BVwG L512 2133673-1

L512 2133673-1Tribunale amministrativo federale7 set 2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Testo completo

BVwG L512 2133673-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L512.2133673.1.00

Spruch

L512 2133673-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael DREXLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 19.08.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 29.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 29.07.2016 Folgendes vor:

Er sei ledig, Moslem, sei Sunnit und habe 10 Jahre die Grundschule sowie 2 Jahre das College in Pakistan besucht. Zuletzt sei er Student gewesen. Pakistan habe er illegal verlassen. Der BF habe einen pakistanischen Reisepass, den er sich beschaffen könne.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Cousin Feindschaften in Pakistan habe. Wegen diesem wäre der BF ein paar Mal angegriffen worden, weshalb ihn seine Eltern weggeschickt hätten. Sonst habe er keinen Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben [Aktenseite (AS) 5ff.].

Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 17.08.2016 im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe Pakistan aufgrund familiärer Streitigkeiten verlassen. Sein Onkel und sein Vater hätten gestritten, da die Kühe des Onkels das Getreide auf dem Grundstück der Familie des BF gefressen hätten. Der Cousin des BF sei an der Nase von einem anderen Onkel verletzt worden. Er habe eine Narbe davongetragen. Der BF wurde von diesem Cousin auf die Schläfe und auf die Nase geschlagen. Der BF habe keine bleibenden oder sichtbaren Verletzungen erlitten. Aufgrund des Streites zwischen seinem Onkel und seinem Vater sei der BF grundlos von der Polizei festgenommen worden. Er sei einmal für 2 Tage und einmal für 3 Tage in Haft gewesen. Der BF sei gegen Kaution entlassen worden. Sein Vater habe die Kaution bezahlt. Sein Vater habe sein Grundstück verkauft, um das Leben des BF zu retten und die Reise zu bezahlen. Das sei 2013 gewesen (AS 51 ff.).

I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt III). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Ziffer 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde, dass die Identität des BF mangels Vorlage entsprechender Dokumenten nicht feststehe. Die Darstellung der Gefährdungslage sei nicht glaubhaft. Der BF habe im Rahmen seiner Erstbefragung als Ausreisegrund angeführt, dass der Cousin des BF Feindschaften gehabt habe und der BF aufgrund dieser Feindschaft ein paar Mal angegriffen worden sei. Gänzlich abweichend habe der BF in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, Pakistan aufgrund Grundstücksstreitigkeiten zwischen dem Vater des BF und dem Onkel des BF verlassen zu haben. Es sei zudem nicht glaubhaft, dass der Onkel des BF im Dezember 2015 in der Arbeitsstätte des BF nach diesem gesucht habe. Einerseits sei es nicht nachvollziehbar, wenn der Onkel des BF den BF in einer Stadt mit ungefähr 7 Millionen Einwohner, gezielt an seiner Arbeitsstätte suche, ohne das der BF seinen Standort bekannt gab, andererseits sei es nicht nachvollziehbar, wenn der BF 3 Monate später, nämlich im Februar 2016, an den Ort mit der größten Gefährdungslage zurückkehrt. Dass der BF aus wirtschaftlichen Motiven ausreiste, würde der Umstand zeigen, dass der BF in der Erstbefragung angeführt habe, er sei Student, in der niederschriftlichen Einvernahme hingegen habe er ausgeführt, er habe in einem Textilgeschäft gearbeitet. Zudem habe der BF ausgesagt, er habe bereits seit seiner Jugend gehört, dass Österreich ein gutes Land sei und dies sei auch der Grund gewesen, warum er gezielt nach Österreich gereist sei (AS 96 ff.)

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Es wurden die Anträge gestellt,

Im Wesentlichen wurden die Aussagen des BF bzw. der Verfahrenslauf wiedergegeben und erörtert, dass es keine nähere individuelle Auseinandersetzung mit den Vorfällen gab. Aufgrund der Lage in Pakistan sei dem BF zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der BF behalte sich vor binnen angemessener Frist Dokumente und auch ergänzende Stellungnahme vorzulegen (AS 137 ff.).

I.4. Am 29.08.2016 wurde bekannt gegeben, dass der BF rechtsfreundlich vertreten werde [Ordnungszahl (OZ) 1].

I.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 18 BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

[...]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt hat hier gem. § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Bestimmung des § 18 BFA-VG folgt in Bezug auf die Aberkennung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konzeptionell jenem des § 38 Abs 1 AsylG 2005.

Zum Vorliegen der Voraussetzungen bezüglich des § 18 Abs 1 Ziffer 5 BFA - VG leg ist anzuführen, dass - in Anlehnung an die Judikatur der Höchstgerichte zur § 6 Z 3 AsylG 1997 in dessen Ursprungfassung - das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (vgl. Erk. d. VwGH vom 21.8.2001, Zl 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 483 f.), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss.

Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass vieles für den Umstand spricht, dass das von der beschwerdeführenden Partei erstattete Vorbringen sich als nicht den Tatsachen entsprechend darstellt, die qualifizierte Unglaubwürdigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG bzw. § 18 Abs 1 Ziffer 5 BFA - VG kann jedoch nicht festgestellt werden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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