W162 2123603-1•BVwG W162 2123603-1
W162 2123603-1Tribunale amministrativo federale7 set 2016
Behindertenpass, Parkausweis, Voraussetzungen, Zusatzeintragung
W162 2123603-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.03.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen am 22.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, einen Behindertenpass sowie zugleich die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO.
2. Am 10.10.2015 (vidiert am 12.10.2015) wurde durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt und dabei festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH vorliegt. Als Gesundheitsschädigungen wurden folgende Funktionseinschränkungen definiert: 1. "Zustand nach Entfernung der rechten Tonsille und der Halslymphknoten bei Tonsillencarzinom mit einer cervicalen Lymphknotenmetastase" (unterer Rahmensatz, da keine weiteren Tochterabsiedlungen bekannt) unter Positionsnummer 13.01.03 mit einem GdB von 50 vH und 2. "Leber, Hepatitis C mit unauffälliger Lebersonographie und ohne Therapieerfordernis (eine Stufe über dem unteren Rahmensatz includiert eine allfällige geringe Erhöhung der Leberfunktionsparameter)" unter Positionsnummer 07.05.01 mit einem GdB von 20 vH, somit insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH.
3. Weiters erfolgte am 11.02.2016 eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Arzt für Allgemeinmedizin. Hinsichtlich der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Sachverständigengutachten festgestellt, dass unter Berücksichtigung des Aktengutachtens und nach durchgeführter Untersuchung die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen würden. Eine kurze Wegstrecke könne aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigt werden, dass Ein- und Aussteigen sowie Stiegen steigen sei ebenfalls möglich. Der sichere Transport sei aufgrund der ausreichenden Haltefunktion gegeben. Es liege kein dauerhaftes hochgradiges Immundefizit vor, welches eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit anhaltend einschränken würde. Ebenso lasse der psychische Zustand die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheinen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar Inhaber eines Behindertenpasses sei, er jedoch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines §29b-Ausweises nicht erfülle, da er nicht Inhaber der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" sei.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sehr abgelegen wohne, die nächste und einzige Bushaltestelle in seinem Ort 1 km von seinem Haus entfernt sei. In seiner unmittelbaren Umgebung würden sich weder ein Arzt noch eine Einkaufsmöglichkeit finden, diese seien ca. 3 km vom Wohnort entfernt, wobei er auch dabei vorher 1 km zur Bushaltestelle gehen müsse. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Operation 30 kg verloren hätte und keine Kraft hätte, diese Strecke zu Fuß zu bewältigen, da er schon bei kurzen Strecken kraftlos werde und Luftprobleme habe. Er ersuchte darum, seinen Antrag nochmals zu überprüfen, da er für seine Arztuntersuchungen in Wien auf seinen PKW angewiesen sei.
6. Die Beschwerde wurde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2016 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer brachte am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Wie bereits oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", weshalb die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 StVO im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, mit dem Ergebnis nicht einverstanden zu sein und seine gesundheitlichen Leiden und Einschränkungen darlegt, wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorliegen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Der Beschwerdeführer hat mit seinem am 22.10.1015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag lediglich die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO begehrt. Nur über diesen Antrag wurde im Bescheid vom 02.03.2016 abgesprochen, der auch in der Beschwerde vom 18.03.2016 vom Beschwerdeführer bekämpft wurde.
Da die für die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO maßgeblichen Voraussetzungen fehlen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt ist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nichts Neues vorgebracht hat, das nicht schon von der belangten Behörde berücksichtigt worden wäre, und weder der Verwaltungsakt, noch die Beschwerdeschrift Anhaltspunkte enthalten, die eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung erwarten ließe, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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