BVwG W161 2132124-1

W161 2132124-1Tribunale amministrativo federale5 set 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Konsultationsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mitgliedstaat, Reiseroute, wesentlicher Verfahrensmangel,<br/>Zurückweisung, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W161 2132124-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2132124.1.01

Spruch

W161 2132124-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2016, Zl. 1102986007-160108685 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 21.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Griechenland vom 09.01.2016.

3. Bei der Erstbefragung am 21.01.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Wohnort am 23.12.2015 verlassen und sei schlepperunterstützt über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Er sei in allen Ländern gut behandelt worden. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer den Krieg in Syrien an.

4. Am 14.07.2016 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) im Beisein seines Rechtsberaters und gab er hierbei im Wesentlichen an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Bei der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente. Seine gesamte Familie lebe in Syrien. Er sei nur einen Tag in Kroatien gewesen und habe dort nicht bleiben wollen.

Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Länderfeststellungen zu Kroatien ausgefolgt. Der Beschwerdeführer gab an, er möchte eine Stellungnahme dazu abgeben. Ihm wurde diesbezüglich eine Frist bis 21.07.2016 (Einlangen) eingeräumt.

5. Der Beschwerdeführer gab fristgerecht am 18.07.2016 eine Stellungnahme zum Ländervorhalt ab.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 21.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 25.05.2016 teilte Österreich den kroatischen Behörden mit, dass die Zuständigkeit Kroatiens auf Grund einer nicht fristgerecht erfolgten Antwort auf das Schreiben vom 21.03.2016 eingetreten sei.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.07.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.

Begründend wurde ausgeführt, am 21.03.2016 sei ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit B mit Kroatien eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 25.05.2016 wären die kroatischen Behörden darauf hingewiesen worden, dass sie der Zuständigkeit gemäß Art 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art 25 Abs. 2 der Dublin Verordnung zugestimmt hätten. Der Beschwerdeführer sei widerrechtlich nach Österreich eingereist. Er verfüge in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form eines Cousins seiner Frau. Mit diesem Pflege er keinen Kontakt. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich könne nicht festgestellt werden.

In der Beweiswürdigung wird angeführt: "Aufgrund Ihrer Angaben und der Aktenlage steht die Antragsstellung in Kroatien fest." Weiters wird festgestellt: "Bei der Erstbefragung am 21.01.2016 haben Sie im Wesentlichen angegeben, dass im Zuge der Asylantragstellung bzw. Identitätsfeststellung alles okay gewesen und sie gut behandelt worden wären."

Rechtlich führte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, aus, dass Art 20 Abs. 5 Dublin-III-VO formell erfüllt sei. Ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden liege nicht vor.

8. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Am 21.03.2016 sei ein Konsultationsverfahren gemäß Art 18 Abs. 1 lit B mit Kroatien eingeleitet worden. Kroatien komme zu keinem Zeitpunkt auf Basis der Kriterien des Kapitels 3 der Dublin Verordnung eine Zuständigkeit zu. Gerügt wird ein mangelndes Ermittlungsverfahren, veraltete Quellen der Länderfeststellungen und die fehlende Einzelfallzusicherung. Gerügt wird weiters die mangelhafte Beweiswürdigung. Die belangte Behörde meine pauschal, dass aufgrund der Angaben und Aktenlage die Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien feststehe. Es sei jedoch keinesfalls nachvollziehbar, welche Angaben und welche Aktenlage damit gemeint seien. Der Beschwerdeführer habe niemals angegeben, in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein oder einen Asylantrag gestellt zu haben. Es liegen auch keine Eurodac-Treffer aus Kroatien vor. Hätte die belangte Behörde alle Verfahrensvorschriften eingehalten, wäre Sie zu dem Schluss gekommen, dass Österreich das Asylverfahren des Beschwerdeführers auch aufgrund einer drohenden Verletzung der in Art. 3 EMRK bzw. im Art. 4 GRC gewährleistetem Rechte nach Ausübung des Selbsteintrittsrecht inhaltlich hätte prüfen müssen.

9. Mit Beschluss vom 11.08.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste zuletzt aus dem Drittstaat Serbien kommend in Kroatien illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten ein. Zu Kroatien liegt kein EURODAC-Treffer vor. Von dort reiste er illegal bis nach Österreich weiter und stellte hier am 21.01.2016 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA leitete ein Konsultationsverfahren nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein. Nachdem die kroatischen Behörden auf das Schreiben der österreichischen Dublinbehörden nicht reagierten, teilte Österreich mit Schreiben vom 25.05.2016 den kroatischen Behörden mit, dass die Zuständigkeit Kroatiens aufgrund einer nicht Fristgerechten erfolgten Antwort auf das Schreiben vom 21.03.2016 eingetreten sei.

Dem Beschwerdeführer wurde bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.07.2016 eine Frist von einer Woche (bis 21.07.2016, einlangen bei der Einlaufstelle der Regionaldirektion Oberösterreich) eingeräumt. Eine solche Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebracht. Dennoch erlies die erstinstanzliche Behörde vor Fristablauf, nämlich bereits am 17.07.2016 den verfahrensgegenständlichen Bescheid.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in den Bereich der Mitgliedstaaten gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die Feststellungen zum Ablauf des Konsultationsverfahrens (Schriftsätze sowie Zustellnachweise) sind aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die maßgeblichen Bestimmungen Dublin III-VO lauten auszugsweise:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[...]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[...]

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[...]

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

ABSCHNITT I

Einleitung des Verfahrens

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Auskunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

ABSCHNITT II

Aufnahmeverfahren

Artikel 21

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

[...]"

3.2. Die gegenständige Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz ist auf Basis eines insgesamt qualifizierten mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach §21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte. Angesichts des festgestellten Sachverhaltes zum Reiseweg des Beschwerdeführers ist das BFA zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass grundsätzlich Kroatien für die Aufnahme des Beschwerdeführers zuständig wäre. In der Folge wurde ein Aufnahmeersuchen nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an Kroatien gestellt. Diese Bestimmungsregel die Zuständigkeit aufgrund nachweislicher illegaler Einreise aus einem Drittstaat. Kroatien hat auf das Aufnahmeersuchen nicht geantwortet, wodurch zunächst die Zuständigkeit Kroatiens in Folge Verfristung eingetreten ist.

In der Folge räumte die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme der ihm ausgefolgten Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien ein, wartete die Frist jedoch nicht ab und erlies vor Fristablauf den gegenständlichen Bescheid. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge fristgerecht eine Stellungnahme ein. Dieses wurde ihm angefochtenen Bescheid naturgemäß nicht beachtet und darauf nicht eingegangen.

Aus nicht nachvollziehbaren Erwägungen erachtete das BFA in der Folge Kroatien nicht nach Art. 13 Abs. 1 sondern nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO für zuständig. Diese Bestimmung der Dublin-III-VO regelt den Fall, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt, diesen Antrag, bevor das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren abgeschlossen ist, zurück zieht, in einen anderen Mitgliedstaat reist und dort einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Unbedingte Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm ist also die Rücknahme des Antrages auf internationalen Schutz im Sinn des Art. 2 lit e (Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO Art. 20 K 17). Hierzu ist auszuführen, dass sich aus der Aktenlage kein Hinweis darauf ergibt, dass der Beschwerdeführer in Kroatien einen Asylantrag gestellt hätte. Auch wurden die kroatischen Behörden im Konsultationsverfahren von diesem nunmehr neu angenommenen Sachverhalt nicht in Kenntnis gesetzt und kann eine fiktive Zustimmung sich somit auch nicht auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO beziehen.

Abgesehen davon geht der angefochtene Bescheid im Spruch zwar von einem Sachverhalt nach Art. 20 Abs. 5, wonach der Beschwerdeführer in Kroatien einen Antrag gestellt in der Folge jedoch zurückgezogen hätte, aus. In der Begründung wird jedoch fälschlich festgestellt das ein Konsultationsverfahren nach Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin-III-VO mit Kroatien eingeleitet worden wäre und Kroatien der Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Dublin-VO zugestimmt hätte. Diese Feststellung ist grob aktenwidrig. Im Übrigen würde sie einen neuerlichen Sachverhalt zugrunde legen nämlich den, dass der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Antrages in Kroatien sich nach Österreich begeben hätte. Nachdem die Feststellungen und die Beweiswürdigung in der Begründung von einem Sachverhalt nach Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin-III-VO ausgehen, wird dazu widersprüchlich in der Rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO formell sei. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde in ihrem Bescheid von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als sie in dem Dublinmitgliedstaat im Konsultationsverfahren mitgeteilt hat und die Vorfristung Kroatiens sich wohl nicht auf nicht mitgeteilte Sachverhaltselemente beziehen kann. Andererseits gibt es im angefochtenen Bescheid krasse Widersprüche zwischen Spruch und Begründung sowie innerhalb der Begründung. Letztlich bleibt bei Durchsicht des Aktes offen, ob die Behörde letztlich davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer aus Serbien kommend illegal nach Kroatien wieder in das Gebiete der Dublinstaaten eingereist sei und er sich von dort ohne Antragstellung weiter nach Österreich begeben hätte (dieser Sachverhalt zöge eine Zuständigkeit nach Art.13 Dublin-III-VO nach sich) oder ob er in Kroatien einen Antrag gestellt , diesen in der Folge wieder zurückgezogen und sich dann weiter nach Österreich begeben hat (dieser Sachverhalt zöge eine Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO nach sich) oder ob er in Kroatien eine Asylantrag gestellt hätte und ohne den Verfahrensausgang abzuwarten nach Österreich weiter gereist wäre (dieser Sachverhalt ergebe eine Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin-III-VO). Bei Durchsicht des Aktes entsteht der Eindruck, dass die Behörde offenbar selbst nicht sicher war, welche Sachverhaltsannahmen dem Bescheid zugrunde zu legen sind. Die Vorgehensweise der Behörde stellt einen groben Verfahrensmangel dar und wäre auch im Hinblick auf das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 GRC eine genauere Abklärung des tatsächlichen Zuständigkeitstatbestandes sowie eine diesbezügliche Erörterung mit dem Beschwerdeführer jedenfalls erforderlich gewesen. Die Beschwerde zeigt die Verfahrensmängel auch zutreffend auf.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im maßgeblichen Sachverhalt - allenfalls unter Ergänzung des Konsultationsverfahrens mit Kroatien - und unter neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers neu zu ermitteln und sich mit dem daraus erzielten Ergebnissen eingehend auseinander zu setzen haben.

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.

3.3. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Kern der getroffenen zurückweisenden Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen durch die Verwaltungsbehörde und die daran knüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs.3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 33.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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