BVwG W229 2006822-1

W229 2006822-1Tribunale amministrativo federale7 set 2016

Regest

Pensionsversicherung, Überweisungsbetrag, Versicherungszeiten

Testo completo

BVwG W229 2006822-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2006822.1.00

Spruch

W229 2006822-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.03.2014, GZ. HVBA-XXXX , betreffend die Zahlung eines Erstattungsbetrages gemäß § 308 Abs. 3 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Niederschrift vom 17.04.2012 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erstattung der Pensionsbeiträge vom 01.01.1956 bis 31.1.21960 im Sinne von § 308 Abs. 3 ASVG bei der PVA aufgenommen.

2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 19.04.2012 wurde dem Antrag auf Zahlung eines Erstattungsbetrages stattgegeben und ausgesprochen, der Erstattungsbetrag betrage €

178,20.

3. Mit Schreiben vom 21.05.2012 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Einspruch mit der Begründung, die Berechnung des Erstattungsbetrages sei nicht nachvollziehbar. Weiters sei der Begründung nicht zu entnehmen, warum nicht die komplette Beschäftigungszeit vom 01.09.1051 bis 22.06.1954, weiters vom 24.05.1955 bis zum 03.11.1961 und vom 07.06.1962 bis 31.07.1967 für eine eventuelle Berechnung des Pensionsanspruches aus dieser nebenberuflichen Anstellung zum Hauptberuf Anrechnung finden könne.

4. Mit 06.07.2012 erging ein Bescheid der PVA gem. § 62 Abs. 4 AVG, gegen den der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.07.2012 erneut Einspruch erhob.

5. Mit Bescheid vom 27.05.2013 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich über die Einsprüche vom 21.05.2012 und vom 08.08.2012 gegen die Bescheide der PVA vom 19.04.2012 und vom 06.07.2012 dahingehend entschieden, dass I.) Gemäß § 417a ASVG der Bescheid der PVA vom 19.04.2012, HVBA- XXXX behoben und die Angelegenheit zu Ergänzung der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die PVA zurückverwiesen wurden und II.) gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Einspruch vom, 08.08.2012 gegen den Bescheid der PVA vom 06.07.2012, HVBA- XXXX , Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben wurde.

6. Mit Ersatzbescheid der PVA vom 26.07.2013 wurde dem Antrag auf Zahlung eines Erstattungsbetrages stattgegeben, die Berechnung aufgeschlüsselt und erneut eine Höhe des Erstattungsbetrages von €

178,20 ausgewiesen.

7. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls beeinsprucht und in der Folge vom LH von Niederösterreich mit Bescheid vom 25.11.2013 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die PVA zurückverwiesen.

8. Mit 10.03.2014 erließ die PVA im dritten Rechtsgang den nunmehr angefochtenen Bescheid. Damit wurde dem Antrag auf Zahlung eines Erstattungsbetrages stattgegeben und ein Erstattungsbetrag von 604,35 € ausgewiesen.

Begründend wurde darin ausgeführt, gemäß § 309 ASVG um Stand 01.01.1961 (vor Strukturanpassungsgesetz 1996) ist der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ASVG binnen 18 Monaten nach Einlagen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 308 Abs. 3 ASVG zu erstatten. In diesem Fall tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des Versicherten. Da der Antrag im vorliegenden Fall erst am 17.04.2012 gestellt wurde, erfolgte die Beitragserstattung mit (erst im Rechtsgang behobenen) Bescheid vom 06.07.2012 bzw. (im zweiten Rechtsgang behobenen) Bescheid vom 26.07.2013 fristgerecht, so dass keine Valorisierung zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer sei mit Wirkung vom 01.01.1961 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden. Für die vom Dienstgeber als Ruhegenussvordienstzeiten nicht berücksichtigten Beitragsmonate gebühre ihm ein Erstattungsbetrag im angeführten Ausmaß. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Zeiträume von 01.09.1951 bis 22.06.1954 und von 24.05.1955 bis 31.12.1955 konnten keine Berücksichtigung finden. Von der WGKK hätten in diesen Zeiträumen keine Versicherungszeiträume oder Beitragseingänge bestätigt werden können. Die Beschäftigungszeiträume vom 01.01.1961 bis zum 03.11.1961 und vom 07.06.1962 bis 31.07.1967 lägen nach dem Pragmatisierungsstichtag 01.01.1961. Daher sei eine Erstattung nach dem Wortlaut des § 308 Abs. 3 lit. a iVm. § 308 Abs. 7 ASVG in der am 30.06.1996 geltenden Fassung nicht vorgesehen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig teilweise (Einspruch) Beschwerde und führt darin insbesondere aus, dass die Höhe der Erstattungsbeträge für die Beschäftigungszeiten von Jänner 1956 bis Ende 1960 ordnungsgemäß ermittelt und die betreffenden Beträge an sein Bankkonto überwiesen worden seien. Der strittige Abschnitt des Bescheides liege, so wie in den Vorbescheiden und den zugehörigen Beschwerden, in der Anwendung des § 308 Abs. 7 ASVG. Hier werde fälschlich der Pragmatisierungsstichtag (01.01.1961) aus dem Hauptberuf auch für den parallel und gleichzeitig ausgeübten Nebenberuf als Geschäftsführer der Tanzschule XXXX herangezogen, damit die Zuständigkeit des Versicherungsträgers bestritten und damit begründet, dass für die restlichen 70 Monate Beschäftigung nach dem 01.01.1961 eine Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge nicht vorgesehen wäre. Dies könne nicht zulässig sein, da nachweislich für diese Zeit die vorgeschriebenen Beiträge entrichtet wurden. Es werde deshalb neuerlich die Forderung erhoben, auch für diesen Zeitraum einen Erstattungsbetrag zu berechnen.

10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.04.2014 von der PVA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit 01.01.1961 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Bund übernommen.

Dem Beschwerdeführer wurde ein Erstattungsbetrag auf Antrag ein Erstattungsbetrag für ein pensionsversicherungspflichtiges in der Zeit von 01.01.1956 bis 31.12.1960 bis zur Übernahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gewährt.

Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 01.01.1961 bis 03.11.1961 und vom 07.06.1962 bis 31.07.1967 neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Tätigkeit als Geschäftsführer in einer Tanzschule ausgeübt und ist er für diese Tätigkeit im genannten Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Ein Antrag auf eine Senatsentscheidung wurde im hier vorliegenden Verfahren nicht gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

§ 308 idF BGBl. Nr. 13/162 (die Fassung BGBl. Nr. 67/1967 wird in Klammer dargestellt):

Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Überweisungsbeträge

§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften

a) die anrechenbaren Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 229, während derer der Versicherte bei öffentlich-rechtlichen Dienstgebern beschäftigt war und keinen Ruhegenuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis bezog, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, soweit der Versicherte aber bei privaten Dienstgebern beschäftigt war und keinen Ruhegenuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis bezog, ab dem vollendeten 25. Lebensjahr,

b) die anrechenbaren Ersatzmonate nach § 228 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 und § 227 Z 2 [und 3], wenn vor diesen eine Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber bestand, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, sonst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr,

c) die anrechenbaren Ersatzzeiten nach § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1956, BGBl. Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen, und

d) die anrechenbaren Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate der in lit. a bis c angeführten Art, die zwischen dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr liegen und nicht schon nach lit. a bis c angerechnet werden, bedingt für den Fall des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis infolge Dienstunfähigkeit oder Todes

für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß und dessen Ausmaß zur Gänze, soweit jedoch eine Teilbeschäftigung vorlag, zum entsprechenden Teil an, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger an den Dienstgeber auf dessen Antrag einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 [5] für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Bemessungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Der Antrag ist binnen 18 Monaten nach Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zu stellen.

(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 4, 5 oder 6 ausgenommen und auch nicht gemäß § 7 Z 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er gemäß § 7 Z 1 nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.

(3) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu leisten oder ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 deswegen nicht zu leisten, weil die Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis früher als mit dem der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgt ist, so hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger dem Versicherten die Beiträge zur Pensionsversicherung zu erstatten, die von dem Versicherten geleistet wurden,

a) für anrechenbare Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung anzurechnen waren,

b) für anrechenbare Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung und

c) zur Höherversicherung für anrechenbare Beitragsmonate.

§ 108 ist sinngemäß anzuwenden.

[(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragszeiten die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich.]

(4) [(5)] Für die Feststellung der Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate (§ 233) und für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist Stichtag der Zeitpunkt der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5); für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gilt § 238 mit der Maßgabe, daß bei der Feststellung der Bemessungszeit nur Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten ist.

3.3. Der Beschwerdeführer begehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm auch für jene Versicherungszeiten, die er aus seiner Erwerbstätigkeit neben dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erworben hat, ein Erstattungsbetrag auszuzahlen ist. Begründend führt er dazu in seiner Beschwerde insbesondere an, es werde fälschlich der Pragmatisierungsstichtag (01.01.1961) aus dem Hauptberuf auch für den parallel und gleichzeitig ausgeübten Nebenberuf als Geschäftsführer der Tanzschule Dick Roy herangezogen, damit die Zuständigkeit des Versicherungsträgers bestritten und damit begründet, dass für die restlichen 70 Monate Beschäftigung nach dem 01.01.1961 eine Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge nicht vorgesehen wäre. Dies könne nicht zulässig sein, da nachweislich für diese Zeit die vorgeschriebenen Beiträge entrichtet wurden. Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun:

3.3.1. Insoweit sich der Beschwerdeführer daran stößt, dass nur vor dem Pragmatisierungsstichtag liegenden Versicherungszeiten für den Erstattungsbetrag herangezogen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung für parallel zum pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeübte pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten in der zeitraumbezogen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 308 ASVG schlicht nicht vorgesehen gewesen ist. Wie der Verwaltungsgerichthof in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen hat, hat der Gesetzgeber mit den §§ 308ff ASVG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996) vielmehr ein System geschaffen, mit dem in erster Linie ein Übergang aus der Pensionsversicherung in die öffentlichrechtliche Versorgung (und gegebenenfalls wieder zurück) ermöglicht werden sollte (vgl VwGH vom 29.03.2006, 2005/08/0156). Demgegenüber hat der Gesetzgeber für die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach dem Übertritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, also in einem Fall, in dem die betroffene Person gleichzeitig beiden Systemen angehört, keine Sonderregelungen vorgesehen, weil es solcher Regelungen auch nicht bedurft hat, zumal in einem solchen Fall zwei Pensionsansprüche nebeneinander entstehen können. Der Gesetzgeber durfte - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiter ausführte - von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und somit davon, dass ein Versicherter, der in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übertritt, die Zeiten, die ihm in jenem Dienstverhältnis nicht für den Ruhegenuss angerechnet werden, nicht mehr benötigt.

Insoweit der Beschwerdeführer während eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses Pensionsversicherungszeiten aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer Tanzschule erworben hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich wirksam bleiben. Schließlich begegnet die Rechtslage auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall eine zu geringe Anzahl an Versicherungsmonaten erworben hat, um einen Pensionsversicherungsanspruch begründen zu können, keinen verfassungsrechtlichen (insbesondere gleichheitsrechtlichen) Bedenken, weil eine allfällige Pensionsleistung des Beschwerdeführers nicht im Prinzip ausgeschlossen war. So hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass in der Sozialversicherung der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist (VfSlg. 4714/1964, 5241/1966); es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (zB VfSlg. 3670/1960, 4714/1964, 7047/1973), sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (zB VfSlg. 6015/1969, 7047/1973). Diese Auffassung hat der Gerichtshof in VfSlg. 12739/1991 ebenso bekräftigt wie seine Judikatur, dass gegen eine sich aus der Zugehörigkeit einer Person zu mehreren Berufen ergebende Mehrfachversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. zB schon VfSlg. 4714/1964). Daraus folgt, dass die Nichterstattung von Beiträgen, die sich in der Leistung nicht auswirken, verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. VfSlg 14802/1997).

3.3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Von der PVA wurde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ist die Entscheidung in Anlehnung den unter Punkt 3.3. zitierten Entscheidungen ergangen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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