BVwG W111 2117190-1

W111 2117190-1Tribunale amministrativo federale6 set 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Voraussetzungen

Testo completo

BVwG W111 2117190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W111.2117190.1.00

Spruch

W111 2117190-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2015, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2016 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1

und Abs. 2 sowie § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kenia, reiste im Jahr 2002 rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Nachdem sie zuvor mehrere Aufenthaltstitel beantragt und teilweise auch erteilt bekommen hatte, stellte die Beschwerdeführerin am 25.06.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.02.2015 auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Begründung der Antragstellung nachzureichen und mehrere Nachweise bezüglich Aufenthalt, Unterkunft, Deutschkenntnisse, Krankenversicherung und Unterhaltsmittel zu erbringen.

Trotz mehrmaliger Kontaktaufnahmen in telefonischer und elektronischer Form sowie persönlichem Erscheinen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl reichte die Beschwerdeführerin die aufgetragenen Unterlagen nicht nach.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 25.06.2014 gemäß § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Kenia zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.) und gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Begründend hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe weder einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft noch einen Krankenversicherungsschutz nachgewiesen. Zudem habe sie keine Mittel nachgewiesen, mit welchen ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Österreich ermöglicht werde. Vielmehr sei sie mittellos und ginge keiner Erwerbstätigkeit nach.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

5. Gegen den unter Punkt 4. näher bezeichneten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher der Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Darin wurde im Wesentlichen moniert, die belangte Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin nicht inhaltlich gehört habe, sondern nur eine Stellungnahme eingefordert habe. Zudem seien ihr die Länderberichte weder zugestellt worden noch sei sie zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nur mit den Gründen, die für eine Abweisung sprechen, auseinandergesetzt, nicht aber mit den für eine Stattgebung sprechenden Argumenten. Da sich die unbescholtene Beschwerdeführerin seit 2002, davon zwölf Jahre rechtmäßig in Österreich aufhalte, seien die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot jedenfalls willkürlich erlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe auch ihre Mitwirkungspflicht erfüllt, indem sie mit der Behörde mehrmalig telefonisch Kontakt aufgenommen und sie über ihre Situation informiert habe.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 16.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 08.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache und des rechtsfreundlichen Vertreters statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen sowie zur derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde. Ein informierter Vertreter der belangten Behörde nahm an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht teil.

Im Zuge der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin eine Wohnrechtsvereinbarung, einen Arbeitsvorvertrag, eine Anmeldung zu einem Deutschkurs und zwei Haftungserklärungen vor. Zur Beibringung der fehlenden Unterlagen (betreffend Unterkunft, Krankenversicherung, Unterhalt und Deutschprüfungszeugnis) wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis 18.07.2016 eingeräumt.

8. Am 18.07.2016 wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Selbstversicherung, eine Arbeitsbestätigung des Haftungspflichtigen, drei Abrechnungsbelege über das Einkommen des Haftungspflichtigen, ein Zeugnis über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem A2-Niveau und eine als "Krankenversicherung für Ausländer" bezeichnete Versicherungspolizze an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kenia und führt die im Spruch angeführten Personalien.

Sie stellte am 25.06.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.

Im Oktober 2002 reiste sie rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem - abgesehen von zwei kurzfristigen Auslandsaufenthalten - durchgängig in Österreich auf.

Der Beschwerdeführerin wurden folgende Aufenthaltstitel erteilt:

In Österreich halten sich keine Verwandte der Beschwerdeführerin auf. Sie war vom 16.09.2002 bis zur einvernehmlichen Scheidung am 14.02.2008 mit einem Österreicher verheiratet. Sie verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis und führt zurzeit eine Beziehung.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und kann sich gut in deutscher Sprache verständigen.

Sie war von Juli 2003 bis Dezember 2012 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und bezog zwischenzeitlich mehrfach Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Danach finanzierte sie ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Freunden bzw. Bekannten. Sie möchte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag als vollzeitbeschäftigte Küchengehilfin.

Ihr wurde vertraglich ein Wohnrecht für die Dauer von 31.05.2016 bis 31.05.2019 an einer 59m² großen Unterkunft mit drei Wohnräumen eingeräumt. Zurzeit ist die Beschwerdeführerin bei der Wiener Städtische Versicherung AG im Rahmen der Krankenversicherung für Ausländer versichert (Versicherungsbeginn am 15.07.2016 für drei Monate) und reichte am 06.07.2016 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG ein.

Ein österreichischer Staatsbürger, der als Elektriker arbeitet und rund EUR 2.000,-- netto monatlich verdient, gab für die Beschwerdeführerin eine für fünf Jahre gültige und gerichtlich beglaubigte Haftungserklärung am 07.06.2016 ab.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, durch ihre Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2016 und durch die vorgelegten Unterlagen im Beschwerdeverfahren:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt 1. festgestellten Tatsachen zum Ablauf des Verfahrens ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der von ihr vorgelegten Dokumente (kenianischer Reisepass und Geburtsurkunde) festgestellt werden. Ihre Staatszugehörigkeit ergibt sich aus ihren gleichbleibenden Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten Identitätsdokumenten.

Die Feststellungen zur rechtmäßigen Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet wurden einem aktuellen ZMR-Auszug in Übereinstimmung mit den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und dem Akteninhalt entnommen.

Obwohl die Beschwerdeführerin während einiger Zeiträume laut ZMR-Auszug nicht in Österreich gemeldet war, konnte sie im Zuge der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig schildern, auf welche Gründe die fehlenden Meldungen zurückzuführen sind und dass sie sich auch in dieser Zeit in Österreich aufhielt. Vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde zudem bestätigt, dass sie sich seit 04.11.2015 ständig bei ihm meldet bzw. seine Kanzlei aufsucht.

Auch die im Zuge des Verfahrens hervorgekommenen kurzen Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Ausland vermögen ihren durchgängigen Aufenthalt in Österreich nicht zu unterbrechen. Kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche und ca. drei Wochen) verändern nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen, weswegen sie gemäß § 2 Abs. 7 erster Satz NAG 2005 der Erteilungsvoraussetzung des § 41a Abs. 10 Z 1 NAG 2005 nicht entgegenstehen (vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0122). Da diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen ist, dass der "durchgängige Zeitraum" im Sinn des § 41a Abs. 10 Z 1 NAG durch kurzfristige Auslandsaufenthalte nicht unterbrochen wird und sich diese Judikatur auf die Nachfolgerbestimmung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 übertragen lässt, ist davon auszugehen, dass verfahrensgegenständlich der von der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeverhandlung erwähnte vierwöchige Aufenthalt in Afrika im Jahr 2006 und auch der sich aus dem Visavermerk auf Seite 30 im Reisepass der Beschwerdeführerin ergebende Aufenthalt in Kenia zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses ihren durchgängigen Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu unterbrechen vermögen.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz in Zusammenschau mit den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten (Heiratsurkunde, Beschluss über die einvernehmliche Scheidung, Haftungserklärungen). Dass die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten ist, wurde einem aktuellen Strafregisterauszug entnommen.

Von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher sich die Beschwerdeführerin gut in deutscher Sprache artikulieren konnte und die Übersetzung lediglich sicherheitshalber erfolgte, selbst überzeugen. Zudem legte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein Zeugnis des Internationalen Kulturinstituts vom 30.06.2016 über die bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vor.

Die Feststellungen zur Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Versicherungsdatenauszüge, Arbeitsvorvertrag), auf die damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und auf die Angaben des Geschäftsführers, welcher den Inhalt des Arbeitsvorvertrags telefonisch am 19.07.2016 bestätigte.

Dass die Beschwerdeführerin über ein Wohnrecht, eine Krankenversicherung und eine Haftungserklärung verfügt, ergibt sich aus den von ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).

Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen gemäß § 60 Abs. 2 leg. cit. nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Folgende Urkunden und Nachweise sind gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 (AsylG-DV) - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Zusätzlich zu den in § 8 Abs. 1 AsylG-DV genannten Urkunden und Nachweisen sind gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG-DV darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

Aufenthaltstitel sind gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

3.3. Verfahrensgegenständlich hält sich die Beschwerdeführerin seit ihrer rechtmäßigen Einreise im Jahr 2002 im österreichischen Bundesgebiet auf. Bis zu ihrer Antragstellung am 25.06.2014 war sie sohin - aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen trotz ihrer beiden kurzfristigen Auslandsaufenthalte - durchgängig seit elf Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet aufhältig. Daher erfüllt sie die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Zumal der Aufenthalt der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr erteilten Aufenthaltstitel vom 06.11.2002 bis zum 11.07.2007 ("Familienangehöriger") und vom 21.07.2008 bis zum 12.07.2013 ("Rot-Weiß-Rot Karte plus"), sohin für die Dauer von insgesamt neun Jahren und acht Monaten jedenfalls rechtmäßig war, war sie für weit mehr als die Hälfte ihres durchgängigen Aufenthalts von elf Jahren und acht Monaten rechtmäßig im Sinne des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aufhältig.

Da die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 im Sinne des § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, ist auch die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfüllt.

Im Falle der Beschwerdeführerin liegen auch kein Erteilungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 1 oder Abs. 3 AsylG 2005 vor. Die von § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG geforderten und in § 8 Abs. 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 näher erläuterten Nachweise erbrachte die Beschwerdeführerin durch Vorlage einer Wohnrechtsvereinbarung, einer Versicherungspolizze und einem arbeitsrechtlichen Vorvertrag, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus wurde für die Beschwerdeführerin eine Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG von einem leistungsfähigen Österreicher abgegeben. Im Laufe des Verfahrens ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die unbescholtene Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden (§ 60 Abs. 2 Z 4).

Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mehrjährigen Berufstätigkeit, ihrer guten Deutschkenntnisse und aufgebauten Bekannten- und Freundeskreises auch fortgeschritten wirtschaftlich und sozial integriert ist, sind sohin alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben. Daher war ihr eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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