W217 2121602-1•BVwG W217 2121602-1
W217 2121602-1Tribunale amministrativo federale7 set 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2121602-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.01.2016, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 03.11.2015, eingelangt beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 04.11.2015, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Neurologie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 27.01.2016 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2016 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde:
"Anamnese:
Seit Pubertät Probleme mit der Psyche im Sinne Depression, Aggression und aber auch soz. Rückzug.
Derzeitige Beschwerden:
rezid. wahnhafte Störung begonnen 2010, seiterca 3 Episoden. Kein stat. Aufenthalt erhebbar. Rehab in XXXX terminisiert.
Bildet sich ein andere würden über Ihn reden, er hätte ein eigenartiges Körpergefühl, viele Leute auf einmal stressen ihn. Er ist Kontrollor bei den XXXX und muss sich in Punkto Aggression schon sehr zurückhalten.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Abilify 15 1-1-0, Quetiapin 300 0-0-0-1, Tramal b. Bedarf,psychopax bei Panikattacken
Sozialanamnese:
ledig, keine Kinder, arbeitet. Bei Dr. XXXX alle 2 Wochen zur Kontrolle.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX 18.11,2015: wahnhafte Störung
Untersuchungsbefund:
Klinischer Status - Fachstatus:
HN: unauff.,
OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg.,
UE: MER stgl. mittellebhaft, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl.,
Bab. neg.,
Sensibilität: stgl. Angaben auf spitz-stumpf
Stand, Gang: unauff.,
Gesamtmobilität - Gangbild: unauff.
Status Psychicus:
Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, angespannt, von der Stimmung indifferent, verhalten-reserviert wie bei Negativsymptomatik, beids. eingeschr. affizierbar, psychomotorisch unauff., keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration gering. eingeschränkt,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze
Pos.Nr.
GdB %
1
Schizophrene Störungen, wahnhafte Störung g.Z. ORS, da Negativsymptomatik trotz Dauertherapie
40
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
keine
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
keine
X Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA"
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2016 wurde der am 04.11.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er mehrmalige nachweisliche Suizidversuche unternommen habe. Des Weiteren leide er unter massiven Konzentrationsstörungen, die ihn regelmäßig an den Rand der Arbeitsfähigkeit bringen würden.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.02.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 04.03.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 27.01.2016, ob sich durch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen wahnhaften Störungen und zu seiner Selbstgefährdung und den dazu vorgelegten Befunden eine Änderung des festgestellten Leidenszustandes ergibt.
7. Im ergänzenden Sachverständigengutachtens des bereits befassten Facharztes für Nervenheilkunde vom 23.05.2016 wurde Folgendes ausgeführt:
"Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten
Es wird Beschwerdeverfahren um die Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweises ersucht.
1. 1) Stellungnahme ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinen wahnhaften Störungen und zu seiner Selbstgefährdung eine Änderung ergibt:
Der BF bemängelt den Terminus im aktuellen psychiatrischen Status "keine Selbstgefährdung" da er nachweislich Suizidversuche durchgeführt hat. Weiters leidet er nicht unter einer geringfügig eingeschränkten Konzentration, sondern unter einer massiven Konzentrationsstörung.
Bzgl. Selbstgefährdung ist zu sagen, dass es sich hier um eine aktuelle Einschätzung im Rahmen des erstellten Status vor Ort handelt. Ein schriftlich vorgelegter Beweis eines Suizidversuches am 7.11.1997 (Abl. 24/7und 24/6) bringt für den aktuellen psychopathologischen Zustand des BF keinen zusätzlichen Informationsgewinn. Die vorgelegten Befunde Abl. 24/6 bis 24/10 bringen bzgl. einer Änderung der Einschätzung des Leidenszustandes ebenfalls keinen neuen Informationsgewinn und decken sich mit meiner Einschätzung im Erstgutachten am 27.1.2016.
Auszug von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie vom 25.2.2016: der Patient ist seit 06.2.2012 in meiner Ordination in Behandlung. Er wurde vorstellig, da er das Gefühl hatte Vorgesetzte und Arbeitskollegen würden die Situation manipulieren. Weiters hat er geglaubt, dass er die Stimmung von Fahrgästen während seiner beruflichen Tätigkeit als Busfahrer spüren könne. Er wurde mit Risperidon und Abilify behandelt, wodurch es zu einem Abklingen der Symptomatik kam. So konnte mit einer Monotherapie mit Abilify das Auslangen gefunden werden. Nach einer längeren Therapiepause kam es im Oktober 2015 nach selbstständigem Absetzen der Medikation erneut zum Auftreten der wahnhaften Symptome. Unter Medikation mit Abilify, Quetiapin sowie Psychopax kam es schlussendlich zum Abklingen der Symptome.
Anamnestisch lässt sich erheben, dass Herr XXXX zweimal 1991 und 1997 Suizidversuche mit Medikamentenüberdosierungen unternommen hat, diese muten impulshaft an. Psychopathologisch ist der Patient aktuell vor allem in Hinblick auf die Wahnsymptomatik stabil, wiewohl eine reduzierte Konzentration und eine verminderte Stressresistenz vorliegen.
Auszug Befundbericht Dr. XXXX 18.11.2015: Patient leidet an einer wahnhaften Störung, wobei es nach Absetzen der Medikation im Herbst 2015 zu einer erneuten Exacerbation der wahnhaften Symptomatik gekommen ist. Unter Therapie mit Abilify und Quetiapin kam es zu einer Verbesserung des Schlafes, die wahnhafte Symptomatik, die mit Aggressionsphantasien verbunden ist, konnte ebenfalls verbessert werden. Der Patient ist aktuell deutlich verspannter als zu Beginn der Behandlung Mitte Oktober. Zitat Ende.
Weder in der fachärztlichen Stellungnahme vom 25.2.2016 noch in der hierorts durchgeführten Untersuchung wird eine massive Konzentrationsstörung festgestellt.
Insgesamt ergibt sich daher auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente und Befunde keine Änderung zum erstinstanzlichen Gutachten."
8. Mit Schreiben vom 10.06.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens das nervenfachärztliche Gutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Eine Stellungnahme der Parteien des Verfahrens erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2015 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 27.01.2016 und vom 23.05.2016 der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister vom 10.06.2016.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers in der Höhe von 40 v.H. beruhen auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.01.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.05.2016. Diese medizinischen Sachverständigengutachten ergaben einen aktuellen Grad der Behinderung von 40 v.H.
Aus der Zusammenschau dieser beiden Sachverständigengutachten ergibt sich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar zweimal (1991 und 1997) Suizidversuche mit Medikamentenüberdosierungen unternommen hat. Psychopathologisch ist der Beschwerdeführer jedoch aktuell vor allem im Hinblick auf die Wahnsymptomatik stabil, wiewohl eine reduzierte Konzentration und eine verminderte Stressresistenz vorliegen.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachte massive Konzentrationsstörung kann - wie der nervenfachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 23.05.2016 festhält - nicht festgestellt werden. Der nervenfachärztliche Sachverständige berücksichtigt auch den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befundbericht von Dr. XXXX vom 18.11.2015 und stellt fest, dass darin zwar zunächst festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung leidet, wobei es nach Absetzen der Medikation im Herbst 2015 zu einer erneuten Exacerbation der wahnhaften Symptomatik gekommen ist. Weiters im Befundbericht jedoch festgestellt wurde, dass es unter Therapie mit den im Bericht genannten Medikamenten zu einer Verbesserung des Schlafes gekommen ist und ebenfalls die wahnhafte Symptomatik verbessert werden konnte.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten vom 23.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab.
Er ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 27.01.2016 und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.05.2016 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 27.01.2016 und vom 23.05.2016. Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 v. H. vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.