W136 2119530-1•BVwG W136 2119530-1
W136 2119530-1Tribunale amministrativo federale6 set 2016
Aufschubantrag, Berufsausbildung, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung, Zivildienst - Antrittsaufschub
W136 2119530-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Markus HEIS, Anichstraße 3, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.10.2015, Zl. 423299/17/ZD/1015, betreffend Aufschub des Zivildienstes, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde mit näherer Begründung wegen Rechtswidrigkeit und beantragte, seinem Antrag stattzugeben und einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss seiner Ausbildung, zumindest jedoch bis zum 15.07.2016 zu gewähren.
3. Mit Note vom 02.09.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser seine Ausbildung abgeschlossen habe und bereits Mitte September 2016 seinen Zivildienst antreten werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.1. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdegegenstandes kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; jüngst auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
3.2. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung, für deren Abschluss um Aufschub des Antrittes des Zivildienstes angesucht hat, im Sommer 2016 abgeschlossen hat und bereits Mitte September den Zivildienst antreten wird, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 i. V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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