BVwG W103 2115989-1

W103 2115989-1Tribunale amministrativo federale1 set 2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W103 2115989-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2115989.1.00

Spruch

W103 2115989-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2015, Zl. 1072077902-150614855, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 04.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.

Anlässlich seiner am 06.06.2015 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Sheikhal und der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Juli 2014 gefasst. Der Beschwerdeführer habe sein Land verlassen müssen, da die Al Shabaab-Milizen ihn töten wollen.

Am 24.09.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere sehr gut. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien ihm diese korrektermaßen rückübersetzt worden, doch habe er seine Fluchtgründe noch nicht im Detail darlegen können. Nach Befragung zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich nahm die weitere Einvernahme des Beschwerdeführers den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Wie war Ihre Kindheit?

VP: Meine Kindheit war gut. Ich lebte teilweise in XXXX - Umgebung und teilweise in der Stadt XXXX.

Befragt, XXXX ist ein Teil von XXXX in der Region XXXX.

LA: Was waren Ihre Freizeitinteressen in XXXX?

VP: Ich interessierte für mich für Bildung und habe gerne gelesen.

LA: Welche Schule haben Sie in XXXX besucht und wie lange?

VP: Zwei verschiedene Schulen. XXXX - Schule ist eine höhere Schule und in XXXX hieß die Schule XXXX.

Befragt, ich ging ab 2009 in XXXX in die Schule.

LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin moslemischen Glaubens, Sunnit. Ich gehöre der Volksgruppe der Sheikhal an.

LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

VP: Ich habe eine Frau, aber keine Kinder.

LA: An welcher Adresse waren Sie vor Ihrer Ausreise aus Somalia zuletzt regelmäßig wohnhaft?

VP: Von XXXX ging ich nach XXXX und von XXXX aus verließ ich Somalia.

LA: Wann sind Sie von XXXX nach XXXX gegangen?

VP: Im elften Monat 2014. Im zweiten Monat 2015 kam ich in XXXX an.

Befragt, ca. 1 Monat, dh 25 bis 30 Tage, blieb ich dann in XXXX. Dann verließ ich Somalia über XXXX in den Iran. Dort blieb ich sechs Tage. (Anm.: AW spricht einige wenige Wörter Farsi.)

LA: Sie sagten Sie gingen in XXXX zur Schule. Wie sind Sie von XXXX zur Schule gefahren?

VP: Von 2009 bis 2011 ging ich in XXXX zur Schule.

Befragt, ich lebte dort bei einem Onkel, der inzwischen verstorben ist. Er war schon alt und ist an Atemnot bzw. Atemschwäche gestorben.

LA: Wo haben Sie vom neunten Monat 2011 bis zum elften Monat 2014 gelebt?

VP: Vom neunten Monat 2011 bis zum elften Monat 2014 lebte ich In XXXX am Land. Dann ging ich nach XXXX und lebte dort bis zum zweiten Monat 2015. Danach ging ich nach XXXX und hielt mich dort ca. 1 Monat auf bevor ich ausreiste.

LA: Mit wem haben Sie in einem Haushalt in XXXX und in XXXX zusammengelebt?

VP: In XXXX lebte ich bis 2009 bei meinen Eltern. Dann ging ich in XXXX bis zum neunten Monat 2011 zur Schule. Danach kam ich zu meinen Eltern zurück nach XXXX und war dort bis ca. zum elften Monat 2014. Bevor ich nach XXXX ging war ich noch einige Tage bei einem anderen Verwandten am Land in XXXX. In XXXX lebte ich vom elften Monat 2014 bis zum zweiten Monat 2015 bei einem Cousin der Nomade war.

LA: Seit wann sind Sie verheiratet?

VP: Seit dem fünften Monat 2013.

Befragt, ich habe in XXXX geheiratet. Das war eine traditionelle Eheschließung.

(...)

LA: Wie haben Sie und Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten nachdem Ihr Vater verstorben ist?

VP: Wir lebten von einem Lokal wo wir Kleinigkeiten wie Essen, Tee und Kaffee verkauften. Später war ich selbst als Englischlehrer tätig.

Befragt, ich war in XXXX als Englischlehrer tätig.

LA: Was haben Ihre Eltern gearbeitet?

VP: Mein Vater war Mitarbeiter der Regierung.

Befragt, er hat auf der Universität studiert und hat für die Regierung "Abdullah Yusuf" im landwirtschaftlichen Bereich gearbeitet. Er war für Fragen der Bewässerung zuständig.

Befragt, er hat in XXXX, in XXXX und in XXXX gearbeitet. Überwiegend war er in XXXX. Er ist viel gependelt.

LA: Wann ist Ihr Vater verstorben?

VP: Am 09.09.2008 wurde er getötet.

LA: Was hat Ihre Mutter gearbeitet?

VP: Vor 2010 war sie Gemüseverkäuferin. Nach 2010 hat sie das Geschäft verloren. Sie hat jetzt Ziegen und Kühe.

LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Somalia zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind.

VP: Ich gab ja privaten Englischunterricht in der Stadt XXXX. In XXXX gibt es die Al - Shabab, weshalb ich diesen Englischunterricht nicht veröffentlichen konnte. Meine Unterricht den ich gegeben habe bzw. der Kurs hatte deshalb auch keinen Namen.

Im siebenten Monat 2014 kamen drei Al - Shabab Männer und sagten zu mir, dass ich Unterricht in christlicher Sprache gebe und fragten mich wer es mir erlaubt hat. Darauf antwortete ich diesen Männern, dass ich selbst diesen Unterricht gebe und mich keiner beauftragt hat. Die Männer forderten mich auf sofort mit dem Englischunterricht aufzuhören und in Zukunft keinen Unterricht mehr zu geben. Das war im siebenten Monat 2014. Ich habe dann aufgehört damit. Im zehnten Monat, zwei Monate später, kamen Männer zu mir. Sie wollten Englisch lernen. Sie wussten nicht, dass ich bereits meinen Unterricht gestoppt habe. Sie baten mich erneut ihnen Unterricht zu geben und sagten sie würden mich auch besser dafür bezahlen. Ich habe begonnen sie zu unterrichten. Zwei Wochen später an einem Nachmittag als ich von einer Moschee in XXXX herauskam, es war Maghreb - Gebet, kamen insgesamt drei Männer zu mir und brachten mich zu einem Al - Shabab Stützpunkt und dort sagten sie mir, dass ich bereits einmal aufgefordert wurde mit dem Unterrichten aufzuhören. Den Männern der Al - Shabab habe ich gesagt, dass ich keine Kinder mehr unterrichte sondern erwachsene Männer. Sie fragten mich ob ich von der Regierung beauftragt wurde oder von privaten Organisationen. Weiters fragten sie mich nach meinem Namen und wollten wissen ob ich einen XXXX kenne. Er ist ein studierter Mann, der in Äthiopien studiert hat und mit Organisationen arbeitet. Ich sagte, dass ich ihn nicht kenne. Gegen 20:00 wurde ich mit einem Pick - Up weggebracht und dabei waren meine Augen verbunden. Sie brachten mich nach meinem Gefühl in Richtung XXXX. Wir fuhren ca. 2 Stunden. Auf einem normalen Feld stiegen wir aus. Dort gab es Wasserkanister und andere Fahrzeuge, Pick ups. Die Umgebung war unbewohnt. Dort haben sie mich in einem Lehmhaus eingesperrt und mich am Fuß angekettet und ließen mich dort zurück. Eine Stunde später kamen zwei junge gesichtsmaskierte Al - Shabab zurück. Ein weiterer erwachsener Mann mit einem Bart kam auch und hatte ein Notizbuch. Sie fragten mich nach meinen Namen. Ich habe meinen richtigen Namen genannt. Sie fragten weiters, ob ich 5 Personen kenne die sie genannt haben, darunter XXXX. Der Mann mit dem Bart ist weggegangen. Die zwei Jungen blieben und schlugen mich mit Schlagstöcken. Sie schlugen mich so stark, dass ich Schmerzen hatte. Dann gingen sie weg. Auch Taschenlampen die sie mit hatten, nahmen sie mit. Es wurde dunkel. Gegen 09:00 am nächsten Tag fragten sie mich wieder das gleiche. Sie sagten "Wenn du dieses Mal nicht ja sagst, werden wir dir den Kopf abschlagen". Sie schlugen mich erneut. Durch die Schläge habe ich mir in die Hosen gemacht. Ich musste eine weitere Nacht dort bleiben. Insgesamt verbrachte ich dort 5 Nächte. Einmal am Tag bekam ich zu Essen.

Befragt, ich bekam Ambulo, das ist Mais und Linsen gemischt und manchmal bekam ich Reis. Zum Trinken bekam ich Leitungswasser.

Nach fünf Nächten kamen viele Männer, ca. 10 Personen. Sie saßen direkt am Boden in einer Reihe. Sie sagten, dass sie mich schon einmal verwarnt hatten wegen des Englischunterrichts. Sie fragten ob ich Moslem bin oder nicht. Dann sagten sie dass diese Sprache nicht erlaubt ist. Den Grund warum ich unterrichte und wer mir das Geld dafür gegeben hat, hatten sie mich gefragt. 10 weitere Tage musste ich dort bleiben. Sie brachten mich dann nach XXXX und sagten ich müsse für die islamische Religion arbeiten. Sie fragten mich ob ich mich bereit erkläre für die Religion zu kämpfen und zu sterben. Ich habe natürlich zugestimmt. Sie betrieben Gehirnwäsche und sagten mir, dass ich nach XXXX reisen werde und mit den anderen Brüdern (Al - Shabab) zusammenarbeiten werde wozu ich meine Zustimmung gab um zu entkommen. Sie sagten, sollte ich die Abmachung nicht einhalten, würden sie mich töten. Ich bin dann darauf hin geflüchtet. Von XXXX bin ich Richtung Land geflüchtet. Vom Land über XXXX bin ich nach XXXX geflüchtet. Das hat nicht funktioniert und ich bin wieder zurück nach XXXX - Land und von dort bin ich dann nach XXXX.

LA: Wie kam es zu dem Fluchtversuch?

VP: Nach der Abmachung bin ich in der Nacht auf den nächsten Tag geflüchtet. Ich flüchtete zunächst zu Fuß.

LA: Wo in XXXX wurden Sie festgehalten am Tag des Fluchtversuchs?

VP: Das war in einem normalen Lehmhaus.

LA: Wie haben Sie sich am Tag nach der Abmachung von den Al - Shabab verabschiedet?

VP: Ich habe mich nicht von ihnen verabschiedet. Wenn ich das getan hätte, hätten sie mich festgenommen. Gegen späten Abend 23:00 nahm ich eine traditionelle somalische Zahnbürste und ging aus dem Haus raus. Ich ging weit weg und flüchtete unbemerkt. Danach ging ich die ganze Nacht zu Fuß. Am nächsten Vormittag ging ich weiter zu Fuß und traf gegen Nachmittag Nomaden. Sie gaben mir zu Essen. Eine Nacht verbrachte ich dort und flüchtete dann weiter. Am nächsten Abend habe ich wieder Nomaden getroffen und fragte in XXXX nach einer Cousine von mir, die ich aber nicht gefunden. Dann kam ich zurück nach XXXX Land zu einem Verwandten und von dort flüchtete ich nach

XXXX.

Befragt, von XXXX Land nach XXXX ging ich zu Fuß und mit dem Auto.

LA: Wie viel Geld haben Sie als Englisch - Lehrer verdient?

VP: Im ganzen Monat habe ich für jede Person 3 bis 5 US - Dollar verdient.

LA: Wie haben Sie Ihren Flug nach XXXX und Iran finanziert?

VP: Mein Onkel mütterlicherseits organisierte die Reise und meine Schwester und ihr Mann finanzierten die Reise.

Befragt, meine Schwester befindet sich in England in XXXX.

LA: Seit wann ist Ihre Schwester in England?

VP: Seit 2001.

Befragt, sie war zuerst in Kenia im Flüchtlingslager und wurde dann vom UNHCR nach England gebracht.

LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente?

VP: Nein.

LA: Im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia befürchten Sie was konkret?

VP: Ich habe Angst davor mein Leben zu verlieren.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

LA: Möchten Sie dazu etwas sagen?

VP: Ich verzichte auf diese Länderfeststellungen. Ich kenne die Situation in Somalia.

(...)"

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift.

2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 07.10.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 68) und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Lage in Somalia zugrunde (vgl. die Seiten 11 bis 25 des angefochtenen Bescheids).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von einer Glaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers dargelegten Fluchtgründe aus, stellte jedoch unter einem fest, dass in seinem Fall keine Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr nach Somalia vorliege. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei vorhanden.

Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen:

"(...)

Ihre Angaben zu den Gründen für Ihre Ausreise waren im großen und ganzen glaubhaft.

Die von Ihnen angeführten Vorkommnisse gehen nicht über das hinaus, was die Bewohner Ihres Heimatlandes aufgrund der terroristischen Handlungen seitens der Al - Sahbab Milizen allgemein hinzunehmen haben, und stellen daher keine individuell gegen Sie gerichtete Verfolgung dar. Sie führten auch keinen Grund dafür an, dass gerade Sie von der Situation in Somalia mehr betroffen waren, als die übrige Bevölkerung.

Aus den allgemeinen Unglücksfolgen, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen, eine individuell gegen Sie gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK abzuleiten, wäre nach Ansicht der Behörde verfehlt.

Wie auch der VwGH mehrfach feststellte, liegt im Umstand, dass im Heimatland eines Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Derartiges kam in Ihrem Fall nach Ansicht der Behörde nicht hervor.

Die im Heimatstaat eines Antragstellers allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse vermögen die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht zu tragen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzliche alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt sind. Eine im Heimatland des Asylantragstellers herrschende Bürgerkriegssituation indiziert sohin nach der ständigen Judikatur der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, aber auch nach der Auslegung, die die GFK in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft.

In Bezug auf Ihre Volksgruppenzugehörigkeit lässt sich für das Bundesamt aus der allgemeinen Situation in Somalia keine Verfolgung Ihrer Person erkennen und brachten Sie Derartiges auch mit keinem Wort vor.

Eine konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von Ihnen nicht behauptet. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Sie vermochten also, insgesamt beurteilt, nichts vorzubringen, was unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre. Sie sind demnach nicht Flüchtling im Sinne dieser internationalen Norm.

Das Bundesamt gelangt nach eingehender Würdigung Ihres Vorbringens zur Ansicht, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der GFK droht und ist Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus diesem Grund abzuweisen.

Insgesamt geht die Behörde aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass aus den von Ihnen genannten Gründen keine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem Fall einer Rückkehr ersichtlich ist.

Die Feststellung, dass im Fall einer Rückkehr keine Gefährdungslage vorliegt und Ihnen somit eine Rückkehr in Ihr Heimatland zumutbar ist, stützt sich auf die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsland Somalia. (...)"

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem Folgendes fest:

"(...) Aufgrund Ihrer persönlichen Situation in Somalia lässt sich aufgrund Ihrer glaubhaften Angaben keine Verfolgung Ihrer Person erkennen, zumal Ihnen in der Stadt XXXX die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte. Sie lebten in einer Region, die ein Konfliktgebiet Somalilas darstellt. Ihnen wäre es jedoch offen gestanden, sich in die Hauptstadt XXXX zu begeben, um aus dieser Konfliktregion wegzukommen und Sicherheit zu finden.

Gemäß Art. 8 StatusRL kann ein Mitgliedstaat bei Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil der Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.

Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (siehe auch Art. 8 Abs. 2 StatusRL).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, das das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; VwGH 11.6.1997, 95/21/0908; VwGH 6.11.1998, 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, VwGH 17.2.2000, 97/18/0562; AsylGH 1.9.2008, E10 249.166-0/2008).

Dazu ist auszuführen, dass XXXX, eine gewisse Beständigkeit an Sicherheit aufweist, und Sie in dieser Stadt vor Ihrer Ausreise für ein Monat lang gelebt haben. In Ihrer Persönlichkeit waren keine Merkmale erkennbar, die eine generelle und dauerhafte Übersiedlung von XXXX nach XXXX unmöglich erscheinen lassen würde.

Sie vermochten also, insgesamt beurteilt, nichts vorzubringen, was unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre. Sie sind demnach nicht Flüchtling im Sinne dieser internationalen Norm.

Das Bundesamt gelangt nach eingehender Würdigung Ihres Vorbringens zur Ansicht, dass Ihnen in Somalia keine Verfolgung droht und ist Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus diesem Grund abzuweisen.

(...)"

Zu Spruchpunkt II. wurde Folgendes erwogen:

"(...) Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, kann im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gesprochen werden die alle samt eine Option der innerstaatlichen Fluchtalternative zulassen. Es kann somit in Ihrem Fall nicht vom Vorliegen einer oben bezeichneten Gefahr oder Bedrohung in Ihrem Heimatland ausgegangen werden.

Auch besteht kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnte. Gemäß Ihrer niederschriftlichen Angaben sind Sie derzeit gesund und wurden keine medizinischen Befunde in Vorlage gebracht, aus denen Gegenteiliges oder eine lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen festgestellt ist. Auch ergibt sich aus den ha. Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia insbesondere in XXXX kein Hinweis, dass dort eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliegt. Eine medizinische Versorgung und die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist in Somalia grundsätzlich gewährleistet.

Dass Sie sich in Ihrem Heimatland, speziell in Somalia, auf ländertypischen Niveau versorgen können bzw. Ihr Überleben sichern können, ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen und zeigt sich dies auch am Beispiel Millionen anderer in Somalia lebender Personen. Es traten keine Gründe hervor, welche entgegen der erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - Sie waren bereits vor Ihrer Ausreise erwerbstätig und haben für Ihren Unterhalt und den Ihrer Familienmitglieder gesorgt - zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts sind.

Anzuführen ist, dass nicht verkannt wird, dass Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 ERMK nicht tangiert ist. Aus den tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland tritt hervor, dass auch Ihnen die Teilnahme am Wirtschaftsleben zur Erhaltung der eigenen Existenz - so wie es sich am Beispiel Millionen anderer dort lebender Personen darstellt -- grundsätzlich möglich und zumutbar ist (Sie sind gesund, Sie sind in einem erwerbsfähigem Alter und erwerbswillig). Es ist kein offensichtlicher Grund erkennbar, dass Sie nicht in Somalia erneut ein zumutbares Auskommen finden könnten zumal Ihre Familie weiterhin dort lebt. Dass Sie im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würden, ist nicht feststellbar.

Die Behörde gelangte somit zur Ansicht, dass vor dem Hintergrund Ihrer Angaben und der getroffenen, Feststellungen zu Ihrer Heimatregion keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen, in Somalia und insbesondere in XXXX einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass es in Ihrem Fall nicht zur Gewährung subsidiären Schutzes kommen kann.

Wie den Feststellungen der Staatendokumentation zu entnehmen ist, kehren nach Somalia und speziell nach XXXX - in geringerem Ausmaß dem Vernehmen nach bisweilen Flüchtlinge bzw. anerkannte Asylbewerber zurück, unter ihnen in Einzelfällen auch wohlhabende und gut ausgebildete, was auch auf Sie, Sie waren in Somalia Englischlehrer, erheblich zutrifft. In Somalia gab es in den letzten Jahren mehrfach Projekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern.

(...)"

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätte und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätte. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 14.10.2015 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zusammenfassend geltend gemacht, dass sich der Verweis auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative aus dem zugrundeliegenden Länderberichtsmaterial nicht nachvollziehen lasse, zumal darin unter anderem ausgeführt werde, dass es in jener Stadt de facto keine als sicher zu bezeichnenden Gebiete gebe. Im vorliegenden Fall seien weder die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geforderte Beständigkeit, noch die Erreichbarkeit des als Schutzalternative in Frage kommenden Landesteils gegeben, zumal Al Shabaab die Straßen nach XXXX unter Kontrolle halte. Auch aufgrund der seitens der Behörde als glaubwürdig eingestuften Forderung der Al Shabaab, wonach der Beschwerdeführer nach XXXX reisen und dort für die Miliz kämpfen solle, spreche gegen die Sicherheit jenes Gebiets. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weise durchaus Asylrelevanz auf. Obzwar die Verfolgungssituation nicht von staatlichen Behörden ausginge, sei zu berücksichtigen, dass der somalische Staat keine Schutzfähigkeit aufweise. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK, da Al Shabaab über Kräfte verfüge, welche einflussreich und schwer unter Kontrolle zu bringen seien. Der bloße Aufenthalt in Somalia berge für den Beschwerdeführer die Gefahr erneuter willkürlicher Handlungen der Terrormiliz, welche aufgrund der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers als Englisch-Lehrer in Foltermaßnahmen enden könnten. Dessen westliche Gesinnung könnte fatale Auswirkungen für ihn haben. In Somalia verfüge der Beschwerdeführer über kein sicheres, stabiles Netzwerk. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit dessen konkreter Situation im Falle einer Rückkehr zu befassen und auf textbausteinartige Ausführungen verwiesen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 19.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer brachte vor, in Somalia aufgrund seiner Tätigkeit als privater Englisch-Lehrer im Gebiet XXXX ins Visier der Al Shabaab-Milizen geraten zu sein und in diesem Zusammenhang bereits eine mehrwöchige Gefangenschaft erlitten zu haben, welche ihn zur Flucht veranlasst hätte.

Die Behörde ging von einer Glaubwürdigkeit der dargelegten Verfolgungssituation aus, erblickte in dieser jedoch keinen asylrelevanten Sachverhalt und verwies im Übrigen auf eine in XXXX vorhandene innerstaatliche Schutzalternative.

In diesem Zusammenhang bleibt vorweg anzumerken, dass sich die Erwägungen der belangten Behörde, wonach in den seitens des Beschwerdeführers geschilderten Vorkommnissen keine individuell gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen erkannt werden können, für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der dem Bescheid zugrunde liegenden Länderberichte als nicht schlüssig nachvollziehbar erweisen, zumal der Beschwerdeführer vorbrachte gerade aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit ins Visier der Al Shabaab geraten zu sein und in diesem Zusammenhang auch bereits konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Auch finden sich keine näheren Feststellungen zur Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers, insbesondere der Frage, ob selbige unter Kontrolle der Al Shabaab steht, worin jedoch eine für die Beurteilung der Asylrelevanz des erstatteten Vorbringens zentrale Frage zu erblicken ist.

Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall jedoch insbesondere daraus, dass die Behörde im Hinblick auf die Frage des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Schutzalternative lediglich ansatzweise Ermittlungen tätigte und sich dadurch diese sowohl für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch für die Gewährung subsidiären Schutzes zentrale Frage als keiner abschließenden Beurteilung zugänglich erweist.

Die Annahme einer innerstaatlichen Schutz- oder Fluchtalternative erfordert nach der Rechtsprechung im Hinblick auf das ihr ua innewohnende Zumutbarkeitskalkül insb nähere Feststellungen über die im Falle eines Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Beschwerdeführers (VwGH 28. 10. 2009, 2006/01/0793 = ZfVB 2010/650; 17. 3. 2009, 2007/19/0459 = ZfVB 2009/1708; zur Maßgeblichkeit auch für Entscheidungen über den Refoulementschutz: VwGH 17. 10. 2006, 2006/20/0120 = ZfVB 2007/1540; 31. 1. 2002, 99/20/0497= ZfVB 2003/383).

Ob dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im konkreten Fall möglich und zumutbar ist, hätte vor diesem Hintergrund weitergehender Ermittlungen bedurft.

So ergibt sich aus den im Rahmen des angefochtenen Bescheides getroffenen Erwägungen bereits nicht, auf welche Feststellungen die Annahme, dass der Beschwerdeführer in XXXX keiner Gefährdungslage in Zusammenhang mit der von ihm geschilderten Bedrohungslage ausgesetzt sein würde, gestützt wird. Weshalb die Behörde davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der - seitens der Behörde als glaubhaft erachteten Verfolgung durch die Al Shabaab im Raum XXXX - in XXXX keine Gefährdung in diesem Zusammenhang drohen würde, lässt sich aus den dem Bescheid zugrundeliegenden allgemeinen Herkunftslandinformationen nicht nachvollziehen und hätte sohin ergänzender Sachverhaltsfeststellungen bedurft.

So lässt die bekämpfte Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine konkrete Auseinandersetzung damit vermissen, ob dem Beschwerdeführer - trotz Rückzuges der Al Shabaab aus XXXX - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als Englischlehrer und den vor diesem Hintergrund bereits erfolgten Übergriffen und Drohungen durch Al Shabaab, sowie der Weigerung des Beschwerdeführers, nach XXXX zu gehen, um für diese zu kämpfen, wodurch sich der Beschwerdeführer offenkundig gegen die Al Shabaab gestellt hat, droht. Die Länderberichte der belangten Behörde zu Somalia enthalten jedenfalls keine klaren Aussagen zur dortigen aktuellen Lage, zumal einerseits von einer Verbesserung der Sicherheitslage gesprochen wird, andererseits weitere Übergriffe durch Al Shabaab nicht ausgeschlossen werden können. Eine sich (auch) auf XXXX erstreckende Gefährdungslage lässt sich sohin anhand der herangezogenen Länderberichte nicht vorweg ausschließen (in diesem Sinne vgl. etwa BVwG vom 1.6.2016, Zl. W234 2103705-1/9E).

Die Behörde wird sohin zunächst entsprechende Ermittlungen dahingehend zu tätigen haben, ob sich die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Verfolgungssituation allenfalls auch in XXXX auswirken könnte. Sofern die Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dass dies nicht der Fall ist, wird die Behörde Feststellungen zu der den Beschwerdeführer im Falle einer Niederlassung in XXXX konkret erwartenden Lage zu treffen haben.

Im Rahmen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen findet sich unter dem Punkt "Rückkehr" die folgende Passage: "Der UNHCR geht davon aus, dass es in XXXX sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus XXXX stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014)."

Aus den im angefochtenen Bescheid festgestellten Informationen zu Rückkehrfragen geht also hervor, dass für den Fall einer Rückkehr nach Somalia, so hier seitens der Behörde angedacht nach XXXX, eine entsprechende Aufnahme in die Familie und / oder den Clan erforderlich ist (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse W211 1432371-1 vom 18.12.2014, W211 1434561-1 vom 08.01.2015 und W105 1430512-1 vom 19.01.2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterließ es im vorliegenden Fall jedoch gänzlich, sich mit der Frage der den Beschwerdeführer in XXXX konkret zu erwartenden Lage auseinanderzusetzen. So finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zur Frage des Vorhandenseins eines familiären bzw sozialen Netzes in XXXX, in welches der Beschwerdeführer allenfalls Aufnahme finden könnte. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, in XXXX einige Jahre lang die Schule besucht zu haben und damals bei einem - zwischenzeitlich verstorbenen - Onkel gelebt zu haben. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus Angehörige in XXXX besitzt, fand jedoch keine Erörterung. Ebensowenig wurden Feststellungen zur Frage getroffen, ob es dem Beschwerdeführer (alternativ) durch Unterstützung seines Clans bzw auf sich alleine gestellt möglich und zumutbar wäre, sich in XXXX eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Alleine aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Ausreise für einen Monat in jener Stadt aufgehalten habe, lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht auf das Vorliegen einer dauerhaften innerstaatlichen Schutzalternative schließen, zumal seitens der Behörde auch nicht die näheren Lebensumstände in diesem Zeitraum erfragt wurden (etwa ob für den Beschwerdeführer die Notwendigkeit bestanden hätte, sich versteckt zu halten).

Da für die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Ermittlungen erforderlich sind, fehlt es dem Bescheid auch insofern an einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage.

Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht sowie in Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, nämlich die Erteilung von Englischunterricht trotz entsprechender Warnungen durch Al Shabaab un in weiterer Folge dessen Weigerung, für diese zu kämpfen, könnte diesem eine missliebige religiöse Gesinnung unterstellt werden. Der Beschwerdeführer hat sich dadurch offenkundig gegen die Al Shabaab gestellt, war in diesem Zusammenhang bereits konkreten Übergriffen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und wird daher im fortgesetzten Verfahren eine mögliche aktuelle, individuelle Verfolgungsgefahr zu prüfen sein.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann eine noch immer bestehende Verfolgungsgefahr der Person des Beschwerdeführers durch - gegebenenfalls nunmehr im Untergrund agierende - Al Shabaab Milizen keinesfalls ausgeschlossen werden

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der Al Shabaab, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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