BVwG W188 2123048-1

W188 2123048-1Tribunale amministrativo federale31 ago 2016

Regest

besondere Härte, Einhebungsgebühr, Gebührennachlass,<br/>Gerichtsgebühren, Liegenschaftseigentum, Mitwirkungspflicht,<br/>Nachlassantrag, Vermögensverhältnisse, wirtschaftliche<br/>Schwierigkeiten

Testo completo

BVwG W188 2123048-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2123048.1.00

Spruch

W188 2123048-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.11.2015, Zahl: XXXX , betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (LG) vom 18.03.2015, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer (BF) im Zusammenhang mit dem näher bezeichneten Verfahren zur Zahlung einer Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 176,75 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00 bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet.

2. Das vom BF eingebrachte, als Vorstellung bezeichnete Schreiben vom 03.04.2015, eingelangt beim LG am 08.04.2015, wurde aufgrund dessen Inhaltes als Nachlassgesuch qualifiziert und an die Einbringungsstelle XXXX weiter geleitet.

3. Mit an den BF gerichtetem Schreiben vom 30.09.2015 teilte die belangte Behörde diesem mit, dass sein Vorbringen zu allgemein gehalten und nicht bescheinigt sei, weshalb er aufgefordert werde, binnen 14 Tagen den angeschlossenen Fragebogen - insbesondere betreffend die Wohnverhältnisse, das Einkommen, sein Vermögen und seine allfälligen Verbindlichkeiten - ausgefüllt und unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungsmittel vorzulegen oder den Antrag zurückzuziehen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Nachlassantrag des BF mit der wesentlichen Begründung nicht statt, dass er seine Angaben größtenteils nicht bescheinigt habe und Vermögen vorhanden sei, welches die Höhe der Abgabenschuld beträchtlich übersteige. Sohin liege eine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG nicht vor.

5. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 11.02.2016 brachte der Rechtsvertreter des BF im Wesentlichen vor, dem BF sei es untersagt, seine Liegenschaften gewinnbringend zu verpachten, seine wirtschaftliche Situation sei zerstört, er beziehe eine Mindestpension, aufgrund seines Liegenschaftsbesitzes sei ihm der Bezug der Ausgleichszulage verwehrt und selbst für den Fall einer in absehbarer Zeit erfolgenden Aufhebung der Nachlassseparation würde er hohe Finanzmittel benötigen, um aus seinem landwirtschaftlichen Anwesen einen florierenden Betrieb zu machen. Der BF sei jedenfalls bestrebt, den Landwirtschaftsbetrieb wieder aufzubauen und sein Eigentum zu erhalten. Sohin liege ein Härtefall iSd § 9 Abs. 2 GEG vor, weshalb beantragt werde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Nachlassgesuch stattzugeben, bzw. in eventu diesen Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Schließlich wurde auf den Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2015 verwiesen, mit dem gegenüber dem BF Gebühren iHv € 715,00 nachgelassen wurden. Unter einem wurden mit der Beschwerde Kopien des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 22.11.2005, 1 Ob 230/05p, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.1999, 99/05/0039, vorgelegt und des vorerwähnten Bescheides vom 15.01.2015 vorgelegt.

6. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 18.02.2016 (eingelangt am 14.03.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

7. Auf hg. Anfrage (siehe ho. Verfahren W208 2123051-1) teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.06.2016 ua. mit, aus dem Antrag des BF auf Verfahrenshilfe und dem Fragebogen der Einbringungsstelle sei kein Liegenschaftsvermögen zu entnehmen. Allerdings seien die Liegenschaften XXXX Grundbuch XXXX und EZ XXXX Grundbuch XXXX bereits am 17.01.2014 dem Nachlasswerber zur Gänze eingeantwortet worden, die Einantwortungsurkunde sei seit 23.06.2014 rechtskräftig. Nach den näher bezeichneten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sei aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde kein Recht auf gleiches behördliches Fehlverhalten abzuleiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezieht eine Mindestpension, die Ausgleichszulage wurde ihm aufgrund seines Liegenschaftsbesitzes verwehrt. Er ist bestrebt, den Landwirtschaftsbetrieb wieder aufzubauen und sein Eigentum zu erhalten.

Der BF ist Eigentümer der Liegenschaften XXXX Grundbuch XXXX und EZ XXXX Grundbuch XXXX mit einer Fläche von insgesamt mehr als 58 ha, deren Verkehrswert sich auf zumindest € 200.000,00 beläuft. Die Nachlassseparation des die Liegenschaften betreffenden Erbschaftsverfahrens ist noch nicht abgeschlossen, der BF kann derzeit noch nicht über diese verfügen, der Reinnachlass beträgt €

107. 902,50.

Das näher bezeichnete Bundesland hat dem BF im Zusammenhang mit beschlagnahmten und zunächst für verfallen erklärten Rindern deren damaligen Verkehrswert als Geldersatz zu leisten.

Der BF vermochte seine Vermögenssituation nicht einwandfrei und zweifelsfrei darzutun. Seine derzeitige wirtschaftliche Lage ist vorübergehender Natur.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Besonderen beruhen die Feststellungen betreffend die Eigentümerschaft des BF an den oben bezeichneten Liegenschaften, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde, auf dem (in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss des Bezirksgerichtes (BG) XXXX vom 17.01.2014, GZ: XXXX .

Die Feststellung hinsichtlich des Geldersatzes für beschlagnahmte und zunächst für verfallen erklärte Rinder des BF ergibt sich aus dem Beschluss des OGH vom 22.11.2005, 1 Ob 230/05p, jene betreffend den Reinnachlass aus dem Beschluss des BG vom 30.03.2015 und jene hinsichtlich der nicht abgeschlossenen Nachlassseparation und der daraus resultierenden mangelnden Verfügbarkeit über die oben erwähnten Liegenschaften aus dem Beschluss des BG vom 21.06.2012.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144).

Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte iSd § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021; 29.04.2013, 2010/16/0182).

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180). Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).

Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).

Die Behörde hat in einem Nachlassverfahren aufgrund des Antrages ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen und in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen. Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).

Zunächst ist festzuhalten, dass fallbezogen derart außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des BF durch die Gebührenvorschreibung, somit von einer besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit zu sprechen wäre, nicht dargetan wurden. Vielmehr liegen fallbezogen Umstände vor, die jede in einer gleichen Situation befindliche Person gleichermaßen treffen würde.

Im Weiteren ist unter dem Gesichtspunkt, inwieweit der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte vom Vorliegen individueller Gründe abhängig ist, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180) davon auszugehen, dass der BF eine Mindestpension bezieht und bestrebt ist, den Landwirtschaftsbetrieb wieder aufzubauen und sein Eigentum zu erhalten, sowie Eigentümer (wenn auch derzeit nicht verfügungsberechtigt) der oben erwähnten Liegenschaften mit einem Verkehrswert von zumindest € 200.000,00 ist. Weiters liegt ein Reinnachlass iHv € 107.902,50 vor, zudem sieht der BF einem Geldersatz für beschlagnahmte und verfallen erklärte Rinder entgegen, der von einem Bundesland als Rechtsträger zu leisten sein wird.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann, bzw. im Nachsichtverfahren den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021; 29.04.2013, 2010/16/0182), ist festzuhalten, dass der BF dieser Verpflichtung insofern nicht hinreichend nachgekommen ist, als er bloß oberflächliche Angaben zu Kontoguthaben, seinen Wohnverhältnissen und Schulden machte und insbesondere keine eine Nachvollziehung dieser Umstände ermöglichenden Bescheinigungsmittel vorlegte. Es gelang ihm auch nicht darzutun, warum es ihm angesichts der bezogenen Mindestpension und etwa der Verrichtung von Hilfsarbeiten nicht möglich sei, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen und somit seinen Unterhalt zu bestreiten bzw. die aushaftende Gerichtsgebühr - wenn auch in kleinen Raten - zu begleichen. Insoweit ist - auch mit Blick auf die Vermögensverhältnisse des BF - kein Grund ersichtlich, dass durch die Entrichtung der Gerichtskosten sein notwendiger Unterhalt gefährdet wäre (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253). Daran vermag auch sein Vorbringen, wonach ihm aufgrund der noch offenen Nachlassseparation der Zugriff auf die auf ihn im Erbgang übergegangenen Liegenschaften verwehrt sei und er deshalb seinen Beruf als Landwirt nicht ausüben könne bzw. ihm die landwirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen sei, nichts zu ändern.

Insgesamt bedeutet dies daher, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühr iHv € 176,75 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 - insbesondere in Raten - grundsätzlich keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG bedeuten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BF vorübergehender Natur sind und es ihm grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass - wie gegenständlich beantragt - kann somit nicht gewährt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt.

Letztlich wurde ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass der entstandenen Gerichtsgebühr nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich; ein solches ist jedenfalls nicht schon durch das subjektive Interesse des BF an einer Entlastung von der Gerichtsgebühr erfüllt (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

Auch aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2015, mit dem dem BF Gerichtsgebühren iHv € 715,00 nachgelassen wurden, ist für den nun vorliegen Fall nichts zu gewinnen, zumal die Parteien aus einem Fehlverhalten eines Organwalters kein Recht auf gleiches behördliches Fehlverhalten ihnen gegenüber ableiten können (etwa VwGH 23.04.1993, 90/17/0229).

Der BF ist daher verpflichtet Gerichtsgebühren iHv € 176,75 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin € 184,75 zu entrichten.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörte-rung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Ver-handlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, Zahl: 5 Ob 105/90). Die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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