W207 2107539-1•BVwG W207 2107539-1
W207 2107539-1Tribunale amministrativo federale7 set 2016
Arbeitsfähigkeit, Behinderung, Dienstverhältnis,<br/>Disziplinarverfahren, Kündigung, Pflichtverletzung,<br/>Sachverständigengutachten, Zustimmungserfordernis
W207 2107539-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF, Mag. Harald STELZER, Mag. Dr. Ursula JANESCH und Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes BÜGLER, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.03.2015, betreffend Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung eines begünstigten behinderten Dienstnehmers, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.05.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 4 lit c BEinstG
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 10.12.2009 wurde auf Grundlage eines Antrags von XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) vom 14.10.2009 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 14.10.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dem zu Grunde lag ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 18.11.2009 mit den auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgestellten Funktionseinschränkungen "Hochgradige Aortenklappeninsuffizienz und Aortenaneurysma; Positionsnummer 316 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 80 v.H.", und "Discusprolaps, Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 20 v.H."; der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 80 v. H. eingeschätzt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26.04.2011 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von Amts wegen ab 07.02.2011 mit nur mehr 50 v.H. festgesetzt, dies auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.02.2011 mit den auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgestellten Funktionseinschränkungen "Hochgradige Aortenklappeninsuffizienz und Aortenaneurysma; Positionsnummer 316 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 50 v.H.", und "Discusprolaps, Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 20 v.H."; Leiden 1 habe sich im Vergleich zum Vorgutachten wegen operativer Korrektur gebessert, was Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung in Form einer entsprechenden Reduktion habe.
Mit Schreiben vom 18.04.2012, eingelangt beim Behindertenausschuss beim Bundessozialmt (nunmehr: Sozialministeriumservice) am 20.04.2012, beantragte die XXXX als Dienstgeberin (in der Folge als Beschwerdegegnerin bezeichnet) gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des begünstigten behinderten Beschwerdeführers. Begründend wurde in diesem Antrag Folgendes ausgeführt:
".....
I. Sachverhalt
Der Antragsgegner stand seit dem 01.06.2007 in einem befristeten Dienstverhältnis zur Antragstellerin, welches mit Wirksamkeit vom 01.12.2007 in ein unbefristetes umgewandelt wurde.
Auf Grund der stark überhöhten Krankenstände und der zahlreichen Beschwerden über das eklatant kundenfeindliche Verhalten des Antragsgegners wurde seitens der Antragstellerin bereits im März 2010 ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des seit 2009 zum Personenkreis der begünstigten Behinderten iSd § 2 Abs. 1 BEinstG gehörigen Antragsgegners beim Bundessozialamt gestellt.
Mit Bescheid des beim Bundessozialamt errichteten Behindertenausschusses für Wien vom 29.04.2011 wurde die erforderliche Zustimmung zur Kündigung des Antragsgegners nicht erteilt.
Begründet wurde diese Entscheidung - gestützt auf das arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 30.11.2010 - in erster Linie damit, dass beim Antragsgegner keine totale Dienstunfähigkeit vorläge und dieser in der Lage sei, eine ersprießliche Arbeitsleistung zu erbringen. Krankenstände seien aus heutiger Sicht (dem Zeitpunkt der Gutachtenserstellung) nicht zu erwarten.
Zu den gegen den Antragsgegner durch die Antragstellerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen führte die Behörde aus, dass diese keine groben Verhaltensverletzungen darstellen würden und eher als entschuldbare Fehlleistungen (Entgleisungen) anzusehen seien.
Hinsichtlich ihres Schweregrades würden diese nicht ausreichen, eine Kündigung eines begünstigten Behinderten insgesamt rechtfertigen zu können.
Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragsgegners und im Vertrauen darauf, dass das durchgeführte Verfahren zu einer Besserung des dienstlichen Verhaltens des Antragsgegners führen würde, verzichtete die Antragstellerin auf die Einbringung einer Berufung gegen diesen Bescheid.
Nunmehr - ein knappes Jahr nach Ausfertigung dieser Entscheidung - stellt sich die Situation jedoch gänzlich anders dar, als bescheidmäßig festgestellt bzw. erhofft, weshalb sich die Antragstellerin veranlasst sieht, einen neuerlichen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu stellen.
Der Vorsitzende des zuständigen Betriebsrates, XXXX , und die Behindertenvertrauensperson XXXX wurden am 05.04.2012 bzw. 10.04.2012 gemäß § 12 Abs. 1 BEinstG von der beabsichtigten Kündigung des Antragsgegners verständigt, haben hierzu jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
Die Antragstellerin begründet ihren Antrag wie folgt:
II. Stark überhöhte Krankenstände des Antragsgegners
Seit der Ausfertigung des oben angeführten Bescheides weist der Antragsgegner bis dato 96 Krankenstandstage (63 allein im heurigen Jahr) auf. Er hat sich daher allein im heurigen, erst knapp vier Monate "jungen" Jahr neun Wochen im Krankenstand befunden. Aus der der Antragstellerin vom Antragsgegner zuletzt vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als voraussichtlich letzter Tag der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit der 30.04.2012 angegeben.
Beweis: Auszug aus der Personaldatenbank betreffend den Antragsgegner, Beilage ./1
Übersicht der krankheitsbedingten Abwesenheiten, Beilage ./2
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29.03.2012, Beilage ./3
Das tatsächliche Krankenstandsverhalten steht diametral im Widerspruch zu den dem Bescheidspruch zu Grunde gelegten Feststellungen, weshalb ein Antrag auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung dieser weit erhöhten Krankenstände gestellt wird.
Abgesehen davon ist aus Sicht der Antragstellerin im konkreten Fall in erster Linie ohnedies auf das tatsächliche - von der Zukunftsprognose eklatant abweichende - Krankenstandsverhalten abzustellen, welches der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Antragsgegners entgegen steht.
Doch auch abgesehen davon gibt es weitere gravierende Gründe, aus denen der Antragstellerin eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Antragsgegner nicht zugemutet werden kann:
III. Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner
Mit 11.01.2012 wurde gegen den Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gemäß der in seinem Betrieb geltenden Disziplinarordnung eingeleitet, in der am 28.03.2012 statt gefundenen Disziplinarverhandlung wurde festgestellt, dass der Antragsgegner im Zeitraum von Dezember 2010 bis Oktober 2011 wiederholt und vorsätzlich gegen die ihn treffenden einschlägigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrgeldeinnahmengebarung verstoßen hat. Mit Erkenntnis vom selben Tag wurde über ihn rechtskräftig eine Geldbuße in der Höhe von 80% des Monatsentgeltes verhängt.
Beweis: Disziplinarerkenntnis vom 28.03.2012, Beilage ./4
IV. Sonstige in der Person bzw. im Verhalten des Antragsgegners gelegene Gründe
Bei der Dienstesausübung durch den Antragsgegner kam es nach Abschluss des Verfahrens vor dem Behindertenausschuss neben den im Punkt B.lll. erwähnten Disziplinarverfahren behandelten Vorwürfen zu zahlreichen weiteren Unregelmäßigkeiten bzw. Dienstpflichtverletzungen, die aus Sicht der Antragstellerin insgesamt betrachtet jedenfalls den Tatbestand des § 8 Abs. 4 lit c BEinstG erfüllen und der Antragstellerin die Fortsetzung des Dienstverhältnis zum Antragsgegner unzumutbar machen.
Am 05.12.2011 langte bei der Servicestelle der Antragstellerin eine Beschwerde dahingehend ein, dass am selben Tag um 06:32 Uhr auf der vom Antragsgegner bedienten Kraftfahrlinie XXXX von XXXX nach XXXX der Bus (an zumindest einer Haltestelle) nicht gehalten habe bzw. außerplanmäßig zu früh abgefahren sei, weshalb ein Fahrgast vergebens auf den vom Antragsgegner gelenkten Bus wartete.
Am 16.02.2012 beschwerte sich ein älterer gehbehinderter Fahrgast über den Antragsgegner, da ihn dieser nicht bei der Haltestelle XXXX aussteigen habe lassen, obwohl er seinen Aussteigewunsch rechtzeitig - sogar zweimal - durch Betätigen des "Halteknopfes" kundgetan hatte, infolge dieses Vorfalls musste der in seiner Beweglichkeit eingeschränkte Fahrgast eine längere Wegstrecke zurück gehen.
Mit Schreiben vom 20.02.2012 an den Geschäftsführer der Antragstellerin beschwerte sich eine Dame auf erboste Weise, dass der Antragsgegner ihre beiden Kinder, die am selben Tag bei der Haltestelle XXXX den vom Antragsgegner gelenkten Bus einsteigen wollten, von diesem einfach in der Kälte stehen gelassen wurden, indem dieser ohne Halten an der Haltestelle vorbeifuhr, obwohl die Kinder ihren Einsteigewunsch eindeutig signalisiert hätten.
Laut Kundenbeschwerde vom 23.02.2012 schließlich fuhr der Beschuldigte an diesem Tag um 13.23 Uhr anstatt lt. Fahrplan um
13. 25 Uhr von der Station XXXX Richtung XXXX ab, obwohl er die Fahrgäste von der U-Bahn zum Bus laufen sah, was den Verdacht nahe legt, dass er die Fahrgäste bewusst ärgern wollte.
Beweis: Beschwerde vom 05.12.2012, Beilage ./5
Beschwerde vom 17.02.2012, Beilage ./6
Beschwerde vom 20.02.2012, Beilage ./7
Beschwerde vom 23.02.2012, Beilage ./8
Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner allein in diesem Jahr trotz seines in Folge der weit überhöhten Krankenstände erheblich eingeschränkten Einsatzes ein Verhalten gesetzt hat, das zu vier (zurecht) erbosten, teilweise sogar an den Geschäftsführer gerichteten Beschwerden geführt hat, in welchen die Verfehlungen des Antragsgegners eindeutig als vorsätzlich geschildert werden. Im Zusammenhalt mit den bereits im ersten Verfahren vor dem Behindertenausschuss durch die Antragstellerin vorgebrachten ähnlichen Vorfällen, welche von der Behörde bedauerlicherweise nicht näher behandelt wurden, ergibt sich jedenfalls ein Bild des Antragsgegners, das ihn für den Einsatz in einem Verkehrsdienstleistungsunternehmen allein aus diesem Grund schlicht unzumutbar macht.
Abgesehen davon gibt es weitere grobe Unregelmäßigkeiten bei der Dienstesausübung durch den Antragsgegner.
2, Nichteinhaltung der Fahrplanzeiten
Neben den in Punkt 1. geschilderten Vorfällen sind zahlreiche weitere telefonische Fahrgastbeschwerden über das unterlassene Passieren der Haltestellen zur fahrplanmäßigen Zeit durch den Antragsgegner eingegangen. Weil auch den Kollegen des Antragsgegners aufgefallen ist, dass ihnen dieser auf ihren Fahrten an Stellen begegnet, wo er zu diesem Zeitpunkt fahrplanmäßig noch nicht sein dürfte, wurden, nachdem der Antragsgegner - damit konfrontiert - die Vorwürfe abgestritten hatte, einige von ihm benutzte Tachoscheiben, aus denen sich die tatsächlichen Fahrzeiten ergeben, stichprobenartig kontrolliert und den Fahrplänen gegenüber gestellt. Dabei kam zu Tage, dass er im überprüften Zeitraum tatsächlich die Haltestellen häufig um bis zu 11 Minuten zu früh passiert und andererseits eigenmächtig - dienstplanmäßig nicht vorgesehene - Stehzeiten verursacht bzw. Kurse ohne triftigen Grund verspätet geführt hatte. Im Detail ergeben sich die folgenden vom Antragsgegner schuldhaft verursachten Abweichungen zwischen Fahrplan und den tatsächlichen Fahrtzeiten im überprüften Zeitraum:
a. 15.2.2012, Dienst 10624
Kurs 144: Planankunft in XXXX 14:51 - tatsächliche Ankunft 14:45 - 6 Minuten zu früh.
c. 26.2.2012. Dienst 71020
Beweis: Dienstplan MÖ10624 und Auswertung der Tachoscheibe vom
Dienstplan MÖ60821 und Auswertung der Tachoscheibe vom
Dienstplan MÖ71020 und Auswertung der Tachoscheibe vom
Einvernahme des Zeugen XXXX , Disponent, p.A. der Antragstellerin
3. Wiederholte und gravierende Verletzung der in § 17a AZG geregelten Frist
Gemäß § 17a AZG ist jeder Lenker verpflichtet, spätestens alle 28 Tage die ihm zur Verfügung gestellte Fahrerkarte "auszulesen", d.h. die dort gespeicherten Daten auf einen externen Datenträger zu übertragen und zu sichern. Damit soll sichergestellt werden, dass die den Lenker treffende Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Arbeitszeit- und Lenkzeitbestimmungen sowie jener nach der StVO (Geschwindigkeit) nachverfolgt werden kann. Bei einer routinemäßigen Kontrolle durch den zuständigen Disponenten wurde Anfang März dieses Jahres festgestellt, dass der Antragsgegner, der seine Fahrerkarte das letzte Mal am 04.12.2012 hätte auslesen müssen, dies bis zu diesem Zeitpunkt unterlassen hatte. Daraufhin wurde er am 05.03.2012 über eine Anmerkung am Tagesjournal aufgefordert, dies sofort vor Dienstbeginn nachzuholen. Am 15.03.2012 wurde festgestellt, dass der Antragsgegner dieser Aufforderung auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachgekommen war. In der Folge wurde das komplette Jahr 2011 ausgewertet und dabei die folgenden gravierenden Fristverletzungen durch den Antragsgegner im Zusammenhang mit dem Auslesen der Fahrerkarte festgestellt:
Beweis: Auswertung über die Auslesungsdaten der dem Antragsgegner zur Verfügung gestellten Fahrerkarte, Beilage ./12
Einvernahme des Zeugen XXXX , Disponent, p.A. der Antragstellerin
4. Andauernde Missachtung der Dienstkleidertragepflicht; mangelhaftes Erscheinungsbild
Da die bei der Antragstellerin beschäftigten Lenker als "Aushängeschild" für das Unternehmen fungieren, sind von diesen bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Dienstkleidung einzuhalten. Wie diese auszusehen hat, ist sowohl in dem für jeden Lenker verbindlichen "Lenkerhandbuch" als auch in zu diesem Thema erlassenen Weisungen festgehalten. So ist es den Lenkern während der Dienstverrichtung aus den Gründen eines ansprechenden und einheitlichen Erscheinungsbildes nicht gestattet, Jeans und/oder Turnschuhe zu tragen. Selbstverständlich sind die Lenker dafür verantwortlich, dass die von ihnen getragene Kleidung sauber und gebügelt ist. Im Falle des Antragsgegners mussten allein in den vergangenen sechs Monaten häufige und gravierende Verstoße gegen diese Bestimmungen festge-stellt werden. Im Detail sahen diese wie folgt aus:
10.01. 2012 - wieder blaue Jeans und weiße Turnschuhe; es erfolgte eine abermalige mündliche Belehrung durch den Disponenten XXXX .
Beweis: Auszug aus dem Lenkerhandbuch, Beilage ./13 Schreiben vom 08.06.2007, Beilage ./14 Memo Nr: 4/2009, Beilage ./15 Einvernahme der Zeugen
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner seit Dezember des vergangenen Jahres von der dafür zuständigen Disponentin oftmals aufgefordert wurde, wegen seiner Übergrößen ein Maßblatt für die Bestellung einer Diensthose und auch für Diensthemden zu bringen. Weiters wurde ihm erlaubt, sich Maßschuhe auf Kosten der Antragstellerin zu kaufen. Bis dato ist der Antragsgegner keiner dieser Aufforderungen nachgekommen.
Nicht verschwiegen werden kann an dieser Stelle, dass der Antragsgegner laut Aussagen seiner Kollegen und Vorgesetzten bedauerlicherweise auch hinsichtlich seiner körperlichen Hygiene auffällig ist, was sich in einem zuweilen beißenden - für die beförderten Fahrgäste wohl unzumutbaren - Körpergeruch äußert. Auch diesbezügliche Ermahnungen bleiben seitens des Antragsgegners bis dato unerhört.
Beweis: Protokoll vom 13.03.2012, Beilage ./16
Einvernahme des Zeugen XXXX
5. Verspäteter Dienstantritt am 12.01.2012
Am 12.01.2012 trat der Antragsgegner seinen Dienst LI19121 um 28 Minuten verspätet (13:36 Uhr statt 13:08 Uhr) an. Über diesen Umstand verständigte er den zuständigen Disponenten XXXX erst 8 Minuten vor Dienstbeginn um 13:08 Uhr telefonisch, weshalb die ersten Kurse dieses Dienstplans mit einem erheblichen Mehraufwand (Überstunden) durch einen Kollegen gefahren werden mussten.
Beweis: Protokoll vom 13.03.2012, Beilage ./17
Einvernahme des Zeugen XXXX
Aus all den hier angeführten Punkten ergibt sich, dass die Weiterbeschäftigung des Antragsgegners im Unternehmen der Antragstellerin unzumutbar ist. Er hält sich an keine Regelungen bzw. Weisungen, verärgert bzw. verstört regelmäßig Fahrgäste und hält die Dienstpläne nicht ein. Dies alles, obwohl er unzählige Male belehrt bzw. ermahnt worden ist.
Es ist ganz offensichtlich, dass sich der Antragsgegner auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten einbildet, sich alles erlauben zu können, da ihm "ohnehin nichts passiert kann". Genau dies hat er auch einem (definitiv gestellten) Kollegen mitgeteilt, welchem er unmissverständlich zu erkennen gab, dass eher dieser und alle anderen definitiv gestellten Mitarbeiter gekündigt würden als er selbst auf Grund seines Behindertenstatus.
Beweis: Protokoll vom 13.03.2012, Beilage ./18
Offensichtlich fühlt sich der Antragsgegner durch die Entscheidung des Bundessozialamtes vom 29.04.2011 in seiner Auffassung bestärkt. Es kann aber nicht angehen, dass die Antragstellerin überhaupt keine Handhabe gegen Mitarbeiter wie den Antragsgegner hat und dieser - gestützt auf seinen Status als begünstigter Behinderter - glaubt, sich alles erlauben zu können.
Es sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das gegen den Antragsgegner durchgeführte Disziplinarverfahren - welches aus seiner Historie und seiner Konzeption heraus in erster Linie für die unkündbaren Mitarbeiter des XXXX zugeschnitten ist - eine Besonderheit darstellt. Es war zu diesem Zeitpunkt jedoch die einzige Möglichkeit, das vom Antragsgegner gesetzte Fehlverhalten in irgend einer Form zu ahnden (zweifellos hätte der im Disziplinarverfahren behandelte massive und lang andauernde Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen über die Einnahmengebarung bei einem kündbaren Mitarbeiter zur Kündigung geführt).
Nachdem sich aber das gravierende Fehlverhalten des Antragsgegners auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht gebessert hat, sondern - ganz im Gegenteil - immer mehr und unterschiedliche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden, hat sich nun die Antragstellerin zu diesem neuerlichen Antrag beim Bundessozialamt entschieden. Bei der schier unüberschaubaren Anzahl an Vorwürfen gegen den Antragsgegner kann es wohl nicht angehen, dass die Antragstellerin jeweils ein mit großem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbundenes Disziplinarverfahren "als gelinderes Mittel" durchführen muss.
Auch wenn der Antragsgegner bedauerlicher Weise schwer krank ist und aus diesem Grund dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, muss es - aus Sicht der Antragstellerin - möglich sein, sich von einem solchen Mitarbeiter, der sich in keinster Weise in den Dienstbetrieb eingliedern will und durch sein Verhalten das Image des ohnedies "in der öffentlichen Auslage" stehenden Unternehmens der XXXX ganz massiv schädigt, trennen zu können.
Diese Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung resultiert nicht aus der Behinderung des Antragsgegners, auf welche die Antragsgegnerin in Erfüllung der sie treffenden Fürsorgepflicht selbstverständlich reichlich Rücksicht nimmt, sondern in dem absolut intolerablen - in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehenden - Verhalten des Antragsgegners sowie seinen weit überhöhten Krankenständen.
Die Antragstellerin stellt aus den genannten Gründen den
Antrag,
der Behindertenausschuss möge der beabsichtigten Kündigung des Antragsgegners zustimmen."
Diesen Ausführungen trat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in diversen Stellungnahmen entgegen. So führte er in einer Stellungnahme vom 05.06.2012 im Wesentlichen aus, wenn die Antragstellerin vorbringe, der Antragsgegner (der Beschwerdeführer) habe alleine im heurigen Jahr 63 Krankenstandstage aufgewiesen, so sei dies darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin den Antragsgegner nicht mehr zum Fahrdienst zugelassen und eine alternative Verwendung klar abgelehnt habe. Tatsächlich wäre der Antragsgegner jedoch im gegenständlichen Zeitraum zur Verrichtung von Büroarbeiten in der Lage gewesen, warum er auch ersucht habe, dies sei jedoch von der Antragstellerin abgelehnt worden. Richtig sei lediglich, dass der Antragsgegner aufgrund einer eklatanten Mobbingsituation am Arbeitsplatz und aufgrund der Weigerung der Antragstellerin, auf seine Behinderung einzugehen, gezwungen gewesen sei, Krankenstände in Anspruch zu nehmen. Weitere Gründe zur Auflösung des Dienstverhältnisses lägen nicht vor. Richtig sei, dass am 28.03.2012 ein Disziplinarverfahren durchgeführt und eine Disziplinarstrafe über den Antragsgegner verhängt worden sei. Eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Antragsgegners sei dabei klar auszuschließen, vielmehr würde die nunmehrige Geltendmachung des Umstandes, welcher ohnedies bereits zu einer Disziplinarstrafe geführt habe, im hier gegenständlichen Verfahren gleichsam eine Doppelverwertung darstellen, da ja die Disziplinarstrafe verhängt worden sei, um die Angelegenheit abzuschließen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass das dem Antragsgegner angelastete Fehlverhalten bereits im Oktober 2011 dienstrechtlich beendet gewesen sei, wogegen der nunmehrige Antrag auf Kündigung vom 18.04.2012 rund sieben Monate später gestellt worden sei. Auch sonstige Kündigungsgründe seien klar auszuschließen. Vielmehr würden die gegenständlichen Vorwürfe - insbesondere der Vorwurf der auffälligen Körperhygiene - ein massives Mobbing mit herabwürdigendem Verhalten gegenüber dem Antragsteller darstellen.
Die belangte Behörde führte an mehreren Verhandlungsterminen eine mündliche Verhandlung durch.
In der mündlichen Verhandlung vom 06. Juni 2012 brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, als Dienstleistungsunternehmen sei die Erfüllung der Kriterien Freundlichkeit und Entgegenkommen sehr wichtig. Der Beschwerdeführer erfülle diese nicht. Die Erfüllung werde durch "Misteryshopper" vom Auftraggeber überprüft und die Nichterfüllung der Qualitätskriterien wirke sich auf die Vergabe von Aufträgen aus und könne somit zu einem wirtschaftlichen Nachteil der Dienstgeberin werden. Der Antrag werde vollinhaltlich aufrechterhalten. Hinsichtlich der im Antrag genannten Beschwerden sei eine Einvernahme für den 15. März, 10.00 Uhr geplant gewesen aber es sei kein Gespräch zustande gekommen, da der Dienstnehmer zunächst den Termin auf Nachmittag verschoben und sich noch am selben Tag krank gemeldet habe. Der Dienstnehmer sei im Jahr 2011 vierundvierzig Tage krank gewesen. Im Jahr 2012 sei er bisher einhundertzwölf Tage krank gewesen und er befände sich seit 15. März 2012 laufend in Krankenstand, wobei laut Krankmeldung das Ende des Krankenstandes voraussichtlich am 30. Juni 2012 sei.
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 06. Juni 2012 im Wesentlichen an, die Vorwürfe betreffend das zu frühe Abfahren von der Station könnten nicht stimmen, da er die Uhrzeit mit seinem Smartphone vergleiche. Am 05. Dezember 2011 habe er nicht rechtzeitig von der Verkehrsstelle abfahren können, da er nicht rechtzeitig über den verschobenen Dienst informiert worden sei.
Hinsichtlich einer Fahrgastbeschwerde aus Siebenhirten vom 23. Februar 2012 sei er von Herrn XXXX aufgefordert worden, dass er immer zwei Minuten später als im Fahrplan vorgesehen abfahren solle. Eine schriftliche Anweisung habe ihm aber Herr XXXX nicht geben wollen. Er sei aber davon ausgegangen, dass er es ernst gemeint habe. Abweichungen vom Fahrplan könnten seiner Meinung nach gar nicht genau nachgewiesen werden, da der Tachograph auch nicht auf die Minute genau eingestellt werden könne.
Von Seiten des Betriebsrates wurde in der mündlichen Verhandlung vom 06. Juni 2012 vorgebracht, die Zeit auf dem Tachographen könne sehr wohl genau eingestellt werden. Bei häufigen Kundenbeschwerden werde auch der Betriebsrat darüber informiert. Beim Dienstnehmer habe es überdurchschnittlich viele Kundenbeschwerden hinsichtlich der Fahrplaneinhaltung gegeben. Die Überprüfungen hätten ergeben, dass diese Beschwerden immer zu Recht erfolgt seien. Es habe auch Beschwerden über die Arbeitskleidung des Dienstnehmers gegeben. Auch von Kollegen sei der Betriebsrat informiert worden, dass der Dienstnehmer den Fahrplan nicht einhalten würde und sich zudem nur schwer in ein Team einfügen würde. Nach dem letzten Kündigungsverfahren sei der Dienstnehmer von XXXX nach XXXX versetzt worden, um die Situation zu beruhigen. Da es aber in XXXX zu massiven Problemen mit den Kollegen gekommen sei, hätte der Dienstnehmer wieder nach XXXX zurückversetzt werden müssen. In XXXX sei der Dienstnehmer dabei beobachtet worden, wie er ein beschädigtes Rücklichtglas an seinem Bus abmontiert und mit einem unbeschädigten Rücklichtglas getauscht habe. Dieser Vorfall sei der Anlass für die Rückversetzung gewesen. Der Vorfall sei aber, um den Dienstnehmer vor dienstrechtliche Folgen zu bewahren, weder an das Personalbüro, noch dem Regionalmanager und auch nicht an andere entscheidungsbefugte Personen weitergeleitet worden.
Die Behindertenvertrauensperson brachte in dieser mündlichen Verhandlung vom 06. Juni 2012 brachte vor, sie sei im Vorfeld nicht über die Vorwürfe gegen den Dienstnehmer informiert worden. Sie sei in der Kundenberatung, also in der Beschwerdestelle, beschäftigt. Die Kundenbeschwerden würden zuerst nach Linien sortiert, dann an die zuständige Verkehrsstelle weitergeleitet, von dieser recherchiert und dann den Lenkern zugeordnet. Es könne genau erhoben werden, welche Beschwerden, auf welcher Linie und welcher Fahrer eingesetzt und ob dieser pünktlich gewesen sei. Für eine Auswertung müsse allerdings ein Auftrag seitens der Dienstgeberin ergehen.
Mit begleitendem Schriftsatz vom 17.07.2012 und in der Folge vom 20.07.2012 erstattete die Beschwerdegegnerin ein umfassendes ergänzendes Vorbringen; sie führte im Wesentlichen aus, es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin nicht zum Fahrdienst zugelassen worden sei. Es sei vielmehr so, dass sich der Beschwerdeführer am Nachmittag des 15. März 2012 krankgemeldet habe und sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Krankenstand befinde, wobei er hierüber regelmäßig die von seinem behandelnden Arzt verlängerten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen an die Beschwerdegegnerin übermittle. Auch entspreche es nicht der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer um eine alternative Verwendung angesucht habe. Ein solches Ansuchen sei an keine entscheidungsbefugte Person herangetragen worden. Unzutreffend sei auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, auf seine Behinderung einzugehen und ihn am Arbeitsplatz gemobbt zu haben. Der Beschwerdeführer sei - wie jeder andere Buslenker auch - zu den Diensten laut Dienstplan eingeteilt. Von Mobbinghandlungen gegen den Beschwerdeführer könne keine Rede sein, vielmehr sei er selbst offensichtlich nicht gewillt bzw. in der Lage, ein von ihm erwartetes pflichtgemäßes, kundenfreundliches und kollegiales Verhalten an den Tag zu legen. Der in dem Disziplinarverfahren behandelte Vorwurf der Unregelmäßigkeiten bei der Fahrgeldeinnahmengebarung stelle nur einen von vielen Vorwürfen dar und könne aus Sicht der Beschwerdegegnerin zusammen mit diesen anderen Vorwürfen sehr wohl zur Untermauerung des Vorliegens des Kündigungsgrundes des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG herangezogen werden, auch wenn dies schon disziplinär geahndet worden sei und das diesbezügliche Fehlverhalten bereits im Oktober 2011 beendet gewesen sei. Nachdem sich aber das gravierende Fehlverhalten des Antragstellers auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht gebessert habe, sondern ganz im Gegenteil immer mehr und unterschiedlicher Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien, habe sich die Beschwerdegegnerin für den neuerlichen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Bundessozialamt entschieden. In der Zwischenzeit hätten auch für das Jahr 2011 insgesamt zehn unterschiedliche Kundenbeschwerden eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können. Sie würden in Tabellenform als Beilage vorgelegt und würden in erster Linie meist die Nichteinhaltung des Fahrplans durch den Beschwerdeführer (und daraus resultierend das Verpassen des Busses durch die zum fahrplanmäßig vorgesehenen Zeitpunkt wartenden Kunden) sowie in zwei Fällen das unfreundliche bzw. aggressive Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Fahrgästen behandeln. Hinzuzufügen sei, dass es noch weitere einschlägige Beschwerden aus dem Jahr 2011 gebe, die dem Beschwerdeführer derzeit aber noch nicht zu 100 % zugeordnet werden könnten, da er die dafür erforderlichen, von ihm im Jahr 2011 benutzten Tachographenscheiben bis dato nicht an seine Dienststelle übermittelt habe. Gemäß Punkt III.10 des auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers anzuwenden Lenkerhandbuches sei jeder Lenker verpflichtet, die von ihm verwendeten Tachographenscheiben ("Schaublätter") nach deren Gebrauch bzw. nach Ablauf der 28-tägigen Mitführpflicht in der Dienststelle abzugeben. Der Beschwerdeführer habe dies in Bezug auf die von ihm im Jahr 2011 verwendeten Tachographenscheiben unterlassen und sei von seinem Vorgesetzten zu deren Abgabe bereits mehrmals vergeblich - zuletzt am 05.03.2012 - aufgefordert worden. Da er dieser Weisung auch in weiterer Folge nicht nachgekommen sei, sei er dazu mit Schreiben vom 05.07.2012 an seinen Rechtsvertreter ein weiteres Mal angewiesen worden, wobei ihm eine Frist bis 12. Juli 1012 gesetzt worden sei. In diesem Schreiben sei eigens erwähnt worden, dass die Nichtbefolgung dieser Weisung eine weitere schwere Dienstpflichtverletzung darstelle; dennoch sei bis dato keine Reaktion seitens des Beschwerdeführers erfolgt. Weiters habe es einen Vorfall über die Beschädigung und den Austausch eines Blinkergehäuses gegeben, bezüglich dessen seitens der Beschwerdegegnerin zwei Zeugen zu diesem Vorfall befragt worden seien, wobei sich aus dem Zusammenhalt dieser beiden Aussagen ergebe, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 03.09.2011 mit dem von ihm gelenkten Bus auf dem Betriebsgelände mit einem anderen dort abgestellten Bus kollidiert sei, wobei das Blinkergehäuse des abgestellten Busses beschädigt worden sei. Eine für solche Fälle vorgesehene Schadensmeldung habe der Beschwerdeführer nicht erstattet. Stattdessen habe er in weiterer Folge das unbeschädigte Blinkergehäuse von einem dritten, unbeteiligten Bus entfernt und damit das von ihm beschädigte Blinkergehäuse ersetzt. Auch wenn der Hintergrund für dieses Verhalten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei, würden als gravierende Dienstpflichtverletzungen jedenfalls die Unterlassung der Erstattung einer Schadensmitteilung sowie die vorsätzliche Beschädigung des an der Kollision unbeteiligten Busses (durch die Entfernung dessen Blinkergehäuses) übrig bleiben. Auch habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen, dass der für den an der Kollision unbeteiligten Bus verantwortliche Lenker zu Unrecht einer Dienstpflichtverletzung bezichtigt werden konnte.
Die Beschwerdegegnerin legte weiters ein Konvolut an Unterlagen vor, darunter den mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Dienstvertrag, datiert mit 01.06.2007, sowie einen "Nachtrag zum Dienstvertrag", datiert mit 29.11.2007, mit dem das von 01.06.2007 bis 30.11.2007 befristete Dienstverhältnis ab 01.12.2007 in ein unbefristetes Dienstverhältnis überging (in allen anderen Punkten trat ausdrücklich keine Änderung des Dienstvertrages ein), sowie ein Anforderungsprofil betreffend die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit "Berufskraftfahrer-Omnibuslenkdienst". In weiterer Folge wurde u.a. auch eine "Auswertung Beschwerden Kundenberatung (Ergebnis nach Prüfung 17.07.2012)", nummeriert nach Vorfällen bzw. Kundenbeschwerden von 1 bis 10 und mit dem jeweiligen zugeordneten Vorfallsdatum, beginnend mit 03.06.2011 versehen, betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2012 brachte die Beschwerdegegnerin vor, sie beschäftige derzeit XXXX Dienstnehmer. Der Dienstnehmer sei mehrmals aufgefordert worden, ein Maßblatt für seine Körpergröße abzugeben, was bis dato nicht passiert sei. Der Mobbingvorwurf sei eine reine Schutzbehauptung. Der Dienstnehmer sei immer unmittelbar mit allen ihn betreffenden Vorwürfen zeitnah konfrontiert worden. Es seien weder freie noch bestehende Ersatzarbeitsplätze für den Dienstnehmer vorhanden.
Der Beschwerdeführer gab an, sein erlernter Beruf sei KfZ-Mechaniker, er sei ledig und habe keine Sorge- oder Unterhaltspflichten. Für Medikamente wende er im Monat zwischen € 70 und € 100 auf. Die monatlichen Raten für den Wohnraumbeschaffungskredit würden sich auf € 440 belaufen. Der Sachverhalt zu der Beschwerde Nummer 8 des Schriftsatzes vom 20. Juli 2012 - bezogen auf die von der Beschwerdegegnerin vorgelegte "Auswertung Beschwerden Kundenberatung (Ergebnis nach Prüfung 17.07.2012)", nummeriert von 1 bis 10 - habe sich wie folgt zugetragen: Er glaube, dass der Fahrgast weiblich gewesen sei und mit einer Monatskarte der Zone XXXX in XXXX zusteigen und nach XXXX fahren wollte. Er sei ruhig und bestimmt geblieben und habe erklärt, dass dies mit dieser Monatskarte nicht möglich sei. Zu den Beschwerden Nummer 9 und 10 gebe er an, dass er die Dienstplanänderung zu spät erhalten habe, was durch den von ihm vorgelegten Wochendienstplan bestätigt werden würde. Zu der Beschwerde in Beilage Nummer 6 gebe er an, dass er glaube sich an den Vorfall erinnern zu können, der Fahrgast habe den Haltewunsch erst nach Passierung der Haltestelle mündlich geäußert und habe vorher nicht den Halteknopf betätigt. Er wisse es noch genau, weil er sich zum Halteknopf neben ihm hinübergebeugt habe und als er diesen betätigt habe, das akustische Haltesignal zu hören gewesen sei, denn dieses sei nur beim ersten Betätigen des Knopfes für den Haltewunsch zu hören und würde dann das entsprechende Lämpchen am Armaturenbrett aufleuchten. Zu der Beschwerde in Beilage Nummer 7 führe er aus, dass er auch glaube sich erinnern zu können, er sei die Haltestelle, in der Kinder gewartet haben, angefahren und stehen geblieben. Er habe auch einige Augenblicke gewartet, aber da die Kinder nicht aus dem Wartehäuschen gekommen seien, sei er weitergefahren. Später habe der Dienstregler zu ihm gesagt, dass er hier zu lange gewartet hätte. Er wolle in den Innendienst versetzt werden, zum Beispiel ins Lager, in den Verkauf oder ins Büro. Er sei mit der dementsprechenden Anpassung seines Gehaltes einverstanden. Er kenne auch die Beilagen 14 und 16 des Antragsschriftsatzes. Betreffend den Vorwurf auf Seite 9 des Antragsschriftsatzes bringe er vor, dass er am Abend sein Hemd gewaschen habe, aber nicht mehr zum Bügeln gekommen sei und daher mit zerknittertem, aber sauberem Hemd den Dienst angetreten habe. Er sei für die Dienstgeberin immer als Busfahrer tätig gewesen. Er könne sich vorsteilen für die Dienstgeberin in der Werkstatt, insbesondere in der Bestellorganisation beziehungsweise der Organisation von Sonderfahrten oder im XXXX am Flughafen zu arbeiten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, die Beschwerde Nummer 6 des Schriftsatzes vom 20. Juli 2012 werde durch das vorgelegte Fahrtenbuch entkräftet. Der Dienstnehmer befinde sich derzeit, bedingt durch das Mobbing, im Krankenstand, sei aber zuversichtlich, wieder Anfang August 2012 arbeiten zu können. Der Dienstgeberin sei eine Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz jedenfalls zumutbar. Das Vorbringen der Dienstgeberin zum Thema Körpergeruch und Kleidung seien Indizien für das Mobbing. Der Dienstnehmer habe eine ordentliche Dienstkleidung mehrmals eingefordert, da seine derzeitige abgetragen und alt sei. Die Unmittelbarkeit zwischen den Beschwerden laut Antragsschriftsatz und dem Kündigungsantrag sei nicht gegeben.
Die Behindertenvertrauensperson führte im Rahmen dieser Verhandlung am 23.07.2012 aus, sie sei für behinderte Menschen zuständig; wenn aber die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht entkräftet werden würden, würde sie einer Kündigung zustimmen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2012 wurde der Ärztliche Dienst des Bundessozialamtes mit der Erstellung eines arbeitsmedizinischen Leistungskalküls des Beschwerdeführers beauftragt.
Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 04.09.2012 brachte der Beschwerdeführer - neben Ausführungen zu seinen Krankenständen und seiner Dienstfähigkeit - im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zusammengefasst vor, es sei richtig, dass am 11.01.2012 ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und er am 28.03.2012 zu einem Bußgeld für schuldig erklärt worden sei. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verstoß sei jedoch von einem derart schwer wiegenden Verhalten meilenweit entfernt, so dass über ihn eine Geldbuße verhängt worden sei, welche vom Beschwerdeführer aufgrund der abschließenden Bereinigungswirkung des disziplinar Erkenntnisses auch akzeptiert worden sei. Diese Strafe sei beglichen; eine Doppelverwertung dahingehend, diese Verfehlung nunmehr als Kündigungsgrund heranzuziehen, sei daher bereits aufgrund der Natur der Disziplinarordnung der Beschwerdegegnerin unzulässig, da dieser Vorwurf bereits getätigt und die Strafsanktion konsumiert sei. Was die weiteren vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen betreffe, wendet der Beschwerdeführer den Einwand der Verspätung der behaupteten und bestrittenen Vorfälle ein, da hier nach dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin eine unmittelbare Reaktion zu setzen gewesen wäre. Die behaupteten Kundenbeschwerden seien nicht nachvollziehbar, weitgehend anonym und - sofern konkretisiert - aus dem Zusammenhang gerissen; keineswegs liege ein Verhalten des Beschwerdeführers vor, welches ihm schuldhaft vorzuwerfen wäre. Ausdrücklich bestritten werde, dass der Beschwerdeführer auf einer näher genannten Strecke "nicht gehalten habe" bzw. "außerplanmäßig früher abgefahren sei"; auch sei diesbezüglich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer selbst Lenker der jeweiligen Garnitur gewesen sei. Betreffend die Kundenbeschwerde über den Vorfall vom 16.02.2012 sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglichen ein Fahrgast erinnerlich sei, welcher bereits nach Verlassen des Haltestellenbereiches offensichtlich den Wunsch gehabt habe, auszusteigen. Allerdings sei zu diesem Zeitpunkt ein Anhalten tatsächlich weder möglich noch zulässig gewesen, da außerhalb des Haltestellenbereiches auf offener Straße nicht angehalten werden dürfe. Unverständlich sei das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte Fahrgäste bewusst ärgern wollen oder sogar vorsätzlich gehandelt; tatsächlich habe der Beschwerdeführer stets seine Aufgaben erfüllt. Tatsächlich könnten bei jedem Fahrer, welcher bei der Beschwerdegegnerin tätig sei, anonyme Beschwerden vorgelegt werden. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Verstöße gegen Dienstvorschriften gesetzt habe, werde ausdrücklich bestritten. Weiters habe der Beschwerdeführer auch beispielsweise neue Dienstkleidung-entsprechend seiner nicht alltäglichen Übergröße-mehrfach intensiv eingefordert, diese habe er jedoch bis dato nicht bzw. nur unvollständig erhalten. Nunmehr sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung und seines äußeren Erscheinungsbildes - welches jedoch in keiner Weise ungepflegt gewesen sei, er sei lediglich von überdurchschnittlicher Größe - teilweise gehänselt, ausgegrenzt und gemobbt worden. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keineswegs in einer "Blue Jean", sondern tatsächlich in einer dunkelblauen Hose, welche ihm persönlich gehöre, den Fahrtdienst verrichtet habe, zumal er auf eine neue Uniformhose zu warten gehabt habe. Diesbezüglich sei ihm jedoch von Disponenten bestätigt worden, dass diese Aufmachung grundsätzlich den Vorschriften entspreche. Weiters sei festzuhalten, dass mit dem Beschwerdeführer am 01.08.2012 - vor Ausspruch der Dienstfreistellung - eine Einvernahme zu den nunmehrigen-großteils anonymen-Kundenbeschwerden durchgeführt worden sei, wobei aus den gegenständlichen Vorwürfen nicht einmal erkennbar sei, ob diese überhaupt den Beschwerdeführer betreffen würden. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich klargestellt, dass es keinesfalls zu Verspätungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei dagegen nunmehr von einem Kollegen beschuldigt worden, "zu früh" weggefahren zu sein. Konkrete Verspätungen seien dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen worden. Besonders fragwürdig sei weiters die Vorgangsweise, jene Vorwürfe, welche bereits in umfassender Weise im Zuge des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahrens abgehandelt worden seien, nunmehr ein wiederholtes Mal vorzuwerfen. Tatsächlich sei der Beschwerdegegnerin die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers jedenfalls zumutbar und auch möglich, wobei der Versetzung an eine andere Dienststelle angeregt werde, um den Beschwerdeführer jenem Mobbingverhalten zu entziehen, welches zu seiner Erkrankung geführt habe.
Diesem Schriftsatz war darüber hinaus eine Kopie der erfolgten Dienstfreistellung des Beschwerdeführers vom 01.08.2012 beigeschlossen.
Im Zuge einer ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12.09.2012 führte diese - neben Ausführungen zur aus ihrer Sicht nicht gegebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - unter anderem aus, im verfahrenseinleitenden Antrag vom 18.04.2012 sei bereits vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer die Fristen (spätestens alle 28 Tage) für das Auslesen der ihm zur Verfügung gestellten Fahrerkarte wiederholt gravierend überzogen habe. Trotz entsprechender Aufforderung sei der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Im Zuge der diesbezüglichen Erhebungen sei zu Tage gekommen, dass die Gültigkeit der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Fahrerkarte bereits mit 07.05.2012 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer hätte seinen Dienst als Buslenker am 01.08.2012 daher ohne gültige Fahrkarte angetreten, da er es nicht der Mühe wert gefunden habe, seinen Arbeitgeber über diesen Umstand zu informieren. Daraufhin durchgeführte Recherchen durch die Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Dezember 2011 bis März 2012 an insgesamt sechs - näher genannten - Tagen Busse, die über einen digitalen Tachograf verfügen, ohne Fahrkarte in Betrieb genommen habe und damit die Bestimmung des § 17a AZG sowie die diesbezüglichen Weisungen im Lenkerhandbuch gravierend verletzt habe.
Das bezüglich des Beschwerdeführers erstellte Medizinische Leistungskalkül vom 21.09.2012 ergab eine weitgehend uneingeschränkte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Auf diesen Umstand wurde in einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.10.2012 hingewiesen; der Beschwerdeführer führte aus, dass er jedenfalls fahrtauglich sei. Zum ergänzenden Vorbringen der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme vom 09.10.2012 im Wesentlichen aus, er habe seine Fahrerkarte am 01.08.2012 um 09:28 Uhr im dafür vorgesehenen Terminal ausgelesen, somit bei der ersten möglichen Gelegenheit nach Beendigung des Krankenstandes. Dieser Vorgang sei vom Beschwerdeführer gefilmt worden, um weitere unqualifizierte Vorhaltungen widerlegen zu können; die Dokumentation auf CD-Rom könne im Fall der weiteren Bestreitung im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt und eingesehen werden. Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin zu Kundenbeschwerden würden jeglicher Grundlage entbehren. Abgesehen davon könnten gegen jeden Fahrer Beschwerden vorgebracht werden. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe entgegen dienstlichen Weisungen Busse im Betrieb genommen, sei ebenso unrichtig.
In einer replizierenden Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24.10.2012 führte diese u.a. aus, Fakt sei, dass die Gültigkeit der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Fahrerkarte bereits mit 07.05.2012 abgelaufen sei, der behauptete Einlesevorgang am 01.08.2012 daher nicht registriert worden sei (da die Karte vom Einlesegerät nicht erkannt worden sei) und der Beschwerdeführer seinen Dienst als Buslenker am 01.08.2012 daher ohne gültige Fahrkarte angetreten hätte. Es werde nochmals betont, dass der Beschwerdeführer die Fristen für die Einlesung der Fahrerkarte schon vor seinem langen Krankenstand wiederholt und massiv überschritten habe. Dem Beschwerdeführer werde auch nicht die Inbetriebnahme der Busse "entgegen dienstlicher Weisung", sondern die Inbetriebnahme der Busse an den genannten Tagen ohne gültige Fahrerkarte vorgeworfen, wobei es sich bei den angeführten Daten um den 25. und 27. Februar 2012, nicht um den 25. und 27. Dezember 2012 handle, letztere unzutreffende Daten würden auf Tippfehlern beruhen.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 11.10.2012 wurde der Ärztliche Dienst des Bundessozialamtes mit der Erstellung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieses arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten vom 12.04.2013 ergab - unter Einbeziehung eines ebenfalls eingeholten klinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens vom 20.02.2013 - auf das Wesentliche reduziert, dass der Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht für die Ausübung des Berufes als Buslenker behinderungsbedingt nicht geeignet sei, da der Beruf als Buslenker eine erhöhte soziale Verantwortung erfordere und es in Stress-Situationen zu Kurzschluss-Handlungen mit fremdschädigendem Verhalten kommen könne.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2013 brachte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung im Wesentlichen vor, das arbeitsmedizinische Gutachten sei unschlüssig beziehungsweise unvollständig. Der Beschwerdeführer sei in jeder Hinsicht arbeitsbereit und auch bereit jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen. Es bestünden weiters entsprechende - näher benannte - Ersatzarbeitsplätze.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 14.06.2013 wurde ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Berufskunde mit der Erstellung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens beauftragt.
In einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 27.06.2013 führte diese zusammengefasst aus, das Ergebnis des überzeugenden arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens biete eine Erklärung für die lange Liste der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen. In Betracht kommende Verweisarbeitsplätze bestünden nicht.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2013 replizierte der Beschwerdeführer auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin.
Das berufskundliche Sachverständigengutachten erging am 02.09.2013 u. a. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des bereits eingeholten klinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens vom 20.02.2013, nach dessen Ergebnis der Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht für die Ausübung des Berufes als Buslenker behinderungsbedingt nicht geeignet sei, da der Beruf als Buslenker eine erhöhte soziale Verantwortung erfordere und es in Stress-Situationen zu Kurzschluss-Handlungen mit fremdschädigendem Verhalten kommen könne und beim Beschwerdeführer eine verminderte Bereitschaft bestehe, Kritik und Anweisungen anzunehmen (Vorgesetztenweisungen), die dazu führe, dass er sich mit Autoritäten schwer tue. Im Ergebnis gelangte der berufskundliche Sachverständige zu dem Schluss, dass im Unternehmen der Beschwerdegegnerin keine Arbeitsplätze vorhanden seien, die dem arbeitsmedizinischen Kalkül des Beschwerdeführers entsprechen würden. Es lägen auch keine Arbeitsplätze vor, die nach entsprechender Schulung bzw. nach Änderung der Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin dem arbeitsmedizinischen Kalkül des Beschwerdeführers entsprechen würden.
Mit Schriftsatz vom 16.09.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das berufskundliche Sachverständigengutachten sei nicht nachvollziehbar, da es vom bereits eingeholten, inhaltlich unrichtigen, psychiatrisch-neurologischen Gutachten ausgehe und der Sachverständige auch nicht das Arbeitsplatzangebot bei der Dienstgeberin berücksichtigt habe. Ausgehend vom gegenständlichen Leistungskalkül sei der Dienstgeberin jedenfalls die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers möglich. Es bestünden hinreichend Arbeitsplätze wie im Innendienst, in der Disposition sowie im Bürodienst. Der Dienstnehmer sei in der Lage eine verwertbare Arbeitsleistung zu verrichten. Weiters werde ein Antrag auf einen Lokalaugenschein in den Betriebsräumlichkeiten der Dienstgeberin gestellt, um die vorhandenen Tätigkeitsbereiche im Beisein eines berufskundlichen Sachverständigen klären zu können. Diesem Schriftsatz war ein psychologisches Privatgutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständige für Psychologie vom 22.05.2013 beigeschlossen, welches zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer weise überwiegend positive Stressbewältigungsstrategien auf, er verfüge über eine zielstrebige und stressresistente Persönlichkeitsstruktur. Er sei wegen seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit gut geeignet als Busfahrer.
Mit Schriftsatz vom 01.10.2013 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, aus der Sicht der Dienstgeberin seien weder das klinisch-psychologische noch das berufskundliche Gutachten anzuzweifeln. Das seitens der Dienstnehmervertretung vorgelegte Privatgutachten diene lediglich der Verzögerung. Betreffend Ersatzarbeitsplätze werde auf die Stellungnahme vom 27.06.2013 verwiesen. Eine Durchführung eines Lokalaugenscheines in den Betriebsräumlichkeiten der Dienstgeberin werde abgelehnt, da dies keinen Mehrwert für das Verfahren habe.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei festzuhalten, dass er jegliche Innendiensttätigkeiten übernehmen könne und somit die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung bestehe. Betreffend die behauptete Unzumutbarkeit der konzerninternen Versetzung sei festzuhalten, dass der Dienstnehmer schriftlich von der Dienstgeberin aufgefordert worden sei, sich auf eine andere Tätigkeit zu bewerben. Aufgrund der Dienstfreistellung seien jedoch keine weiteren Schritte diesbezüglich seitens der Dienstgeberin gesetzt worden.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 07.11.2013 wurde ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Arbeits-, Luftfahrt- und Klinische Psychologie sowie Flugsicherheit mit der Befundung und Durchführung näher beschriebener psychologischen Testungen beauftragt. Der diesbezügliche "Psychologische Befund", der der Verifizierung der beiden bereits vorliegenden psychologischen Gutachten dienen sollte, erging am 15.12.2013.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2014 nahm der Beschwerdeführer zum Psychologischen Befund vom 15.12.2013 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, er sei jedenfalls in der Lage, die vereinbarten Tätigkeiten bei der Dienstgeberin weiterhin zu verrichten. Es sei festzuhalten, dass er über eine durchschnittliche Intelligenz, gemessen an seiner Fähigkeit zum logischen Denken, verfüge. Er sei überdurchschnittlich gut, in Reaktionssituationen geplante Handlungsabläufe angemessen schnell umzusetzen. Die motorische Reaktionsfähigkeit sei überdurchschnittlich. Ebenso erfolge die Umsetzung in feinmotorischer Handlung überdurchschnittlich. Es gebe keine Anzeichen einer Depression oder eines Alkoholmissbrauches.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2014 nahm auch die Beschwerdegegnerin Stellung und führte im Wesentlichen aus, aufgrund der aus dem Psychologischen Befund hervorgehenden Einnahme des Medikamentes "Venaxibene" durch den Dienstnehmer könne die Reaktionsfähigkeit und die Verkehrstüchtigkeit laut Gebrauchsanweisung beeinträchtigt werden, worauf auch in dem Psychologischen Befund hingewiesen werde. Da der Dienstnehmer eine Tendenz zur Krankheitsverleugnung zeige, seien die Ergebnisse des Privatgutachtens, wonach eine Depression des Dienstnehmers ausgeschlossen werde, nur eingeschränkt interpretierbar. Durch die Einnahme des Medikaments vor der Befundaufnahme seien die Auswirkungen der Krankheit abgeschwächt worden. Die aus dem arbeitsmedizinischen und klinisch-psychologischen Gutachten attestierte passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung sowie der leichtgradig beeinträchtigten sozialen Kompetenz stünden zu den im psychologischen Befund getroffenen Feststellungen daher in keinerlei Widerspruch. Außerdem verfüge der Dienstnehmer nur über wenige Stressbewältigungsstrategien und neige im Rahmen der Stressverarbeitung zu Bagatellisierung und Herunterspielen durch Vergleich mit anderen. Laut Gutachten verfüge der Dienstnehmer über eine unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Konzentration und Aufmerksamkeit zur Einhaltung eines bestimmten Genauigkeitsniveaus, was ihm auch bereits im privaten psychologischen Gutachten attestiert worden sei. Es seien keine Arbeitsplätze bei der Dienstgeberin vorhanden, da der Dienstnehmer aus klinisch-psychologischer Sicht ein Persönlichkeitsprofil besitze, das mit den grundsätzlichen Anforderungen, die an berufstätige Personen am Unselbständigen-Arbeitsmarkt gestellt würden, unvereinbar sei. Dem Schriftsatz war die Gebrauchsinformation für das Medikament Venaxibene, beinhaltend auch die Warnung, dass dieses Arzneimittel die Reaktionsfähigkeit und die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen kann, sowie das bereits vorgelegte Anforderungsprofil "Berufskraftfahrer-Omnibuslenkdienst" beigeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 erstattete die Beschwerdegegnerin ein ergänzendes Vorbringen, in dem sie u.a. Folgendes ausführte:
"2. Beweise für die Inbetriebnahme von Bussen durch den Antragsgegner ohne Fahrerkarte
Wie bereits ausführlich in den bisherigen Schriftsätzen der Antragstellerin vorgebracht, hat es der Antragsgegner nicht nur - wie bis dato vorgebracht - sechs Mal, sondern sieben Mal unterlassen, die ihm für den Fahrdienst zur Verfügung gestellten Linienbusse entgegen der Bestimmung des § 17a AZG sowie der diesbezüglichen Weisungen im Lenkerhandbuch mit einer gültigen Fahrerkarte in Betrieb zu nehmen. Dies geschah am 27.10.2011 mit dem Linienbus mit dem bh. Kennzeichen XXXX , am 16.12.2011, am 23.02.2012 und am 24.02.2012 mit dem Linienbus mit dem bh. Kennzeichen XXXX , am 25,02.2012 beim Bus mit dem bh. Kennzeichen XXXX , am 27.02.2012 mit dem Linienbus mit dem bh. Kennzeichen XXXX sowie am 01.03.2012 mit dem Linienbus mit dem bh. Kennzeichen XXXX . Um etwaigen Fehlannahmen vorweg entgegenzutreten wird festgehalten, dass die auf den Auszügen "Detaildaten Fahrertätigkeiten ohne Karte" angegebenen Uhrzeiten entsprechend dem internationalen Standard in der Zeitzone UTC angegeben sind (dies ist auch rechts oben auf der jeweiligen Auswertung vermerkt); um diese Zeiten mit dem vorläufigen Dienstplan in Einklang zu bringen, ist die Mitteleuropäische Zeitzone - unter Beachtung Winterzeit (+1 Stunde)/ Sommerzeit (+ 2 Stunden) - heranzuziehen.
Beweis: Vorläufiger Monatsdienstplan des Antragsgegners für Oktober 2011
samt Auszug "Detaildaten Fahrertätigkeiten ohne Karte" vom
Vorläufiger Monatsdienstplan des Antragsgegners für Dezember 2011 samt Auszug "Detaildaten Fahrertätigkeiten ohne Karte" vom
Vorläufiger Monatsdienstpian des Antragsgegners für Februar 2012 samt Auszug "Detaildaten Fahrertätigkeiten ohne Karte" vom
23.02. 2012, 24.02.2012, 25.02.2012 und 27.02.2012
Vorläufiger Monatsdienstpian des Antragsgegners für März 2012 samt Auszug "Detaildaten Fahrertätigkeiten ohne Karte" vom 01.03.2012
als Zeuge XXXX , p.A. der Antragstellern"
Diesem Schriftsatz war ein Konvolut an Unterlagen, bestehend aus Kopien der angeführten Vorläufigen Monatsdienstpläne und der Auszüge "Detaildaten Fahrertätigkeit ohne Karte" beigeschlossen.
Mit als "Urkundenvorlage" bezeichnetem Schriftsatz vom 28.05.2014 erstattete die Beschwerdegegnerin ein weiteres ergänzendes Vorbringen, in dem sie u.a. Folgendes ausführte:
"Die nunmehr als weitere Beilage vorgelegte Liste enthält eine Aufstellung der Anzahl aller direkt den einzelnen Buslenkern zuordenbaren Kundenbeschwerden im gesamten Jahr 2011 für die Verkehrsstelle XXXX . Entsprechend dem Auftrag des BSA vom 10,03.2014 wurden die Namen der übrigen Buslenker aus datenschutzrechtlichen Gründen lediglich mit deren Initialen angegeben.
Wie aus der vorgelegten Liste klar ersichtlich, sind den Antragsgegner betreffend weit überdurchschnittlich viele Kundenbeschwerden eingegangen. Verglichen mit den restlichen Buslenkern, die im Durchschnitt 1.5 Beschwerden in diesem Jahr zu gewärtigen hatten, sticht der Antragsgegner mit 11 (!) Beschwerden - und dies sind nur jene, die ihm eindeutig zuordenbar sind - klar und negativ hervor.
Beweis: Liste mit den Daten der Kundenbeschwerden im Jahr 2011 XXXX
im Bestreitungsfall: Zeugin XXXX , p.A. der Antragstellerin
Lediglich ein weiterer Kollege, der auf der Liste die Initialen XXXX trägt, konnte mit 5 Beschwerden ein ebenfalls entsprechend schlechtes Bild hinterlassen. Es ist naheliegend wie bezeichnend, dass dieser Kollege umgehend mittels Kündigung aus dem Dienst entfernt wurde; diese Möglichkeit, Buslenker mit dermaßen negativem Einfluss auf das Unternehmen der Antragstellerin ganz einfach zu kündigen, besteht beim Antragsgegner aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Behinderter nicht.
Beweis: für das gesamte Thema Kundenbeschwerden betreffend:
XXXX , Ing. XXXX als Zeugen; alle p.A. der Antragstellerin"
Diesem Schriftsatz war eine "Liste mit den Daten der Kundenbeschwerden im Jahr 2011 XXXX ", bezogen auf Kundenbeschwerden betreffend alle Mitarbeiter in (mit Ausnahme des Beschwerdeführers) anonymisierter Form, beigeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2014 replizierte der Beschwerdeführer auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin und führte im Wesentlichen aus, die gänzlich unspezifizierte und unüberprüfbare "vorgelegte "Gesamtstatistik über angebliche Vorfälle, die geschwärzt und anonymisiert sei, enthalte keinen Hinweis auf den Aussteller; die Echtheit der Urkunde als "statistische Auswertung" werde ausdrücklich bestritten. Die "Urkunde" sei manipulativ und dazu da, den Beschwerdeführer gezielt in ein schlechtes Licht zu rücken.
Am 01.08.2012 fand eine Befragung des Beschwerdeführers durch einen näher genannten Verkehrsleiter der Beschwerdegegnerin in Anwesenheit eines Mitgliedes des Betriebsrates sowie eines Disponenten statt. Das Protokoll dieser Befragung liegt im Verwaltungsakt der belangten Behörde unter der Bezeichnung "PROTOKOLL - Einvernahme wegen des Verdachtes der Dienstpflichtverletzung" auf (Aktenseiten 497 bis 500 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde).
Mit eingelangtem Schriftsatz vom 26.08.2014, brachte der Beschwerdeführer weiters vor, die aus datenschutzrechtlichen Gründen unkenntlich gemacht gewordenen Namen der Buslenker nehme jede Möglichkeit der inhaltlichen Überprüfung. Da auch die konkreten Kundenbeschwerden nicht weiter spezifiziert worden seien, sei auch keine Stellungnahme seitens des Dienstnehmers möglich. Der seitens der Dienstgeberin vorgelegten "Statistik" fehle mangels Überprüfbarkeit jeglicher Beweiswert. Im Strafverfahren sei der Dienstnehmer vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung freigesprochen worden.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 11.11.2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Dienstnehmer sei seit 01.08.2012 vom Dienst freigesteilt. Beschwerden würden direkt an den Disponenten übermittelt werden, der den Mitarbeiter darüber informieren würde. Eine förmliche Verwarnung gebe es nur in Ausnahmefällen. Betreffend die Vorwürfe von Fahren ohne gültige Fahrerkarte habe es keine schriftliche Ermahnung gegeben. In der Zeit von 13. Februar bis 14. März 2012 habe sich der Dienstnehmer nicht im Krankenstand befunden und wäre daher in der Lage gewesen ein Fahrzeug zu lenken und die Fahrerkarte auszulesen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom Februar bis März 2012 während der Krankenstände und auch dazwischen in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, erst danach habe sich sein Gesundheitszustand verbessert.
Der Beschwerdeführer selbst gab an, er sei momentan bis auf Widerruf vom Dienst freigestellt. Er habe keine gesundheitlichen Probleme und es bestehe ein Interesse an einer Weiterbeschäftigung. Er sei teilweise im Mischbetrieb gefahren, hauptsächlich mit analogen Aufzeichnungsgeräten, aber auch digitalen Tachographen. Bei den digitalen Tachographen habe es sogenannte Vorwarnlisten gegeben, um auf Fristen für die Auslesung der Fahrerkarten hingewiesen zu werden. Im Zeitraum von Jänner bis März 2012 habe er immer wieder diese Liste kontrolliert, aber er habe sich nicht darauf gefunden. Ihm sei bekannt, dass die Frist von achtundzwanzig Tagen zur Auslesung der Fahrerkarten eingehalten werde müsse, dies sei ihm im Rahmen einer Lenkerschulung so mitgeteilt worden.
Der Betriebsrat führte aus, die Fahrerkarte zeichne Daten einerseits der letzten vierundzwanzig Stunden in Bezug auf die Geschwindigkeit und andererseits der letzten achtundzwanzig Tage in Bezug auf Arbeitszeit und Pausen auf. Danach würden diese Daten jeweils überschrieben werden. Das Lenken ohne Fahrerkarte sei nur in drei Ausnahmefäilen für fünfzehn Tage erlaubt, nämlich bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl. Die Fahrzeuge seien entweder nur mit einem geeichten analogen oder digitalen Gerät zur Datenerfassung ausgestattet, dies werde Mischbetrieb genannt. Die sogenannten Vorwarnlisten seien eine reine Serviceleistung der Firma als Information für die Lenker. Die Verpflichtung zur fristgerechten Auslesung verbleibe aber beim Lenker. Seit 01. Mai 2006 seien die analogen durch digitale Kontrollgeräte bei Autobusneuzulassungen zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, zu den Vorwürfen betreffend die angeblichen Kundenbeschwerden sei festzuhalten, dass der Dienstnehmer die behaupteten Kundenbeschwerden bereits anlässlich der Besprechung am 01. August 2012 weitgehend ausräumen habe können. Es habe im Vorfeld auch keine Verwarnung stattgefunden. Die Vorwürfe seien erst zu einem Zeitpunkt thematisiert worden, nachdem ein für den Dienstnehmer günstiges Gutachten im Auftrag des Sozialministeriumservice seine Arbeitsfähigkeit bestätigt habe. Der Dienstnehmer habe betreffend aller ihm vorgehaltenen Punkte im Gesprächsprotokoll vom 01. August 2012 sowohl schriftlich als auch mündlich im Rahmen der bisherigen Verhandlungstage vor dem Bundessozialamt Stellung bezogen. Zum Vorwurf "Blinkerglas" halte der Beschwerdeführer fest, dass er am besagten Tag vor seinem Pausenantritt den Bus am Parkplatz der Dienststelle abgestellt und einen Kontrollgang im und um das Fahrzeug durchgeführt habe. Dabei seien dem Beschwerdeführer keine neuen Beschädigungen am Fahrzeug, insbesondere fehlende oder beschädigte Blinkergläser aufgefallen. Betreffend der Vorwürfe der verdreckten Dienstkleidung sei festzuhalten, dass der Dienstnehmer bei einem Bekannten seine Wäsche reinige und dieser könne bestätigen, dass eine "extrem verdreckte Dienstkleidung" aufgefallen wäre.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2014 brachte die Beschwerdegegnerin vor, sie habe erst nach Dienstfreistellung des Dienstnehmers mit 01.08.2012 Kenntnis vom Fahren ohne Fahrerkarte erlangt und daher dies im gegenständlichen Verfahren zu einem eigenständigen Vorwurf erhoben.
Der Beschwerdeführervertreter brachte im Wesentlichen vor, beim Fahren ohne eingeschobene Fahrerkarte liege keine beharrliche Pflichtverletzung vor, da er nie ermahnt worden sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund eines allgemeinen Gespräches über den Personalabbau im Unternehmen habe er gegenüber einem näher genannten Kollegen nur die rechtlichen Schritte betreffend seinen Behindertenstatus erläutert. Zu der Aussage, dass er pragmatisiert sei, habe er gesagt, dass er dazu nichts sage. Betreffend das Tragen von Jeans habe er im Oktober 2014 bei der Abholung von Essensgutscheinen gesehen, dass ein Kollege ein heraushängendes Diensthemd getragen hätte. Weiters habe er Buslenker gesehen, die ebenfalls mit heraushängenden Hemden den Dienst verrichten würden. Die Hemden würden beim Waschen eingehen und sich auch verfärben. Als er noch in XXXX gefahren sei, habe er auch gesehen, dass Buslenker anstatt mit Dienstkleidung auch mit kurzer Hose gefahren seien. Bevor eine näher genannte Kollegin für die Kleidungsbestellung zuständig gewesen sei, seien andere Personen im Unternehmen dafür zuständig gewesen und diesen habe er auch mehrmals ausgefüllte Maßblätter übergeben. Es sei ziemlich schwierig gewesen für ihn Kleidung zu erhalten. Er habe der näher genannten zuständigen Kollegin mehrmals ein aus-gefülltes Maßblatt übergeben, diese seien aber immer wieder verschwunden. Warum sie ausgesagt habe, dass sie ein Jahr auf ein ausgefülltes Maßblatt von ihm gewartet habe, könne er sich nicht erklären. Die Tachoscheiben des Jahres 2011 habe er vollständig übergeben, einerseits durch Aufhängen an einer durch ein Namensschild mit seinem Namen gekennzeichneten Stelle an der Hauptdienststelle in XXXX , andererseits mittels Verschicken durch die Dienstpost von XXXX nach XXXX . Weiters habe er auch einmal persönlich, nach Aufforderung von Herrn XXXX , die Tachoscheiben übergeben. Warum er ihn aufgefordert habe, könne er heute nicht mehr sagen. Er könne sich erinnern, dass es Vorwürfe hinsichtlich der Einhaltung der Fahrzeiten durch ihn gegeben habe und er sei daraufhin in die Firma gefahren, um das Problem aus der Welt zu schaffen. Er habe Herrn XXXX aufgefordert, dass er mit ihm zum Bus gehen solle, um die Tachoscheibe gemeinsam anzuschauen, aber Herr XXXX habe gemeint, dass er sich nicht auskenne und sei daher nicht mitgegangen.
Beweise wurden durch die belangte Behörde erhoben u.a. durch Zeugeneinvernahmen von Ing. XXXX , Buslenker; Frau XXXX , Verkehrsdisponentin und Herr XXXX , Disponent, am 28.11.2014.
Mit Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.03.2015 wurde dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten behinderten Beschwerdeführers stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG der künftig auszusprechenden Kündigung die Zustimmung erteilt. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den beharrlichen Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in Form von in Kundenbeschwerden mündendes Verhalten des Beschwerdeführers, Nichteinhaltung der Fahrplanzeiten, Verletzung der in § 17a AZG geregelten Frist der Fahrerkartenauslesung, Inbetriebnahme von Bussen ohne Einstecken der Fahrerkarte, nicht fristgerechte Abgabe bzw. Nichtabgabe von analogen Tachografenscheiben, nicht pflichtgemäße Handhabung der Fahrgeldeinnahmengebahrung und Missachtung der Dienstkleidertragepflicht; die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung damit erkennbar den Tatbestand des § 8 Abs. 4 lit c BEinstG zu Grunde. In Zusammenschau der Vielzahl an Vorkommnissen und Nichteinhaltungen von Vorschriften und Dienstanweisungen durch den Dienstnehmer zeige sich, dass sich dieser wiederholt nur störend in die Organisation des Dienstgebers einzugliedern bereit sei. Der Behindertenausschuss sei daher der Ansicht, dass der Dienstgeberin, auch unter Berücksichtigung der sozialen Schutzwürdigkeit begünstigter Behinderter, die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers nicht zumutbar sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Anwaltsschriftsatz vom 04.05.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.05.2015, die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Gerügt wurde im Wesentlichen, ob die Kundenbeschwerden berechtigt gewesen seien und inwieweit diese dem Beschwerdeführer sowohl objektiv als auch subjektiv vorwerfbar seien, gehe aus den Kundenbeschwerden nicht hervor. Auch lägen keine konkreten Feststellungen vor, dass die den Kundenbeschwerden zu Grunde liegenden Sachverhalte tatsächlich stattgefunden hätten. Was die Verletzung der in § 17a AZG geregelten Frist zur Fahrerkartenauslesung betreffe, sei zunächst festzuhalten, dass die in dieser Bestimmung geregelte Verpflichtung nicht den Beschwerdeführer als Dienstnehmer, sondern vielmehr die Dienstgeberin treffe. Gerade diese sei verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Fahrer der Verpflichtung zur Auslesung der Fahrerkarte nachkomme. Was die vorgeworfene Missachtung der Dienstkleidertragepflicht betreffe, so sei festzuhalten, dass aufgrund der Statur des Beschwerdeführers die von der Dienstgeberin üblicherweise zur Verfügung gestellte Dienstkleidung nicht passe. Die Dienstkleidung des Beschwerdeführers müsse daher maßgefertigt werden. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer auch entsprechende Maßblätter abgegeben, damit die Dienstgeberin die entsprechende Dienstkleidung anfertigen lassen könne. Da dem Beschwerdeführer nicht im ausreichenden Ausmaß Dienstkleidung zur Verfügung gestellt worden sei, sei er gezwungen gewesen, private Bekleidung während des Dienstes getragen. Gerügt wird in weiterer Folge die Unterlassung der Einvernahme diverser näher genannter Zeugen.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdegegnerin gemäß § 10 VwGVG die gegenständliche Beschwerde mit der Möglichkeit, sich binnen vier Wochen zu äußern. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 23.10.2015 eine Äußerung zur Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, was die im angefochtenen Bescheid festgestellten 11 schriftlichen Kundenbeschwerden gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2011 betreffe, so habe die in der Verhandlung vor der belangten Behörde vom 28.11.2014 dazu befragt Zeugin glaubwürdig ausgesagt, dass alle diese schriftlichen Beschwerden das Verhalten des Beschwerdeführers betroffen hätten. Die Zeugin habe aber auch ausgesagt, dass die im Verfahren vorgelegten Kundenbeschwerden lediglich die schriftlichen Beschwerden gegen den Beschwerdeführer umfassen würden, die mündlichen Beschwerden seien zahlreicher gewesen. Verwiesen werde diesbezüglich auch auf die Aussage des Betriebsrates XXXX im Rahmen der Verhandlung vor der belangten Behörde vom 06.06.2012, wonach es über den Beschwerdeführer überdurchschnittlich viele Kundenbeschwerden gegeben habe und diese Beschwerden gemäß interner Überprüfung immer zu Recht erfolgt seien. Unter einem werde der Fahrtbericht vom 25.10.2011 vorgelegt, aus welchem eindeutig hervorgehe, dass die Beschwerde dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne; festgehalten werden können diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer, wie ersichtlich, im Fahrtbericht sogar selbst bestätige, dass eine Verspätung eingetreten sei. Betreffend die Kundenbeschwerde vom 28.10.2011 werde vom Beschwerdeführer nunmehr ausgeführt, dass ein zulange geschlossenen Bahnschranken Ursache für die Verspätung gewesen sei. Dies verwundere insofern, als der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.06.2014 selbst angegeben habe, dass Grund für die Verspätung ein "Stau bei Knoten XXXX " gewesen sei. Dieser völlig neue Aspekt des Bahnschrankens lege die Vermutung nahe, dass es sich hierbei offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung handle. Die Dienstgeberin als Beschwerdegegnerin lege den Fahrtbericht vom 28.10.2011 vor, aus welchem ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt jedoch einen Stau als Grund für die Verspätung eingetragen habe. Was die Verletzung der in § 17a AZG geregelten Frist zur Fahrkartenauslesung betreffe, so werde das Vorbringen bestritten, wonach eine Pflicht zur Auslesung der Fahrerkarten nur bestanden habe, wenn der Lenker durch die Dienstgeberin dazu eigens aufgefordert worden sei. Dies stehe in klarem Widerspruch zur im Lenkerhandbuch festgehaltenen Verpflichtung zur regelmäßigen Auslesung der Fahrerkarte. Wie sich auch aus der am 11.11.2014 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom Zeugen XXXX getätigten Aussage ergebe, sei ein dezitierter Auftrag zur Auslesung der Fahrerkarte auf dem so genannten Tagesjournal nur dann erfolgt, wenn die Dienstgeberin im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung Kenntnis davon erlangt habe, dass die Frist bereits überzogen gewesen sei. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ihm als Lenker auferlegte Pflicht zur regelmäßigen Auslesung der Fahrerkarte mehrmals und gravierend, wie im bekämpften Bescheid auf Seite 20 richtig festgestellt, verletzt habe. Was die Missachtung der Dienstkleidertrageflicht betreffe, so ergebe sich insbesondere aus der Zeugenaussage von Frau XXXX unzweifelhaft, dass die Dienstgeberin alles erdenkliche versucht habe, dem Beschwerdeführer das Tragen ordnungsgemäßer Dienstkleidung zu ermöglichen. So hätte er sich auf Kosten des Unternehmens Schuhe kaufen können, was er jedoch nicht getan habe, sondern sei er stattdessen immer wieder mit alten Turnschuhen gefahren. Auch habe es laut der glaubhaften Zeugenaussage von Frau XXXX über ein Jahr gedauert, bis der Beschwerdeführer ein Maßblatt zum Zweck der Maßanfertigung übergeben habe und habe er es damit selbst zu verantworten, dass ihm für diesen Zeitraum durch die Dienstgeberin keine passende Dienstkleidung zur Verfügung gestellt werden habe können. In diesem Zusammenhang werde neuerlich auf das Einvernahmeprotokoll vom 01.08.2012 und dessen Themenkomplex 7 verwiesen. Hingewiesen werde abschließend darauf, dass der Beschwerdeführer durch die Beantragung zahlreicher weiterer Zeugeneinvernahmen bereits im erstinstanzlichen Verfahren und nun auch in der Beschwerde offensichtlich das Ziel verfolge, eine weitere Verzögerung des bis dato über drei Jahre dauernden Verfahrens zu erreichen, um dadurch weiterhin ein arbeitsloses Einkommen (der Beschwerdeführer sei aufgrund der zahlreichen Unregelmäßigkeiten seit August 2012 vom Dienst freigestellt) beziehen zu können.
Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 19.05.2016 ein ergänzendes Vorbringen, in dem sie zusammengefasst ausführte, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer anhaltenden (chronischen) Depression und der dadurch bedingten reduzierten Stressbelastbarkeit mit daraus resultierenden dysfunktionalen Verhaltensmuster als Buslenker nicht einsetzbar. Vor dem Arbeits-und Sozialgericht Wien sei unter einer näher genannten Aktenzahl ein Arbeitsgerichtsverfahren anhängig, in dem der Beschwerdeführer ihm angeblich rechtswidrig vorenthaltene Entgeltbestandteile einklage. Im Rahmen dieses Verfahrens sei ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit der Erstattung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweisthema psychologische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Busfahrer beauftragt worden. Aus dem unter einem vorgelegten Psychologischen Sachverständigengutachten vom 30.06.2015 ergibt sich kurz zusammengefasst, dass eine Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden könne. Die im Akt dokumentierten Verhaltensauffälligkeiten seien im Rahmen einer Anpassungsstörung bzw. einer daran anschließenden anhaltenden leichten bis mittelgradigen depressiven Episode einordenbar. Aufgrund der testmäßig verifizierbaren sehr stark ausgeprägten Dissimulationstendenzen (ausgeprägte Krankheitsverleugnung) sei davon auszugehen, dass nach wie vor eine Depression vorhanden sei. Im Rahmen der Depression sei mit einer erhöhten Reizbarkeit, Gleichgültigkeitsgefühlen, verminderter Selbstfürsorge und verminderter Rücksichtnahme auf andere zu rechnen, was letztlich zur einer verminderten sozialen Kompetenz führe. Aufgrund der Depression sei allgemein von einer verminderten Stresstoleranz auszugehen. Eine Tendenz zu fremdschädigendem Verhalten durch Kurzschlussreaktionen bei Stress-Situationen liege jedoch nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.05.2016 zur Ermittlung des
maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung
unter Teilnahme der Parteien des Verfahrens durch. Diese öffentliche
mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestaltete
sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR=Vorsitzender Richter;
LR2=fachkundiger Laienrichter 2; LR3=fachkundiger Laienrichter 3;
BF=Beschwerdeführer; BFV=Rechtsvertreter des Beschwerdeführers;
mbP=mitbeteiligte Parte (Beschwerdegegnerin und Dienstgeberin);
Z=Zeuge):
".....
Eröffnung des Beweisverfahrens
......
Auf die Verlesung der Aktenteile wird verzichtet. Der vorsitzende Richter erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
VR: Herr XXXX , sind Sie derzeit aktiv im Dienststand oder wie ist Ihr derzeitiger dienstrechtlicher Status?
BF: Ich bin freigestellt, seit 01.08.2012.
mbP: Ich bestätige das.
VR an BF: Herr XXXX , zunächst eine einleitende Frage: Haben Sie das Lenkerhandbuch, auf das die Beschwerdegegnerin, also die Dienstgeberin, in ihren Eingaben immer wieder Bezug genommen hat, bei Dienstantritt oder zu späteren Zeitpunkt ausgehändigt bekommen?
BF: Ja, das habe ich schon gekriegt.
VR: Können Sie das noch erinnern, ob das noch bei Dienstantritt war oder später?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau so erinnern, es war 2007.
VR an mbP: Zunächst einige ganz grundsätzliche und vielleicht auch laienhaft scheinende Fragen, insbesondere im Hinblick auf eine einheitliche Terminologie: Sie nehmen in Ihren Eingaben immer wieder Bezug auf Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers betreffend die so genannten Tachografenscheiben ("Schaublätter", auch als "Tachoscheiben" bezeichnet). Was konkret ist der Zweck dieser Tachographenscheiben, was konkret kann man aus diesen Tachographenscheiben herauslesen bzw. ableiten?
Ing. XXXX : Aus den Tachographenscheiben sieht man die direkten Fahrbewegungen des Lenkers, man sieht die Abfahrten, man sieht wann der Bus in Bewegung gesetzt wird. Man sieht wie lange er fährt. Welche Kilometer er dabei zurücklegt. Wann der Motor läuft bzw. nicht läuft. Und dadurch auch die Pausen, die der Buslenker macht. Die Geschwindigkeit sieht man auch.
VR: Wie konkret kann man dies aus diesen Tachographenscheiben ersehen, wie funktioniert dies?
Ing. XXXX zeigt eine Tachographenscheibe vom 18.02.2012 aus dem verfahrenseinleitenden Antrag (Abl. 14 des Aktes der belangten Behörde):
Ing. XXXX erläutert den Anwesenden anhand dieser Tachoscheibe die Funktionsweise und die Daten, die aus der Tachoscheibe abgeleitet werden können.
VR: D.h. anders gefragt, kann man aus diesen Tachographenscheiben ein zu frühes oder zu spätes Abfahren aus Haltestellen bzw. Passieren von Haltestellen oder auch unplanmäßige Stehzeiten zwischen Haltestellen verlässlich herauslesen? Können also mit diesen Tachographenscheiben Abweichungen vom vorgegebenen Fahrplan tatsächlich belegt werden? Kann man daraus also tatsächlich herauslesen, wann sich der Lenker eines Busses mit dem von ihm gelenkten Bus wo befand (siehe auch z.B. Abl. 499ff; Protokoll der Einvernahme des BF durch Ing. Hermann XXXX , Verkehrsleiter XXXX )?
Ing. XXXX : Wo genau, den Ort kann ich selber nicht feststellen, es ist nicht ersichtlich, ob er in Breitenfurt oder XXXX war, aber ich kann anhand des Dienstplanes feststellen, ob der Bus zur vorgesehener Zeit abgefahren, zur vorgegebenen Zeit angekommen ist und die vorgeschriebenen bzw. notwendigen Kilometer zurückgelegt hat.
BFV: Grundsätzlich ist einmal bei dieser Art der "Fahrdatenerfassung" die Bezugnahme der Datenscheibe auf die Uhr im-Bus gegeben, die aber manuell durch den Fahrer einzustellen ist. Es handelt es sich nicht um ein System, das mit GPS funktioniert und auf Satellitendaten zurückgreift. Eine Auswertung der Daten der Tachoscheibe, mit der hier geforderten Präzession ist nach unserer Meinung nicht möglich, weil es hier um eine minutengenaue Überprüfung geht, was eine Tachoscheibe nicht ermöglicht.
Ing. XXXX : Das ist jetzt nicht in der Sicht relevant, denn wenn die Uhrzeit nicht genau eingestellt ist und abweicht, dann weicht das komplette Muster dieses Dienstes ab. D. h., Beispiel: Die Tachoscheibe ist von der Uhrzeit um zehn Minuten versetzt, dann scheinen alle Kurse mit ihrer Abfahrt zehn Minuten später auf, auch alle Ankünfte und alle Pausen. D. h. man sieht sehr rasch, wenn man einen Tagesdienst vergleicht, ob die Scheibe von der Uhrzeit falsch eingelegt war und kann dann mit diesem Wissen die Scheibe trotzdem auswerten, indem sich dann alles um zehn Minuten verschiebt.
BFV: Ich beantrage die Einholung eines KFZ-technischen SV-Gutachtens zum Beweis der Richtigkeit meiner Ausführungen.
VR: Welche Funktion hat die so genannte "Fahrerkarte", die gemäß § 17a AZG spätestens alle 28 Tage "auszulesen" ist, was der Beschwerdeführer nicht immer befolgt haben soll und was die mbP ihm als Dienstpflichtverletzung vorwirft, wie Sie in Ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 18.04.2012 (AS 36 des Aktes der belangten Behörde) ausgeführt haben?
Ing. XXXX : Die Fahrerkarte ersetzt die Tachographenscheiben in jenen Fahrzeugen, in denen ein digitaler Tachograph eingebaut wird. D. h. in den älteren Fahrzeugen war zu dieser Zeit noch ein analoger Tachograph integriert, der mit dieser Tachoscheibe funktionierte und in den neuen Fahrzeugen bereits der digitale Tachograph, für den der Lenker diese Fahrerkarte benötigt.
VR: D. h. noch einmal nachgefragt, was kann man aus der Fahrerkarte dann konkret herauslesen?
Ing. XXXX : Aus der Fahrerkarte kann man in Prinzip die gleichen Daten wie aus den Tachographenscheiben herauslesen, nur in elektronischer Form auf dem PC.
VR: Muss diese Fahrerkarte vom Lenker bei jeder Inbetriebnahme des Fahrzeuges "gesteckt" werden?
Ing. XXXX : Ja.
VR: Was passiert, wenn man die Fahrerkarte nicht steckt, wie das dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird?
Ing. XXXX : Dann werden keine Aufzeichnungen darauf gemacht und man kann nachher nicht auswerten, was der Lenker gefahren ist.
BFV: Es gibt noch andere Möglichkeiten, diese Daten auszulesen, beispielsweise durch das Stecken einer firmeninternen "Universalkarte"
VR: Was hätte das für eine Grund oder Vorteil?
BFV: Der Dienstgeber hätte jederzeit die Möglichkeit, zu diesen Daten zu gelangen. Auch den Dienstgeber trifft eine Verpflichtung, rechtzeitig die Daten auszulesen.
mbP an BF: Wenn es diese Universalkarte gibt, haben Sie diese gesteckt, wenn Sie die Fahrerkarte vergessen haben?
BF: Ich bin keine Firma oder kein Unternehmen, dass ich so eine Karte habe, das ist eine übergeordnete Karte.
Ing. XXXX : Für uns ist relevant, dass der Lenker vom Gesetz her verpflichtet ist, diese Fahrerkarte zu stecken und bei Missachtung sowohl der Lenker als auch der Dienstgeber zu Pönalzahlungen gezwungen werden kann.
VR: Ist es zutreffend, dass die Daten der Fahrkarte des Lenkers deshalb spätestens alle 28 Tage heruntergeladen ("ausgelesen") werden müssen, weil diese Daten nur 28 Tage auf der Fahrerkarte gespeichert sind?
Ing. XXXX : So viel ich weiß, werden sie dann überschrieben.
BFV: Diese Daten bleiben im Bus jedenfalls erhalten, auch wenn man das nicht regelmäßig ausliest. Beweis wie vorher, ein KFZ-technisches SV-Gutachten.
Ing. XXXX : Der Grund, die Sinnhaftigkeit des Gesetzes ist auch die, dass man einem Unfall sofort feststellen kann, durch die Fahrerkarte, ob der Lenker seine Ruhezeiten vorher eingehalten hat und auch die Geschwindelt. Die Behörde will das wissen.
VR: Zusammenfassend gesagt können daher mit Hilfe der Tachographenscheiben bzw. der Fahrerkarte Abweichungen vom vorgegebenen Fahrplan durch Vergleich der Daten objektiviert werden? Ist das zutreffend?
Ing. XXXX : Ja.
BFV: Ich möchte deponieren, dass sämtliche Daten im System "Fahrerkarte" immer gespeichert werden und auch im System erhalten bleiben, egal ob die Karte steckt oder nicht.
Ing. XXXX : Ja, aber die Tatsache, dass das Fahrzeug auch Aufzeichnungen durchführt, ändert nichts am Fehlverhalten des Lenkers und an der Mithaftung des Unternehmens.
BFV: Der Standpunkt des Hrn. XXXX ist, dass er hier kein Fehlverhalten gesetzt hat und auch die Lenkerschulung erst 2012 stattgefunden hat.
VR: Könnte ein Grund, dass ein Dienstnehmer seiner Verpflichtung, die Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage "auszulesen", nicht nachkommt, darin erblickt werden, dass damit Abweichungen vom Fahrplan nicht objektiviert hervorgekommen?
Ing. XXXX : Natürlich.
BFV: Das ist nicht denkbar, weil sämtliche Daten im Bus gespeichert werden. Mit der Tachographenscheiben ist es schon denkbar, weil entweder legt man keine Tachographenscheiben ein oder stellt man die Tachographenscheiben nicht zur Verfügung, dann sind keine Daten erhoben, denn die Tachographenscheiben ist der einzige Träger dieser Daten.
VR: Noch eine Frage zum Auslesen der Fahrerkarte: Gibt es diesbezüglich auch bei anderen Lenkern regelmäßig Schwierigkeiten beziehungsweise Unregelmäßigkeiten oder traten diese nur beim Beschwerdeführer auf?
Ing. XXXX : Es gab in dieser Richtung vereinzelt auch andere Unregelmäßigkeiten, die aber meist durch Ermahnen sehr rasch beseitigt werden konnten. Aber in diesem Ausmaß, wie sie hier stattgefunden haben, sind mir keine bekannt.
BF: Es hat regelmäßig Probleme gegeben und es sind sogar Listen mit den Namen der Fahrer ausgegeben worden, die Archivierung nachzuholen, sogenannte "Archivierungslisten".
Ing. XXXX : Es hat immer wieder Listen gegeben, seitens der Disponenten, wo eben, wenn einzelne Lenker in Verzug waren, darauf hingewiesen wurde. Man kann auch sagen, bei 350 Buslenkern in dieser Dienststelle kam es schon vor, dass immer wieder andere Lenker das überzogen haben, aber keinesfalls in diesem Ausmaß und in dieser Intensität.
VR: Gab es seitens der Dienstgeberin konkrete Aufforderungen an Sie, Ihre Fahrerkarte oder die von Ihnen verwendeten Tachographenscheiben ("Schaublätter") bei der Dienstgeberin abzugeben bzw. fristgerecht auszulesen?
BF: Bezüglich Fahrerkarte fristgeregt auslesen, dass ich sie konkret fristgerecht zu stecken habe, das nicht, aber dadurch, dass ich im "Mischbetrieb" gefahren bin, also analog und digital, habe ich meine Karte gesteckt, als ich gemerkt habe, dass ich schon lange nicht mehr gesteckt habe, aber auf diesen Listen, die in XXXX als Erinnerung aushängt waren, habe ich mich nicht gefunden. Zu den Tachoscheiben von XXXX , die habe ich mit der Dienstpost zurückgeschickt, damit meine ich nach XXXX , aber was mit denen passiert ist, kann ich nicht sagen.
VR: Wann haben Sie diese Tachoscheiben nach XXXX geschickt?
BF: So in Abständen von drei Wochen, da habe ich sie zusammengebunden und zur Dienstpost gegeben.
VR: Haben Sie das regelmäßig alle drei Wochen gemacht?
BF: Ja, das habe ich schon gemacht, ich bin hauptsächlich analog gefahren, nur ab und zu digital, das war etwa ein- oder zweimal im Monat.
VR: Wie viele der von Ihnen nach XXXX geschickten Tachokarten sind in XXXX angekommen?
BF: Das kann ich nicht beantworten, mir ist nur zu Ohren gekommen, dass die Tachoscheiben fehlen.
VR: Wenn Sie diese Tachoscheiben regelmäßig alle drei Wochen zusammengebunden nach XXXX geschickt haben und diese Tachoscheiben fehlen, dann müsste das bedeuten, dass diese von Ihnen geschickten Tachoscheiben regelmäßig verschwunden sind, ist das zutreffend?
BF: Als ich in XXXX war, gibt es einen Raum für Fahrer, wo ein jeder Fahrer einen zugehörigen Haken hat und ich habe da selbst meine Tachoscheiben aufgehängt, wenn ich dienstlich in XXXX war.
Ing. XXXX : Ich würde gerne noch zu den "Fahrerkarten" Stellung nehmen. Hr. XXXX wurde auf der einen Seite durch das Lenkerhandbuch ausreichend vom Auslesen der Fahrerkarte informiert, besuchte außerdem am 29.02.2012 eine Schulung, in der explizit dieses Thema behandelt wurde und schaffte es auch nachher bis August 2012 nicht, die Fahrerkarte auszulesen.
VR: Gab es seitens der Dienstgeberin eine konkrete Ermahnung des BF, diese Fahrerkarte auszulesen bzw. die Tachoscheibe abzugeben?
Ing. XXXX : Hr. XXXX wurde in erster Linie über das tägliche Tagesjournal, wo die Buslenker erfahren, mit welchem Bus sie Dienst fahren, zum Auslesen der Fahrerkarte aufgefordert. Es handelte sich dabei um einen jeden Tag erneuerten Plan, für jeden Lenker, in dem die Lenker, die ihre Karte auslesen sollten, auch dazu aufgefordert wurden.
VR: Stimmt das?
BF: Ich kann das jetzt nicht genau sagen, ich bin vielleicht zweimal darauf gestanden, dass ich meine Fahrerkarte auszulesen habe, ich bin dieser Aufforderung nachgekommen, aber vom "täglichen Auslesen" ist nichts darauf gestanden.
Ing. XXXX : Es ist auch keine Rede vom "täglichen Auslesen".
mbP: Zu den Tachoscheiben darf ich anführen, dass Hr. XXXX , entgegen seiner heutigen Aussage, bei seiner Einvernahme am 01.08.2012 behauptet hat, die Tachoscheiben aus 2011 alle auf einmal und nicht alle drei Wochen nach XXXX geschickt zu haben.
VR: Mit Schreiben der Dienstgeberin vom 05.07.2012 wurden Sie bzw. Ihr damaliger Rechtsvertreter schriftlich aufgefordert, die von Ihnen verwendeten Tachographenscheiben nach deren Gebrauch bzw. nach Ablauf der 28-tägigen Mitführpflicht in der Dienststelle abzugeben (Abl. 119 des Aktes des Behindertenausschusses); gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung dieser Weisung eine weitere schwere Dienstpflichtverletzung darstellen würde. Was sagen Sie dazu?
BF: Sie meinen die Aufforderung an Dr. XXXX ?
VR: Ja.
BF: Ich bin dieser Aufforderung nachgekommen. Diese Tachoscheiben wurden per Einschreiben an das Unternehmen geschickt, sind eingelangt am 01.08. bei der Einvernahme, die Hr. XXXX übernommen hat. Ich habe dieses Paket jemand anderem gegeben, damit dieser das schickt, und diese Tachoscheiben sind am 01.08.2012 angekommen in XXXX , dafür gibt es noch die Aufgabenummer.
VR: Haben Sie die bei sich?
BF: Hier, jetzt nicht, die muss ich zu Hause heraussuchen.
VR: Wem haben Sie dieses Paket gegeben, damit er es schickt?
BF: Nein, nicht ein Paket ansich, sondern die Tachoscheiben. Das wurde dann geschickt von der Office-Assistentin, die hat das aufgeben, nach XXXX geschickt und den Einschreibezettel, Hrn. XXXX gegeben, der hat ihn dann mir gegeben. Die Office-Assistentin heißt Sabine XXXX .
VR: Was sagen Sie dazu?
Ing. XXXX : Es ist mir überhaupt nicht geläufig, um welche Tachoscheiben es sich gehandelt haben soll, das kann ich überhaupt nicht bestätigen.
mbP: Die Tachoscheiben sind meines Wissens nach nicht bei der Dienstgeberin eingelangt, sonst hätte diese keine Strafanzeige gegen Hrn. XXXX eingebracht.
VR: Hr. XXXX , wieso haben Sie diesen Einschreibezettel, diese Bestätigung nicht mit, wenn es sich um ein nicht unwichtiges Beweismittel handelt?
BF: Ich habe nicht gewusst, dass ich die Bestätigung heute schon mitbrauche. Ich kann es per E-Mail schicken.
VR: Der BF wird aufgefordert, diese Bestätigung über die eingeschrieben geschickte Sendung binnen drei Tagen vorzulegen.
BehV: Meiner Erinnerung nach ist es ein neues Vorbringen und wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht.
BFV: Es besteht in diesem Verfahren kein Neuerungsverbot und außerdem war diese Bestätigung nie verlangt.
VR an BF: Nun zu dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission in Wien vom 28.03.2012, Zl: XXXX : Mit diesem Erkenntnis wurde eine Disziplinarstrafe gegen Sie verhängt, nämlich eine Geldbuße im Ausmaß von 80 % des Monatsentgeltes. Vorgeworfen wurde Ihnen ein pflichtwidriger Umgang mit den Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf, die ebenfalls im Lenkerhandbuch geregelt sind. Ausgehend von diesem Erkenntnis der Disziplinarkommission in Wien haben Sie die entsprechenden Daten über die Fahrgeldeinnahmen verspätet zur Einlesung an die Verkehrsstelle XXXX übermittelt sowie die aus dem Verkauf von Fahrausweisen erzielten Einnahmen verspätet zur Einzahlung gebracht. Haben Sie die verhängte Geldbuße bezahlt?
BF: Ja, die wurde vom Lohn abgezogen.
VR an BF: Zur Verpflichtung des Tragens von Dienstkleidern: Herr XXXX , haben Sie das Formular mit den "Provisorischen Regelungen" (Aktseite 7 des Aktes des Behindertenausschusses), das mit 08.06.2007 datiert ist, persönlich unterfertigt? Ist das Ihre Unterschrift auf diesem Formular (dem BF wird das Dokument gezeigt)?
BF: Ja, das ist meine Unterschrift.
VR: Die Beschwerdegegnerin, also die Dienstgeberin, hat dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung unter anderem auch eine an alle Mitarbeiter des Fahrdienstes gerichtete Anweisung vom 30.04.2009 ("Memo Nr: 4/2009"; Abl. 6 des Aktes des Behindertenausschusses) beigelegt, in der darauf hingewiesen wird, dass Kleidungsstücke wie Jeans, T-Shirts, Sandalen, Stiefletten und Ähnliches nicht geeignet sind, das Unternehmen in der Öffentlichkeit zur repräsentieren und daher nicht gestattet sind. Auch eine Mischung von Dienstkleidung mit privater Kleidung sei nicht zulässig. Es wird Kenntnisnahme und strikte Einhaltung ersucht. Ist Ihnen diese Anweisung bekannt (dem BF wird das Dokument gezeigt)?
BF: Ist da meine Unterschrift darauf?
VR: Das ist nicht Ihre Unterschrift darauf. Es ist eine Dienstanweisung vom 30.04.2009.
BF: Diese zweite Dienstanweisung war mir zumindest nicht wissentlich bekannt.
Ing. XXXX : Ich möchte dazu sagen, dass Sie in der Einvernahme vom August 2012 sehr wohl zugegeben haben, dass Sie dieses Schreiben kennen, aber nicht auf sich beziehen.
BF: Wenn ich keine Dienstkleidung habe, und die letzte Hose ist geplatzt, und man hat eine dunkelblaue Jean, die ziemlich dunkel ist, das kann Hr. XXXX besser sagen, und ich hätte nichts anders machen können, weil ich keine Dienstkleidung habe. Was soll ich anziehen? Ich habe einmal im Quartal meine Dienstkleidung urgiert, was damit ist und da wurde ich immer vertröstet und dann hat es auch geheißen, dass ich "Minuspunkte" habe und keine bestellen kann.
Ing. XXXX : Ich möchte grundsätzlich darauf hinweisen, dass jeder Buslenker immer pro Jahr eine bestimmte Punkteanzahl zur Verfügung bekommt für Dienstkleider, um diese selber zu bestellen. Er kann sich dabei aussuchen, ob er mehr Hemden oder mehr oder Hosen oder ein Sakko benötigt. Und jedes Kleidungsstück hat eine bestimmte Punkteanzahl. So ist es gewährleistet, dass der Lenker sich jederzeit neue Kleidungsstücke zulegen kann, individuell, wie er sie benötigt.
mbP: Ich verweise auf die Aussage von Fr. XXXX aus der ersten Instanz, wonach Hrn. XXXX angeboten wurde, Maßkleidung anzuschaffen, er sich diesbezüglich aber nicht kooperativ zeigte.
BF: Das ist nicht richtig. Ich bin nämlich meinem Nachbarn, Hrn. XXXX , "am Wecker gegangen", wegen dem Maßblatt, dem Ausmessen lassen, alle drei Monate.
VR: Wieso sind Sie dann trotz des Ausmessens alle drei Monate nicht in Besitz einer passenden Dienstkleidung gelangt?
BF: Da habe ich selbst recherchiert bei der XXXX (Anmerkung: Fr. XXXX ), die im SAP nachgeschaut hat und gemeint hat, ich habe "Minuspunkte" und ich habe sogar mit dem Betriebsrat Gespräche geführt und mit der Behindertenvertrauensperson habe ich telefoniert und auch gesagt, dass ich keine Dienstkleidung bekomme.
mBV: Ich verweise auf die diesbezügliche Aussage von Fr. XXXX , wonach Hr. XXXX die geforderten Maßblätter trotz oftmaliger Aufforderung nie abgegeben hat.
VR: Was sagen Sie dazu?
BF: Das ist nicht richtig. Ich habe das Maßblatt im Quartal mindestens einmal abgegeben.
VR: Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen, eine andere dunkelblaue Hose, bei der es sich nicht um eine Jean handelte, anzuziehen?
BF: Ich hatte, als die Hose "geplatzt" ist, keine andere Möglichkeit.
VR: Hätten Sie sich nicht allenfalls eine günstige andere blaue Hose zulegen können?
BF: Vom Dienstplan her, manchmal wäre es möglich gewesen, aber ich dachte, ich bekomme eine Dienstkleidung.
VR: Verlesen wird die Zeugenaussage von Fr. XXXX vom 28.11.2014, getätigt im Sozialministeriumservice (Abl. 525f des Aktes der belangten Behörde).
BF: Zur Dienstkleidung: (BF denkt lange nach). Im Moment habe ich nichts dazu zu sagen. Doch: Zu den Maßschuhen, mir ist von XXXX gesagt worden, ich darf mir Maßschuhe machen lassen. Ich habe XXXX gefragt, wo ich diese Maßschuhe machen lassen soll? Sie hat zu mir gesagt, sie muss sich erst erkundigen und sagt mir das und ich bekam da auch keine Antwort, wo ich mich hinzuwenden habe, an welche Firma.
VR: Hr. XXXX . Würden Sie mir bitte die Schuhe zeigen, die Sie gerade anhaben?
BF zeigt seine Schuhe.
VR: Festgestellt wird, dass Hr. XXXX große, braune, durchaus elegante Halbschuhe trägt.
Hr. XXXX , wieso konnte Sie solche Schuhe, wie Sie heute anhaben, nicht auch im Rahmen Ihrer Dienstverrichtung tragen?
BF: Ich hatte ein Paar Dienstschuhe, nur die waren schon "in die Jahre gekommen", da ist die Sohle gebrochen, hinten bei Ferse und ich hatte sie, bevor das hinten bei der Ferse gebrochen war, mit Superkleber" öfter geklebt. Erst bis sie komplett kaputt waren, hatte ich zwar Sportschuhe an, aber dies der XXXX mitgeteilt, dass diese Dienstschuhe kaputt sind und ich habe mir dann schwarze Sportschuhe gekauft.
Ing. XXXX : Ich habe das selbst mehrmals wahrgenommen und auch protokolliert, dass Hr. XXXX in einem Zeitraum von sechs Monaten, mit weißen Turnschuhen unterwegs war.
VR: In Ihrem Dienstvertrag findet sich folgende Bestimmung: "8
Dienstkleidung: Der Dienstnehmer verpflichtet sich, die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Dienstkleidung während der Arbeitszeit entsprechend den Vorschriften des Dienstgebers zu tragen sowie während der Tragedauer auf eigene Kosten in ordentlichem und sauberem Zustand zu halten." Sie haben daher gewusst, dass es konkrete Kleidungsvorschriften gibt?
BF: Ich habe die Dienstkleidung, die mir zur Verfügung gestellt worden ist, immer sauber getragen und regelmäßig wurde die Kleidung gewaschen.
Ing. XXXX : Ich habe es persönlich wahrgenommen und auch Kollegen, dass Hr. XXXX mit einem "zerknitterten" Diensthemd, auf dem sich undefinierbare Speisereste befanden, im Dienst unterwegs war. Der Zustand des Hemdes spottet jeglicher Beschreibung. Ich möchte das anmerken, weil vom "Waschen" gesprochen wurde.
BFV: Ich wende mich dagegen, dass der informierte Vertreter der Dienstgeberin über persönliche Wahrnehmungen außerhalb des Zeugenstandes Informationen gibt bzw. Aussagen trifft. Solange er als Zeuge in Frage kommt, bitte ich, dass er draußen warten muss, beantragt ist er ja. Das Tätigen von Angaben durch den informierten Vertreter der mitbeteiligten Partei ist nur in dem Rahmen zulässig, als Fachfragen zu beantworten sind.
Die Verhandlung wird um 11.20 Uhr unterbrochen und 11.40 Uhr fortgesetzt.
VR: Noch einige kurze Frage zur Dienstkleidungspflicht.
LR2 an Ing. XXXX : Wie sieht die Erstausstattung mit Dienstkleidung aus und wie sieht es mit der Nachlieferung aus und unter welchen Voraussetzungen?
Ing. XXXX : In der Erstausstattung bekommt der Lenker Hemden, Hosen, wie viele weiß ich nicht genau. Bei den Hemden gibt es jedenfalls mehr als eines, bei den Hosen weiß ich es nicht. Es ist so, dass der Lenker jedes Jahr ein bestimmtes "Punktekontingent" besitzt und jedes Kleidungsstückes "kostet" eine bestimmte Anzahl von Punkten und er kann selbst entscheiden, welche Teile er dringender benötigt oder was er nach Verschleißgrad wirklich braucht, d. h. er hätte, sobald die Schuhe einen gewissen Defekt aufweisen, die Möglichkeit gehabt, sich rechtzeitig um neue Schuhe zu kümmern. Desgleichen, wenn er der Meinung ist, dass seine Hosen verschlissen sind, aber das Sakko noch in Ordnung ist, dann kann er sich Hosen kaufen.
LR2: Wie kommt es zu dem "Minuskonto" und was kann der Lenker dann tun?
Ing. XXXX : Das mit dem "Minuskonto" ist mir nicht bekannt.
LR3 an Ing. XXXX : Zu dem "Jahreskontingent", das einem Fahrer zur Verfügung steht. Können Sie ein Beispiel nennen, wie viele Kleidungsstücke man im Jahr "kaufen" kann, gehen sich dabei nur ein Paar Schuhe aus?
Ing. XXXX : Das weiß ich nicht, aber sicher wird das Hr. XXXX wissen, der als Zeuge befragt wird, aber definitiv nicht nur ein Kleidungsstück.
BFV: Wie viele Hemden sind das jetzt? Wie können Sie sagen, dass das mehrere sind?
Ing. XXXX : Ich weiß, dass es nicht nur ein Hemd ist in der Grundausstattung, aber wie viele es sind, weiß ich nicht.
BF: Zu der Dienstkleidung. Ich habe am 01.06.2007 angefangen, habe dann nach der Probefrist die Dienstkleidung bekommen.
LR2: Wissen Sie, was Sie da bekommen haben?
BF: Bei den Hosen, waren es zwei oder drei, genau weiß ich es nicht mehr, vier, fünf oder sechs Hemden, es ist schon so lange her. Die XXXX hat dann 2009 angefangen mit der Kündigung und die wurde dann 2010, wenn es richtig ist, was ich jetzt sage, zurückgezogen. Seit 2010 funktioniert das mit den Punkten nicht mehr, man bekommt pro Jahr 180 Punkte und ich habe bei drei Leuten die Dienstkleiderbestellung gemacht. Die Vorzimmerdame/Sekretärin von Hrn. Ing. XXXX , die hatte die Dienstkleiderbestellung über. Dann hat es Hr. XXXX gemacht, dieser saß im Disponentenbüro. Ich wollte ihm die Dienstkleiderbestellung geben, er hat gesagt: "Schmeiß es ins Kistel" (gemeint: die Dienstkleiderbestellung). Ich weiß nicht, wann das gewesen ist, Hr. XXXX hat das nicht mehr gemacht, XXXX hat dann die Dienstkleiderbestellung gemacht, seit 2010 "renne" ich der Dienstkleiderbestellung nach und ich vermute, die ausgesprochene und zurückgezogene Kündigung war verantwortlich, danach sind die Pluspunkte weggewesen, zwei Jahre darf man sammeln, dann werden sie gelöscht. Zwei Jahre sind 360 Punkte, ein Langarmhemd hat glaube ich elf Punkt, ein Kurzarmhemd, zehn Punkte. Ich vermute, diese Punkte wurden gelöscht und niemand konnte mir helfen, dass diese Punkte wieder hergestellt werden.
VR: Hat die Dienstgeberin etwas dazu sagen?
Ing. XXXX : Ich kann dazu sagen, ein "Punkteminus" ist mir nicht bekannt. Es ist auch nicht relevant, welcher Mitarbeiter gerade diese Bestellungsblätter entgegen genommen hat, da diese gesammelt und nachher in den Computer eingepflegt werden. Das ist zu diesem "Kistchen" zu sagen.
VR: Das Gericht wird nun den geladenen Zeugen befragen. Sie werden am Ende der Befragung ebenfalls Gelegenheit haben, Fragen an den Zeugen zu stellen.
Beginn Zeugenbefragung
Der Zeuge Hr. XXXX , geb. XXXX , XXXX ausgewiesen durch österreichischen Reisepass Nr.: XXXX , wird in den Zeugenstand gerufen (ca. 11.55 Uhr) und über die Entschlagungsrechte gem. § 49 AVG und die Wahrheitspflicht gem. § 50 AVG belehrt.
(Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;
2. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
3. über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.
Sie werden weiters ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Eine falsche Zeugenaussage kann mit einer gerichtlichen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.)
Weiters wird der Zeuge/die Zeugin nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge gemäß § 26 VwGVG (§ 26 VwGVG - Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes: im Wesentlichen Ersatz der notwendigen Reisekosten, evtl. Aufenthaltskosten und Rückreisekosten; Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn Vermögensnachteil erlitten; Anspruch ist binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung / Zeugen aus dem Ausland binnen 4 Wochen / mit Bescheinigungsmitteln geltend zu machen).
VR: Was machen Sie derzeit beruflich?
Z: Ich bin im Ruhestand.
VR: Welche konkrete Tätigkeit haben Sie bei der XXXX ausgeübt?
Z: Zuletzt war ich Betriebsrat für XXXX für die Region XXXX .
VR: Können Sie sich an den Beschwerdeführer bzw. an dessen dienstliche Tätigkeit noch erinnern?
Z: Ja.
VR: Würden Sie, ausgehend von Ihrer Erinnerung rückblickend sagen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen pflichtbewussten Mitarbeiter der Dienstgeberin gehandelt hat bzw. handelt?
Z: Nein, das könnte ich nicht so sagen.
VR: Was meinen Sie damit konkret?
Z: Es sind da einige Vorfälle vorgefallen, die dann schlussendlich zur einer Disziplinarverhandlung geführt haben, zu Einvernahmen und ich war dann im Juni 2012 beim Bundessozialamt in Wien, da haben wir eine Verhandlung durchgeführt, wegen einer Kündigung des Kollegen XXXX . Mir sind auch sehr viele schriftliche Beschwerden von Verkehrsdisponenten bzw. der Verkehrsstelle immer wieder zugespielt worden, die den Kollegen XXXX betroffen haben, auch von Seiten der Kollegenschaft.
VR: Um welche Beschwerden hat es dabei konkret gehandelt?
Z: Diese Verkehrsdisponenten bzw. die Verkehrsstelle war hauptsächlich mit Beschwerden über Verspätungen, Umgang mit Kunden, Nichteinhaltung der Dienstkleidervorschrift und immer wieder mit dem Auslesen und dem Einzahlen der Verkehrseinnahmen beschäftigt.
VR: Und diese Beschwerden haben den Hrn. XXXX betroffen?
Z: Ja.
VR: Sie haben im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Behindertenausschuss am 06.06.2012 betreffend die Kündigungsangelegenheit des Beschwerdeführers als damaliger Betriebsratsvorsitzender zu Protokoll gegeben, bei häufigen Beschwerden über Mitarbeiter werde auch der Betriebsrat damit konfrontiert, über den Beschwerdeführer habe es überdurchschnittlich viele Kundenbeschwerden hinsichtlich der Einhaltung des Fahrplanes gegeben. Die Überprüfungen hätten ergeben, dass die Beschwerden immer zu Recht erfolgt seien. Über den Beschwerdeführer habe es auch Beschwerden seitens des Dienstgebers über die Arbeitskleidung gegeben. Auch von Kollegen sei dem Betriebsrat mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer den Fahrplan nicht einhalte und sich zudem nur schwer in ein Team einfüge. Nach dem letzten Kündigungsverfahren sei der Beschwerdeführer von XXXX nach XXXX versetzt worden, um die Situation zu beruhigen. Da es aber auch in XXXX zu massiven Problemen mit den Kollegen gekommen sei, habe der Beschwerdeführer wieder nach XXXX zurückversetzt werden müssen. In XXXX sei der Beschwerdeführer dabei beobachtet worden, wie er ein beschädigtes Rücklichtglas an seinem Bus abmontiert und mit einem unbeschädigten Rücklichtglas eines anderen Busses getauscht habe. Um den Dienstnehmer vor dienstrechtlichen Folgen zu bewahren, sei dieser Vorfall nicht an das Personalbüro und auch nicht an den Regionalmanager oder andere entscheidungsbefugte Personen, die dies dienstrechtlich ahnden hätten können, weitergeleitet worden. Ausschlaggebend sei dieser Vorfall allerdings für die Zurückversetzung nach XXXX gewesen. Stehen Sie auch heute noch zu diesen Angaben?
Z: Ja:
VR: Kann man davon ausgehen, dass es, weil es keine Befassung des Personalbüros oder anderer entscheidungsbefugter Personen gab, keine Ermahnung des Beschwerdeführers bezüglich dieses Vorfalles mit dem Tausch des Blinkergehäuses bzw. des Rücklichtglases gab?
Z: Ja, es wird sicher so gewesen sein. Es hat einen riesengroßen Aufruhr an der Dienststelle in XXXX gegeben, als das geschehen ist.
VR: Wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, was der eigentliche Grund für die Rückversetzung nach XXXX war?
Z: Der BF hat das gewusst, ja.
VR an BF: Stimmt das, dass Sie das gewusst haben, dass das der Grund für die Zurückversetzung nach XXXX war?
BF: Nein.
VR: Weshalb wurde Sie Ihrer Ansicht wieder von XXXX nach XXXX zurückversetzt?
BF: Das weiß ich nicht, aber das Blinkerglas habe ich nicht kaputt gemacht.
VR: Was hat man Ihnen gesagt, warum Sie wieder nach XXXX versetzt werden?
BF: Das weiß ich nicht mehr. Ich kann das jetzt nicht mehr genau sagen, ich weiß es nicht mehr.
VR an Z: Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei einer eklatanten Mobbingsituation am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen, deshalb und aufgrund der Weigerung der Dienstgeberin, auf seine Behinderung einzugehen, sei er gezwungen gewesen, Krankenstände in Anspruch zu nehmen. Können Sie Mobbing oder mobbingähnliche Zustände gegenüber dem Beschwerdeführer durch Personen, die der Dienstgeberin zugeordnet werden können, bestätigen?
Z: Nein.
LR3 an Z: Hat der BF an Sie persönlich bezüglich Mobbing gewandt?
Z: Nein.
VR: Haben Sie selbst irgendwelche Handlungen, die dazu gedient hätten, den Beschwerdeführer systematisch zu demütigen oder gezielt zu benachteiligen oder ihn an seinem Fortkommen bei der Dienstgeberin zu hindern, wahrgenommen oder haben Sie selbst solche Maßnahmen gesetzt?
Z: Nein, ich habe sie weder gesetzt, noch wahrgenommen. Es ist immer wieder von Disponenten versucht worden ihm mitzuteilen, dass er "Dienst nach Vorschrift" zu machen hat und nicht nach eigenem Ermessen. Das war schlussendlich auch ausschlaggebend für die Versetzung nach XXXX , damit der BF wegkommt aus der Dienststelle
XXXX .
VR an BF: Haben Sie Fragen an den Zeugen?
BF an Z: Habe ich mit Ihnen mittels E-Mail Kontakt aufgenommen, Sie darauf hingewiesen, dass ich Probleme habe und Sie um Hilfe gebeten?
Z: Es ist möglich, ich kann das E-Mail nicht zuordnen, das war ganz knapp vor der Verhandlung beim Bundesozialamt am 06.06.2012, und kurz vorher habe ich ein E-Mail erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sind die Vorfälle bereits alle passiert gewesen.
VR: Was war der Inhalt dieses E-Mails?
Z: Das kann ich jetzt nicht mehr sagen. Das war kurz vor der Verhandlung beim Bundessozialamt und es ging, glaube ich, darum, dass ich ihm helfe, aber da waren die ganzen Vorfälle mit dem Disziplinarverfahren etc. bereits passiert. Ich gehe davon aus, es ging darum, die Kündigung zu verhindern und ihn zu unterstützen.
BF: Nein, es ging um etwas anderes. Es ging um generelle Versetzung in eine andere Dienststelle. Ich bekam zwar von Hrn. XXXX die Lesebestätigung, aber eine Antwort kam nicht, weder telefonisch, noch per E-Mail
VR: Haben Sie sich dieses Mail, dass Sie geschickt haben, ausgedruckt?
BF: Das habe ich noch am Server, das müsste noch am Server sein.
VR: Sie werden auch diesbezüglich aufgefordert, dies binnen drei Tagen vorzulegen.
VR an Z: Sie können Sie an dieses konkrete E-Mail nicht mehr erinnern?
Z: An den genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern, aber es ging sicher in die Richtung, wie ich vorher angegeben habe.
LR3 an BF: Das Mail, von dem Sie sprechen, das haben Sie zeitlich vor der Verhandlung beim Sozialministeriumservice geschickt, wann war das?
BF: Ich weiß es nicht mehr, ich kann es zeitlich nicht einordnen, aber es stand inhaltlich nicht in Zusammenhang mit der Verhandlung des Sozialministeriumservices.
VR an BF, BFV: Hat Ihre Seite noch Fragen an den Z?
BF: Ich möchte zu Protokoll geben, dass ich, was das Disziplinarerkenntnis betrifft, zwar ursprünglich tatsächlich verspätet die Fahrgeldeinnahmen eingezahlt habe, dass ich mich aber ab dem Zeitpunkt, seit dem das Disziplinarverfahren gelaufen ist, "zusammengerissen" habe und immer pünktlich die Geldeinzahlungen geleistet habe.
BF an Z: Wir haben auch telefoniert wegen der Dienstkleidung, stimmt das, dass ich z. B. keine "Gutpunkte" gehabt habe, da haben Sie mir gesagt, ich solle mich selber darum kümmern?
Z: Wir haben sicherlich öfters miteinander telefoniert, das ist richtig, aber bezüglich Dienstkleidung hat es eine klare Vorgangsweise im Unternehmen gegeben. Jeder Lenker ist mit einer gewissen Anzahl von Punkten ausgestattet worden, wo er dann selbst die Auswahl treffen hat können, welche Kleidungsstücke er benötigt. Grundsätzlich ist es immer so gewesen, wenn ein neuer Lenker gekommen ist, hat es immer einige Zeit in Anspruch genommen, etwa zwei, drei Monate, bis diese Punkte an den Lenker "übergeben" worden sind. Es hat aber auch in der Disposition immer Restkleidungsstücke gegeben, die in der Zwischenzeit an die Lenker ausgegeben wurden.
VR: Was war die Grundausstattung, die ein Lenker bekommen hat?
Z: Der Lenker hat die Grundausstattung plus die Punkte bekommen. Die Punkte kann ich nicht mehr sagen, die Grundausstattung war Sakko, einige Hemden, zwei oder drei, genau weiß ich es nicht mehr, ein oder zwei Hosen und Schuhe und eine Krawatte.
VR: Wie war die Vorgangsweise, wenn ein Lenker keine Hose mehr hatte, weil diese zerrissen war?
Z: Dann wurde es akzeptiert, wenn er eine dunkle, also schwarze oder dunkelblaue Hose, die uniformähnlich aussah, trug.
VR: Hat sich der BF an die Bekleidungsvorschriften gehalten, Ihren Wahrnehmungen zu Folge?
Z: Nein, weil es immer wieder Beschwerden gegeben hat.
VR: Haben Sie selbst wahrgenommen, dass sich Hr. XXXX nicht an die Bekleidungsvorschriften gehalten hat.
Z: Selbst nicht, aber von Kollegen, oder von der Disposition wurde das mitgeteilt, ich bin zwar im Sozialraum öfters gewesen, aber da ist Hr. XXXX nicht gewesen.
VR: Von der Dienstgeberseite, gibt es Fragen?
mbP: Für wie viele Mitarbeiter waren Sie damals zuständig?
Z: Als Betriebsrat?
mbP: Ja.
Z: Ca. XXXX .
mbP: Hat es dort andere Kollegen gegeben, von denen Ihnen ähnlich viele Unregelmäßigkeiten bei der Dienstausübung bekannt geworden sind?
Z: Es hat immer welche gegeben, die sich nicht exakt an die Richtlinien gehalten haben, aber Hr. XXXX war einer der führenden dieser Personen, die das ignoriert haben.
mbP: Keine Fragen.
BFV an Z: Das ist aber nicht Ihre eigene Wahrnehmung, dass er es besonders übertrieben hat?
Z: Selber habe ich es nicht wahrgenommen, ich weiß es anhand der Beschwerden, die mir zugetragen worden sind. Er hat den Sozialraum gemieden, er hat wenig Lenkerkontakt gehabt.
BF: Das ist nicht richtig, ich habe sehr wohl Kontakt zu den Lenkern, ich habe mit ihnen auch Kaffee getrunken und mit zwei Lenker haben wir z. B. über Computer/Onlinespiele geredet.
VR: Was für Beschwerden gab es noch über den BF, abgesehen von der Dienstkleidungsproblematik?
Z: Dass er nicht sehr reinlich war, nicht besonders gut gerochen hat. Es war ein Problem, wenn ein anderer Lenker nach ihm das Auto übernehmen musste.
VR: Gab es sonst noch Beschwerden irgendwelcher Natur?
Z: Nein, da kann ich jetzt nichts sagen.
VR: Hat noch jemand Fragen an den Z?
BF: Bezüglich des Übernehmen von Autobussen, es hat nie von meiner Seite Probleme gegeben, meine Busse waren sauber, zusammengekehrt, mir wurde aber sogar ein leerer Autobus hergestellt, mit dem ich in der Früh fahren sollte, der Tank war aber leer. Ich habe dann in meiner Pause den Bus getankt und habe nur im Fahrbericht geschrieben "Bus leer übernommen".
BFV an Z: Weil Sie das vorher angesprochen haben wegen des Blinkerglases. Da haben Sie gesagt, man hat das gar nicht gemeldet, damit es keine Schwierigkeiten gibt für den BF. Hätte man das nicht melden müssen?
Z: Meldepflicht hat der Verursacher, der den Schaden angerichtet hat bzw. erzeugt hat. Passiert ist es, wenn wir schon bei der Erklärung sind, so: Es waren einige Kollegen im Sozialraum in der Verkehrsstelle XXXX . Hr. XXXX ist dann in die Dienstelle zurückgekommen und beim Einparken, das rückwärts erfolgt, hat er einen anderen Bus so touchiert, dass das Blinkerglas bzw. die Rückleuchte bei diesem Bus zu Bruch gegangen ist. Der Meinung, nicht gesehen worden zu sein, hat er vom beschädigten Bus das Glas herunter genommen, bei einem typengleichen Bus hat er es auch hinuntergenommen und auf das Fahrzeug, an dem der Schaden verursacht worden ist, montiert, damit der Anschein entstanden ist, dass nichts passiert ist an dem Bus, an den der Hr. XXXX gefahren ist.
VR: Haben Sie das persönlich wahrgenommen?
Z: Ich habe das nicht persönlich wahrgenommen, ich wurde über den Vorfall am nächsten Tag informiert. Vorgefallen ist das, glaube ich, spät abends.
VR: Wer hat Sie da konkret informiert?
Z: Den Namen kann ich jetzt nicht mehr nennen, das ist schon fünf Jahr zurück, das muss 2011 gewesen sein, es war noch, bevor er zurückversetzt wurde nach XXXX .
BFV an Z: Jetzt bestreitet aber Hr. XXXX diesen Vorfall, kann es auch anders gewesen sein?
Z: Hr. XXXX hat sehr viele Vorfälle bestritten, eben auch vorher mit den Einzahlungsvorschriften. Wenn man die Anklageschrift von der Disziplinarverhandlung liest, dann stimmt das überhaupt nicht überein mit den Einzahlungsmodalitäten, wie Hr. XXXX das zuvor geschildert hat.
BFV: Für mich klingt das wie "wer einmal lügt, dem glaubt man nicht".
Z: Wenn es so viele Vorfälle gab, wie es mir von Kollegen gemeldet wurde, dann gehe ich davon aus, dass etwas dahinter gewesen ist.
BFV: Wie begründen Sie denn (zu ergänzen: das Verhalten von Herrn XXXX ), ich rede nur von dem einen Vorfall, hat er da eine Konsequenz zu befürchten gehabt wegen des Blinkerglases?
Z: Grundsätzlich hat es keine rechtlichen Konsequenzen, wenn man kleine Schäden meldet. Das ist Anstandssache, denn der Kollege, der den Schaden am nächsten Tag entdeckt, wird ja dafür verantwortlich gemacht, da geht es um Kameradschaft. Man "lässt andere nicht rein".
BFV: Sie sind ja noch immer emotionalisiert. Ist es nicht so, dass in der Früh eine Wagenumsicht gemacht werden muss?
Z: Ja. Das fällt unter Vorbereitung/Abschlusszeit.
BFV: Was passiert dem Kollegen, dem das kaputte Blinkerglas am Wagen auffällt?
Z: Dem Kollegen gar nichts, aber dem, der am Tag zuvor gefahren, der den Schaden nicht gemeldet hat.
VR: Ist es denkbar, dass der BF den angeblich von ihm verursachten Schaden deshalb nicht gemeldet haben könnte, weil er bereits in gewissen dienstrechtlichen Schwierigkeiten war und eine Verschärfung dieser Lage befürchtete durch diesen an sich kleinen Vorfall der Verursachung eines Schadens am Blinker beim Einparken?
Z: Denkbar ist das schon.
LR3 an Z: Wie viele Kollegen haben den Vorfall mit dem Blinkerglas beobachtet?
Z: Es ist schwer zu sagen, es waren drei oder vier, die mir das bestätigt bzw. mitgeteilt haben.
VR: Können Sie sich konkret daran erinnern, dass drei oder vier Personen sich im Sozialraum aufgehalten haben oder ist das lediglich eine Vermutung Ihrerseits?
Z: Bestätigen kann ich es natürlich nicht.
VR: Warum nicht?
Z: Weil ich nicht dabei war. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Kollegen in XXXX nicht davon begeistert waren, dass der BF nach XXXX versetzt wird, da diese auch in XXXX tankten und davon ausgingen, dass hier lediglich eine Problemverlagerung gemacht werde.
BFV: Ich halte Ihnen vor, da gibt es ein arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren, von dem Sie nichts wissen. Da gibt es eine Aussage, dass das angeblich nur eine Person gesehen hat und nicht mehrere. Zusatzfrage: Sieht man aus dem Sozialraum auch auf den gesamten Abstellplatz?
Z: Zum ersten Punkt, das kann ich nicht bestätigen, dass das nur einer gesehen hat, das habe ich schon zuvor gesagt. Zu Punkt Zwei. Die ganze Dienstelle ist sicherlich nicht einsehbar vom Sozialraum aus, aber der Vorfall wurde beobachtet.
BFV: Was wissen Sie konkret über den Vorfall, wie viele Ihnen was gesagt haben, wer war dabei?
Z: Es ist zu dem Vorfall meine Aussage schon protokolliert worden.
BFV weist den Zeugen darauf hin, dass der BF ein Fragerecht hat und der Zeuge daher die gestellten Fragen beantworten muss.
BFV: Aus Ihrer Erinnerung, wie viele Leute haben Ihnen das erzählt, dass sie es beobachtet haben?
Z: Drei oder vier.
VR: Drei oder vier Leute haben Ihnen von dem Vorfall berichtet oder haben angegeben, dass sie dabei waren?
Z: Von dem Vorfall berichtet.
Z verlässt den Zeugenstand (ca. 13.00 Uhr).
Ende der Zeugenbefragung
Die Verhandlung wird um 13.00 Uhr für eine Pause unterbrochen und um
Dem Vertreter der belangten Behörde (BehV) werden die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingelangten Eingaben der mitbeteiligten Partei, OZ 6 und OZ 16, die ihr irrtümlich noch nicht übermittelt wurden, in Kopie ausgehändigt.
VR an BF: Nun noch einmal zu dem von der Dienstgeberin vorgebrachten Vorfall der Beschädigung eines Blinkers am 03.09.2011 (Abl. 114 - 116, 501 - 502 des Aktes des Behindertenausschusses) auf dem Betriebsgelände in XXXX . Ein Mitarbeiter namens XXXX gab an, Sie seien am 03.09.2011 auf dem Betriebsgelände in XXXX mit dem von Ihnen gelenkten Niederflurbus mit einem anderen Bus, dem Linienbus XXXX , der dort abgestellt gewesen sei, kollidiert, danach seien Sie ausgestiegen und hätten den Schaden betrachtet, dann hätten Sie Ihren Bus eingeparkt. Beim Hinausgehen habe der Mitarbeiter bemerkt, dass an der Stelle, wo die beiden Busse zusammengestoßen seien, beim dort abgestellt gewesen Bus XXXX das Blinkergehäuse weggerissen gewesen sei. Nach Dienstende habe dieser Mitarbeiter seinen Wagen abgestellt, da habe er bemerkt, dass der Schaden am Bus XXXX bereits repariert gewesen sei, er habe sich aber gewundert, dass genau an der gleichen Stelle beim ebenfalls abgestellten Bus XXXX das Blinkergehäuse gefehlt habe. Diese Mitarbeiter habe den Vorfall nicht gemeldet, weil er ja annehmen musste, dass Sie wie üblich eine Schadensmeldung ausfüllen würden. Dass hier kein Schadensbericht ausgefüllt worden sei, habe diese Mitarbeiter erst viel später im Gespräch mit Kollegen erfahren.
Diese Darstellung wird bestätigt durch die Angaben eines weiteren Mitarbeiters, Herrn XXXX , des Lenkers des Busses XXXX , der angab, als er am 04.09.2011 in der Früh seinen Dienst habe antreten wollen, habe er bemerkt, dass links vorne der komplette Blinker mit der Gehäuse gefehlt habe. Der Schaden müsse zwischen seinen beiden Diensten in der Zeit vom 03.09.2011 15:00 Uhr und 04.09.2011 9:00 Uhr aufgetreten sein, das Fahrzeug sei in der Zwischenzeit nicht bewegt worden. Er jedenfalls habe eine Schadensmeldung ausgefüllt.
Was sagen Sie zu diesen Vorwürfen?
BF: Ich bin reingefahren, ich bin vorne ausgestiegen und bin nach hinten gegangen, dass ich schaue, wie weit es noch geht und dann habe ich eingeparkt.
VR: D. h. Sie haben kein anderes Fahrzeug am 03.09.2011 touchiert?
BF: Nein.
VR: Ist es üblich bei einem professionellen Buslenker, dass er beim Einparken vor dem Rückwärtsfahren aussteigt und schaut, wie weit er noch fahren kann?
BF: Ich bin halt ausgestiegen und habe geschaut, damit ich nirgends anfahre und damit nichts im Weg liegt.
Ing. XXXX : Nach unserer Sicht ist es nicht üblich, denn wenn ein anderer Bus bereits dort steht, orientiert sich der Lenker an dem Nebenfahrzeug und weiß genau, wie weit er zurückschieben kann, da die Busse zu dieser Zeit alle dieselbe Länge hatten.
BFV: Haben jetzt alle Busse die gleiche Länge gehabt?
BF: Prinzipiell ja, aber es gibt schon Unterschiede.
BFV: Es mag ja sein, dass es aus Sicht der mbP nicht üblich ist, der BF hat eben einen anderen Weg gewählt beim Einparken.
BFV: Wie lang ist so ein Bus ca.?
BF: Ca. 12 Meter.
BFV: Hat er Rückkameras?
BF: Nein.
BFV: Und auch keine Sensorgen?
BF: Nein.
BFV: Wie ist eine Orientierung aus Ihrer Sicht, wie Hr. Ing. XXXX dargestellt hat, überhaupt möglich? Eine Orientierung war auf Grund der unterschiedlichen Bustypen mit der nötigen Sicherheit aus unserer Sicht nicht möglich.
BF: Es könnte ja sein, dass hinten etwas liegt, im toten Winkel, das ich nicht sehe. Eigentlich bräuchte man einen Einweiser.
mbP: Sind Sie jedes Mal vor dem Einparken ausgestiegen?
BF: Ja.
VR: Wieso wollten Sie auf diesbezüglichen Vorhalt im Rahmen der Protokollerstellung der Einvernahme am 01.08.2012 durch Ing. XXXX zu diesem Vorfall keine Stellungnahme abgeben, dies erst nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt (Abl. 497 - 500 des Aktes des Behindertenausschusses)?
BF: Mein damaliger Anwalt war auf Urlaub, ich selbst war überrumpelt, es hat geheißen, "komm am 01.08.", aber ich habe nicht mit einer Einvernahme gerechnet, somit wollte ich zu diesem Thema nichts sagen.
VR an mbP: Gab es diesbezüglich sonstige Gespräche mit dem Beschwerdeführer bzw. gab es diesbezüglich eine Ermahnung?
Ing. XXXX : Die hat es nicht gegeben, weil es dazu gar keine Gelegenheit gab. Der Vorfall wurde uns erst relativ spät bekannt und sollte bei der Einvernahme am 15. März 2012 behandelt werden. Diese Einvernahme konnte aber nicht durchgeführt werden, da sich Hr. XXXX kurz vorher krank meldete und erst wieder im August zum Dienst antrat, wo dann diese Einvernahme nachgeholt wurde.
VR an BF: Sie haben in den Eingaben Ihres Rechtsvertreters unter anderem vom 05.06.2012 und vom 04.09.2012 das Vorliegen von Mobbing gegen Ihre Person durch die Dienstgeberin bzw. durch Personen, die der Dienstgeberin zugerechnet werden können, vorgebracht, deshalb habe sich Ihr gesundheitlicherer Zustand - wegen einer eklatanten Mobbingsituation am Arbeitsplatz und aufgrund der Weigerung der Dienstgeberin, auf Ihre Behinderung einzugehen - verschlechtert, weshalb Sie gezwungen gewesen seien, umfangreiche Krankenstände in Anspruch nehmen hätten müssen. Was meinen Sie mit diesen Vorwürfen konkret? Wer konkret hat Sie wann und in welcher Form gemobbt?
BF: Es ging z. B. so, es heißt immer nur, Kollegen haben sich beschwert. Ich habe selbst das Gespräch mit dem Dienstregler, Hrn.
XXXX , gesucht und bekam dann immer die Aussagen: "Du fährst immer zu früh" und auf meine Frage, welche Kollegen haben sich beschwert, hat er gemeint, "das sage ich dir nicht." Auf jeden Fall habe ich fast mehrere Gespräche geführt, damit es zu einer guten Lösung kommt und dann wurde mir auch gesagt: "Du sollst zwei Minuten später wegfahren von der Haltstelle". Dann habe gesagt, wenn ich später wegfahre, dann bin ich der Dumme, dann heißt es, ich bin zu spät oder absichtlich zu spät gefahren. Und bei der XXXX z. B., die hat die Kundenbeschwerden übergehabt, bei dem Vorfall mit dem Behinderten, der nicht gedrückt und nicht gesagt hat, "ich möchte aussteigen bei der nächsten Station", rolle ich weiter durch die Haltstelle durch, stehe vorne bei der Ampel und der Fahrgast sagt:
"Ich möchte da aussteigen" und ich habe ihm gesagt, "das geht jetzt nicht, wir sind jetzt in keiner Haltestelle" und ich habe dem Fahrgast erklärt, er möge noch eine Haltestelle mitfahren, weil ich ihn auch aus versicherungstechnischen Gründen außerhalb der Haltestelle nicht aussteigen lassen darf und er braucht nur von der einen Straßenseite auf die andere Straßenseite rübergehen und mit dem nächsten Bus, der kommt, zurückfahren, zur anderen Haltestelle. Worauf ich hinaus will ist, dass die XXXX sagt, "Ich weiß eh, da kannst eh nichts anderes machen".
VR an BF: Zu den Kundenbeschwerden aus den Jahren 2011 und 2012:
Diesbezüglich wurden dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Dienstgeberin diverse E-Mails beigelegt, aus denen sich diese Kundenbeschwerden ergeben. Wie erklären Sie sich diese Kundenbeschwerden?
BF: Es kommt auf die Kollegen darauf an, es ist eine Vermutung: Wenn Kollegen immer zu spät fahren und nicht den Fahrplan einhalten, denkt sich der Fahrgast, der Bus kommt immer so spät und wenn man dann einmal nach Fahrplan, genau bei der Zeit, bei der Haltestelle ist, ist der Fahrgast nicht da und kommt später.
Zu den Beschwerden: Diese Liste, die Sie da haben, vom 17.07.2012 (Abl. 117, 118 des Aktes des Behindertenausschusses), z. B. zu 9 und 10 auf der Seite 2, da musste ich erst mit Dienstbeginn in XXXX feststellen, dass ich einen anderen Dienst zu fahren gehabt hätte, man hat mich einmal auch telefonisch nicht informiert über eine Dienstverschiebung, womit der Kurs auch mit Fahrbericht verspätet gefahren worden ist.
Zu Beschwerde 8: Es steht zwar "aggressiver Busfahrer", aber ich bin keineswegs aggressiv. Das war eine Dame, die nach XXXX fahren wollte, vom Bahnhof XXXX . Die Dame hatte eine Jahreskarte mit der Zone XXXX , die aber für XXXX nicht gilt. Ich habe die Dame aufgeklärt, dass sie einen Fahrschein kaufen muss und die hat dann mit mir zu diskutieren begonnen, dass sie immer so fahre und nichts bezahle, worauf ich ihr gesagt habe, im normal höflichen Ton, dass es nicht geht.
Zu Beschwerde 7, da wurde nicht darüber gesprochen.
Zu Beschwerde 6, wurde ebenfalls nicht darüber gesprochen, aber ich kann dazu sagen, ich habe in den Fahrbericht geschrieben, dass der Schranken nach XXXX zu war, der Bahnübergang war geschlossen und dass ich deshalb die Verspätung von 15 Minuten in den Fahrbericht eingetragen habe.
VR an mbP: Gibt es auch bezüglich anderer Postbuslenker regelmäßig Kundenbeschwerden und wenn ja, wie häufig treten diese bei einem durchschnittlichen Buslenker auf?
Ing. XXXX : Es gibt natürlich Lenker, wo es gar keine Beschwerde gibt und es gibt Lenker, wo es immer wieder mal eine Beschwerde gibt. In der Regel ist das ein- bis zweimal im Jahr.
VR: Würden Sie sagen, dass es betreffend den Beschwerdeführer überdurchschnittlich viele Kundenbeschwerden gibt (vgl. diesbezüglich auch die von mbP vorgelegte Liste Abl. 460 des Behindertenausschusses)?
Ing. XXXX : Das war wirklich eine unglaubliche Anhäufung von Kundenbeschwerden, die so bei anderen Buslenker nicht vorzufinden waren. Hier darf man auch nur ins Treffen führen die Aussage von Fr. XXXX , die auch von mündlichen zusätzlichen Beschwerden spricht, die hier nicht erfasst sind. Damit meine ich sowohl die Liste Abl. 460 als auch die vom BF gerade erwähnte Liste vom 17.07.2012 (Abl. 117, 118), weil sich beide entsprechen. Diese geballte Häufung von Beschwerden führte auch dazu, dass wir uns selbst ein Bild machen wollten und von Hrn. XXXX Tachographenscheiben aus den unmittelbar letzten Tagen ausgewertet hatten. Es waren Tachographenscheiben aus dieser Zeit, unmittelbare aktuelle Tachographenscheiben, die er im Bus mithaben muss, diese Auswertung übertraf jenes, was wir an Beschwerden betreffend Nichteinhaltung des Fahrplanes sahen, bei Weitem.
VR: Im Verwaltungsakt der belangten Behörde (Abl. 118) findet sich diese "Auswertung Beschwerden Kundenberatung betreffend XXXX (Ergebnis nach Prüfung 17.07.2012)", auf die nun schon Bezug genommen wurde. Von wem wird eine solche Auswertung konkret durchgeführt?
mbP: Federführend von Fr. XXXX .
VR an BF: Würden Sie davon ausgehen, dass ein Teil dieser Kundenbeschwerden "querulatorischen" Charakter hat oder kann man aus Ihrer Sicht davon ausgehen, dass der überwiegende Teil solcher Kundenbeschwerden grundsätzlich einen berechtigten Kern hat?
BF: Es ist schwierig zu sagen, von beiden Seiten her, aus Fahrgastsicht und als Nichtfahrgast. Im Prinzip kann ich mich als Fahrgast immer beschweren, obwohl ich gar nicht vor Ort bin, aber nur ist es auch schwierig vom Unternehmen her, wenn man mit mir darüber nicht spricht, mit mir hätte man jederzeit reden können.
VR: Gab es konkrete Ermahnungen bezüglich der dem Beschwerdeführer zugeordneten Kundenbeschwerden und wenn ja, in welcher Form?
Ing. XXXX : In der Regel ist es so, dass diese direkten Beschwerden, jetzt in diesem Fall von der Fr. XXXX direkt, mit dem entsprechenden, betreffenden Buslenker besprochen werden und eine entsprechende Ermahnung erfolgt. Bei besonderer Häufung von Beschwerden, wurde es dann an den Verkehrsleiter, in dem Fall bin das ich, weitergeleitet und in diesem Zuge war auch die Einvernahme am 15. März 2012 geplant, die dann nicht stattfand, aus den bereits erwähnten Gründen.
VR: Hat man mit Ihnen über diese Beschwerden geredet?
BF: Zu der Liste (Abl. 118), wurde bezüglich der Vorfälle der Beschwerden 1 - 5 nicht gesprochen und eine Ermahnung hat es nicht gegeben, XXXX hat immer gesagt: "Du kannst eh nicht anders handeln", aber wie man sich konkret verhalten sollte, hat sie nicht gesagt, sie hat auch keine Lösungsvorschläge gemacht, "Schau im Lenkerhandbuch nach", hat sie gesagt.
Dem Antrag des BFV auf Einholung eines KFZ-technischen SV-Gutachtens wird nicht stattgegeben, weil die im verfahrenseinleitenden Antrag und in der Folge im Einvernahmeprotokoll vom 01.08.2012 aufgelisteten Zeitabweichungen von den Fahrplänen von teilweise bis zu elf Minuten zwischen vorgeschriebenem Fahrplan und Tachographenscheibe durch das Gericht nach der Erläuterung im Rahmen dieser Verhandlung an Hand der vorgelegten Tachographenscheiben und Fahrplänen nachvollzogen werden können. Der kritische, tatsächlich schwer zu beurteilende Grenzbereich von Abweichungen zwischen vorgeschriebenem Fahrplan und den in der Tachographenscheibe ausgewiesenen Werten umfasst lediglich den Wert von 1 bis 2 Minuten.
BFV ersucht um eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme samt Beweisanträgen von zwei Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls.
BFV: Ich werde insbesondere Zeugen dafür beantragen, dass die Kundenbeschwerden unrichtig sind und dass die heute vom Zeugen XXXX erhobenen Vorwürfe unrichtig sind.
Diesem Ersuchen wird Folge gegeben.
mbP: Ich beantrage innerhalb von zwei Wochen, auf die Replik zu replizieren.
Auch diesem Antrag wird Folge gegeben.
Schluss der Verhandlung
Die Niederschrift wird den Parteien des Verfahrens, bereinigt um Rechtschreib- und Grammatikfehler sowie Wortunvollständigkeiten, übermittelt und ihnen eine Frist zur Protokollrüge gemäß § 14 AVG eingeräumt werden."
Da die Parteien des Verfahrens im Rahmen dieses Verhandlungstermins am 31.05.2016 die Niederschrift über die Verhandlung aus Zeitgründen nicht mehr auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit kontrollieren und unterfertigen konnten, wurden den Parteien des Beschwerdeverfahrens die in Bezug auf Rechtschreib- und Grammatikfehler korrigierten Ausfertigungen der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2015 mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und ihnen gemäß § 14 AVG binnen zwei Wochen ab Zustellung Gelegenheit eingeräumt, Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
Soweit seitens der Parteien Einwendungen erhoben wurden (diese allerdings nicht in inhaltlicher Hinsicht), wurde diesen vom Bundesverwaltungsgericht Rechnung getragen.
Am Tag der mündlichen Verhandlung langten - vom Beschwerdeführer eingebracht -- beim Bundesverwaltungsgericht zum einen ein E-Mail des Beschwerdeführers an den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen ehemaligen Betriebsrat vom 04.06.2012 und zum anderen eine mit 31.07.2012 datierte Rechnung über eine - allerdings nicht näher spezifizierte - eingeschriebene Briefaufgabe sowie Kopien diverser Tachografenblätter aus dem Jahr 2012 ein.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.06.2016 gab der Beschwerdeführer eine als Beweisantrag bezeichnete Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen ausführte, zum Beweis dafür, dass die Kundenbeschwerden unrichtig seien, insbesondere zum Beweis dafür, dass regelmäßig Kundenbeschwerden in hoher Zahl bei der Dienststelle einlangen würden, diese praktisch alle Lenker beträfen und praktisch alle Lenker mit diesen Beschwerden konfrontiert seien, werde die Einvernahme näher genannter Zeugen beantragt. Der Beschwerdeführer bringe ausdrücklich vor, dass er kein Verhalten gesetzt habe, welches ihm in irgendeiner Form schuldhaft vorzuwerfen wäre. Der Beschwerdeführer bestreite ausdrücklich, dass er bei irgendwelchen Haltestellen nicht gehalten habe, außerplanmäßig früher abgefahren sei, etc. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer stets seine Dienstpflichten erfüllt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch beispielsweise neue Dienstkleidung mehrfach intensiv eingefordert, diese jedoch nicht erhalten. Der Beschwerdeführer sei stets gepflegt aufgetreten, sei aufgrund seiner Behinderung und aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes aber gehänselt und gemobbt worden. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer auch mit seiner E-Mail vom 04.06.2012, welche unter einem vorgelegt werde, an den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2016 einvernommenen Zeugen gewandt. Der Beschwerdeführer führe in dieser E-Mail aus, dass sich in letzter Zeit die Vorwürfe gegen seine Person häufen würden, dass er mehrfach das Gespräch mit seinem Vorgesetzten gesucht habe, um Stellungnahme zu diesen Vorwürfen zu nehmen und Missstände aufzuklären. Darauf habe aber niemand reagiert. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich mit der Bitte um Hilfestellung an den Zeugen gewandt, welcher diese Hilfestellung aber nicht gewährt habe. Im Übrigen sei die Fahrkarte des Beschwerdeführers bereits abgelaufen. Dies ergebe sich aus einem E-Mail, das die ASFINAG an den Beschwerdeführer geschickt habe. Aus dieser E-Mail ergebe sich, dass die Fahrkarte des Beschwerdeführers am 06.05.2012 abgelaufen sei. Dies werde mit dem vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitarbeiter der ASFINAG belegt. Weiters lege er vor einen Fotoauszug aus dem Video, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer die Fahrkarte ausgelesen habe. Er beantrage weiters die Anberaumung einer weiteren mündlichen Streitverhandlung zur Durchführung der oben beantragten Zeugenbeweise und Einsicht in die vorgelegten Urkunden.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 erstattete auch die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme, in der sie in Bezug auf den Vorwurf der nicht übermittelten Tachoscheiben darauf hinwies, dass dem Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin im Kündigungszustimmungsverfahren stets vorgeworfen worden sei, dass er die Tachoscheiben aus dem Jahr 2011 nicht abgegeben habe. Diesbezüglich werde auf das Vorbringen im Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 20.07.2012 verwiesen. Nun lege der Beschwerdeführer einen Postaufgabeschein vom 31.07.2012 vor, aus dem im Übrigen weder Absender noch Empfänger ersichtlich seien, sowie die Kopien von Tachoscheiben, die allesamt aus dem Jahr 2012 datieren würden. Auch wenn der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 31.07.2012 Tachoscheiben aus dem Jahr 2012 an die Dienstgeberin gesendet haben sollte, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Übermittlung der Tachoscheiben aus 2011 durch den Beschwerdeführer an die Dienstgeberin unterblieben sei. Zu den vorgeworfenen Kundenbeschwerden sei auszuführen, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig ergebe, dass der Beschwerdeführer der mit Abstand auffälligste Lenker bezüglich Kundenbeschwerden gewesen sei. Selbst wenn es so sein sollte, dass ein geringer Teil sämtlicher Kundenbeschwerden objektiv nicht gerechtfertigt sein sollte, bleibe dennoch die Tatsache über, dass es über den Beschwerdeführer exorbitant viele Kundenbeschwerden gegeben habe. In weiterer Folge werden in dieser Stellungnahme Ausführungen darüber getroffen, warum eine Einvernahme der beantragten Zeugen nicht erforderlich sei, dies insbesondere deshalb, weil diese Zeugen entweder keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu den angeblichen Beschwerden über andere Lenker oder zur Dienstverrichtung durch den Beschwerdeführer hätten. Zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Fahrerkarte sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nie bestritten, sondern selbst im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12.09.2012 vorgebracht habe, dass die Gültigkeit der Fahrkarte des Beschwerdeführers mit Ablauf des 06.05.2012 abgelaufen sei. Dies ändere jedoch nichts an der nachgewiesenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2011 bis März 2012 an insgesamt sieben Tagen Busse mit digitalem Tachografen ohne Fahrerkarte in Betrieb genommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Fahrerkarte noch gültig gewesen, nur habe es der Beschwerdeführer aus welchen Gründen auch immer unterlassen, die Fahrerkarte ordnungsgemäß "zu stecken". Auch ändere der Beweisantrag nichts an der in den vorgelegten Urkunden festgehaltenen und von dem dazu befragten Zeugen XXXX bestätigten Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Fristen zur "Einlesung" der zum damaligen Zeitpunkt unbestritten noch gültigen Fahrerkarte wiederholt und gravierend überschritten habe. Schließlich müsse dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden, dass er nach Ende seines mehrmonatigen Krankenstandes am 01.08.2012 zum Dienst erschienen sei, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerkarte zu sein, deren Gültigkeit ja mit Ablauf des 06.05.2012 abgelaufen sei. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Lenkerhandbuches sei jeder Lenker verpflichtet, spätestens sieben Tage nach Ablauf der Fahrerkarte eine neue zu beantragen. Sollte der Beschwerdeführer während seines mehrmonatigen Krankenstandes aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein, eine neue Fahrkarte zu beantragen, so hätte ihn zumindest die Pflicht getroffen, diesen Umstand bei Wiederantritt seines Dienstes bekannt zu geben. Wäre er nicht mit 01.08.2012 vom Dienst freigestellt worden, hätte er daher neuerlich Busse ohne Stecken einer (gültigen) Fahrkarte in Betrieb genommen. Beigelegt ist dieser Stellungnahme ein Auszug aus dem Lenkerhandbuch über die Verantwortlichkeiten des Lenkers in Bezug auf die Fahrerkarte und die damit verbundenen Verpflichtungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit 01.06.2007 bei der Beschwerdegegnerin im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt und bezieht ein monatliches Bruttogehalt von € 2.540,75 inklusive aller Nebengebühren und Sonderzahlung (Stand 2012) beziehungsweise €
1. 667,92 laut Kollektivvertrag ohne Nebengebühren.
Der erlernte Beruf des Beschwerdeführers ist KFZ-Mechaniker. Er ist ledig und hat keine Sorge- oder Unterhaltspflichten. An außergewöhnlichen Belastungen fallen monatlich zirka € 70,- für Medikamente und € 440,- für Kreditrückzahlung an.
Der Beschwerdeführer gehört seit 14.10.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten an, dies mit einem ursprünglich festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. Ab 07.02.2011 beträgt der Grad der Behinderung wegen Verbesserung der vorliegenden Funktionseinschränkungen nur mehr 50 v.H.
Festgestellt wird, dass der begünstigte behinderte Beschwerdeführer verschiedene ihm aufgrund des Dienstverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin bestehende Pflichten beharrlich verletzt hat. Im Konkreten handelt es sich um folgende Dienstpflichtverletzungen:
Verletzung der Pflicht des Tragens von Dienstkleidung:
Festgestellt wird, dass sich die Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidern während der Dienstzeit bzw. zum ausnahmsweisen Tragen von privater Kleidung - dies allerdings unter bestimmten näher genannten Vorgaben über das Erscheinungsbild dieser privaten Kleidung - sowie weiters die Verpflichtung, diese Kleidung während der Tragedauer auf eigene Kosten in ordentlichem und sauberem Zustand zu erhalten, für bei der Beschwerdegegnerin beschäftigte Berufskraftfahrer im Buslenkdienst aus dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Dienstvertrag vom 01.06.2007 (Aktseiten 86 bis 89 des Aktes der belangten Behörde) bzw. aus der vom Beschwerdeführer unterfertigten Anordnung "Tragen der Dienstkleider - provisorische Regelungen" (Aktseite 7 des Aktes der belangten Behörde) vom 08.06.2007, aus einer an alle Mitarbeiter des Fahrdienstes gerichtete Anweisung vom 30.04.2009 ("Memo Nr: 4/2009"; Aktseite 6 des Aktes der belangten Behörde) sowie aus Punkt 14. des Lenkerhandbuches (Aktseiten 8 bis 10 des Aktes der belangten Behörde) ergibt.
Aus dem Dienstvertrag (Z. 8 des Dienstvertrages) ergibt sich, dass sich der Dienstnehmer verpflichtet, die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Dienstkleidung während der Arbeitszeit entsprechend den Vorschriften des Dienstgebers zu tragen sowie während der Tragedauer auf eigene Kosten in ordentlichem und sauberem Zustand zu halten. In der vom Beschwerdeführer unterfertigten Anordnung "Tragen der Dienstkleider - provisorische Regelungen" vom 08.06.2007 wird dazu erläuternd bestimmt, dass ein gepflegtes Äußeres zur Repräsentation des Dienstleistungsunternehmens in der Öffentlichkeit besonders wichtig sei. Grundsätzlich sei dafür die Dienstkleidung vorgesehen, die der unterfertigende Dienstnehmer laut Dienstvertrag vollständig (z.B. auch die Krawatte) zu tragen habe. Sollte dem Dienstnehmer jedoch ausnahmsweise (z.B. zu Beginn des Dienstverhältnis) keine derartige Dienstkleidung zur Verfügung stehen, werde er gebeten, wie folgt vorzugehen: Der Dienstnehmer habe eine dunkle Hose zu tragen, dunkle Socken, ein helles einfärbiges Hemd, einen dunklen Pullover oder dunkle Weste und eine dezente Krawatte (ohne Bilder, Figuren, Texte usw.). Zu Hose und Pullover/Weste passend habe der Dienstnehmer entweder schwarze oder dunkelbraune Halbschuhe (ausgenommen winterliche Verhältnisse) zu tragen. Sport- bzw. Turnschuhe, Sandalen, Pantoffeln etc. seien nicht gestattet. Aus der an alle Mitarbeiter des Fahrdienstes gerichteten Anweisung vom 30.04.2009 ("Memo Nr: 4/2009"; Aktseite 6 des Aktes der belangten Behörde) ergibt sich, dass eine Mischung von Dienstkleidung mit privater Kleidung nicht zulässig ist. Kleidungsstücke wie Jeans, T-Shirts, Sandalen, Stiefletten und Ähnliches seien nicht geeignet, das Unternehmen der Dienstgeberin in der Öffentlichkeit zur repräsentieren und seien daher nicht gestattet. Auch das Tragen von kurzen Hosen sei nicht mehr erlaubt. Die Einheitlichkeit der Kleidung solle die Zugehörigkeit zum Unternehmen ausdrücken und darüber hinaus ein positives Erscheinungsbild bei den Kunden und in der Öffentlichkeit erzeugen; als positiver Nebeneffekt helfe sie auch, private Kleidung zu sparen. Es werde um Kenntnisnahme und strikte Einhaltung ersucht.
Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer während der Arbeitszeit wiederholt private Kleidung und nicht die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Dienstkleidung getragen hat und diese private Kleidung - wiederholt bestehend u.a. aus blauen Jeans und hellen Turnschuhen - auch nicht den Vorgaben für das Tragen von privater Kleidung für den Fall, dass ausnahmsweise keine derartige Dienstkleidung zur Verfügung steht, entsprochen hat.
Verletzung der Pflicht des Einhaltens von Fahrplanzeiten:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer wiederholt die vorgeschriebenen Fahrplanzeiten nicht eingehalten hat, indem er Haltestellen deutlich zu früh passierte bzw. aus der Ausgangsstation zu früh abfuhr, dienstplanmäßig nicht vorgesehene Stehzeiten aufwies und Kurse deutlich verspätet führte. Belegbar sind folgende Abweichungen von Fahrplänen:
Kurs 144: Planankunft in XXXX 14:51 - tatsächliche Ankunft 14:45 - 6 Minuten zu früh.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer diesen Abweichungen seiner tatsächlichen Fahrzeiten von den vorgeschriebenen Fahrplänen nicht konkret entgegentrat bzw. keine konkreten nachvollziehbaren Begründungen bzw. Erklärungen für das Nicht-Einhalten der vorgeschriebenen Farbpläne an diesen Tagen erstattete.
Verletzung der Pflicht der Abgabe von Tachografenscheiben für das Jahr 2011:
Festgestellt wird, dass sich die Verpflichtung des Lenkers, die von ihm verwendeten - analogen - Tachografenscheiben ("Schaublätter") nach deren Gebrauch in der Dienststelle abzugeben, aus Punkt III. 10 des Lenkerhandbuches ergibt. Dies dient unter anderem dazu, die Fahrbewegungen des Lenkers - Abfahrten, Ankünfte, Abschalten des Motors und damit Pausen, Geschwindigkeit etc. - nachvollziehen zu können. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung, von ihm im Jahr 2011 benutzte Tachografenscheiben der Dienstgeberin zu übermitteln, bezogen auf das Jahr 2011 - trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin - nicht nachgekommen ist.
Verletzung der Pflicht zum Auslesen der Fahrerkarte:
Festgestellt wird, dass sich die Verpflichtung zum so genannten "Auslesen" der Fahrerkarte (das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten von der Fahrkarte eines Lenkers) spätestens alle 28 Tage aus § 17a Abs. 3 Z 2a Arbeitszeitgesetz (AZG) ergibt. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass Normadressat dieser Bestimmung der Arbeitgeber ist, der gemäß § 17a Abs. 1 AZG dafür zu sorgen und sicherzustellen hat, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nachkommt. Festgestellt wird weiters, dass sich die Verpflichtung, die Fahrerkarte alle 28 Tage auszulesen, für die Dienstnehmer der Beschwerdegegnerin und damit auch für den Beschwerdeführer aus dem Lenkerhandbuch ergibt, das auch dem Beschwerdeführer bei Dienstantritt ausgehändigt wurde, und dass der Beschwerdeführer deshalb in Kenntnis dieser Verpflichtung war bzw. sein musste.
Konkret werden folgende diesbezügliche Pflichtverletzungen der Überschreitung der Frist zur Auslesung der Fahrkarte festgestellt:
Verletzung der Pflicht, Busse nur mit (gültiger) Fahrerkarte in Betrieb zu nehmen:
Festgestellt wird, dass sich die Verpflichtung, Busse nur mit gültiger Fahrerkarte in Betrieb zu nehmen, aus § 102a Abs. 4 KFG, wonach Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten haben. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Diese Verpflichtung ergibt sich weiters aus dem dem Beschwerdeführer nach seinem Dienstantritt ausgehändigten Lenkerhandbuch. Diese Verpflichtung dient unter anderem dazu, den Fahrer gegenüber dem digitalen Kontrollgerät zu identifizieren.
Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2011 bis März 2012 insgesamt siebenmal Busse, die über einen digitalen Tachografen verfügen, ohne Fahrerkarte in Betrieb genommen hat. Dies geschah am 27.10.2011 mit dem Linienbus mit dem bh. Kennzeichen XXXX , am 16.12.2011, am 23.02.2012 und am 24.02.2012 mit dem Linienbus mit dem bh. Kennzeichen XXXX , am 25.02.2012 beim Bus mit dem bh. Kennzeichen XXXX , am 27.02.2012 mit dem Linienbus mit dem bh. Kennzeichen XXXX sowie am 01.03.2012 mit dem Linienbus mit dem bh. Kennzeichen XXXX .
Verletzung der Pflicht, die den Lenkern zur Verfügung gestellten Module (welche in Zusammenhang mit Fahrgeldeinnahmen stehen) jede Woche zumindest einmal einzulesen sowie die eingenommenen Geldbeträge spätestens am dritten Werktag nach der Einlesung abzuführen:
Festgestellt wird, dass mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission in Wien vom 28.03.2012 über den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Geldbuße in der Höhe von 80 % des Monatsentgeltes verhängt wurde. Im entsprechenden rechtskräftigen Erkenntnis wurde festgehalten, dass der Dienstnehmer die Dienstpflichten insofern verletzt hat, als er im Zeitraum von Dezember 2010 bis Oktober 2011 schuldhaft gegen Bestimmungen des Lenkerhandbuches sowie gegen die in der Dienststelle des Beschuldigten geltenden Dienstanweisungen, wonach die den Lenkern zur Verfügung gestellten Module (Anm.: welche in Zusammenhang mit Fahrgeldeinnahmen stehen) jede Woche zumindest einmal einzulesen sowie dass die eingenommenen Geldbeträge spätestens am dritten Werktag nach der Einlesung abzuführen sind, verstoßen hat und somit schwere Dienstpflichtverletzungen begangen hat.
Festgehalten wird letztlich, dass vor dem Hintergrund der bisher festgestellten Dienstpflichtverletzungen den weiteren von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen wie jenen im Zusammenhang mit den aufgelisteten Kundenbeschwerden und dem damit in Zusammenhang stehenden vorgeworfenen Fehlverhalten des Beschwerdeführers, den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem beschädigten Blinkergehäuse bei einem unbeteiligten Linienbus im Zuge eines missglückten Einparkmanövers am Betriebsgelände in XXXX ohne Schadensmeldung sowie dem verspäteten Dienstantritt am 12.01.2012 keine Entscheidungsrelevanz mehr zukommt; diese können dahinstehen. Diesbezüglich werden daher keine weiteren Feststellungen getroffen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2007 Dienstnehmer der Beschwerdegegnerin ist, gründet sich auf den vorgelegten Dienstvertrag und ist im Übrigen unstrittig.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 14.10.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, gründet sich auf den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 10.12.2009, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 14.10.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies auf Grund der festgestellten Funktionseinschränkungen "Hochgradige Aortenklappeninsuffizienz und Aortenaneurysma; Positionsnummer 316 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 80 v.H.", und "Discusprolaps, Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 20 v.H."; der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 80 v.H. eingeschätzt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26.04.2011 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von Amts wegen ab 07.02.2011 mit nur mehr 50 v.H. festgesetzt, dies auf Grundlage der festgestellten Funktionseinschränkungen "Hochgradige Aortenklappeninsuffizienz und Aortenaneurysma; Positionsnummer 316 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 50 v.H.", und "Discusprolaps, Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.", weil sich Leiden 1 durch operative Korrektur gebessert hatte.
Die Feststellungen zur Verletzung der Pflicht zum Tragen von adäquater Dienstkleidung bzw. dem ausnahmsweisen Tragen privater Kleidung unter bestimmten Vorgaben für den Fall, dass in Ausnahmefällen eine Dienstkleidung nicht zur Verfügung steht, gründen sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der durch das Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Umstand, dass der Dienstvertrag des Beschwerdeführers sowie die Anordnung "Tragen der Dienstkleider - provisorische Regelungen" vom 08.06.2007, aus denen sich konkrete Verpflichtungen zum Tragen von Dienstkleidung bzw. zum ausnahmsweisen Tragen privater Kleidung unter bestimmten näher genannten Vorgaben ergeben, vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigt wurden, zeigt, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung bzw. zum ausnahmsweisen Tragen privater Kleidung unter bestimmten Vorgaben war bzw. sein musste, was auch für die an alle Mitarbeiter des Fahrdienstes gerichteten Anweisung vom 30.04.2009 ("Memo Nr: 4/2009") gilt. Diese grundsätzliche Kenntnis über das dienstliche Erfordernis adäquater Dienstkleidung bzw. über die Unzulässigkeit des Tragens privater Kleidung wie etwa Jeans und weißen Turnschuhen (sohin des Tragens nicht pflichtgemäßer Privatkleidung) wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht in Abrede gestellt, vielmehr zog sich der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen darauf zurück, dass ihm seitens der Beschwerdegegnerin die erforderliche Dienstkleidung nicht bzw. nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung gestellt worden sei, woran ihn selbst keinerlei Verschulden treffe, sowie, dass schließlich auch andere Buslenker keine adäquate Kleidung (wie etwa kurze Hosen) getragen hätten.
In diesem Zusammenhang ist allerdings zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2016 u.a. Folgendes angab: "Wenn ich keine Dienstkleidung habe, und die letzte Hose ist geplatzt, und man hat eine dunkelblaue Jean, die ziemlich dunkel ist, das kann Hr. XXXX besser sagen, und ich hätte nichts anders machen können, weil ich keine Dienstkleidung habe. Was soll ich anziehen? Ich habe einmal im Quartal meine Dienstkleidung urgiert, was damit ist und da wurde ich immer vertröstet und dann hat es auch geheißen, dass ich "Minuspunkte" habe und keine bestellen kann." Warum es dem Beschwerdeführer aber nicht möglich gewesen wäre, sich eine durchaus am Markt erhältliche günstige dunkle Hose, die nicht aus dem Stoff eine Jeans besteht, zu erwerben (und allenfalls diese dem Dienstgeber in Rechnung zu stellen) und so seiner Verpflichtung nachzukommen und damit auch keine Angriffsfläche für die Dienstgeberin zu bieten, vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären. Diesbezüglich gab er lediglich
Folgendes an: "VR: Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen, eine andere dunkelblaue Hose, bei der es sich nicht um eine Jean handelte, anzuziehen? BF: Ich hatte, als die Hose "geplatzt" ist, keine andere
Möglichkeit. VR: Hätten Sie sich nicht allenfalls eine günstige andere blaue Hose zulegen können? BF: Vom Dienstplan her, manchmal wäre es möglich gewesen, aber ich dachte, ich bekomme eine Dienstkleidung." Hypothetisch ausgehend von der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin als Dienstgeberin dem Beschwerdeführer tatsächlich über einen langen Zeitraum hinweg die Ausfolgung von adäquater Dienstkleidung (im Übrigen entgegen ihren Interessen an der Wahrung eines gepflegt Äußeren zum Zwecke der Repräsentation des Dienstleistungsunternehmens in der Öffentlichkeit) verwehrt hätte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist es aber nicht naheliegend, dass der Beschwerdeführer andererseits davon ausgegangen sein will, er werde bald eine Dienstkleidung bekommen und habe sich deshalb nicht um den Erwerb einer Hose gekümmert, die unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen über die Dienstkleidtragepflicht in Ermangelung einer Diensthose ausnahms- und ersatzweise als tolerabel anzusehen gewesen wäre.
Ähnliches gilt für die vom Beschwerdeführer dem Grunde nach unwidersprochen gebliebene unzulässige Benutzung weißer Turnschuhe während der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit. Die von der belangten Behörde am 28.11.2014 als Zeugin einvernommene bei der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme als Verkehrsdisponentin tätige XXXX gab im Rahmen dieser Zeugeneinvernahme unter anderem an, betreffend Dienstkleidung sei sie für die Bestellungen der Verkehrsstelle zuständig gewesen. Da der Beschwerdeführer sehr groß sei, sei ein Maßgewand bestellt worden. Die Anfertigung dauere aber länger als die Lieferung von Konfektionsware. Das größte Problem seien die Schuhe gewesen. Oft sei der Beschwerdeführer mit alten Turnschuhen gefahren. Über den Verkehrsleiter sei es ermöglicht worden, dass sich der Beschwerdeführer die Schuhe selbst kaufen könne und die Rechnung dann vorlege. Sie habe diesbezüglich viele Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt, auch dass er das entsprechende Maßblatt und die Rechnungen bringen solle. Die Rechnung über die Schuhe sei aber nie vorgelegt worden, das Maßblatt habe er ihr erst nach einem Jahr gebracht. Die Schuhgröße 49 sei die größte Größe, welche vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden könne.
Diese Zeugenaussage wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten. Diesbezüglich sei folgender Auszug aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2016 wiedergegeben:
"BF: Zur Dienstkleidung: (BF denkt lange nach). Im Moment habe ich nichts dazu zu sagen. Doch: Zu den Maßschuhen, mir ist von XXXX gesagt worden, ich darf mir Maßschuhe machen lassen. Ich habe XXXX gefragt, wo ich diese Maßschuhe machen lassen soll? Sie hat zu mir gesagt, sie muss sich erst erkundigen und sagt mir das und ich bekam da auch keine Antwort, wo ich mich hinzuwenden habe, an welche Firma.
VR: Hr. XXXX . Würden Sie mir bitte die Schuhe zeigen, die Sie gerade anhaben? BF zeigt seine Schuhe.
VR: Festgestellt wird, dass XXXX große, braune, durchaus elegante Halbschuhe trägt. Hr. XXXX , wieso konnte Sie solche Schuhe, wie Sie heute anhaben, nicht auch im Rahmen Ihrer Dienstverrichtung tragen?
BF: Ich hatte ein Paar Dienstschuhe, nur die waren schon "in die Jahre gekommen", da ist die Sohle gebrochen, hinten bei Ferse und ich hatte sie, bevor das hinten bei der Ferse gebrochen war, mit Superkleber" öfter geklebt. Erst bis sie komplett kaputt waren, hatte ich zwar Sportschuhe an, aber dies der XXXX mitgeteilt, dass diese Dienstschuhe kaputt sind und ich habe mir dann schwarze Sportschuhe gekauft."
Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, dass ihm durch die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich selbst Maßschuhe anfertigen zu lassen bzw. Schuhe in der entsprechenden Größe zu kaufen, die den Bekleidungsvorschriften entsprechen. Unbestritten blieb auch, dass der Beschwerdeführer dies nicht getan hat und er daher dieser ihm eingeräumten Möglichkeit nicht nachgekommen ist. Seine Erklärung dafür aber, dass er nicht gewusst habe, wo er solche Schuhe bekommen könne und man ihm dies auch nicht gesagt habe, ist an sich schon nicht nachvollziehbar und wird durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dunkelbraune elegante Halbschuhe trug, die den Dienstkleidvorschriften seiner Dienstgeberin durchaus entsprochen hätten, nicht nachvollziehbarer, da der Beschwerdeführer ganz offenkundig doch in der Lage war, sich solche Schuhe zu verschaffen. Dieser Umstand zeigt aber, dass auf Seiten des Beschwerdeführers eine mangelnde Bereitschaft vorliegt, sich den Dienstkleidervorschriften der Beschwerdegegnerin unterzuordnen und - auch unter Berücksichtigung seiner Übergröße - seinen Teil dazu beizutragen, die verpflichtenden Bekleidungsvorschriften einzuhalten.
Aus diesem Grund - aber auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.05.2016 vom Beschwerdeführer machen konnte, der in Bezug auf seine Angaben zu den ihm vorgeworfenen Verletzungen der Dienstzeitvorschriften in hohem Maße ausweichend agierte; diese Verhandlung diente unter anderem auch dem Zweck, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen - ist aber den im Verfahren getätigten Angaben der Beschwerdegegnerin, bestätigt auch durch die Zeugenaussagen der von der belangten Behörde einvernommenen ehemaligen Kundenbetreuerin bzw. Sachbearbeiterin und nunmehrigen Verkehrsdisponentin XXXX sowie den Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen ehemaligen Betriebsrates XXXX über das Nicht-Tragen des Dienstgewandes und auch über das Tragen unsauberer Kleidung, insgesamt mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beschwerdeführers, die darauf hinauslaufen, dass seine Bemühungen, die Dienstkleidvorschriften einzuhalten, von der Beschwerdegegnerin dadurch unterlaufen worden seien, dass man ihm durch die von ihm vermutete Streichung seiner "Pluspunkte" keine Dienstkleidung mehr zur Verfügung gestellt habe.
Diese Ansicht wird auch bestätigt durch den Umstand, dass entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargestellten und erörterten Punktesystem jeder Buslenker pro Jahr eine bestimmte Punkteanzahl - ein Jahreskontingent - zur Verfügung gestellt bekommt für Dienstkleidung, die er je nach Bedarf selbst nachbestellen kann, wobei jedes Kleidungsstück eine bestimmte Anzahl von Punkten "kostet". Abgesehen davon nun, dass dem informierten Vertreter der Beschwerdegegnerin ein vom Beschwerdeführer ins Treffen geführtes "Minuskonto" bezüglich der Bezugspunkte nicht bekannt war, erscheint es schon unter dem vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Aspekt, er habe seiner Erinnerung zufolge als Grundausstattung (daher ab Mitte des Jahres 2007) zwei oder drei Hosen bekommen sowie vier, fünf oder sechs Hemden, genau wisse er es nicht mehr, ein Langarmhemd habe, wie er glaube, elf Punkte, ein Kurzarmhemd zehn Punkte, nicht plausibel, dass in den Jahren 2010 und 2011 (also innerhalb von zweieinhalb bis dreieinhalb Jahren) von dieser Grundausstattung keine Teile mehr in einem Zustand gewesen wären, dass sie verwendbar gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich längere Krankenstände aufwies und während dieser Krankenstände ein Verschleiß der Dienstkleidung grundsätzlich nicht erfolgen konnte. Noch einmal sei aber insbesondere auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel und nachvollziehbar darzulegen vermochte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, im Falle, dass ihm keine Dienstkleidung mehr zur Verfügung gestanden wäre, von der ausnahmsweise zugelassenen und vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, dienstkleidähnliche Kleidung im Sinne der von ihm am 08.06.2007 unterfertigten Anordnung "Tragen der Dienstkleider - provisorische Regelungen" bei der Ausübung seiner Lenkertätigkeit zu verwenden.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der im Verlauf des Verfahrens geäußerten Rechtfertigung des Beschwerdeführers, auch andere Buslenker hätten heraushängende Hemden gehabt bzw. kurze Hosen getragen, insofern keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt, als das Verhalten anderer Buslenker - sofern zutreffend - nicht geeignet sein kann, die vom Beschwerdeführer selbst begangenen Dienstpflichtverletzungen ungeschehen zu machen. Aus einem allfälligen rechtswidrigen Verhalten anderer Buslenker kann keine Rechtskonformität des Verhaltens des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
Die Feststellungen der Verletzung der Pflicht des Einhaltens von Fahrplanzeiten durch den Beschwerdeführer, indem er Haltestellen deutlich zu früh passierte bzw. aus der Ausgangsstation zu früh abfuhr, dienstplanmäßig nicht vorgesehene Stehzeiten aufwies und Kurse deutlich verspätet führte, gründen sich auf die von der Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen ihrer Antragstellung vom 18.04.2012 getätigten diesbezüglichen Ausführungen und die in diesem Zusammenhang vorgelegten, von ihr als Beilagen ./9 bis 11 bezeichneten Beilagen, bestehend aus den entsprechenden Dienstplänen und Tachografenscheiben der betreffenden Tage (Aktenblätter 12 bis 17 des Aktes der belangten Behörde) im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Erläuterungen durch den informierten Vertreter der Beschwerdegegnerin, Ingenieur XXXX , bei der Beschwerdegegnerin beschäftigter Verkehrsleiter XXXX , im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2016. Der informierte Vertreter der Beschwerdegegnerin erläuterte im Zuge dieser Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht und den anwesenden Parteien des Verfahrens nachvollziehbar die Funktionsweise dieser Tachografenscheiben sowie die Daten, die aus den Aufzeichnungen dieser Tachografenscheiben abgeleitet werden können. Eine Zusammenschau bzw. Gegenüberstellung der vorgelegten Dienstpläne der entsprechenden Tage, nämlich des 15.02.2012, des 18.02.2012 und des 26.02.2012, mit den von diesen Tachografenscheiben aufgezeichneten Daten belegt und bestätigt die von der Beschwerdegegnerin aufgelisteten tatsächlichen Steh- bzw. Abfahr- und Ankunftszeiten und damit die Abweichung von den vorgeschriebenen Fahrplänen. Nun mag zwar das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2016, die Tachografenscheiben seien ungeeignet, um Abweichungen von den Fahrplänen zu objektivieren, insofern zutreffend sein, als Abweichungen von einer oder zwei Minuten tatsächlich nicht völlig einwandfrei und unzweifelhaft aus diesen Tachografenscheiben ausgewiesen werden können, jedoch sind größere Abweichungen im Bereich ab vier bis fünf Minuten jedenfalls einwandfrei und unzweifelhaft abzulesen und objektivierbar. Bei den gegenständlich vorgeworfenen Fahrplanabweichungen handelt es sich aber ganz überwiegend um solche zwischen mindestens vier Minuten bis elf Minuten, die objektiviert sind. Der Beschwerdeführer ist diesen aufgenommenen Daten aber nicht konkret entgegengetreten, er hat insbesondere auch keine nachvollziehbaren Begründungen getätigt, wieso die erheblichen Abweichungen von den vorgeschriebenen Fahrplänen, insbesondere das erheblich zu frühe Abfahren aus einer Haltestation (das ja dazu führt, dass Fahrgäste, die sich auf eine vorgesehene Abfahrtszeit verlassen, den Bus verpassen, wenn sie zur angegebenen Abfahrtszeit zur Haltestelle kommen), das deutlich verspätete Passieren von Haltestellen sowie unplanmäßige Pausen erforderlich oder unvermeidbar und damit gerechtfertigt gewesen wären.
Am 01.08.2012 fand eine Befragung des Beschwerdeführers durch einen näher genannten Verkehrsleiter der Beschwerdegegnerin in Anwesenheit eines Mitgliedes des Betriebsrates sowie eines Disponenten statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer konkret auch zu diesem Themenkomplex "Nichteinhaltung der Fahrplanzeiten" befragt wurde. Auf die konkretere Nachfrage, warum er an den (oben angeführten) Tagen der Stichproben bei so vielen Kursen die Fahrplanzeiten nicht eingehalten habe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, zu dieser Angelegenheit gebe er jetzt keine Stellungnahme ab, erst nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt, der sich zur Zeit im Urlaub befinde (Aktenseite 499 des Aktes der belangte Behörde). Eine nähere Erklärung erfolgte in weiterer Folge allerdings nicht.
Insoweit nun der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2016 - ausgehend von der von ihm vertretenen Ansicht, dass eine Auswertung der Daten der Tachografenscheibe mit der geforderten Präzision nicht möglich sei, weil es um eine minutengenaue Überprüfung gehe, was die Tachografenscheibe nicht ermögliche - die Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens beantragte, so wurde diesem Antrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes nicht stattgegeben, weil - wie bereits oben ausgeführt - derart erhebliche Abweichungen zwischen tatsächlichen Fahrtbewegungen und Fahrplänen wie im gegenständlichen Fall auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen der Funktionsweise der Tachografenscheiben unzweifelhaft festgestellt und objektiviert werden können und dafür daher die Einholung des beantragten Kfz-technischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, dass die Erläuterungen des informierten Vertreters der Beschwerdegegnerin zur Funktionsweise der Tachografenscheiben und zu den daraus zu gewinnenden Daten unverständlich, unvollständig oder unzutreffend gewesen wären.
Die nunmehr objektivierten Abweichungen von den vorgeschriebenen Fahrplänen decken sich im Übrigen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, der angab, man habe ihm seitens der Kollegenschaft wiederholt vorgeworfen, zu früh zu fahren. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber auch das - ansich in Bezug auf die Kundenbeschwerden getätigte - Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde immer korrekt und pünktlich abfahren, er habe aber die Vermutung, dass die anderen Kollegen immer zu spät fahren würden, deshalb würden die Fahrgäste vermutlich denken, er würde zu früh fahren, als haltlos. Erklärungen bzw. Rechtfertigungen dieser Art zeigen aber, dass der Beschwerdeführer eine subjektive Wahrnehmung der Realität zu haben scheint, die objektivierten Vorgängen nicht entspricht, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt den Angaben der Beschwerdegegnerin sowie des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen ehemaligen Betriebsrates der Beschwerdegegnerin zu vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen mehr Glaubwürdigkeit zukommt als den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zur Verletzung der Pflicht der Abgabe von Tachografenscheiben für das Jahr 2011 gründet sich auf das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Zwar brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Protokollaufnahme durch Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin am 01.08.2012 (Aktseiten 498 bis 499 des Aktes der belangten Behörde) diesbezüglich vor, er habe die Tachoscheiben mit der internen Dienstpost von XXXX nach XXXX geschickt, wann das war, das wisse er nicht mehr, er habe die Schaublätter zusammengebunden und nach XXXX geschickt, er könne sich nicht erklären, dass diese Scheiben nie in XXXX angekommen seien. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, jedoch erscheint es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, die Tachografenscheiben alle drei Wochen zusammengebunden und regelmäßig an der Dienststelle in XXXX weggeschickt haben will, diese Dienstpostsendungen jedoch immer verschwunden seien. Es mag zwar durchaus möglich sein und vorkommen, dass eine solche interne Dienstpostsendung einmal verloren geht, dass dies jedoch immer der Fall sein soll, ist in der Realität als nachhaltig unwahrscheinlich zu bezeichnen und wäre im Übrigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit entsprechenden Schritten reagiert hätte, wäre tatsächlich jede von ihm übermittelte interne Dienstpostsendung in Verstoß geraten.
Insoweit nun der Beschwerdeführer nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie einer Rechnung vom 31.07.2012 über eine eingeschriebene Postsendung sowie Kopien von Tachografenscheiben aus dem Jahr 2012 vorlegte, so ist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2016 zu folgen, dass damit nicht die Übermittlung von Tachografenscheiben aus dem Jahr 2011 belegt werden kann; die Dienstpflichtverletzung der Unterlassung der Abgabe dieser analogen Tachografenscheiben - diese Verpflichtung dient ja unter anderem dazu, Fahrtbewegungen des Lenkers wie Abfahrten, Ankünfte, Abschalten des Motors und damit Pausen, Geschwindigkeit etc. nachvollziehen zu können - kann damit nicht widerlegt werden.
Die Feststellungen zur Verletzung der Pflicht zum "Auslesen" der Fahrerkarte gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Umstand, dass diese konkreten Pflichtverletzungen vom Beschwerdeführer im Ergebnis auch gar nicht explizit in Abrede gestellt wurden. Vielmehr zogen sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter auf den Standpunkt zurück, der Beschwerdeführer sei nicht ausreichend geschult gewesen, um in Kenntnis seiner Pflicht des Auslesens der Fahrerkarte gewesen zu sein, bzw. - so die weitere Argumentationslinie - habe die Dienstgeberin bei Vorliegen einer digitalen Tachografenscheibe ohnedies die Möglichkeit, zu dem gewünschten Daten zu gelangen, auch wenn die Fahrerkarte nicht ausgelesen werde, woraus der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter offenkundig die Ansicht ableiteten, damit wäre die Verpflichtung zum Auslesen der Fahrerkarte obsolet.
Wie bereits ausgeführt wurde, mag sich die Verpflichtung zum Auslesen der Fahrerkarte für den Lenker zwar nicht unmittelbar aus § 17a AZG ergeben, jedoch aber aus dem Lenkerhandbuch, das dem Beschwerdeführer, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch selbst einräumte, bei Dienstantritt ausgehändigt worden war. Damit war der Beschwerdeführer aber in Kenntnis dieser Verpflichtung bzw. musste er in Kenntnis dieser Verpflichtung sein. Wie von ihm im Übrigen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bestritten, sondern selbst vorgebracht wurde, gab es in seiner Dienststelle regelmäßig Listen, von ihm als "Archivierungslisten" bezeichnet, auf denen die Namen der Fahrer aufgeschienen seien, die die "Archivierung" nachholen sollten. Wenngleich der Beschwerdeführer auch behauptete, er selbst habe sich auf diesen Listen, die als "Erinnerung" ausgehängt gewesen seien, um die Archivierung vorzunehmen, nicht gefunden, so tut er damit aber selbst dar, dass ihm das grundsätzliche Erfordernis, eine Auslesung dieser Fahrerkarten - also das Übertragen und Sichern der Daten von der Fahrerkarte - vorzunehmen, sehr wohl bekannt war, und dies unabhängig vom Lenkerhandbuch und unabhängig davon, dass er eine diesbezügliche Schulung erst im Jahr 2012 erhalten habe.
In diesem Zusammenhang vermag aber auch das Argument, unabhängig vom Auslesen der Fahrerkarte könne die Dienstgeberin auch auf die auf einer digitalen Tachografenscheibe gespeicherten Daten zugreifen und so an die entsprechenden Daten gelangen, nicht zu greifen, da dies den Lenker zum einen nicht von seiner Dienstpflicht befreit, seine Fahrerkarte auszulesen, und er zum anderen in Ansehung der ausgehängten "Archivierungslisten" nicht redlicher Weise davon ausgehen konnte, dass ausgerechnet ihn keine diesbezügliche Verpflichtung treffe.
Die Feststellungen zur Verletzung der Pflicht, Busse nur mit (gültiger) Fahrerkarte in Betrieb zu nehmen, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdegegnerin, die diese Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Schriftlichen Eingabe vom 26.03.2014 an Hand der von ihr vorgelegten Unterlagen (Abgleiche der Vorläufigen Monatsdienstpläne des Beschwerdeführers mit den beigelegten Auszügen "Detaildaten Fahrertätigkeit ohne Karte") nachvollziehbar dokumentiert hat (vgl. auch S. 24 des gegenständlichen Erkenntnisses).
Auch in Bezug auf diese Pflichtverletzung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht konkret entgegengetreten ist und diese nicht in Abrede gestellt hat. Auch diesbezüglich brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich vor, es gebe, wenn die Fahrerkarte nicht "gesteckt" werde, noch andere Möglichkeiten, diese Daten auszulesen, beispielsweise durch das Stecken einer firmeninternen "Universalkarte" Dies vermag aber nichts an der bestehenden Pflichtverletzung zu ändern, zumal das "Stecken" der Karte der Identifizierung des Fahrers dient, damit die aufgezeichneten Daten konkret ihm zugeordnet werden können.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Unterlassungen des "Steckens" der Fahrerkarte und damit die Nichtidentifikation gegenüber dem digitalen Tachografen während eines Zeitraumes erfolgten, in dem, wenn die Fahrerkarte vom Beschwerdeführer doch "gesteckt" wurde bzw. er mit analogen Tachografenscheiben fuhr, die erheblichen Abweichungen von den vorgeschriebenen Fahrplänen zu konstatieren waren.
Die Feststellungen zum gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Fahrgeldeinnahmengebarung geführten Disziplinarverfahren, welches mit einem rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission in Wien vom 28.03.2012, mit dem über den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Geldbuße in der Höhe von 80 Prozent des Monatsentgeltes verhängt wurde, endete, gründet sich auf das von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Disziplinarerkenntnis; diese Feststellung ist unbestritten.
Zu Spruchteil A)
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet:
Kündigung
§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(3) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
a) der Tätigkeitsbereich des begünstigten
Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;,
b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
c) der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(4a) Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
(5) Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6) Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
a) wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
b) wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.
Die Beschwerdegegnerin begehrt die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde stütze ihren Bescheid erkennbar auf den Tatbestand des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG. Danach wird die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
Der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung nach § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG setzt in der Regel eine Ermahnung des Arbeitnehmers voraus (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2011, ZI. 2011/11/0142, und vom 23. Mai 2012, ZI. 2011/11/0147).
Hat das Verhalten eines Mitarbeiters den Arbeitgeber zu einer arbeitsrechtlichen Maßnahme (wie etwa eine Klage oder einen Antrag auf Zustimmung zu einer Kündigung gemäß § 8 BEinstG) gegen den Mitarbeiter veranlasst, so ist dies - auch im Falle einer Abweisung - einer Verwarnung gleichzuhalten (vgl. OGH vom 28. April 2014, 8 ObA 76/13d).
Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung beziehungsweise das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung (vgl. OGH vom 28.3.2001, 9 ObA 313/OOw).
Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 BEinstG, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 17/1999 eingefügt wurde, zählt demonstrativ jene Gründe auf, die nach den Erläuterungen zur letztgenannten Novelle (RV 1518 BlgNR 20. GP) die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung in der Regel rechtfertigen werden. Dies dient nach den genannten Gesetzesmaterialien der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, dass behinderte Menschen zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind. Als für die Frage der (Un)Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines begünstigten Behinderten für den Dienstgeber bedeutsamen Gesichtspunkt hat die Behörde insbesondere zu berücksichtigen, dass es nicht im Sinn des BEinstG liegt, begünstigten Personen dann einen besonderen Schutz zu verleihen, wenn sie sich gar nicht oder nur störend in die Organisation des Betriebes, dem sie angehören, eingliedern, wobei es auf ein Verschulden des begünstigten Behinderten nicht ankommt (VwGH vom 29. September 2005, ZI. 2004/11/0043).
Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zu den zahlreichen, in verschiedener Form und wiederholt begangenen Pflichtverletzungen ging die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen beharrlicher Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer aus. Wie die belangte Behörde im angefochten Bescheid weiters zutreffend ausgeführt hat, sind in dem Umstand, dass von der Beschwerdegegnerin als Dienstgeberin bereits im März 2010 ein Antrag auf Zustimmung zu einer Kündigung eingebracht worden war, sowie insbesondere auch in dem Umstand, dass gegen Beschwerdeführer bereits ein Disziplinarverfahren in Bezug auf die Fahrgeldeinnahmengebarung geführt wurde, das - unbeschadet der Frage dessen Rechtmäßigkeit - mit einem rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission in Wien vom 28.03.2012, mit dem über den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Geldbuße in der Höhe von 80 Prozent des Monatsentgeltes verhängt wurde, endete, Ermahnungen bzw. Verwarnungen des Dienstnehmers gleichzuhaltende Maßnahmen zu erblicken, da diese Maßnahmen darauf abzielen, den Dienstnehmer in besonders eindringlicher Form über die Unzufriedenheit des Dienstgebers in Kenntnis zu setzen und - insbesondere das Disziplinarverfahren - auf eine Veränderung des Verhaltens des Dienstnehmers abzielen. Hierbei kann es aber nicht darauf ankommen, dass es bezüglich jeder einzelnen festgestellten Dienstpflichtverletzung einer gesonderten Ermahnung bedürfte, da es diesfalls dem Dienstnehmer freistünde, nach einer erfolgten Ermahnung in weiterer Folge sanktionslos regelmäßig andere Dienstpflichtverletzung zu begehen, die dann wieder gesondert gemahnt werden müssten. Beharrlichkeit im Sinne einer Unnachgiebigkeit, Nachhaltigkeit oder Hartnäckigkeit einer Dienstverweigerung beziehungsweise einer Nichtbefolgung von Dienstanweisungen konnte daher festgestellt werden.
Diesbezüglich sei lediglich der Vollständigkeit halber in Bezug auf das ergangene Disziplinarerkenntnis auf folgende Äußerungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2016 hingewiesen: "BF: Ich möchte zu Protokoll geben, dass ich, was das Disziplinarerkenntnis betrifft, zwar ursprünglich tatsächlich verspätet die Fahrgeldeinnahmen eingezahlt habe, dass ich mich aber ab dem Zeitpunkt, seit dem das Disziplinarverfahren gelaufen ist, "zusammengerissen" habe und immer pünktlich die Geldeinzahlungen geleistet habe." Dies zeigt, dass der Ermahnungscharakter des Disziplinarverfahrens offenkundig zwar genau bezogen auf die konkrete Pflichtverletzung gewirkt haben dürfte, im spezifischen Fall des Beschwerdeführers dieser aber für sich in Anspruch genommen haben dürfte, eben andere Pflichtverletzungen zu begehen zu können und sich diesbezüglich nicht "zusammenreißen" zu müssen.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessabwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Beschwerdegegnerin, auch unter Berücksichtigung der sozialen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers als begünstigter Behinderter, die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht zumutbar ist und die Interessen der Beschwerdegegnerin an einer Beendigung des Dienstverhältnisses überwiegen, dies auch unter Beachtung des Aspektes, dass aus Gründen der allgemeinen Arbeitsdisziplin die Auswirkungen des Duldens beharrlicher Pflichtverletzungen bei einem Dienstnehmers in Bezug auf andere Dienstnehmer erheblich negative Auswirkungen haben können.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG - anders als bei § 8 Abs. 4 lit. a und b leg. cit. - auf die Frage einer Ersatztätigkeit bzw. eines Ersatzarbeitsplatzes für den Beschwerdeführer nicht ankommt (VwGH vom 19.12.2011, Zl. 2011/11/0142, 24.01.2012, Zl. 2011/11/0152).
Wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache war den vom Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 14.06.2016 gestellten Beweisanträgen, zum Beweis dafür, dass die Kundenbeschwerden unrichtig seien, insbesondere zum Beweis dafür, dass regelmäßig Kundenbeschwerden in hoher Zahl bei der Dienststelle einlangen würden, diese praktisch alle Lenker beträfen und praktisch alle Lenker mit diesen Beschwerden konfrontiert seien, werde die Einvernahme näher genannter Zeugen beantragt, nicht Folge zu geben, zumal den angeführten Beweisthemen in Ansehung der bereits festgestellten zahlreichen Dienstpflichtverletzungen keine Entscheidungsrelevanz mehr zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang letztlich darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass praktisch alle Lenker mit diesen Beschwerden konfrontiert seien, selbst bei hypothetischem Zutreffen dieser Behauptung nicht geeignet wäre, ein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers rechtskonform werden zu lassen. Auch hier gilt, dass aus einem allfälligen vergleichbaren pflichtwidrigen Verhalten anderer Dienstnehmer kein pflichtgemäßes Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte.
Im Lichte obiger Ausführungen kommt auch dem mit Schriftsatz vom 14.06.2016 erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer auch mit seiner E-Mail vom 04.06.2012, welche unter einem vorgelegt werde, an den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2016 einvernommenen Zeugen gewandt, der Beschwerdeführer führe in dieser E-Mail aus, dass sich in letzter Zeit die Vorwürfe gegen seine Person häufen würden, dass er mehrfach das Gespräch mit seinem Vorgesetzten gesucht habe, um Stellungnahme zu diesen Vorwürfen zu nehmen und Missstände aufzuklären, darauf habe aber niemand reagiert, keine Entscheidungsrelevanz zu, zumal der Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert dartut, inwiefern dieses Vorbringen konkret Einfluss haben sollte auf die von ihm verübten Dienstpflichtverletzungen und damit auf die gegenständliche Entscheidung.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des OGH stützen.
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