BVwG I401 2004578-1

I401 2004578-1Tribunale amministrativo federale7 set 2016

Regest

Entgelt, Geringfügigkeitsgrenze, Pflichtversicherung

Testo completo

BVwG I401 2004578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2004578.1.00

Spruch

I401 2004578-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, Geschäftsstelle Dornbirn, Realschulstraße 6, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, vom 12.09.2012, Zl. C/087037-4, betreffend "Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a des AlVG" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.09.2012, Zl. C/087034-4, stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), auf Grund seiner Tätigkeit als Taxifahrer für die Firma Gerald Vogel, vormals Brunnengasse 1, 6850 Dornbirn (in der Folge als Gerald V. und auch als Dienstgeber bezeichnet) in der Zeit vom 01.05. bis 31.10.2011 (in der Folge auch relevanter Zeitraum) gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung voll- bzw. pflichtversichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des AlVG arbeitslosenversichert war.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) die fehlerhafte Meldung des Beschwerdeführers als geringfügig beschäftigter Arbeiter beanstandet und er in der Folge als vollbeschäftigter Arbeiter in die ASVG-Pflichtversicherung aufgenommen worden sei und Beiträge nachverrechnet worden seien.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 11.06.2012 die Feststellung der Vollversicherung für den relevanten Zeitraum beantragt, weil er vom 01.05.2011 bis 24.02.2012 als geringfügig beschäftigter Taxifahrer bei Gerald V. beschäftigt gewesen sei. Er sei jede Woche einmal in der Nacht von 22:00 Uhr bis 5:00 oder 6:00 Uhr gefahren. Er sei nicht umsatzbeteiligt gewesen, sondern er habe an jedem Monatsersten im Nachhinein einen Betrag von € 370,-- netto als Entgelt erhalten. Es habe weder Lohnabrechnungen gegeben, noch habe er Quittungen über den ausbezahlten Lohn unterfertigen müssen. Stundenaufzeichnungen seien weder von ihm noch vom Dienstgeber, der sich "abgesetzt" habe und nicht mehr "greifbar" sei, geführt worden. Das Unternehmen sei mit drei Autos geführt worden, wobei neben dem Beschwerdeführer noch vier weitere Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien. Gerald V. sei auch gefahren. Während der Woche sei das dritte Fahrzeug mehr oder weniger gestanden, weil zu wenig los gewesen sei.

Er sei vom Arbeitsmarktservice darüber informiert worden, dass er im relevanten Zeitraum vollversicherungspflichtig tätig gewesen sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Da er jede Woche tatsächlich nur in einer Nacht gefahren sei und er monatlich €

370,-- netto erhalten habe, könne er sich diese Feststellung nicht erklären, weil im Jahr 2011 die Geringfügigkeitsgrenze € 374,02 betragen habe.

Es gebe mehrere durch das Finanzamt Feldkirch mit Carmen Vogel (in der Folge Carmen V.) und Gerald V. aufgenommene Einvernahmeprotokolle. Frau Carmen V. habe am 25.09.2009 niederschriftlich angegeben, dass sie seit 2000 mit Gerald V. verheiratet gewesen sei und nun in Scheidung lebe. Er betreibe ein Taxiunternehmen und habe mit einem Auto begonnen. Mittlerweile habe er vier Fahrzeuge, zwei Pkws und zwei VW-Busse. Unter der Woche seien nur ein bis zwei Taxis unterwegs gewesen, ab Donnerstag übers Wochenende alle vier Autos.

Frau Carmen V. sei im Unternehmen für die Buchhaltung zuständig gewesen. Sie habe die Rechnungen geschrieben, die Einnahmen und Ausgaben aufgeschrieben bzw. diese in einem Excel-Kassabuch aufgezeichnet. Die Lohnverrechnung sei über ein Steuerbüro erfolgt, welches auch die Excel-Listen zur Verfügung gestellt habe. Dies sei so erfolgt, dass sie monatlich ein Kassenbuch übermittelt habe. In diesem Kassenbuch seien verringerte Beträge ausgewiesen gewesen. Denn sie habe die Umsätze im Kassabuch und die Stunden der einzelnen Fahrer immer anpassen müssen, weil es sich um verringerte Umsätze bzw. Stunden gehandelt habe. Bezüglich der Autos seien zunächst händische Aufzeichnungen geführt, ab 2006 sei ein Schlüsselsystem eingeführt worden. Jedes Auto habe einen eigenen Schlüssel gehabt. Wenn die Fahrer abgelöst worden seien, sei eine neue Nummer vergeben worden. Es sollten immer fortlaufende Nummern pro Auto vorhanden sein, ansonsten seien alle Nummern gelöscht worden. Es seien zwar vier Autos in Betrieb gewesen, da jedoch eines davon, ein Toyota, ein älteres Modell gewesen sei, seien nur drei der beschriebenen Schlüsselsysteme zum Einsatz gekommen.

Bezüglich des Taxametersystems sei ein System mit der Bezeichnung CAP-Assistent verwendet worden. Datensicherungen auf diesem System seien nicht durchgeführt worden; monatlich seien die Daten ausgedruckt worden, welche in Papierform vorliegen müssten. Es handle sich dabei nicht um die Originaldaten, sondern um die bereits "berichtigten" Daten mit den verringerten Umsätzen und Stunden. Die Manipulation sei so erfolgt, dass die Fahrer die Fahrtenlisten immer händisch geführt und als Erlös einen um 35 % verringerten Betrag erfasst hätten. Dieser Betrag sei ihr von den Fahrern übergeben und auf ein Bankkonto einbezahlt worden. Die 35 % hätten die Fahrer als Entgelt behalten. Diese 35 %, wie auch zum Teil ganze Stunden oder Fahrten, seien nicht aufgezeichnet worden. Auf diese Weise seien etwa 20 % der Fahrten und (zu ergänzen: die daraus erzielten) Erlöse gar nicht erfasst worden. Üblicherweise sei die Abrechnung täglich erfolgt. Die Stundenlisten seien von ihr geführt und an die verringerten Umsätze angepasst worden.

Die Vereinbarungen mit den Fahrern seien durch Gerald V. erfolgt. Die Fahrer seien nur geringfügig angemeldet worden, seien aber tatsächlich erheblich mehr Stunden bzw. rund um die Uhr gefahren. Die meisten Fahrer seien Vollzeit beschäftigt gewesen. Bei größeren Umsätzen hätten sie auch eine höhere Entlohnung gehabt.

Eine monatliche Aufstellung der gefahrenen Kilometer habe es nicht gegeben. Es sei nur der auf den händischen Aufzeichnungen gestützte Anfangs- und Endkilometerstand festgehalten worden.

Sie sei selbst Taxi gefahren und habe viele Stunden im Taxi verbracht. Ein Auto sei durchgehend von ihr und ihrem Mann gefahren worden.

Im Zuge einer weiteren am 31.01.2012 erfolgten Einvernahme habe Frau Carmen V. ergänzend ausgeführt, dass Gerald V. mit den Fahrern Schwarzlohnzahlungen in der Höhe von 35 % des Umsatzes mündlich vereinbart habe. Die Fahrer hätten schriftliche Fahrtberichte, zumindest im Zeitraum vom Jänner 2006 bis zu jenem Zeitpunkt, an dem ihr der Zutritt zu den Büroräumlichkeiten verwehrt worden sei, erstellen müssen. Teile dieser Fahrtberichte seien von Gerald V. verbrannt worden, was mit dem Beginn der GPLA erklärbar sei. Gerald V. habe enormen Druck auf sie ausgeübt, was die Führung des Betriebes anbelangt und das Verkürzen von Umsätzen sowie die Auszahlung von Schwarzlöhnen betroffen habe. Er habe das Unternehmen in Bezug auf diese Vorgehensweise bewusst geplant. Irgendwann sei für sie der Punkt erreicht gewesen, wo es für sie nicht mehr durchzustehen gewesen sei. Gerald V. habe sie mit der geschilderten Vorgangsweise vertraut gemacht; dies sei konkret abgesprochen gewesen. Er habe vollständige Kenntnis von ihren Tätigkeiten gehabt. Er habe sie mit dem Löschen von Erlösen und dem Ausbezahlen von Schwarzlöhnen beauftragt.

Konkret sei es so gewesen, dass es bis zur Einführung des Schlüsselsystems im Oktober 2006 nur schriftliche Fahrtberichte gegeben habe. Nach Beendigung einer Schicht hätten bestimmte Fahrer 65 % der Tageslosung sowie den schriftlichen Fahrtbericht in einen Kasten im Vorraum des Büros abgelegt, dies hauptsächlich bei Nachtschichten. Teilweise seien Schichten, insbesondere Tageschichten, mit ihr persönlich abgerechnet worden. 35 % der Umsätze seien herausgerechnet worden, 65 % seien an die Buchhaltung gegangen. Offizielle Erlösaufzeichnungen habe es nicht gegeben, erst nach der Einführung des Schlüsselsystems. Ab Oktober 2006 seien die Fahrtenlisten wieder nach dem Ende einer Schicht vorgelegt, um 35 % gekürzt und durch die Zusatzfunktion "bearbeiten" aus dem System gelöscht worden. Dadurch seien nur noch 65 % der Erlöse in den Einzelaufzeichnungen ersichtlich gewesen. Teilweise seien komplette Fahrtberichte gelöscht worden, auch Gerald V. habe Fahrten in beträchtlichem Umfang verkürzt. Ein Teil der Taxilenker habe bei der Abrechnung 35 % der Tageslosung einbehalten, 65 % seien abgegeben worden. Die Stundenaufzeichnungen seien über das Schlüsselsystem erfolgt. Mit der Zusatzfunktion "bearbeiten" seien die Schichtzeiten der Fahrer entsprechend angepasst worden, so dass diese mit den offiziellen Löhnen übereingestimmt hätten.

Gerald V. habe bei seiner Einvernahme vom 23.01.2012 zu Protokoll gegeben, dass er sich keiner Schuld in Bezug auf die ihm unterstellte Abgabenhinterziehung bewusst sei. Er sei vielmehr der Ansicht, dass infolge der seit ca. Februar 2009 zerrütteten Ehe seine bei ihm angestellte Ehefrau Carmen V., welche seit der Betriebseröffnung im Jahr 2005 bis ca. April 2009 für die kaufmännischen und buchhalterischen Agenden in seinem Unternehmen zuständig gewesen sei, teilweise die Aufzeichnungen des Unternehmens manipuliert habe. Die Ehe sei seit Dezember 2010 geschieden. Er habe ca. im Februar 2009 bei einer von ihm durchgeführten internen Kontrolle festgestellt, dass die Kassa seines Unternehmens im Umfang von ca. € 7.000,-- bis € 8.000,-- nicht gestimmt habe. Da auch die Kassaführung in den Aufgabenbereich seiner Frau gefallen sei, habe er sie mit diesem Sachverhalt konfrontiert. Sie habe daraufhin sämtliche von ihm geforderten Sachverhaltsaufklärungen "abgewürgt". In der Folge sei er aus der gemeinsamen Wohnung, auch um sein Unternehmen vor weiteren Manipulationen zu bewahren, ausgezogen.

Damit konfrontiert, dass die Fahrer für den Zeitraum von 2005 bis 2009 schriftliche Fahrtberichte hätten erstellen müssen, die aber von der Firma nicht vorgelegt worden seien, habe Gerald V. angegeben, dass er nicht beurteilen könne, wo diese Unterlagen seien. Er vermute, dass sie sich bei Carmen V. befänden.

Auf die Frage, warum nach der Anschaffung der Software "Hale Cab Assistant" mit einem Key-System nur ausgedruckte Schichten- und Fahrtlisten als Einzelaufzeichnungen vorgelegt worden und die elektronischen Daten fortwährend gelöscht worden seien, habe er angegeben, dass die elektronischen Daten der Taxameter aus Gründen der Übersichtlichkeit gelöscht worden seien. Die schriftlichen Ausdrucke seien abgelegt und aufgezeichnet worden. Er habe sich daher nicht als verpflichtet angesehen, die Uraufzeichnungen zusätzlich aufzubewahren. Das Zusatzmodul "bearbeiten", mit dem sämtliche Daten und Erlösaufzeichnungen habe geändert und gelöscht werden können, sei angeschafft worden, um Fehler in Bezug auf die Eingaben der Mitarbeiter im Taxameter zu verbessern oder wie beispielsweise im Fall von Krankentransporten, welche gesondert über die Tarifverordnung abgerechnet worden seien, die Aufzeichnungen zu korrigieren.

Damit konfrontiert, dass bei einem Vergleich der schriftlichen Fahrtberichte mit den Einzelaufzeichnungen der Buchhaltung mehrere Erlöse und Schichterlöse nicht erfasst worden seien, habe Gerald V. erklärt, dass seine (geschiedene) Frau Zutritt zu den Büroräumlichkeiten und einen Zugriff auf die Software und die Buchhaltungsunterlagen, welche vollständig von ihr erstellt worden seien, gehabt habe. Er selbst habe keine Löschungen oder Änderungen der Erlösaufzeichnungen vorgenommen. Seine Frau habe vermutlich die schriftlichen Fahrtberichte so hergerichtet, um ihn beim Finanzamt anzuzeigen. Nachdem wiederholt Bargeld in der Kasse gefehlt habe, habe er ihr den Schlüssel zu den Büroräumlichkeiten abgenommen, sie habe aber noch über ein weiteres Exemplar verfügt.

Bezüglich der Abrechnungen mit den Fahrern sei es so gewesen, dass diese zu 90 % von seiner Frau durchgeführt worden seien, weshalb er dazu keine Angaben machen könne; in den übrigen 10 % der Fälle, in denen er selbst die Abrechnung vorgenommen habe, habe er das Bargeld mit dem Fahrtbericht abgeglichen und einkassiert. Der Tachometerstand sei dabei mit dem Kilometerstand der Fahrtberichte abgeglichen worden. Die Löhne seien überwiegend bar ausbezahlt worden. Die Taxis seien von den Mitarbeitern nur sehr selten auch für private Fahrten genutzt worden.

Gerald V. habe bei seiner Einvernahme nicht erklären können, warum es bei den ausgedruckten Einzelaufzeichnungen teilweise handschriftliche Ergänzungen zu den Erlösen gebe. Für den Zeitraum von Jänner bis März 2007 lägen aufgrund eines Defektes keine Einzelaufzeichnungen vor.

Auf die Frage, ob bei den Fahrten teilweise der Taxameter nicht eingeschaltet worden sei, habe er geäußert, dass dem nicht so gewesen sei. Bezüglich der verwendeten Autos habe er großteils nicht angeben können, welche Kilometerstände diese bei der Anmeldung gehabt hätten, wie er auch nicht habe erklären können, warum es wiederholt zu einer verspäteten Anmeldung der Autos im Gewerberegister gekommen sei. Tachometerstände seien niemals manipuliert worden. Wie sich die Notiz der verringerten Kilometerstände erkläre, könne er nicht beurteilen. Der Dienstgeber habe weder den ungefähren Anteil an Leerfahrten, noch den ungefähren Erlös pro Kilometer angeben können. Etwa 25 % der Fahrten betreffe Strecken bis zu drei Kilometer, 15 % Strecken bis zu 15 Kilometer und 60 % Strecken über 15 Kilometer. Circa 60 % der Fahrten seien Nachtfahrten gewesen.

Bei einer weiteren Einvernahme vom 22.03.2012 habe Gerald V. den Vorhalt, dass es sowohl Fahrer gegeben habe, die zu spät zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet worden seien, als auch solche, die zwar abgemeldet worden seien, aber den Aufzeichnungen zufolge dennoch weitere Fahrten durchgeführt hätten, nicht habe aufklären können. Er habe angegeben, dass man vielleicht vergessen habe, die Namen im Programm zu ändern. Es könne sein, dass die Fahrten der abgemeldeten Fahrer entweder er selbst, seine Ex-Gattin oder einer der anderen Fahrer durchgeführt habe. Aushilfsfahrer seien keine im Einsatz gewesen. Genauer könne er den Sachverhalt nicht aufklären. Die Fahrer würden normalerweise laut Lohnzettel bezahlt. Für die An- und Abmeldung der Fahrer sei er selbst zuständig gewesen oder seine nunmehrige Lebensgefährtin. Auch die Fahrer, die entweder zu spät zur Sozialversicherung angemeldet oder offiziell bereits wieder abgemeldet gewesen seien, seien gemäß dem Lohnzettel entlohnt worden.

Zum Dienstnehmer, der mit der Zusage der Wiedereinstellung von der Sozialversicherung abgemeldet worden sei, weil ihm der Führerschein entzogen worden sei, und für den es dennoch Schichtenlisten gebe, habe Gerald V. angegeben, dass dies nicht möglich sei. Wenn die betreffende Person keinen Führerschein mehr gehabt habe, dann habe sie auch nicht fahren dürfen. Die betreffenden Fahrten dürfte er selbst durchgeführt haben. Er habe dazu den key verwendet, der im Fahrzeug gehangen habe. Das bedeute, dass nicht immer die Fahrer die Fahrten durchgeführt hätten, die im Aufzeichnungsprogramm festgehalten seien. Der Schlüssel sei jeweils einem Auto individuell zugewiesen. Er habe den Schlüssel verwendet, der im Auto gewesen sei. Andere Aufzeichnungen gebe es nicht. Die vorhandenen schriftlichen Fahrtberichte habe er nicht bearbeitet, verändert oder vernichtet. Von ihm seien mithilfe der Software keinerlei Veränderungen an den Erlösaufzeichnungen vorgenommen worden. Nach der Trennung von seiner Ex-Gattin sei er für kurze Zeit selbst für die Aufzeichnungen zuständig gewesen, danach seine Lebensgefährtin.

Bezüglich der aus den Schichtenlisten ersichtlichen Tagfahrten von Carmen V. habe Gerald V. erklärt, dass diese von anderen Fahrern geleistet worden seien; denn sie sei am Tag grundsätzlich nicht gefahren.

Auf die Frage, bei welchen Dienstnehmern er ausschließen könne, dass sie eine Umsatzbeteiligung gehabt hätten, habe Gerald V. die Namen Janette Z., Josef S. und Carmen V. angegeben. Diese hätten einen fixen Monatslohn gehabt.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum für Gerald V. tätig gewesen und nicht zur Vollversicherung zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet worden sei. Ab 01.11.2011 sei eine Anmeldung zur Vollversicherung erfolgt. Sein Entgelt für diese Tätigkeit sei auf die Weise zustande gekommen, dass er 35 % von den von ihm erzielten Umsätzen einbehalten bzw. es teilweise auch von Herrn oder Frau V. ausbezahlt bekommen habe. Teilweise habe er weitere Fahrten durchgeführt, die jedoch nicht unter seinem Namen abgerechnet worden und nicht in die offizielle Lohnverrechnung eingeflossen seien. Für die Buchhaltung seien lediglich die um 35 % verminderten Umsätze der offiziellen Fahrten des Beschwerdeführers festgehalten worden. Das Entgelt, das er nach den offiziellen Lohnverrechnungsunterlagen bekommen haben soll, sei wiederum vom Dienstgeber einbehalten worden. Die Abgaben zur gesetzlichen Sozialversicherung seien von einer zu geringen Beitragsgrundlage berechnet worden, die nicht dem tatsächlichen Entgelt des Beschwerdeführers entsprochen habe. Im Gegensatz zu seinem im Antrag auf Erlassung eines Bescheides getätigten Vorbringen habe er nach der Lohnverrechnung keinen fixen Monatslohn in der Höhe von € 370,--, sondern monatlich schwankende Bezüge erhalten.

Die Höhe des tatsächlichen Entgeltes lasse sich nicht direkt aus den Lohnunterlagen entnehmen, sondern müsse aus den vorhandenen Unterlagen rekonstruiert werden. Bei der Berechnung des tatsächlichen Entgelts des Beschwerdeführers sei so vorgegangen worden, dass zunächst die vom Dienstgeber offiziell verzeichneten Umsätze um die bekannten Umsatzverkürzungen sowie um jene Umsätze, die von nicht namentlich gekennzeichneten Fahrern erzielt worden seien, und um die "Tagesschichten" der Carmen V., die diese tatsächlich nicht geleistet habe, erhöht worden seien. Es sei errechnet worden, um wie viel Prozent die offiziellen Umsätze verkürzt worden seien. In einem zweiten Schritt seien die aus den Unterlagen ersichtlichen Umsätze der einzelnen Fahrer um den errechneten Prozentsatz erhöht worden, woraus sich der tatsächliche Gesamtumsatz des jeweiligen Fahrers ergeben habe. Von diesem Umsatz sei - entsprechend den Aussagen von Frau Carmen V. - den Fahrern ein Anteil von 35 % als tatsächliche Entlohnung zugewiesen worden. Die sich ergebende Entlohnung sei mit dem Entgelt gemäß dem Lohnkonto verglichen und die Differenz nachverrechnet worden. Im Fall des Beschwerdeführers ergebe sich aus diesen Berechnungen im relevanten Zeitraum ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2011. Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit werde darauf hingewiesen, dass sich ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze im Fall des Beschwerdeführers auch dann ergebe, wenn man davon absehe, ihm einen Anteil an den nicht einem bestimmten Fahrer zuordenbaren Fahrten zuzurechnen.

Bei der Kontrollrechnung sei so vorgegangen worden, dass der aus den Fahrtberichten ersichtliche Umsatz um die von den Fahrern als Entgelt entnommenen 35 % erhöht worden sei (Umsatz laut Fahrtberichten multipliziert mit 1,5385). Von diesem erhöhten Umsatz sei wiederum der 35 %-ige Einbehalt der Fahrer als tatsächliches Entgelt berechnet worden.

Diese Kontrollrechnung beruhe einzig auf den glaubwürdigen Aussagen der Carmen V. Eine Schätzung liege nicht vor. Auch hier ergäben sich regelmäßig Entgelte über der Geringfügigkeitsgrenze. Lediglich für den Mai 2011 ergebe sich nach der Kontrollrechnung ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze.

Frau Carmen V. habe in nachvollziehbarer und plausibler Weise schildern können, wie die Manipulationen im Betrieb des Dienstgebers vorgenommen worden seien. Sie habe ihre Aussagen auch mit Unterlagen belegen können. Gerald V. habe im Zuge seiner Einvernahmen hingegen viele Ungereimtheiten - etwa hinsichtlich der Kilometerstände der Autos und der systematischen Löschung der elektronischen Aufzeichnungen - nicht aufklären können. Seine Vermutung, seine Frau habe die Manipulationen durchgeführt, um ihm zu schaden, sei als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei vom Dienstgeber nicht als eine derjenigen Personen genannt worden, die nicht umsatzbeteiligt gewesen seien, sondern einen fixen Monatslohn bezogen hätten. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Umsatzbeteiligung erhalten, sondern einen fixen Monatslohn von € 370,-- erhalten, könne vor dem Hintergrund der sonstigen Beweisergebnisse keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden, zumal es einen solchen fixen Monatslohn nicht einmal nach der Lohnverrechnung des Dienstgebers gegeben habe.

In der Folge stellte die belangte Behörde zur Nachvollziehbarkeit die Berechnungen (in Tabellenform) für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2011 (unter Angabe der Umsätze laut Fahrtbericht, der Hinzurechnung für Fahrer, des Umsatzes netto, der Erlösdifferenz [in Prozent], des Gesamtumsatzes, davon des 35 %-igen Anteiles, des Lohnes laut Lohnkonto, der Differenz [zwischen Lohn und 35 %-Anteil], des hochgerechneten Umsatzes gemäß Fahrtbericht und davon des 35 %-igen Anteiles) detailliert dar.

Nach Zitierung der §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5, 35 Abs. 1 und 42 ASVG machte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung deutlich, dass der Dienstgeber die Aufzeichnungen bewusst verfälscht und zu niedrige Umsätze und Löhne aufgezeichnet habe. Die Originalunterlagen seien von ihm entweder vernichtet (Einzelfahrtaufzeichnungen in Papierform) oder nicht aufgezeichnet worden (elektronische Daten des "Hale Cab Assistant-Systems"). Die vorgelegten Lohnunterlagen seien nicht glaubwürdig und die sich aus ihnen ergebenden Lohnzahlungen entsprächen nach den Erhebungen nicht den tatsächlich geleisteten Zahlungen. Eine mangelhafte oder auch schlichtweg falsche Dokumentation von Arbeitsleistungen durch den Dienstgeber könne nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung zur Leistung von Steuern und Abgaben verringere und der sozialversicherungsrechtliche Schutz der Dienstnehmer untergraben werde. Diesem Gedanken trage der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 42 Abs. 3 ASVG Rechnung, wonach der Versicherungsträger in solchen Fällen zu einer Schätzung des tatsächlich geleisteten Entgelts berechtigt sei. Bei dieser Schätzung sei von der belangten Behörde unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere der Fahrtberichte und der niederschriftlichen Aussagen der Carmen V., auf die tatsächlichen Umsätze und die daraus folgenden Lohnzahlungen hochgerechnet worden.

Die aliquote Aufteilung der Umsätze aus Fahrten, die angeblich von Carmen V. durchgeführt worden seien, was nachweislich nicht den Tatsachen entspreche, und denjenigen Fahrten, die nicht bestimmten Fahrern haben zugeordnet werden können, auf die im jeweiligen Zeitraum tätigen Fahrer, entspreche der Plausibilität und Lebenserfahrung sowie den eindeutigen Aussagen des Dienstgebers und der Carmen V., dass andere Fahrer nicht beschäftigt gewesen seien.

Die Feststellung einer höheren Beitragsgrundlage aufgrund der Schätzung sei somit einerseits dem Grunde nach berechtigt, weil eine Feststellung der tatsächlich geleisteten Stunden und des damit einhergehenden tatsächlich geleisteten Entgelts aufgrund der fehlenden oder falschen Aufzeichnungen des Dienstgebers nicht möglich gewesen sei, und andererseits die Höhe unter Zuhilfenahme aller verfügbaren Informationen und Erfahrungswerte richtig berechnet worden sei. Da das auf diese Weise errechnete Entgelt des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei, sei er vollversichert bei Gerald V. beschäftigt gewesen.

Der Anteil des Entgelts, der auf die bezeichnete Schätzung zurückzuführen sei, sei im Fall des Beschwerdeführers vergleichsweise gering. Die oben dargelegte Kontrollrechnung zeige, dass auch unter Vernachlässigung der nicht zurechenbaren Fahrten sowie derjenigen Fahrten, die angeblich Carmen V. absolviert haben soll, ein monatliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze ausbezahlt worden sei. Bei Berechnung des höheren tatsächlichen Umsatzes unter Berücksichtigung der Entnahme des Fahrers von 35 % handle es sich hingegen nicht um eine Schätzung, sondern um eine Feststellung, die sich aus der Aktenlage durch Würdigung der vorliegenden Beweise ergebe.

Die Arbeitslosenversicherungspflicht knüpfe an ein Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 2 des ASVG an und ende mit ihm.

2. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch erhoben und diesen - zusammengefasst - wie folgt begründet:

Der Beschwerdeführer habe ausschließlich am Wochenende, in der Regel an einem Tag, und zwar von etwa 22:00 Uhr abends bis 5:00 Uhr früh gearbeitet, wobei er einen Chip, der mit dem Taxameter verbunden gewesen sei, verwendet habe. Er habe daher keine händischen Aufzeichnungen über die von ihm getätigten Fahrten und Umsätze führen müssen, vielmehr sei alles elektronisch mittels dieses Chips aufgezeichnet worden. Nach Beendigung der Arbeit sei der Beschwerdeführe mit dem Taxi in die Tiefgarage (des Dienstgebers) gefahren, wo er mit einem Code in einen Raum gelangt sei und dort den gesamten vereinnahmten Umsatz in einen Tresor hinein gegeben habe. Die Feststellung, er habe 35 % der von ihm erzielten Umsätze einbehalten bzw. diese teilweise vom Dienstgeber oder Frau Carmen V. ausbezahlt bekommen, sei unrichtig.

Es sei festzuhalten, dass während des vom 01.05.2011 bis Februar 2012 dauernden Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers Carmen V. längst nicht mehr im Unternehmen tätig gewesen sei; denn sie habe am 25.09.2009 beim Finanzamt Feldkirch zu Protokoll gegeben, dass sie bereits in Scheidung mit Gerald V. lebe. Der Beschwerdeführer habe daher mit Carmen V. nichts zu tun gehabt. Aus eigener Wahrnehmung habe sie daher hinsichtlich der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Dienstgeber keine eigenen Eindrücke zu Protokoll geben können. Wenn die Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellungen vornehmlich auf die als glaubwürdig empfundenen Aussagen der Carmen V. gestützt werde, gehe das völlig ins Leere, weil der Beschwerdeführer erst nach etwa zwei Jahren, nachdem die Ehe auseinander gegangen sei, beim Dienstgeber zu arbeiten begonnen habe.

Die Behauptung, die neue Lebensgefährtin sei lediglich im Büro tätig gewesen und nicht als Fahrerin, werde nachdrücklich bestritten. Dies könnten alle Taxifahrer, die den Standplatz in Dornbirn gehabt haben, bestätigen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung sei unrichtig; denn die Taxifahrtätigkeit der Lebensgefährtin, die sieben Tage pro Woche den ganzen Tag gefahren sei, sei nicht berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer bleibe dabei, dass er nicht umsatzbeteiligt gewesen sei, sondern zu Beginn des Folgemonats im Nachhinein den Betrag von € 370,-- netto in bar erhalten habe. Es habe keine Lohnabrechnungen gegeben, auch Quittungen habe er nicht ausstellen müssen.

Die auf die Angaben der während des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers nicht mehr im Betrieb tätigen Carmen V. und den Umstand, dass das von ihm benützte Fahrzeug auch von anderen Fahrerinnen und Fahrern verwendet worden sei, gestützten Feststellungen seien unrichtig. Im Zeitraum der Beschäftigung des Beschwerdeführers seien unter Berücksichtigung der Person, die "schwarz" gearbeitet habe, sieben Personen, inklusive des Beschwerdeführers und des Dienstgebers, Taxi gefahren. Diese Anzahl der Fahrer sei jedenfalls nicht berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer sei im relevanten Zeitraum lediglich auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig gewesen und geringfügig entlohnt worden.

3. Am 13.03.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der belangten Behörde und des Landeshauptmannes von Vorarlberg zur Entscheidung vorgelegt.

4. Im Rahmen der auf den 24.05.2016 verlegten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere dass er jeden Monat € 370,-- netto "auf die Hand" bekommen habe, ihn nicht interessiert habe, was der Dienstgeber zu tun habe, durch das Schlüsselsystem die Manipulation von Fahrten möglich gewesen sei, er sich beim Anmelden nicht über das System habe identifizieren müssen, sondern jeder Fahrer den Schlüssel, der sich in jedem Auto befunden habe, verwendet habe, er in der Regel in der Woche einmal, und zwar in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr, selten mehrmals oder länger, nur an einem Tag gefahren sei, er den erzielten Umsatz in einen Tresor gegeben und keine Aufzeichnungen über die Umsätze geführt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer war im relevanten Zeitraum als Taxifahrer beim Dienstgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt.

1.2. Im Jahr 2011 beliefen sich die vom Dienstgeber abzuführenden, auf den Dienstnehmer als "Arbeiter" entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung (gemäß §§ 51, 51b und 51e ASVG auf insgesamt 3,95 %) und zur Pensionsversicherung (gemäß § 51 ASVG auf 10,25 %), der Beitrag zur Wohnbauförderung (auf 0,5 %) und die Arbeiterkammerumlage (auf 0,5 %) (wobei der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung infolge des "geringen Einkommens" gemäß § 2a des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) unberücksichtigt zu bleiben hat), somit auf insgesamt 15,20 %.

Auf Basis des angegebenen Nettolohnes von monatlich € 370,-- errechnet sich ein über der für das Jahr 2011 festgelegten Geringfügigkeitsgrenze von € 374,02 liegendes Bruttoentgelt, nämlich ein solches in der Höhe von € 426,24.

Bei einer Zuordnung des Beschwerdeführers zur Beitragsgruppe für "Angestellte" ergaben sich ein um 0,13 % niedriger Dienstnehmeranteil (von insgesamt 15,07 %) und ein in diesem Ausmaß geringeres Bruttoentgelt.

1.3. Der Beschwerdeführer erhielt ein Trinkgeld von € 2,-- bis €

3,-- täglich.

2. Beweiswürdigung:

Gegen die Feststellung der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erhob keine der beteiligten Parteien einen Einwand und es ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Versicherungsakt keine gegenteiligen Anhaltspunkte.

Dass der Beschwerdeführer einen Nettolohn und Trinkgelder in der angeführten Höhe erhielt, basiert auf seinen, so auch auf den in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 gemachten Angaben.

Zu Spruchpunkt A):

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

1.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 62/2010) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.

1.2.2. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG (in der wie in Pkt. 1.2.1. angeführten Fassung) ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

1.2.3. Der mit "Ausnahmen von der Vollversicherung" überschriebene § 5 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) normierte in seinem Abs. 1 Z 2, dass von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen sind, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

1.2.4. § 5 Abs. 2 ASVG (in der wie in Pkt. 1.2.3. angeführten Fassung) lautete (auszugsweise):

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,72 €, insgesamt jedoch von höchstens 374,02 € gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 374,02 € gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

1.2.5. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG (in der wie in Pkt. 1.2.3. angeführten Fassung) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6

2. ...

1.2.6. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2009) sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer während des Zeitraumes vom 01.05. bis 31.10.2011 beim Dienstgeber gegen Entgelt und in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt war.

Es ist die entscheidungswesentliche Frage zu klären, ob die belangte Behörde für den relevanten Zeitraum zu Recht von einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG ausgegangen ist oder sie zu Unrecht das Vorliegen einer Ausnahme von der Vollversicherungspflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 ASVG wegen der (in "bar" bzw. "auf die Hand erfolgten") Bezahlung eines unter der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2011 liegenden Entgeltes verneint hat.

2.1. Der Entgeltbegriff im § 5 Abs. 2 ASVG ist im Sinn des § 49 ASVG Abs. 1 zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0161). Da § 49 Abs. 1 ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter dem als Anspruchslohn gebührenden oder darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten tatsächlich geleisteten Entgelt im Sinn der Bestimmung vom Bruttoentgelt auszugehen (vgl. die Erk. des VwGH 15.05.1987, Zl. 86/08/0006, vom 25.02.1988, Zl. 87/08/0290, vom 25.05.2005, Zl. 2004/08/0272 (mit Hinweis auf Teschner/Widlar, ASVG, Loseblattsammlung, S. 346/2 zu § 49 ASVG); vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0045; vom 27.06.2016, Ra 2015/08/0184). Wird ein Nettolohn ausbezahlt, wovon bei einer Bezahlung "auf die Hand" ausgegangen werden kann, sind die vom Dienstgeber übernommenen Beiträge und Abgaben zur Ermittlung der Beitragsgrundlage zum Nettolohn hinzuzählen. Demnach ist auch bei der Ermittlung des Entgeltes gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG 1977 von den Bruttobezügen auszugehen.

In der Entscheidung vom 25.02.1988 führte der Verwaltungsgerichtshof zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Annahme eines höheren Bruttoentgeltes im Hinblick auf den in der Lohnbestätigung des Dienstgebers angegebenen niedrigeren Betrag aktenwidrig und durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt sei, aus, dass er dabei übersehe, dass es sich bei dem in der Lohnbestätigung angegebenen Betrag, wie er in seiner niederschriftlichen Vernehmung selbst eingeräumt habe, um das ihm ausgezahlte Nettoentgelt handle. Zu diesem Betrag - abzüglich der aliquoten Anteile am Urlaubszuschuss und an der Weihnachtsremuneration - habe die belangte Behörde, um auf das Bruttoentgelt zu kommen, noch die vom Dienstgeber abzuführenden, auf den Dienstnehmer entfallenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen sowie an sonstigen gesetzlichen Umlagen und Beiträgen hinzugerechnet. Wenn der Beschwerdeführer meine, dass es sich bei den in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG angeführten Entgeltbeträgen nach § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG um Bezüge handle, "die dem Berechtigten/Verpflichteten tatsächlich zukommen und nicht um Beträge, welche ihm rechnerisch zuzuordnen wären," so sei er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.01.1987, Zl. 86/08/0006, zu verweisen. Dort sei ausgesprochen worden, dass bei der Ermittlung des Entgeltes gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG von den Bruttobezügen auszugehen sei.

2.2. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer in der erhobenen Beschwerde vor, dass er zu Beginn des Folgemonats im Nachhinein den Betrag von € 370,-- netto in bar erhalten habe, wie er auch in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 bestätigte, diesen Betrag "auf die Hand" bekommen zu haben. Unter Berücksichtigung der vom Dienstgeber abzuführenden Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge) sowie der sonstigen gesetzlichen Umlagen und Beiträge (im Ausmaß von insgesamt 15,20 % [für "Arbeiter"] bzw. 15,07 % [für "Angestellte"] errechnet sich ein über der für das Jahr 2011 festgelegten Geringfügigkeitsgrenze von €

374,02 liegendes Bruttoentgelt.

2.3. Selbst wenn man die Ansicht vertritt, dass bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis die Dienstnehmeranteile nicht zum Nettolohn hinzuzurechnen seien, ändert sich im konkreten Fall an dem "gebührenden Arbeitsverdienst" des Beschwerdeführers bzw. am tatsächlichen Bezug eines Entgeltes, welches die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, nichts.

2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinen Erkenntnissen vom 17.09.1991, Zl. 90/08/0004, vom 17.11.1992, Zl. 92/08/0060, vom 21.09.1993, Zl. 92/08/0064, u.a., aus, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 44 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und § 49 Abs. 1 ASVG ergibt, dass in Fällen, in denen der Dienstnehmer gegen den Dienstgeber im Zusammenhang mit Trinkgeldern keine Rechtsansprüche, wie z.B. auf (teilweisen) Ersatz entfallender Trinkgelder oder auf garantierte Mindestbeträge an Trinkgeldern, hat, jedenfalls bei Fehlen einer Pauschalierungsverordnung nach § 44 Abs. 3 ASVG in die allgemeine Beitragsgrundlage eines Beitragszeitraumes grundsätzlich nur Trinkgelder einzubeziehen sind, die ein Dienstnehmer "auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses" in diesem Beitragszeitraum von Dritten tatsächlich erhalten hat. Kann deren Höhe aufgrund diesbezüglicher Ermittlungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden, so kann sie der Versicherungsträger nach § 42 Abs. 3 letzter Satz ASVG bzw. der Landeshauptmann als Einspruchsbehörde nach § 46 AVG (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.10.1983, Zl. 2742/80; das Erk. des VfGH 13.3.1964, VfSlg. 4658) anhand von Schätzwerten ermitteln, wenn Trinkgelder in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind. Dies kann, so wie in allen Fällen von Schätzungen, dazu führen, dass das der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Entgelt vom tatsächlich bezogenen abweicht.

2.3.2. Eine verbindliche (im Internet verlautbarte) Verordnung nach § 44 Abs. 3 ASVG zur pauschalen Festsetzung von Trinkgeldern für die gewerbliche Personenbeförderung (im Taxi- und Mietwagengewerbe) in Vorarlberg gibt es nicht.

Die im Internet unter www.avsv.at Nr. 90/2005 (http://www.sozdok.at) amtlich verlautbarte "Festsetzung von Pauschalwerten für Trinkgelder für das Lohnfuhrwerkgewerbe in Tirol 2005" bietet für den Beschwerdefall einen Maßstab für die Berücksichtigung von Trinkgeldern (vgl. deren Punkt II. "Höhe der Pauschalierung"):

"Für die unter Punkt I. genannten Dienstnehmer werden die in ihrer Beschäftigung erzielten Trinkgelder gemäß § 44 Abs. 3 ASVG der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge, zusätzlich zum Arbeitslohn, pauschaliert zugrunde gelegt. Dies gilt sowohl für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist, als auch für ständige Kurzarbeiter und ebenso für aushilfsweise Beschäftigte, soweit sie überhaupt der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Die pauschalierte Trinkgeldfestsetzung gilt in folgender Höhe:

1. Für Fahrer, deren Beschäftigungsverhältnis für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart

2. Für kurzfristig nur an einzelnen Tagen beschäftigte Fahrer (Aushilfsfahrer, fallweise Beschäftigte) wird pro Arbeitstag, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitsstunden, ein Betrag von EUR 2,-- festgesetzt."

2.3.3. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 an, er sei in der Regel einmal in der Woche bzw. am Wochenende ca. von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr gefahren und habe, soweit es ihm erinnerlich geblieben sei, Trinkgelder von ca. € 2,-- bis €

3,-- täglich erhalten. Diese zusätzlichen Entgeltbestandteile sind als geldwerte Vorteile aus dem Beschäftigungsverhältnis anzusehen. Mit dem an ihn ausbezahlten Nettolohn (von € 370,--) und diesen von den Taxikunden lukrierten Trinkgeldern in der Höhe von ca. € 8,-- bis € 12,-- je Monat liegt das ihm zugekommene Nettoentgelt über der für das Jahr 2011 festgelegten Geringfügigkeitsgrenze, welches in der Folge auf den entsprechenden Bruttobetrag hochzurechnen wäre.

2.3.4. Angesichts dessen braucht nicht mehr beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer auf Basis einer Umsatzbeteiligung im Ausmaß von 35 % des von ihm erzielten Umsatzes entlohnt wurde, wofür insbesondere die Angaben des Dienstgebers bei den Einvernahmen durch das Finanzamt Feldkirch, dass (nur) drei namhaft gemachte Dienstnehmer, wobei er den Namen des Beschwerdeführers nicht nannte, nicht umsatzbeteiligt waren und diese einen fixen Monatslohn erhielten. Die als glaubwürdig anzusehenden, bei den Einvernahmen durch das Finanzamt Feldkirch und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes von 24.05.2016 im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Carmen V., mag sie auch während des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers im (Taxi) Unternehmen des geschiedenen Ehemanns nicht mehr beschäftigt gewesen sein, sprechen ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer ein Entgelt erhielt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für 2011 überschritten hat.

2.3.5. Die belangte Behörde hat damit zu Recht die Vollversicherungspflicht des § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG angenommen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Hochrechnung des "auf die Hand" ausbezahlten Nettoentgeltes auf das Bruttoentgelt an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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