BVwG W159 1428223-2

W159 1428223-2Tribunale amministrativo federale1 set 2016

Regest

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Abschiebungsschutz, ersatzlose Behebung, familiäre Situation,<br/>Sicherheitslage, Suchtmitteldelikt, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W159 1428223-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1428223.2.00

Spruch

W159 1428223-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.06.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Absatz 1, 31 Absatz 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen die Spruchteile II. und III. des Bescheides des Bundesamtes, für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.06.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I.

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß § 8 Absatz 3a Asylgesetz 2005 idgF ersatzlos behoben.

II.

Gemäß § 9 Absatz 2 Z 3 wird der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

Gleichzeitig wird gemäß § 8 Absatz 3a Asylgesetz 2005 idgF festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4-B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 17.12.2011 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.12.2011 erfolgte die Ersteinvernahme durch das Landespolizeikommando für XXXX. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass in Afghanistan sein Leben in Gefahr gewesen sei, da sein Bruder und er in XXXX gearbeitet hätten. Sein Bruder, der dort drei Jahre gearbeitet habe, sei von den Taliban getötet worden, auch ein Onkel seinerseits sei in ihrem Heimatort XXXX in Nangarhar getötet worden und die Taliban seien der Meinung, dass wer für die Regierung arbeite, getötet werden solle. Deswegen sei er gezwungen gewesen, dort zu flüchten.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Asylwerber am 25.04.2012 durch das damalige Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen. Dabei gab er an, dass er keine besonderen Beziehungen zu Österreich habe und von der Grundversorgung lebe. Er sei afghanischer Staatsbürger und ledig und sei XXXX in XXXX in Pakistan geboren. Gleich nach der Geburt sei er nach Hesarak zurückgekehrt, wo er aufgewachsen sei. Er habe dort vier Jahre die Schule besucht und anschließend als Fahrergehilfe gearbeitet. Er habe dann als Koch und in XXXX als Elektriker gearbeitet, anschließend sei er ausgereist. Seine Eltern, sein jüngerer Bruder, XXXX, sowie seine beiden Schwestern und sein Neffe, welcher der Sohn seines bereits verstorbenen älteren Bruders sei, würden gemeinsam in Afghanistan leben, er wisse allerdings im Moment nicht wo. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass seine Onkeln mütterlicherseits, welche Mitglieder der Taliban seien, ihm gedroht hätten und ihn zwingen hätten wollen, ein Bombenattentat zu verüben. Sie hätten ihn auch entführt und misshandelt. In der Folge wurde er zu dem Flughafen in XXXX befragt, den er allerdings nicht näher beschreiben konnte. Die von dem Beschwerdeführer vorgelegte afghanische Urkunden, insbesondere eine Tazkira und Drohbriefe der Taliban, wurden übersetzt. Bei der Untersuchung der vorgelegten Arbeitsausweise ist eine Abänderung im Bereiche der behördlichen Eintragungen festgestellt worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 12.07.2012 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In dem Bescheid wurden wie bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zu Afghanistan getroffen und beweiswürdigend ausgeführt, dass bei den vorgelegten Arbeitsausweisen eine "mechanische Rasur" festgestellt worden sei. Auch habe der Antragsteller das Vorbringen gesteigert und sei zusammenfassend festzuhalten gewesen, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werde. Aus diesem Grunde wurde unter Spruchteil I. auch der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen ebenso wie die unsichere Lage im Herkunftsstaat Asyl nicht rechtfertigen würden.

Zu Spruchteil II. wurde nochmals wiederholt, dass sich die Angaben zum Fluchtgrund nicht als glaubwürdig erwiesen hätten und dass obwohl die Lage im Herkunftsstaat sich im wesentlichen Bereichen als problematisch darstelle, trotzdem nicht festgestellt werden könne, dass eine unsanktionierte, ständige Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche würde und daher aus der allgemeinen Lage kein unter § 8 Asylgesetz subsumierbarer Sachverhalt abgeleitet werden könne. Außerdem verfüge der Antragsteller über eine hinreichende Existenzgrundlage im Herkunftsland.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe. Er sei auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte auch ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller "im vollen Umfang" Beschwerde. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass es sich bei den vorgelegten Arbeitsausweisen um offiziell in Afghanistan erhaltene Dokumente handle, auch die vorgelegten Drohbriefe seien echt. Die behauptete Steigerung des Vorbringens beziehe sich auf die Ersteinvernahme, die sich jedoch sich in erster Linie auf den Fluchtweg und nicht auf die Fluchtgründe beziehe. Die Argumentation der Behörde, sein Vorbringen wegen oberflächlicher Kenntnisse des Flughafens, auf dem er gearbeitet habe, sei vage und unglaubwürdig, entgegne er, dass ihm der Zugang zu den meisten Bereichen der Airbase XXXX verwehrt gewesen sei, sodass er keine detaillierten örtlichen Beschreibungen liefern könne. Die drohende Verfolgung durch die Taliban sei ohne Zweifel asylrelevant und hätten die Aktivitäten der Taliban in Afghanistan ein derartiges Level erreicht, dass sie als quasi "staatliche Akteure" angesehen werden können. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2014, Zahl:XXXX, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Darin wurde insbesondere kritisiert, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit allen vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden auseinandergesetzt habe und auch nicht die tatsächliche Herkunft der nicht lebensgefährlichen Verletzungen erhoben habe. Das Bundesasylamt habe nicht einmal Feststellungen darüber getroffen, aus welcher Provinz der Beschwerdeführer stamme und wo er gelebt habe, dies wäre jedoch vorrangig gewesen, um die konkrete Lage und Sicherheitssituation beurteilen zu können. Weiters sei nicht festgestellt worden, wo und welche Familienangehörige sich konkret wo in Afghanistan aufhalten würden und ob ihm diese - im Falle der Rückkehr - Unterstützung bieten könnten. Das zu Grunde liegende Verfahren sei daher so mangelhaft, dass eine Zurückweisung an die belangte Behörde unvermeidlich erscheine.

Die Regionaldirektion Steiermark des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm am 21.04.2015 eine ergänzende Einvernahme vor. Über Vorhalt, dass er nach dem SMG zu 15 Monaten Haft verurteilt worden sei, gab er an, dass er da unschuldig "hineingeraten" sei und dass er nunmehr mit Drogen nichts mehr zu tun haben wolle. Er wohne nämlich seit einiger Zeit mit seiner rumänischen Freundin zusammen, dadurch habe sich auch sein Deutsch deutlich gebessert, zumal er bisher keine Möglichkeit erhalten habe, einen Deutschkurs zu besuchen. Er habe oft trübselige Gedanken und Schmerzen an der Schulter. Er habe seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis am 13.01.2015 keinen Kontakt mehr nach Hause gehabt und er habe jetzt ein neues Schreiben aus Afghanistan erhalten und stimmte einer Überprüfung des Dokuments in seinem Herkunftsstaat zu. Eine Erhebung durch Mittelsmänner im Auftrag der Staatendokumentation ergab, dass es sich bei dem übermittelten Dokument um eine Fälschung handle.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und ebenso die Ergebnisse der Erhebungen im Herkunftsland. Nach Feststellungen zu Afghanistan wurde beweiswürdigend lediglich ausgeführt, dass sich bei dem vorgelegten Schreiben des "Sicherheitskommandos" der Provinz Nangarhar hinsichtlich der Entführung seines Bruders XXXX durch die Taliban bzw. eine daraus resultierende Gefährdung seiner Person nach Recherchen in Afghanistan um eine Fälschung handle. Weitere Ermittlungen wurden nicht vorgenommen.

Zu Spruchteil I. wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht habe glaubhaft machen können, dass er von konkreter, individuell gegen ihn gerichteter Verfolgung bedroht sei. Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller eine Bedrohung im Sinne des § 8 Asylgesetz nicht glaubhaft gemacht habe. Weiters würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Hauptstadt Kabul, der Beschwerdeführer über eine Existenzgrundlage verfügen. Es hätten sich damit keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass der Antragsteller unmittelbar nach erfolgter Rückkehr mit Gefahren, die nach Art, Ausmaß und Intensität ein Refoulement für unzulässig erscheinen lassen würden, konfrontiert werde.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass kein Familienleben in Österreich vorliege und auch aus dem Privatleben keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstünden. Der Antragsteller habe keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben, sei nicht selbsterhaltungsfähig und wurde insbesondere wegen § 28a SMG vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon fünf Monate unbedingt verurteilt. Die rechtskräftige Verurteilung lasse den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung ein besonderes Gewicht zukommen. Da somit ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Es sei bereits geprüft worden, dass dem Antragsteller keine Gefährdung im Sinne des § 50 Absatz 1 FPG drohe. Auch Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde, darin wurde insbesondere kritisiert, dass den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Mängeln des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde nicht entsprochen worden sei. Auch die einzige Grundlage der Beweiswürdigung, das zuletzt vorgelegte Schreiben, sei nur einer mangelhaften Überprüfung unterzogen worden, zumal die Auskünfte von unzuständigen Personen herrühren würden, wie ihm sein Vater mitgeteilt habe. Schließlich habe die belangte Behörde auch die familiären Anknüpfungspunkte und den Grad seiner Integration in Österreich nicht berücksichtigt, sodass zumal seine Abschiebung nach Afghanistan gegen Artikel 8 EMRK verstoßen würde. Beigefügt wurde ein in der Folge übersetztes Schriftstück, wonach seinen Vater jemand angerufen habe und einen Geldbetrag verlangt habe.

Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht an Rechtsanwalt XXXX vor, der behauptete, dass durch die Recherchen im Herkunftsland ein Nachfluchtgrund entstanden sei. Mit Schreiben vom 28.01.2016 gab dieser allerdings die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

Der nunmehrige Rechtsvertreter, XXXX, berief sich telefonisch auf die bereits erteilte Vollmacht und ersuchte um rasche Anberaumung einer Verhandlung, wobei er einen vorbereiteten Schriftsatz in Aussicht stellte.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumt eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.08.2016 an, zu der sich die belangte Behörde für ihr Nichterscheinen entschuldigte.

Mit Schriftsatz vom 06.08.2016 wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführervertreter zunächst das bisherige Vorbringen (gerafft) wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer niemals in Kabul oder in einer anderen Großstadt Afghanistans gelebt habe und dort weder über einen familiären Rückhalt, noch über soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Er halte sich seit Dezember 2011 in Österreich auf und habe vor etwa drei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX begründet, die in diese eine Tochter namens XXXX, geboren am XXXX, miteinbrachte. Am 23.01.2016 habe er mit seiner Lebensgefährtin den Bund der Ehe geschlossen und sei durch Heirat Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin geworden und habe in der Folge auch einen Antrag auf Ausstellung eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 24 Absatz 1 NAG gestellt. Organe der Sicherheitsbehörden hätten bereits festgestellt, dass keine Aufenthaltsehe vorliege. Die mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 13.05.2015 ausgesprochene Haftstrafe sei hinsichtlich des unbedingten Teiles vollzogen worden und sei der Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht rückfällig geworden, sondern versuche seine Integration durch den Besuch von Deutschkursen zu stärken und lege auch eine Beschäftigungszusage vor. In der Folge wurde aus zahlreichen Entscheidungen und Gutachten des BVwG hinsichtlich der unsicheren Lage in der Provinz Nangarhar zitiert. Nach dem verfassungsrechtlich unbedenklichen § 8 Absatz 3a iVm 9 Absatz 2 Z 3 Asylgesetz könne dem Beschwerdeführer in Folge rechtskräftiger Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden, wegen Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan sei jedoch gemäß § 8 Absatz 3 Asylgesetz die von der belangten Behörde ergangene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Unabhängig von der Sicherheitssituation in Afghanistan habe der Beschwerdeführer gemäß § 24 Absatz 1 NAG ein unionsrechtliches, von der Freizügigkeitsberechtigung der Ehegattin abgeleitetes und konstitutiv bestehendes Aufenthaltsrecht und habe damit den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erworben. In diesem Fall könne nur unter den Voraussetzungen des Artikel 27 Absatz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung ausgesprochen werden, nämlich wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dies liege ohne Zweifel beim Beschwerdeführer nicht vor, zumal von ihm keine Gefahr mehr ausgehe, eine positive Zukunftsprognose vorliege und er in einer stabilen Beziehung finanziell abgesichert sei. Es wurde daher beantragt, die Spruchteile I. und II. zu beheben und gleichzeitig gemäß § 8 Absatz 3a Asylgesetz auszusprechen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig sei. Schließlich wurde auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin und des Bruders des Beschwerdeführers XXXX bei der Beschwerdeverhandlung beantragt und zahlreiche Unterlagen in Kopie vorgelegt.

Bei der am 17.08.2016 stattgefundenen Beschwerdeverhandlung beantragte der Beschwerdeführervertreter neuerlich die Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX und verwies im Übrigen auf den Schriftsatz vom 06.08.2016 sowie die gemeinsam mit diesem vorgelegten Dokumente.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zog der Beschwerdeführervertreter die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zurück, wobei die Beschwerde zu den Spruchteilen II. und III. ausdrücklich aufrechterhalten wurde und weiters beantragt wurde, den Spruchteil III. formell zu beheben.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und hielt fest, dass das richtige Geburtsdatum der "XXXX" sei. Er stamme aus der Provinz Nangarhar und habe nicht in der Stadt Kabul, sondern in XXXX, in der Provinz Kabul gearbeitet. Er besitze die afghanische Staatsangehörigkeit, sei Paschtune und Moslem-Sunnit. Er sei am XXXX in einem Krankenhaus in XXXX in Pakistan geboren, wenige Tage nach seiner Geburt seien seine Eltern mit ihm in das Distrikt Hesarak in der Provinz Nangarhar in Afghanistan zurückgekehrt, dort habe er im Dorf XXXX bis zu seinem zwölften Lebensjahr gelebt, dann sei er mit seiner Familie in die Stadt XXXX gezogen. Sie wären auch in anderen Orten der Provinz Nangarhar aufhältig gewesen. Im Jahre 2009 habe er ca. ein Jahr in XXXX in der Provinz Kabul verbracht, anschließend habe er Afghanistan verlassen und sei Mitte 2010 bereits in Griechenland gewesen. In der Stadt Kabul habe er niemals gelebt.

Ca. vier Jahre lang habe er die Schule besucht, dann habe er in Afghanistan als Fahrer, Koch, Bäcker und Elektriker gearbeitet. Gefragt, warum in den Dienstausweisen nach Untersuchung der Kriminaltechnik das Geburtsdatum verfälscht worden sei, gab er an, dass ein Amerikaner ihm diese Arbeit vermittelt habe und ihn in dem Ausweis älter gemacht habe, damit er die Arbeit bekomme. An ein genaues Ausreisedatum aus Afghanistan könne er sich nicht erinnern. Er sei jedenfalls seit Mitte 2010 nicht mehr in Afghanistan gewesen.

In Afghanistan lebten noch seine Eltern, seine beiden Schwestern und der Sohn seines bereits verstorbenen Bruders. Sie lebten in dem OrtXXXX, ca. sieben Kilometer von XXXX entfernt in der Provinz Nangarhar. Er telefoniere ca. zweimal im Monat mit seinem Vater. Seine Familie habe große Angst um seinen Neffen, da sein Vater durch die Taliban getötet worden sei und zwar durch die Onkeln des Beschwerdeführers mütterlicherseits. In Österreich würde seine Ehefrau und sein jüngerer Bruder leben, auch sein Schwager, der Ehemann einer in Afghanistan lebenden Schwester, habe sich kurz in Österreich aufgehalten, möglicherweise sei er nach Bulgarien abgeschoben worden, da seine Fingerabdrücke in Bulgarien abgenommen worden seien.

Er habe in Kabul nicht einmal weitschichtige Verwandte. Derzeit sei er nicht berufstätig, da er nicht die Möglichkeit habe. Über Vorhalt, dass er im Strafverfahren angegeben habe, seine Familie finanziell zu unterstützen, gab er an, dass er damals in einer Bäckerei gearbeitet habe und seine Familie unterstützen habe können. Das Geld aus dem Drogenverkauf habe ihm die Polizei abgenommen. Es tue ihm sehr Leid, dass er straffällig geworden sei. Seine Mutter sei schwer krank geworden und sie habe kein Geld für die Behandlung ihres Beinleidens bzw. für eine Prothese gehabt, er habe ihr € 1.000 nach Afghanistan schicken wollen. Durch das Einschreiten der Polizei sei ihm dies nicht gelungen. Er habe früher Haschisch konsumiert und seit er verheiratet sei, mache er das nicht mehr, da seine Frau das nicht wolle. Er sei bei einem Angriff der Taliban an der Schulter schwer verletzt worden und habe diesbezüglich Schmerzen.

Sein Vater heiße XXXX, er gehöre dem Stamm der XXXX an, sein Bruder heiße XXXX, sein Rufname sei XXXX. Er befinde sich derzeit in Österreich auf Arbeitssuche und hoffe, dass er demnächst die Möglichkeit habe, einen Beruf zu erlernen. Er schilderte in der Folge auf Deutsch, dass er um acht Uhr früh aufstehe, auf Arbeitssuche und zu Firmen gehe, er sei jedoch immer wieder vertröstet worden.

Er lebe schon seit längerer Zeit mit seiner Frau zusammen, sie seien seit sechs Monaten verheiratet. Da seine Frau berufstätig sei, kümmere er sich um den Haushalt und die Wohnung. Er koche beispielsweise, in der Wohnung lebe auch noch die Tochter seiner Frau und sein Bruder. Er habe zu der Tochter seiner Frau ein gutes Verhältnis, er sei schon so etwas wie ein Vater für sie geworden, er würde sie auch gerne adoptieren. Er habe in Österreich einige Zeit in einer Bäckerei gearbeitet. Als er noch in dem Flüchtlingsheim in XXXX gelebt habe, habe ihn die Unterkunftsgeberin immer wieder zu Arbeiten auf Baustellen geschickt. Er habe keine Deutschkurse absolviert, aber er könne Lesen und Sprechen. Es gäbe zahlreiche Bäckereien in XXXX, die ihn einstellen würden, wenn er Aufenthaltspapiere vorweisen könnte. Außerdem könnte er bei einem Kebabstand XXXX arbeiten. Er sei bei einem afghanischen Verein Mitglied und nehme an den monatlichen Vereinstreffen teil. In Österreich habe er schon viele Freunde gefunden, sie würden ihm auch bei der Jobsuche helfen. Er möchte hier gerne Aufenthaltspapiere erhalten, um in Österreich arbeiten zu können und Deutschkurse zu besuchen. Sein Bruder möchte gerne ein College besuchen und ersuche ihn um finanzielle Unterstützung. Über die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sei er informiert. Abgesehen von seinen persönlichen Problemen könne er in keiner anderen Provinz von Afghanistan leben, auch in Kabul sei es vor kurzer Zeit zu einem Selbstmordanschlag gekommen, bei dem viele Menschen getötet worden seien.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin gab an, dass sie ihren späteren Ehemann im Oktober 2012 kennengelernt habe und 2013 wären sie zusammengezogen. Am 23.01.2016 hätten sie geheiratet. Ihr Mann unterstütze sie bei der Führung des Haushaltes, er koche und kümmere sich um ihre Tochter. Er habe für diese eine Art Vaterrolle übernommen. Sie selbst arbeite bei der Firma XXXX im Landeskrankenhaus XXXX als Reinigungskraft. Sie möchte mit ihrem Mann und ihrer Tochter ein schönes Familienleben führen, ihr Mann, der Beschwerdeführer, sei schon ein richtiger Vater für ihre Tochter. Sie arbeite achteinhalb Stunden am Tag und ihr Mann helfe ihr sehr, denn sie sei sehr müde, wenn sie heimkomme.

Der Bruder des Beschwerdeführers gab als Zeuge vernommen an, dass er dem Stamm XXXX angehöre und diesen Familiennamen erwähnt habe und sein Bruder sich einen anderen Namen ausgesucht habe, denn normalerweise gebe es in Afghanistan gar keine Familiennamen. Er habe in Afghanistan, in der Provinz Nangarhar im Distrikt Hesarak gearbeitet und gelebt. Seine Familie lebe derzeit ca. 20 Minuten von der Stadt XXXX entfernt in einem kleinem Ort namens XXXX. Er habe ca. zweimal im Monat mit seiner Mutter und seinem Vater telefonischen Kontakt. Verwandte in Kabul hätten sie nicht, seine Eltern hätten gesundheitliche Probleme, sein Vater leide unter Diabetes und seine Mutter sei am Bein amputiert worden. Sie versuchen nach wie vor in der Heimatprovinz zu überleben.

Zu den vorgehaltenen Abschnitt über die Provinz Nangarhar aus den topaktuellen Informationsblatt der Staatendokumentation nahm der Beschwerdeführervertreter Stellung und stimmte den Länderinformationen zu. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar sei weiterhin volatil, das Distrikt Hesarak zähle zu jenen mit Sicherheitsvorfällen, besonders prägnant sei der wachsende Einfluss des sogenannten "Islamischen Staates".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer namens XXXXwurde am XXXX in XXXX in Pakistan geboren und ist mit seinen Eltern im Distrikt Hesarak in der Provinz Nangarhar aufgewachsen. Er ist Paschtune und Moslem-Sunnit. Er hat auch in XXXX und in anderen Orten der Provinz Nangarhar gelebt. Seit dem Jahre 2009 hielt er sich ein Jahr (arbeitsbedingt) in XXXX in der Provinz Kabul auf. In der Stadt Kabul selbst lebte er doch niemals. Nach vier Jahren Schulausbildung begann er bereits als Autofahrer, Koch, Bäcker und Elektriker zu arbeiten.

Wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. (internationaler Schutz) ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Asylgründen zu treffen.

Der Beschwerdeführer leidet unter gelegentlichen Schmerzen an der Schulter, sonst jedoch unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Seine Eltern, seine beiden Schwestern und ein Neffe (Sohn eines von den Taliban getöteten Bruders) leben derzeit im XXXX, ca. sieben Kilometer von XXXX entfernt in der Provinz Nangarhar. Er hat mit seinem Vater auch nach wie vor telefonischen Kontakt und er hat Afghanistan bereits spätestens Mitte 2010 verlassen und ist seither nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Er verfügt über keinerlei Verwandte in Kabul.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 13.05.2015, Zahl: XXXX, wegen § 28a Absatz 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 13 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden verurteilt. Der unbedingte Teil der Strafe wurde bereits vollzogen. Dies ist die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer ist nicht mehr rückfällig geworden. Während er früher Haschisch konsumierte, machte er dies seinen eigenen Angaben zu Folge seit 2016 nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat als Grund für den Rauschgifthandel (wobei ihm die Polizei den Erlös abgenommen hat) angegeben, dass er seiner Mutter, die sich eine Beinprothese nicht leisten konnte, damit unterstützen wollte.

Der Beschwerdeführer ist seit 23.01.2016 mit der rumänischen Staatsbürgerin (und daher EU-Bürgerin) XXXX standesamtlich verheiratet, die er schon seit Oktober 2012 kennt. Die Ehefrau hat eine Tochter namens XXXX, geboren am XXXX in die Ehe mitgebracht. Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau und der Tochter ein Familienleben, außerdem ist auch noch in der gemeinsamen Wohnung der Bruder des Beschwerdeführers XXXX, geboren am XXXX, welcher in Österreich Asylwerber ist, aufhältig. Die Ehefrau arbeitet (Vollzeit) als Reinigungskraft im Landeskrankenhaus XXXX. Der Beschwerdeführer ist auf Arbeitssuche, er hat in Österreich bereits im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und in einer Bäckerei gearbeitet. Wenn es auch noch keine förmliche Einstellungszusagen gibt, so sind mehrere Bäckereien in XXXX bereit, den Beschwerdeführer, der bereits als Bäcker gearbeitet hat, anzustellen und könnte er auch bei einem Kebabstand in XXXX beim XXXX arbeiten. Obwohl er bisher keine Deutschkurse absolviert hat, kann er sich auf Deutsch verständigen und lesen. Er hat auch schon hier in Österreich Freunde gefunden. Der Beschwerdeführer möchte mit seiner Ehefrau und seiner Stieftochter in Österreich weiter ein Familienleben führen, besser Deutsch lernen und arbeiten sowie seinen Bruder bei einem allfälligen Studium unterstützen.

Zu Afghanistan wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Allgemeines

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

2. 1 Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul

Bild kann nicht dargestellt werden

(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelne

37

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

16

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

68

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

50

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

217

Im Zeitraum 1.1. -

31.8. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinz Kabul

Gewalt gegen Einzelne

40

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

69

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

103

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

94

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

352

Im Zeitraum 1.1. -

31.8. 2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

2.2. Nangarhar

Bild kann nicht dargestellt werden

(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)

Gewalt gegen Einzelne

189

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

1. 069

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

254

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

429

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

44

Andere Vorfälle

6

Insgesamt

1. 991

Im Zeitraum 1.1. -

31.8. 2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv sind (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).

Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und

10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).

Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle:

UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015).

Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).

Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde - laut Human Rights Watch - kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015).

Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015).

Quellen:

6. Korruption

Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den

175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).

Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

8. Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

9. Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Quellen:

10. Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Ersteinvernahme des Asylwerbers durch das Landespolizeikommando für XXXX am 19.11.2011, durch Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 25.04.2012 und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 21.04.2015, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2014 und vom 17.08.2016, durch Vorlage einer afghanischen Geburtsurkunde (Tazkira) sowie von Dienstausweisen durch den Beschwerdeführer samt Übersetzung und Untersuchung durch die Kriminaltechnik Österreich, wobei die Dienstausweise als verfälscht qualifiziert wurden; durch Vorlage des Urteils des Oberlandesgerichtes XXXX vom 13.05.2015, Zahl: XXXX, sowie des zu Grunde liegenden Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.01.2015, Zahl: XXXX, durch Vorlage einer Heiratsurkunde des Standesamtes Graz vom 23.01.2016, von Meldebestätigungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Stieftochter, durch Vorlage eines rumänischen Personalausweises der Ehefrau, eines Miet- und eines Dienstvertrages, eines Berichts der Polizeiinspektion XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX, durch zeugenschaftliche Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX und des Bruders XXXX im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 17.08.2016 und schließlich durch Vorhalt des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 21.01.2016 samt aktualisierter Berichte zur Provinz Nangarhar durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung (zu II.):

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellungen der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden, ergänzt wurden diese Feststellungen um topaktuelle Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers Nangakar (ebenfalls unter Zitierung der bezug habenden Quellen). Der Beschwerdeführervertreter hat diesen im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen, sondern ausdrücklich zugestimmt und - zurecht - darauf hingewiesen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar weiterhin äußerst volatil sei und weiters darauf hingewiesen, dass in dieser Provinz nicht nur die Taliban, sondern auch der IS präsent sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den unbestrittenen Feststellungen in dem Länderinformationsblatt bzw. der Ergänzung zur Provinz Nangakar aus, wobei die belangte Behörde dazu nicht Stellung genommen hat.

Als Geburtsdatum ist - den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers folgend - der "XXXX" festzustellen, wobei in der vorgelegten Geburtsurkunde kein Datum steht und die Geburtsdaten in den vorgelegten Dienstausweisen - zugegebenermaßen - nicht zutreffend sind.

Auf die ebenfalls vorgelegten Schreiben hinsichtlich einer Bedrohung durch die Taliban war wegen Rückziehung des Antrages hinsichtlich internationalem Schutz, nicht weiter einzugehen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar stammt, wurde von diesem durchgehend angegeben und ergibt sich auch aus der vorgelegten (unbeanstandeten) Geburtsurkunde sowie der übereinstimmenden Zeugenaussage (unter Wahrheitspflicht vernommene) Bruders des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch glaubwürdig angegeben, niemals in der Stadt Kabul gelebt zu haben (sondern lediglich relativ kurzfristig in der Provinz Kabul aufhältig gewesen zu sein) und besteht auch Übereinstimmung in den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders, dass Verwandte und Familienangehörige lediglich in der Provinz Nangarhar und keineswegs in der Stadt Kabul leben.

Die (einmalige) Verurteilung des Beschwerdeführers lässt sich den oben zitierten Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX bzw. Oberlandesgericht XXXX entnehmen, der Umstand der Verehelichung mit einer rumänischen Staatsbürgerin leitet sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde ab. Hinsichtlich des Bestehens eines Familienlebens liegen glaubwürdige Aussagen des Beschwerdeführers und der unter Wahrheitspflicht vernommenen Ehefrau, die gemeinsamen Meldungen und auch der Bericht der Polizeiinspektion XXXX, wo keine Hinweise auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gefunden wurden, vor. Hinsichtlich der Wohnung hat der Beschwerdeführervertreter nicht nur Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, sondern auch einen Mietvertrag und schließlich auch einen Dienstvertrag der Ehefrau vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat weiters glaubhaft angegeben, dass es auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach als Bäcker tätig war, mehrere mündliche Einstellungszusagen gibt. Der Beschwerdeführer hat - zumindest in der Beschwerdeverhandlung vom 17.08.2016 auch gezeigt - dass er sich in der deutschen Sprache zumindest verständigen kann (wenn er auch keine Deutschkurse besucht hat). Insgesamt ist daher - abgesehen von der nicht unerheblichen strafgerichtlichen Verurteilung - eine gute Integration des Beschwerdeführers festzustellen gewesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu I.:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Auf Grund der Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde zu Spruchpunkt I. (Asyl) ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe jüngst VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).

Zu II.:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über einen Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Gemäß Art. 2 EMRK ist das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Asylgerichtshof vom 30.10.2008, D5 307.621-1/2008).

Wie bereits festgestellt stammt der Beschwerdeführer aus der äußerst volatilen Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans, in welche nicht nur die Taliban, sondern auch der IS äußerst aktiv sind, die auch einander bekämpfen. Es kommt dort zu häufigen Operationen afghanischer Sicherheitskräfte gegen islamistische Milizen und damit zu einer hohen Dichte an Sicherheitsvorfällen, insbesondere auch im ursprünglichen Heimatdistrikt des Beschwerdeführers Hesarak.

Es besteht daher bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz eine reale Gefahr einer Artikel 2 und 3 EMRK widersprechenden Situation.

Darüber hinaus sind für die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise nach der allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch die mittlerweile gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten (siehe Judikatur des VwGH zum seinerzeitigen § 15 Abs. 3 AsylG 1997, VwGH v. 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, VwGH v. 14.01.2003, Zl. 2001/01/0017, siehe auch AsylGH v. 16.07.2013, Zl. D3 411055-1/2010/13E u.a.).

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unzweifelhaft ein Familienleben mit seiner Ehefrau XXXX (und deren Tochter) führt und ist damit Familienangehöriger einer EU-Bürgerin geworden ist, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Außerdem kann er sich bereits auf Deutsch verständigen und liegen mehrere (mündliche) Einstellungszusagen vor. Er verfügt in der Wohnung seiner Ehegattin, die ganztägig berufstätig ist, über eine dauerhafte Wohnmöglichkeit. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei dem Beschwerdeführer starke Bindungen zu Österreich vorliegen. Demgegenüber verfügt er wohl über Verwandte in seinem Herkunftsland Afghanistan, hat mit diesen jedoch nur gelegentlichen telefonischen Kontakt und hat sein Herkunftsland vor mehr als sechs Jahren verlassen, sodass nur mehr geringe Bindungen zu diesem bestehen.

Der Beschwerdeführer verfügt somit lediglich in seiner Herkunftsprovinz Nangarhar über ein "verwandtschaftliches Netz", hat niemals in der (hinsichtlich der Sicherheitslage anders zu beurteilenden [siehe z. B. jüngst BVwG vom 17.08.2016, W159 2107021-1/15E]) Hauptstadt Kabul gelebt und verfügt dort auch über keinerlei Verwandte oder sonstige Anknüpfungspunkte. Es liegt somit bei dem Beschwerdeführer auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor.

Dem Beschwerdeführer kann jedoch aus folgenden Gründen kein subsidiärer Schutz zuerkannt werden:

Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen wenn,

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

...

2. ... Gemäß Abs. 2 Leg. cit. ist der Status des subsidiäre

Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn

...

3. ...der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17) rechtskräftig verurteilt worden ist ...

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslänglicher oder mit mehr als dreijährige Freiheitsstrafe bedroht sind.

Gemäß Abs. 2 leg. cit sind alle anderen strafbaren Handlungen Vergehen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 8 Abs. 3 a leg. cit. ist, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nichts schon mangels einer Voraussetzung gem. § Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 und 6 abzuweisen ist, auch dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbringen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 13.05.2015, Zahl 9 Bs 112/15m, gemäß § 28a fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 13 Monate bedingt auf drei Jahre) verurteilt.

Gemäß § 28a Absatz 1 SMG ist wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge... überlässt... mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Bei der (einzigen) Verurteilung des Beschwerdeführers handelt es sich somit zweifelsohne um eine solche wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, Zahl XXXX wurde die Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3, in eventu des § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 idgF wegen Verfassungswidrigkeit beantragt, dies wurde im Wesentlichen mit dem Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 begründet, wo der VfGH selbst ausgeführt hat, dass eine Vorschrift als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig (weil gegen den Gleichheitssatz verstoßend) angesehen wurde, in denen ohne Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles alle Fälle nur nach der Strafdrohung zu beurteilen seien, wobei es an der nötigen Flexibilität mangle. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, Zl. G 440/215-14 wurden die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurden die Anfechtungen wohl als zulässig erklärt, in der Sache jedoch mit einer rein strafrechtlichen Argumentation hinsichtlich der Unterschiede zwischen Verbrechen und Vergehen diese abgewiesen und festgestellt, dass es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers liege, an die Unterschiedlichkeit von Verbrechen und Vergehen zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.

Wie auch der Beschwerdeführervertreter zugestanden hat, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Z 3 und des § 8 Absatz 3a Asylgesetz 2005 somit als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl alle Voraussetzungen für die Erteilung subsidiären Schutzes erfüllt, jedoch darf ihm ein solcher wegen seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht zuerkannt werden. Es ist jedoch im Sinne des § 8 Absatz 3a Asylgesetz 2005 idgF im vorliegenden Fall eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig, da eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr vorliegen würde.

Auf Grund der vorliegenden Sach- und Rechtslage war auch Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu beheben, da wegen Nichtvorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen keine Rückkehrentscheidung getroffen wurde und auch aus oben dargestellten Gründen eine Abschiebung nach Afghanistan nicht für zulässig erachtet wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision (zu I. und II.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisherige Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes.

Die Entscheidung zu Spruchteil I. ist unmittelbar aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047 abzuleiten. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im den vorliegenden Fall zu lösenden. Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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