BVwG G305 2130333-1

G305 2130333-1Tribunale amministrativo federale2 set 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Testo completo

BVwG G305 2130333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2130333.1.00

Spruch

G305 2130333-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Christian MAIERHOFER als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch die KAMMER FÜR ARBEITER UND ANGESTELLTE FÜR STEIERMARK, Buchmüllerplatz 2, 8701 Leoben, betreffend den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der regionalen

Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, über dessen gegen den Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, erhobene

Beschwerde zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass dieser den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum

XXXX bis XXXX verloren habe, da er eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn ab dem XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum XXXX (richtig: XXXX) datierte, bei der belangten Behörde noch am selben Tag eingelangte Beschwerde, in der er begründend im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass er auf Grund früherer Dienstverhältnisse bei der Firma XXXX sowieso nicht eingestellt worden wäre. 2008 habe er über die Firma XXXX in der Firma XXXX gearbeitet und sei gekündigt worden. Er habe sich schon selbst mehrfach ohne Erfolg um Stellen bemüht.

3. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, sprach die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus.

Begründend führte sie im Kern aus, dass eine aufschiebende Wirkung den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde, weshalb das öffentliche Interesse an der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung das mit der Beschwerde verfolgte Einzelinteresse überwiege. Auch sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auf Grund der Langzeitarbeitslosigkeit (seit dem XXXX im Leistungsbezug) und der offensichtlichen Unwilligkeit des BF, die gegenständliche Stelle anzunehmen, aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden.

4. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF gegen den oben näher bezeichneten Bescheid vom

XXXX ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der 42 Jahre alte Beschwerdeführer - ein Maschinenschlosser - seit dem XXXX arbeitslos sei. Seit dem XXXX werde ihm, da er nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges nicht selbsterhaltungsfähig gewesen sei, Notstandshilfe ausbezahlt. Am XXXX sei ihm ein (Vollzeit)Stellenangebot, das sich an Schlosser gerichtet habe, mit Dienstort in Zeltweg angeboten worden. Am XXXX habe die Firma XXXX dem AMS rückgemeldet, dass sie den BF angerufen habe und der BF den Anrufer sofort "angeschnauzt" und gesagt habe, dass ihn die Stelle nicht interessiere. Die Firma SANDVIK solle schauen, wie sie zu ihren Leuten komme; die Arbeit interessiere ihn "sicher nicht". Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX habe der BF sein Fehlverhalten zugegeben und den Anruf der Firma XXXX bestätigt.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass sich der BF im Telefonat mit der Firma XXXX "eindeutig arbeitswillig verhalten" hätte müssen, um die angebotene Stelle als Schlosser zu erhalten. Über eine allfällige Einstellung des BF hätte der Dienstgeber zu entscheiden gehabt. Da der BF am Telefon gleich sein Desinteresse an der angebotenen Arbeitsstelle bekundet und damit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, gebühre ihm für die Dauer von sechs Wochen, sohin vom XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe (§ 38 iVm. § 10 AlVG). Da er im achtwöchigen Beobachtungszeitraum auch keine andere Beschäftigung aufgenommen habe, könne auch keine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gewährt werden.

5. Gegen diesen, dem BF am 23.06.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich der zum XXXX datierte, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag des BF, mit dem er einerseits die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte und in der er andererseits begründend ausführte, dass ihn die Leasingfirma XXXX zur Firma XXXX zugewiesen hätte. Beim zuletzt genannten Unternehmen habe er schon einmal gearbeitet und sei er wegen eines Krankenstandes gekündigt worden. Bei dieser Firma befinde er sich auf einer sogenannten "Black list", sodass davon auszugehen sei, dass ein Arbeitsverhältnis dort ohnehin nicht zustande gekommen wäre.

6. Am 19.07.2016 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 im Rahmen der Geschäftsverteilung zugeteilt.

7. Mit hg. Verfahrensanordnung wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

8. In seinem dazu ergangenen Schriftsatz vom 09.08.2016 führte der BF aus, dass mangels Darlegung eines weiteren Sachverhalts durch die belangte Behörde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag verwiesen werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist XXXX Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, und zwar in XXXX.

Er ist weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des ASVG.

1.2. Der BF hat eine Lehre als Maschinenschlosser absolviert und in diesem Berufszweig gearbeitet.

1.3. Die vita des BF aus beruflicher Sicht und aus der Perspektive einer arbeitslosen Person gestaltet sich im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX

Zwischen den angeführten, teils kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen lagen Zeiten des Arbeitslosen- und Notstandshilfebezuges. In den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX bezog der BF Krankengeld.

Seit dem XXXX bis laufend bezieht der BF bezieht der BF Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

1.4. Mit der belangten Behörde schloss der BF eine - mit Schreiben vom 14.12.2016 dokumentierte, an ihn zur Absendung gelangte - Betreuungsvereinbarung ab, anlässlich der er mit der belangten Behörde das Ziel der Betreuung (Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Maschinenschlosser oder Produktionsarbeiter bzw. GWH-Installateur Helfer mit gewünschtem Arbeitsort in den Bezirken Judenburg oder Knittelfeld im Ausmaß einer Vollzeitarbeitsstelle) festlegte.

Auf Grund dieser Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich der BF unter anderen zum selbständigen Setzen von Aktivitäten (etwa in Form von Aktivbewerbungen); zum Bewerben auf Stellenangebote, die ihm von der belangten Behörde übermittelt werden und zur Rückmeldung der Reaktionen auf seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen; zur Teilnahme an Informationstagen und Jobbörsen der belangten Behörde; zur Nutzung der Selbstbedienungsangebote und zur Reaktion auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihm direkt in Kontakt treten.

In der bezogenen Betreuungsvereinbarung heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben:

"[...] Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:

  • Aufgrund des Leistungsbezuges "Notstandshilfe" ist kein Berufsschutz mehr gegeben und die Zuweisung JEDER kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung zumutbar. Weiters sind überregionale Vermittlungen zumutbar, sofern eine Pendelmöglichkeit oder Unterbringungsmöglichkeit besteht.

Beschäftigungsprojekte/Sozialökonomische Betriebe (Caritas, interservice, itworks, Gegko) wurden erörtert und eine Teilnahme vereinbart. Durch das zeitlich befristete Beschäftigungsverhältnis soll der Übergang von der Arbeitslosigkeit in das reguläre Beschäftigungssystem ermöglicht bzw. erleichtert werden. Der Zielgruppe soll die Möglichkeit geboten werden, einen ‚Wiedereinstieg in das Erwerbsleben zu finden, ihre Qualifikationen und Berufserfahrungen zu erhalten und die Chance auf dauerhafte Beschäftigung zu steigern. Eine Vormerkung auf die Bewerberliste ist erfolgt. Im Bedarfsfall werden Ihre Daten (Telefon-Nr.) an die jeweiligen Projektträger weitergegeben und werden Sie direkt von diesen kontaktiert um Bewerbungsgespräche oder Informationstage zu vereinbaren. Diese Bewerbungsgespräche/Informationstage sind verpflichtend und ein Teil der Maßnahme. Die Nichtteilnahme kann eine Sanktion gem. § 10 AlVG zur Folge haben

  • Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt.

[...]"

1.5. Mit Schreiben vom 12.04.2016 übermittelte die belangte Behörde dem BF ein Stellenangebot, verbunden mit der Aufforderung, sich umgehend zu bewerben.

Aus dem übermittelten Stellenangebot geht hervor, dass die Firma XXXX "ab sofort" Schlosser/innen für ihren "Kunden aus der Sparte Maschinen- und Anlagenbau für den Standort in Zeltweg" in Vollzeit suche. Als Gehalt wurde ein Bruttomonatslohn in Höhe von XXXX mit Überzahlung je nach Qualifikation geboten.

Bei der angebotenen Stelle handelte es sich um eine Vollzeitbeschäftigungsstelle bei der Firma XXXX.

Gegenüber einem Mitarbeiter der Firma XXXX, der den BF in Zusammenhang mit dem Stellenangebot kontaktiert hatte, brachte der BF unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die ihm angebotene Stelle ablehne. Er sei bereits einmal bei diesem Unternehmen beschäftigt gewesen und sei sein Dienstverhältnis gemeinsam mit jenem anderer Arbeitskollegen gekündigt worden.

Nach den Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.04.2016 wäre ihm ein Arbeitsantritt bei der Firma XXXX mit Arbeitsbeginn 14.04.2016 oder 15.04.2016 möglich gewesen.

1.6. Auf das oben genannte Stellenangebot, das der BF nach eigenen Angaben antreten hätte können, bewarb er sich erst gar nicht.

1.7. In diesem Zusammenhang wurde der BF am 14.04.2016 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.

Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen) gab er zu den Fragen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg und die Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Überdies gab er an, dass er die ihm angebotene Beschäftigung deshalb abgelehnt habe, da er nicht mehr bei der Firma XXXX arbeiten wolle.

1.8. Mit Bescheid vom 28.04.2016 sprach die belangte Behörde gemäß § 10 AlVG 1977 aus, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.

1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF schon vor dem beschwerdegegenständlichen Stellenangebot bei einem anderen Unternehmen beworben hätte.

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass sich der BF nach Ablehnung des angeführten Stellenangebots eigeninitiativ bei einem anderen Unternehmen beworben hätte.

1.10. Im Zeitraum XXXX bis XXXX ruhte der Notstandshilfebezug gemäß § 10 AlVG.

Der BF befindet sich seit dem 26.05.2016 bis laufend erneut im Notstandshilfebezug.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und insbesondere die über die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 14.04.2016 aufgenommene, vom BF und einer Mitarbeiterin der belangten Behörde unterfertigte Niederschrift, die Dokumentation der Betreuungsvereinbarung vom 14.12.2016, das vom AMS übermittelte Stellenangebot der Firma XXXX und den Gerichtsakt des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Beschwerdevorbringen des BF, dass er die ihm angebotene Stelle ablehnte, die er entweder am 14.04.2016 oder am 15.04.2016 antreten hätte können, ist glaubwürdig. Die dazu getroffene Feststellung, dass er diese Stelle antreten hätte können, gründet sich auf den Angaben des BF in der von ihm unterzeichneten Niederschrift der belangten Behörde vom 14.04.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR

24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Gegenständlich begründete der BF seinen Vorlageantrag damit, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt nicht berücksichtige.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

3.4. Zu Spruchteil A):

3.4.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Nichtannahme der dem BF zugewiesenen, ihm zumutbaren Beschäftigung mit möglichem Arbeitsbeginn ab dem 14.04.2016.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 25.05.2016 bestritt der BF diesen Umstand erst gar nicht, sondern führte er aus, dass ihn die Firma XXXX auf Grund früherer Dienstverhältnisse "sowieso nicht eingestellt hätte".

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher die Frage zu erörtern, ob der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war.

3.4.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. gilt eine Beschäftigung als zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, [...]

[...]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

[...]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[...]"

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).

3.4.3. Wie schon oben ausgeführt, stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der BF eine ihm angebotene, zumutbare Vollzeitstelle als Schlosser nicht angenommen hat.

Es ist unstrittig, dass die belangte Behörde dem BF mit Schreiben vom 12.04.2016 ein seiner Qualifikation entsprechendes Stellenangebot über eine ihm zumutbare Vollzeitstelle als Schlosser übermittelt hat, die dieser mit XXXX oder XXXX hätte antreten können.

Es ist weiters unstrittig, dass der BF die ihm angebotene Stelle trotz der Verpflichtung aus der Betreuungsvereinbarung, sich auf ihm übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung zu geben, nicht beworben hat.

Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass sich der BF in sonstiger Weise um das beschwerdegegenständliche Stellenangebot bemüht hätte.

Wenn der BF in der Beschwerdeschrift nunmehr ausführt, dass ihn "die Firma XXXX auf Grund früherer Dienstverhältnisse sowieso nicht eingestellt hätte" und er im Jahr 2008 beim genannten Unternehmen gearbeitet habe und gekündigt worden sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn der BF beim selben Unternehmen arbeiten hätte sollen, bei dem ihm gekündigt wurde, rechtfertigt dies nicht die Ablehnung eines Stellenangebots, schon gar nicht, wenn er sich - wie es in der Beschwerdeschrift heißt - schon selbst mehrfach erfolglos um Stellen habe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, mwN.). Im beschwerdegegenständlichen Fall gereicht dem BF zum Vorwurf, dass er die ihm angebotene Stelle abgelehnt bzw. sich erst gar nicht darum beworben hat, obwohl diese nach dem branchenüblichen Kollektivvertrag - angemessen - entlohnt war und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Hinsichtlich der ihm angebotenen Stelle bekundete er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.04.2016 und in der Beschwerdeschrift ein offenkundiges Desinteresse an der ihm angebotenen Vollzeitstelle; schon dies würde nach der allgemeinen Lebenserfahrung genügen, die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu verringern. Dass beschwerdegegenständlich mit der Ablehnung eines Stellenangebotes ein Arbeitsverhältnis gar nicht zustande kam, ist nachvollziehbar.

Auch fällt eklatant auf, dass der BF in weiterer Folge kein Bemühen dahin zeigte, die ihm angebotene Stelle antreten zu können; auch sein fehlendes Bemühen, die ihm angebotene Stelle zu erlangen, gereicht ihm zum Vorwurf.

Nach erfolgter Zumutbarkeitsprüfung anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme konnte und durfte die belangte Behörde daher zutreffend von der Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit und von der Vereitelung des Zustandekommens des Dienstverhältnisses durch das Verhalten des BF ausgehen. Anlässlich seiner Einvernahme erklärte der BF, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, sowie hinsichtlich des Hin- und Rückweges keine Einwendungen zu haben. Diese niederschriftlich dokumentierten und von ihm mit seiner Unterschrift bestätigten Angaben stehen - was zumindest die Entlohnung bzw. die zum Ausdruck gebrachten persönlichen Gehaltsvorstellungen des BF betrifft - in einem eklatantem Widerspruch zu seinen in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben.

3.4.4. In der Beschwerdeschrift vermochte der BF überdies keinerlei Gründe für eine Nachsichterteilung ins Treffen führen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Gründe im Sinne des § 10 AlVG als berücksichtigungswürdig anzusehen, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).

Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).

Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der BF bis laufend keine neue Stelle angetreten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen (vgl. VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A). Dagegen hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sind, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Gegenständlich liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die ein ernsthaftes Bemühen des BF im Hinblick auf die ihm angebotene Arbeitsstelle oder eine sonstige Arbeitsstelle nahelegen würden.

Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Nichtvorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht angenommen hat.

3.4.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.