BVwG W211 2123855-1

W211 2123855-1Tribunale amministrativo federale31 ago 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, soziale<br/>Gruppe, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W211 2123855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2123855.1.00

Spruch

W211 2123855-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Kasachstan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am XXXX 2014 gestellten Antrags auf internationalen Schutz, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2016 zu Recht:

A)

I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung eines Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Dem Antrag der XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG in Bezug auf Kasachstan stattgegeben.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 31.08.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Kasachstans, stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Mann und ihr Sohn bereits seit 2012 als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich leben würden. Ihr Fluchtgrund sei eine Familienzusammenführung; sie sei außerdem von vier Männern zusammengeschlagen worden.

3. Am XXXX 2015 brachte der Vertreter der beschwerdeführende Partei eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.

Am 14.03.2016 richtete der Vertreter der beschwerdeführenden Partei ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, in dem daran erinnert wurde, dass bisher eine Vorlage der Beschwerde samt der Akten an das Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht urgierte daraufhin die Übermittlung der Verwaltungsakten.

Am XXXX 2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt und die Säumnisbeschwerde mit dem Hinweis vor, dass eine Erledigung des Falles nicht fristgemäß erfolgen können würde.

4. Mit Schreiben vom 14.04.2016 wurden die beschwerdeführende Partei, ihr gewillkürter Vertreter, X.Y. als Zeuge und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2016 geladen.

5. Am XXXX 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung sowie des X.Y. als Zeugen eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei und X.Y. gaben dabei an, gesund zu sein. Die beschwerdeführende Partei sei verheiratet und wohne zur Zeit nicht mit ihrem Mann und ihrem Sohn zusammen, da es Probleme mit der auch dort wohnhaften Schwiegermutter gebe. Ihrem Sohn gehe es besser; er habe Probleme mit der Nase gehabt, weswegen er auch operiert worden sei. Die beschwerdeführende Partei arbeite ehrenamtlich und besuche Deutschkurse. In Kasachstan würden noch ihre Eltern leben. Sie habe dort die Grund- und Berufsschule besucht und 20 Jahre lang als Verkäuferin gearbeitet.

Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Mann Polizist gewesen sei und wegen eines Vorfalls mit einem Kollegen Probleme bekommen habe. Sie sei eines Abends auf dem Nachhauseweg von drei Personen überfallen worden. Sie sei deswegen eineinhalb Monate im Krankenhaus gewesen. Man habe sie nach ihrem Mann gefragt. Ihre Eltern hätten sie aus dem Krankenhaus abgeholt und sie habe dann bei ihnen gelebt. Auf die Frage, wann dieser Vorfall ungefähr gewesen sei, meinte sie, ob sie nachschauen dürfe. Nach Blick auf einen Zettel gab sie an, von Juli bis September 2014 im Krankenhaus gewesen zu sein. Darauf hingewiesen, dass ihr Mann erzählt habe, dass dieser Vorfall vor seiner Ausreise im Jahr 2012 gewesen sei, meinte sie, dass es wohl 2012 gewesen sein müsse. Medizinische Unterlagen zu ihrem Aufenthalt in einem Krankenhaus in Kasachstan habe sie bereits geschickt. Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, wegen der Unterlagen nachzusehen und sie gegebenenfalls nachzureichen. Sie sei erst 2014 ausgereist, weil man Geld dafür brauche. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, umgebracht zu werden. Ihr Mann sei jetzt in Russland und in Kasachstan zur Fahndung ausgeschrieben; sie selbst aber nicht. Sie sei wegen ihres Mannes verhöhnt worden.

Der Zeuge X.Y. gab an, dass mit seinem Sohn alles in Ordnung sei. Er wolle arbeiten gehen und eine Wohnung mieten, sodass die Familie getrennt von seiner Mutter leben könnte. Er sei damals ausgereist, als seine Frau im Krankenhaus gelegen sei.

6. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei legte am XXXX 2016 eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zu Kasachstan vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Kasachstans, die am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus XXXX in Kasachstan, wo auch immer noch ihre Eltern leben. Eine Schwester lebt in der Ukraine.

XXXX (In weitere Folge teilweise abgekürzt als: X.Y.), geboren am

XXXX 1972, StA. Kasachstan, ist der Ehemann der beschwerdeführenden Partei. Das Paar heiratete am XXXX 1995 in Kasachstan. Ihm wurde mit Bescheid vom XXXX 2012, Zl. XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Zuletzt wurde die Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom XXXX 2015 bis zum XXXX 2017 verlängert.

XXXX , geboren am XXXX 1997, StA. Kasachstan, ist der Sohn der beschwerdeführenden Partei. Ihm wurde mit Bescheid vom XXXX 2012, Zl. XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG zuerkannt.

Der Ehemann und der Sohn der beschwerdeführenden Partei leben gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter in Österreich. Die beschwerdeführende Partei teilt mit ihnen zur Zeit keinen Wohnsitz.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei absolvierte am XXXX 2016 das ÖSD Zertifikat A1. Sie leistet gemeinnützige Arbeit als Reinigungskraft am XXXX (12 Stunden/Monat) und arbeitete auch zumindest einmal freiwillig im XXXX mit. Ein Sozialbericht der Caritas weist die beschwerdeführende Partei als engagierte, freundliche und hilfsbereite Frau aus.

Die beschwerdeführende Partei bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist weitgehend gesund. Eine Bestätigung eines Allgemeinmediziners zur Vorlage an die Krankenkasse vom XXXX 2016 führt als Diagnose aus: "Larv. Depression, PTBS?"

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei von Verfolgern ihres Ehemannes im Jahr 2012 oder im Jahr 2014 überfallen und zusammengeschlagen wurde. Es wird nicht festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei in Kasachstan wegen ihres Mannes Verfolgung drohte oder drohen würde.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Kasachstan

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Kasachstan, 20.06.2016, Auszüge:

1. Sicherheitslage

Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 3.2016a).

Die kasachische Regierung ist weiterhin bestrebt, die Kooperation im Kampf gegen den Terrorismus z.B. mit den Vereinigten Staaten auszuweiten. Die kasachische Regierung zeigt sich angesichts der Bedrohung durch den sog. Islamischen Staat und der Unsicherheit in Afghanistan besorgt. Im April 2015 schätzte der Vorsitzende des Nationalen Sicherheitskomitees, Nurtai Abykaev, die Zahl der Kasachen in Syrien auf 350, wobei hiervon nur 150 an den Kämpfen beteiligt seien. Beim Rest handle es ich um Familienmitglieder (USDOS 2.6.2016). Insgesamt wird die Bedeutung des Islamismus aber für nicht sehr groß gehalten (GIZ 3.2016).

Kasachstan verfügt über eine umfassende Anti-Terrorismus-Gesetzgebung. Es gibt vier spezielle Anti-Terror-Einheiten beim Innenministerium sowie eine weitere beim Nationalen Sicherheitskomitee. Was den Umgang mit ehemaligen IS-Kämpfern anlangt, wird einerseits ein Rehabilitationsprogramm umgesetzt, andererseits werden ehemalige IS-Kämpfer auch verhaftet und gerichtlich verfolgt. Der gesetzliche Rahmen für die Terrorismusbekämpfung stand 2015 in Kritik, nachdem es zur Verhaftung und Strafverfolgung von Einzelpersonen und Gruppen kam, deren Vergehen nach internationalen Standards nicht als terroristische Handlungen betrachtet werden. Beispielsweise wurden Mitglieder verbotener religiöser Gruppen, wie der Tablighi Jamaat, verhaftet, die auf Gewalt verzichten. Während in der Vergangenheit die Gesetzesvollzugsorgane dafür kritisiert wurden, dass sie Mitglieder von verdächtigten Terrorgruppen eher erschießen als verhaften, geht die Tendenz in den letzten Jahren in Richtung Festnahme und Verhör. 2015 zählte die Generalstaatsanwaltschaft 280 Fälle von Extremismus und Terrorismus in Kasachstan. Die meisten Verhafteten waren Rekrutierer. Es gab nur wenige Fälle, bei denen es um beabsichtigte Terroraktionen oder Reisen in ausländische Kriegsgebiete ging. 2015 wurden 71 Personen wegen Terrorverdachts und 13 wegen der Teilnahme an bewaffneten Konflikten im Ausland verurteilt (USDOS 2.6.2016).

Am 5.6.2016 und am Folgetag kam es in der 400.000 Einwohner-Stadt Aqtobe zu Schießereien zwischen mutmaßlichen islamistischen Extremisten und Sicherheitskräften, bei denen laut Innenministerium 19 Tote gab. Zwei Dutzend junger Männer überfielen ein Waffengeschäft, dann ein zweites und schließlich eine Kaserne der Nationalgarde. Es wurde die oberste Terrorwarnstufe ausgerufen (FR 6.6.2016). Unter den Toten waren 13 Attentäter, drei Zivilisten und drei Nationalgardisten. Die Behörden machten militante Islamisten für die Angriffe verantwortlich (RFE/RL 7.6.2016). Während nachfolgender Polizeirazzien wurden fünf weitere vermeintliche Attentäter getötet, sodass sich die Zahl der Toten auf 25 erhöhte (RFE/RL? 10.6.2016).

Quellen:

2. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justizwird von der Exekutive eingeschränkt. Überdies dominiert generell der Staatspräsident die Justiz (USDOS 13.4.2016, vgl. BTI 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes und jene der lokalen Gerichte sowie die Mitglieder des Obersten Justizrates. Zwar sieht die Verfassung die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit des Gerichtswesens vor, doch in der Praxis ist sie der Exekutive dienlich und schützt die Interessen der herrschenden Eliten (FH 12.4.2016).

Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2016a).

Obgleich es den Gerichten obliegt, Haftbefehle zu bewilligen oder zu verweigern, werden solche auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ausgestellt. Die Staatsanwälte haben die Macht, Untersuchungen und Festnahmen zu autorisieren (USDOS 13.4.2016).

Das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen befand im November 2015, dass es immer noch eine mangelnde Ausgewogenheit zwischen der Rolle des Staatsanwaltes, der Verteidigung und der Richter gäbe. Die dominante Rolle des Staatsanwaltes im Gerichtsverfahren besteht weiterhin ebenso wie der Mangel der gerichtlichen Kontrolle der Handlungen der Staatsanwälte. Denn die Richter sind infolge ihrer Abhängigkeit von der Regierung allzu sehr den Staatsanwälten untergeben. So können Verteidiger weiterhin keine Beweise sammeln und vorlegen (OMTC 25.2.2016).

Quellen:

3. Sicherheitsbehörden

Die Zentralregierung hält das Gewaltmonopol inne. Das Nationale Sicherheitskomitee (KNB) ist weiterhin die Hauptinstitution, die für die nationale Sicherheit verantwortlich ist und eng mit dem Innenministerium zusammenarbeitet. Dem KNB steht mit Nurtay Abykaev ein enger Vertrauter des Präsidenten vor (BTI 2016).

Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das erwähnte KNB. Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei Anti-Terror-Maßnahmen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Das KNB, Syrbar (Auslandsgeheimdienst), die Agentur für die Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes und Anti-Korruption berichten dem Präsidenten direkt (USDOS 13.4.2016).

Korruption unter den Gesetzesvollzugsorganen ist weit verbreitet. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt. Seit 1.1.2016 ist die Polizei gesetzlich verpflichtet, die Verhafteten über ihre Rechte aufzuklären. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden vor der Anklage festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeitperiode als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird, um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlichen Verhaftungen (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

4. Korruption

Korruption ist allgemein verbreitet und reicht in alle Bereiche der Regierung hinein (BTI 2016). Nach wie vor kommen Korruption und politische Interventionen im Rechtsbereich vor (AA 3.2016a, vgl. BTI 2016).

Korruption ist in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet. Das Innenministerium, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die Disziplinarkommission für den Staatsdienst sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert, und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Die Generalstaatsanwaltschaft vermeldete hingegen für die ersten zehn Monate des Jahres 2015, das über 1.000 Beamte wegen Korruptionstatbeständen verurteilt wurden und in über 3.000 Fällen Untersuchungen eingeleitet wurden. Das neue Strafrecht hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Sanktionierung von Straftaten in Verbindung mit Korruption verschärft, u.a. lebenslange Sperre für den Öffentlichen Dienst und das Streichen von Verjährungsfristen (USDOS 13.4.2016).

Im Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Kasachstan auf Platz 126 von 175 bewerteten Ländern (TI 2014). 2015 befand sich das Land praktisch unverändert auf Rang 123 von 168 Ländern (TI 2015).

Quellen:

5. Ethnische Minderheiten

Laut Schätzung (2009) sind 63,1% der Einwohner ethnische Kasachen; 23,7% Russen; 2,9% Usbeken; 2,1% Ukrainer; 1,4% Uiguren; 1,3% Tataren; 1,1% Deutsch und 4,4% gehören anderen Ethnien an (CIA 7.6.2016, vgl. ASRK 2011). Von 1999 bis 2009 nahm der Anteil der Kasachen hierbei von 53,5 auf 63,1%zu, jener der Russen als zweitgrößter Gruppe schrumpfte im gleichen Zeitraum von 29,9 auf 23,7%. Mit Ausnahme der Usbeken, haben sich die Anteile aller Minderheiten an der Gesamtbevölkerung verkleinert, auch von Minderheiten, die in absoluten Zahlen gewachsen sind (ASRK 2011).

Kasachstan ist besonders stolz auf die Tatsache, dass die mehr als 130 Ethnien und mehr als 30 Religionsgruppen im Land friedlich zusammenleben und betont dies auch immer wieder (ÖB Astana 16.2.2015). Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine "Kasachisierungs"-Tendenz erkennen. Kasachstan wird zunehmend nicht mehr als "gemeinsames Haus", sondern als Haus der Kasachen betrachtet. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation. Durch die Ereignisse in der Ukraine reagiert das offizielle Kasachstan derzeit sehr nervös auf vereinzelte Forderungen nach Autonomie oder Anschluss an Russland. Offenbar ausgelöst durch die aktuelle Wirtschaftskrise ist seit 2015 eine neue Ausreisewelle von Russen zu beobachten. (GIZ 3.2016b).

Quellen:

6. Frauen/Kinder

Knapp 52% der Bevölkerung Kasachstans sind Frauen. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes aus. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet (GIZ 3.2016b).

Auf dem Gender Gap Index des World Economic Forum nahm Kasachstan 2015 Rang 47 von 145 Ländern ein. Überdurchschnittlich war das Abschneiden bei den Subkategorien: "economic participation and opportunity" (mit Ausnahme der Komponente Einkommen, wo lediglich Rang 89 erreicht wurde), "educational attainment" und "health and survival". Unterdurchschnittlich rangierte Kasachstan hinsichtlich der politischen Position von Frauen. Infolge der unterdurchschnittlichen Repräsentanz in politischen Vertretungs- und Regierungsorganen gab es hier bloß Platz 78 (WEF 2016).

Das Europäische Parlament hieß in der Resolution zur Implementierung der EU-Zentralasien Strategie die kasachische Strategie zur Geschlechtergleichstellung willkommen, bedauerte jedoch gleichzeitig die mangelnde Vertretung von Frauen in den kasachischen staatlichen Entscheidungsorganen trotz der gesetzlich festgelegten 30-Prozent-Quote (EP 13.4.2016).

Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt kennt zahlreiche Arten von häuslicher Gewalt, wie physische, psychologische, sexuelle, und ökonomische und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen sowie der NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Rechts- und Genderexperten sehen die Gesetzeslage als unzureichend. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz durch das Gesetz gefunden, noch gab es Berichte von Strafverfolgungen. Die Polizei greift in Familiendispute nur dann ein, wenn sie glaubt, dass der Missbrauch lebensgefährlich ist. Jede regionale Polizeikommandantur verfügt über einen Spezialisten zu Genderfragen, die in der Regel eine Frau ist. Nachdem 2014 Änderungen am Gesetz zur Prävention von häuslicher Gewalt vorgenommen wurden, öffnete die Regierung Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt in Regionen, wo diese noch nicht bestanden hatten. Infolgedessen wurden im Jahr 2014 3.500 Frauen an Krisenzentren verwiesen, um dort rechtliche und psychologische Unterstützung zu erhalten. Laut Innenministerium bestehen 28 Krisenzentren (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

7. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert die innere Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückwanderung. Trotz einiger Einschränkungen respektiert die Regierung diese Rechte. Emigration ist allerdings durch das Gesetz über nationale Sicherheit eingeschränkt. Geheimnisträger dürfen fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst das Land nicht verlassen. Die Regierung verlangt anlässlich der Auswanderung ein permanentes Ausreisevisum, für welches die Überprüfung des Strafregisters und der Kreditwürdigkeit von Nöten ist. Die Regierung kooperiert mit dem Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen, um Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 16.6.2016).

Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nasarbajew ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014)

Quellen:

8. Grundversorgung/Wirtschaft

2014 wurde die Führung des Landes offenbar von geringeren Wachstumsraten als in den Vorjahren überrascht. 2013 hatte das BIP ca. 232 Mrd. US-Dollar betragen, das BIP-Wachstum lag bei 6%; 2014 waren es 212 Mrd. US-Dollar und 4,3%. Im Februar 2014 musste der Tenge um fast 20% abgewertet werden. Die Verschiebung bei der Aufnahme der Erdölförderung in Kaschagan zeigte Auswirkungen, vor allem aber bereitet die schwächelnde russische Wirtschaft bei der engen Verknüpfung beider Ökonomien Probleme. Bei der mangelnden Diversifizierung der Wirtschaft hat Kasachstan darüber hinaus wenige Einflussmöglichkeiten. Der global immer weiter sinkende Ölpreis macht die wirtschaftliche Situation immer schwieriger. Ende 2015 hatte der Tenge einen um mehr als 50% geringeren Wert als zu Beginn des Jahres. Die Führung des Landes reagiert mit verschiedenen Antikrisenmaßnahmen. U.a. kündigte der Präsident die Privatisierung diverser großer in staatlicher Hand verbliebener Unternehmen an, was in der Bevölkerung Besorgnis ausgelöst hat. Beobachter halten vor allem auch eine effektive Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption für notwendig (GIZ 3.2016c).

Die Wertminderung der Landeswährung hat zu einer Diskussion über den Grad der Ungleichheit zwischen den Reichsten und Ärmsten geführt, was zu substantiellen sozialen Brüchen führen könnte. Die beiden ärmsten Regionen sind Mangistau und Süd-Kasachstan. Kasachstan liegt weltweit auf Platz 16, was die Zahl der Millionäre anbelangt. Obwohl nur 3-4% unter der nationalen Armutsschwelle leben - 2001 waren es noch 47%, lauern die soziale Exklusion und Marginalisierung. Was gegen mögliche Proteste infolge der sozialen Ungleichheit spricht, ist die Existenz einer Mittelschicht, die laut einer Studie aus dem Jahr 2014 41% der Bevölkerung umfasst. Das Durchschnittseinkommen entspricht jenem Russlands und liegt weit höher als in den meisten anderen post-sowjetischen Ländern (BTI 2016).

Die Reallöhne sind 2013 das zweite Jahr in Folge gesunken. Sowohl Unzufriedenheit mit der eigenen sozialen Lage als auch mit von der Regierung geplanten Reformen wirkt aber nur auf sehr wenige Menschen aktivierend. Anfang Februar 2014 hat die Freigabe des Tenge-Kurses und die darauffolgende Entwertung zu Protesten geführt, was ein Durchgreifen der Sicherheitskräfte provozierte. Die aktuelle Wirtschaftskrise und die damit verbundene Entwertung des Tenge verschärfen die sozioökonomische Lage großer Teile der Bevölkerung. Bislang tragen aber nur verzweifelte Hypothekenschuldner ihren Protest auf die Straße, die Masse der Kasachstaner ist noch ruhig.

Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines eigenen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag im Oktober 2014 offiziell bei 5%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20% (GIZ 3.2016b).

Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 5.2014).

Der sog. monatliche Berechnungsindex (MCI) dient der Berechnung von Pensionen, Beihilfen und anderen Sozialleistungen. 2016 betrug mit Stand 5.1.2016 der MCI 2.121 KZT [das sind 5,59 € mit Stand 16.6.2016). Das Mindestgehalt betrug 2016 22.859 KZT, die Mindestpension 25.824 sowie die Mindeststufe für die Berechnung der Basis für die Sozialbeihilfe 22.859 KZT (e.gov 5.1.2016).

Die Unterstützungszahlungen im Falle der Schwangerschaft und der Kindsgeburt werden als Einmalbeträge gewährt, während das Kindergeld monatlich bis zum Alter von einem Jahr ausgezahlt wird. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zu einem Jahr berechnet sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen der letzten 24 Monate multipliziert mit 0,4 minus 10% Pensionsbeitrag. Die Kinderbeihilfe darf nicht 40% des zehnfachen Mindestlohnes übersteigen. Anlässlich der Kindsgeburt wird für das erste bis dritte Kind das Dreißigfache des MCI-Wertes ausbezahlt (64.080 KZT mit Stand 26.2.2016), für das vierte und weitere 50mal der MCI-Wert. Das zusätzliche Monatsgeld bis zum Alter von einem Jahr beträgt für das erste Kind 5,5mal der MCI, für das zweite 6,6mal der MCI, für das dritte 7,7mal der MCI und für jedes weiter Kind 8,5mal der MCI (e.gov 26.2.2016).

Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem vormaligen Einkommen der letzten 24 Monate multipliziert mit einer Einkommensersatzrate. Die Bezugszeit hängt von der Länge der Beschäftigungszeit ab. Der Ersatzratenfaktor beträgt 0.3. Die Bezugsdauer ist 0,7 bei 11 Monaten Beschäftigung und steigert sich in Stufen bis zu 1,0 bei fünfjähriger Arbeitsdauer (US-SSA 2014).

Quellen:

9. Behandlung nach Rückkehr / Migration

Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 3.2016b).

Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).

Neben der Zuteilung von Mittel zwecks Landerwerbs und der Auszahlung von Pauschalbeträgen werden den Oralman laut offiziellen Angaben u. a. folgende Unterstützungsleistungen gewährt: Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, weiterführende Ausbildungslehrgänge, Aufschub bei der Absolvierung des Wehrdienstes, Pensions- und Unterstützungszahlungen, medizinische Leistungen, zoll- und steuerfreier Transfer von Gütern, inklusive Viehbeständen, bei der Übersiedlung nach Kasachstan sowie Quotenplätze in Einrichtungen der mittleren und höheren Berufsbildung (e.gov 11.9.2015).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei und auch zum Verbleib ihrer Eltern basieren auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zum Aufenthalt ihres Mannes und ihres Sohnes sowie zu deren Aufenthaltsberechtigungen in Österreich gründen sich auf deren Verwaltungsakten.

Zur Ehegatteneigenschaft ist zu sagen, dass die beschwerdeführende Partei eine Kopie einer im Jahr 2014 ausgestellten Bestätigung über eine Eheschließung am XXXX 1995 vorlegte. In Hinblick auf die notorisch problematische Qualität von Urkunden aus diesem Raum kann dieser Bestätigung nur eine Indizwirkung zukommen. Aus den Akten des Ehemannes und des Sohnes der beschwerdeführenden Partei gehen jedoch bereits seit 2012 gleichbleibende Angaben zur Ehefrau bzw. Mutter, also zur Person der beschwerdeführenden Partei, hervor. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund daran zu zweifeln, dass die beschwerdeführende Partei die Ehefrau von XXXX und die Mutter von XXXX (Sohn) ist.

In den Bescheiden vom XXXX 2012 erkennt die Behörde Vater und Sohn jeweils nach § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. In der rechtlichen Begründung wird zu Herrn XXXX (Vater) präzisiert: "Jedoch wird aufgrund ihrer persönlichen aber auch der gesundheitlichen Probleme Ihres Sohnes Ihnen in Österreich subsidiärer Schutz gewährt" (Seite 28 des Bescheids). In der rechtlichen Begründung im Bescheid betreffend den Sohn findet sich hingegen explizit der Vermerk: "Ihrem Vater wurde

mit Entscheidung des Bundesasylamtes .... subsidiärer Schutz

gewährt. Somit ist Ihnen dieser Schutz im Rahmen des Familienverfahrens im gleichen Ausmaß zuzuerkennen." Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Ehemann der beschwerdeführenden Partei über subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG verfügt.

Der fehlende gemeinsame Wohnsitz ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei und ihres Mannes in der mündlichen Verhandlung und aus Auszügen aus dem Melderegister vom XXXX 2016.

Die Feststellungen zum Deutschzertifikat und zur freiwilligen Arbeit ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und zur Unbescholtenheit fußen auf Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Strafregister vom XXXX 2016.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens und dem Fehlen anderslautender Unterlagen. Die Bestätigung eines Allgemeinmediziners aus dem Juni 2016 kann auch in Hinblick auf das dort vorkommende Fragezeichen nicht als Diagnose einer Depression oder einer posttraumatischen Belastungsstörung angesehen werden.

3.3. Das als fluchtauslösendes Geschehen erzählte Vorbringen kann allerdings nicht geglaubt werden.

Die beschwerdeführende Partei brachte - zusammengefasst - vor, wegen ihres Mannes von mehreren Männern überfallen worden zu sein. Sie kann jedoch diesen angeblichen Vorfall zeitlich zuerst nicht einordnen, obwohl sie dafür im Rahmen der Verhandlung extra auf einem Blatt Papier nachsieht. Sie gibt zuerst wiederholt an, dass dieser Vorfall 2014 stattgefunden haben soll; ihr Mann berichtete jedoch in seiner eigenen Einvernahme davon, dass seine Frau noch vor seiner Ausreise im Jahr 2012 misshandelt worden und er ausgereist sei, während sie noch im Spital gelegen sei. Diese zeitliche Diskrepanz von zwei Jahren lässt das angebliche Geschehen fraglich erscheinen.

Angeblich wurden medizinische Unterlagen betreffend die beschwerdeführende Partei dem damaligen Vertreter bereits durch den Ehemann vorgelegt: dabei fällt auf, dass in den Verwaltungsakten des Ehemanns und des Sohns Konvolute von medizinischen Unterlagen den Sohn der beschwerdeführenden Partei betreffend aufliegen; keine jedoch, die die beschwerdeführende Partei selbst betreffen. Ob diese Unterlagen tatsächlich verloren gegangen sind oder es sie nie gegeben hat, lässt sich nun nicht mehr aufklären.

Dafür, dass der Vorfall im Jahr 2012 stattgefunden haben soll, spricht auch, dass angeblich bereits der Ehemann der beschwerdeführenden Partei die Unterlagen zum Krankenhausaufenthalt in Kasachstan im Jahr 2012 an seinen damaligen Vertreter gegeben haben will. Das deutet also nicht darauf hin, dass von einem zweiten, späteren Vorfall gesprochen werden sollte; einen solchen möglichen weiteren, späteren Vorfall - zB im Jahr 2014 - brachte die beschwerdeführenden Partei schließlich auch so nicht vor.

Schließlich muss noch mitbedacht werden, dass sich die beschwerdeführende Partei, wenn von einem Vorfall im Sommer 2012 ausgegangen werden soll, immerhin noch zwei Jahre in Kasachstan bei ihren Eltern aufgehalten haben will, was nicht auf einen drängenden Fluchtgrund hinweist.

Da schließlich die beschwerdeführende Partei darüber hinaus besonders vage und oberflächlich in ihren Angaben bleibt, zu den Geschehnissen in Kasachstan kaum etwas vorbringt und schließlich auch zu ihren aktuellen Befürchtungen im Falle einer allfälligen Rückkehr nur vage Auskünfte gibt, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht glauben, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2012 (oder 2014) tatsächlich wegen ihres Mannes von unbekannten Männern zusammengeschlagen wurde.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Die Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei zu diesen Länderberichten vom XXXX 2016 bezieht das Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen mit ein.

4. Rechtliche Beurteilung:

4. 1 Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

Die beschwerdeführende Partei stellte am XXXX 2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am XXXX 2015 erhob sie eine Säumnisbeschwerde.

Bis zum In-Kraft-Treten des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet, binnen sechs Monaten den Bescheid zu erlassen.

Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.

Die 15-monatige Entscheidungsfrist gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.

§ 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 ist hingegen nicht auf bereits vor dem 01.06.2016 nach der bisherigen Rechtslage eingebrachte Säumnisbeschwerden anwendbar (vgl. etwa VwGH 11.10.2006, 2006/12/0128, wonach die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 VwGG [Anm.: außer Kraft getreten am 31.12.2013] im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen müssen).

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist daher im vorliegenden Fall bereits abgelaufen.

Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Ermittlungsschritte gesetzt.

Aus der Aktenvorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2016 gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der beschwerdeführenden Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt.

Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

4.2. Spruchpunkt I.:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.4. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei noch vor der Ausreise ihres Ehemannes oder auch danach wegen seiner Probleme von unbekannten Männern verfolgt und misshandelt wurde. Daher ergeben sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auch keinerlei Hinweise darauf, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch unbekannte Männer wegen ihres Ehemannes drohen würden.

4.2.5. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylg nicht stattgegeben werden.

4.3. Spruchpunkt II.:

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.3.3. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG führt aus, dass Familienangehöriger unter anderen ist, wer Ehegatte eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Nach § 34 Abs. 3 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.4. Mit Bescheid vom XXXX 2012 wurde dem Ehemann der beschwerdeführenden Partei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die diesbezügliche Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid vom XXXX 2015 bis zum XXXX 2017 verlängert.

Wie oben bereits ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Ehe zwischen XXXX und der beschwerdeführenden Partei bereits in Kasachstan bestand.

Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Fortsetzung des Familienlebens zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihrem Ehemann in einem anderen Staat möglich sein soll.

Gegen den Ehemann der beschwerdeführenden Partei wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Und schließlich war der beschwerdeführenden Partei, wie oben unter

4.2. ausgeführt, nicht der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

4.3.5. Daher ist ihrem Antrag auf internationalen Schutz dahingehend stattzugeben, dass ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuzuerkennen ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

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