BVwG W161 2132961-1

W161 2132961-1Tribunale amministrativo federale1 set 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W161 2132961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2132961.1.01

Spruch

W161 2132961-1/3E

W161 2132962-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

1. ) des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl. 1103924510-160151386,

2. ) der XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl. 1103924401-160151394,

alle StA. Afghanistan, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar und afghanische Staatsangehörige. Sie reisten über Slowenien und Kroatien nach Österreich und stellten am 31.01.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab jeweils einen Treffer der Kategorie 2 mit Griechenland vom 18.01.2016.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 31.01.2016 an, er habe seine Heimat verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, und weitere unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Als Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer den Krieg, die Taliban und die schlechte Sicherheitslage im Heimatland an.

2.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.07.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund, er mache sich nur viele Sorgen. Er wisse nur, dass er in Griechenland und Mazedonien gewesen sei, die restlichen Länder kenne er nicht. Sie seien einfach über einige Länder weitertransportiert worden und zwar mit Bussen und Zügen. Er habe einen Onkel und einen Cousin väterlicherseits mit deren Familien in Österreich, er glaube irgendwo in Linz. Er sei mit dem Onkel und dem Cousin gemeinsam geflüchtet. Diese Verwandten seien mit ihm und seiner Frau gemeinsam eingereist. Seine Verwandten seien auch Asylwerber. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, die Ehe sei von einem Mullah im Iran geschlossen worden. Er möchte nicht nach Kroatien zurück. Dort habe er niemanden. Hier habe er seine Familie. Er sei in Kroatien nur zwei oder drei Stunden gewesen und dort schlecht behandelt worden. Die Bedingungen dort seien sehr schlecht gewesen. In Kroatien könne er nicht alleine mit seiner Frau leben. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Er möchte weder nach Afghanistan noch nach Kroatien. Seine Frau sei im vierten Monat schwanger.

3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte in ihrer Erstbefragung am 31.01.2016 gleiche Angaben zum Reiseweg wie der Erstbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin nannte auch die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehemann.

3.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-Ost, am 25.07.2016, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe eine Rechtsberatung in Anspruch genommen und fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei gesund, es gehe ihr heute aber nicht so gut. Ihr sei irgendwie schwindelig. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie habe in Österreich einen Onkel und einen Cousin mütterlicherseits. Sie sei mit diesen Verwandten gemeinsam nach Österreich gekommen. Zu anderen in Österreich bzw. in Europa aufhältigen Familienangehörigen oder Verwandten bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sie möchte nicht zurück nach Kroatien. Sie sei krank. Sie wisse nicht, wie sie in Kroatien leben solle. Befragt, inwiefern sie krank sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei schwanger und zwar im vierten Monat. Sie möchte auf keinen Fall zurück nach Kroatien gehen. Hier habe sie Familie und möchte dableiben. Sie werde in Österreich wegen der Schwangerschaft behandelt. In Kroatien werde sie ihr Kind verlieren, weil die Bedingungen in Kroatien schlecht seien. Keiner werde sich um sie kümmern.

Von der Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Befund der gynäkologischen Abteilung des Landesklinikums XXXX vom 30.05.2016 vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass sie dort vom 18.05.2016 bis 20.05.2016 stationär aufhältig war. Als Entlassungsdiagnose ist angegeben:

"Hyperemesis Gravidarum in der 6.-7. Schwangerschaftswoche, V.a. incipiente Hyperthyreose, Harnwegsinfekt."

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 07.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 07.04.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: Jänner 2016).

Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Antragsteller schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im vierten Monat schwanger. Die Beschwerdeführer seien über Kroatien und Slowenien kommend nach Österreich eingereist. Auf Grund von Verfristung sei Kroatien für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätten. In Kroatien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihnen durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben.

6. Am 11.08.2016 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wird insbesondere vorgebracht, Kroatien komme zu keinem Zeitpunkt auf Basis der Kriterien des Kapitels 3 der Dublin-VO eine Zuständigkeit zu. Zudem würden sich im Falle der Beschwerdeführer besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben, weshalb Österreich (selbst im Falle einer primären Zuständigkeit Kroatiens, welche ausdrücklich bestritten werde) von seinem Selbsteintrittsrecht zwingend hätte Gebrauch machen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin erwarte ein Kind und handle es sich dabei um eine Problemschwangerschaft, derwegen sie sich regelmäßig in medizinscher Behandlung befände.

7. Mit Beschluss vom 23.08.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.

Die Beschwerdeführer reisten spätestens am 31.01.2016 von Kroatien über Slowenien kommend illegal nach Österreich ein und brachten hier am 31.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

Am 07.04.2016 richtete das BFA aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Aufenthalt in Kroatien ein Aufnahmeersuchen an Kroatien. Auf Grund von Verfristung trat zunächst die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens ein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur Lage im Mitgliedstaat Kroatien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid an.

Der Erstbeschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger. Sie befand sich wegen Problemen in der Schwangerschaft vom 18.05.2016 bis 20.05.2016 in der gynäkologischen Abteilung des Landesklinikums XXXX und wurde dort Hyperemesis Gravidarum (übermäßiges Erbrechen in der Schwangerschaft) incipienter Hyperthyreose (Schilddrüsenunterfunktion) und einem Harnwegsinfekt behandelt.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem Vorbringen der Beschwerdeführer und allen vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.2. In casu ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Die erstinstanzliche Behörde hat sich trotz vorgelegter Bestätigung über einen stationären Krankenhausaufenthalt wegen gesundheitlicher Probleme in der Schwangerschaft und und der Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie Probleme während der Schwangerschaft habe, zu wenig mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht abgeklärt, ob bei dieser allenfalls eine Problemschwangerschaft vorliegt, welche zumindest eine sofortige Abschiebung von ihr unzulässig machen würde (siehe hiezu auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes E1535/2014-12 vom 19.02.2015 sowie des Verwaltungsgerichtshofes Ra2014/18/0146E vom 28.04.2015).

Die erstinstanzliche Behörde wäre verpflichtet gewesen und wäre es ihr auch möglich gewesen, ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten und vollständige Krankenbefunde einzuholen, um abzuklären, ob bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Problemschwangerschaft vorliegt und bei einer Überstellung nach Kroatien eine erhöhte Gefahr besteht, das Kind zu verlieren.

Im vorliegenden Fall kann aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob durch die ausgesprochene Außerlandesbringung ein Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK vorliegt.

3.3. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.

Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall lediglich ansatzweise ermittelt, Ermittlungen zu zentralen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekten wurden unterlassen. Es war somit in einer Gesamtschau aller unter Punkt II.2. dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.