BVwG W167 2129588-1

W167 2129588-1Tribunale amministrativo federale31 ago 2016

Regest

Beschäftigungsbewilligung, Doppelstaatsbürger, Nachweismangel

Testo completo

BVwG W167 2129588-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2129588.1.00

Spruch

W167 2129588-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgelehnt wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 08.04.2016 (eingelangt am 11.04.2016) stellte die XXXX (im Folgenden: GmbH) beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Service-Aushilfe in der Gastronomie.

2. Mit Bescheid vom XXXX lehnte das AMS diesen Antrag gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz ab. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe in den letzten 12 Monaten wiederholt gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen, weshalb derzeit keine Bewilligung erteilt werden könne.

3. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht eine Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Bescheides und Bewilligung der beantragten beruflichen Tätigkeit. Er machte im Wesentlichen geltend, dass neben der Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina auch die kroatische Staatsbürgerschaft besitze. Sein früher Arbeitgeber habe ihm versichert, dass er aufgrund seiner kroatischen Staatsbürgerschaft bereits arbeiten dürfe. Er sei nicht in der Lage gewesen abzuschätzen, dass sein österreichischer Arbeitgeber ihn nicht korrekt informiert hätte und er habe daher in gutem Glauben seine Arbeit geleistet.

4. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

5. Der Beschwerdeführer und die GmbH wurden über das Einlagen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und die Stellungnahme des

AMS informiert. . Die Rsa-Schreiben wurden hinterlegt (Beginn der

Abholfrist für den Beschwerdeführer und die GmbH jeweils 30.07.2016), von diesen aber nicht behoben. Eine Kopie des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer am 25.08.2016 persönlich ausgefolgt. Es erfolgte keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Antrag der GmbH auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung langte am XXXX beim AMS ein.

1.2. Die GmbH ist im Bereich der Gastronomie tätig und beantragte die Beschäftigung des Beschwerdeführers im eigenen Betrieb als Service-Aushilfe, wobei die Entlohnung brutto € 100 für 2,5 Wochenstunden betragen sollte.

1.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und wurde am XXXX geboren. Er verfügt über eine bis 26.02.2017 gültige Aufenthaltsbewilligung "Studierender" (XXXX), wobei auf der Karte als Staatsangehörigkeit nur Bosnien-Herzegowina vermerkt ist. Der Beschwerdeführer war für das Sommersemester an der Universität Wien als außerordentlicher Studierender des Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang zugelassen.

1.4. Der Beschwerdeführer war bei folgenden Unternehmen jeweils geringfügig beschäftigt: bei der XXXX GmbH im Zeitraum 28.08.2015 bis 02.01.2016 und bei XXXX im Zeitraum 03.10.2015 bis 20.02.2016. Die Beschäftigung bei den genannten Unternehmen erfolgte ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, in dem insbesondere der Antrag, eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers ausgestellt von Bosnien-Herzegowina, eine Kopie des Aufenthaltstitels und der Studienbestätigung für das Sommersemester 2016, ein Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, der Bescheid und die Beschwerde enthalten sind. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen Firmenbuchauszug und einen Auszug des Zentralen Melderegisters betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.

Der Beschwerdeführer hat seine Doppelstaatsbürgerschaft trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgewiesen. Auf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist nur die bosnische Staatsangehörigkeit vermerkt. Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erst in der Beschwerde auf eine Doppelstaatsbürgerschaft hingewiesen. Vor diesem Hintergrund reicht der Vermerk der Doppelstaatsbürgerschaft im Zentralen Melderegister nicht aus, um auch die kroatische Staatsangehörigkeit festzustellen.

Der Beschwerdeführer bestreitet seine Tätigkeit für andere Firmen nicht und bestätigt in der Beschwerde das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines:

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet im Beschwerdefall der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.), hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Anwendbare Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):

Gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate.

Gemäß § 4 Absatz 7 Ziffer 2 AuslBG entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß Absatz 1 unter anderem bei Studierenden (§ 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet.

Die Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung sind in § 32 AuslBG geregelt. Gemäß § 32a Absatz 11 AuslBG gelten die Absätze 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien.

3.2.2. Das AMS hat den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu Recht abgelehnt

Der Beschwerdeführer hat in den letzten 12 Monaten mehrfach gegen das AuslBG verstoßen, da er ohne Beschäftigungsbewilligung in Österreich tätig war. Der Beschwerdeführer hat seine Doppelstaatsangehörigkeit trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Allerdings hätte der Beschwerdeführer auch mit einer kroatischen Zweitstaatsangehörigkeit keinen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gehabt. Für kroatische Staatsangehörige gelten nach dem AuslBG Übergangsbestimmungen, wonach grundsätzlich Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen sind. Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass einer der Ausnahmetatbestände auf den Beschwerdeführer zutrifft.

Aufgrund dieser Verstöße liegen wichtige Gründe in der Person des Beschwerdeführers vor (§ 4 Absatz 1 Ziffer 3 AuslBG), welche der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen. Eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen war daher nicht erforderlich.

Das AMS hat den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung somit zu Recht abgelehnt.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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