W171 2017279-2•BVwG W171 2017279-2
W171 2017279-2Tribunale amministrativo federale5 set 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, strafrechtliche<br/>Verurteilung
W171 2017279-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenangehöriger, stellte am 26.02.2003 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag und erhielt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2004 durch Erstreckung Asyl.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer dieser Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, XXXX , in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend wird darin ausgeführt, dass das Asyl wegen der Begehung eines schweren Verbrechens abzuerkennen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil die wiederholten Verurteilungen des Beschwerdeführers eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirken würden und derart schwerwiegend seien, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers zurücktreten müssten.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 16.03.2015 ( XXXX ) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Der VfGH trat die Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2015 ( XXXX ) an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2014, zugestellt am 17.12.2014, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 iVm § 59 Abs. 5 FPG ein auf die Dauer von 15 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte darin aus, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und eine negative Zukunftsprognose zu erstellen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 19.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Mit Beschluss XXXX vom 09.02.2015 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl zurückverwiesen. Die rechtliche Beurteilung ergab, dass die Behörde rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt wäre und diese ein Einreiseverbot in der Dauer von 15 Jahren verhängt hatte, obwohl § 53 Abs. 3 FPG für den Fall der Z 1 ausdrücklich eine Höchstdauer von lediglich 15 Jahren vorsehe. Tatsächlich sind auch die Kriterien des § 53 Abs. 3 Z 5 erfüllt und könnte daher auch ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden. Darüber hinaus habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des in Österreich bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers unterlassen. Weder aus dem Verwaltungsakt, noch aus dem Bescheid gingen die Identität, die Staatsangehörigkeit oder der Status der Tochter des Beschwerdeführers oder der Kindesmutter hervor. Auch zur Beziehung dieser Personen zum Beschwerdeführer fänden sich keine Ausführungen im Bescheid. Die Behörde habe die unabdingbare einzelfallbezogenen Bemessung unterlassen. Das Bundesamt wurde daher angewiesen, im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen hinsichtlich des bestehenden Familienlebens und eine daran anknüpfende einzelfallbezogene Bemessung vorzunehmen.
Darüber hinaus wurde noch angemerkt, dass es naheliege, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 abzuwarten, da ein Einreiseverbot ohne rechtskräftige Rückkehrentscheidung keinen Bestand habe.
Mit einem als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" bezeichneten Schreiben vom 14.01.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. Er wurde aufgefordert, nähere Angaben zu seinen Familienangehörigen, insbesondere seiner Tochter und der Kindesmutter, zu machen und zu den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien eine Stellungnahme abzugeben. Die Länderfeststellungen lagen dem Schreiben nicht bei.
Am 03.02.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der Behörde ein. Darin wurde um Zusendung der Länderfeststellungen ersucht. Weiters wurde ausgeführt, dass der Mutter, allen Geschwister, den beiden Onkel zweiten Grades und einem weiterer Onkel des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. In Tschetschenien lebe jetzt lediglich der Bruder des Großvaters. Der Großvater habe nach Österreich fliehen müssen, weil die Sicherheitskräfte nach wie vor auf der Suche nach den beiden Onkeln des Beschwerdeführers seien. In einer handschriftlichen Beilage zur Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor seiner Inhaftierung keinen Kontakt zu seiner Tochter oder deren Mutter gehabt habe. Seither seien sie aber regelmäßig in Kontakt. Es habe auch einen Langzeitbesuch gegeben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich aufgewachsen, hier zur Schule gegangen und mache gerade eine Lehre als Schlosser. Er habe Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Seine Mutter besuche ihn regelmäßig und unterstütze ihn finanziell. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt und wisse er auch nicht, wo dieser sich aufhalte.
In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2016 einen Bescheid, in dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 iVm § 59 Abs. 5 FPG ein auf die Dauer von 15 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt 2010 an einem gemeinsamen Wohnsitz mit deiner Mutter und seinen drei Brüdern gemeldet gewesen sei. Seit 2010 scheine er über längere Zeiträume als obdachlos gemeldet auf. Der Beschwerdeführer sei von Mai 2010 bis Februar 2013 traditionell verheiratet gewesen, habe aber mit seiner Frau zu keiner Zeit einen gemeinsamen Wohnsitz und daher auch kein gemeinsames Familienleben geführt. Laut eigenen Angaben habe er bis zu seiner Inhaftierung keinen Kontakt zu seinem Kind oder der Kindesmutter gehabt. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Der Vater des Beschwerdeführers sowie, wie anzunehmen sei, weitere Verwandte lebten im Herkunftsstaat. Er lebe mit seinen Angehörigen nicht in einem gemeinsamen Haushalt und sei über monatelange Phasen obdachlos gemeldet. Die Erlassung eines Einreiseverbotes stelle daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (eingelangt am 25.03.2016). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufgetragene Verhältnismäßigkeitsprüfung und Interessenabwägung unterblieben sei. Auch die endgültige Entscheidung über die Asylaberkennung sie nicht abgewartet worden. Im Verfahren sei der Beschwerdeführer zwar zur Stellungnahme aufgefordert, diese Aufforderung aber nicht an seine Rechtsvertreterin zugestellt worden. Dieser Zustellmangel sei auch nur teilweise geheilt, da die Behörde die Länderberichte auch nach Aufforderung nicht übermittelt habe. In der Stellungnahme habe die Ehefrau dargelegt, wie sich das Familienleben vor der Verhaftung abgespielt habe und in welcher Weise dieses auch während der Haft aufrechterhalten werde. Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, wie die Behörde zu dem Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer habe nie mit seiner Ehefrau zusammengelebt. In der rechtlichen Beurteilung habe die Behörde die Frage des Privatlebens sowie der verfassungsrechtlich geschützten Kinderrechte mit der Frage der "Gefährdung der Unversehrtheit des Eigentums" vermischt, ohne eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die Behörde habe die Anweisungen des Gerichts auf sträfliche Weise missachtet, was sich schon alleine daran zeige, dass sie erneut entgegen der gesetzlichen Vorschrift und der im Erkenntnis geäußerten Rechtsansicht ein Rückkehrverbot für den Zeitraum von 15 Jahren verhängt habe.
Mit Schreiben vom 29.03.2016 (eingelangt am 04.04.2016) wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Er stellte am 26.02.2003 im Alter von 12 Jahren durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag und erhielt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2004, XXXX , gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wegen der Begehung eines besonders schweren Verbrechens gemäß § 7 AsylG 2005 wieder aberkannt, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für zulässig erklärt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 21.09.2015 ( XXXX ) an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Einreise 2003 (zuerst aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und anschließend aufgrund seines Status als Asylberechtigter) durchgängig rechtmäßig in Österreich auf. Zum Zeitpunkt der Einreise war er zwölf Jahre alt. Bis dahin wuchs er in Tschetschenien auf, wo er drei Jahre die Grundschule besuchte. Er beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache.
Der Beschwerdeführer ist Vater einer Tochter. Zudem leben in Österreich seine Mutter und Brüder sowie Onkel als anerkannte Flüchtlinge.
Der Beschwerdeführer lebte vom 05.02.2007 bis zum 27.08.2010 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in Wien, war vom 23.09.2010 bis zum 13.12.2010 beim Verein Ute Bock obdachlos gemeldet, lebte vom 24.01.2011 bis zum 09.05.2011 in Neunkirchen, war in weiterer Folge vom 06.06.2011 bis zum 21.10.2013 fünf Mal monatsweise beim Verein Ute Bock obdachlos gemeldet und vor seiner Untersuchungshaft, die in die Strafhaft überging, vom 21.10.2013 bis zum 02.12.2013 im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände gemeldet. Von 08.12.2013 bis 21.07.2014 war er in der Justizvollzugsanstalt Wien-Josefstadt gemeldet, seit 21.07.2014 ist die Justizanstalt Sonnberg als Hauptwohnsitz geführt.
Vom 12.02.2011 bis 09.05.2011 hatte der Beschwerdeführer an derselben Adresse in Neunkirchen wie die spätere Kindesmutter seinen Hauptwohnsitz. Von 07.06.2011 bis 01.09.2011 und von 12.01.2012 bis 21.02.2012 waren beide ebenfalls an derselben Adresse gemeldet. Das gemeinsame Kind wurde am 18.10.2011 geboren, der Beschwerdeführer war also kurze Zeit mit seiner Tochter und deren Mutter im selben Haushalt gemeldet.
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2004 Leistungen aus der Grundversorgung und ging in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.08.2010 zur Zahl XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 164 Abs. 1 und Abs. 4 (1. Fall) StGB [Hehlerei von fremdem Vermögen im Wert von ca. € 100.000,-] als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Dabei wurden sein reumütiges Geständnis, sein bisher ordentlicher Lebenswandel und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres mildernd und keine Umstände erschwerend gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.12.2013 zur Zahl XXXX , rechtskräftig am 10.12.2013, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB [versuchte Nötigung] als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Die Probezeit hinsichtlich der ersten Verurteilung wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.03.2014 zur Zahl XXXX , rechtskräftig am 18.3.2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB [versuchte Nötigung], §§ 15, 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB [versuchter schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe] und § 142 Abs. 1 und 2 StGB [Raub einer Sache geringen Wertes] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe hinsichtlich der zweiten Verurteilung wurde widerrufen. Dabei wurden sein nur teilweises Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die objektive Schadensgutmachung als mildernd, jedoch die Tatbegehung innerhalb zwei offener Probezeiten, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten sowie die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.05.2014 zur Zahl XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 146, 148 1. Fall StGB [gewerbsmäßiger Betrug] sowie § 12 3. Fall iVm §§ 127, 129 Z 2, 130 1. Fall StGB [gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl als Beitragstäter] verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil XXXX keine Zusatzstrafe verhängt wurde.
Der Beschwerdeführer befindet sich deshalb seit 08.12.2013 in Haft (Untersuchungshaft mit anschließender Strafhaft). Seit 21.07.2014 wird die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Sonnberg vollzogen.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurden bereits vom Unabhängigen Bundesasylamt festgestellt und gründen auf den Angaben seiner Mutter im Asylverfahren.
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf hinsichtlich seines Asylverfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Verfahren und in der Beschwerde sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und herausgearbeitet, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Der Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen weiterhin als mangelhaft:
Gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX vier Mal verurteilt wurde; zuletzt am 14.03.2014 zur Zahl XXXX und am 05.05.2014 zur Zahl XXXX . Im ersten Fall wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB [versuchte Nötigung], §§ 15, 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB [versuchter schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe] und § 142 Abs. 1 und 2 StGB [Raub einer Sache geringen Wertes] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei auch noch die bedingte Nachsicht der Strafe von fünf Monaten hinsichtlich seiner zweiten Verurteilung am 04.12.2013 zur Zahl XXXX widerrufen wurde, weshalb er insgesamt eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verbüßen muss. Im zweiten Fall wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 146, 148 1. Fall StGB [gewerbsmäßiger Betrug] sowie § 12 3. Fall iVm §§ 127, 129 Z 2, 130 1. Fall StGB [gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl als Beitragstäter] verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil XXXX keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Der Beschwerdeführer verbüßt deshalb seit 08.12.2013 seine Freiheitsstrafe in Haft. Eine Tilgung der Verurteilungen ist bisher nicht eingetreten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Bescheid vom 12.12.2014 bei Vorliegen dieser Verurteilungen rechtsirrig davon aus, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) erfüllt sei und verhängte ein Einreiseverbot in der Dauer von 15 Jahren, obwohl § 53 Abs. 3 FPG für den Fall der Z 1 ausdrücklich von einer Höchstdauer von 10 Jahren spricht. Dieser Rechtsirrtum wurde im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2015 korrigiert und darauf hingewiesen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14.03.2014, XXXX , den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren) und daher auch ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden könnte. Dennoch hat die Behörde auch im Bescheid vom 16.02.2016 ein Einreiseverbot von 15 Jahren verhängt.
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen iSd bisherigen Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (alt) auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1-8 bzw. des Abs. 3 Z 1-8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).
In diesem Zusammenhang hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Behebung des ursprünglichen Bescheids weitere Ermittlungen angestellt. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sind allerdings lücken- und teilweise fehlerhaft. Schon eine oberflächliche Durchsicht des Melderegisters ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Kindesmutter und Tochter, wenn auch immer nur für kurze Zeit, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben dürfte. Die Feststellung im Bescheid, es habe nie einen gemeinsamen Wohnsitz oder ein Familienleben gegeben, sind daher ohne weitere Erhebungen bzw. Einvernahmen als Spekulation anzusehen. Aufgrund der Annahme, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und der Kindesmutter nie in einem gemeinsamen Haushalt lebte, und der Tatsache, dass er seit 2010 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen Brüdern lebt, kommt die belangte Behörde zu dem Schluss, dass kein berücksichtigungswürdiges Familienleben bestehe, ohne sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme auseinanderzusetzen. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragene einzelfallbezogene Bemessung fand nicht statt. Die Abwägung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers mit den Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit fiel dürftig aus. Indem die belangte Behörde ausführt, dass der Beschwerdeführer nicht geneigt sei die Österreichische Rechtsordnung anzuerkennen und er eine Gefahr für die Unversehrtheit sowie Eigentum der hier lebenden Bevölkerung darstelle, geht sie irrig davon aus, dass die beiden Punkte miteinander im Zusammenhang stünden, anstatt eine Interessensabwägung vorzunehmen.
Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (ohne diese einzelfallbezogene Bemessung) verhängte Einreiseverbot von 15 Jahren kann - wie bereits erwähnt - schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Gesetz - neben der Möglichkeit ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen - eine maximale Dauer von zehn Jahren vorsieht.
Darüber hinaus hat es die Behörde verabsäumt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien Stellung zu nehmen. Trotz Aufforderung wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen nicht übermittelt. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Parteiengehör eingeräumt wurde, stellt einen weiteren wesentlichen Verfahrensfehler dar.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.09.2015 ( XXXX ) die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der belangten Behörde wird daher erneut empfohlen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, da ein Einreiseverbot ohne rechtskräftige Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben kann.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren das Ergebnis des Asylaberkennungsverfahrens abzuwarten, ordnungsgemäßes Parteiengehör zu gewähren, das Familienleben des Beschwerdeführer angemessen zu würdigen und eine daran anknüpfende einzelfallbezogene Bemessung vorzunehmen haben.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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