I411 2128045-1•BVwG I411 2128045-1
I411 2128045-1Tribunale amministrativo federale7 set 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, bestehendes Familienleben,<br/>gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>private Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, wirtschaftliche<br/>Gründe, Zeitpunkt
I411 2128045-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX (alias XXXX, geboren am XXXX), Staatsangehörigkeit Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2016, Zl. IFA 830856209/1675090, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 01.09.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2013 unter Angabe des Namens XXXX [in weiterer Folge I. T.], am XXXX geboren zu sein und aus Algerien zu stammen, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 22.06.2013 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgründen wie folgt an: "Nachdem meine Eltern geschieden sind, hatte ich mit der neuen Frau meines Vaters Probleme. Wir wurden von ihr nicht betreut und die Familie war zerrissen. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet.".
3. Am 19.05.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinen Personalien gab der Beschwerdeführer anfänglich noch an, I.T. zu heißen, am 13.06.1997 geboren, algerischer Staatsangehörige und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein. Den Besitz eines Reisepasses verneinte der Beschwerdeführer. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass seine bisherigen Angaben nicht richtig gewesen seien. Berichtigen gab er an, dass sein Name XXXX laute und er am XXXX in Algerien geboren sei. Er sei im Besitz eines algerischen Reisepasses, welchen er sich in Wien am algerischen Konsulat ausstellen habe lassen. Seine Eltern seien nach einer Scheidung mittlerweile wieder verheiratet und gemeinsam wohnhaft. Sie und seine vier Geschwister leben nach wie vor in Algerien. Der Beschwerdeführer sei ledig, führe allerdings seit rund zwei Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er auch einen gemeinsamen Sohn habe. Seine Fluchtmotive begründen sich in wirtschaftlichen Gründen. Ein Leben in Europa sei sein Kindheitstraum gewesen. Zudem habe er seiner Mutter "versprochen, ein Kind zu bekommen, am besten mit blonden Harren und blauen Augen". Auf die neuerliche Aufforderung seine Fluchtgründe konkret darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit 17 Jahren zu trinken begonnen und er deshalb Probleme habe. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, schilderte der Beschwerdeführer weitere Probleme. So hätten die Schlepper seinen Reisepass weiterverkauft und sei die Person, die mit seinem Reisepass nach Algerien zurückkehrt sei, verhaftet worden. Auch, dass er seinen Militärdienst ableisten müsse, bereite ihm Probleme und ebenso der Umstand, dass er sich von seiner damaligen algerischen Freundin Geld für die Ausreise geborgt habe und ihre Familie bestimmt auch sehr böse auf ihn sei.
4. Mit Bescheid vom 25.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, (BFA-VG)" wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters, vom 09.05.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde als Fluchtmotiv ausschließlich wirtschaftliche Motive festgestellt habe, obwohl der Beschwerdeführer infolge des Weiterverkaufes seines Reisepasses, seiner illegalen Ausreise sowie seinem Entzug vom Militärdienst mit staatlichen Sanktionen zu rechnen habe und er des Weiteren eine Verfolgung von Seiten der Familie seiner ehemaligen algerischen Lebensgefährtin, welche ihm Geld für Ausreise geliehen habe, befürchte. Hätte die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben müssen. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen, umfassende Ermittlungen zu seinen privaten und familiären Beziehungen anzustellen. Im Zuge dessen hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass ein Familienleben zwischen ihm und seinem Sohn bestehe und eine Rückkehrentscheidung ein unzulässiger Eingriff in sein Recht sowie jenes seines Sohnes und seiner Lebensgefährtin auf Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens darstelle. Das Fehlen der erforderlichen Genauigkeit und Sorgfaltspflicht zeige sich auch darin, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung anstatt seines Herkunftsstaates Algerien offensichtlich hinsichtlich Marokkos geprüft habe.
6. Am 01.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin als Zeugin sowie der Rechtsberatung, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist am XXXX geboren und daher volljährig, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer reiste legal aus seinem Herkunftsstaat aus und hält sich (spätestens) seit 21.06.2013 im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist körperlich grundsätzlich gesund. Er wird im Rahmen eines Therapiekonzeptes einer Drogentherapieeinrichtung in einer "erweitert stationären Phase" behandelt und betreut.
Dem gesunden und daher erwerbsfähigen Beschwerdeführer ist die Bestreitung seines Lebensunterhaltes zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über einen Anknüpfungspunkt in Form seiner Familie.
Der Beschwerdeführer spricht deutsch, darüber hinaus weist er in Österreich jedoch keinen Grad der Integration auf, der über das hinausgeht, was man angesichts seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erwarten kann. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer unter seiner Alias-Identität I.T. bereits mehrfach von einem inländischen Strafgericht verurteilt:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht Wiener Neustadt vom 19.08.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall StGB iVm § 15 StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung einer Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe vier Monate und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall StGB unter Berücksichtigung einer Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe acht Monate, davon sechs Monate bedingt und einer Probezeit drei Jahre verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB, einer Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von Freiheitsstrafe 15 Monate (Jugendstraftat) verurteilt.
Letztmalig wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.07.2016 wegen einer schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 1. Fall, 84 1
2. Fall StGB (Junge(r) Erwachsene(r)) verurteilt.
Seit Jänner 2014 führt er eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX mit der den am XXXX geborenen Sohn XXXX hat. Der Beschwerdeführer befindet stationär in einer therapeutischen Einrichtung, wo er auch seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat und verbringt im Rahmen des Therapiekonzeptes die Wochenenden im Haushalt seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich nachzuweisen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Ein konkreter Anlass für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Als primären Grund, warum er Algerien verlassen habe, nannte der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe. Zudem brachte der er vor, aufgrund familiärer Probleme mit seinem Vater und privater Probleme mit der Familie seiner damaligen algerischen Lebensgefährtin ausgereist zu sein. Aufgrund dieser Ausreise hätten sich darüber hinaus Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden ergeben, nachdem Schlepper seinen Pass an eine ihn unbekannte Person weiterverkauft hätten, er illegal ausgereist sei und er sich dem Militärdienst entzogen habe.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 25.05.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien (Stand Februar 2016) vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.09.2016, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand Februar 2016.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit und seiner legalen Ausreise gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Obwohl der Beschwerdeführer zwar offensichtlich nicht Willens war der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität fest. Dies ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihm ein Reisepass von der algerischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde. Dies deckt sich mit der im Akt aufliegenden Meldebestätigung; bei seiner Anmeldung in der XXXX, 1210 Wien, hat sich der Beschwerdeführer mit einem von der algerischen Botschaft am 20.04.2015 auf den Namen XXXX ausgestellten Reisepass ausgewiesen.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auszuführen: Wie aus einem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 12.04.2016 liegt laut einem medizinischen Sachverständigengutachten beim Beschwerdeführer "eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom bei einem begleitenden schädlichen Gebrauch von Stimulanzien vor. Überdies könne zumindest eine leichte depressive Episode angenommen werden. Zwar sei die Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers nur eingeschränkt gegeben, da Introspektionsfähigkeit und Kritikfähigkeit in Bezug auf seine eigene Person sehr reduziert sind, jedoch sei seine Therapiemotivation durchaus glaubhaft. Auf Grund der persönlichen, schulischen und beruflichen Voraussetzungen seien die Erfolgsaussichten als eher ungünstig einzuschätzen, jedoch nicht von vorneherein offenbar aussichtslos. Der Sachverständige empfiehlt eine 3- bis 6-monatige stationäre psychotherapeutische Behandlung und eine daran anschließende ambulante Behandlung, mit einer Gesamtdauer von zwei Jahren." Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als gesund und seit geraumer Zeit (mehrere Monate) als "clean". Zudem wurde weder eine anderslautende ärztliche Bestätigung in Vorlage gebracht noch lässt sich aus der vorgelegten Therapiebestätigung eine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ableiten.
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.09.2016 überzeugen.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft befindet und er mit ihr einen gemeinsamen Sohn hat, ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und dem in Vorlage gebrachten Vaterschaftsanerkenntnis des Standesamtes XXXX vom 27.05.2016.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.09.2016 ab.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führte in seinem Asylverfahren zu seinen Fluchtgründen befragt sowohl wirtschaftliche, familiäre und private Gründe sowie eine staatliche Verfolgung an. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist allerdings die Glaubwürdigkeit zu versagen, da der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 22.06.2013 als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 19.05.2016 unterschiedliche Angaben zu seinen persönlichen Daten machte und sich in weiterer Folge auch abweichenden Angaben zur Identität seiner Person und zu den Fluchtmotiven ergaben.
Laut Verwaltungsgerichtshof kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Im Einzelfall kann hierbei die Verschleierung der Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellen (vgl. VwGH 21.11.2002, 99/20/0549).
Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich seiner Fluchtmotive wie folgt ausgeführt:
Allein wirtschaftliche Gründe vermögen eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 18.12.1991, 91/01/0146).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seines Alkoholkonsums mit seinem Vater Probleme habe, widerspricht seine Angabe, wonach er mit der Unterschrift seines Vaters legal ausgereist sei. Auch seine Ausführung, wonach er seinen Reisepass an seine Eltern habe zurückschicken wollen, spricht gegen seine Schilderungen wonach er Probleme habe. Zudem würde es sich in seinem Fall von familiärem Problem unter die GFK subsumierbare Verfolgung handeln.
Zur befürchteten Verfolgung durch die Familie seiner algerischen Ex-Freundin ist anzumerken, dass - wie bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geäußert - es nicht glaubhaft ist, dass seine ehemalige algerische Lebensgefährtin - welche ihn geliebt habe - ihm Geld gibt, damit dieser wegzieht. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Fluchtgrundes würde es sich hierbei ebenfalls um eine Privatverfolgung handeln und stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich im Rahmen einer Schutzgewährung an die heimatsstaatlichen Behörden zu wenden (vgl. VwGH 31.05.2001, 2000/20/0496; 31.01.2002, 99/20/0332; 31.01.2002, 99/20/0447).
Sämtliche Vorbringen wonach er aufgrund seiner illegalen Ausreise verfolgt werde, geht ins Leere, zumal er - wie er selbst angibt - mit der Unterschrift seines Vaters legal ausgereist ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Sofern sich der Beschwerdeführer auf eine staatliche Verfolgung aufgrund seines nicht abgeleisteten Militärdienstes beruft ist anzumerken, dass die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst nur dann asylrechtlich relevant sein könnte, wenn die Einberufung aus einem der in der FlKonv genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH 21.04.1993, 92/01/1121,1122). Dies ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seines vermeintlich zurückgeschickten Reisepasses von Seiten der heimatstaatlichen Behörden mit Problemen zu rechnen habe, widerspricht die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen ist, über das algerische Konsulat in Wien einen neuen Reisepass zu beantragen. Hätte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der von ihm geschilderten Form tatsächlich zugetragen, wäre ihm eine derart reibungslose Ausstellung eines Reispasses nicht möglich gewesen.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Hinzu kommt, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ist (vgl. § 1 Z 10 leg.cit.).
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 55 und § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."
3.2.3. Die maßgebliche Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,"
Zu
Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3. 1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, begründet sich das Fluchtmotiv des Beschwerdeführers in wirtschaftlichen Gründen. Seinem übrigen Vorbringen konnte keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Selbst bei Wahrunterstellung hat der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht, zumal die behauptete Furcht vor einer Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr versuchte der Beschwerdeführer durch eine Steigerung und breite Fächerung seiner Fluchtmotive die höchstmöglichste Chance einer positiven Erledigung seines Antrages auf internationalen Schutz herbeizuführen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und sollte es ihm durch die Ausübung einer adäquaten Beschäftigung - selbst wenn es sich hierbei um Gelegenheitsarbeiten handelt - im Stande sein seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dazu kommt, dass sich seine Familie nach wie vor in Algerien aufhält, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist.
Im Einklang mit der Judikatur des EGMR geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Die ist im gegenständlichen Beschwerdefall nicht der Fall. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als gesund und hinsichtlich seines Drogenkonsums seit mehreren Monaten als "clean". Wie aus dem vom Landesgericht für Strafsachen in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten erkennbar, wurde eine 3- bis 6-monatige stationäre psychotherapeutische Behandlung mit anschließender ambulanter Behandlung im Gesamtausmaß von rund zwei Jahren empfohlen. Allerdings schätzt das medizinische Sachverständigengutachten - auch wenn keine offenbare Aussichtslosigkeit vorliegt - die Erfolgsaussichten als eher ungünstig ein. Ungeachtet dessen zeigt allgemeine Recherche, dass in Algerien die Inanspruchnahme von Drogentherapien möglich ist. (Bericht der WHO
http://www.who.int/substance_abuse/publications/atlas_report/profiles/algeria.pdf sowie der Pompidou Gruppe des Europäischen Rates https://www.coe.int/T/DG3/Pompidou/Source/Images/country%20profiles%20flags/profiles/CP%20Algeria%20English%2044s-X3.pdf).
Auch wenn die dort gängigen Behandlungsformen nicht dem österreichischen bzw. europäischen Standard nicht entsprechen mögen, ist dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme der heimatstaatlichen Behandlungsmöglichkeiten durchaus zumutbar.
Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 und § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich spätestens seit 21.06.2013 und dies lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf.
Angesichts der aufrechten Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen ist zu prüfen, ob nicht eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 erteilt werden kann. Eine solche wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Im Lichte des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des - volljährigen und jedenfalls körperlich gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 21.06.2013 nicht ganz drei Jahre gedauert hat (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und ein allfälliges Privat- und Familienleben zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. Außerdem fußt ein maßgeblicher Teil seines bisherigen Aufenthaltes auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte und die er unter Zuhilfenahme falscher Angaben begründete.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Zugunsten des Beschwerdeführers ist (lediglich) zu berücksichtigten, dass er in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen lebt und aus dieser Beziehung ein gemeinsamer Sohn entspringt. Allerdings wird dieser Umstand entscheidend dadurch relativiert, dass die Lebensgemeinschaft erst seit Jänner 2014, also seit etwa 19 Monaten, besteht, der Beschwerdeführer dennoch zeitweise über mehrere Hauptwohnsitze verfügte und er sich derzeit unter der Woche in einer Therapieeinrichtung befindet und lediglich die Wochenenden bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind verbringt.
Weiters ist von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bei Begründung dieser Lebensgemeinschaft wusste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war und dass er schon allein aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen nicht auf einen Verbleib im Bundesgebiet hoffen durfte.
Im Übrigen wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer und seine als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck hinterlassen haben, dass ihre Lebensgemeinschaft und die Erziehung des Kindes nicht annähernd die in der Beschwerde behauptete Intensität aufweist. Der Kontakt der beiden beschränkt sich seit geraumer Zeit auf die Wochenenden und ist die finanzielle, erziehungs- und betreuungstechnische Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erziehung des gemeinsamen Kindes kaum erkennbar und lastet diese hauptsächlich auf der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Eltern ("RI: Wer hilft Ihnen mit dem Kind? Z: Meine Mutter und wenn die nicht zu Hause ist, dann mein Vater.") Aus alleinigem Antrieb bleibt der Beschwerdeführer unerwähnt. Erst auf Nachfragen des Richters wie sie der Beschwerdeführer beim Großziehen des Kindes unterstütze: "Ja, er hilft mir beim Windeln wechseln, in der Nacht steht er auf, damit ich schlafen kann." Und auf die Frage des Richters nach einem finanziellen Beitrag des Beschwerdeführers "Z: Ich habe genug Geld, um uns 3 zu finanzieren und wenn er mit der Therapie fertig ist, hat er eh eine Arbeit.").
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, das seinen Verurteilungen wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Urkundenunterdrückung, des versuchten und des vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, des Einbruchsdiebstahls, des versuchten Raubes, der Körperverletzung sowie der schweren Körperverletzung zugrunde lag.
Hierbei ist insbesondere auch der Umstand von Bedeutung, dass dem Beschwerdeführer mit zwei seiner insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen eine versuchte und einer vollendeten gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt wurde und dass er daher offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt.
Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch Diebstähle und den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).
Dahingehend wirkt sich für den Beschwerdeführer auch nachteilig aus, dass die erste strafgerichtliche Verurteilung rund zwei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet erfolgte.
In diesem Zusammenhang verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den Umstand, dass die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen unter Bedachtnahme auf das Jugendgerichtsgesetz bemessen wurden. Dies aufgrund der von ihm angegebenen falschen Identität und Altersangabe. Wäre die Volljährigkeit des Beschwerdeführers den erkennenden Strafrichtern bekannt gewesen, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein höherer Strafrahmen zu erwarten gewesen. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bei einer Konfrontation mit diesem Umstand lapidar vermeint: "Das war Schicksal.", zeigt dies eindeutig, dass eine Reue seinerseits nicht gegeben ist.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Drogen-, Gewalt- und Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246)
Während seine Integration in Österreich trotz seiner Lebensgemeinschaft vor allem aufgrund seines bisherigen strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens als geringfügig einzustufen ist, bestehen noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort noch seine Eltern und vier Geschwister Familien aufhalten.
Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung bei Bundesverwaltungsgericht mit guten Deutschkenntnissen überzeugte, äußert sich geringfügige Grad seiner Integration auch dadurch, dass seine soziale und integrative Verfestigung nicht dem entsprechen, was man nach einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemeinhin erwarten kann. Folgerichtig war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, dem Bundesverwaltungsgericht förmliche Nachweise über seine Sprachkenntnisse vorzulegen. Den Besuch von Kursen, die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Bestehen sonstiger sozialer Kontakte verneinte der Beschwerdeführer.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sein dreijähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, seine mehrfache strafgerichtliche Delinquenz und seine Verstöße gegen die öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht durch das bloß kurzzeitige Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen und einem aus der Beziehung entstammenden Kinde aufgewogen werden können. Außerdem liegt der weitere Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft ohnehin im Dunkeln, da gerade derart belastete Beziehungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung oftmals scheitern.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein langjähriges Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Berücksichtigt man den Umstand, dass zwei rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers sowohl während der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin als auch nach der Geburt seines Sohnes datieren, zeigt dies eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer weder durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. durch das Übel der Strafhaft, noch durch möglichen "positiven Einfluss" seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer gegenwärtig einer Therapie unterzieht, ist - wie das gerichtsmedizinische Gutachten festhält ("... die Erfolgsaussichten sind als eher ungünstig einzuschätzen, jedoch nicht von vorneherein offenbar aussichtslos." - nicht gewährleistet, dass er allein dadurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden kann.
Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind ist im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, wobei es ihr darüber hinaus offen steht, den Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in Algerien zu besuchen.
Es wird nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist, dass es dem Sohn des Beschwerdeführers möglich sein wird, seinen Vater häufig in Algerien zu besuchen oder nach Algerien zu übersiedeln. Allerdings kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Trennung vom Beschwerdeführer eine Traumatisierung mit sich bringt, hat der Beschwerdeführer sein Kind doch nach der Geburt nur unregelmäßig gesehen. Wenn daher selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet (vgl. das Urteil des EGMR im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich vom 02.04.2015), muss in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwar eine biologische Elternschaft besteht, aber kaum ein tatsächliches Familienleben, ein Eingriff im Sinne einer Rückkehrentscheidung jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteils - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, wie zuvor angeführt, auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist, ist auf die umseits stehenden Ausführungen zu verweisen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich Marokkos vorgenommen habe, ist unzutreffend, da sich sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf den Herkunftsstaat Algerien beziehen. Dass sich die belangte Behörde in der Begründung auf Marokko bezieht schadet nicht, da allein der Spruch des Bescheides normative Wirkung entfaltet. Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit - von Ausnahmefällen abgesehen - keine Bindungswirkung.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.
3.3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1)
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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