BVwG W162 2129830-1

W162 2129830-1Tribunale amministrativo federale2 set 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Testo completo

BVwG W162 2129830-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2129830.1.00

Spruch

W162 2129830-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER sowie Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX , SVNR:

XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 09.03.2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2016, GZ: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.02.2016 bis 21.03.2016 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 und § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 12.09.2012 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.

2. Laut Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger war der Beschwerdeführer zuletzt vom 01.08.2006 bis 31.07.2012 selbständig erwerbstätig.

3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 09.03.2016 wurde der Beschwerdeführer seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 09.02.2016 bis 21.03.2016 für verlustig erklärt. Es wurde wie folgt begründet: "Sie haben sich bei einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Chauffeur mit möglichem Arbeitsbeginn am 09.02.2016 bei der Firma " XXXX " ohne triftigen Grund nicht beworben und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden."

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein (einlangend am 19.04.2016) und führte dabei insbesondere aus, sein Berater, Herr XXXX , habe am 05.02.2016 mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse mit seinem Lebenslauf zum AMS Hietzing. Die Firma XXXX würde Arbeiter suchen. Dieser Berater habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Büro des AMS Hietzing sei jede Woche Dienstag und Donnerstag offen. Er hätte dem Beschwerdeführer nicht gesagt, dass er am 09.02.2016 zu arbeiten beginnen müsse. Am 09.02.2016 sei der Beschwerdeführer krank gewesen. Daher wäre er nicht beim AMS Hietzing gewesen. Der Beschwerdeführer habe gedacht, er könne auch am 11.02.2016 hingehen, da das Büro Dienstag und Donnerstag offen wäre. Am 11.02.2016 wäre der Beschwerdeführer noch immer krank gewesen. Er wäre beim Arzt gewesen und hätte das AMS sofort angerufen, um den Krankenstand zu melden. Am Ende des Krankenstandes wäre der Beschwerdeführer beim AMS Schönbrunner Straße gewesen und hätte einen neuen Termin erhalten. Er brauche das Geld, da er viele Rechnungen zahlen müsse. Er müsse die Hortrechnung der Kinder bezahlen, dort wären bereits drei Monate offen.

5. Mit Bescheid vom 20.06.2016 wurde die Beschwerde vom 19.04.2016 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 09.03.2016 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 09.02.2016 bis 21.03.2016 gemäß §§ 38 und 10 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 12.09.2012 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe beziehe. Laut Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sei er zuletzt vom 01.08.2006 bis 31.07.2012 selbständig erwerbstätig gewesen.

Er habe Berufserfahrung als Chauffeur, Küchenhilfe und Lagerarbeiter. Am 05.02.2016 sei ihm seitens des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Chauffeur beim Dienstgeber XXXX zugewiesen worden. Außerdem sei mit ihm die Maßnahmenteilnahme bei XXXX ab 11.02.2016 vereinbart und ein entsprechendes Einladungsschreiben ausgefolgt worden. Am 05.02.2016 sei mit dem Beschwerdeführer außerdem in der Betreuungsvereinbarung bezüglich Bewerbungen unter anderem Folgendes festgelegt worden: "Um die Chance auf eine Anstellung zu wahren müssen die Bewerbungen sofort durchgeführt werden. "

Der Stellenvorschlag lautete wie folgt:

"Renommiertes Wiener GASTRO Unternehmen (300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sucht per sofort Chauffeur/in oder Lieferwagenlenker/in

ANFORDERUNGSPROFIL:

  • Verlässlichkeit

  • selbstverantwortliches Arbeiten

  • Führerschein der Gruppe B ( C vorteilhaft)

  • Handwerklich geschickt

  • Flexibilität und Einsatzbereitschaft

  • ausreichende Deutschkenntnisse

  • einwandfreier Leumund

  • Gepflegtes Äußeres

  • Freundliches Auftreten AUFGABENGEBIET

  • Boten -und Transportfahrten

  • kleinere Reparaturen

  • Lagerbetreuung

Arbeitszeit/Ausmaß/Dauer Vollzeitbeschäftigung für 42,5 pro Woche Arbeitszeit: nach Absprache

Diese Stelle wird über ein VORAUSWAHLVERFAHREN des AMS Hietzinger Kai besetzt!

Bitte bewerben Sie sich im Rahmen einer VORAUSWAHL PERSÖNLICH jeweils DIENSTAG und DONNERSTAG von 08:30 bis 11:00 Uhr im:

AMS Wien Hietzinger Kai, Fachzentrum für Fremdenverkehr, Hietzinger Kai 139 / Eingang Preindlgasse 38-40, 1130 Wien (U4 Station Ober St. Veit) bei Herrn XXXX oder bei Herrn XXXX 3.Stock (rechts), Zimmer XXXX - Zimmer XXXX

Bei großem KundInnenandrang kann es zu Wartezeiten kommen

KEINE TERMINVEREINBARUNG IM ERDGESCHOSS ERFORDERLICH!

Das Mindestentgelt inklusive Überzahlung für die Stelle als Chauffeur/in beträgt 2.185,81 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. "

Das Dienstverhältnis sei nicht zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich auf diese Stelle laut Rückmeldung des Service für Unternehmen vom 19.02.2016 nicht beworben. Es sei daraufhin sein Leistungsbezug eingestellt und eine Mitteilung samt Termin für 24.02.2016 an ihn gesendet worden. Am 11.02.2016 habe er in der Serviceline angerufen und bekanntgegeben, dass er ab 11.02.2016 krank sei. Am 19.02.2016 habe er nach seinem Krankenstand (Arbeitsunfähigkeit vom 11.02.2016 bis 18.02.2016) wieder persönlich beim AMS vorgesprochen und er habe einen Termin für 24.02.2016 erhalten.

In der Niederschrift vom 24.02.2016 habe der Beschwerdeführer, befragt zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung angeführt, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Zur Stellungnahme des Dienstgebers:

"Arbeitswilligkeit, bis dato nicht beworben, Vorauswahl, mit möglichem DV Beginn: 05.02.2016"; habe der Beschwerdeführer wie folgt angegeben: "Ich war krank, ich bin zuckerkrank, mein Arzt sagte, wenn ich Zucker über 190 habe, müsse ich sofort zum Arzt gehen, am 11.02.2016 war er bei 200, deshalb habe ich mich beim AMS telefonisch krank gemeldet und bin zum Arzt gegangen. Daher der Krankenstand von 11.02.2016 bis 18.02.2016." Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe habe er nicht angeführt. Diese Niederschrift sei vom Beschwerdeführer unterschrieben worden. Laut Texteintrag vom 24.02.2016 wäre laut Service für Unternehmen, Herrn XXXX , bei Bewerbung am 09.02.2016 oder auch noch bis 19.02.2016 ein Dienstverhältnis möglich gewesen. Frühest möglicher Beginn des Dienstverhältnisses wäre der 05.02.2016 gewesen. Daraufhin sei der verfahrensgegenständliche Bescheid ergangen. Dieser sei ihm am 13.04.2016 beim AMS ausgefolgt worden.

Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens habe der Beschwerdeführer am 19.05.2016 wie folgt niederschriftlich angegeben: "Den Bescheid vom 09.03.2016 habe ich am 13.04.2016 beim AMS ausgefolgt bekommen. Nachdem ich festgestellt habe, dass ich weniger Geld erhalten habe, habe ich mich beim AMS erkundigt und wurde informiert, dass ich einen Bescheid erhalten habe vom AMS. Ich habe diesen davor nicht mit der Post erhalten. Ich war die ganze Zeit hier. Es gab schon öfter Probleme mit der Post. Wenn ich gefragt werde, warum ich mich nicht am 09.02.2016 beim Hietzinger Kai bei der Vorauswahl beworben habe, gebe ich an, dass ich krank war. Einen Beleg dafür habe ich nicht, da ich erst am Donnerstag 11.02.2016 beim Arzt war. Ich habe seit 09.02.2016 keine Beschäftigung aufgenommen. Ich dachte ich könnte Dienstag oder Donnerstag hingehen zum Hietzinger Kai. Am Donnerstag war ich dann schon krank. Ich habe mich am Dienstag 09.02.2016 nicht beworben, da dies für mich kein Fixtermin war, es hat ja geheißen, ich kann Dienstag oder Donnerstag dorthin gehen. Daher habe ich mich am Dienstag auch nicht beim AMS gemeldet. Wenn ich krank bin, ich muss nicht sofort zum Arzt gehen. Ich nehme meine Tabletten dann und warte ob es besser wird, wenn nicht gehe ich dann zum Arzt."

Rechtlich wurde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die Stelle bei der Firma XXXX zumutbar sei und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt; daher sei die Sanktion gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von sechs Wochen vom 09.02.2016 bis 21.03.2016 zu bestätigen. Aus triftigen Gründen, insbesondere wenn der Arbeitslose innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Beschäftigung annehme, könne von den Rechtsfolgen dieser Sanktion allerdings abgesehen werden. Diese Nachsichtsfrist habe in seinem Fall am 04.04.2016 geendet. Er habe bis dato keine Beschäftigung aufgenommen. Somit werde die Sanktion gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum bis 21.03.2016 verhängt.

6. Im Vorlageantrag vom 04.07.2016 führte der Beschwerdeführer aus, er akzeptiere die Entscheidung des AMS über die Beschwerde nicht. Er sei der Meinung, er habe alles richtig gemacht. Am 05.02.2016 sei nicht sein frühester Termin gewesen, um zum AMS zu gehen, da dies ein Freitag gewesen sei und das Büro nicht offen gewesen sei. Der 09.02.2016 sei nicht die einzige Möglichkeit gewesen ins Büro zu gehen, er habe zwei mögliche Termine erhalten, die nächste Möglichkeit sei der 11.02.2016 gewesen, da das Büro nur am Dienstag und Donnerstag offen habe. Der Beschwerdeführer glaube, dass er nicht verantwortlich sei.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.07.2016 einlangend vorgelegt. In der Beschwerdevorlage vom 12.07.2016 wurde auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen und festgehalten, dass im Vorlageantrag nichts Neues vorgebracht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer bezog seit 12.09.2012 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Laut Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger war der Beschwerdeführer zuletzt vom 01.08.2006 bis 31.07.2012 selbständig erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Chauffeur, Küchenhilfe und Lagerarbeiter. Am 05.02.2016 war ihm seitens des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Chauffeur beim Dienstgeber XXXX zugewiesen worden. Außerdem war mit ihm die Maßnahmenteilnahme bei XXXX ab 11.02.2016 vereinbart und ein entsprechendes Einladungsschreiben ausgefolgt worden.

Am 05.02.2016 war mit dem Beschwerdeführer außerdem in der Betreuungsvereinbarung bezüglich Bewerbungen unter anderem Folgendes festgelegt worden: "Um die Chance auf eine Anstellung zu wahren müssen die Bewerbungen sofort durchgeführt werden. "

Dem Beschwerdeführer war sohin bewusst, dass er sich zum nächstmöglichen Termin bewerben musste.

Der Stellenvorschlag lautete wie folgt:

"Renommiertes Wiener GASTRO Unternehmen (300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sucht per sofort Chauffeur/in oder Lieferwagenlenker/in

ANFORDERUNGSPROFIL:

  • Verlässlichkeit

  • selbstverantwortliches Arbeiten

  • Führerschein der Gruppe B ( C vorteilhaft)

  • Handwerklich geschickt

  • Flexibilität und Einsatzbereitschaft

  • ausreichende Deutschkenntnisse

  • einwandfreier Leumund

  • Gepflegtes Äußeres

  • Freundliches Auftreten AUFGABENGEBIET

  • Boten -und Transportfahrten

  • kleinere Reparaturen

  • Lagerbetreuung

Arbeitszeit/Ausmaß/Dauer Vollzeitbeschäftigung für 42,5 pro Woche Arbeitszeit: nach Absprache

Diese Stelle wird über ein VORAUSWAHLVERFAHREN des AMS Hietzinger Kai besetzt!

Bitte bewerben Sie sich im Rahmen einer VORAUSWAHL PERSÖNLICH jeweils DIENSTAG und DONNERSTAG von 08:30 bis 11:00 Uhr im:

AMS Wien Hietzinger Kai, Fachzentrum für Fremdenverkehr, Hietzinger Kai 139 / Eingang Preindlgasse 38-40, 1130 Wien (U4 Station Ober St. Veit) bei Herrn XXXX oder bei Herrn XXXX 3.Stock (rechts), Zimmer

XXXX

Bei großem KundInnenandrang kann es zu Wartezeiten kommen

KEINE TERMINVEREINBAR UNG IM ERDGESCHOSS ERFORDERLICH!

Das Mindestentgelt inklusive Überzahlung für die Stelle als Chauffeur/in beträgt 2.185,81 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. "

Die angebotene Stelle entsprach sämtlichen Kriterien der nach § 9 Abs 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit.

Festgestellt wird, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers auf dieses Stellenangebot erfolgt ist.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die vom Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Chauffeur vereitelt hat, da er sich für die Stelle nicht beworben hat. Festgestellt wird, dass im gegenständlichen Fall sowohl Kausalität als auch bedingter Vorsatz bejaht werden. Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch sein Bewerbungsverhalten eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt hat und nicht alles unternommen hat, um seine Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Der Anspruchsverlust gem. § 10 AlVG wurde daher für den Zeitraum vom 09.02.2016 bis 21.03.2016 zu Recht ausgesprochen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat innerhalb einer angemessenen Frist keine andere Beschäftigung angenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Beweiswürdigend wird zunächst ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wurde, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Bei Zuweisung des gegenständlichen Stellenangebotes hatte der Beschwerdeführer dagegen keinerlei Einwendungen erhoben.

Die Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG ausschließende Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die zugewiesene Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und war diesem insgesamt im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar.

Das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann die arbeitslose Person auf zwei Wegen vereiteln:

1. dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet z.B. durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch Nichtantritt der Arbeit, oder

2. dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage tretenden Bemühung durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.

Um sich im Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten und daher unverzüglich zu entfalteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH 25.05.2005, 2005/08/0052).

Es ist darauf zu verweisen, dass eine arbeitslose Person alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen hat, um den Zustand der Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber XXXX war unbestritten dem Beschwerdeführer zumutbar und mit seinen Qualifikationen vereinbar. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass er sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle bewerben hätte sollen. Im Lichte der gängigen Rechtsprechung hatte der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass eine arbeitslose Person zur Erlangung eines Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln hat (vgl. VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2010/08/0203). Dies ist im vorliegenden Fall seitens des Beschwerdeführers nicht geschehen.

Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers erfolgt ist. Dass eine Nichtbewerbung dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, ist notorisch, wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat.

Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt jedoch nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus (VwGH 21.12.2005, 2004/08/0244).

Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung bereits verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Für ein kausales Verhalten ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden z.B. weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreich werden konnten. Der Annahme der belangten Behörde, dass die unterlassene Bewerbung des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten werden.

Der Beschwerdeführer hatte niederschriftlich am 24.02.2016 befragt zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung angeführt, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Zur Stellungnahme des Dienstgebers: "Arbeitswilligkeit, bis dato nicht beworben, Vorauswahl, mit möglichem DV Beginn:

05.02. 2016"; hatte der Beschwerdeführer wie folgt angegeben: "Ich war krank, ich bin zuckerkrank, mein Arzt sagte, wenn ich Zucker über 190 habe, müsse ich sofort zum Arzt gehen, am 11.02.2016 war er bei 200, deshalb habe ich mich beim AMS telefonisch krank gemeldet und bin zum Arzt gegangen. Daher der Krankenstand von 11.02.2016 bis 18.02.2016." Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe hat der Beschwerdeführer nicht angeführt. Diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben worden.

Laut Texteintrag vom 24.02.2016 war laut Service für Unternehmen, Herrn XXXX , bei Bewerbung am 09.02.2016 oder auch noch bis 19.02.2016 ein Dienstverhältnis möglich gewesen. Frühest möglicher Beginn des Dienstverhältnisses war der 05.02.2016 gewesen.

Als Rechtfertigungsversuch, weshalb er sich nicht am Dienstag, 09.02.2016, beim AMS Hietzinger Kai bei der Vorauswahl beworben hat, behauptete der Beschwerdeführer, dass er krank gewesen sei. Einen Beleg dafür habe er nicht, da er erst am Donnerstag, den 11.02.2016, beim Arzt gewesen sei. Er habe seit 09.02.2016 keine Beschäftigung aufgenommen. Er sei der Meinung gewesen, er könne Dienstag oder Donnerstag hingehen zum AMS Hietzinger Kai. Am Donnerstag sei er dann schon krank gewesen. Er habe sich am Dienstag, den 09.02.2016, nicht beworben, da er der Meinung gewesen sei, dies sei kein Fixtermin. Es habe geheißen, er könne Dienstag oder Donnerstag dorthin gehen. Daher habe er sich am Dienstag auch nicht beim AMS gemeldet. Wenn er krank sei, müsse er nicht sofort zum Arzt gehen. Er nehme seine Tabletten dann und warte, ob es besser werde. Wenn nicht, dann gehe er zum Arzt. Diese Behauptungen stellen auch für den erkennenden Senat keinen glaubhaft nachvollziehbaren brauchbaren Rechtfertigungsgrund dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei der Vorauswahl hinsichtlich der ihm zugewiesenen Stelle teilgenommen hat, wodurch keine Beschäftigung zustande gekommen war. Während der Beschwerdeführer einerseits rechtfertigend vorbringt, dass er krank gewesen wäre und sich nicht bewerben hätte können, bringt er gleichzeitig als Rechtfertigungsversuch vor, dass er nicht gewusst hätte, dass es sich bei der Bewerbung zum nächstmöglichen Termin am 09.02.2016 um einen Fixtermin gehandelt hätte.

Im Vorlageantrag vom 04.07.2016 wiederholte der Beschwerdeführer lediglich seine bisherigen Ausführungen und gab an, dass er der Meinung sei, alles richtig gemacht zu haben.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbare, abweichende und unglaubwürdige Rechtfertigungsversuche vorbringt, weshalb er sich auf die Stelle nicht beworben hat. Es ist ihm jedoch keinesfalls erfolgreich gelungen, diesbezüglich ein bloß fahrlässiges Verhalten (eine Nichtbewerbung aufgrund eines Versehens oder eine Verwechslung) vorzubringen - vielmehr stuft der erkennende Senat sein Verhalten als dolus eventualis ein (siehe dazu auch II.3)..

Beweiswürdigend wird diesbezüglich zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen Antragsformularen zur Gewährung von Notstandshilfe, welche er wiederholt unterzeichnet hatte, auch folgenden fett gedruckten Hinweis unterschrieben hat: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." Dem Beschwerdeführer war sohin bekannt und bewusst, dass er sich auf die zugewiesene Stelle bewerben hätte müssen. Zudem ist insbesondere darauf zu verweisen, dass am 05.02.2016 mit dem Beschwerdeführer außerdem in der Betreuungsvereinbarung bezüglich Bewerbungen unter anderem Folgendes festgelegt worden war: "Um die Chance auf eine Anstellung zu wahren müssen die Bewerbungen sofort durchgeführt werden. " Sohin war dem Beschwerdeführer jedenfalls bewusst, dass er sich zum nächstmöglichen Termin, sohin im gegenständlichen Fall am 09.02.2016, bewerben musste. Dies hat er im gegenständlichen Fall unterlassen.

In einer Gesamtschau vermochten die Behauptungen des Beschwerdeführers somit zu keiner anderen Einschätzung als in der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.06.2016 führen. Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch sein Bewerbungsverhalten eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt hat und nicht alles unternommen hat, um seine Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Der Anspruchsverlust gem. § 10 AlVG wurde daher für den Zeitraum vom 09.02.2016 bis 21.03.2016 zu Recht ausgesprochen.

Das AMS führte in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht aus, dass im gegenständlichen Fall kein ausreichender Nachsichtsgrund vorliegt. Die vom Beschwerdeführer angeführten finanziellen Probleme stellen ebenfalls keinen Nachsichtsgrund gemäß § 10 Abs. 2 AlVG dar, da es sonst jeder arbeitslosen Person unter Hinweis auf die mit einem Anspruchsverlust naturgemäß verbundenen finanziellen Einbußen möglich wäre, die im § 10 Abs. 1 AlVG normierten Sanktionen unter Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten hintan zu halten.

Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da keinerlei triftige Gründe ersichtlich sind. Insbesondere hat der Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist keine andere Beschäftigung angenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:

" Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer hat, wie bereits beweiswürdigend aufgezeigt wurde, eine mögliche Arbeitsaufnahme durch sein Verhalten vereitelt.

Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Chauffeur den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat und dass das Stellenangebot dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen worden ist. Insbesondere ist die gegenständliche Stelle - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - zumutbar.

Es wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführlich dargelegt, dass sich eine Person, die Leistungen der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, darauf einstellen muss, eine angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Einer arbeitssuchenden Person steht es zwar frei, ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln (vgl. auch VwGH vom 04.09.2013. Zl. 2011/08/0200). Wie die belangte Behörde weiters zu Recht ausgeführt hat, ist die gegenständliche Beschäftigung zumutbar im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen.

Wie beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer durch seine Nichtbewerbung eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt.

Der Beschwerdeführer hat sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Sein Verhalten war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung; zumal es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend ist, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN). Der Beschwerdeführer hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt, wie bereits beweiswürdigend umfassend ausgeführt wurde (vgl. u.a. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 oder jüngst 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).

Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, steht -wie bereits dargelegt - fest, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen haben, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Angaben, die der Beschwerdeführer in seiner Betreuungsvereinbarung getätigt hat. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die erstmalige Sanktion, weshalb die Sperre der Leistung für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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