W192 2132738-1•BVwG W192 2132738-1
W192 2132738-1Tribunale amministrativo federale5 set 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Volljährigkeit
W192 2132738-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2016, Zahl: 1107753803-160372951/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 01.03.2016 nach illegaler Einreise und am 04.03.2016 nach Stellung eines Asylantrags erkennungsdienstlich behandelt worden ist.
Im Rahmen der Erstbefragung am 12.03.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland und danach über Bulgarien und Ungarn, wo er einen Asylantrag gestellt habe und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, nach Österreich gereist sei. In der Niederschrift wurde ein Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Jahr 1979 festgehalten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 22.03.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer an Ungarn.
Mit Schreiben des BFA vom 07.04.2016 wurde der ungarischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung davon auszugehen sei, dass die Verantwortung für den vorliegenden Fall bei Ungarn liege.
Mit E-Mail Nachricht einer Betreuungsorganisation vom 07.04.2016 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer angeblich für ihn ausgestellten Tazkira (afghanischer Identitätsausweis) vor, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Identitätsausweises am 25.10.2010 zehn Jahre alt gewesen sei und demgemäß im Jahr 2000 geboren und erst 16 Jahre alt sei.
Bei der nach Rechtberatung durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 20.07.2016 brachte der Beschwerdeführer auf Befragung über etwaige Korrekturen oder Ergänzungen der Niederschrift über seine Erstbefragung vor, dass er im Jahr 2000 geboren sei. Er verwies auf die ihm als Fax übermittelte Kopie seiner Tazkira. Die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter wurden im Verlauf der Einvernahme nicht erörtert. Der Rechtsberater regte die Durchführung einer Altersfeststellung an.
In einer mit Schreiben vom 27.07.2016 eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde neuerlich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erst 16 Jahre alt sei und aufgrund eines Missverständnisses bei der Erstbefragung das Geburtsjahr mit 1979 festgehalten worden sei. Bereits bei oberflächlicher äußerlicher Betrachtung sei augenscheinlich, dass dies nicht zutreffen könne. Auf die vorgelegte Tazkira wurde hingewiesen. Es wurde beantragt, den Antragsteller zum Verfahren zuzulassen, in eventu, eine Altersfeststellung durchzuführen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.b iVm Art. 22 Abs. 7/25 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Behörde bezeichnete ihm Bescheid das Geburtsjahr des Beschwerdeführers mit 1997 und stellte fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Laut der Beweiswürdigung werde dem Beschwerdeführer geglaubt, dass er nicht im Jahre 1979 geboren sei. Es dürfte sich der Dolmetscher aufgrund angegebener Verständigungsprobleme einfach verrechnet haben. Des weiteren deute dies auf einen "Ziffernsturz" (1979/1997) hin. Bezüglich der Feststellung zur Volljährigkeit werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl in Österreich im Zuge der Erstbefragung am 12.03.2016 als auch in Deutschland laut einer Einreiseverweigerung der deutschen Behörden vom 10.03.2016 und am Übergabebericht durch die Sicherheitsdienststelle angeführt habe, im Jahr 1997 geboren zu sein, während er hingegen erst im Zuge der Einvernahme in Österreich angeführt habe, minderjährig zu sein und die gefaxte Tazkira vorgelegt habe.
Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 2000 geboren wäre, hätte er dies bereits bei der erkennungsdienstlichen Behandlung in Deutschland angegeben. Auch wegen des äußeren Erscheinungsbildes gehe das BFA vom im Jahr 1997 liegenden Geburtsdatum und somit der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
3. Mit Schreiben vom 16.08.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Es wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung erst 16 bzw. 15 Jahre alt gewesen sei und auf die entsprechende Stellungnahme vom 27.07.2016 verwiesen.
4. Die im angefochtenen Bescheid angesprochenen Aufzeichnungen deutscher Behörden vom 10.03.2016 und 11.03.2016 sowie einer österreichischen Behörde vom 11.03.2016, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, 1997 geboren zu sein, sind nicht im Verwaltungsakt enthalten. Aus dem in Verwaltungsakt enthaltenen Ergebnisbericht zum Eurodac-Abgleich und dem Anhalteprotokoll der zuständigen Landespolizeidirektion vom 11.03.2016 ist ersichtlich, dass darin ein im Jahr 1979 gelegenes Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgezeichnet worden ist.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2016 wurde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Beschwerde.
II. Das BVwG hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die BF am 28.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Kroatien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin III-VO) anwendbar.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 8 Dublin III-VO lautet:
"Minderjährige
(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO lautet:
"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
2.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert.
Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.
2.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, minderjährig zu sein, und dies durch Vorlage einer Kopie seiner angeblichen Tazkira zu belegen versucht hat. Sollte dies der Fall sein, wäre zu prüfen, ob Art. 8 Dublin III-VO zum Tragen kommt.
§ 13 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"(3) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen."
§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 lautet:
"25. multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft;"
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. die Erkenntnisse jeweils vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN).
Nichts anderes normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG (und zuvor bereits § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005):
Mit dem FrÄG 2009 wurde in § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 - nunmehr § 13 Abs. 3 BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung (VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045).
Im vorliegenden Fall wird die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers von diesem auf eine aus dem Herkunftsstaat gefaxte Kopien seiner angeblichen Tazkira gestützt. Dieser Unterlage kommt sowohl wegen der notorisch geringen Verlässlichkeit afghanischer Personenstandsdokumente als auch wegen der für jedermann mit einfachen Mitteln gegebenen inhaltlichen Manipulierbarkeit von gefaxten oder kopierten Dokumenten jedoch nur geringer Beweiswert zu. Andererseits liegen auch keine Ermittlungsergebnisse der Behörde vor, durch welche die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gesichert erscheint. Soweit die Behörde sich auf im angefochtenen Bescheid genannte Aufzeichnungen deutscher und österreichischer Behörden beruft, in denen ein Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Jahr 1997 festgehalten worden sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass derartige Unterlagen nicht im Verwaltungsakt enthalten sind. Andererseits wurde seitens der österreichischen Behörden laut dem Verwaltungsakt bei mehreren Gelegenheiten ein - wie auch im angefochtenen Bescheid eingeräumt wurde - offenkundig unrichtiges Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Jahr 1979 festgehalten. Da hieraus zu ersehen ist, dass bereits die österreichischen Behörden mehrfach ein unzutreffendes Geburtsdatum des Beschwerdeführers in Aufzeichnungen festgehalten haben, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufzeichnung eines weniger unrealistischen im Jahr 1997 liegenden Geburtsdatums des Beschwerdeführers in anderen Erledigungen deutscher und einer österreichischen Behörde einen gesicherten Beleg für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bildet.
Der angefochtene Bescheid enthält daher Feststellungsmängel zur Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren geeignete Ermittlungen zu tätigen haben, wobei neben einer multifaktoriellen Altersdiagnose auch die Beschaffung der Altersangaben, welche der Beschwerdeführer gegenüber den ungarischen Behörden getätigt hat, in Betracht kommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständliche Entscheidungen weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.