BVwG W162 2123367-1

W162 2123367-1Tribunale amministrativo federale7 set 2016

Regest

Behindertenpass, Beschwerdegegenstand, Grad der Behinderung,<br/>Zurückweisung

Testo completo

BVwG W162 2123367-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2123367.1.00

Spruch

W162 2123367-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27.01.2016, Passnummer: XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 06.02.2014 wurde für den Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 60 von 100 (v.H.) festgesetzt. Grundlage war das ärztliche Begutachtungsverfahren und insbesondere das Sachverständigengutachten vom 16.12.2013. Dabei wurde zudem festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

2. Es erfolgte ein Nachuntersuchungsverfahren von Amts wegen. Das Sachverständigengutachten vom 03.12.2015 gelangte in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, dass nur mehr ein Grad der Behinderung von 50 von 100 (v.H.) vorliege sowie weiters, dass die Voraussetzungen hinsichtlich des Vorliegens der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht gegeben sind. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass nunmehr das Leiden 2 um eine Stufe reduziert werde, da es zu einer deutlichen Verbesserung der Spitzfußkomponente gekommen war. Insgesamt sei eine deutliche Besserung der Mobilität erfolgt.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2016 wurde ausgesprochen, dass im Zuge der Neufestsetzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers von Amts wegen ab 16.11.2015 ein Grad der Behinderung von 50 von 100 festgesetzt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 08.05.2013 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ab 21.03.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderung im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehöre. Der Grad der Behinderung sei aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 60 von 100 festgesetzt worden. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden. Demnach betrage der Grad der Behinderung nur mehr 50 von 100. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei aufgrund der gem. § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Die Ergebnisse des wesentlichen ärztlichen Ermittlungsverfahrens wurden dem Bescheid beigefügt.

In diesem Bescheid findet sich kein Ausspruch über die Vornahme der Zusatzeintragung bzw. deren Wegfall.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.03.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er vor, dass er dem Bescheid in einem Punkt widerspreche, und zwar in der Streichung hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Er führte an, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für ihn nicht möglich sei. Selbst nach kürzesten Strecken und mit Hilfe seines Gehstockes habe er starke Schmerzen im rechten Fuß. Das zertrümmerte Sprunggelenk sei versteift und der Spitzfuß nur auf zehn bis fünfzehn Grad reduziert. Zusätzlich sei die massive Nervenverletzung für ihn ein großes Problem. Er habe in mehr als der Hälfte des Fußes kein Gefühl mehr. Bei unsicherem Auftreten komme er des Öfteren ins Wanken bzw. zu Sturz. Er verwies weiters auf Schmerzen in der linken Schulter durch das ständige Stützen mit dem Stock. Auch längeres Stehen sei ihm nicht möglich. Arbeiten könne er daher nur mehr sitzend, wobei er auch hierbei Schmerzen in der Hüfte hätte, in der sich noch Metall befinde. Weiters verwies er auf ein erhöhtes Infektionsrisiko, sowie auf einen fast neunmonatigen Krankenhausaufenthalt. Es sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, all diese Beschwerden im Zuge der Untersuchung zu erklären. Seine Verletzungen seien alle in den Befunden nachlesbar. Er ersuchte insgesamt um Bewilligung der Vornahme der Zusatzeintragung.

5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.03.2016 (am 21.03.2016 einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2016 wurde der Beschwerdeführer ersucht, sein Vorbringen vom 08.03.2016 zu konkretisieren. Weiters wurde er insbesondere darum gebeten auszuführen, worauf er sein Vorbringen konkret stütze, um der Einschätzung im Sachverständigengutachten entgegen zu treten. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer insbesondere um Vorlage des im Betreff seiner Beschwerde genannten Bescheides vom 27.01.2016, zugestellt am 01.02.2016, sowie weiters um Vorlage seines aktuellen Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 06.02.2014 wurde im Fall des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 60 von 100 (v.H.) ab 16.12.2013 festgestellt.

Das Sachverständigengutachten vom 03.12.2015 kam im Zuge der amtswegigen Nachuntersuchung zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 50 von 100 (v.H.) vorliege, sowie weiters, dass die Voraussetzungen zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen würden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27.01.2016 wurde ausgesprochen, dass im Fall des Beschwerdeführers ab 16.11.2015 nunmehr ein Grad der Behinderung in der Höhe von 50 von 100 vorliegt. Verwiesen wurde auf das entsprechende Sachverständigengutachten. Festgestellt wird, dass in diesem Bescheid jedoch keinerlei Ausspruch hinsichtlich des Wegfalls der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erfolgte. Ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch der belangten Behörde über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erfolgte nicht. Auch aus dem vorliegenden Behindertenpass des Beschwerdeführers ergibt sich diesbezüglich kein Ausspruch.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über das bisherige Verwaltungsgeschehen basieren auf dem Akteninhalt sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Ermittlungsverfahren.

Die Feststellung, dass kein gesonderter Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der des aktuellen Vorliegens der Voraussetzungen für die Vorlage der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergangen ist, gründet sich auf den Umstand, dass ein solcher Bescheid der belangten Behörde dem vorgelegten Verwaltungsakt betreffend des Verfahrens nicht zu entnehmen ist.

In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass nicht der festgestellte Grad der Behinderung beeinsprucht wird, sondern der Wegfall der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Wortlaut des Vorbringens des Beschwerdeführers ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu. Dies wurde auch im Zuge des vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.06.2016 eingeholten Parteiengehörs bestätigt. Auch im Zuge dieses Parteiengehörs wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen, welches er bereits in seiner Beschwerde ausgeführt hat.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass lediglich laut Sachverständigengutachten vom 03.12.2015 festgestellt wurde, dass nunmehr die Voraussetzungen zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen. Dem Akteninhalt ist jedoch kein Bescheid der belangten Behörde zu entnehmen, mit welchem ausgesprochen worden wäre, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Vornahme dieser Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen würden. Auch aus dem vorliegenden Behindertenpass des Beschwerdeführers ergibt sich diesbezüglich kein Ausspruch.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

......

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

.....

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."

Die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich gegen den Wegfall der Voraussetzungen zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Im gegenständlichen Fall erfolgte, wie den getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, allerdings kein bescheidmäßiger Abspruch der belangten Behörde über den Wegfall der Voraussetzungen bezüglich dieser Zusatzeintragung. Mit Bescheid vom 27.01.2016 wurde lediglich ausgesprochen, dass ab 16.11.2015 nunmehr ein Grad der Behinderung von 50 v.H. gilt. Die Beschwerde lässt jedoch - wie beweiswürdigend ausgeführt wurde - keine Zweifel offen, dass der Ausspruch über die Höhe des Grades der Behinderung unbeeinsprucht bleiben soll. Auch aus dem vorliegenden Behindertenpass des Beschwerdeführers ergibt sich diesbezüglich kein Ausspruch.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Da kein Bescheid der belangten Behörde über die Frage des Wegfalls der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, ist die Beschwerde spruchgemäß mangels eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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