BVwG W104 2116973-1

W104 2116973-1Tribunale amministrativo federale31 ago 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W104 2116973-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2116973.1.00

Spruch

W104 2116973-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.5.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheiden der AMA vom 30.12.2009, 30.12.2011, 30.5.2012 und 27.9.2012 wurde dem Beschwerdeführer im Ergebnis Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 18.006,52 gewährt. Dabei wurden 59,60 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 59,60 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 59,60 ha zugrunde gelegt.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 28.5.2015 wurde dem Beschwerdeführer nur mehr EUR 17.994,33 an Einheitlicher Betriebsprämie zuerkannt. Dabei wurden 59,56 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 59,60 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 59,56 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde nur auf einen "Flächenabgleich 2007-2010" verwiesen, der zu einer Reduktion um 0,02 ha geführt habe. Eine Rückforderung wurde nicht ausgesprochen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht "Berufung", die vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde in Verhandlung genommen wurde, in der er sich gegen eine vermeintliche Rückforderung von EUR 12,19 wendet und die Nachvollziehbarkeit der ausgesprochenen Flächenreduktion in Frage stellt.

Mit "Nachreichung zu Beschwerdevorlage" vom 1.8.2016 übermittelte die Behörde auf Aufforderung des Gerichts eine nähere Begründung für den Spruch des angefochtenen Bescheides, aus der hervorgeht, dass ausschlaggebend für die Erlassung des Änderungsbescheides nicht der angegebene Flächenabgleich war, sondern die rückwirkende Reduktion der für die Berechnung der Zahlungsansprüche ausschlaggebenden ermittelten Fläche auf Basis der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle zum Antragsjahr 2001. In diesem Schreiben legte die Behörde weiters dar, dass die durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W104 2108295-1/2E vom 23.5.2016 durchgeführten Korrekturen dieser Berechnung im angefochtenen Bescheid noch nicht nachvollzogen werden konnten, diese Neuberechnung manuell durchzuführen sein wird und die Korrekturen schließlich zu einer Neuberechnung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2009 führen werden.

Diese Darstellung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der sich positiv zur in Aussicht gestellten Neuberechnung durch die AMA äußerte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Aufgrund einer rückwirkenden Reduktion der für die Berechnung der Zahlungsansprüche ausschlaggebenden ermittelten Fläche auf Basis der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle zum Antragsjahr 2001 wurde die bereits zuerkannte Einheitliche Betriebsprämie durch den angefochtenen Bescheid herabgesetzt, jedoch keine Rückforderung ausgesprochen. Die Herabsetzung des zuerkannten Betrages beruht ausschließlich auf einer Herabsetzung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche.

Die durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W104 2108295-1/2E vom 23.5.2016 durchgeführten Korrekturen der zu berücksichtigenden Fläche, die auch der Berechnung der Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, konnte von der Behörde im angefochtenen Bescheid noch nicht nachvollzogen werden, da diese Neuberechnung manuell durchzuführen sein wird. Dies wird zu einer Neuberechnung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2009 führen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus der Darstellung der AMA vom 1.8.2016, und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. In der Sache:

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben; Art. 43 dieser Vorgängerverordnung der VO (EG) 73/2009 wiederum legt fest, dass ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche erhält, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand. Anhang VI enthält die Direktzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

Dies hat zur Folge, dass jede Neuberechnung der Fläche, für die im Jahr 2001 Kulturpflanzenflächenzahlungen geleistet wurden, zu einer Neuberechnung der nach der VO (EG) 73/2009 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche führen muss. Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Eine Neuberechnung der Kulturpflanzenflächenzahlungen für das Antragsjahr 2001 aufgrund von Vor-Ort-Kontrollen und Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte kann daher eine Neuberechnung der Zahlungsansprüche erfordern.

Der Beschwerdeführer hat auf Grund des Bescheides zwar keiner Rückforderung nachzukommen, wie in der Beschwerde angeführt, und ist insofern nicht beschwert. Da jedoch die vorgenommene Reduktion der Zahlungsansprüche in der Zukunft geringere Zahlungen für den Beschwerdeführer bedeuten kann, ist die Beschwerde berechtigt.

2.3. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Die Behörde hat in ihrer Stellungnahme selbst darauf hingewiesen, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W104 2108295-1/2E vom 23.5.2016 im angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt werden konnte.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und der entsprechenden rechtlichen Beurteilung.

2.4. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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