progetti
L508 1420280-2•BVwG L508 1420280-2
L508 1420280-2Tribunale amministrativo federale7 set 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>persönliche und soziale Bindungen, Rückkehrentscheidung
L508 1420280-2/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015, Zl.: XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein staatenloser Palästinenser aus Jordanien, reiste am 27.08.2010 unter Zuhilfenahme eines österreichischen Visums per Flugzeug nach Österreich ein. Nach Ablauf des Visums stellte der Beschwerdeführer am 17.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17).
Am 23.03.2011 (AS 24) ehelichte der BF - nach einer bereits in Jordanien erfolgten religiösen Zeremonie - die österreichische Staatsbürgerin XXXX.
Als Grund für seine Ausreise nannte der Beschwerdeführer mehrere Umstände. Der Hauptgrund sei jedoch, dass er mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle, die Israelis hätten ihre Einreise nach Jenin jedoch verhindert. Weiters sei er von der Fatah-Partei mehrmals festgenommen und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, dass er bei der Hamas-Partei sei. Bei einer etwaigen Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er festgenommen und eingesperrt werden würde.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nachfolgend: BAA) vom 20.06.2011, Zl. 10 08.651-BAW (AS 40 - 68), wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I. unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen; in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen. Gleichzeitig wurde in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.08.2011, Zahl: E5 420.280-1/2011-8E (AS 101 - 136) gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.
4. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens brachte der BF am 15.05.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke Familienangehöriger beim Amt der Wiener Landesregierung ein. In diesem aufenthaltsrechtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer nicht vertreten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 31.08.2012 (AS 149) zurückgewiesen, da der BF an der bei der Herstellung eines Aufenthaltstitels notwendigen erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitgewirkt habe.
5. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) wurde dem Beschwerdeführer mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2014 (AS 167 - 169) Parteiengehör dahingehend gewährt, dass ihm mitgeteilt wurde, dass die Behörde beabsichtige gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbot zu erlassen. Das diesbzgl. Schriftstück wurde vom BF nicht behoben und durch Hinterlegung beim Postamt Wien 1080 zugestellt (AS 170, 171).
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.01.2015, Zahl: Zl.:
XXXX (AS 177 - 189) wurde festgestellt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Überdies wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG nicht vorliegen würden, da der BF weder Opfer von Menschenhandel oder Opfer von Gewalt sei, sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet sei und er über keine beruflichen und familiären Bindungen in Österreich verfüge.
Auch seien keine Gründe hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Der BF halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Es bestünden weder familiäre, noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet. Es sei auch von keiner Integration auszugehen, da sich der BF erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet befinde. Auch sei kein Abreißen von den Bindungen zum Heimatland festzustellen. Der BF sei im arbeitsfähigen Alter und der arabischen Landessprache in Jordanien mächtig. Letztlich verfüge er nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Lebensunterhalt in Österreich auf legale Weise zu bestreiten.
Auch sei eine Abschiebung des BF nach Jordanien mangels Vorliegens einer der Gründe des § 50 PFG zulässig.
Ferner sei ein Einreiseverbot im Falle des BF gerechtfertigt, zumal das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sich der BF unrechtmäßig in Österreich befinde. Er sei im Zuge der Festnahme nicht in Besitz von ausreichenden Barmitteln gewesen und daher sei er auch nicht in der Lage, seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Er sei auch nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Österreich auf legale Weise zu bestreiten, da er einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen und sich auch nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG indiziere gemäß § 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Im Fall des BF sei dabei zu berücksichtigen gewesen, dass er sich nicht rechtmäßig aufhalte. Es sei festgestellt worden, dass sich der BF seit 22.08.2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet befinde. Der BF sei dazwischen zwar in Spanien gewesen, wo er bis 10.11.2016 einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten habe. Spätestens drei Monate nach der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet sei er aber wiederum illegaler Fremder. Er verfüge über keinen Nachwies, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich auf legale Weise bestreiten könne und verfüge er auch derzeit über keine Barmittel. Es bestehe ein öffentliches Interesse darin, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Da der BF seinen Lebensunterhalt auf legale Weise nicht bestreiten könne, könne bei einem weiteren Verbleib der Person des BF im Bundesgebiet nicht ausgeschlossen werden, dass sein Aufenthalt zu einer Belastung der Gebietskörperschaft führen werde.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei und sei das Einreiseverbot in der ausgesprochenen Höhe zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
7. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch am 14.01.2015 durch Hinterlegung beim Postamt 1180 zugestellt (AS 192) und erwuchs am 29.01.2015 in Rechtskraft.
8. Am 02.02.2015 erhob der Beschwerdeführer durch den damaligen Beschwerdeführervertreter (nachfolgend: BFV) per Telefax eine Beschwerde an das BVwG, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG sowie einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 71 Abs. 6 AVG (AS 194 - 198).
Bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages führte der BFV aus, dass gegenständlich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorliege. Es sei für den BF unvorhergesehen und jedenfalls unabwendbar gewesen, dass die Behörde allfällige Parteiengehöre und Bescheide nicht an dem vor dem BFA ausgewiesenen Vertreter, RA Daigneault, zustellt, sondern an ihn selbst. Im Asylverfahren sei der BF stets von RA Daigneault vertreten gewesen und müsse dies auch für das gegenständliche Verfahren gelten.
Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass er eine gültige spanische Niederlassungsbewilligung besitzen und verschiedene Handelsfirmen betreiben würde. Aus dieser selbständigen Tätigkeit würde er ein Nettoeinkommen von monatlich € 2.000,-- beziehen. Mittlerweile sei er zudem von seiner ersten Gattin geschieden und seit 20.01.2015 mit der österreichischen Staatsnagehörigen XXXX verheiratet.
In der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass das erlassen einer Rückkehrentscheidung jedenfalls nicht zu Recht erfolgt sei, weil Art. 6 Abs. 2 RückkehrRL die Behörde verpflichte, den BF vor Erlassen einer Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Rückkehr nach Spanien aufzufordern. Dies sei nicht geschehen. Darüber hinaus hätte er auch durch Parteiengehör an seinen Vertreter von der beabsichtigten Verhängung der Rückkehrentscheidung informiert werden müssen, woraufhin er vorgebracht hätte, dass er als Inhaber des Möbelhandels "XXXX" monatlich € 2.000,-- verdienen würde. Weiters sei der BF in Österreich sprachlich und beruflich völlig integriert und daher die Verhängung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot jedenfalls unverständlich. Auch habe der BF mittlerweile eine Österreicherin geheiratet und sei im Falle einer Abschiebung eine Verletzung des Privat- und Familienlebens gegeben. Auch die Abschiebung nach Jordanien sei nicht rechtmäßig, da der BF nicht jordanischer Staatsbürger sondern staatenloser Palästinenser sei und in Jordanien keine Lebensgrundlage finde.
Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Zur Bescheinigung seiner Einkommenssituation brachte der BF eine Entnahmebestätigung vom 20.01.2015 (AS 197) und eine Quittung des zuständigen Finanzamtes über die Abdeckung eines Rückstandes (AS 198) in Vorlage.
9. Mit Schreiben vom 04.02.2015 gab die nunmehrige Beschwerdeführervertreterin ihre Vertretungsvollmacht bekannt (AS
199 - 200).
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015, Zl.: 800865105/14706159/BMI-BFA-RD-Wien (AS 203 - 208) wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass es der BF im konkreten Fall nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Laut Aktenlage sei ersichtlich, dass dem Antragsteller eine Ladung vom 02.10.2014, datiert für 28.10.2014 zugestellt worden ist, welcher er auch Folge geleistet habe. Im Zuge dieser Vorsprache seien Kopien des Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels angefertigt worden. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2014 sei ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. Mit Beginn der Abholfrist 14.01.2015 sei der Partei der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden. Seitens des BFA wurde festgestellt, dass zwischen der Partei und der Rechtsanwaltskanzlei Daigneault kein Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktenkundig gewesen war. Das Asylverfahren, in welchem die Partei von der Kanzlei Daigneault vertreten war, sei rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Weder im Verfahren beim Amt der Wiener Landesregierung noch beim fremdenrechtlichen Verfahren beim BFA sei die Kanzlei Daigneault mit Vollmacht in Aktion getreten. Die Zustellung des Bescheides sei vollkommen rechtmäßig erfolgt und handle es sich beim Versäumen der Rechtsmittelfrist nicht um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Partei darin gehindert habe, rechtzeitig Berufung einzubringen.
11. Gegen diesen Bescheid des BFA vom 21.05.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Beschwerdeführervertretung mit Schriftsatz vom 02.06.2015 Beschwerde (AS 213 - 214). In der Beschwerde wird ausgeführt, dass bereits der damalige Rechtsvertreter im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 02.02.2015 dargelegt habe, dass der BF beim Ausheben der Post aus dem Postkasten irrtümlich den "gelben Zettel" unter der Masse von Webeprospekten übersehen habe. Erst beim Wegwerfen der Werbung am 29.01.2015 sei ihm dieser Zettel aufgefallen und habe er den Bescheid daher bei der nächsten Gelegenheit am 30.01.2015 abgeholt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei von seinem damaligen Vertreter sogleich eingebracht worden. Mit diesem Vorbringen habe sich die genannte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt und sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen den BF und seine Ehegattin einzuvernehmen. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.
12. Die gegen diesen Bescheid des BFA vom 21.05.2015 eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.07.2015, Zahl: L508 1420280-2/3E (AS 225 - 243) gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Eine Revision sei gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
13. Gleichzeitig wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2015, Zahl: L508 1420280-2/4E (AS 244 - 256) die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.01.2015 gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. Eine Revision sei gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
14. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 02.09.2015 (AS 261 - 263) wurde der BF aufgefordert am 24.09.2015 persönlich beim BFA zu erscheinen, um die von ihm getroffenen Maßnahmen zur Entsprechung der Ausreiseverpflichtung abzuklären.
15. Mit Beschluss des VwGH vom 10.09.2015 (AS 275) wurde dem BF für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des BvWG vom 15.07.2015, Zl. L508 1420280-2/4E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet, gem. § 61 VwGG die Verfahrenshilfe bewilligt.
16. Mit Schreiben vom 14.09.2015 (AS 268 - 270) ersuchte die BFV um Vertagung der für den 24.09.2015 geplanten Amtshandlung, da der BF zeitgleich eine Gerichtsverhandlung habe.
Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF ausreisewillig sei und er sich nach rechtskräftiger Erledigung dieses Rechtsstreits um seine Ausreise kümmern werde.
17. Mit Schriftsatz vom 21.10.2015 wurde gegen den Beschluss des BvWG vom 15.07.2015, Zl. L508 1420280-2/4E, außerordentliche Revision beim VwGH erhoben.
18. Mit Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015 wurde der angefochtene Beschluss des BVwG vom 15.07.2015, Zl. L508 1420280-2/4E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
19. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG - hier im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen - getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof haben somit in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Rahmen der Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.2.1. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im angefochtenen Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
[...]
Eine der zentralen Fragen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen EU-Staates, nämlich von Spanien (vgl. AS 160 - 161).
§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG legt fest, dass sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich nicht länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten und keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ) (Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000) lautet:
Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Artikel 5 Absatz 1 SDÜ legt fest:
Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.
b) Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Der Beschwerdeführer führte wie vorgesehen neben dem spanischen Aufenthaltstitel auch ein gültiges palästinensisches Reisedokument mit sich. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG ist ein Aufenthalt von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügen, nur zu privaten oder touristischen Zwecken erlaubt und nicht, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ist damit zwar ein Kurzaufenthalt (90 Tage im Halbjahr) möglich, die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen, vorübergehenden oder dauernden Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf in der Regel aber eines Visums gemäß § 24 FPG, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 FPG oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (vgl. dazu Schrefler-König, Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei- und Asylrecht (Wien 2014, Anmerkungen zu § 31 FPG, III A1). Im Falle einer unerlaubten Erwerbstätigkeit könnte daher der Aufenthalt eines Fremden, der einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besitzt, unrechtmäßig werden, auch wenn er sich weniger als drei Monate im österreichischen Bundesgebiet aufhält.
Im Übrigen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich - sollte man von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausgehen - für solche Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, in § 52 Abs. 6 FPG eine Sondernorm findet. Die Regelung des § 52 Abs. 6 FPG ist als lex specialis zu der Regelung des Abs. 1 leg. cit. zu sehen. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Drittstaatangehörigen handelt, der im Besitz eines Aufenthaltstitels des Mitgliedstaates Spanien ist, hätte im gegenständlichen Fall jedenfalls die Spezialnorm des § 52 Abs. 6 FPG zur Anwendung gelangen müssen.
Zu beachten sind hierbei auch die einschlägigen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens:
Artikel 23 SDÜ legt fest:
(1) Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.
(2) Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben.
(3) Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen werden kann, dass diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muss der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde. Ist die Abschiebung nach nationalem Recht nicht zulässig, so kann die betroffene Vertragspartei dem Drittausländer den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.
(4) Der betroffene Drittausländer kann in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem seine Zulassung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist, abgeschoben werden.
(5) Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den Bestimmungen des Absatzes 4 unberührt.
Artikel 25 SDÜ legt fest:
(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen.
Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.
(2) Stellt sich heraus, dass der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Aus den ErläutRV (BGBl I 2011/38) zu dem vormaligen Abs. 2, nunmehr (inhaltlich unverändert) § 52 Abs. 6 FPG, ergibt sich Folgendes:
"Im vorgeschlagenen Abs. 2 wird auf die Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 der Rückführungsrichtlinie Bedacht genommen, die anstelle des Art. 23 Abs. 2 und 3 SDÜ treten. Letztgenannte regeln die Verpflichtung des Drittstaatangehörigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des odre-public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, hat der Drittstaatangehörige in geeigneter Art und Weise nachzuweisen. Dies kann insb. durch Vorstelligwerden bei einer Behörde im betreffenden Mitgliedstaat und dortige Vorlage des Aufenthaltstitels geschehen."
Szymanski geht in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) davon aus, dass es nicht ohne weiteres erkennbar ist, wie es mit der unionsweiten Geltung der Rückkehrentscheidung im Falle deren Erlassung trotz Bestehens eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates bestellt ist und führt aus, dass jedenfalls ein Verfahren nach Art. 25 Abs. 2 SDÜ durchzuführen und keine Ausreise aus der Union geboten sein wird. Muss der Drittstaatangehörige hingegen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abgeschoben werden, dann wird dies vorrangig in den Herkunftsstaat zu erfolgen haben (ebenda, § 52 Anm. 25).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt sich im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer über keinen rechtmäßigen Aufenthalt für das Bundesgebiet verfüge. Begründend wurde ausgeführt, dass die Inhaber einer derartigen Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich zu einem drei Monate nicht überschreitenden Aufenthalt innerhalb eines halben Jahres zu touristischen oder Besucherzwecken berechtigt seien, sofern die melderechtlichen Bestimmungen eingehalten bzw. diese Person in der Lage sei, den Nachweis der finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu erbringen, wobei dem BF mit der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 10.12.2014 die Möglichkeit geboten worden sei, eine Stellungnahme iSd Parteiengehörs zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nach dem AVG abzugeben, der BF durch die Nichtbehebung des amtlichen Schriftstückes diese Möglichkeit aber nicht genutzt habe.
Hinsichtlich der Feststellung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich - und damit in Hinblick auf eine der zentralen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - ist der angefochtene Bescheid damit allerdings mit schweren Feststellungsmängeln belastet. Die relevante Kernfrage des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich war nur unzureichend festgestellt worden.
Einerseits wurde es von der belangten Behörde unterlassen, Feststellungen zur Frage zu treffen, wann der Beschwerdeführer mit diesem spanischen Aufenthaltstitel jeweils in Österreich einreiste und wie lange er mit diesem Dokument im Bundesgebiet jeweils aufhältig gewesen ist. Andererseits wurden keine Feststellungen getroffen, ob der BF im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht. Insoweit konnte aufgrund des vom BFA durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht in nachvollziehbarerer Weise festgestellt werden, ob der Aufenthalt des BF rechtmäßig war oder nicht.
Aus dem angefochtenen Bescheid ist zudem eine Auseinandersetzung mit der gegenständlich relevanten Norm des § 52 Abs. 6 FPG nicht ersichtlich und bezog sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich auf die Regelung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Daraus ist zu schließen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung unter völliger Verkennung der für dieses Verfahren relevanten Rechtslage fällte.
Aus der anzuwendenden Regelung des § 52 Abs. 6 FPG ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung nach Abs. 1 nur zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige (Beschwerdeführer), seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Auch hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung ist der angefochtene Bescheid mit schweren Feststellungsmängeln behaftet, wurden im Verfahren und im verfahrensabschließenden Bescheid - falls es sich hierbei überhaupt um den Herkunftsstaat des BF handelt - doch keine Länderfeststellungen zu Jordanien getroffen.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt gegenständlich den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat:
Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zu der aktuellen Situation in Jordanien getroffen. Das Bundesamt hat hierzu in der rechtlichen Beurteilung nach Wiedergabe des Inhalts des § 50 FPG lediglich bezüglich Abs. 1 festgehalten, dass keine solchen Gründe ersichtlich oder behauptet worden seien. Hinsichtlich Abs. 2 wurde auf den mit Wirkung vom 22.08.2011 in II. Instanz rechtskräftig beschiedenen Antrag auf internationalen Schutz verwiesen.
Das Bundesamt hat dadurch sowohl die Ermittlung des zur Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts als auch jegliche Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung de facto unterlassen.
Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung zu tragen vermögen würden, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Es wäre der belangten Behörde somit erst bei entsprechend intensiver und detaillierter Einvernahme bzw. Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie bei Berücksichtigung von Länderfeststellungen überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in Bezug auf die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes in Österreich und andererseits die Zulässigkeit der Abschiebung nach Jordanien feststellen zu können.
Des Weiteren ist dem BFA im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzuwerfen, dass es keine ausreichenden Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angestellt hat. Von Seiten des BFA wurde dem BF lediglich mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2014 Parteiengehör dahingehend gewährt, dass ihm mitgeteilt wurde, dass die Behörde beabsichtige gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot zu erlassen. Das diesbzgl. Schriftstück wurde vom BF aber nicht behoben und durch Hinterlegung beim Postamt Wien 1080 zugestellt. In der Folge wurde vom BFA zum Privat- und Familienleben festgestellt, dass zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen bestünden. Der BF sei weder in Besitz von Barmitteln noch in Österreich in der Lage seinen Aufenthalt auf legale Weise zu bestreiten. Von einer sozialen Integration könne aufgrund seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden. Auch bestehe keine sonstige Verankerung in Österreich. Es müsse davon ausgegangen, dass die Bindungen zu seinem Heimatland stärker seien als jene zu Österreich, da der BF dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht habe, zumal seine gesamte Familie in Jordanien lebe. Er sei in arbeitsfähigem Alter und beherrsche auch seine Muttersprache. Die Begründung des Bescheides lässt ferner erkennen, dass die belangte Behörde zwar von einer Verehelichung des BF am 23.03.2011 ausging, sich gleichzeitig aber spekulativ auf die Annahme beschränkte, dass der BF zum Zeitpunkt der Begründung seines damals aktuellen Wohnsitzes am 16.01.2014 bereits wieder geschieden sein dürfte. Hierbei handelt es sich um eine bloße Mutmaßung und kann ohne nähere Befragung der betroffenen Personen nicht auf Derartiges geschlossen werden. Ohne nähere Prüfung der Umstände des Privat- und Familienlebens sind derartige Ausführungen nicht haltbar. Diese (kurze) Begründung des BFA vermag eine konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen. Tatsächlich kann nun der Beschwerde entnommen werden, dass sich der BF im Zeitpunkt der Erstellung des bekämpften Bescheides am 12.01.2015 bereits wieder in einer neuen Beziehung befand, wobei der BF diese österreichische Frau am 20.01.2015 ehelichte, was jedoch keinerlei Eingang in die Abwägung und Gewichtung des Bundesamtes im bekämpften Bescheid fand, zumal dem BF vor Bescheiderlassung keine Gelegenheit gegeben wurde dies im Zuge einer persönliche Einvernahme vorzubringen bzw. hierbei entsprechende Unterlagen vorzulegen. Selbiges gilt für die im Rahmen des Rechtsmittels vorgelegten Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen. Eine umfassende zeugenschaftliche Befragung seiner nunmehrigen Gattin zum Vorliegen eines Privat- und Familienlebens bzw. zu möglichen relevanten Änderungen bezüglich des Privat- und Familienlebens des BF wurde ebenso wenig durchgeführt. Die Abklärung des konkreten Privat- und Familienlebens des BF erscheint jedenfalls für das weitere Verfahren unerlässlich.
In Ansehung der § 37 AVG iVm § 39 AVG sind sohin verfahrenserhebliche Mängel evident. Aus diesen Normen geht nämlich die Verpflichtung der belangten Behörde hervor, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verpflichtung ist das BFA in diesem Verfahren nicht nachgekommen.
Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (z.B.: VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Im Lichte dieser Ausführungen sind der belangten Behörde gravierende Ermittlungsmängel anzulasten, wobei in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf zu verweisen ist, dass nicht einmal eine persönliche Einvernahme des BF im Verfahren über die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes erfolgte. Auch wenn eine rasche Erledigung von Verfahren grundsätzlich als positiv anzusehen ist, wären im vorliegenden Fall aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen notwendig gewesen.
Die zentralen Mängel in den Länderfeststellungen, verbunden mit näheren Recherchen zur Person des Beschwerdeführers und dessen Familie, können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das Bundesverwaltungsgericht nicht schneller und kostensparender behoben werden.
Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren aber entscheidungsrelevanten Fragen klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein hinreichendes Tatsachensubstrat.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher aufgrund dieser Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der belangten Behörde, welche jedenfalls dazu gehalten ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, nicht möglich gewesen sein sollte, die im gegenständlichen Fall gebotenen und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ihr zumutbaren Ermittlungen durchzuführen. Dies wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortzusetzenden Verfahren jedenfalls nachzuholen haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation im Herkunftsstaat einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Zudem wird sich das Bundesamt mit der Frage der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und insbesondere umfangreiche Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben zu treffen haben.
Der Vollständigkeit halber wird zudem - insoweit die belangte Behörde die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes nun damit begründete, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Festnahme nicht in Besitz von ausreichenden Barmitteln gewesen sei, um seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren und er auch nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten, da er einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen und sich auch nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfe und daraus folgerte, dass der BF daher keine Mittel für seinen Unterhalt nachweisen konnte - von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts für das fortgesetzte Verfahren darauf hingewiesen, dass der BF in der Beschwerde diesen Überlegungen widersprechende Äußerungen zu seinen Vermögensverhältnissen tätigte und auch Unterlagen hierzu übermittelte.
In Ansehung dessen wird die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes wohl nicht mehr auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt werden können.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.