W182 1438180-1•BVwG W182 1438180-1
W182 1438180-1Tribunale amministrativo federale6 set 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Diskriminierung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, psychische<br/>Erkrankung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), subsidiärer<br/>Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche Gründe
W182 1438180-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Bangladesh, vertreten durch XXXX als Sachwalter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2013, Zl. 12 06.829 BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.
II.1. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 04.06.2012 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt.
II.2. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.10.2017 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stammt aus Bangladesch, ist sunnitischer Moslem und stellte am 04.06.2012 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.06.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "Als staatenloser Bihari lebte ich in einem Lager in XXXX. Auf Grund des Volksgruppenunterschiedes können wir uns mit den Bengalen auch nicht anfreunden. Ich bekomme keine bengalische Staatsbürgerschaft, obwohl ich dort geboren wurde. Ich lebte im dicht besiedelten Wohngebiet (Camp). Dort ist alles schmutzig und die Rechte und Ansprüche als Staatsbürger von Bangladesch werden uns nicht zugesprochen." Der BF brachte weiters vor, Bangladesch Anfang 2009 illegal verlassen zu haben und nach Indien gereist zu sein, von wo er in Begleitung eines Mannes aus Frankreich nach 3-4 Monaten nach Frankreich gereist, nach weiteren 5 Monaten nach Italien sowie nach weiteren 5 1/2 Monaten von dort nach Belgien gereist sei, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten habe, ehe er vor etwa 7-8 Monaten nach Kopenhagen und von dort am 01.06.2012 mit dem Zug nach Österreich gelangt sei. Die Reisekosten habe er durch Gelegenheitsarbeiten finanziert. Zu seiner Rückkehrbefürchtung führte er aus, dass die allgemeine Lage in Bangladesch schlecht sei. Die Anhänger der beiden Großparteien würden oft streiten und Streiks gehörten zur Tagesordnung. Im Herkunftsland würden sich noch seine Eltern aufhalten. Ferner gab er Bengali als seine Muttersprache an sowie dass er diese in Wort und Schrift gut beherrsche, daneben beherrsche er schlecht Englisch. Er habe von 1999 bis 2008 in XXXX die Grundschule besucht, eine Berufsausbildung habe er nicht. Als sein Geburtsdatum gab er den XXXX an. Ein Visum für ein anderes Land habe er nicht erhalten und auch noch nirgends um Asyl angesucht.
2. Nach dem Ergebnis einer Röntgenuntersuchung vom 11.07.2012 zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand des Beschwerdeführers waren sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen. Am Radius zeigte sich eine zarte Epiphysennarbe. Als Ergebnis wurde "XXXX" festgehalten.
3. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.08.2010 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers der bengalischen Sprache im Wesentlichen vor, dass seine Muttersprache Bengali sei und er den Dolmetscher gut verstehe. Ferner brachte er vor, dass man statt "Bihari" bei seiner Religion Moslem bzw. Islam hinschreiben könne. Zur Frage, ob er Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegen könne, legte der BF einen Ausweis des XXXX in XXXX, eine Geburtsurkunde, die Übersetzung eines Schulzeugnisses, eine Bescheinigung "to whom it may concern", sowie eine Lebensmittel- und eine Rationskarte seines Vaters (alle datiert aus 2012) vor; dadurch werde belegt, dass er so wie sein Vater Bihari seien. Befragt zu seinen Angaben in der Erstbefragung, dass er staatenlos sei, und dass die vorgelegten Unterlagen auf seine bangladeschische Staatsbürgerschaft hindeuten würden, gab er an, andere Dokumente als diese nicht zu erhalten. Auf die Frage danach, mit welchen Dokumenten er nun nach Europa gelangt sei, brachte er vor, dazu keine Dokumente gebraucht zu haben. Der Franzose habe für ihn Dokumente gemacht, er wisse nicht welche, er habe sie nicht gesehen. Nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates 2009 habe er in keinem der von ihm bereisten Staaten einen Asylantrag gestellt und sei dort auch nicht straffällig geworden. Zum Vorhalt, dass die von ihm vorgelegten Dokumente alle aus dem Jahr 2012 datiert seien, brachte er vor, er habe diese erst jetzt ausstellen lassen, weil er bisher keine gebraucht habe. Aber jetzt wolle er seinen Status legalisieren und ein Dokument haben, mit dem er sich in ganz Europa legal aufhalten könne. Befragt, wo seine Familie derzeit lebe, gab er an, keine Geschwister zu haben, aber seine Eltern würden grundsätzlich in dem Camp in XXXX in XXXX, dem XXXX, leben. Zum Vorhalt, dass auf Grund seiner nicht glaubwürdigen Angaben über seine bisherigen Aufenthaltsorte in Europa Anfragen nach Art. 21 (Dublin-VO) durchzuführen seien, erklärte er sich damit einverstanden. Zum weiteren Vorhalt des Ergebnisses der am 11.07.2012 durchgeführten Röntgenuntersuchung und dass er demnach vermutlich älter als angegeben sei, brachte er vor, eine Geburtsurkunde vorgelegt zu haben, ein medizinisches Gutachten könne in alle Richtungen gehen. Einen Reisepass oder einen Personalausweis besitze er nicht. Auf den weiteren Vorhalt hin, dass auf Grund seines Erscheinungsbildes ein Gutachten zur Altersfeststellung als erforderlich erachtet werde, stimmte er dieser Vorgangsweise zu. Abschließend wiederholte er, eine "Legalisierung" anzustreben und dass er um Ausstellung von Dokumenten ersuche, womit er sich legal in Europa aufhalten könne.
Zufolge der Auskunft vom 01.10.2012 zu den Anfragen nach Art. 21 Dublin-VO konnte anhand der Fingerabdrücke festgestellt werden, dass der BF unter den Personalien "XXXX" ein Studentenvisum für Großbritannien am 19.10.2009 beantragt hatte, welches am 03.11.2009 abgelehnt und diese Entscheidung nicht bekämpft wurde.
4. Nach dem Ergebnis des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 06.10.2012 ergab die durchgeführte mulitfaktorielle Befunderhebung zum Untersuchungszeitpunkt vom 27.09.2012 für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 21,63 Jahren bzw. als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum den XXXX. Damit habe der BF zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung das 18. Lebensjahr eindeutig vollendet gehabt und könne seine Minderjährigkeit mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.
5. Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.10.2012 wiederholte der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, dass seine Muttersprache Bengali sei, er jedoch auch Urdu und Hindi sowie auch ein wenig Italienisch und Englisch spreche. Er habe bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und es sei alles korrekt rückübersetzt und protokolliert worden. Zur Mitteilung des Ergebnisses des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung brachte der BF vor, Dokumente vorgelegt zu haben. Der Rechtsberater erstattete keine Stellungnahme. Zum Vorhalt, dass die Ermittlungen nach Art. 21 Dublin-VO andere Personalien, sowie Reisepassdaten und einen Visumsantrag in Großbritannien ergeben hätten, und er demnach bereits 23 Jahre alt sei, gab der BF an, dass er nicht diese Person sei, er habe den Visumsantrag nicht gestellt und sei bereits Anfang 2009 aus Bangladesch ausgereist. Zur Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes, dass nunmehr von der Volljährigkeit des BF ausgegangen werde, erstatteten weder der BF noch sein Rechtsberater eine Stellungnahme. In der Folge bestritt er, in einem anderen Land Asyl oder subsidiären Schutz beantragt oder Fingerabdrücke abgegeben zu haben, ferner beharrte er darauf, nie einen Reisepass besessen und auch kein Visum beantragt zu haben. Abschließend gab er an, bei seinen Angaben zu bleiben. Er könne auch nicht nach Bangladesch zurück, die wirtschaftliche Situation sei schlecht zu Hause, auch die politische.
6. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.05.2013 gab der BF zu seinen persönlichen Daten ua. an, er sei staatenlos, am
XXXX in XXXX geboren, seine Eltern und eine Schwester würden noch im XXXX im Stadtviertel XXXX in XXXX leben. Er habe von 1996 bis 2004 die Grundschule besucht und spreche neben Bengali Englisch und Italienisch. Auf Befragen gab er weiters an, gesund, aber psychisch ein wenig durcheinander zu sein, er benötige keine Medikamente und keine ärztliche Behandlung. Er besitze weder einen Reisepass oder Personalausweis noch einen Führerschein, die vorgelegte Geburtsurkunde werde nicht anerkannt. Er habe noch nie einen Reisepass beantragt, weil er keinen gebraucht habe. Weiters gab er an, zwar in Bangladesch geboren, jedoch staatenlos zu sein. Auf Nachfrage räumte er ein, dass er einen Pass beantragen könne. Auf den Vorhalt, dass er demnach nicht staatenlos sei, schwieg der BF. Er habe Bangladesch 2009 verlassen, ein Datum wisse er nicht. Er habe seit seiner Geburt in XXXX gelebt. Dies sei ein sehr dicht besiedeltes Camp, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt habe, welche noch dort leben würden. Sonst habe er keine Verwandten. Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern, auch nicht zu seinen Verwandten. Auf Nachfrage, ob er denn Verwandte habe, gab er an, seine Nachbarn. Auf die neuerliche Nachfrage, ob dies Verwandte seien, verneinte er dies. Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern, da es keinen Telefonanschluss dort gebe. Der Lebensunterhalt des BF sei von seinem Vater bestritten worden. Dieser sei Geschäftsmann gewesen und habe als Kleinhändler eine Konditorei betrieben. Daneben habe sein Vater als Hilfsbauarbeiter gearbeitet. Auf die Frage, was er nach der Beendigung seiner Schulausbildung von 2004 bis 2005 gemacht habe, gab der BF an, sich in der EDV-Technologie sehr gut auszukennen, jedoch keine Ausbildung gemacht zu haben. Nach Schilderungen zu seiner Ausreise aus Bangladesch ohne Reisepass und ohne Geld brachte der BF zu seinen Fluchtgründen vor, dass er ausgereist sei, weil es ihm in Bangladesch nicht gefalle. Er wolle hier eine Schule besuchen und sich weiterbilden. Befragt, wieso er das nicht in Bangladesch gemacht habe, gab er an, sein Vater habe nicht so viel Geld, um ihm dort eine Ausbildung zu bezahlen. Er wolle hier an der Universität studieren. Weiters gebe es zu Hause Probleme, er habe Angst. Es gebe dort Terroristen, Polizei und er habe vor allem Angst. Es gebe Kriminelle, die Leute berauben, Taschendiebe, es sei alles sehr unsicher dort. Auf die Frage nach persönlichen Problemen brache er vor, dreizehn Mal sein Mobiltelefon verloren zu haben. Zum Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, Probleme zu haben, weil er Bihari sei, während er nun angegeben habe, Bengale zu sein, brachte der BF vor, er habe einfach Angst, weil man dort keine Lebenssicherheit habe. Die Polizei nehme Leute ohne Grund fest, in der Annahme alle seien Terroristen oder Kriminelle. Auf die wiederholte Frage, brachte er vor, da er keinen Reisepass habe, hätte er auch keine Staatsbürgerschaft. Befragt, ob er nun ein Bihari sei oder nicht, brachte er vor, in Bangladesch geboren zu sein. Zum Vorhalt, dass er also kein Bihari sei, schwieg er. Befragt, warum er dies bei der Erstbefragung angegeben habe, brachte er vor, sehr ängstlich zu sein. Auf die erneute Frage, ob er Bihari sei, gab er an, Bengale aus Bangladesch von Geburt her zu sein, er sei dort geboren. Auf die Frage, warum er dann angegeben habe, Bihari zu sein, gab er an, er habe dort Probleme und sehr viele Feinde, er würde dort vielleicht getötet. Es gebe in Bangladesch so viele Kriminelle und Terroristen, wenn er über diese spreche, würden diese es erfahren und ihn töten. Befragt, ob er in Bangladesch gesucht werde, verneinte er dies und brachte vor, dass man aber zufällig auf der Straße geschlagen werden könne. Man werde ohne Grund beraubt, auch die Polizei nehme einen manchmal ohne Grund mit und man werde ohne Grund eingesperrt, obwohl gegen diese Menschen nichts vorliege, später werde man angezeigt. Er persönlich sei noch nicht von der Polizei festgenommen, jedoch beraubt worden. Befragt, was er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab der BF an, dass es ihm in Österreich gefalle und dass er sich hier sicher fühle, in Bangladesch habe er keine Lebenssicherheit. Auf die Frage, warum seine Eltern und seine Schwester dort leben könnten, brachte er vor, man solle ihm ein Visum geben, dann werde er diese nach Österreich holen. Er selbst wolle nicht mehr zurück, er wolle hier bleiben und studieren. Die Frage, ob ihm im Heimatland Verfolgung seitens des Staates drohe, verneinte er. Es drohe ihm auch keine Haftstrafe, er sei kein Terrorist oder ein Krimineller. Religiöse Probleme habe er nicht, aber die Polizei würde alle als Pauschalkriminelle verdächtigen. Wenn man über Kriminelle oder Terroristen eine Beschwerde einbringe, bekomme man mit diesen Probleme, er fühle sich von beiden Seiten unsicher. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat spreche, gab er an, man werde einfach festgenommen und mehrere Tage eingesperrt, wenn man auf der Straße spaziere. Zum Vorhalt, dass ihm derartiges bis zur Ausreise nicht passiert sei, entgegnete er, dass aber andere Menschen mitgenommen worden seien und er habe Angst, dass ihm das auch irgendwann passieren werde. Er denke an seine Familie, welche dort ein unsicheres Leben führe, er sei ein ängstlicher Mensch. Auf die Frage, warum er in keinem der von ihm durchreisten Staaten versucht habe, seinen Aufenthalt zu legalisieren, brachte er zusammengefasst vor, dass er permanent hier bleiben wolle, auch hier heiraten wolle. Er habe noch keine Lebensgefährtin. Er wolle auch arbeiten und eine Arbeitsgenehmigung bekommen.
7. Nach der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.06.2013 seien zusammengefasst die Lebensbedingungen von Angehörigen der Volksgruppe der Biharis in den Lagern mit denen der ärmsten Teile der Mehrheitsbevölkerung in Bangladesch zu vergleichen. Solche ohne bangladeschische Staatsangehörigkeit müssten Diskriminierungen in verschiedenen Bereichen hinnehmen. Berichte über gezielte Verfolgungshandlungen gegenüber Biharis hätten nicht gefunden werden können. Weiters existiere ein Urteil des Supreme Courts vom 18.05.2008, wonach alle Bihari, welche nach 1972 geboren wurden oder zu diesem Zeitpunkt minderjährig waren, die Staatsangehörigkeit von Bangladesch besitzen. Ferner existiere im Quartier XXXX in XXXX tatsächlich ein Camp namens XXXX. Dort gebe es keine öffentliche Schule; die Eltern müssten eine fiktive Wohnadresse außerhalb des Lagers finden, um ihre Kinder in einer externen Schule einschreiben zu können oder diese in eine teure Privatschule zu schicken. Im Lager gebe es eine Klinik.
8. Das Ergebnis dieser Anfrage wurde dem BF mit Schreiben vom 04.06.2013 gemeinsam mit Länderberichten zu Bangladesch (vom Jänner 2013) im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
9. In der am 26.06.2013 beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme führte der BF dazu aus, dass die Staatendokumentation die Situation der Biharis in Bangladesch richtig hervorgehoben habe und zitierte ergänzend Länderinformationen in englischer Sprache. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass der BF einer sozialen Minderheit und somit einer sozialen Gruppe iSd GFK angehöre und dringend internationalen Schütz benötige.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2013 (zugestellt am 22.07.2013) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Identität nicht feststehe, festgestellt werde ferner, dass der BF Staatsbürger von Bangladesch und Angehöriger der Volksgruppe der Bihari sei, die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien jedoch nicht glaubwürdig. Er habe keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder Bedrohung angegeben und habe eine solche auch nicht festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er persönlich einer Gefährdung oder Verfolgung in Bangladesch ausgesetzt gewesen sei oder eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte. Der BF habe lediglich angegeben, dass sein Leben wegen der allgemein unsicheren Lage in Gefahr sei, eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung habe er auch auf Nachfrage nicht vorgebracht. Auf Grund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung in Verbindung mit dem Visumsantrag in Großbritannien, worin er sein Alter mit 23 Jahren angegeben habe, sei davon auszugehen gewesen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei, weshalb die von ihm vorgelegten Dokumente als bedenklich einzustufen gewesen seien. Es hätten sich keine ausreichenden Hinweise darauf ergeben, dass er nicht aus Bangladesch stamme. Zu der von ihm behaupteten Staatenlosigkeit werde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.06.2013 verwiesen, wonach ua. alle nach 1972 geborenen Bihari die bengalische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Da der BF vor seiner Einreise in Österreich bereits in mehreren anderen Ländern vor Verfolgung sicher gewesen sei, jedoch dort keinen weiteren Aufenthalt begehrt habe, sei davon auszugehen, dass er nicht tatsächlich verfolgt sei oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe. Die allgemeine Lage in Bangladesch sei nicht derart, dass grundsätzlich jeder Bürger des Landes einer Verfolgung oder akuten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Ferner habe nach den Länderfeststellungen eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise keine Sanktionen oder Repressionen in Bangladesch zur Folge. Aus der Unmöglichkeit der Finanzierung eines Studiums für den BF lasse sich keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung ableiten. Der Lebensunterhalt des BF habe ausreichend bestritten werden können, zumal sein Vater mittels Erwerbstätigkeiten dafür gesorgt habe. Es sei dem BF im Fall der Rückkehr zumutbar, seinen Lebensunterhalt bzw. seine wirtschaftlichen Vorstellungen aus Eigenem zu bestreiten bzw. zu verfolgen.
11. Bereits am 26.08.2013 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bei einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag ausdrücklich angab, Angehöriger der Volksgruppe der Bengali, sunnitisch-moslemischen Glaubens und Staatsbürger von Bangladesch zu sein, wobei seine Muttersprache Bangla sei und er mittelgut Englisch und schlecht Italienisch spreche. Er habe das Bundesgebiet seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag nicht verlassen, es hätten keine Änderungen stattgefunden. Sie hätten keinen Schutz in der Heimat, es gebe viele Terroristen.
Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.08.2013 brachte der BF zusammengefasst vor, alle Beweismittel am 12. oder 14.08.2013 für die Berufung (ab)gegeben zu haben. Er habe zum ersten Verfahren eine Berufung machen wollen, er könne nicht nach Hause zurückkehren. Sein Vater sei selbst voriges Jahr angezeigt worden und man habe ihn umbringen wollen. Seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren seien noch aufrecht, deswegen sei er in Österreich. Er wolle arbeiten gehen und wie ein normaler Mensch leben. Nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Heimatland befragt, brachte er vor, in Bangladesch viel zu viele Probleme zu haben. Dort gebe es keine Sicherheit, es sei kein sicheres Land. Die Partei und die Polizei würden zusammenarbeiten. Deswegen wolle er in Österreich bleiben und nicht nach Bangladesch. Vielleicht bekäme er mehrere Anzeigen. In Bangladesch könne jeder jemanden umbringen, jederzeit. Seine Rückkehrbefürchtungen bestünden seit seinem 17. bis 18. Lebensjahr. Dies gehe aus den Zeitungen hervor, nicht einmal Premierminister hätten ein sicheres Leben, auch die Parlamentsmitglieder hätten keine Sicherheit. Wenn man zur Polizei gehe, helfe keiner. Seine Eltern befänden sich noch in Bangladesch, sonst niemand. Sein Lebensunterhalt vor seiner Ausreise sei von seinen Eltern bestritten worden, er habe auch seinem Vater geholfen. Sein Vater arbeite. In Österreich sei der BF nicht berufstätig gewesen, wolle aber arbeiten gehen. Er habe nichts und könne sich nicht mal Essen kaufen, er habe keinen Platz zum Schlafen. Nach weiteren Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu brachte der BF vor, gegen den negativen Bescheid Berufung erhoben zu haben. Er wolle in Österreich bleiben, dies sei ein sicheres Land. Er wolle hier arbeiten und Dokumente haben, wie einen Reisepass oder eine Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2013 wurde dem BF die beabsichtigte Zurückweisung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mitgeteilt.
12. Dem zwischenzeitig am 27.08.2013 eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit am 05.09.2013 hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013 stattgegeben.
In der gleichzeitig gegen den oa. Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Behörde bei richtiger Beweiswürdigung zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung vorlägen. Die Behörde habe den Bescheid darüber hinaus mit Ermittlungsfehlern belastet, weil eine nähere Auseinandersetzung mit seinem konkreten Vorbringen der BF und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in "Pakistan" nicht erfolgt sei. Die Behörde habe es unterlassen, individualisierte Länderberichte einzuholen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Die allgemein gehaltenen Feststellungen würden sich nicht auf seinen Fluchtgrund beziehen. Mit Ausnahme der Berichte zur Schutzfähigkeit der "pakistanischen" Polizei seien die Berichte auf Grund ihrer Allgemeinheit absolut ungeeignet, sein Vorbringen zu beurteilen. Für die in der rechtlichen Beurteilung statuierte innerstaatliche Fluchtalternative finde sich in den Länderberichten kein Anhaltspunkt. Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat finde im Bescheid ebenfalls nicht statt. Weiters werde der Behörde die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorgehalten. Diese habe dem BF die im Bescheid vorgehaltenen Unschlüssigkeiten in der Einvernahme nicht vorgehalten, wodurch sein Recht auf Parteiengehör gravierend verletzt worden sei. Außerdem wäre ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu den Länderberichten einzuräumen gewesen. Ein ordentliches Ermittlungsverfahren sei der Behörde wegen der Bescheiderlassung am Tag der Einvernahme nicht möglich gewesen. Ferner wurde eine mangelhafte Bescheidbegründung gerügt. Zur mangelhaften Beweiswürdigung und falschen rechtlichen Beurteilung führte der BF aus, dass er angegeben habe, in Bangladesch verfolgt zu werden und der Heimatstaat nicht in der Lage gewesen sei, ihn zu schützen. Diesbezüglich verweise er auf in englischer Sprache zitierte Berichte. Der BF habe die fluchtbegründenden Ereignisse detailliert und lebensnahe erzählt; entgegen der Ansicht der belangten Behörde bestehe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Da sein ganzer Besitz und seine Familie in seinem Heimatdorf seien und er auch nicht über das nötige Geld verfüge, sich außerhalb eine neue Existenz aufzubauen, sei er auf Familienstrukturen angewiesen, welche außerhalb seines Dorfes nicht vorhanden seien. Darüber hinaus sei es für Personen mit genügend Geld jederzeit möglich, den BF über den Umweg der korrupten Polizei überall zu finden. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung von Asyl und in eventu die Zuerkennung von subsidiärem Schutz.
13. Die für 26.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht anberaumte mündliche Verhandlung fand wegen gesundheitsbedingtem Fernbleiben des BF nicht statt. Ein Attest wurde in Aussicht gestellt.
14. Laut Mitteilung einer Psychologin der XXXX vom 22.12.2015 wurde für den BF auf Grund seines psychischen Gesundheitszustandes eine Sachwalterschaft angeregt.
15. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX, wurde gemäß § 268 ABGB ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF an einer psychischen Störung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei leichtgradiger Intelligenzminderung leide. Er sei aufgrund seiner Erkrankung ua. nicht dazu in der Lage, einer mündlichen Verhandlung zu folgen und aus "den Erörterten" Schlussfolgerungen zu ziehen und seine Interessen durchgehend zu vertreten. Ebenso sei es für medizinische Belange erforderlich, einen Sachwalter zu bestellen.
Das dem Beschluss zugrundeliegende neurologische und psychiatrische Fachgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX liegt die Diagnose zugrunde, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) und einer leichtgradigen Intelligenzminderung (F 70) leide.
Zum psychiatrischen Status wurde ausgeführt: "Bewusstseinsklar. Zur eigenen Person eingeschränkt orientiert, örtlich eingeschränkt orientiert, zeitlich eingeschränkt orientiert. Zeitglitterstörungen. Auffassungsgabe stark beeinträchtigt. Aufmerksamkeit und Konzentration versandend. Exekutive Funktionen hochgradig eingeschränkt. Gedächtnisleistungen und Merkfähigkeit hochgradig eingeschränkt. Abrufbarkeit alter Gedächtnisinhalte eingeschränkt. Speichern neuer Inhalte eingeschränkt. Antriebsverhalten impulshaft, angespannt. Intelligenz im geltenden Normbereich.
Problemlösungskapazität hochgradig eingeschränkt. Urteils- und Kritikfähigkeit hochgradig eingeschränkt. Gedankengang eingeengt. Gedankenziel wird nicht immer erreicht. Dyslexie. Dysgraphie. Dyskalkulie. Läppische Grundstimmung. Im Verhalten wenig distanziert. Keine Wahnsymptomatik. Keine Halluzinationen. Frei flottierende Angstzustände. Eingeschränkte Impulskontrolle. Derzeit keine suizidale Einengung."
Dazu wurde weiter ausgeführt: "Es bestehen hochgradig eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit, Teilhabefähigkeit und Dysgraphie, Dyslexie, und Dyskalkulie. Es bestehen Störungen der Affektivität mit Verminderung der sozialen Interessen und Aktivitäten. Dabei bestehen im Rahmen der psychischen Erkrankung dissoziative Symptome wie Gefühlsbetäubung, Entfremdung, Mangel an emotionaler Reagibilität, Störungen der Impulskontrolle und eingeschränkte Realitätstüchtigkeit. Die Widerstandsfähigkeit ist bei [ihm] stark eingeschränkt, der Betroffene verfügt nur über ein geringes Gefühl von Selbstbestimmung und Sinnhaftigkeit, er verfügt über wenig persönliche oder kollektive Ziele, er hat ein eingeschränktes Selbstwertgefühl und nur eine geringe Fähigkeit, sich an Veränderungen anzupassen. Durch die andauernde Belastungssituation bestehen vermehrte Anfälligkeit auf Schreckreaktionen mit Hyperirritabilität, Hypererregtheit und Hypersensitivität. [Er] ist auf eine regelmäßige fachärztliche Behandlung und medikamentöse Therapie angewiesen. Im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung und der derzeit nicht gegebenen Fähigkeit, gegenwärtige Herausforderungen anzugehen, ist [er] derzeit nicht in der Lage, alle Angelegenheiten seines Lebens nachteilsfrei zu besorgen. [...] Die im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung bestehenden Funktions- und Fähigkeitsstörungen umfassen Affektmodulation, Zusammenleben und Begegnungen mit Mitmenschen, Kommunikationsfähigkeit, Kommunikationsverhalten und Kommunikationsstil. [Er] ist nicht dazu in der Lage, einer mündlichen Verhandlung zu folgen und aus dem erörterten Schlussfolgerungen zu ziehen. Er benötigt einen Sachwalter für finanzielle Angelegenheiten, da es ihm nicht ausreichend möglich ist, mit Zahlenbegriffen und Größenrelationen ordnungsgemäß umzugehen. Es ist ihm nicht möglich, Vollmachten, Aufträge und Ermächtigungen zu erteilen. [Er] kann zwar einfache Zusammenhänge erfassen, er ist jedoch nicht ausreichend dazu in der Lage, komplexe Zusammenhänge zu verarbeiten und seine Interessen durchgehend zu vertreten. Er benötigt einen Sachwalter für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungen und Institutionen. Der Betroffene ist nicht dazu in der Lage, ohne der Gefahr eines Nachteils seinen Aufenthaltsort zu bestimmen. Für medizinische Belange ist es ebenso notwendig, einen Sachwalter zu bestellen. Die Testierfähigkeit ist aufgehoben."
16. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.08.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Sachwalters des BF, welcher selbst entschuldigt nicht erschienen ist, im Beisein eines Dolmetschers der bengalischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese Verhandlung nahm folgenden Verlauf:
"[...]
Die RV wird zu neuen Beweismitteln befragt.
RV legt eine psychologische Stellungnahme von XXXX, Psychologin vom 16.08.2016, vor, weiters ein Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, wonach der BF auf Grund seiner Posttraumatischen Belastungsstörung derzeit nicht in der Lage ist, zur Verhandlung zu erscheinen.
RV: Weitere Beweismittel liegen mir zum heutigen Zeitpunkt nicht vor.
RI an RV: Der Aktenfolge zufolge ist die Identität des BF nicht geklärt, zumal eine Anfrage im Oktober 2012 bei den britischen Behörden nach Abgleich der Fingerabdrücke ergeben hat, dass der BF diesen Behörden gegenüber im Oktober 2009 unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, aufgetreten ist und offenbar auch mit einem Reisepass (vgl. AS 125). Weiters hat eine medizinische Altersfeststellung ergeben (vgl. medizinisches SV-Gutachten vom 27.09.2012) von XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung, dass der XXXX als spätest mögliches fiktives Geburtsdatum für den BF anzunehmen wäre. Des Weiteren stellt sich auch die Volksgruppenzugehörigkeit des BF als ungeklärt dar. Dies auch auf Grund der unterschiedlichen Angaben des BF selbst. Er hat ursprünglich angegeben, staatenlos und Bihari zu sein, in der letzten Verhandlung Dokumente dazu vorgelegt hat, dass er Bihari ist. In der Einvernahme vom 13.05.2013 konnte der BF auf Nachfrage nicht angeben, ob er bengalischer Staatsangehöriger ist oder staatenlos, wobei er angab "von Geburt bin ich schon ein Bangladesh, aber ich habe keine Staatsangehörigkeit". In diesem Zusammenhang wäre es hilfreich festzustellen, ob der BF über Urdu-Kenntnisse verfügt. Das Vorbringen selbst bezieht sich auf die allgemeinen Verhältnisse in Bangladesh, sowie seine behauptete Volksgruppenzugehörigkeit Bihari. Wollen Sie dazu etwas vorbringen?
RV: Ich möchte vorbringen, dass er ein psychotisches Verhalten zeigt laut der vorgelegten psychologischen Stellungnahme vom 16.08.2016. Auch im Gutachten vom XXXX des XXXX leidet er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und unter einer leichten Intelligenzminderung. Er ist sehr eingeschränkt in seiner Kommunikation und lebt zurückgezogen. Auf Grund des Gutachtens wurden wir auch als Sachwalter bestellt. Dass er psychisch krank ist, ist evident, auch, dass er medikamentöser Behandlung bedarf. Auf Grund seiner psychischen Verfassung hat er einen erhöhten Betreuungsbedarf. Ich habe den Eindruck, dass sie dort sehr bemüht sind. Die notwendige medizinische Behandlung in Bangladesh ist nicht gewährleistet (siehe Staatendokumentation vom 03.03.2013, diese liegt im Akt). Das heißt es liegt ein Mangel an ausgebildeten Ärzten und Krankenschwestern vor. Daher möchte ich vorbringen, dass eine Ausweisung eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2 und 3 der Zusatzprotokolle darstellen würde.
RI: Hat der BF außer den bereits vorgelegten Personaldokumenten sonstige Personaldokumente, die in Vorlage gebracht werden?
RV: Nicht dass ich wüsste.
Erörtert werden mit der RV die der zukünftigen Entscheidung zugrundezulegenden Länderberichte hinsichtlich des Herkunftsstaates Bangladesh.
[...]
Die Rechtsvertretung gibt hiezu an:
Ich behalte mir diesbezügliche Angaben im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vor.
Der RV wird die Möglichkeit angeboten, nach Überreichung der Länderberichte binnen entsprechender Frist hierzu schriftl. Stellung zu nehmen.
Der RV wird für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.
RI: Wollen Sie noch etwas vorbringen bzw. haben Sie noch weitere Anträge?
RV: Nein.
[...]."
Der psychologischen Stellungnahme der (betreuenden) Psychologin vom 16.08.2016 war zu entnehmen, dass der BF im Mai 2014 in eine Sonderbetreuung verlegt worden sei, da er aufgrund seiner psychischen Verfassung einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweise. Sein psychischer Zustand sei gekennzeichnet durch eine massiv eingeschränkte Kommunikation- und Kontaktfähigkeit. Er lebe sehr zurückgezogen und meide den Kontakt zu den anderen Bewohnern. Auch zu den Betreuern gebe es nur den notwendigsten Kontakt. Phasenweise zeige er keinerlei Reaktion auf Kontaktangebote und scheine sich komplett in eine eigene Welt zurückzuziehen. In den Betreuungsgesprächen würde auffallen, dass er dazu neige, die Welt auf eine sehr eigene Art zu erleben und wahrzunehmen (Größenideen, die Vorstellung von einem eigenen Moralkodex, an den er sich halten müsse etc.) Sein Gedankengang sei verlangsamt, inkohärent und eingeengt und er sei für rationale Argumentation kaum zugänglich. Außerdem zeige er ein sehr skurriles Verhalten, das auf ein großes Misstrauen schließen lasse und nach Einschätzung der Konsiliarpsychiaterin auf ein eventuelles psychotisches Geschehen hinweisen könnte (er trage Handschuhe, benutze nur seinen Kugelschreiber etc.) Der BF empfinde sich selbst als krank, spreche auch davon, dass er bald sterben werde. Der Leidensdruck sei groß. Gleichzeitig verweigere er jeglichen Arztkontakt. Deshalb seien bisher ausführliche Gespräche mit dem Konsiliarpsychiater nicht möglich gewesen. Auch die verschriebene Medikation (XXXX sowie XXXX als Bedarfsmedikation) habe er nicht genommen, trotz mehrmaliger Versuche, ihn dazu zu motivieren. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der BF massive Beeinträchtigungen in verschiedenen Fähigkeitsbereichen zeige, v.a. im Kommunikations- und Kontaktverhalten sowie in der Realitätswahrnehmung. Er sei nicht in der Lage, einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Asylverfahrens zu folgen und diese zu verstehen.
17. Nach der Einsichtnahme am Stichtag scheinen im Strafregister der Republik Österreich hinsichtlich des BF keine Verurteilungen auf.
18. In der Stellungnahme vom 22.08.2016 brachte der BF durch seinen Sachwalter vor, auf Grund seiner psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, psychotisches Verhalten) nicht in der Lage zu sein, seine finanziellen, rechtlichen und sonstigen Angelegenheiten zu regeln oder einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen und seinen laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb er weiterhin einer Betreuung durch die Caritas und seines Sachwalters bedürfe. Der BF benötige eine längerfristige psychologische bzw. psychiatrische Behandlung und Medikation. Nach den Länderberichten vom 03.06.2013, Seite 13, sei die medizinische Versorgung in Bangladesch unzureichend. Es sei in XXXX kaum möglich sich einer psychologischen bzw. psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, im ländlichen Gebiet überhaupt nicht. Gerade für die Armen sei medizinische Behandlung auch gar nicht leistbar. Eine Ausweisung nach Bangladesch würde den BF jedenfalls in eine ausweglose Situation bringen und sei auch nicht gewährleistet, dass seine Eltern in der Lage sein werden, ihm die notwendige (finanzielle) Unterstützung bzw. Hilfestellung zukommen zu lassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesh, sunnitischer Muslim, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 04.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Volksgruppenzugehörigkeit und die Identität des BF sind ungeklärt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat einer konkreten, individuellen Verfolgung oder Bedrohung, die auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist, ausgesetzt ist.
Der BF leidet an einer "posttraumatischen Belastungsstörung bei leichtgradiger Intelligenzminderung", ist aktuell nicht verhandlungsfähig und weitestgehend besachwaltet.
1.2. Zur Situation in Bangladesh:
Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2016). Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a).
Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2016).
Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vgl. AA 8.2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt wurden bei gewaltsamen Angriffen rund um die Wahlen im Jänner 2014 Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei (JI) warfen Benzinbomben, um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben (HRW 27.1.2016). Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 27.1.2016). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung - mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014). Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014).
Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014). Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).
Die aufgrund des Wahlboykottes der BNP fehlende wirksame parlamentarische Opposition führt dazu, dass die BNP statt im Parlament zu diskutieren auf den Straßen agiert und die Regierung unter Sheikh Hasina gegen freie Meinungsäußerung und die Zivilgesellschaft vorgeht. Die Regierung reagiert dagegen mit der Aufstellung von Truppen, um die Gewalt auf den Straßen zu bändigen sowie mit der Inhaftierung tausender Mitglieder der Opposition, beschränkte vor geplanten Protesten den Zugang der Führerin der BNP, Khaleda Zai zu ihrem Büro. Wichtige Oppositionsführer wurden unter dem Vorwand schwerer Vergehen verhaftet. Aus Angst vor Verhaftungen blieben viele untergetaucht (HRW 27.1.2016).
Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 2.2016).
Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 8.2015a).
Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende Awami League (AL) als Siegerin hervorgegangen (NETZ 1.2.2016).
Quellen:
Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a).
Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 2.2016). Sowohl AL, als auch BNP haben zum zweiten Jahrestag der Parlamteswahlen Kundgebungen vor ihren Parteizentralen abgehalten, wobei die BNP erneut Neuwahlen forderte. Befürchtungen, dass es, wie beim ersten Jahrestag, erneut zu massiven Ausschreitungen kommt, haben sich nicht bestätigt (NETZ 7.1.2016).
Laut Odhikar, eine Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Bangladesh, sind zwischen 2009 und 2013 111 Menschen Opfer von Verschwindenlassen geworden. Viele der Opfer seien Mitglieder oder Unterstützer der Opposition oder Personen mit alternativen politischen Überzeugungen gewesen, darunter leitende Funktionäre der BNP wie Chowdhury Alam und Ilias Ali, oder von RMG Aminul Islam. In einem weiteren Bericht von Odhikar vom Juli 2014 wird erwähnt, dass zwischen Jänner und Juni 2014 bei politischer Gewalt 132 Personen getötet und 5224 verletzt worden seien. Es seien 163 Fälle von Gewalt innerhalb der Awami League und 13 innerhalb der BNP verzeichnet worden. Zusätzlich seien 18 Menschen bei internen Konflikten der Awami League getötet und 1621 verletzt worden. Bei Konflikten innerhalb der BNP seien 2 Personen getötet und 129 Personen verletzt worden. Das USDOS schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass die Polizei am 11. März 2013 im Zentralbüro der oppositionellen BNP eine Razzia durchgeführt und über 150 Parteifunktionäre während einer Kundgebung der BNP verhaftet habe. Zudem sei es zu willkürlichen Verhaftungen, für gewöhnlich in Zusammenhang mit politischen Demonstrationen, gekommen. Politische Zugehörigkeit sei bei der Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oppositioneller Parteien manchmal ein Faktor gewesen, jedoch habe die Regierung Einzelpersonen nicht allein wegen politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Für Unterstützer oder politisch aktive Mitglieder oppositioneller Parteien wie etwa der BNP besteht keine generelle Verfolgungsgefahr, im Einzelfall kann aber eine solche vorliegen. Dies hängt von vielen Faktoren wie etwa der Art und Intensität der politischen Aktivitäten, der Stellung und Aufgaben innerhalb der politischen Organisation, der Bekanntheit und Bedeutung der Person, weshalb und inwieweit Behörden auf die entsprechende Person aufmerksam wurden, von strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.. Da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, muss jeder Fall einzeln beurteilt werden. (UK Home Office 02.2015, ACCORD 01.10.2014 vgl. USDOS 27.2.2014, Odhikar, 15.04.2014 und 01.07.2014)
Quellen:
1.2.3. Rechtsschutz/Justizwesen
Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (D-A-CH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 25.6.2015). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (D-A-CH 3.2013).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung, sie haben das Recht auf Berufung und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen namhaft zu machen und zu befragen sowie Berufung gegen Urteile einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Einzelpersonen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt, diesen Weg zu beschreiten. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z. B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 25.6.2015). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).
Quellen:
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch bei einer Vielzahl von innerstaatlichen Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 25.6.2015). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 25.6.2015).
Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren. Das Rapid Action Batallion (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesch (RAB-1 bis RAB-14). Diese Eliteeinheit ist u.a. für Terrorabwehr und Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig. Ihr werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 14.1.2016).
Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss (GIZ 2.2106).
Trotz des Versprechens der regierenden Awami League, schwere Menschenrechtsverletzung nicht zu tolerieren, dauern derartige Missbräuche unvermindert an und haben in einigen Bereichen zugenommen. Sicherheitskräfte begehen ernste Missbräuche einschließlich willkürlicher Verhaftungen, Folter, zwangsweiser Verschleppungen und Mord. Nur in wenigen Fällen kam es deswegen zu Untersuchungen oder wurden verantwortliche Personen zur Verantwortung gezogen (HRW 27.1.2016). Betroffene, die gerade in Strafverfahren mit extrem langer Untersuchungshaft rechnen müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016).
Quellen:
1.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß der lokalen NGO Odhikar haben Sicherheitskräfte während der ersten neun Monate des Jahres 2014 10 Personen zu Tode gefoltert. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 25.6.2015).
Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Mindeststrafe lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder dafür oder für den Tod der Häftlinge verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder des Todes in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während der die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann (USDOS 25.6.2015). Foltervorwürfe werden nicht mit der notwendigen Stringenz verfolgt, in Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 14.1.2016).
Quellen:
Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 14.1.2016). Im Korruptionswahrnehmungsindex 2015 von Transparency International belegt Bangladesch den 139. von 168 Plätzen (je niedriger desto besser) - im Vergleich zu Platz 145 von 175 im Jahr 2014 (TI 27.1.2016). Über 60% aller bangladeschischen Haushalte haben Korruption selbst erfahren. Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf. Transparency International bezeichnet die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC) als "zahnlosen Tiger". Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 14.1.2016).
Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (D-A-CH 3.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die ACC und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellt fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
1.2.7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert. Demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien sind festgeschrieben. Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Grund- und Menschenrechte ist nicht ausreichend. Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt (AA 14.1.2016).
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwindenlassen von Personen, einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und der Presse sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Weitere Menschenrechtsprobleme betreffen Folter und andere Formen der Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte, weitverbreitete Korruption, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und innerparteilich Gewalt bleiben ernste Probleme. Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, Kinder- und Zwangsheiraten sind ein Problem und viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft. Die Gründe dafür sind wirtschaftliche Not oder weil sie Opfer von Menschenhandel sind. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zuzuschreiben sind. Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung besteht weiter. Die schwach ausgeprägte Rechtsstaatlichkeit ermöglicht es nicht nur dem Einzelnen, darunter auch Regierungsbeamten, straflos Menschenrechtsverletzungen zu begehen, sie hält die Bürger auch davon ab, ihre Rechte einzufordern. Die Regierung unternahm nur wenig, um Fälle von Tötungen und Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu verfolgen. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung erhöhte ihre Angriffe auf zivilgesellschaftliche Organisationen und Kritiker und legte einen Gesetzesentwurf vor, der die ausländische Finanzierung derartiger Gruppen einschränkt. Die Meinungsfreiheit wurde weiter eingerschränkt, regierungskritische Medien waren mit Schließungen, Redakteure mit Verhaftung und Anschuldigungen konfrontiert. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Journalisten waren Klagen von führenden Pareianhängern ausgesetzt, weil sie die Regierung kritisiert haben und Missbilligungen durch die Gerichte, weil sie unfaire Gerichtsverhandlungen kritisiert haben (HRW 27.1.2016).
Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten RAB nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Quellen:
1.2.8. Meinungs- und Pressefreiheit
Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensurierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus, allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten von in Privatbesitz befindlichen Fernsehsendern keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die Bangladesh Telocommunication Regultory Commission (BTRC) filtert Internetinhalte, die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 25.6.2015). Im Lauf des Jahres 2015 wurden mehrere religionskritische (Online)Aktivisten, Blogger und Medienschaffende in aller Öffentlichkeit ermordet. Die Morde werden einer mit Al Qaida sympathisierenden Terrorgruppe zugeordnet. Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, und der Innenminister warnte die Blogger zunächst, nicht zu weit zu gehen. Die Regierung scheint das Problem inzwischen ernster zu nehmen und gewährt in vielen Fällen Personenschutz (AA 14.1.2016).
In Bangladesch besteht eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft, elektronische Medien werden, jedenfalls in den Städten, umfassend genutzt. Die Digitalisierung des Landes bis 2021, dem 50. Jahr der Staatsgründung, ist politisches Ziel. Schon jetzt sind weite Teile des Landes vernetzt und die Durchdringung mit Mobiltelefonen ist hoch. Trotz Übergriffen und Einschüchterungsversuche können Print- und Fernsehmedien verhältnismäßig unabhängig berichten, allerdings kommt es häufig zu Selbstzensur. Die Regierung legte im vergangenen Jahr einen Gesetzesentwurf zur verstärkten Regulierung der Fernsehsender vor. Bangladesch befindet sich auf dem Pressefreiheitsindex 2015, so wie schon 2014, auf dem 146. Rang von 180 (je niedriger desto besser) (RwB 12.2.2015). Die Anzahl gewaltsamer Übergriffe gegen Journalisten bleibt auf hohem Niveau (AA 14.1.2016)
Quellen:
1.2.9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert. Allerdings kann es in Zeiten politischen Protests und politischer Unruhe zu Einschränkungen kommen (USDOS 25.6.2015). Die Regierung hat aber das Recht und macht davon Gebrauch, Ansammlungen von mehr als vier Menschen zu unterbinden (AA 14.1.2016).
Demonstrationen finden regelmäßig statt. Die Regierung respektiert die Versammlungs-freiheit aber nicht in jedem Fall. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Straf-prozessgesetz die Versammlungsfreiheit aufgehoben wurde, nachdem die Regierungspartei selbst eine Versammlung für denselben Tag angesetzt hatte. Die Regierung beendete in ver-schiedenen Fällen solche verbotenen Versammlungen gewaltsam (AA 14.1.2016).
Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt - von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2016). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der großen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (D-A-CH 3.2013).
Das Mehrparteiensystem umfasst zahlreiche Parteien jeglicher politischer Ausrichtung, einschließlich islamistischer Orientierung. Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und "Awami League" (AL), begünstigt (AA 14.1.2016).
Die größte Oppositionspartei BNP, gegründet 1978, ist am Boden:
notwendige Reformen nicht erkennbar, weite Teile der Führungsspitze (immer noch) im Gefängnis, eine Chance auf (wenigstens lokale) Regierungsverantwortung nicht in Sicht; ihre Mitglieder traten im Lauf des Jahres 2015 in Scharen aus und liefen zur AL über. Durch den Misserfolg ihres General-streiks über 3 Monate hinweg - im Verlauf desselben mehr als 120 Personen ums Leben kamen - hat die BNP Glaubwürdigkeit bei den Anhängern und Sympathie bei der Bevöl-kerung verspielt. Ziel der BNP ist nun, sich erneut zu sammeln (AA 14.1.2016).
Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2106).
Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führen nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet, hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 14.1.2016).
Quellen:
1.2.10. Ethnische Minderheiten
Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht 98% der Gesamtbevölkerung aus, die restlichen 2% sind hauptsächlich Volksstämme und nicht-bengalische Muslime (CIA 25.2.2016). Ein verfassungsrechtlicher Schutz von Minderheiten ist in Bangladesch nicht explizit vorgesehen. Die Gleichheit vor dem Gesetz gilt jedoch für alle bangladeschischen Staatsangehörigen. Weiterhin schützt Art. 28 der Verfassung die Bürger vor jeglicher Art Diskriminierung durch den Staat aufgrund von Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (AA 14.1.2016). Angehörige ethnischer Minderheiten sind wegen ihrer Armut vor allem durch hochrangige lokale Bengalen von illegaler Besetzung des Landes betroffen, die die Unterstützung durch die Polizei genießen. Oft werden diesen Bengalen Besitzurkunden für Land ausgestellt, das seit Generationen Gemeingut der Minderheiten gewesen ist (D-A-CH 3.2013).
Quellen:
In Bangladesch leben ca. 250.000 - 300.000 sogenannter Biharis. Sie sind nach dem indischen Bundesstaat benannt, aus dem die meisten von ihnen im Zuge der Aufteilung des indischen Subkontinents in das damalige Ost-Pakistan kamen. Sie sprachen kein Bengali, sondern Urdu, die Landessprache Pakistans. Die Biharis sind teilweise noch immer marginalisiert und werden von weiten Teilen der Bevölkerung sowie den staatlichen Institutionen mit Misstrauen betrachtet. Eine Integration ist möglich, da sich die Menschen äußerlich kaum von der einheimischen Bevölkerung unterscheiden und sie die Landessprache beherrschen, was allerdings oftmals die Verschleierung der wahren Herkunft erfordert. In Bangladesch bestehen ca. 116 Bihari-Camps, inzwischen leben dort ca. 40% Nicht-Biharis. Die Lager werden von der bangladeschischen Regierung mit Unterstützung des UNHCR geleitet (AA 14.1.2016).
Das grösste Lager heisst XXXX und liegt im Quartier XXXX. Dort leben 25'000 Personen. Das Lager ist durch keine Umfassung abgeschlossen und jede Familie hat ein Zimmer mit weniger als 10m² in einem festen Gebäude. Jedes Lager ist in mehrere Sektoren eingeteilt, die von einem Sektor-Leiter geführt werden. Das Lager leitet ein Chairman. Diese Personen werden nicht gewählt. Im XXXX gibt es keine öffentliche Schule. Die Eltern müssen eine fiktive Wohnadresse ausserhalb des Lagers finden, um ihre Kinder in einer externen Schule einschreiben zu können, oder ihre Kinder trotz hoher Kosten in eine Privatschule schicken. Es gibt im Lager eine Klinik, die von Al Falah geführt wird (D-A-CH 3.2013).
Biharis (ohne bangladeschische Staatsangehörigkeit) können wegen der fehlenden Staatsangehörigkeit theoretisch keine Arbeit im öffentlichen Dienst oder sonstige höher bezahlte Positionen finden. Einige Biharis verschleiern ihre Herkunft etwa durch die Ausstellung einer Geburtsurkunde ohne Auskunft über die ethnische Herkunft. Auf diese Art wird die formale Integration in die Mehrheitsgesellschaft erleichtert. Auf der einen Seite wächst die Bevölkerung ständig, auf der anderen hat sich der Lebensraum der Biharis nicht vergrößert, was zu einer Überbevölkerung in den Lagern geführt hat. Die Lebensbedingungen dort sind vor allem in hygienischer Hinsicht desolat. Es gibt keine ausreichend sanitären Anlagen oder Brunnenanlagen und es mangelt an Gesundheits- und Bildungseinrichtungen. Die Menschen in den Lagern sind verarmt, die Wohnverhältnisse sind beengt. Andererseits aber sind sie nicht bedeutend schlechter als in den Slums, in denen die ärmsten Teile der Mehrheitsbevölkerung des Landes leben müssen (BAMF Dezember 2009).
Der Supreme Court hat mit Urteil vom 18.5.2008 (Khan v. Election Commissioner 2008) klargestellt, dass alle Bihari die Staatsangehörigkeit Bangladeschs besitzen (D-A-CH 3.2013; vgl. AA 14.1.2016, UNHCR Februar 2015), die nach 1972 geboren wurden oder zu diesem Zeitpunkt minderjährig waren (D-A-CH 3.2103), sie Anspruch auf Ausstellung von Identitätspapieren haben und ihnen das Wahlrecht zusteht (AA 14.1.2016). Bihari, die 1972 volljährig waren und auf die Staatsangehörigkeit verzichtet hatten, bleiben staatenlos (D-A-CH 3.2013). Seither hat ein Grossteil der Bihari in den Lagern - nach Schätzung des UNHCR 80%, nach Angaben von Al Falah 90% - Identitätskarten von Bangladesch erhalten, die aber die Herkunft als Bihari nicht ausweisen, und sind in die Wählerlisten eingetragen worden. Sie erhalten keinen Reisepass, wenn sie als Wohnadresse ein Lager angeben. Als Begründung der Ablehnung heisst es, diese Adresse sei kein ständiger Wohnsitz. Trotz der Entscheidung des obersten Gerichtshofs werden den Biharis in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 14.1.2016). Der aktuelle Bericht des US Departement of State zu Bangladesch zum Beobachtungszeitraum 2015 enthält keine Hinweise darauf, dass Angehörigen der Bihari die Staatsangehörigkeit verweigert werden würde, lediglich Angehörige der Volksgruppe der Rohingya finden in diesem Zusammenhang im Bericht Erwähnung (USDOS 2015).
Am 14.06.2014 ereigneten sich im Camp XXXX gewaltsame Auseinandersetzungen von Campbewohnern mit der lokalen Bevölkerung eines angrenzenden Slums sowie der Polizei, wobei 9 Bihari ums Leben gekommen sind. Hintergrund der Auseinandersetzung dürfte ein Streit um die lokale Stromversorgung gewesen sein (AI). Vertreter der Bihari äußerten Ängste vor Vertreibung aus dem zunehmend wertvoller werdenden Land, wo sie in flüchtlingslagerähnlichen Camps leben (USDOS 2014). Im März 2016 kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei rivalisierenden Bihari-Gruppen im Camp XXXX, wobei 6 Personen, darunter ein Polizist, der versucht hatte, einzugreifen, verletzt wurden (Newsbangladesh). Es liegen keine Hinweise für eine generelle Verfolgung von Bihari im Herkunftsland vor. Auch dem Bericht des US State Departement zur Menschenrechtslage in Bangladesch für das Jahr 2015 sind keine Hinweise auf (gezielte) Angriffe bzw. Übergriffe gegen Volksgruppenangehörige der Bihari zu entnehmen (USDOS 2015).
Quellen:
Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde sowie teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen (AA 14.1.2016).
Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014). Ein landesweites Meldewesen besteht nicht (AA 14.1.2016).
Quellen:
1.2.11. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 8.2015).
Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 2.2016), allerdings ist die Hälfter der Bangladeschi in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt (CIA 25.2.2016). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 2.2016), auf den mehr als die Hälfte des BIP fällt (CIA 25.2.2016). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im Jahr 2015 die Zahl von 25 Mia. USD überstiegen. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks sowie einer bundesweiten Transportblockade durch die Opposition während der ersten Monate des Jahres 2015. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 8% des BIP im Jahr 2015 beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 25.2.2016). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen Dhaka und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 26% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 2.2016).
Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016).
Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 2.2016; vgl. NETZ o.D.).
Quellen:
1.2.12. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 2.3.2016b).
Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 14.1.2016; vgl. MedCOI 6.3.2015). In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016).
Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr aus Deutschland ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016).
Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden."
Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem variieren unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt: Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).
Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016).
Im Gegensatz zu ambulanten sind in Einzelfällen längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen nach ärztlichen Auskünften in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten. Nach Erfahrungen der IOM sind diese Behandlungen sehr teuer. Im ländlichen Bereich sind sie nicht möglich (AA 14.1.2016). Auch laut Bericht des US Departement of State zum Berichtszeitraum 2015 erweist sich die staatliche Versorgung von Personen mit psychischer Behinderung als unzulänglich (USDOS 2015). Laut WHO werden psychische Erkrankungen in Bangladesch hinter einem Schleier von Diskriminierung und Stigmatisierung kaschiert. Gesundheitliche Maßnahmen konzentrieren sich auf Spitals-Psychiatrie, die sich jedoch als grob unzulänglich erweist. Es gibt keine Daten für die Verbreitung von psychsichen Erkrankungen in Bangladesh. Auf der Basis von globalen Einschätzungen geht man von 14 Millionen psychisch erkrankten Personen in Bangladesh aus, denen 70 qualifizierte Psychiater und 1 Spitalsbett für 200.000 Einwohner gegenüberstehen (UK Border Agency). Die durchschnittliche Selbstmordrate liegt bei 7,8 % pro 100.000 Einwohner (WHO 2014). In Bangladesch existieren insgesamt 50 ambulante Einheiten zur Betreuung von psychischen Erkrankungen auf Gemeindeebene, wobei keine davon eine Nachbetreuung vorsieht. Weiters existieren Landesweit 31 stationäre psychiatrische Betreuungsplätze auf Gemeindeebene mit durchschnittlich 0,58 Betten pro 100.000 Einwohner, wobei ein Krankenhausaufenthalt durchschnittlich 29 Tage beträgt. Landesweit existiert ein Krankenhaus für psychische Erkrankungen mit 500 Betten, wobei ein Krankenhausaufenthalt durchschnittlich 137 Tage beträgt. Weiters bestehen 3900 Betten für stationäre Unterbringung in Rahmen von Heimen für geistig Unterentwickelte, Armenhäusern sowie Entziehungsanstalten (UK Home Office, WHO 2014). Auch die personelle Betreuung ist völlig unzureichend, derzeit kommt in Bangladesch bei der Versorgung von psychischen Erkrankungen ein Psychiater auf 1.000.000 Einwohner (UK Home Office), bzw. 0,5 % medizinisches Fachpersonal auf 100.000 Einwohner (WHO 2014).
Quellen:
1.2.13. Behandlung nach Rückkehr
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrags staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 14.1.2016; vgl. ÖB New Delhi 3.2010). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016).
IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren, ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien (AA 14.1.2016). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012). IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016).
Quellen:
Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Dies entspricht - insbesondere auch im Hinblick auf Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehle - im Wesentlichen auch den Erfahrungen der deutschen Botschaft in Bangladesh. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014, AA 14.01.2016).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung am 04.06.2012 gründen sich auf das Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 06.10.2012, wonach der BF zum Untersuchungszeitpunkt am 27.09.2012 ein Mindestalter von XXXX Jahren hatte und seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig nicht gegeben war, in Zusammenschau mit den ihm Rahmen von Art. 21 Dublin-VO ermittelten Auskünften über einen dem BF anhand der Fingerabdrücke zuordenbaren Visumsantrag in Großbritannien vom 19.10.2009, worin der BF sein Alter mit 23 Jahren angegeben hatte.
Hingegen bestehen im Zusammenhalt mit den oa. Länderfeststellungen keine Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit, die der BF im Verlauf des Verfahrens - insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit - unterschiedlich darstellte. Selbst für den Fall, dass der BF nicht der bengalischen, sondern der Volksgruppe der Bihari angehören würde, würde ihm diesfalls laut Urteil des bengalischen Supreme Courts vom 18.05.2008, wonach alle Bihari, welche nach 1972 geboren wurden oder zu diesem Zeitpunkt minderjährig waren, die Staatsangehörigkeit von Bangladesch besitzen, diese zukommen.
Wie bereits ausgeführt, machte der BF hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit widersprüchliche Angaben, indem er anlässlich der Antragstellung vorbrachte, Angehöriger der Volksgruppe der Bihari zu sein, jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesasylamt am 13.05.2013 (und danach auch noch in der Erstbefragung am 26.08.2013) vorbrachte, Bengale zu sein.
Die Identität des BF konnte nicht festgestellt werden. Zwar legte der BF, der keinen Reisepass oder Personalausweis vorlegen konnte, zu seiner behaupteten Identität einen Ausweis des XXXX in XXXX, eine Geburtsurkunde, die Übersetzung eines Schulzeugnisses sowie eine Bescheinigung "to whom it may concern", vor. Diese stehen aber hinsichtlich des vermerkten Namens und Geburtsdatum im völligen Widerspruch zu den Personalien des BF im Zusammenhang mit einem Studentenvisumsantrages in Großbritannien im Jahr 2009, die die britischen Behörden nach einem positiven Fingerabdruckabgleich übermittelten. Dafür, dass die vom BF im gegenständlichen Verfahren behauptet Identitäte nicht zutrifft, spricht auch erheblich ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 06.10.2012, wonach die Altersangabe bzw. das vom BF genannte Geburtsdatum, das in den von ihm vorgelegten Dokumenten aufscheint, nach einer durchgeführten mulitfaktoriellen Befunderhebung mit deutlicher Altersabweichung über mehrere Jahre ausgeschlossen wurde. Das Ergebnis der mulitfaktoriellen Befunderhebung kann hingegen mit dem von den britischen Behörden genannten Geburtsdatum in Einklang gebracht werden. Da die vom BF vorgelegten Dokumente auch seiene Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bihari bestätigen, ist auch letzteres massiv anzuzweifeln.
Da der BF laut Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX aufgrund seiner psychischen Erkrankung u.a. nicht verhandlungsfähig ist und zur Verhandlung wiederholt entschuldigt nicht erschienen ist, konnte ihn das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auch nicht näher befragen.
Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass den getroffenen Länderfeststellungen zufolge in Bangladesch echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden erhältlich sowie Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten, einschließlich Pässen, weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. Angesichts dieser im Herkunftsland weit verbreiteten, notorischen Praktiken würde sich eine Echtheitsüberprüfung der Dokumente bereits insofern kaum als zweckdienlich erweisen, als eine derartige Überprüfung - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich überhaupt entsprechendes Vergleichsmaterial vorliegt - ein echtes Dokument unwahren Inhalts nicht ausschließen kann. Aber auch in Auftrag gegebene Ermittlungsberichte, die, sofern überhaupt möglich, vor Ort durch Recherche eines lokalen Rechtsanwaltes bei Behörden des Herkunftslandes durchgeführt werden, erweisen sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Bangladesch als problematisch, nur eingeschränkt geeignet und - insbesondere auch im Verhältnis zu den anfallenden Kosten - als kaum zweckdienlich (vgl. dazu konkret etwa BVwG 12.05.2015, Zl. W117 1437932-1/12E, zum Ermittlungsergebnis eines von der österreichischen Botschaft herangezogenen Vertrauensanwaltes in Bangladesh; ähnlich BVwG 04.09.2015, Zl. W117 1422538-1/32E; vgl. dazu auch grundsätzlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, zur Eignung von Ermittlungsergebnissen durch private Vertrauenspersonen und deren Erforderlichkeit im Hinblick auf § 18 AsylG 2005). Die Dokumente unterlagen sohin der freien Beweiswürdigung und konnte diesbezüglich - unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten - nur von der inhaltlichen Unrichtigkeit derselben ausgegangen werden.
Die Feststellung zu seiner Religionszugehörigkeit beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.
2.2. Was die vom BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt behaupteten Fluchtgründe betrifft - wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Bihari in Bangladesch keine Dokumente zu erhalten, dass ihm sein Vater ein Hochschulstudium nicht hätte finanzieren können bzw. dass er beraubt worden sei sowie die wirtschaftliche und auch die politische Situation in Bangladesch schlecht seien - so kann diesem Vorbringen keine konkrete individuelle, asylrelevante Verfolgung des BF entnommen werden.
Dazu ist festzustellen, dass der BF die Frage, ob ihm im Heimatland Verfolgung seitens des Staates drohe, am 13.05.2013 beim Bundesasylamt ausdrücklich verneint hat. Er gab damals ferner an, es drohe ihm auch keine Haftstrafe, er sei kein Terrorist oder Krimineller, religiöse Probleme habe er nicht. Zu Vorfällen, die ihn unmittelbar betroffen hätten, gab er auf Nachfragen lediglich an, beraubt worden zu sein. Einen Zusammenhang zur Volksgruppe nannte er dabei nicht. Vielmehr hatte er zuvor angegeben, Bengale zu sein, und dass es in Bangladesch viele Kriminelle gebe und man "ohne Grund" beraubt werde. In der Einvernahme am 30.08.2013 beim Bundesasylamt anlässlich seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz steigerte er wiederum sein Vorbringen und gab erstmals an, dass sein Vater "voriges Jahr" (sohin 2012) angezeigt worden wäre und man versucht hätte, ihn umzubringen, wobei er hinsichtlich seiner Befürchtungen bei einer Rückkehr angab, "vielleicht" auch mehrere Anzeigen zu bekommen. Diese Angaben standen im völligen Widerspruch zu seinen Angaben bei der Einvernahme am 13.05.2013, wo er eine drohende Verfolgung durch den Staat ausdrücklich verneinte. In diesem Zusammenhang nannte der BF aber auch keine asylrelevanten Gründe, sondern berief sich auf die allgemeinen Verhältnisse und erklärte etwa, dass es in Bangladesch keine Sicherheit gebe und "jeder jederzeit jemanden umbringen" könne. Somit ist aber festzustellen, dass der BF beim Bundesasylamt nicht in der Lage war, eine konkrete, individuelle und hinreichend begründete Verfolgungsgefahr, die auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist, darzutun.
Hierbei werden aber auch die psychische Erkrankung des BF und allfällige Auswirkungen auf die Schlüssigkeit seiner Angaben nicht verkannt. Unabhängig davon ist aber jedenfalls darauf hinzuweisen, dass aus den oben getroffenen Länderfeststellungen hervorgeht, dass allein aus der Zugehörigkeit zur Minderheit der Volksgruppe der Bihari, die hinsichtlich des BF aber auch nicht feststeht, eine aktuelle allgemeine Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht abgeleitet werden kann. Auch eine existenzgefährdende Diskriminierung der Angehörigen der Volksgruppe der Bihari ergibt sich daraus grundsätzlich nicht. Das Vorbringen des BF lässt darüber hinaus auch insgesamt betrachtet, keine sonstigen Anknüpfungspunkte an die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erkennen.
Daran ändert auch der Gesundheitszustand des BF nichts. Der BF konnte auf Grund seines Gesundheitszustandes wiederholt entschuldigt, zuletzt am 22.08.2016 nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilnehmen. Er ist laut Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX nicht verhandlungsfähig, wobei für ihn ein Sachwalter bestellt wurde. Es war sohin nicht möglich, den entscheidungsrelevanten Sacherhalt mit dem BF näher zu erörtern und letztendlich die Glaubwürdigkeit von dessen Angaben zu beurteilen.
Angesichts des bereits Ausgeführten erübrigen sich in diesem Zusammenhang sohin aber auch Recherchen vor Ort, wobei dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt II.2.1 zur Feststellung der wahren Identität des BF verwiesen wird.
2.3. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF basieren auf dem aktenkundigen Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters vom XXXX unter Einbeziehung des diesem zugrundeliegenden neurologischen und psychiatrischen Fachgutachtens vom XXXX im Zusammenhalt mit dem Inhalt der anlässlich der Verhandlung beim BvWG vorgelegten ärztlichen Befunden.
2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten, der sachwalterschaftlichen Vertretung des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2016 zur Kenntnis gebrachten Berichte.
Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Seitens der Parteien wurden weder anderslautende Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch wurden die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.
2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Es ist nicht davon auszughen, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK geltend zu machen.
Zunächst kann auf Grund der getroffenen Länderfeststellungen nicht angenommen werden, dass der BF, welcher in widersprüchlicher Weise angab, einerseits der Volksgruppe der Bihari bzw. andererseits jener der Bengalen anzugehören, und sunnitischer Muslim ist, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch eine existenzbedrohende Diskriminierung der Angehörigen der Volksgruppe der Bihari ergibt sich aus den Länderfeststellungen nicht. Darüber hinaus machte der BF auch sonst von sich aus keine individuellen Gründe geltend, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen erkennen ließen.
Sofern der BF Bangladesch auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:
Der BF auf Grund seines Gesundheitszustandes aktuell nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, weshalb er auch für alle Angelegenheiten besachwaltet ist.
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH vom 15. 10. 2015, Zl Ra 2015/20/0218 bis 0221).
Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.
Im vorliegenden Fall leidet der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich insofern erheblich auf seine Lebensführung auswirkt, als er laut eines im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens gerichtlich in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens vom XXXX massive Beeinträchtigungen in verschiedenen Fähigkeitsbereichen aufzeige, v.a. im Kommunikations- und Kontaktverhalten sowie in der Realitätswahrnehmung, weshalb er durch rechtskräftigen Beschluss eines Bezirksgerichts vom XXXX ein Sachwalter für alle (bis hin zur Besorgung von medizinischen) Angelegenheiten bestellt wurde. Hierzu ist festzustellen, dass die Erkrankung des BF allein (noch) nicht so weit reicht, um in diesem Zusammenhang von einer potentiell lebensbedrohlichen Situation auszugehen, zumal im Gutachten derzeit suizidale Einengungen verneint wurden. Der BF ist jedoch grundsätzlich auf eine regelmäßige fachärztliche Behandlung und medikamentöse Therapie angewiesen. Er weist aufgrund seiner psychischen Verfassung einen erhöhten Betreuungsbedarf auf und ist in Österreich seit 2014 entsprechend betreut (Psychologin, Konsiliarpsychiaterin) untergebracht.
Unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Behandlung von psychischen Erkrankungen im Herkunftsland weit unter einem ausreichenden Maße stattfindet. So kommt in Bangladesch ein Psychiater auf 1.000.000 Einwohner bzw. 0,5 % medizinisches Fachpersonal für die Behandlung/Betreuung von psychischen Erkrankungen auf 100.000 Einwohner. Auch die Betreuungsmöglichkeiten sind äußerst limitiert. Realistischer Weise ist unter Zugrundelegung der herangezogenen Berichte davon auszugehen, dass der BF im Herkunftsland weder eine medizinische Behandlung noch eine entsprechende Betreuung erhalten wird. Hinzu kommt, dass sein Krankheitsbild den BF massiv daran hindert, sein Leben eigenständig - ohne Selbstschädigung - zu führen. Angesichts der auch in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht schwierigen Verhältnisse in Bangladesch besteht sohin eine entsprechende Wahrscheinlichkeit, dass der BF, der im Herkunftsland zwar grundsätzlich über Angehörige verfügt, andererseits aber aufgrund seiner Erkrankung in zahlreichen elementaren Fähigkeiten massiv eingeschränkt ist, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ohne eine im Hinblick auf seinen aktuellen, labilen Gesundheitszustand notwendige Betreuung in eine aussichtlose Lage geraten würde. Somit erübrigt es sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Vorbringen des BF hinsichtlich einer persönlichen Gefährdung - auch in Hinblick auf seine derzeit fehlende Verhandlungsfähigkeit - weiter einzugehen.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 MRK. Die Rückkehr des BF nach Bangladesch erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar.
Somit war dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem BF gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff. und II.3.3.1. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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