihnen die Niederschrift rückübersetzt?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich war damals krank, ich weiß nicht.
RI: Sie wurden vom BFA einvernommen. Haben Sie dort die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Ja. Ich möchte nur - wie oben schon angemerkt - richtigstellen, dass mir der Unterschied zwischen "Sunniten" und "Schiiten" bekannt ist, ich bin Sunnitin.
RI: Wurde Ihnen die Niederschrift rückübersetzt?
BF: Ja.
RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
BF: Ich lebe in einem Flüchtlingsheim mit anderen Mitbewohnerinnen. Ich habe viele Freundinnen.
RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Angehörige/Verwandte?
BF: Meine Tochter ist in Deutschland. Ich habe sie noch nicht gefunden, ich habe einen Suchantrag gemacht, es wurde verbreitet, aber sie wurde noch nicht gefunden. Es gibt Leute, die sagen, dass sie in Deutschland ist.
RI: Wann hat Ihre Tochter Somalia verlassen? Wann ist Ihre Tochter nach Deutschland gegangen?
BF: Sie war damals 15 Jahre alt, sie ist seit acht Jahren weg.
RI: Und Sie haben seit damals nichts von ihr gehört?
BF: Seitdem habe ich sie nicht mehr gefunden. Ich habe versucht, sie zu finden, ich habe einmal gehört, dass sie in Deutschland ist und bereits drei Kinder hat, aber ich weiß es nicht.
RI: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie ein Deutschzeugnis?
BF: Nein, aber ich versuche es zu lernen.
RI: Haben Sie schon einen Deutschkurs bekommen oder gar nicht?
BF: Noch nicht, aber ich werde einen bekommen.
RI: Gehen Sie einer Beschäftigung nach, machen Sie eine Ausbildung?
BF: Ich gehe jeden Tag arbeiten, "Megaphon"-Zeitung verkaufen. Ich verlasse das Haus um ca. 6.00 Uhr in der Früh und erst um 21.00 Uhr komme ich nach Hause.
RI: Wo verkaufen Sie dieses Magazin?
BF: Ich lebe in XXXX und verkaufe es in XXXX (phonetisch) (gemeint wohl: XXXX).
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF: Ich werde versuchen einen Job zu finden, um etwas zu lernen, ich möchte Deutsch lernen. Ich kann nicht lesen und schreiben. Ich habe nie die Gelegenheit gehabt zu lernen. Wenn ich irgendwo hinkomme, wenn ich die Möglichkeit bekomme, etwas zu lernen, werde ich es tun.
RI: Nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF: Im Flüchtlingsheim versuche ich den Leuten zu helfen, ich habe einige Papiere von Leuten des Heimes bekommen, aber die habe ich nicht mitgenommen, ich habe diese vergessen.
R: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
BF: Nein.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
BF: Nein.
RI: Wo sind Sie in Somalia geboren?
BF: Im Dorf XXXX, Hiiraan Region.
RI: Wo haben Sie in Somalia gelebt?
BF: In XXXX bin ich geboren und aufgewachsen.
RI: Welchen Glauben haben Sie?
BF: Muslimin, Sunnitin.
RI: Welchem Clan gehören Sie an?
BF: Sheikhal.
RI: Welchem Subclan gehört Ihr Clan an?
BF: Agane, Subsubclan: Samatar Agane.
RI: Was zeichnet den Clan der Sheikhal aus?
BF: Die sind religiöse Leute. Sie unterrichten den Koran, sie unterrichten die Religion, sie verbreiten die Religion.
RI: Gibt es typische Berufe für Sheikhal?
BF: In den Koranschulen unterrichten sie, sie sind Religionslehrer.
RI: Ist das ein wichtiger Clan? Ist er angesehen?
BF: Die Sheikhal sind eine Minderheit, es sind wenige Leute. Sie leben in verschiedenen Gebieten in Somalia, man findet sie nicht nur in einer bestimmten Region. Sie nähen eine Tasche aus Stoff und tragen sie und sie tragen Imaama (Kopfbedeckung für Männer) und Mawis (Anmerkung der D: Wickeltuch, Rock für Männer).
RI: Hatten Sie allein auf Grund Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme?
BF: Ja, mein Bruder hat meinen Mann getötet und meine Stammesangehörige haben mir nicht geholfen, wenn sie es gekonnt hätten, hätten sie etwas für mich getan.
RI: Wie waren Ihre Verhältnisse im Herkunftsstaat, haben Sie dort gut leben können?
BF: Mein Mann hat gearbeitet, er war Fahrer und wir haben unseren Tagesbedarf gehabt, er hat uns versorgen können.
RI: Hab ich das richtig in Erinnerung, dass Sie ein "nomadisches" Leben geführt haben?
BF: Ja, stimmt. Wir hatten auch eine Landwirtschaft und wir waren auch Landwirte.
RI: Und die Landwirtschaft haben Sie betrieben oder konnte das Ihr Mann neben seiner Fahrertätigkeit auch ausüben?
BF: Die Landwirtschaft hat früher dem Schwiegervater gehört und er ist gestorben. Danach haben die Schwiegermutter und ihre Kinder die Landwirtschaft geführt. Mein Mann war nur Fahrer.
RI: Wie oft war Ihr Mann dann zu Hause?
BF: Ca. einmal im Monat, er war nicht oft zu Hause.
RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben noch in Somalia?
BF: Eine Schwester habe ich, darüber hinaus habe ich Halbgeschwister, das sind jene, die mir Probleme gemacht haben, ich brauche sie nicht.
RI: Sonstige Familienangehörige haben Sie nicht mehr in Somalia?
BF: Meine Schwester und meine Kinder. Meine Schwester passt auf meine Kinder auf.
RI: Wie viele Kinder haben Sie?
BF: Ich habe acht Kinder auf die Welt gebracht. Fünf Mädchen und drei Söhne.
RI: Und einer dieser fünf Töchter lebt in Deutschland?
BF: Nein, das ist eine Sechste, das ist die Älteste, ich weiß nicht, ob sie noch am Leben ist. Ich weiß nichts von ihr.
RI: Mit welchen Familienangehörigen in Somalia stehen Sie noch in Kontakt?
BF: Mit niemanden, ich habe die Nummer nicht.
RI: D. h. seit der Ausreise haben Sie mit keinen der Familienangehörigen Kontakt gehabt?
BF: Als ich in der Sahara war, war noch der Kontakt. Ich habe die Nummer auf einen Zettel aufgeschrieben gehabt, ich habe das in ein Tuch gegeben und es ist später nass geworden und so ist die Nummer verloren gegangen.
RI: Stammen Ihre Kinder aus der ersten oder aus der zweiten Ehe?
BF: Die acht Kinder stammen vom zweiten Mann, die Tochter, die (angeblich) in Deutschland ist, ist vom ersten Mann.
RI: Wo befindet sich Ihr zweiter Ehemann?
BF: In Nairobi, als mein Bruder ihn verletzt, auf ihn geschossen hat, wurde er nach Nairobi gebracht.
RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrem zweiten Ehemann?
BF: Damals, als er zuletzt verletzt war, seine Schwester hatte ihn nach Nairobi gebracht.
R: D. h. Sie wissen auch nicht, ob er noch in Nairobi, am Leben oder wieder in Somalia ist?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wie lange waren Sie mit ihrem ersten Ehemann verheiratet?
BF: Ca. vier Jahre.
R: Woran ist Ihr erster Ehemann verstorben?
BF: Bei einem Autounfall ist er ums Leben gekommen, das Auto ist umgestürzt.
R: Wie schnell danach haben Sie die zweite Ehe mit dem zweiten Ehemann geschlossen?
BF: Lange Jahre später.
R: Wie lange sind Sie mit Ihrem zweiten Ehemann verheiratet bis jetzt?
BF: Ca. 15 Jahre.
R: Haben Sie in Somalia eine Schul- oder Lehrausbildung absolviert?
BF: Ich habe nichts gelernt.
R: Wann haben Sie Somalia verlassen?
BF: Ich weiß nicht genau das Datum, zwei Jahre war ich unterwegs, ca. drei Jahre und acht Monate bin ich weg aus Somalia.
RI: Warum haben Sie Somalia damals verlassen?
BF: Mein zweiter Ehemann ist Madhiban. Die Sheikhal dürfen die Madhiban nicht heiraten. Die Madhiban sind eine Minderheit und werden als "minderwertig" in Somalia angesehen. Man beschimpft sie und nennt sie "Midgaan" (Anmerkung D: das ist ein Schimpfwort). Meine Halbgeschwister wussten nicht, wo ich lebte. Eine Sheikhal hat meinen Halbgeschwistern mitgeteilt, wo sich mein Mann befindet, dann ist mein Halbruder zu meinem Mann gegangen und hat auf ihn geschossen. Mein Mann wurde schwer verletzt, er wurde nach Nairobi gebracht. Damals war mein Jüngster ca. drei Monate alt. Als ich weggegangen bin, war mein Sohn ein Jahr alt. Mein Bruder hat mich öfters geschlagen, er hat mich am Kopf verletzt, er hat auch meinen Sohn geschlagen und hat meinen Sohn am Rücken verletzt, er kann jetzt nicht mehr den Stuhlgang kontrollieren. Er hat mich mit dem Stock geschlagen, mein Kopf ist verletzt. Er wollte auf mein Bein schießen, hat mich aber nicht getroffen, aber oberflächlich (Streifschuss) verletzt. Ich kann es Ihnen zeigen.
BF zeigt die Verletzung (Ferse).
BF: Ich habe mein Haus verlassen. Ich habe alle mein acht Kinder mitgenommen, bin zu einem Dorf gegangen. Dort habe ich Bekannte gebeten, meine Kinder zu verstecken. Meine Schwester ist zu mir ins Dorf gekommen. Ich habe meine Kinder bei meiner Schwester gelassen, ich habe mich entschieden wegzugehen. Dann habe ich das Land Richtung Äthiopien verlassen. In Äthiopien habe ich ca. acht Monate lang gearbeitet und dann sieben Monate im Sudan. Dann bin ich in die Sahara gekommen, dort gab es libysche Schlepper. Ich hatte 1.500 US-Dollar mitgehabt, das haben die Schlepper mir weggenommen. Wir waren in der Sahara, wir haben im Freien, draußen geschlafen. Dort gab es sechs Frauen und ich war die siebente, sie waren auch in der Sahara, sie sollten die "Reisekosten" bezahlen, so wie ich. Es gab dort acht libysche Männer, die gehören zusammen, sie sind die Schlepper. Sie haben uns vergewaltigt. Sie haben alles gemacht, was sie wollten. Als wir vier Tage dort gewesen waren in der Sahara, haben sie angefangen mich zu vergewaltigen. Ich war im Schlaf, man hat mich angefasst.
RI: Da Ihre Vergewaltigungen auf Ihrem Fluchtweg in der Sahara grundsätzlich nicht entscheidungsrelevant sind, müssen wir heute nicht darüber sprechen. Ist das für Sie in Ordnung?
BF: Ja:
RI: Wann haben die Bedrohungen durch Ihren Bruder begonnen?
BF: Seit ich geheiratet habe, hat er mir immer gedroht, er hat Leute geschickt, die haben mir diese Drohnachricht mitgeteilt.
RI: Hat Ihr Bruder Sie schon während Ihrer ersten Ehe bedroht?
BF: Erst als ich den zweiten Mann geheiratet habe, weil der erste Mann, war ein "normaler" Mann.
RI: Sie haben in der ersten Einvernahme angegeben, dass Ihr zweiter Mann, der Neffe ihres ersten Mannes ist.
BF: Nein, sie sind nicht verwandt, das ist nur eine Namensgleichheit. Sie gehören auch nicht zum gleichen Stamm.
RI: Welchem Stamm hat Ihr erster Mann angehört?
BF: Habr Gedir.
RI: Wie haben sich die Bedrohungen durch Ihren Bruder genau gestaltet?
BF: Er hat gesagt, er wird mich töten, er wird meine Kinder töten, weil ich einen "minderwertigen" Stammesangehörigen geheiratet habe, wird er mich töten.
RI: Seit Ihrer Heirat mit Ihrem zweiten Mann bis zu dem Vorfall, wo Ihr Mann angeschossen wurde, ist Ihr Bruder jemals zu Ihnen nach Hause gekommen oder waren es immer nur Nachrichten, die Ihnen überbracht wurden?
BF: Er ist oft zu uns nach Hause gekommen, während ich und mein Mann abwesend waren.
RI: Wo hat Ihr Bruder gelebt?
BF: In Shabellah dhexe.
RI: Wie weit ist das von Ihrem Dorf weg?
BF: Ca. eine Stunde mit dem Auto.
RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Ihr Halbbruder nicht gewusst hat, wo Sie leben und das von einer Sheikhal erfahren hat, wo Sie wohnen. Jetzt haben Sie gesagt, Ihr Bruder ist oft zu Ihnen nach Hause gekommen, was sagen Sie dazu?
BF: Diese Sheikhal-Frau hat ihn öfter nach Hause gebracht und ihm verraten, wo wir wohnen.
RI: Wenn Ihr Bruder öfter zu Ihnen nach Hause gekommen ist und Sie bedroht hat, warum ist die Situation beim letzten Mal so eskaliert?
BF: Er hat uns das letzte Mal gefunden, diese Frau hat uns verraten.
RI: Aber Sie haben vorhin gesagt, Ihr Bruder ist öfter zu Ihnen nach Hause gekommen.
BF: Ja.
RI: Können Sie mir diesen letzten Vorfall noch ausführlicher schildern? Wie konnte es sein, dass Ihr Mann doch überlebt hat?
BF: Es hat ca. eine Stunde gedauert.
RI: Wurde da etwas gesprochen? Wer war aller anwesend?
BF: Mein Bruder hat meinen Mann auf der Straße in der Nähe eines Restaurants verletzt, nicht zu Hause.
RI: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt?
BF: Ich war zu Hause.
RI: Haben Sie gesehen, wie Ihr Mann angeschossen wurde?
BF: Nein.
RI: Wann ist Ihr Bruder zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF: Mein Bruder ist öfter zu uns gekommen, vor diesem Vorfall und nachher ist er dann zu uns gekommen. Das war das Jahr, wo ich das Land verlassen habe.
RI: Der konkrete Vorfall. Hat Ihr Bruder Ihren Mann zuerst auf der Straße angeschossen und ist dann zu Ihnen gekommen oder umgekehrt?
BF: Zuerst hat er meinen Mann verletzt.
RI: Wie haben Sie erfahren, dass Ihr Mann verletzt ist?
BF: Mein Sohn war dabei, er ist nach Hause gekommen.
RI: Hat Ihr Bruder etwas zu Ihnen gesagt oder direkt auf Sie eingeschlagen?
BF: Er hat nicht mit mir gesprochen, er hat mich geschlagen.
RI: Und das hat bei Ihnen zu Hause ca. eine Stunde gedauert?
BF: Ja.
RI: Mussten Sie auch seitens der Familie Ihres Ehemannes mit Ressentiments rechnen?
BF: Die Schwestern meines Mannes haben mich geschlagen, nachdem ihr Bruder, mein Mann, verletzt wurde.
RI: Sie haben in der Ersteinvernahme einerseits nichts davon geschildert, dass Sie eine "Mischehe" eingegangen sind und andererseits nichts von den Problemen mit Ihrem Halbbruder angesprochen. Warum haben Sie damals zu Ihrem Fluchtgrund ganz andere Angaben gemacht?
BF: Ich habe das Gleiche gesagt. Ich habe es so erzählt.
RI: Laut Einvernahmeprotokoll haben Sie gesagt, dass Sie mit den Schwiegereltern beider Ehegatten Probleme hatten, weil sie überwiegend Töchter und weniger Söhne geboren haben.
BF: Es gab auch diese Probleme. Bei der letzten Einvernahme hat man mich das nicht gefragt und in Somalia will man nicht so viele Mädchen haben.
RI: War Ihr Mann krank?
BF: Ja.
RI: Was hatte er?
BF: Er hatte manchmal schwer geatmet.
RI: Hatte er physische oder psychische Probleme?
BF: Nein.
RI: Sie haben auch in der Ersteinvernahme angegeben, dass Ihr Mann mit der familiären Situation überfordert war und "psychisch gestört" war.
BF: Nein, so habe ich das nicht gesagt. Ich war damals krank.
RI: Wieso sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Familie nach Europa geflohen?
BF: Finanziell war es mir nicht möglich, ich hätte sie gerne mitgenommen. Ich kann in der Nacht nicht schlafen, ich denke an meine Kinder.
(BF weint).
Die RI fragt die BF, ob eine Pause benötigt wird bzw. wird ihr Wasser angeboten, die BF benötigt keine Pause.
RI: Warum sind Sie nicht zu Ihrem Mann in Nairobi?
BF: Ich habe meine Kinder, das Wichtigste, zurückgelassen. Was mache ich mit meinem Mann, wenn ich die Kinder zurückgelassen habe? Wenn ich nach Nairobi gegangen wäre, hätte ich auch meine Kinder zurücklassen müssen.
Auf Nachfrage gebe ich an: Was soll ich bei meinem Mann suchen, seine Familie hat ihn mitgenommen. Ich habe mein Kind, er war so jung, ein Jahr alt, zurücklassen müssen.
RI: Wie geht es Ihrer Schwester?
BF: Meine Schwester heißt Kinsi und hat keine eigenen Kinder.
RI: Ist Ihre Schwester gesund?
BF: Ja, sie ist gesund.
RI: Sie haben in der Ersteinvernahme gesagt, dass Ihre Schwester schwer herzkrank ist, stimmt das?
BF: Das ist meine Tochter, sie hat Herzprobleme, nicht meine Schwester. Als ich damals befragt wurde, war ich krank.
RI: Wurden Sie nur auf Ihrer Flucht oder auch schon in Somalia einmal vergewaltigt?
BF: In Somalia ist es mir passiert. Wir sind in der Nacht überfallen worden, während mein Mann nicht zu Hause war, sie haben mich vergewaltigt, sie waren Hawaadle-Angehörige.
RI: Wann war das ca.?
BF: Bevor mein Mann verletzt wurde.
RI: Wie lange davor ca.?
BF: Ich bin schon seit über drei Jahre weg, das war im Jahr, als ich das Land verlassen habe. Mein Sohn ist jetzt drei Jahre und acht Monate alt.
RI: Wollen Sie zu dieser Vergewaltigung noch etwas anführen?
BF: Ja wenn Sie zuhören.
Der männliche Schriftführer, Hr. KOLLER, verlässt den Saal, damit die BF ungestört berichten kann. Die RI führt nunmehr Schrift.
RI: Bitte berichten Sie von der Vergewaltigung.
BF: Ich war in einem anderen Haus. Das war damals als ich die Kinder mitgenommen hatte und in das andere Dorf gegangen bin. Ich habe ein leeres Haus gesehen. Ich bin hineingegangen. Ein Nomade ist hineingekommen und hat mich mit dem Messer verletzt. Man sieht auf der rechten Schulter auch noch die Narbe (BF zeigt die Narbe her). Ich war müde und hatte vor kurzer Zeit mein Kind geboren. Er hat mich vergewaltigt.
RI: Ich habe eine kurze Rückfrage: Sie haben vorhin gesagt, dass die Vergewaltigung vor der Schussverletzung Ihres Ehemannes stattgefunden hat, aber in das Dorf sind Sie ja erst danach gegangen?
BF: Nein, Sie haben mich falsch verstanden, so habe ich das nicht gemeint.
RI: Möchten Sie zu dieser Vergewaltigung noch etwas anbringen?
BF: Nein.
RI: War diese Vergewaltigung für Sie in irgendeiner Weise fluchtauslösend?
BF: Ja, das war eines der Probleme, die dazu geführt haben, dass ich Somalia verlassen habe. Man wird beschimpft als Frau, wenn man vergewaltigt wurde.
RI: Hätte das irgendwer gewusst, dass Sie vergewaltigt wurden?
BF: Ja, die Leute haben davon gehört.
RI: Haben Sie aufgrund Ihrer Vergewaltigungen (in Somalia und auf Ihrem Fluchtweg) psychische Probleme?
BF: Ja, sicher ist es mir psychisch schwer gegangen. Man wird dadurch beleidigt.
RI: Brauchen Sie deswegen psychische Behandlung?
BF: Ich werde schauen, ob ich einmal einen Arzt besuchen möchte.
Der Schriftführer, Hr. KOLLER, übernimmt wieder die Schriftführung.
BF: Ich habe nichts mehr zu sagen, ich erinnere mich an meine Kinder, deshalb geht es mir schlecht.
RI: Was fürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Somalia?
BF: Ich werde getötet, meine Familie wird mich töten, mein Bruder wird mich töten.
RI: Sie haben gesagt, dass nachdem Ihr Mann verletzt wurde, Sie Ihre Kinder in ein Dorf gebracht haben. Wie lange waren Sie in diesem Dorf?
BF: Neun Monate lang.
RI: D. h. Sie sind auch nicht mehr in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt?
BF: Ich bin nicht mehr zurückgekehrt.
RI: Ihre Schwester ist dann in dieses Dorf gekommen und hat die Kinder geholt?
BF: Meine Schwester ist in dieses Dorf gekommen. Ich habe das Dorf dann verlassen und bin geflohen, wohin meine Schwester mit den Kindern dann gegangen ist, weiß ich nicht.
RI gibt dem RB die Gelegenheit Fragen zu stellen.
BFV an BF: Sie haben mir erzählt, dass Ihr Bruder vor dem Vorfall, wo Ihr Ehemann angeschossen wurde, bereits mehrere Male bei Ihnen zu Hause war, war Ihr Ehemann da auch jedes Mal anwesend?
BF: Nein, mein Mann war da nicht da, mein Mann ist ca. einmal im Monat gekommen, er war Fahrer.
BFV: Ist das der mögliche Grund, warum die Situation nicht so eskaliert ist?
BF: Ja. Mein Bruder hat meinen Mann verletzt, weil er mich geheiratet hat, weil er diesem Stamm angehört.
BFV: Hätten Sie bei einer möglichen Rückkehr auch Angst vor den Sheikhal-Clanmitgliedern?
BF: Ja, mein Bruder, meine Familie und alle meine Verwandten, ich habe Angst, dass die Sheikhal mir etwas antun.
BFV: Keine weiteren Fragen an die BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 17.12.2014, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2014 und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2016, aufgrund des Bescheids vom 10.06.2016, der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.06.2016, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 02.09.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie reiste am 17.12.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Dorf XXXX in der Region Hiiraan. Die Beschwerdeführerin ist in zweiter Ehe verheiratet und hat sechs Töchter und drei Söhne in Somalia. Die älteste dieser Töchter stammt aus ihrer ersten Ehe und hat ca. im Jahr 2008 Somalia verlassen. Seither hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu dieser gehabt. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin über eine Schwester in Somalia. Da die Beschwerdeführerin ca. seit dem Jahr 2013 keinen Kontakt mehr zu ihren Familienmitgliedern in Somalia hat, kann nicht festgestellt werden, ob sie noch über Familienangehörige in ihrem Herkunftsstaat verfügt.
Die Beschwerdeführerin ist Angehörige des religiösen Clans der Sheikhal, Subclan XXXX, Subsubclan XXXX.
Die Beschwerdeführerin hat in Somalia keine Schule oder Ausbildung absolviert. Sie ist Analphabetin.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und strafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2015 bei der Straßenzeitung und sozialen Initiative "Megaphon" als selbstständige Verkäuferin tätig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, des Umstandes, dass kein Kontakt mehr zu ihrer Kernfamilie vor Ort besteht sowie aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016)) wiedergegeben:
1.2.1. Politische Lage in Somalia
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).
Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).
Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).
Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).
Quellen:
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz
gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
1.2.2.2. Hiiraan, Galgaduud, Mudug
Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016).
Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016).
Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vgl. BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015).
In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen - angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften - bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016).
Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016).
Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 - Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 - Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015).
Quellen:
1.2.3. Allgemeine Menschenrechtslage
Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).
Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).
Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).
Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).
Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).
Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).
Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).
Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).
Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).
Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).
Quellen:
1.2.4.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).
Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 10.2015).
Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).
Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).
Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.12.2015).
Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vgl. AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 3.2.2015).
Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016).
In Puntland wird an einem Gesetz über sexuelle Vergehen gearbeitet. Das Frauenministerium unterstützt Opfer von Vergewaltigungen und sexueller Gewalt - auch durch das Vorantreiben einer Strafverfolgung der Täter (UNHRC 28.10.2015). In Puntland gehen die Behörden gegen der Vergewaltigung Beschuldigte vor (UKHO 3.2.2015).
Grundlage für eine Eheschließung ist die Scharia, Polygamie und Ehescheidung sind somit erlaubt (ÖB 10.2015). Die Übergangsverfassung legt kein Mindestalter für eine Eheschließung fest. Die Kinderehe ist verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45 Prozent der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8 Prozent bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet. In ländlichen Gebieten werden auch 12jährige Mädchen verheiratet (USDOS 13.4.2016).
Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vgl. NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015).
Manchmal müssen entführte Frauen und Mädchen für al Shabaab auch als Putzkräfte, Köchinnen oder Trägerinnen arbeiten. In einigen Fällen wurden Mädchen als Selbstmordattentäterinnen verwendet (UKHO 3.2.2015).
Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden (USDOS 13.4.2016). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.12.2015). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015).
In den kleiner werdenden Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, herrscht eine strenge und harte Interpretation der Scharia. Viele Regeln betreffen Frauen: Vollverschleierung; Arbeitsverbot; Verbot der Reise mit nicht-verwandten Männern etc. Bei Nicht-Einhaltung der Regeln drohen schwere Bestrafungen (UKHO 3.2.2015).
In politische Entscheidungsprozesse sind Frauen nicht adäquat eingebunden (UNHRC 28.10.2015). Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Diese stellen aber nur 14 von 275 Abgeordneten. In der 26köpfigen Regierung finden sich drei Frauen (USDOS 13.4.2016). In der Regionalversammlung der Galmudug Interim Administration (GIA) sind 8 von 64 Abgeordneten Frauen (UNSC 11.9.2015). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 13.4.2016).
Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch nachrangig behandelt (USDOS 13.4.2016). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in vielen Bereichen, vor allem; Gesundheit, Beschäftigung und Arbeitsmarktbeteiligung (ÖB 10.2015), Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung (USDOS 13.4.2016). Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
1.2.6. Grundversorgung/Wirtschaft
Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015).
Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).
Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in "food security stress" (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert - z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015).
Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016).
Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.000. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016).
Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015).
Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vgl. ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat;
c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).
Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016).
Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vgl. LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).
Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten - bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal;
fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen;
Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vgl. IOM 2.2016).
Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vgl. DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).
Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet (BS 2016). Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).
Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 10.2015). So haben z.B. UN für Somalia ein Programm entworfen, das auf die Beschäftigung Jugendlicher abzielt. Mit dem Programm soll das Wachstum arbeitsintensiver Wirtschaftssektoren angekurbelt werden. Jugendliche sollen jene Fähigkeiten erhalten, die auf wachsenden Märkten am meisten gebraucht werden. Außerdem sind Initiativen der Weltbank auf den Weg gebracht, welche auf die Stromversorgung und auf den Finanzsektor abzielen. Privates Investment und die Schaffung von Arbeitsplätzen sollen gefördert werden. Die FAO unterstützt die Vieh-, Land- und Fischereiwirtschaft. Außerdem hat sie mehr als 30.000 Haushalte über cash-for-work-Programme finanziell beim Wiederaufbau von Infrastruktur unterstützt. Die ILO hat für 11.000 Haushalte (Rückkehrer aus Kenia, IDPs und Gastgemeinden) Arbeitsmöglichkeiten geschaffen (UNSC 11.9.2015).
Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vgl. BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016).
Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbarer Zeit das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 10.2015).
Quellen:
1.2.7. Rückkehrspezifische Grundversorgung
Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).
Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).
Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Quellen:
Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).
Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).
Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden
1. 500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert - vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vgl. UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).
Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).
Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016).
Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:
Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).
Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).
In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).
Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).
Quellen:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie ihre Sprach- und Ortskenntnisse. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründet sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Soweit die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin ihre Glaubwürdigkeit in Bezug auf ihre Clanzugehörigkeit abspricht, muss dem entgegen gehalten werden, dass die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gemachten Angaben in der Beschwerdeverhandlung für die zur Entscheidung berufene Richterin durchwegs glaubhaft und der Wahrheit entsprechend gewirkt haben. Es erscheint nicht unglaubwürdig, dass es in der Einvernahme am 14.04.2016 aufgrund eines Missverständnisses mit der Dolmetscherin zu einer falschen Protokollierung im Zusammenhang mit ihrer muslimischen Glaubensrichtung gekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen betreffend die Herkunft der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes von der Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr hinsichtlich ihres Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Ihre Angaben mit Belegen zu untermauern, war die Beschwerdeführerin nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht gerecht geworden:
Die Beschwerdeführerin gab zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates bei ihrer Erstbefragung am 17.12.2014 zusammengefasst an, dass sie von den Schwiegereltern beider Ehemänner sehr schlecht behandelt, geschlagen und benachteiligt worden sei, da sie überwiegend Töchter und weniger Söhne geboren habe. Ihr Ehemann sei mit der Situation überfordert gewesen und sei psychisch gestört.
Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2016 und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihr zweiter Ehemann dem Clan der Madhiban und damit einem als minderwertig angesehenen Clan angehöre. Ihr Bruder sei mit dieser Heirat nicht einverstanden gewesen und habe ihren Ehemann verletzt, sodass dieser nach Nairobi zur Behandlung gehen habe müssen. Da ihr Bruder geschworen habe, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder umzubringen, habe sie ihre Kinder zu ihrer Schwester gebracht und sei geflohen.
Die Beschwerdeführerin änderte damit ihr Fluchtvorbringen zwischen der Ersteinvernahme und der Einvernahme vor der belangten Behörde grundlegend ab. Nun ist in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, und es daher im Lichte des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer sorgsamen Abklärung der Widersprüche bedarf (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171)
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeverhandlung als Rechtfertigung für ihre gänzlich widersprüchlichen Angaben aus, dass sie bei ihrer Ankunft in Österreich krank gewesen sei. Diese Angaben wirken jedoch nicht nur aufgrund des Umstandes, dass etwaige Ermüdungs- und Erschöpfungszustände bei Erkrankung nicht zu rechtfertigen vermögen, weswegen man ein gänzlich anderes Fluchtvorbringen darlegt, als reine Schutzbehauptung. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin sowohl bei der Einvernahme am 14.04.2016 als auch zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt, ob ihre bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprechen oder ob sie irgendetwas richtig stellen möchte. In beiden Fällen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Wahrheit gesagt habe. Soweit seitens der Beschwerdeführerin Richtigstellungen vorgenommen wurden, betrafen diese in keiner Weise die gänzlich unterschiedlichen Fluchtangaben in der Ersteinvernahme, sondern lediglich - zum Teil unwichtige - Nebendetails. Der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, diese Nebendetails zu berichtigen zeigt zudem, dass diese - trotz ihres Analphabetismus und der Sprachbarriere - den Inhalt des Ersteinvernahmeprotokolls kannte und somit auch andere Widersprüche und falsche Protokollierungen richtig stellen hätte können. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schließlich doch noch ausgeführte, dass sie "auch" diese in der Ersteinvernahme dargelegten Probleme gehabt habe, man sie in ihrer zweiten Einvernahme jedoch nicht mehr danach gefragt habe, müssen auch diese Angaben im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin diese Rechtfertigung erst auf mehrmaligen Vorhalt ihrer Angaben in der Ersteinvernahme machte, als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, ihr Asylvorbringen von sich aus und möglichst präzise darzulegen. Zudem muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass ihr erster Ehemann laut eigenen Angaben bereits vor über 15 Jahren verstorben ist, aus dieser Ehe "lediglich" eine Tochter stammt und von dessen Eltern nach so einer langen Zeit wohl mit keinen Ressentiments mehr zu rechnen ist. Die Eltern ihres nunmehrigen zweiten Ehemannes sind laut Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung bereits verstorben, weswegen auch deren Verhalten - selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit - für die Beschwerdeführerin nicht (mehr) fluchtauslösend gewesen sein kann.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in der Ersteinvernahme nur einen Teil ihres Fluchtvorbringens darstellten und sie damals schlicht nicht den Raum geboten bekam, ihre Fluchtgründe umfassend zu schildern, so haben sich diese Angaben in der Ersteinvernahme aber auch auf konkrete Nachfrage als widersprüchlich erwiesen. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin in der Ersteinvernahme angegeben, dass ihr Ehemann mit der familiären Situation überfordert und deswegen "psychisch gestört" gewesen sei. Die Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, ob ihr Ehemann krank gewesen sei, bejahte die Beschwerdeführerin zwar und führte aus, dass er Probleme beim Atmen gehabt habe. Die konkrete Nachfrage, ob ihr Ehemann physische oder psychische Probleme gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin jedoch dezidiert. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs im Vergleich zu den Angaben in ihrer Ersteinvernahme, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie damals krank gewesen sei und das so nicht gesagt habe. Weiters gab die Beschwerdeführerin in der Ersteinvernahme an, ihre Schwester habe ein schweres Herzleiden. Die Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob ihre Schwester gesund sei, bejahte die Beschwerdeführerin und führte auf Vorhalt ihrer diesbezüglichen Angaben in ihrer Ersteinvernahme aus, dass ihre Tochter Herzprobleme habe und sie selbst bei der damaligen Einvernahme krank gewesen sei. Nun mag der Beschwerdeführerin zugestanden werden, dass hier bei der Übersetzung ein Fehler unterlaufen ist, doch wirken diese Angaben der Beschwerdeführerin dennoch wie eine im Moment des erkannten Widerspruchs aufgestellte Schutzbehauptung.
Widersprüchlich waren die Angaben der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf ihre beiden Ehemänner. So gab sie in ihrer Ersteinvernahme an, dass ihr erster Ehemann der Onkel ihres zweiten Ehemannes gewesen sei. Auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob die Bedrohungen des Halbbruders auch bereits während ihrer ersten Ehe stattgefunden haben - da aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses beider Ehemänner von der entscheidenden Richterin davon ausgegangen wurde, dass beide Ehemänner dem Clan der Madhiban angehörten und daher auch die erste Ehe der Beschwerdeführerin als Mischehe dem Halbbruder zu minderwertig gewesen sein musste -, gab die Beschwerdeführerin jedoch an: "Erst als ich den zweiten Mann geheiratet habe, weil der erste Mann war ein ‚normaler' Mann". Auf Vorhalt dieses Widerspruchs führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre beiden Ehemänner nicht miteinander verwandt gewesen seien, "das ist nur eine Namensgleichheit". Dieser Rechtfertigung der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegen zu halten, dass diese in ihrer Ersteinvernahme angab, dass ihr erster Ehemann XXXX hieß, ihr zweiter hingegen XXXX. In wie weit hier eine Namensgleichheit bestehen soll, kann nicht erkannt werden und kann die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin daher erneut nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden
Doch auch unabhängig von diesen gänzlich anderslautenden Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Einvernahmen, konnte deren Angaben keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, da dies nicht der einzige und vor allem nicht der entscheidende Grund für den Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin war; sind doch in weiterer Folge auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgetreten:
So führte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Aufforderung, ihre Fluchtgründe zu schildern, aus, dass ihre Halbgeschwister nicht gewusst hätten, wo sie gelebt habe. Eine Sheikhal habe ihrem Halbbruder dann ihren Aufenthaltsort verraten und sei es dann zu dem fluchtauslösenden Vorfall gekommen. Auf Nachfrage, wann die Bedrohungen durch ihren Halbbruder begonnen hätten, führte die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass dieser ihr seit ihrer Heirat gedroht und immer Leute geschickt habe, die ihr Drohnachrichten überbracht hätten. Auf weitere Nachfrage, ob ihr Halbbruder in den 15 Jahren ihrer Ehe jemals auch bei ihr zu Hause gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin dann überhaupt an, dass ihr Halbbruder oft zu ihnen nach Hause gekommen sei, sie und ihr Ehemann nur nie zu Hause gewesen seien. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass dem Halbbruder der Beschwerdeführerin dafür deren Aufenthaltsort bekannt gewesen sein musste. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegen zu halten, dass diese angegeben hat, in ihrem Heimatdorf geboren und immer nur dort gelebt zu haben. Zudem führte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 14.04.2016 aus, dass ihr Heimatdorf nur aus ca. 200 Einwohnern bestanden habe. Dass dem Halbbruder der Beschwerdeführerin deren Aufenthaltsort unbekannt gewesen sein soll, kann in Anbetracht des immer gleichen Wohnsitzes im selben, ziemlich kleinen Dorf daher ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang erscheint es der entscheidenden Richterin gänzlich unwahrscheinlich, dass der Halbbruder der Beschwerdeführerin - obwohl er von Anbeginn an gegen die Ehe gewesen sein soll - erst nach 15 Jahren sie und ihren Ehemann auffindet (oder - wie die Beschwerdeführerin auf Vorhalt dieser Unwahrscheinlichkeit in der Beschwerdeverhandlung als Rechtfertigung angab - erstmalig zu Hause antrifft) und es dann - erstmals - zu einer Auseinandersetzung kommt. Wäre der Halbbruder der Beschwerdeführerin tatsächlich in derart massiver Weise gegen deren Ehe gewesen, wäre nach Ansicht der entscheidenden Richterin davon auszugehen, dass die Situation zwischen der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehemann und deren Halbbruder bereits viel früher derart dramatisch eskaliert wäre.
Markant war darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise in der Lage war, den von ihr selbst erlebten Vorfall mit ihrem Halbbruder ausführlicher und mit Details angereichert zu schildern. So hat sie auf die Aufforderung, den Vorfall ausführlicher zu beschreiben und die Nachfrage, wie es sein habe können, dass ihr Ehemann doch überlebt habe, lediglich angegeben, es habe ca. eine Stunde gedauert. Auf nochmalige Nachfrage, ob etwas gesprochen worden sei und wer aller anwesend gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin plötzlich und erstmalig aus, dass ihr Halbbruder ihren Ehemann gar nicht zu Hause sondern auf der Straße in der Nähe eines Restaurants angeschossen habe. Erstmalig führte sie auf weitere Nachfragen dann auch aus, dass sie gar nicht gesehen habe, wie ihr Ehemann angeschossen worden sei und von dessen Verletzung erst durch ihren Sohn erfahren habe. Doch auch hinsichtlich der ihr angeblich widerfahrenen Misshandlungen seitens ihres Halbbruders war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ausführlichere Angaben zu machen. So brachte diese lediglich - und auch das nur auf konkrete Nachfrage - vor, dass ihr Bruder nichts mit ihr gesprochen sondern nur auf sie eingeschlagen habe. Dies habe in Summe eine Stunde gedauert. Diese kurzen und mit keinerlei persönlich erlebten Details - wie etwa, ob der ganze Vorfall im Haus oder vor dem Haus stattgefunden hat, ob neben ihrem jüngsten Sohn noch andere Kinder anwesend waren, ob ihr Nachbarn zu Hilfe geeilt sind, warum ihr Bruder letztlich doch von ihr abgelassen hat, etc. - angereicherten Angaben der Beschwerdeführerin erweckten jedenfalls in keiner Weise den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin hier von Selbsterlebtem berichtet.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachten Vergewaltigung durch einen unbekannten Nomaden ist auszuführen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich etwas widersprüchlich waren. So gab sie zu Beginn ihrer Schilderung an, dass diese Vergewaltigung stattgefunden habe, bevor ihr Ehemann verletzt worden sei, um auf konkrete Bitte, die Vergewaltigung zu schildern, auszuführen, es sei damals gewesen, als sie mit den Kindern in das andere Dorf gegangen sei. Dies war laut Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung jedoch nachdem ihr Ehemann verletzt worden sein soll und sie mit den Kindern gemeinsam in ein anderes Dorf geflohen sein will, um dort auf ihre Schwester gewartet zu haben. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab die Beschwerdeführerin an, die entscheidende Richterin habe sie falsch verstanden und sie habe das nicht so gemeint. Unabhängig von diesem Widerspruch erscheint dieser Vorfall - selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit- für die Beschwerdeführerin nicht fluchtauslösend gewesen zu sein. Dies zum einen, da die Beschwerdeführerin diese (angebliche) Vergewaltigung erstmals in der Verhandlung und auch da nur auf konkrete Nachfrage vorbrachte. Zum anderen gab die Beschwerdeführerin ebenfalls erst auf konkrete Nachfrage an, dass dieser Vorfall eines ihrer für die Flucht ausschlaggebenden Probleme gewesen sei.
Führt man sich zudem neuerlich die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Ersteinvernahme am 17.12.2014 vor Augen, so wird deutlich, dass der wahre Grund für die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Somalia wahrscheinlich ganz woanders lag. Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn ihrer Ersteinvernahme im Zusammenhang mit der Frage nach ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat Folgendes an: "...Ich bitte Österreich oder Deutschland, dass meine ganze Familie sowie meine herzkranke Schwester nach Österreich geholt werden. Dann wollen wir alle zur Tochter nach Deutschland. (...) Ich will, dass man meine Schwester schnell aus Somalia nach Europa holt, um sie zu behandeln, sie ist schwer herzkrank."
In Anbetracht all dieser Widersprüche, Oberflächlichkeiten und Ungereimtheiten war der Beschwerdeführerin aufgrund des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung somit die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia und zur Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die entscheidende Richterin zieht aus diesen Länderberichten folgende Schlüsse:
Die allgemeine Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia ist nach wie vor prekär. Gemäß einer Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 in verschiedenen Bezirken - darunter der Bezirk XXXX dem Heimatbezirk der Beschwerdeführerin - verschlechtert. Die Heimatregion der Beschwerdeführerin ist nach wie vor Al Shabaab dominiert und es kommt in Hiiraan insbesondere auch zu Inter-Clan-Kämpfen, bei denen auch Zivilisten zu Tode kommen
Generell funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch den Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Obwohl die Sheikhal traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, unterstützt werden, kommt Clanschutz auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht somit nicht aus, einem größeren Clan anzugehören, um Clanschutz zu erhalten.
Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben, da weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind. Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Schwache Personen mit wenigen Ressourcen sind auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan sondern die Familienebene um Unterstützung angefragt.
Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet.
Die Beschwerdeführerin verließ Somalia im Jahr 2012 und kehrte seither nicht mehr dorthin zurück. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte sie neuerlich aus, dass sie, nachdem der Zettel, auf dem die Telefonnummer ihrer Schwester vermerkt war, in der Sahara nass geworden und damit zerstört worden war, seit ca. dem Jahr 2013 nicht mehr im Kontakt mit ihrer Familie stehe und daher nicht wisse, ob sich diese noch im Herkunftsstaat aufhalte. Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln.
Gerade alleinstehende Frauen sind besonders von der mangelhaften Sicherheitslage und der schlechten Versorgungssituation betroffen, da sie nicht auf die notwendige männliche Unterstützung zur Durchsetzung ihrer Rechte zurückgreifen können. Auch wenn die Beschwerdeführerin einem von den Hauptclans anerkannten religiösen Clan angehört, ergibt sich aus den Länderberichten, dass für das wirtschaftliche Überleben vor allem auch die Kernfamilie nötig ist.
Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin ohne jeglichen Familienkontakt in Somalia und vor dem Hintergrund einer immer noch volatilen Sicherheitslage sowie einer Versorgungslage, die von der Notwendigkeit einer Aufnahme eines Rückkehrers in den Familienverband ausgeht, spricht für das Vorliegen eines Rückkehrhindernisses.
Dazu ist die Sicherheitslage in Hiiraan keineswegs unproblematisch und ist auch die Versorgungssituation für Rückkehrer wohl abhängig von ihrer individuellen Situation und ihrem Anschluss an einen Familienverband. Im Falle der Beschwerdeführerin ist das jedoch nicht gegeben.
3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
3.2.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerberinnen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jede, die in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den eine Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.3.2. Wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt, kommen bei der Beschwerdeführerin mehrere Faktoren zusammen, die in ihrer Zusammenschau ihre individuelle Rückkehrsituation als besonders prekär auszeichnen:
Dazu bemerkt die entscheidende Richterin, dass eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin in ihre Kernfamilie vor Ort vor dem Hintergrund ihrer glaubhaften Angaben, seit dem Jahr 2013 nichts mehr vom Verbleib ihrer Familie gehört zu haben, fraglich erscheint. Von einer Wideraufnahme in die unterstützende Struktur der Kernfamilie im Falle einer Rückkehr nach Somalia kann im Fall der Beschwerdeführerin somit nicht ausgegangen werden. Gerade alleinstehende Frauen sind jedoch besonders von der mangelhaften Sicherheitslage und der schlechten Versorgungssituation betroffen, da sie nicht auf die notwendige männliche Unterstützung zur Durchsetzung ihrer Rechte zurückgreifen können. Auch wenn die Beschwerdeführerin einem von den Hauptclans anerkannten religiösen Clan angehört, ergibt sich aus den Länderberichten, dass für das wirtschaftliche Überleben die Kernfamilie nötig ist.
Die vage Möglichkeit, dass die Familie, zu der seit drei Jahren kein Kontakt mehr besteht, der Beschwerdeführerin Hilfe bieten kann, reicht nicht aus, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatort über jenes soziale Netz verfügt, das notwendig wäre, einer Heimkehrerin nach vier Jahren Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren.
Schließlich muss auch die nach wie vor prekäre Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia und die allgemeine Grundversorgungslage (Dürre, Nahrungsmittelknappheit) mit in die Würdigung einbezogen werden.
Es kann daher in Zusammenschau aller Faktoren nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der Beschwerdeführerin nicht offen, zumal in ihrem Fall eine allfällige Rückkehr in ein anderes Gebiet in Süd- und Zentralsomalia wegen der dort herrschenden prekären Sicherheitslage eine Verletzung der in Art. 3 EMRK verankerten Rechte bedeuten würde. Eine Ansiedlung in Mogadischu oder Somaliland bzw. Puntland käme mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung ebenfalls nicht in Frage (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und die Beschwerdeführerin andererseits unbescholten ist (Z 3).
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen war.
3.5. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und einer subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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