W209 2125542-1•BVwG W209 2125542-1
W209 2125542-1Tribunale amministrativo federale31 ago 2016
Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, Zurückweisung
W209 2125542-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über den in der Beschwerdesache des XXXX, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 08.01.2016 gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.01.2016 stellt das Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden die belangte Behörde) fest, dass dem Beschwerdeführer (erst) ab 04.01.2016 (wieder) Arbeitslosengelt gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2015 eine Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX ab 09.12.2015 bekannt gegeben habe und nicht binnen einer Woche, sondern erst am 04.01.2016 mitgeteilt habe, dass die Arbeitsaufnahme nicht erfolgt sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er erst am 04.01.2016 erfahren habe, dass er am 09.12.2015 angemeldet und am selben Tag wieder abgemeldet worden sei. Es sei zwar richtig, dass er von seinem Arbeitgeber am 3. Dezember angerufen worden sei und mit diesem vereinbart habe, dass er ab 9. Dezember zu arbeiten beginnen könne. Da er jedoch nicht zurückgerufen worden sei, sei er davon ausgegangen, dass er nicht kommen müsse.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2016, GZ: RAG70566/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2015 dem AMS Korneuburg mitgeteilt hatte, dass er ab 09.12.2015 eine Beschäftigung aufnehmen werde. Dies sei in seinem Datensatz vermerkt und der Bezug mit 09.12.2015 aufgrund dieser Angabe eingestellt worden. Da er erst am 04.01.2016 gegenüber dem Arbeitsmarktservice gemeldet habe, dass die Beschäftigung nicht zu Stande gekommen sei, obwohl er dies binnen einer Woche hätte tun müssen, sei der Leistungsbezug erst ab 04.01.2016 zu gewähren gewesen.
4. In seinem rechtzeitig dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 21.04.2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass es seinerseits weder am 3. Dezember noch am 7. Dezember eine Kontaktaufnahme mit dem AMS Tulln gegeben habe, und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A)
Das (infolge der Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 71/2013, für die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung allein maßgebliche [vgl. Verfassungsgerichthof vom 02.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10]) VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.
Seit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der verfassungsgerichtlichen Aufhebung kommt rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden somit auch im Anwendungsbereich des AlVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.
Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG).
Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.
In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war das Begehren des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
Mit dem gegenständlichen Beschluss wird eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen. Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt gesondert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage, wonach im Fall der kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt, ist eindeutig. Insofern konnte sich das Gericht auf eine klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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