BVwG L508 1420280-2

L508 1420280-2Tribunale amministrativo federale7 set 2016

Regest

Beschwerdefrist, mangelnde Beschwer, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>rechtliche Verhinderung, Rechtsanschauung des VwGH

Testo completo

BVwG L508 1420280-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.1420280.2.01

Spruch

L508 1420280-2/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG hinsichtlich des Verfahrens des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Astrid WAGNER, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015, Zl.: XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser aus Jordanien, reiste am 27.08.2010 unter Zuhilfenahme eines österreichischen Visums per Flugzeug nach Österreich ein. Nach Ablauf des Visums stellte der Beschwerdeführer am 17.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Grund für seine Ausreise nannte der Beschwerdeführer mehrere Umstände. Der Hauptgrund sei jedoch, dass er mit seiner Lebensgefährtin zusammenleben wolle, die Israelis hätten ihre Einreise nach Jenin jedoch verhindert. Weiters sei er von der Fatah-Partei mehrmals festgenommen und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, dass er bei der Hamas-Partei sei. Bei einer etwaigen Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er festgenommen und eingesperrt werden würde.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Zl. 10 08.651-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen. Gleichzeitig wurde in Spruchpunkt IV einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.08.2011, Zahl: E5 420.280-1/2011-8E gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.

4. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens brachte der BF am 15.05.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke Familienangehöriger beim Amt der Wiener Landesregierung ein. In diesem aufenthaltsrechtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer nicht vertreten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 31.08.2012 zurückgewiesen, da der BF an der bei der Herstellung eines Aufenthaltstitels notwendigen erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitgewirkt habe.

5. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2014 Parteiengehör dahingehend gewährt, dass ihm mitgeteilt wurde, dass die Behörde beabsichtige gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbot zu erlassen. Das diesbzgl. Schriftstück wurde vom BF nicht behoben und durch Hinterlegung beim Postamt Wien 1080 zugestellt.

6. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2015, Zahl: Zl.: XXXX wurde festgestellt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Überdies wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch am 14.01.2015 durch Hinterlegung beim Postamt 1180 zugestellt und erwuchs am 29.01.2015 in Rechtskraft.

7. Am 02.02.2015 erhob der Beschwerdeführer durch den damaligen Beschwerdeführervertreter per Telefax eine Beschwerde an das BVwG, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG sowie einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 71 Abs 6 AVG.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015, Zl.: XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

9. Mit Erkenntnis des BVwG L508 1420280-2/3E vom 15.07.2015 wurde die Beschwerde gemäß § 33 Absatz 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde mit Beschluss des BVwG L508 1420280-2/4E vom 15.07.2015 die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

10. Gegen diese Entscheidungen des BVwG wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0132-9 hat dieser den Beschluss des BVwG hinsichtlich § 16 BFA-VG unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2015, G171/2015 (Rechtsverletzung wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes) aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Rechtliche Beurteilung:

II.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Ein Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Im gegenständlichen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des BVwG hinsichtlich § 16 BFA-VG unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2015, G171/2015 (Rechtsverletzung wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes) aufgehoben.

Da durch die Aufhebung des Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof, mit welchem die Beschwerde gemäß § 16 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen wurde, dem Verfahren gemäß § 33 VwGVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Rechtsgrundlage entzogen wurde und dadurch ipso iure in das materiell rechtliche Verfahren einzutreten ist, wird das Verfahren gemäß § 33 VwGVG mangels rechtlicher Grundlage und Beschwer eingestellt.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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