I403 2133606-1•BVwG I403 2133606-1
I403 2133606-1Tribunale amministrativo federale31 ago 2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, vage Mutmaßungen
I403 2133606-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl. 1082729302/151097510zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 16.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, Christ zu sein und in Agbor gelebt zu haben. Er habe nur die Grundschule besucht und danach als Mechaniker gearbeitet. Er habe zuvor etwa ein Jahr in Italien gelebt, das Asylverfahren sei allerdings negativ ausgegangen. Befragt nach dem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "In Nigeria hat mich ein Freund von mir in eine Geheimgesellschaft hineingebracht. Ich erkannte jedoch später, dass ich aus dieser Geheimgesellschaft keinen Vorteil habe und entschloss mich daher wieder auszutreten. Mir wurde jedoch gesagt, dass ich nicht aus dieser Gesellschaft austreten kann. Ich rannte weg und sie verfolgten mich und suchten mich überall. Sie wollten verhindern, dass ich die Geheimnisse der Gesellschaft preisgebe. Aufgrund dieser Bedrohung musste ich aus Nigeria fliehen." Der Beschwerdeführer gab weiters an, 1998 geboren und somit minderjährig zu sein.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 8. Fall und 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z. 1 1. Und 2.Fall SMG als Jugendlicher zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge dreimal für eine Untersuchung zur Altersfeststellung geladen, erschien allerdings kein einziges Mal. Inzwischen hatten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22.10.2015 bekannt gegeben, dass sie gemäß dem Dublin-Abkommen zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit wären. In Italien war der Beschwerdeführer mit dem im Spruch geführten Namen, allerdings auch mit einem anderen Aliasnamen aufgetreten und hatte als Geburtsdatum jeweils das Jahr 1993 angegeben.
Schließlich nahm der Beschwerdeführer am 10.02.2016 in der Bundesbetreuungsstelle in Linz an einer Untersuchung zur Feststellung der Volljährigkeit teil. Mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nach dem 05.07.1994 geboren sein könne.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.05.2016 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz Untersuchungshaft verhängt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 AsylG sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen verhängter Untersuchungshaft verloren habe.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in Wien Suchtgift, nämlich Heroin und Kokain, gewerbsmäßig einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben. Er wurde wegen § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mildernd wurden das umfassende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes sowie die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres gewertet. Erschwerend kamen hinzu eine einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er blieb dabei, 1998 in Agbor geboren zu sein. Sein Vater sei im Februar 2016 bei einem Motorradunfall verstorben. Seine Mutter sei Geschäftsfrau und lebe noch in Agbor. Er habe zwei Schwestern. Er habe eine Tochter, welche am 18.07.2015 geboren sei. Nigeria habe er am 13.02.2014 verlassen. Er gehöre der Volksgruppe der I(g)bo an. Auf die Frage, warum er einen Asylantrag stelle, antwortete der Beschwerdeführer, dass er einen negativen Bescheid in Italien erhalten habe und nicht wisse, wo er in Nigeria anfangen solle. In der Folge wiederholte er auf Nachfrage, dass ein Freund ihn zu einer Organisation mitgenommen habe, welche Menschen töten würde. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, nähere Angaben zu dieser Organisation zu machen. Auf nochmalige Nachfrage nach dem Namen seines Kindes und dem Geburtsdatum erklärte er, dass seine Tochter am 18.07.2013 geboren sei. Er glaube, dass jemand hinter ihm her gewesen sei, da er auch einmal auf seinem Motorrad angefahren worden sei. Der Beschwerdeführer war außerdem nicht in der Lage, alle ihm gestellten Fragen zu Agbor zu beantworten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit Abs. 3 Ziffer 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter V. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG wurde weiters unter Spruchpunkt VII. festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.05.2016 verloren habe.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person falsche Angaben gemacht habe, sich unter anderem als minderjährig angegeben habe. Er habe außerdem unterschiedliche Angaben zu seiner Familie gemacht, habe einmal einen Bruder erwähnt, später wieder nur Schwestern. Er habe sich auch hinsichtlich seines angeblichen Kindes widersprochen, so habe er zunächst behauptet, dass seine Tochter am 18.07.2015 geboren worden sei, was im Widerspruch zu seinem Ausreisedatum, dem 13.02.2014, stehe. Erst in späterer Folge habe er dann behauptet, das Kind sei am 13.07.2013 geboren. Zur Kindesmutter habe er keine Angaben machen können. Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer weiters vor, nicht in der Lage gewesen zu sein, ein fundiertes und konkretes Vorbringen darzulegen. Er habe bloß einen abstrakten und nicht nachvollziehbaren Sachverhalt behauptet. Er habe weder den Namen, den Titel oder Namen des Anführers noch die Größe der Gesellschaft angeben können. Ebenso habe er keine Angaben zu dem Freund, der ihn zu der Gesellschaft gebracht habe, machen können. Daher sei davon auszugehen, dass die gemachten Schilderungen ausschließlich eine gedankliche Konstruktion darstellen würden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Es würden sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden haben, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria einer Gefährdung im Sinne des Artikels 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig, habe in Nigeria einen Beruf erlernt und verfüge dort auch über familiäre Beziehungen. In Österreich sei er erst seit August 2015 aufhältig, er sei in das Bundesgebiet illegal eingereist und sei bereits kurz nach der Einreise das erste Mal straffällig geworden. Er führe in Österreich auch kein Familienleben und habe sich nicht sozial integriert. Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal rechtskräftig verurteilt worden, sodass davon auszugehen sei, dass von seiner Person eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 53 Abs. 3 FPG indiziere bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2015 wegen eines Suchtgiftdeliktes bedingt zu fünf Monaten verurteilt worden war, habe er sich noch in der Probezeit aufgrund der gleichen schädlichen Neigung zu einer weiteren strafbaren Handlung hinreißen lassen. Daher sei die Verhängung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den genannten Bescheid wurde am 09.08.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben bzw. die festgestellte Abschiebung aufheben, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus den besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 folgende Asylgesetz erteilen, in eventu den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes beheben, jedenfalls den Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beheben. Ansonsten beschränkt sich die Beschwerde auf den folgenden Inhalt: "Ich habe am 16.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG gestellt. Zu meinen Fluchtgründen wurde ich am 16.08.2015 bei der LPD Niederösterreich, PI Traiskirchen EASt und am 03.06.2016 vom Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl befragt. Allerdings wurde meinem Fluchtvorbringen von der Erstbehörde kein Glauben geschenkt und in der Folge wurde mein Asylbegehren abgewiesen. Dagegen richtet sich nun meine Beschwerde. Da ich Analphabet bin, habe ich meine Stellungnahme meinem Rechtsberater diktiert: In meinem Land war ich in Gefahr. Deshalb bin ich nach Europa geflüchtet. In Italien wurde mein Asylantrag abgelehnt. Danach bin ich nach Österreich gekommen. Ich bitte um Asyl in Österreich, da ich hier in Sicherheit bin."
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der (spätestens) im August 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die genaue Herkunft des Beschwerdeführers, dh aus welchem Bundesstaat er stammt, kann nicht festgestellt werden.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe I(g)bo und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2016 negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Er wurde während seines einjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits zweimal wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat in Nigeria wahrscheinlich Familie. Er hat vor seiner Ausreise als Mechaniker gearbeitet.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen wird der Beschwerdeführer in Nigeria nicht von Angehörigen einer Geheimgesellschaft verfolgt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 14.07.2015) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Von einer generellen Gefahr für alle Rückkehrer im Sinne einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte kann nicht ausgegangen werden. Die medizinische Versorgung in Nigeria ist mit Europa nicht zu vergleichen. Zahlreiche Krankenhäuser sind aber gut ausgestattet. Rückkehrer finden in den meisten Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein und sind von den Patienten selbst zu bezahlen. In der Regel sind alle geläufigen Medikamente erhältlich.
Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Life above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht, doch ist diese sehr hoch. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria aber auch eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellung zur Volljährigkeit ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 zur Altersfeststellung. Der Beschwerdeführer hatte ein falsches Geburtsdatum angegeben.
Eine abschließende Feststellung zu den in Nigeria aufhältigen Familienmitgliedern ist nicht möglich. Wie die belangte Behörde ausführt verwickelte sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine biographischen Details in zahlreiche Widersprüche. Abgesehen davon, dass der Name seiner Mutter zwischen Erstbefragung und Einvernahme durch das Bundesamt abweicht (bei der Erstbefragung hieß die Schwester "Joy" und die Mutter "Ngozi", bei der späteren Einvernahme wurde der Name der Mutter dann mit "Joy" angegeben), gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 16.08.2015 an, einen Bruder und eine Schwester zu haben. Dagegen meinte er in der Einvernahme am 03.06.2016, dass er zwei Schwestern haben würde, welche Blessing und Antonella heißen würden. Ein Kind wurde in der Erstbefragung nicht erwähnt, während er in der Einvernahme am 03.06.2016 auf eine Tochter verweist. Auch die Angaben zu seinem Kind sind aber widersprüchlich und vage, wie der folgende Ausschnitt aus dem Protokoll vom 03.06.2016 zeigt:
F: Haben Sie Kinder?
A: Ja, ich habe eine Tochter. Sie heißt Favore und wurde am 18. Juli 2015 geboren. Sie lebt in Agbor.
Anmerkung: Der AW gibt erst auf Nachfragen durch Dolmetscherin und nach Pause Monat und Tag an.
F: Wie heißt die Mutter Ihrer Tochter?
A: Ich weiß es nicht und ich weiß nicht, wo sie ist.
Anmerkung: Als ich die nächste Frage stellen wollte, möchte der AW eine Anmerkung machen.
A: Die Mutter meiner Tochter heißt Happy.
F: Wie alt ist die Mutter Ihrer Tochter und wo lebt sie?
A: Sie ist 17 Jahre alt und lebt in Agbor.
[...]
F: Welche Staatsbürgerschaft hat die Mutter Ihres Sohnes?
A: Sie ist auch aus Nigeria.
AW wiederholt die Frage (ebenfalls das Wort "Sohn"). Die Behörde hatte gezielt nach einem Sohn gefragt, aufgrund Zweifel an der vorherigen Angabe.
[...]
F: Wie heißt Ihr Kind?
A: Es ist eine Tochter. Favore.
F: Nennen Sie bitte das Geburtsdatum, das Gewicht und wann das Kind geboren wurde!
A: 18. Juli 2013, ich habe keine Ahnung, wie schwer sie war.
F: Wo waren Sie, als sie auf die Welt gekommen ist?
A: In Agbor. Befragt gebe ich an, dass ich sie besucht habe.
F: Hat sie irgendwelche besonderen Merkmale? Muttermale, viele Haare?
A: Sie ist normal.
Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass diese Angaben nicht dazu geeignet sind, geglaubt zu werden. Der Beschwerdeführer reagiert nicht, als der Einvernahmeleiter plötzlich von einem Sohn spricht, er gibt unterschiedliche Geburtsdaten an und kann keinerlei konkrete Angaben zu seiner angeblichen Tochter machen.
Dies hinterlässt - zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein falsches Geburtsdatum angegeben hatte (was auch zu einer leichteren Bestrafung als Jugendlicher geführt hatte und dazu, dass eine Rückübernahme durch Italien vereitelt worden war) und sich zunächst den Untersuchungen zur Altersfeststellung entzogen hatte - den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Identität zu verschleiern sucht. Abschließende Feststellungen zu seinem Familienstatus sind daher nicht möglich, doch ist davon auszugehen, dass er in Nigeria über Familienanschluss verfügt.
Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers kann auch nicht festgestellt werden, aus welchem Bundesstaat der Beschwerdeführer stammt. Er konnte unterschiedliche Fragen zu Agbor nicht beantworten, so war ihm weder die Bezeichnung des Königs (Dein) noch der Name des aktuellen Herrschers bekannt. Auch konnte er etwa den Postcode nicht angeben. Es gibt daher Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Agbor, Delta State.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte angegeben, durch einen Freund in eine Geheimgesellschaft eingeführt worden zu sein; er sei dann von Mitgliedern dieser Geheimgesellschaft verfolgt worden.
Das Bundesamt hatte dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich muss zunächst einmal festgehalten werden, dass die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Dem Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme am 03.06.2016 ausführlich Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe vorzubringen und eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abzugeben. Das Verfahren ist mit keinen Mängeln belastet und wurde dies in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Nach umfassender Prüfung der Aktenlage ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass der Sachverhalt feststeht und das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Dies wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass er "weder den Namen, den Titel oder Namen des Anführers noch die Größe der Gesellschaft angeben [konnte]. Ebenso verhielt es sich mit den Angaben zu dem Freund, der Sie angeblich einschleusen wollte aber auch den angeblichen Mitgliedern, denen Sie vorgestellt wurden". Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers derart oberflächlich und vage blieb, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er von realen Erlebnissen berichtet. Dies wird bei Durchsicht des entsprechenden Auszugs aus der Niederschrift vom 03.06.2016 deutlich:
F: Welchen Fluchtgrund gaben Sie in Italien an?
A: Wegen der Vorfälle in meinem Land.
F: Werden Sie bitte konkreter!
A: Ein Freund stellte mir eine Person vor, dass ich bei seinen Geschäften mitmache. Er tötet Personen rituell. ER hat mich mitgenommen in so eine Besprechung von so einer Organisation. Ich habe dieses Angebot abgelehnt, weil das nicht gut ist.
F: Wie heißt diese Organisation?
A: Ich war einmal Mechaniker.
Aufforderung: Bitte beantworten Sie die Frage!
Anmerkung: Der AW überlegt lange.
A: Diese Organisation ist aus Agbor.
Anmerkung: Der AW überlegt erneut.
A: Der Name ist Mata Utschaka (phonetisch).
Der AW gibt nunmehr an: Es lautet Little boy. Das bedeutet: Ein kleiner Junge, wenn er die Hände wäscht, wird er ein reicher Mann.
F: Wie lautet der Anführer dieser Organisation?
A: Kein Präsident, ein "chief". Ich kenne seinen Namen nicht.
F: Wie viele Mitglieder hat diese Organisation?
A: Das weiß ich nicht. Viele.
F: Wie heißt Ihr Freund?
Der AW überlegt sehr lange.
A: Sein Name ist Ifane. Kein Nachname.
F: In welcher Stadt war das Treffen?
A: Asaba, Delta Street. Die Hauptstadt von Delta State.
F: Wem stellte er sie vor?
A: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Frank D.
Vorhalt: Das ist alles sehr vage. Können Sie konkrete Angaben zu dieser Organisation und Ihrem Fluchtgrund machen?
A: Ich kennen nur den einen näheren Freund, nichts andere. Weiteres kann ich nicht sagen.
Nunmehr heißt der Freund Chukuma.
Die widersprüchlichen Angaben zum Namen seines Freundes, die stets im absolut Vagen verbleibenden Angaben und die fehlenden Details machen deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht von tatsächlich Erlebtem erzählt. In der Beschwerde wird auf die vom Bundesamt dargelegten Widersprüche nicht eingegangen. Es ist daher dem Bundesamt zuzustimmen, dass es nicht glaubhaft ist, dass er von Mitgliedern einer Geheimgesellschaft verfolgt wurde bzw. eine Verfolgung in der Zukunft zu befürchten hätte.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es schwierig sein mag, sich in Nigeria eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen und gesunden Mann durchaus möglich und verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Mechaniker. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; eine Verfolgung durch Mitglieder einer Geheimbundes könnte theoretisch unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung aufgrund der Religion gesehen werden, doch ist - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Verfolgung durch einen Geheimbund zu befürchten hat.
Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Die Rückkehr nach Nigeria ist unter Berücksichtigung der Region, aus der der Fremde stammt, zu beurteilen. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dieser Region und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Norden bzw. Nordosten Nigerias erkennbar bzw. steht es ihm frei, sich im Süden des Landes niederzulassen. Auch wenn nicht abschließend festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus Delta State stammt, ist aufgrund seines christlichen Glaubens und seiner Volksgruppe davon auszugehen, dass er aus dem Süden stammt.
Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Trotz möglicherweise erschwerter Bedingungen aufgrund des etwaigen Fehlens eines familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er gesund, jung und erwerbsfähig ist und eine Ausbildung zum Mechaniker vorzuweisen hat. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur wenige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwa einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeit seines Aufenthaltes bereits zweimal verurteilt wurde und einige Monate in Haft verbracht hatte.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Aber auch daraus ergeben sich keine besonderen Interessen des Beschwerdeführers an einer Fortführung seines Privatlebens in Österreich.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV):
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.05.2016, Zl. 143 HV 25/2016v wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Das Strafgericht nahm im bezeichneten Urteil das umfassende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres als mildernd an. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet.
Es muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im August 2015 ins Bundesgebiet eingereist war und bereits ein Monat später wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurde er, aufgrund der falschen Angabe des Geburtsdatums, noch als Minderjähriger behandelt. Noch während der offenen Probezeit, konkret zwei Monate nach der ersten Verurteilung, verkaufte er schon wieder Heroin und Kokain. Auch im Mai 2016 wurde er beim Verkauf von Kokain betreten.
Auch wenn die jeweils verhängten Strafen (einmal eine bedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten, dann eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten) als eher gering anzusehen sind, ist aufgrund der sofort nach der Einreise erfolgten Tatbegehung bzw. des unmittelbar nach der ersten Verurteilung nochmals gesetzten kriminellen Verhaltens von einem Persönlichkeitsbild auszugehen, das eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Aus dem Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei ein begründeter Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr zu schließen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre, verwandtschaftliche, berufliche oder sonstige zu berücksichtigende Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch für den sonstigen Raum der Europäischen Union ein Familienleben nicht behauptet wurde.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung der Volksgesundheit und des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Aber auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren erscheint angemessen. Es wurde nicht die Höchstdauer von zehn Jahren herangezogen, sondern berücksichtigt, dass die verhängten Freiheitsstrafen von geringer Dauer waren. Auf der anderen Seite mussten der rasche Rückfall und die fehlenden sozialen Bindungen berücksichtigt werden, so dass die Dauer von 5 Jahren als verhältnismäßig erscheint. Es kann angenommen werden, dass jedenfalls in den nächsten fünf Jahren vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V):
Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Wie bereits dargelegt besteht keine Gefährdung der durch Art. 2, 3 oder 8 EMRK geschützten Rechte im Fall der Rückkehr nach Nigeria und stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, so dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung innerhalb der einwöchigen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG ergeht und eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben konnte.
3.7. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):
Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht in Fällen einer nach § 18 BFA-VG durchsetzbaren Entscheidung, daher hatte die belangte Behörde korrekterweise im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gegeben ist.
3.8. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VII):
Aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft am 13.05.2016 verlor der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 AsylG. Dies war ihm im Vorfeld ordnungsgemäß mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, so dass auch diesbezüglich nichts zu beanstanden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
• Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
• Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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