W227 2132324-1•BVwG W227 2132324-1
W227 2132324-1Tribunale amministrativo federale1 set 2016
Einbringung, elektronischer Rechtsverkehr, Formmangel, Schulreife,<br/>Übermittlung, Widerspruch, Zurückweisung
W227 2132324-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX und XXXX, Erziehungsberechtigte ihres am XXXX geborenen Sohnes XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 6. Juli 2016, Zl. SA300181/0004-BR/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Der Widerspruch von XXXX vom 11. April 2016 gegen die Entscheidung der Schulleiterin der Volksschule XXXX vom 31. März 2016 wird gemäß § 6 Abs. 2c letzter Satz Schulpflichtgesetz (SchPflG) als unzulässig zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 31. März 2016 entschied die Schulleiterin der Volksschule XXXX, dass der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführer die Schulreife i.S.d. § 6 Abs. 2b SchPflG nicht aufweist und in die Vorschulstufe aufzunehmen ist.
In der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit wird Folgendes ausgeführt: "Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten."
2. Am 11. April 2016 brachte der Beschwerdeführer ausschließlich per E-Mail Widerspruch bei der Schule ein, wobei der Widerspruch als Anhang dem E-Mail beigefügt war. Im E-Mail wird zwar angekündigt, dass der Widerspruch "auch am Postweg" versendet wird, dies erfolgte jedoch nicht (vgl. dazu die Antwort der Schule vom 31. August 2016 und jene des Landesschulrates vom 1. September 2016 auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes).
3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der Landesschulrat für Salzburg gemäß § 6 Abs. 2c SchPflG die Schulunreife des Sohnes der Beschwerdeführer fest.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
5. Am 12. August 2016 legte der Landesschulrat für Salzburg die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Nach § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch mögli-chen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkun-gen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
1.1.2. Gemäß § 6 Abs. 2c vorletzter und letzter Satz SchPflG ist gegen die Entscheidung (der Schule, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.
1.2.2. Die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG ("soweit in den Verwaltungs-vorschriften nicht anderes bestimmt ist") betrifft nicht nur die verschiedenen "Anbringens-typen", sondern auch die verschiedenen "Anbringensübermittlungsarten". Erfasst werden davon somit alle diesbezüglich in § 13 AVG normierten Regelungen. Insoweit haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität, die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschrif-ten keine besonderen Regelungen getroffen werden.
Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorse-hen, sind unwirksam (und für die Wahrung der Frist nicht hinreichend), wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt.
Für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens ist das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich; ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht und ist damit nicht verbesserungsfähig.
(Vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014], § 13 Rz 9/1, 17 und 26 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
1.2.3. Wenn § 6 Abs. 2c letzter Satz SchPflG normiert, dass ein Widerspruch ausschließlich "schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie" bei der Schule einzubringen ist, wird eine besondere Regelung betreffend die Übermittlungsart eines bestimmten Anbringenstyps - des Rechtsmittels des Widerspruches - getroffen, die Priorität gegenüber den einschlägigen Regelungen des § 13 AVG genießt.
Dabei wird neben der mit "schriftlich" offensichtlich apostrophierten herkömmlichen (konventionellen) Übermittlung im Wege der direkten Abgabe bei der Behörde (persönlich oder durch Boten) bzw. im Postwege lediglich die Möglichkeit der Übermittlung im Wege der Telegrafie ("telegrafisch") oder des Telefaxes ("mittels Telekopie") eröffnet. Für eine Übermittlung schriftlicher Anbringen in einer anderen technisch möglichen Form bietet § 6 Abs. 2c SchPflG keine Grundlage.
Damit kann nicht gesagt werden, dass der Begriff "schriftlich" auch die Übermittlung im Wege eines E-Mails abdeckt. Der Umstand, dass ein - wie das hier gegenständliche - E-Mail ein eingescanntes Schriftstück enthält, ändert daran nichts, weil auch in diesem Fall die Übermittlung des Widerspruches ausschließlich durch Versenden des E-Mails erfolgen kann (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, m. w.H.; vgl. zum Widerspruchsverfahren nach § 71 Schulunterrichtsgesetz [SchUG] BVwG 24.11.2015, W227 2116476-1/2E).
1.2.4. Im vorliegenden Fall wurde der Widerspruch ausschließlich als Anhang eines E-Mails und dadurch per E-Mail eingebracht, obwohl die Beschwerdeführer selbst noch ankündigten, dass sie den Widerspruch auch per Post einbringen würden, was sie jedoch nicht taten. Der Widerspruch gilt daher als nicht eingebracht.
Somit hätte der Landesschulrat für Salzburg über diesen Widerspruch nicht inhaltlich absprechen dürfen, sondern ihn gemäß § 6 Abs. 2c letzter Satz SchPflG als unzulässig zurückweisen müssen.
1.2.5. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorse-hen, unwirksam sind, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.