BVwG G302 2100036-1

G302 2100036-1Tribunale amministrativo federale5 set 2016

Regest

Dienstgebereigenschaft, Sozialversicherung

Testo completo

BVwG G302 2100036-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2100036.1.00

Spruch

G302 2100036-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch: RAe XXXX, in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 22.12.2014, Zl. AZ XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX nicht Dienstgeberin der in Anlage I. des angefochtenen Bescheides angeführten Personen ist.

XXXX ist nicht verpflichtet, nachträglich EUR 1.966,03 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.09.2014, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die in Anlage I. angeführten Personen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit am 08.06.2013 für Frau XXXX (im Folgenden: BF), der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Die BF sei Dienstgeberin im Sinne des § 35 ASVG. Die BF sei als Dienstgeberin verpflichtet, aus den der Pflichtversicherung in der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnissen der in Anlage I. angeführten Versicherten für den überprüften Zeitraum gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich EUR 1.966,03 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen zu bezahlen. Die Beitragsvorschreibung vom 24.02.2014 aus der mit 11.02.2014 abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung würde einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 22.10.2014 datierte, fristgerecht eingelangte Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, die mit den Anträgen verbunden wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die in der Beschwerde angeführten Personen zeugenschaftlich einzuvernehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF nicht Dienstgeberin der verfahrensgegenständlichen in Anlage I. angeführten Personen sei, ein Arbeitsverhältnis sei nicht vorgelegen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.12.2014, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dabei wurde ausgeführt, dass die BF sehr wohl als Dienstgeberin der oben angeführten Personen fungiert habe.

4. In dem mit 12.01.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Vorlageantrag wurde beantragt, den Akt XXXX des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten beizuschaffen sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 03.06.2014, Zl. XXXX der BF zur Last gelegt worden sei, sie habe es als Organisatorin eines Catering-Services im Zuge der Veranstaltung "XXXX" unterlassen, als Dienstgeberin die auch von der belangten Behörde angeführten Personen vor Arbeitsbeginn beim Krankenversicherungsträger anzumelden, weshalb gegen die BF gemäß § 111 iVm § 33 ASVG eine Geldstrafe verhängt worden sei. Gegen dieses Straferkenntnis sei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben worden, wobei nach einem abgeführten Strafverfahren, im Zuge dessen neben der BF eine Mehrzahl von Personen zeugenschaftlich einvernommen worden seien, mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. XXXX der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegen die BF geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht sei unter Würdigung der vorliegenden Beweise vollkommen zu Recht zu dem Erkenntnis gelangt, dass die BF keinesfalls als Dienstgeberin zu qualifizieren und von ihr kein Unternehmen betrieben worden sei.

5. Der maßgebliche Verwaltungsakt der belangten Behörde wurde am 29.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am 02.02.2015 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2016 wurden die BF, die belangte Behörde sowie die in der Anlage I. des angefochtenen Bescheides angeführten Personen darüber in Kenntnis gesetzt, dass bezüglich des gleichen Sachverhaltes ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei es am 21.10.2014 und am 01.12.2014 zu öffentlichen mündlichen Verhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten gekommen. Die Verhandlungsschriften wären dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und zum Akt genommen worden. Ebenfalls zum Akt genommen worden sei das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten GZ XXXX vom 11.12.2014 in dieser Angelegenheit und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, mit dem die Revision gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wurde. Die zwei Verhandlungsschriften, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes würden zur Einsicht aufliegen und die Parteien hätten die Möglichkeit, in diese persönlich oder durch einen von ihnen bevollmächtigten Vertreter Einsicht zu nehmen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme könnten die Parteien innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung nehmen.

7. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 08.08.2016 mit, dass keine gesonderte Stellungnahme abgegeben werde. Ansonsten erfolgten keine Stellungnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Lehrerin an der XXXX (im Folgenden: XXXX), XXXX, und Fachvorständin für den gastronomischen Fachbereich. Sie hat die Unterrichtsfächer Küche, Service und Betriebsorganisation. Im Zuge ihrer Tätigkeit treten ständig Betriebe wegen Aushilfstätigkeiten an sie heran. Sie betreibt kein Catering-Service.

Am 08.06.2013 fand die Feier des XXXX statt. Damaliger Marketingeiter und Organisator dieser Feier war seitens des XXXX XXXX (im Folgenden: MG). XXXX (im Folgenden: SG), der Sohn von MG, besuchte in diesem Zeitraum ebenfalls die XXXX. Sein Vater hat ihn gefragt, ober er Jemanden wüsste, der beim Fest des XXXX mitarbeiten wolle. SG hat in seiner Klasse gefragt, wer mitarbeitet und hat auf Anweisung seines Vaters vorgebracht, dass die Schüler EUR 10,00 pro Stunde bekommen werden. Die BF hat von SG erfahren, dass für die Feier Personal rekrutiert wird. In der Folge hat sich MG dann, glaublich am 28.05.2013, an die BF mit der Bitte gewandt, 20 Schüler zu finden. Im Zuge dieses Gespräches hat die BF MG mitgeteilt, dass die Schüler anzumelden sind. Unmittelbar darauf kam MG nochmals zu ihr und besprach mit ihr die Ausdehnung der Organisation insoweit, dass auch Essen zubereitet und serviert werden sollte. Die BF hat daraufhin den Direktor der XXXX (XXXX) informiert und hatte 8 Tage Zeit, um die Organisation durchzuführen. Eine Schulveranstaltung im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes durchzuführen, war nicht mehr möglich. Die Schüler haben mit Wissen des Direktors in der XXXX Käsnudel für die Veranstaltung im Rahmen des Unterrichts gemacht. Grundsätzlich soll den Schülern in dieser Schule unter anderem auch Praxisnähe vermittelt werden. In der Folge hat dann die BF in den einzelnen Klassen Schüler rekrutiert und waren die in Anlage I. genannten Schüler sodann vor Ort, entweder in der Schauküche oder bei Serviertätigkeiten. Die Abwäscherin XXXX, die ebenfalls in der XXXX tätig ist, wurde im Rahmen des Besuches des MG bei der BF von diesem gefragt, ob sie vor Ort mithelfen würde und war sie dazu bereit und hat MG mit ihr den Betrag von EUR 250,00 als Entlohnung vereinbart. Die Käsnudel wurden am 07.06.2013 im Rahmen des Unterrichtes in der Schule vorbereitet. An der Veranstaltung am 08.06.2013 waren verschiedene Lehrer und Klassen beteiligt. Die BF hat sodann den Aufbau der Schauküche organisiert und beaufsichtigt. Am Tag des Festes hat sie die Schüler beaufsichtigt, wobei damals auch Schüler der XXXX mit ihrer Lehrerin XXXX vor Ort waren. Sie war von der BF gebeten worden, mit Schülern ebenfalls mitzuhelfen. Insgesamt waren 8 Lehrer vor Ort. Die Lehrer und die BF waren in ihrer Freizeit vor Ort, um die Schüler bei dieser werbewirksamen Veranstaltung anzuweisen und haben auch keinerlei Bezahlung bzw. andere Gegenleistung dafür erhalten. Der Direktor der XXXX war auch vor Ort und hat vor der Veranstaltung mit Schülern das Schultransparent zum XXXX gebracht. MG wurde von der BF mitgeteilt, dass die Schüler anzumelden sind. Nachdem die versprochene Direktzahlung an die Schüler unmittelbar nach der Veranstaltung buchhalterisch nicht möglich war, hat die BF MG eine Aufstellung der tätigen Schüler gegeben. Nachdem der XXXX der Zahlungsverpflichtung nicht unmittelbar nachkam, hat die BF, da es Beschwerden der Eltern und Schüler gab, dies privat vorfinanziert. Da MG telefonisch mitteilte, dass er ein Konto für die Überweisungen braucht, hat der Elternverein ein Durchlaufkonto errichtet, eine Rechnung gestellt und wurden die reinen Lohnkosten für die Schüler angewiesen. Die Kosten für das Material der Kärntner Nudeln etc. wurden direkt vom XXXX beim Lieferanten bezahlt. Vor Ort haben sowohl die Direktorin des XXXX XXXX, MG, die BF sowie auch die anderen anwesenden Lehrer Anweisungen an die Schüler gegeben. Die Schüler waren vor Ort in Schulkleidung tätig und hingen auch die Schultransparente der beiden Schulen gut sichtbar aus.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde.

Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Verhandlungsprotokolle vom 21.10.2014, Zl. XXXX und 01.12.2014 Zl. XXXX in dem vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten geführten Verfahren, dem zu Zl. XXXX ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.12.2014 sowie dem zu Zl. Ra XXXX ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Grund der Unbeschränktheit der Beweismittel im Verwaltungsverfahren zulässigerweise insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme und die inliegenden Verhandlungsprotokolle (Zeugenbefragungen) vom 21.10.2014 und 01.12.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten sowie die niederschriftlichen Einvernahmen bei der belangten Behörde heran.

Im Gegensatz zu den Aussagen des MG erscheinen insbesondere die Aussagen der BF als auch jene der Zeugen XXXX, XXXX und XXXX äußerst glaubwürdig und übereinstimmend.

Nachvollziehbar erscheint insbesondere die Aussage der BF, wonach sie MG mehrmals darauf hingewiesen hat, dass die Schüler im Vorfeld zur Sozialversicherung anzumelden sind. Laut ihrer glaubwürdigen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ist es bei allen Veranstaltungen, an denen sich ihre Schule beteiligt, gängige Usance, dem jeweiligen Veranstalter eine Liste der Schüler samt SV-Nummer zu übergeben.

In diesem Lichte sind auch die Aussagen von XXXX zu sehen, der zum damaligen Zeitpunkt kaufmännischer Leiter beim XXXX zeugenschaftlich vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten befragt angab, dass MG die Festveranstaltung des XXXX in Eigenregie abgewickelt habe, er erst darin involviert wurde, als der Elternverein am 13.06.2013 der XXXX eine Rechnung über EUR 5.490,00 an den XXXX stellte. Im Widerspruch zur Aussage von MG sagte er aus, dass er mit MG vor der Veranstaltung nicht über die Schüleranmeldungen gesprochen hat.

Die Widersprüchlichkeit spiegelt sich auch in jener Aussage von MG wider, wonach er XXXX nicht als Abwäscherin engagiert habe, diese jedoch nachvollziehbar angab, dass MG mit ihr an der Schule zunächst ein Gespräch über eine Tätigkeit als Abwäscherin (gemeinsam mit den Schülern) geführt und ihr eine Pauschalzahlung angeboten und mitgeteilt hat, dass alles über den XXXX laufen und die Zahlung unmittelbar nach der Festveranstaltung erfolgen würde.

In Anbetracht der zu den anderen zeugenschaftlichen Aussagen vielfach gegensätzlichen Aussagen des MG, kann diesen keine Glaubwürdigkeit zukommen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren insbesondere unter Einbeziehung der Ergebnisse des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insoweit bedurfte es keiner nochmaligen Einvernahme der BF bzw. den schon beim Landesverwaltungsgericht Kärnten, bei der belangten Behörde und bei der Finanzpolizei einvernommenen Zeugen. Die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgenommenen Verhandlungsprotokolle bzw. bei der belangten Behörde und bei der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschriften bilden vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG über Gegenstand und Verlauf der Befragungen. Der Beweis des Gegenteils wurde nicht geführt.

Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen, oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte), vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - der Dienstgeber zu prüfen (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151).

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151).

Laut VwGH kommt es dabei nicht nur darauf an, wer letztlich aus den im Betrieb getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet wird, sondern überdies darauf, dass der in Betracht kommenden Person , wenn schon nicht das Recht zur Geschäftsführung, zumindest eine so weit reichende Einflussmöglichkeit auf die Betriebsführung zukommt, dass ihr die Erfüllung der dem Dienstgeber nach dem ASVG auferlegten Verpflichtung in Bezug auf das an das Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Versicherungs- und Leistungsverhältnis entweder selbst oder durch dritte Personen möglich sei. Aus der Ausübung von Funktionen wie der Aufnahme und Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen kann für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (VwGH vom 19.02.2016, Zl. 2013/08/0287).

Ein Betrieb ist vielmehr jener natürlichen oder juristischen Person als Dienstgeber zuzurechnen, die über eine eigene, mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattete Betriebsstätte verfügt, in welcher sie (bzw. ihr gesetzlicher Vertreter) die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung innehat (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0240; Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG Rz 14).

ISd § 35 Abs. 1 gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151).

Nicht entscheidend ist, ob eine Person den Betrieb insgesamt selbst führt (indem sie im Betrieb tatsächlich tätig ist) oder ihn durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw) führen lässt, wenn ihr nur im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zusteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt (VwGH vom 19.02.2016, Zl.2013/08/0287). Unerlässlich ist aber, dass die rechtliche Einflussmöglichkeit tatsächlich besteht. (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG Rz 16; VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0240).

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG ist für die Qualifikation einer Person als Dienstgeber im Sinne des ASVG nur maßgeblich, dass für ihre Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, nicht aber, ob die Tätigkeit "bloß im Hinblick auf bzw. iZm einer anderen Tätigkeit im Wirtschaftsverkehr denkbar ist, dh. eine Hilfstätigkeit, welche bloß der Verrichtung der Haupttätigkeit dient" darstellt (VwGH vom 04.07.1989, Zl. 87/08/0042; Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2015) § 35 RZ 14).

3.2.2. Im Sinne der zitierten Judikatur und Literatur führt die BF verfahrensgegenständlich kein Catering-Service, insbesondere keinen Betrieb auf ihre Rechnung. Als Lehrerin und Fachvorständin für den gastronomischen Fachbereich unterrichtet sie die Fächer Küche, Service und Betriebsorganisation. In dieser Funktion erhält sie regelmäßig Anfragen von Unternehmen zur Mitwirkung von Schülern der XXXX an diversen Veranstaltungen, wobei die Teilnahme den Schülern zur Vermittlung von praktischen Fähigkeiten dient. Aufgrund der öffentlichen Präsenz auf den Veranstaltungen ist damit ein Marketing der Schule verbunden. Die BF hat mit weiteren Lehrern Schüler angeworben, wobei diese für ihre Tätigkeit eine Entlohnung durch den XXXX mit einem Stundensatz von EUR 10,00 erhielten.

Sowohl die BF als auch die übrigen teilnehmenden Lehrer waren im Rahmen ihrer unterrichtsfreien Zeit ohne den Bezug von Entgelt an der Festveranstaltung des XXXX vor Ort, damit die Schüler wertvollen Praxisbezug gewinnen konnten. Die BF hat mit Wissen des Direktors neben der Schülerauswahl lediglich den Aufbau der Schauküche der Festveranstaltung nach den Wünschen der Direktorin des XXXX sowie von MG mitorganisiert und die Schüler beaufsichtigt. Die Speisen wurden in der Schule während des Unterrichtes vorbereitet. In einer Gesamtschau kann daraus keine Dienstgebereigenschaft der BF im Sinne des § 35 ASVG abgeleitet werden und war somit im konkreten Beschwerdefall zu verneinen.

3.2.3. Der mit dem gegenständlichen Verfahren idente Sachverhalt wurde aufgrund der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.12.2014, Zl. XXXX, in der die Dienstnehmereigenschaft der BF ebenfalls verneint wurde, erhobenen Amtsrevision des Finanzamtes Klagenfurt vom Verwaltungsgerichtshof einer höchstgerichtlichen Beurteilung unterzogen. Die Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am XXXX, Zl. XXXX, mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Dienstgebereigenschaft der BF im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH zutreffend verneint hat.

3.3. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als begründet, war dieser stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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